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Fall<br />

Die S-GmbH errichtete eine industrielle Anlage. Die G-GmbH sollte für S<br />

das Personal einweisen. Bevor es dazu kam, stellte S einen Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens. V wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 II Nr. 2, 2. Alt.) und<br />

ermächtigt, „mit rechtlicher Wirkung für S zu handeln“. S fragte später<br />

bei G an, unter welchen Bedingungen diese ihren Auftrag erfüllen<br />

würde. G verlangte neben der urspr. vereinbarten Vergütung (30 T€)<br />

zusätzlich die Begleichung einer Forderung von 40 T€, die aus der Zeit<br />

vor der Antragstellung stammte. V war zunächst nur zur Bezahlung der<br />

Kosten für die Inbetriebnahme bereit. Da er sich aus der Anlage aber<br />

Sanierungschancen erhoffte, überwies er die geforderte Gesamtsumme,<br />

hinsichtlich der Altforderung jedoch „unter Vorbehalt der Rückforderung<br />

und der Anfechtung”. G erfüllte anschließend den Auftrag. Nach<br />

Verfahrenseröffnung wurde V als Insolvenzverwalter eingesetzt.<br />

Hat V einen Anspruch auf Rückzahlung der 40 T€ gem. §<br />

132? (BGH NJW 2003, 1865)


Lösung<br />

I. Vorfrage: Ausschluss der Anfechtung wg. § 55 II ?<br />

1. Anwendbarkeit des § 55 II?<br />

a) Berufungsgericht: § 55 II ist zumindest entsprechend anwendbar<br />

mit der Folge, dass G nunmehr Massegläubigerin und eine<br />

Anfechtung dementsprechend ausgeschlossen ist. V hat demnach<br />

als vorläufiger Insolvenzverwalter für S eine neue Verbindlichkeit<br />

begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche<br />

Gegenleistung mitumschlossen hat. G kann daher für die<br />

Erbringung ihrer Leistung als zusätzliche Vergütung die Bezahlung<br />

der Altforderung verlangen. V ist zu diesem Vorgehen berechtigt<br />

gewesen, da er das weitere Tätigwerden von G im Gesamtinteresse<br />

der Masse für erforderlich und nützlich erachtet hat und anderenfalls<br />

G nicht entsprechend tätig geworden wäre. Dass G die Zwangslage<br />

der S bzw. des V ausgenutzt hat, ist von keiner Bedeutung.


Lösung<br />

b) BGH: § 55 II ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch<br />

entsprechend anwendbar. Die Norm setzt voraus, dass entweder<br />

ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder der<br />

Insolvenzverwalter - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines<br />

besonderen Verfügungsverbots - vom Insolvenzgericht ermächtigt<br />

worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen<br />

zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Weder das<br />

eine noch das andere ist hier der Fall. Die stattdessen erteilte<br />

umfassende Ermächtigung, „mit rechtlicher Wirkung für die<br />

Schuldnerin zu handeln”, ist unzulässig (!). Dass die Absprache, der<br />

G die Altforderung voll zu bezahlen, von einem vorläufigen<br />

Verwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt getroffen<br />

worden ist, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 55.<br />

2. Zwischenergebnis: § 55 II ist nicht anwendbar und steht der<br />

Anfechtung daher nicht entgegen.


Lösung<br />

II. Anfechtung gem. § 132<br />

1. Rechtsgeschäft des Schuldners?<br />

Ein Rechtsgeschäft liegt in der Vereinbarung, die Altforderung zu<br />

begleichen, nicht aber in der Zahlung selbst (Verfügung!). Zwar hat<br />

nicht S als Schuldner, sondern V gehandelt. S wurde aber kein<br />

allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sodass die Verwaltungs-<br />

und Verfügungsbefugnis bei S verblieben ist (Umkehrschluss § 22).<br />

V handelte insoweit Namens und in Vollmacht der S. Jedenfalls unter<br />

dieser Voraussetzung können nach st. Rspr. auch Rechtshandlungen<br />

vorläufiger Insolvenzverwalter anfechtbar sein „Rechtsgeschäft des<br />

Schuldners” daher (+).<br />

2. Anfechtungsrelevanter Zeitraum?<br />

§ 132 Abs. 1 Nr. 2: Das Rechtsgeschäft wurde nach dem<br />

Eröffnungsantrag abgeschlossen (+)


Lösung<br />

3. Kenntnis der G?<br />

G hatte Kenntnis vom Eröffnungsantrag, da V als vorläufiger<br />

Insolvenzverwalter aufgetreten ist (+).<br />

4. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung?<br />

Die Gläubiger könnten dadurch unmittelbar benachteiligt<br />

worden sein, dass S sich verpflichtet hat, auch die<br />

Altforderung über 40 T€ zu bezahlen, da auf diese Forderung<br />

im Insolvenzverfahren allenfalls eine Quote entfallen wäre.<br />

a) Berufungsgericht: Keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung,<br />

da die vorherige Bezahlung der Altforderung als<br />

„zusätzliche Gegenleistung“ für das versprochene<br />

Tätigwerden vereinbart wurde.


Lösung<br />

b) BGH: Das schließt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung<br />

nicht aus. Eine solche liegt bei einem Austausch<br />

von Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn die an den<br />

Schuldner erbrachte Gegenleistung objektiv nicht<br />

gleichwertig ist. Allein das Wertverhältnis zwischen den<br />

konkret ausgetauschten Leistungen ist maßgeblich. Bei einer<br />

vollwertigen Gegenleistung liegt keine unmittelbare<br />

Gläubigerbenachteiligung vor (st. Rspr).<br />

Der objektive Wert der von G zu erbringenden Leistung<br />

betrug indes allein die grundsätzliche Vergütung über 30 T€,<br />

die darüber hinaus zu begleichende Altforderung war nur die<br />

Bedingung dafür, überhaupt entsprechend Tätig zu werden,<br />

und entsprach somit nicht dem Wert der konkret zu<br />

erbringenden Leistung.


Lösung<br />

5. Zwischenergebnis<br />

In der Vereinbarung, auch die Altforderung zu begleichen, lag<br />

eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung. Die<br />

Anfechtungsvoraussetzungen nach § 132 liegen somit vor.<br />

6. Ausschluss der Anfechtung nach Treu und Glauben?<br />

Eine Anfechtung scheidet ausnahmsweise aus, wenn der<br />

spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen<br />

schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger<br />

begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und<br />

Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr<br />

entziehbares Recht errungen zu haben (st. Rspr.).<br />

Schutzwürdiges Vertrauen der G?


Lösung<br />

V ist nur widerstrebend und unter dem Vorbehalt der<br />

Anfechtung auf das Ansinnen der G eingegangen, die<br />

zudem die Notlage der S ausgenutzt hat.<br />

Vertrauenstatbestand daher (-)<br />

7. Rechtsfolge:<br />

Die Vereinbarung über die Begleichung der<br />

Altforderung in Höhe von € 40.000 kann gem. § 132<br />

angefochten werden mit der Folge, dass G gem. § 143<br />

die durch das Rechtsgeschäft erlangten 40 T€<br />

zurückzuerstatten hat.


Fall<br />

Die S-GmbH steht kurz vor der „Pleite“. Bei der gesetzl. Unfallversicherung<br />

U sind Beitragsrückstände über € 3.000 angefallen,<br />

die U schon tituliert hat. Mehrere Pfändungsversuche von U<br />

blieben erfolglos, so dass die Ladung der S zur Abgabe der<br />

eidesstattl. Versicherung beantragt wurde. Der Gerichtsvollzieher<br />

setzte entspr. Termine an, die er aber gem. §§ 806b S. 2,<br />

900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil S ihm die Beiträge in Teilraten auf<br />

das Dienstkonto überwies. Mehr Geld stand der S auch nicht zur<br />

Verfügung, insgesamt konnte sie Verbindlichkeiten i.H.v. 100 T€<br />

nicht erfüllen, was U auch wusste. Auf Antrag der S vom 13.11.<br />

2006 wurde am 29.12.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.<br />

Kann der Insolvenzverwalter Zahlung der € 3.000 verlangen,<br />

wenn S die Teilbeträge am 23.3., 29.6. und 28.10.2005<br />

überwiesen hat? (aus: BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08)


Lösung<br />

A. Anspruchsgrundlage:<br />

I. § 130: Eine Zahlung auf Zwangsvollstreckung<br />

hin ist nicht kongruent (-)<br />

II. § 131: Zahlungen zwar inkongruent, aber<br />

außerhalb des anfechtungsrelevanten<br />

Zeitraums (-)<br />

III. § 132: Außerhalb des anfechtungsrelevanten<br />

Zeitraums (-)


Lösung<br />

IV.Anspruch gem. § 133 Abs. 1:<br />

1. Rechtshandlung: Zahlung der € 3.000?<br />

Problem: Zahlung im Rahmen von<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - Mangel<br />

der Freiwilligkeit der Zahlungen?<br />

H.M., BGH: Voraussetzung für die<br />

Anfechtbarkeit einer im Rahmen oder aus<br />

Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte<br />

Vermögensverlagerung ist, dass der Schuldner<br />

daran freiwillig, „willensgesteuert“ mitgewirkt<br />

hat.


Lösung<br />

„Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die<br />

angeforderte Leistung erbringt oder verweigert,<br />

nimmt selbst eine Rechtshandlung i.S.d. § 129<br />

vor“.<br />

Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />

Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />

bzw. kurzfristig zu erwartenden Vollstreckung<br />

liegt eine anfechtbare Rechtshandlung vor, der<br />

Gläubiger kann über den geforderten Betrag<br />

nämlich noch selbst verfügen, ihn etwa selbst<br />

verbrauchen, Dritten zuwenden oder doch einen<br />

Insolvenzantrag stellen.


Lösung<br />

Hat der Schuldner nur noch die Wahl, sofort an<br />

den Gerichtsvollzieher zu leisten oder die<br />

Vollstreckung durch die bereits anwesenden<br />

Vollziehungsperson zu dulden, dann ist jede<br />

Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns<br />

ausgeschaltet (Folge: Keine Rechtshandlung).<br />

Vorliegend blieben mehrere<br />

Vollstreckungsversuche gegenüber S fruchtlos.<br />

Ist bei den daraufhin erfolgten Zahlungen von<br />

einer selbstbestimmten Rechtshandlung<br />

auszugehen?


Lösung<br />

BGH: Die Situation, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

erfolglos bleiben und<br />

weitere Maßnahmen drohen, unterscheidet sich<br />

nicht wesentlich von der, in welcher der Beginn der<br />

Zwangsvollstreckung noch bevorstand. Der<br />

Schuldner (hier S) kann immer noch selbstbestimmt<br />

entscheiden, ob er noch nicht aufgefundene<br />

Gegenstände verbraucht, zur Befriedigung einzelner<br />

Gläubiger einsetzt oder Insolvenzantrag stellt.<br />

Maßgeblich ist immer der eigene Entschluss des<br />

Schuldners.<br />

Rechtshandlung der S demnach (+).


Lösung<br />

M.M (Berufungsgericht): Vor Dreimonatsgrenze auf<br />

Vollstreckungsmaßnahmen hin geleistete Zahlungen<br />

unterliegen grds. nicht der Anfechtung: Die Freiwilligkeit<br />

kann in Praxis häufig nicht klar ermittelt<br />

werden; anderenfalls auch überzogene Anforderung<br />

an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters.<br />

BGH: Für eine Auslegung i.S.d. M.M. gibt es im<br />

Gesetz keine Anhaltspunkte; ratenweise geleisteten<br />

Zahlungen liegt kein einheitlicher Vollstreckungsvorgang<br />

zugrunde; auch erhöhte Beweisschwierigkeiten<br />

sind nicht ersichtlich (Unterlagen bei<br />

Schuldner/Gerichtsvollzieher).


Lösung<br />

Rechtshandlung der S durch Zahlung der €<br />

3.000 daher i.E. (+).<br />

2. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung: Die<br />

Gläubigergesamtheit wurde durch die<br />

Zahlungen unmittelbar benachteiligt; wären sie<br />

unterblieben, hätten die verwendeten Mittel<br />

später den Gläubigern zur Verfügung<br />

gestanden.<br />

3. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der<br />

Schuldnerin: Zahlungsunfähigkeit als<br />

Beweisanzeichen!


Lösung<br />

S hatte Verbindlichkeiten über € 100.000, konnte<br />

aber nur € 3.000 zahlen, also 97% ihrer<br />

Verbindlichkeiten nicht erfüllen.<br />

Zahlungsunfähigkeit und mithin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz<br />

(+).<br />

4. Kenntnis der U vom Benachteiligungsvorsatz der<br />

4. Kenntnis der U vom Benachteiligungsvorsatz der<br />

S? Vermutungsvoraussetzung des § 133 Abs. 1 S.<br />

2: Schon die Kenntnis von Umständen, die<br />

zwingend auf eine mindestens drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, genügt. U<br />

wusste von der Zahlungsunfähigkeit (+).


Lösung<br />

B. Ergebnis:<br />

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der<br />

€ 3.000 gem. § 133 Abs. 1 (+).


Fall<br />

Die angeschlagene S-GmbH bündelt ihre letzten finanziellen<br />

Reserven, um durch politische Einflussnahme wieder wettbewerbsfähig<br />

zu werden. So spendet sie der P-Partei € 10.000 in<br />

der Hoffnung auf spätere wirtschaftliche Vorteile. Vergeblich. Drei<br />

Jahre später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der<br />

S-GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter V fordert P zur Zahlung<br />

der € 5.000 auf. Diese lehnt ab mit der Begründung, die Spende<br />

befinde sich nicht mehr in Ihrem Vermögen. Sie habe sich nämlich<br />

auch aufgrund der Spenden in den letzten Jahren Anzeigen über<br />

€ 200.000 für Kampagnen geleistet. Zum anderen sei sie als<br />

Partei verfassungsrechtlich geschützt. (OLG Celle, ZIP 2009, 1531)<br />

Hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Zahlung der €<br />

5.000, wenn P nur über Rechnungen, nicht aber<br />

Zahlungsbelege über € 200.000 verfügt?


Lösung<br />

A. Anspruch gem. § 134 Abs. 1:<br />

I. Unentgeltliche Leistung der S<br />

Leistung: Spendenzahlung über € 10.000 (+)<br />

Unentgeltlichkeit: Leistung eines<br />

Unentgeltlichkeit: Leistung eines<br />

entsprechenden Gegenwertes durch P? S<br />

erhofft sich zwar wirtschaftliche Vorteile,<br />

diese stünden aber mit der konkreten<br />

Spende in keinem rechtlichen<br />

Zusammenhang. (+)


Lösung<br />

II. Zeitlicher Rahmen: Innerhalb von vier Jahren<br />

vor Antragstellung. Hier: Drei (+).<br />

III. Ausschlusstatbestand Abs. 2?<br />

Gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk:<br />

Parteispenden entsprechen wohl der<br />

Verkehrssitte, aber „gebräuchlich“? (+ / -)<br />

Jedenfalls bei € 10.000 kein geringer Wert.<br />

„Verfassungskonforme, extensive<br />

Auslegung des Abs. 2?


Lösung<br />

Parteien genießen zwar besonderen Schutz,<br />

vgl. Art. 21 Abs. 1 GG, der auch die Finanzierung<br />

der Parteien erfasst. Der Gesetzgeber<br />

hat jedoch zum einen keinen<br />

Regelungsbedarf gesehen und die Grenzen<br />

über § 134 klar abgesteckt. Auch dem GG<br />

kann kein Gebot zur restriktiven Anwendung<br />

der Anfechtungsvorschriften entnommen<br />

werden. Zum anderen verfügen die Parteien<br />

auch über andere Einnahmequellen.


Lösung<br />

IV. Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen der<br />

Anfechtung nach § 134 sind damit gegeben.<br />

V. Entreicherung, § 143 Abs. 2 S. 1:<br />

Entscheidend ist damit ob sich P auf<br />

Entreicherung berufen kann, § 143 Abs. 2 S.<br />

1, § 818 Abs. 3 BGB.<br />

Entreicherung könnte hier im Rahmen von<br />

„Luxusaufwendungen“ vorliegen. Demnach<br />

liegt Entreicherung vor, wenn…


Lösung<br />

… der Schuldner übermäßige Ausgaben<br />

getätigt hat, die ursächlich auf die Bereicherung<br />

zurückzuführen sind und die er sich ohne die<br />

Zuwendung nicht geleistet hätte.<br />

Keine Entreicherung hingegen, wenn der<br />

Schuldner durch die Zuwendung lediglich<br />

Ausgaben gespart hat, die er aber sonst auch<br />

getätigt hätte.<br />

Sind die von P angeführten Kampagnen<br />

demnach Luxusaufwendungen?


Lösung<br />

Zwar macht P geltend, sie habe sich die<br />

Kampagnen u.a. erst aufgrund der Spenden leisten<br />

können. Allerdings betragen die Spenden mit €<br />

5.000 nur einen Bruchteil der Kosten für die<br />

Kampagnen (€ 200.000).<br />

Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />

Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />

Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB beruft auch<br />

die Beweislast für das Vorliegen entspr. Umstände.<br />

P kann aber nicht einmal Zahlungen der € 200.000<br />

belegen, so dass überhaupt nicht davon<br />

ausgegangen werden kann, dass die Spenden<br />

auch in die Kampagnen geflossen sind.


Lösung<br />

VI. Ergebnis: Da eine anfechtbare unentgeltliche<br />

Leistung gem. § 134 vorliegt und P sich nicht<br />

auf Entreicherung berufen kann, hat V einen<br />

Anspruch auf Rückzahlung der Spenden i.H.v.<br />

€ 5.000.


Fall<br />

Beispielfall<br />

Der S-GmbH gelingt es abermals nicht, einen Gewinn zu<br />

erwirtschaften. Ihre finanzielle Lage ist insgesamt als<br />

prekär zu bezeichnen. Nachdem verschiedene Banken S<br />

nicht mehr als kreditwürdig erachten, stellt Gesellschafter<br />

G der S darlehensweise einen Betrag über € 100.000 zur<br />

Verfügung. Gemäß des Vertrags zahlt die Gesellschaft in<br />

den nächsten 3 Monaten Raten über insgesamt € 30.000<br />

an G zurück, dann allerdings ist S gezwungen, einen<br />

Insolvenzantrag zu stellen. Der Insolvenzverwalter fordert<br />

G zur Rückzahlung der € 30.000 auf.<br />

Zu Recht?


Lösung<br />

Anspruchsgrundlage: § 135 Abs. 1 Nr. 2:<br />

Rechtshandlung: Zahlung der monatlichen<br />

Raten über insgesamt € 30.000.<br />

Befriedigung eines Darlehens (+)<br />

Innerhalb eines Jahres (Abs. 1 Nr. 2): Hier drei<br />

Monate (+)<br />

Anspruch des Verwalters damit (+).


Fall<br />

Beispielfall:<br />

Wie üblich ist die S-GmbH finanziell stark angeschlagen.<br />

Am 01.01.2009 beauftragt sie die Rechtsanwälte und<br />

Wirtschaftsprüfer R mit der Erarbeitung und Durchführung<br />

eines Sanierungsplans. Am 15.03.2009 überwies S für die<br />

Tätigkeit der R aus Jan. 2009 eine dafür angemessene<br />

Vergütung über € 10.000. Allerdings fruchteten die<br />

Bemühungen zur Rettung des Unternehmens nicht, denn<br />

mit Antrag der S vom 29.03.2009 wurde am 01.05. das<br />

Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.<br />

Insolvenzverwalter V fordert von R Zahlung der € 10.000. R<br />

beruft sich auf ein „nicht anfechtbares Bargeschäft“.<br />

Liegen die Voraussetzungen eines Bargeschäfts vor?


Lösung<br />

Voraussetzungen eines Bargeschäfts i.S.d. § 142:<br />

1. Leistung der S: Zahlung der € 10.000 (+)<br />

2. Gleichwertigkeit: Wirtschaftlich angemessene<br />

Vergütung (+)<br />

3. Sachlicher Zusammenhang: Vergütung wurde<br />

vertragl. „für“ die Beratung erbracht (+).<br />

4. Leistung „unmittelbar“ erbracht: Tätigkeit im<br />

Januar, Vergütung am 15. März. Liegt<br />

Unmittelbarkeit (zeitliche Nähe) vor?


Lösung<br />

BGH: Bei längerwährenden Vertragsbeziehungen<br />

ist Voraussetzung eines Bargeschäfts, dass die<br />

jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich<br />

oder gegenständlich teilbar und zeitnah ausgetauscht<br />

werden. Liegen mehr als 30 Tage zwischen<br />

Tätigkeit und Vergütung, ist ein Bargeschäft zu<br />

verneinen. (BGH, Beschl. v. 18.09.2008 - IX ZR 134 /05)<br />

Hier: Vergütung erfolgte für die im Januar erbrachte<br />

(teilbare) Beratungstätigkeit erst am 15. März, also<br />

über 40 Tage später, mithin nicht „unmittelbar“.<br />

5. Bargeschäft i.S.d. § 142 daher i.E. (-).

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