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Fall<br />
Die S-GmbH errichtete eine industrielle Anlage. Die G-GmbH sollte für S<br />
das Personal einweisen. Bevor es dazu kam, stellte S einen Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. V wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 II Nr. 2, 2. Alt.) und<br />
ermächtigt, „mit rechtlicher Wirkung für S zu handeln“. S fragte später<br />
bei G an, unter welchen Bedingungen diese ihren Auftrag erfüllen<br />
würde. G verlangte neben der urspr. vereinbarten Vergütung (30 T€)<br />
zusätzlich die Begleichung einer Forderung von 40 T€, die aus der Zeit<br />
vor der Antragstellung stammte. V war zunächst nur zur Bezahlung der<br />
Kosten für die Inbetriebnahme bereit. Da er sich aus der Anlage aber<br />
Sanierungschancen erhoffte, überwies er die geforderte Gesamtsumme,<br />
hinsichtlich der Altforderung jedoch „unter Vorbehalt der Rückforderung<br />
und der Anfechtung”. G erfüllte anschließend den Auftrag. Nach<br />
Verfahrenseröffnung wurde V als Insolvenzverwalter eingesetzt.<br />
Hat V einen Anspruch auf Rückzahlung der 40 T€ gem. §<br />
132? (BGH NJW 2003, 1865)
Lösung<br />
I. Vorfrage: Ausschluss der Anfechtung wg. § 55 II ?<br />
1. Anwendbarkeit des § 55 II?<br />
a) Berufungsgericht: § 55 II ist zumindest entsprechend anwendbar<br />
mit der Folge, dass G nunmehr Massegläubigerin und eine<br />
Anfechtung dementsprechend ausgeschlossen ist. V hat demnach<br />
als vorläufiger Insolvenzverwalter für S eine neue Verbindlichkeit<br />
begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche<br />
Gegenleistung mitumschlossen hat. G kann daher für die<br />
Erbringung ihrer Leistung als zusätzliche Vergütung die Bezahlung<br />
der Altforderung verlangen. V ist zu diesem Vorgehen berechtigt<br />
gewesen, da er das weitere Tätigwerden von G im Gesamtinteresse<br />
der Masse für erforderlich und nützlich erachtet hat und anderenfalls<br />
G nicht entsprechend tätig geworden wäre. Dass G die Zwangslage<br />
der S bzw. des V ausgenutzt hat, ist von keiner Bedeutung.
Lösung<br />
b) BGH: § 55 II ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch<br />
entsprechend anwendbar. Die Norm setzt voraus, dass entweder<br />
ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder der<br />
Insolvenzverwalter - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines<br />
besonderen Verfügungsverbots - vom Insolvenzgericht ermächtigt<br />
worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen<br />
zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Weder das<br />
eine noch das andere ist hier der Fall. Die stattdessen erteilte<br />
umfassende Ermächtigung, „mit rechtlicher Wirkung für die<br />
Schuldnerin zu handeln”, ist unzulässig (!). Dass die Absprache, der<br />
G die Altforderung voll zu bezahlen, von einem vorläufigen<br />
Verwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt getroffen<br />
worden ist, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 55.<br />
2. Zwischenergebnis: § 55 II ist nicht anwendbar und steht der<br />
Anfechtung daher nicht entgegen.
Lösung<br />
II. Anfechtung gem. § 132<br />
1. Rechtsgeschäft des Schuldners?<br />
Ein Rechtsgeschäft liegt in der Vereinbarung, die Altforderung zu<br />
begleichen, nicht aber in der Zahlung selbst (Verfügung!). Zwar hat<br />
nicht S als Schuldner, sondern V gehandelt. S wurde aber kein<br />
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sodass die Verwaltungs-<br />
und Verfügungsbefugnis bei S verblieben ist (Umkehrschluss § 22).<br />
V handelte insoweit Namens und in Vollmacht der S. Jedenfalls unter<br />
dieser Voraussetzung können nach st. Rspr. auch Rechtshandlungen<br />
vorläufiger Insolvenzverwalter anfechtbar sein „Rechtsgeschäft des<br />
Schuldners” daher (+).<br />
2. Anfechtungsrelevanter Zeitraum?<br />
§ 132 Abs. 1 Nr. 2: Das Rechtsgeschäft wurde nach dem<br />
Eröffnungsantrag abgeschlossen (+)
Lösung<br />
3. Kenntnis der G?<br />
G hatte Kenntnis vom Eröffnungsantrag, da V als vorläufiger<br />
Insolvenzverwalter aufgetreten ist (+).<br />
4. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung?<br />
Die Gläubiger könnten dadurch unmittelbar benachteiligt<br />
worden sein, dass S sich verpflichtet hat, auch die<br />
Altforderung über 40 T€ zu bezahlen, da auf diese Forderung<br />
im Insolvenzverfahren allenfalls eine Quote entfallen wäre.<br />
a) Berufungsgericht: Keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung,<br />
da die vorherige Bezahlung der Altforderung als<br />
„zusätzliche Gegenleistung“ für das versprochene<br />
Tätigwerden vereinbart wurde.
Lösung<br />
b) BGH: Das schließt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung<br />
nicht aus. Eine solche liegt bei einem Austausch<br />
von Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn die an den<br />
Schuldner erbrachte Gegenleistung objektiv nicht<br />
gleichwertig ist. Allein das Wertverhältnis zwischen den<br />
konkret ausgetauschten Leistungen ist maßgeblich. Bei einer<br />
vollwertigen Gegenleistung liegt keine unmittelbare<br />
Gläubigerbenachteiligung vor (st. Rspr).<br />
Der objektive Wert der von G zu erbringenden Leistung<br />
betrug indes allein die grundsätzliche Vergütung über 30 T€,<br />
die darüber hinaus zu begleichende Altforderung war nur die<br />
Bedingung dafür, überhaupt entsprechend Tätig zu werden,<br />
und entsprach somit nicht dem Wert der konkret zu<br />
erbringenden Leistung.
Lösung<br />
5. Zwischenergebnis<br />
In der Vereinbarung, auch die Altforderung zu begleichen, lag<br />
eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung. Die<br />
Anfechtungsvoraussetzungen nach § 132 liegen somit vor.<br />
6. Ausschluss der Anfechtung nach Treu und Glauben?<br />
Eine Anfechtung scheidet ausnahmsweise aus, wenn der<br />
spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen<br />
schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger<br />
begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und<br />
Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr<br />
entziehbares Recht errungen zu haben (st. Rspr.).<br />
Schutzwürdiges Vertrauen der G?
Lösung<br />
V ist nur widerstrebend und unter dem Vorbehalt der<br />
Anfechtung auf das Ansinnen der G eingegangen, die<br />
zudem die Notlage der S ausgenutzt hat.<br />
Vertrauenstatbestand daher (-)<br />
7. Rechtsfolge:<br />
Die Vereinbarung über die Begleichung der<br />
Altforderung in Höhe von € 40.000 kann gem. § 132<br />
angefochten werden mit der Folge, dass G gem. § 143<br />
die durch das Rechtsgeschäft erlangten 40 T€<br />
zurückzuerstatten hat.
Fall<br />
Die S-GmbH steht kurz vor der „Pleite“. Bei der gesetzl. Unfallversicherung<br />
U sind Beitragsrückstände über € 3.000 angefallen,<br />
die U schon tituliert hat. Mehrere Pfändungsversuche von U<br />
blieben erfolglos, so dass die Ladung der S zur Abgabe der<br />
eidesstattl. Versicherung beantragt wurde. Der Gerichtsvollzieher<br />
setzte entspr. Termine an, die er aber gem. §§ 806b S. 2,<br />
900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil S ihm die Beiträge in Teilraten auf<br />
das Dienstkonto überwies. Mehr Geld stand der S auch nicht zur<br />
Verfügung, insgesamt konnte sie Verbindlichkeiten i.H.v. 100 T€<br />
nicht erfüllen, was U auch wusste. Auf Antrag der S vom 13.11.<br />
2006 wurde am 29.12.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.<br />
Kann der Insolvenzverwalter Zahlung der € 3.000 verlangen,<br />
wenn S die Teilbeträge am 23.3., 29.6. und 28.10.2005<br />
überwiesen hat? (aus: BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08)
Lösung<br />
A. Anspruchsgrundlage:<br />
I. § 130: Eine Zahlung auf Zwangsvollstreckung<br />
hin ist nicht kongruent (-)<br />
II. § 131: Zahlungen zwar inkongruent, aber<br />
außerhalb des anfechtungsrelevanten<br />
Zeitraums (-)<br />
III. § 132: Außerhalb des anfechtungsrelevanten<br />
Zeitraums (-)
Lösung<br />
IV.Anspruch gem. § 133 Abs. 1:<br />
1. Rechtshandlung: Zahlung der € 3.000?<br />
Problem: Zahlung im Rahmen von<br />
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - Mangel<br />
der Freiwilligkeit der Zahlungen?<br />
H.M., BGH: Voraussetzung für die<br />
Anfechtbarkeit einer im Rahmen oder aus<br />
Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte<br />
Vermögensverlagerung ist, dass der Schuldner<br />
daran freiwillig, „willensgesteuert“ mitgewirkt<br />
hat.
Lösung<br />
„Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die<br />
angeforderte Leistung erbringt oder verweigert,<br />
nimmt selbst eine Rechtshandlung i.S.d. § 129<br />
vor“.<br />
Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />
Bei Leistung zur Abwendung einer angedrohten<br />
bzw. kurzfristig zu erwartenden Vollstreckung<br />
liegt eine anfechtbare Rechtshandlung vor, der<br />
Gläubiger kann über den geforderten Betrag<br />
nämlich noch selbst verfügen, ihn etwa selbst<br />
verbrauchen, Dritten zuwenden oder doch einen<br />
Insolvenzantrag stellen.
Lösung<br />
Hat der Schuldner nur noch die Wahl, sofort an<br />
den Gerichtsvollzieher zu leisten oder die<br />
Vollstreckung durch die bereits anwesenden<br />
Vollziehungsperson zu dulden, dann ist jede<br />
Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns<br />
ausgeschaltet (Folge: Keine Rechtshandlung).<br />
Vorliegend blieben mehrere<br />
Vollstreckungsversuche gegenüber S fruchtlos.<br />
Ist bei den daraufhin erfolgten Zahlungen von<br />
einer selbstbestimmten Rechtshandlung<br />
auszugehen?
Lösung<br />
BGH: Die Situation, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
erfolglos bleiben und<br />
weitere Maßnahmen drohen, unterscheidet sich<br />
nicht wesentlich von der, in welcher der Beginn der<br />
Zwangsvollstreckung noch bevorstand. Der<br />
Schuldner (hier S) kann immer noch selbstbestimmt<br />
entscheiden, ob er noch nicht aufgefundene<br />
Gegenstände verbraucht, zur Befriedigung einzelner<br />
Gläubiger einsetzt oder Insolvenzantrag stellt.<br />
Maßgeblich ist immer der eigene Entschluss des<br />
Schuldners.<br />
Rechtshandlung der S demnach (+).
Lösung<br />
M.M (Berufungsgericht): Vor Dreimonatsgrenze auf<br />
Vollstreckungsmaßnahmen hin geleistete Zahlungen<br />
unterliegen grds. nicht der Anfechtung: Die Freiwilligkeit<br />
kann in Praxis häufig nicht klar ermittelt<br />
werden; anderenfalls auch überzogene Anforderung<br />
an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters.<br />
BGH: Für eine Auslegung i.S.d. M.M. gibt es im<br />
Gesetz keine Anhaltspunkte; ratenweise geleisteten<br />
Zahlungen liegt kein einheitlicher Vollstreckungsvorgang<br />
zugrunde; auch erhöhte Beweisschwierigkeiten<br />
sind nicht ersichtlich (Unterlagen bei<br />
Schuldner/Gerichtsvollzieher).
Lösung<br />
Rechtshandlung der S durch Zahlung der €<br />
3.000 daher i.E. (+).<br />
2. Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung: Die<br />
Gläubigergesamtheit wurde durch die<br />
Zahlungen unmittelbar benachteiligt; wären sie<br />
unterblieben, hätten die verwendeten Mittel<br />
später den Gläubigern zur Verfügung<br />
gestanden.<br />
3. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der<br />
Schuldnerin: Zahlungsunfähigkeit als<br />
Beweisanzeichen!
Lösung<br />
S hatte Verbindlichkeiten über € 100.000, konnte<br />
aber nur € 3.000 zahlen, also 97% ihrer<br />
Verbindlichkeiten nicht erfüllen.<br />
Zahlungsunfähigkeit und mithin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz<br />
(+).<br />
4. Kenntnis der U vom Benachteiligungsvorsatz der<br />
4. Kenntnis der U vom Benachteiligungsvorsatz der<br />
S? Vermutungsvoraussetzung des § 133 Abs. 1 S.<br />
2: Schon die Kenntnis von Umständen, die<br />
zwingend auf eine mindestens drohende<br />
Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, genügt. U<br />
wusste von der Zahlungsunfähigkeit (+).
Lösung<br />
B. Ergebnis:<br />
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der<br />
€ 3.000 gem. § 133 Abs. 1 (+).
Fall<br />
Die angeschlagene S-GmbH bündelt ihre letzten finanziellen<br />
Reserven, um durch politische Einflussnahme wieder wettbewerbsfähig<br />
zu werden. So spendet sie der P-Partei € 10.000 in<br />
der Hoffnung auf spätere wirtschaftliche Vorteile. Vergeblich. Drei<br />
Jahre später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der<br />
S-GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter V fordert P zur Zahlung<br />
der € 5.000 auf. Diese lehnt ab mit der Begründung, die Spende<br />
befinde sich nicht mehr in Ihrem Vermögen. Sie habe sich nämlich<br />
auch aufgrund der Spenden in den letzten Jahren Anzeigen über<br />
€ 200.000 für Kampagnen geleistet. Zum anderen sei sie als<br />
Partei verfassungsrechtlich geschützt. (OLG Celle, ZIP 2009, 1531)<br />
Hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Zahlung der €<br />
5.000, wenn P nur über Rechnungen, nicht aber<br />
Zahlungsbelege über € 200.000 verfügt?
Lösung<br />
A. Anspruch gem. § 134 Abs. 1:<br />
I. Unentgeltliche Leistung der S<br />
Leistung: Spendenzahlung über € 10.000 (+)<br />
Unentgeltlichkeit: Leistung eines<br />
Unentgeltlichkeit: Leistung eines<br />
entsprechenden Gegenwertes durch P? S<br />
erhofft sich zwar wirtschaftliche Vorteile,<br />
diese stünden aber mit der konkreten<br />
Spende in keinem rechtlichen<br />
Zusammenhang. (+)
Lösung<br />
II. Zeitlicher Rahmen: Innerhalb von vier Jahren<br />
vor Antragstellung. Hier: Drei (+).<br />
III. Ausschlusstatbestand Abs. 2?<br />
Gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk:<br />
Parteispenden entsprechen wohl der<br />
Verkehrssitte, aber „gebräuchlich“? (+ / -)<br />
Jedenfalls bei € 10.000 kein geringer Wert.<br />
„Verfassungskonforme, extensive<br />
Auslegung des Abs. 2?
Lösung<br />
Parteien genießen zwar besonderen Schutz,<br />
vgl. Art. 21 Abs. 1 GG, der auch die Finanzierung<br />
der Parteien erfasst. Der Gesetzgeber<br />
hat jedoch zum einen keinen<br />
Regelungsbedarf gesehen und die Grenzen<br />
über § 134 klar abgesteckt. Auch dem GG<br />
kann kein Gebot zur restriktiven Anwendung<br />
der Anfechtungsvorschriften entnommen<br />
werden. Zum anderen verfügen die Parteien<br />
auch über andere Einnahmequellen.
Lösung<br />
IV. Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen der<br />
Anfechtung nach § 134 sind damit gegeben.<br />
V. Entreicherung, § 143 Abs. 2 S. 1:<br />
Entscheidend ist damit ob sich P auf<br />
Entreicherung berufen kann, § 143 Abs. 2 S.<br />
1, § 818 Abs. 3 BGB.<br />
Entreicherung könnte hier im Rahmen von<br />
„Luxusaufwendungen“ vorliegen. Demnach<br />
liegt Entreicherung vor, wenn…
Lösung<br />
… der Schuldner übermäßige Ausgaben<br />
getätigt hat, die ursächlich auf die Bereicherung<br />
zurückzuführen sind und die er sich ohne die<br />
Zuwendung nicht geleistet hätte.<br />
Keine Entreicherung hingegen, wenn der<br />
Schuldner durch die Zuwendung lediglich<br />
Ausgaben gespart hat, die er aber sonst auch<br />
getätigt hätte.<br />
Sind die von P angeführten Kampagnen<br />
demnach Luxusaufwendungen?
Lösung<br />
Zwar macht P geltend, sie habe sich die<br />
Kampagnen u.a. erst aufgrund der Spenden leisten<br />
können. Allerdings betragen die Spenden mit €<br />
5.000 nur einen Bruchteil der Kosten für die<br />
Kampagnen (€ 200.000).<br />
Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />
Außerdem trägt derjenige, der sich auf<br />
Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB beruft auch<br />
die Beweislast für das Vorliegen entspr. Umstände.<br />
P kann aber nicht einmal Zahlungen der € 200.000<br />
belegen, so dass überhaupt nicht davon<br />
ausgegangen werden kann, dass die Spenden<br />
auch in die Kampagnen geflossen sind.
Lösung<br />
VI. Ergebnis: Da eine anfechtbare unentgeltliche<br />
Leistung gem. § 134 vorliegt und P sich nicht<br />
auf Entreicherung berufen kann, hat V einen<br />
Anspruch auf Rückzahlung der Spenden i.H.v.<br />
€ 5.000.
Fall<br />
Beispielfall<br />
Der S-GmbH gelingt es abermals nicht, einen Gewinn zu<br />
erwirtschaften. Ihre finanzielle Lage ist insgesamt als<br />
prekär zu bezeichnen. Nachdem verschiedene Banken S<br />
nicht mehr als kreditwürdig erachten, stellt Gesellschafter<br />
G der S darlehensweise einen Betrag über € 100.000 zur<br />
Verfügung. Gemäß des Vertrags zahlt die Gesellschaft in<br />
den nächsten 3 Monaten Raten über insgesamt € 30.000<br />
an G zurück, dann allerdings ist S gezwungen, einen<br />
Insolvenzantrag zu stellen. Der Insolvenzverwalter fordert<br />
G zur Rückzahlung der € 30.000 auf.<br />
Zu Recht?
Lösung<br />
Anspruchsgrundlage: § 135 Abs. 1 Nr. 2:<br />
Rechtshandlung: Zahlung der monatlichen<br />
Raten über insgesamt € 30.000.<br />
Befriedigung eines Darlehens (+)<br />
Innerhalb eines Jahres (Abs. 1 Nr. 2): Hier drei<br />
Monate (+)<br />
Anspruch des Verwalters damit (+).
Fall<br />
Beispielfall:<br />
Wie üblich ist die S-GmbH finanziell stark angeschlagen.<br />
Am 01.01.2009 beauftragt sie die Rechtsanwälte und<br />
Wirtschaftsprüfer R mit der Erarbeitung und Durchführung<br />
eines Sanierungsplans. Am 15.03.2009 überwies S für die<br />
Tätigkeit der R aus Jan. 2009 eine dafür angemessene<br />
Vergütung über € 10.000. Allerdings fruchteten die<br />
Bemühungen zur Rettung des Unternehmens nicht, denn<br />
mit Antrag der S vom 29.03.2009 wurde am 01.05. das<br />
Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.<br />
Insolvenzverwalter V fordert von R Zahlung der € 10.000. R<br />
beruft sich auf ein „nicht anfechtbares Bargeschäft“.<br />
Liegen die Voraussetzungen eines Bargeschäfts vor?
Lösung<br />
Voraussetzungen eines Bargeschäfts i.S.d. § 142:<br />
1. Leistung der S: Zahlung der € 10.000 (+)<br />
2. Gleichwertigkeit: Wirtschaftlich angemessene<br />
Vergütung (+)<br />
3. Sachlicher Zusammenhang: Vergütung wurde<br />
vertragl. „für“ die Beratung erbracht (+).<br />
4. Leistung „unmittelbar“ erbracht: Tätigkeit im<br />
Januar, Vergütung am 15. März. Liegt<br />
Unmittelbarkeit (zeitliche Nähe) vor?
Lösung<br />
BGH: Bei längerwährenden Vertragsbeziehungen<br />
ist Voraussetzung eines Bargeschäfts, dass die<br />
jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich<br />
oder gegenständlich teilbar und zeitnah ausgetauscht<br />
werden. Liegen mehr als 30 Tage zwischen<br />
Tätigkeit und Vergütung, ist ein Bargeschäft zu<br />
verneinen. (BGH, Beschl. v. 18.09.2008 - IX ZR 134 /05)<br />
Hier: Vergütung erfolgte für die im Januar erbrachte<br />
(teilbare) Beratungstätigkeit erst am 15. März, also<br />
über 40 Tage später, mithin nicht „unmittelbar“.<br />
5. Bargeschäft i.S.d. § 142 daher i.E. (-).