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Lösung<br />
„Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die<br />
angeforderte Leistung erbringt oder verweigert,<br />
nimmt selbst eine Rechtshandlung i.S.d. § 129<br />
vor“.<br />
Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />
Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />
bzw. kurzfristig zu erwartenden Vollstreckung<br />
liegt eine anfechtbare Rechtshandlung vor, der<br />
Gläubiger kann über den geforderten Betrag<br />
nämlich noch selbst verfügen, ihn etwa selbst<br />
verbrauchen, Dritten zuwenden oder doch einen<br />
Insolvenzantrag stellen.