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13.04.2013 Aufrufe

Lösung I. Vorfrage: Ausschluss der Anfechtung wg. § 55 II ? 1. Anwendbarkeit des § 55 II? a) Berufungsgericht: § 55 II ist zumindest entsprechend anwendbar mit der Folge, dass G nunmehr Massegläubigerin und eine Anfechtung dementsprechend ausgeschlossen ist. V hat demnach als vorläufiger Insolvenzverwalter für S eine neue Verbindlichkeit begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche Gegenleistung mitumschlossen hat. G kann daher für die Erbringung ihrer Leistung als zusätzliche Vergütung die Bezahlung der Altforderung verlangen. V ist zu diesem Vorgehen berechtigt gewesen, da er das weitere Tätigwerden von G im Gesamtinteresse der Masse für erforderlich und nützlich erachtet hat und anderenfalls G nicht entsprechend tätig geworden wäre. Dass G die Zwangslage der S bzw. des V ausgenutzt hat, ist von keiner Bedeutung.

Lösung b) BGH: § 55 II ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Norm setzt voraus, dass entweder ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder der Insolvenzverwalter - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots - vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Die stattdessen erteilte umfassende Ermächtigung, „mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln”, ist unzulässig (!). Dass die Absprache, der G die Altforderung voll zu bezahlen, von einem vorläufigen Verwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt getroffen worden ist, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 55. 2. Zwischenergebnis: § 55 II ist nicht anwendbar und steht der Anfechtung daher nicht entgegen.

Lösung<br />

I. Vorfrage: Ausschluss der Anfechtung wg. § 55 II ?<br />

1. Anwendbarkeit des § 55 II?<br />

a) Berufungsgericht: § 55 II ist zumindest entsprechend anwendbar<br />

mit der Folge, dass G nunmehr Massegläubigerin und eine<br />

Anfechtung dementsprechend ausgeschlossen ist. V hat demnach<br />

als vorläufiger Insolvenzverwalter für S eine neue Verbindlichkeit<br />

begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche<br />

Gegenleistung mitumschlossen hat. G kann daher für die<br />

Erbringung ihrer Leistung als zusätzliche Vergütung die Bezahlung<br />

der Altforderung verlangen. V ist zu diesem Vorgehen berechtigt<br />

gewesen, da er das weitere Tätigwerden von G im Gesamtinteresse<br />

der Masse für erforderlich und nützlich erachtet hat und anderenfalls<br />

G nicht entsprechend tätig geworden wäre. Dass G die Zwangslage<br />

der S bzw. des V ausgenutzt hat, ist von keiner Bedeutung.

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