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Lösung<br />
BGH: Die Situation, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
erfolglos bleiben und<br />
weitere Maßnahmen drohen, unterscheidet sich<br />
nicht wesentlich von der, in welcher der Beginn der<br />
Zwangsvollstreckung noch bevorstand. Der<br />
Schuldner (hier S) kann immer noch selbstbestimmt<br />
entscheiden, ob er noch nicht aufgefundene<br />
Gegenstände verbraucht, zur Befriedigung einzelner<br />
Gläubiger einsetzt oder Insolvenzantrag stellt.<br />
Maßgeblich ist immer der eigene Entschluss des<br />
Schuldners.<br />
Rechtshandlung der S demnach (+).