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Lösung<br />

BGH: Die Situation, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

erfolglos bleiben und<br />

weitere Maßnahmen drohen, unterscheidet sich<br />

nicht wesentlich von der, in welcher der Beginn der<br />

Zwangsvollstreckung noch bevorstand. Der<br />

Schuldner (hier S) kann immer noch selbstbestimmt<br />

entscheiden, ob er noch nicht aufgefundene<br />

Gegenstände verbraucht, zur Befriedigung einzelner<br />

Gläubiger einsetzt oder Insolvenzantrag stellt.<br />

Maßgeblich ist immer der eigene Entschluss des<br />

Schuldners.<br />

Rechtshandlung der S demnach (+).

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