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Lösung I. Vorfrage: Ausschluss der Anfechtung wg. § 55 II ? 1. Anwendbarkeit des § 55 II? a) Berufungsgericht: § 55 II ist zumindest entsprechend anwendbar mit der Folge, dass G nunmehr Massegläubigerin und eine Anfechtung dementsprechend ausgeschlossen ist. V hat demnach als vorläufiger Insolvenzverwalter für S eine neue Verbindlichkeit begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche Gegenleistung mitumschlossen hat. G kann daher für die Erbringung ihrer Leistung als zusätzliche Vergütung die Bezahlung der Altforderung verlangen. V ist zu diesem Vorgehen berechtigt gewesen, da er das weitere Tätigwerden von G im Gesamtinteresse der Masse für erforderlich und nützlich erachtet hat und anderenfalls G nicht entsprechend tätig geworden wäre. Dass G die Zwangslage der S bzw. des V ausgenutzt hat, ist von keiner Bedeutung.
Lösung b) BGH: § 55 II ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Norm setzt voraus, dass entweder ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder der Insolvenzverwalter - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots - vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Die stattdessen erteilte umfassende Ermächtigung, „mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln”, ist unzulässig (!). Dass die Absprache, der G die Altforderung voll zu bezahlen, von einem vorläufigen Verwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt getroffen worden ist, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 55. 2. Zwischenergebnis: § 55 II ist nicht anwendbar und steht der Anfechtung daher nicht entgegen.
- Seite 1: Fall Die S-GmbH errichtete eine ind
- Seite 5 und 6: Lösung 3. Kenntnis der G? G hatte
- Seite 7 und 8: Lösung 5. Zwischenergebnis In der
- Seite 9 und 10: Fall Die S-GmbH steht kurz vor der
- Seite 11 und 12: Lösung IV.Anspruch gem. § 133 Abs
- Seite 13 und 14: Lösung Hat der Schuldner nur noch
- Seite 15 und 16: Lösung M.M (Berufungsgericht): Vo
- Seite 17 und 18: Lösung S hatte Verbindlichkeiten
- Seite 19 und 20: Fall Die angeschlagene S-GmbH bünd
- Seite 21 und 22: Lösung II. Zeitlicher Rahmen: Inne
- Seite 23 und 24: Lösung IV. Zwischenergebnis: Die V
- Seite 25 und 26: Lösung Zwar macht P geltend, sie
- Seite 27 und 28: Fall Beispielfall Der S-GmbH geling
- Seite 29 und 30: Fall Beispielfall: Wie üblich ist
- Seite 31: Lösung BGH: Bei längerwährenden
Lösung<br />
I. Vorfrage: Ausschluss der Anfechtung wg. § 55 II ?<br />
1. Anwendbarkeit des § 55 II?<br />
a) Berufungsgericht: § 55 II ist zumindest entsprechend anwendbar<br />
mit der Folge, dass G nunmehr Massegläubigerin und eine<br />
Anfechtung dementsprechend ausgeschlossen ist. V hat demnach<br />
als vorläufiger Insolvenzverwalter für S eine neue Verbindlichkeit<br />
begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche<br />
Gegenleistung mitumschlossen hat. G kann daher für die<br />
Erbringung ihrer Leistung als zusätzliche Vergütung die Bezahlung<br />
der Altforderung verlangen. V ist zu diesem Vorgehen berechtigt<br />
gewesen, da er das weitere Tätigwerden von G im Gesamtinteresse<br />
der Masse für erforderlich und nützlich erachtet hat und anderenfalls<br />
G nicht entsprechend tätig geworden wäre. Dass G die Zwangslage<br />
der S bzw. des V ausgenutzt hat, ist von keiner Bedeutung.