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(Microsoft PowerPoint - Anfechtungsf\344lle[1].ppt [Kompatibilit ...

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Lösung<br />

„Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die<br />

angeforderte Leistung erbringt oder verweigert,<br />

nimmt selbst eine Rechtshandlung i.S.d. § 129<br />

vor“.<br />

Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />

Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />

bzw. kurzfristig zu erwartenden Vollstreckung<br />

liegt eine anfechtbare Rechtshandlung vor, der<br />

Gläubiger kann über den geforderten Betrag<br />

nämlich noch selbst verfügen, ihn etwa selbst<br />

verbrauchen, Dritten zuwenden oder doch einen<br />

Insolvenzantrag stellen.

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