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- <strong>wir</strong> <strong>informieren</strong>, <strong>Sie</strong> <strong>profitieren</strong> -<br />

Ausgabe Oktober 2010<br />

In dieser Ausgabe: Seite<br />

Reduzierung <strong>de</strong>r steuerlichen Abschreibungen ab 2011 2<br />

Ø Wegfall <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung 2<br />

Ø Einschränkungen bei Son<strong>de</strong>rabschreibungen ab 2011 2<br />

Ø Investitionsabzugsbetrag – niedrigere Größenmerkmale ab 2011 3<br />

Arbeitgeber / Arbeitnehmer 3<br />

Ø Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011 3<br />

Umsatzsteuer 4<br />

Ø EuGH entschärft Vorsteuerabzug aus Rechnungen 4<br />

Ø Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau 5<br />

Recht aktuell 6<br />

Ø Aus <strong>de</strong>m Kapitalanlagerecht: Bei Medienfonds drohen Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

teilweise zum 31. Dezember 2010 zu verjähren 6<br />

Aktuelles in Kürze 7<br />

ttp intern 10


ttp – <strong>wir</strong> <strong>informieren</strong>, <strong>Sie</strong> <strong>profitieren</strong> Oktober 2010<br />

Reduzierung <strong>de</strong>r steuerlichen Abschreibungen ab 2011<br />

Wegfall <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung<br />

Statt <strong>de</strong>r linearen Abschreibung, bei <strong>de</strong>r die Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten von<br />

beweglichen Wirtschaftsgütern <strong>de</strong>s Anlagevermögens über die Nutzungsdauer gleichmäßig<br />

verteilt wer<strong>de</strong>n, können Unternehmer auch die <strong>de</strong>gressive Abschreibung wählen, die in <strong>de</strong>n<br />

ersten Jahren zu einer höheren Abschreibung führt. Diese <strong>de</strong>gressive Abschreibung beläuft<br />

sich auf das 2,5-fache <strong>de</strong>r linearen Abschreibung und beträgt höchstens 25 % p.a.<br />

Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung ist steuerrechtlich nur noch möglich,<br />

wenn die Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>s beweglichen Wirtschaftsguts <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />

vor <strong>de</strong>m 01. Januar 2011 erfolgt. Um die <strong>de</strong>gressive Abschreibung zu nutzen,<br />

sollten daher entsprechen<strong>de</strong> Anschaffungen o<strong>de</strong>r Herstellungen noch in diesem Jahr<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Maßgeblich für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven<br />

Abschreibung ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung bzw. <strong>de</strong>r Fertigstellung.<br />

Tipp: Die <strong>de</strong>gressive Abschreibung kann zu<strong>de</strong>m neben <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung in<br />

Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, die bis zu 20 % beträgt. Auf diese Weise können in<br />

2010 noch Abschreibungen von bis zu 45 % geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Einschränkungen bei Son<strong>de</strong>rabschreibungen ab 2011<br />

Zusätzlich zur normalen Abschreibung können während eines Fünf-Jahres-Zeitraums,<br />

nämlich im Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vier Wirtschaftsjahren,<br />

Son<strong>de</strong>rabschreibungen in Höhe von insgesamt 20 % geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bestimmte Größenmerkmale hinsichtlich<br />

Betriebsvermögen o<strong>de</strong>r Gewinn zum Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres, das <strong>de</strong>r Anschaffung<br />

o<strong>de</strong>r Herstellung voranging, nicht überschritten hat.<br />

Bei Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Anlagevermögens bis<br />

zum 31. Dezember 2010 gelten erhöhte Größenmerkmale, so dass entsprechen<strong>de</strong><br />

Investitionen noch in diesem Jahr getätigt wer<strong>de</strong>n sollten, um die Son<strong>de</strong>rabschreibung in<br />

Anspruch nehmen zu können. Die Senkung <strong>de</strong>r Größenmerkmale ab 2011 ergibt sich aus<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle:<br />

Größenmerkmal<br />

Betriebsvermögen bei Gewerbebetrieben<br />

bis 2010 ab 2011<br />

und freiwillig Bilanzieren<strong>de</strong>n<br />

Gewinn bei Gewerbebetrieben und<br />

Selbständigen mit Einnahmenmax.<br />

335.000 € max. 235.000 €<br />

Überschussrechnung<br />

max. 200.000 € max. 100.000 €<br />

Wirtschaftswert Land- und Forst<strong>wir</strong>te max. 175.000 € max. 125.000 €<br />

Beispiel:<br />

Beläuft sich das Betriebsvermögen eines bilanzierungspflichtigen Kaufmanns zum<br />

Jahresen<strong>de</strong> 2009 auf € 300.000,00, kann bei einer Investition im Jahr 2010 eine Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />

noch vorgenommen wer<strong>de</strong>n, weil die zum 31. Dezember 2009 bestehen<strong>de</strong><br />

Betriebsvermögensgrenze von € 335.000,00 nicht überschritten wur<strong>de</strong>. Wird die Investition<br />

aber erst im Jahr 2011 durchgeführt, ist die Son<strong>de</strong>rabschreibung nicht mehr möglich, sofern<br />

das Betriebsvermögen zum 31. Dezember 2010 mehr als € 235.000,00 beträgt.<br />

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Investitionsabzugsbetrag – niedrigere Größenmerkmale ab 2011<br />

Unternehmer können für zukünftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu<br />

40 % <strong>de</strong>r voraussichtlichen Investitionskosten in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag, <strong>de</strong>r<br />

für Investitionsabzugsbeträge insgesamt möglich ist, beläuft sich auf € 200.000,00 je<br />

Betrieb.<br />

Auch beim Investitionsabzugsbetrag wer<strong>de</strong>n die Größenmerkmale ab 2011 herabgesetzt, so<br />

dass es ratsam sein kann, die Bildung <strong>de</strong>s Investitionsbetrags für eine geplante Investition in<br />

das Jahr 2010 vorzuziehen. Die Absenkung <strong>de</strong>r Größenmerkmale beim Investitionsabzugsbetrag<br />

erfolgt im gleichen Umfang wie bei <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung. Im Unterschied<br />

zur Son<strong>de</strong>rabschreibung ist für <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag jedoch Voraussetzung, dass<br />

die Größenmerkmale im laufen<strong>de</strong>n Jahr <strong>de</strong>r Inanspruchnahme nicht überschritten wer<strong>de</strong>n;<br />

die Vorjahreswerte sind ohne Belang.<br />

Tipp: Wur<strong>de</strong> im Wirtschaftsjahr 2007 ein Investitionsabzugsbetrag für eine künftige<br />

Investition gebil<strong>de</strong>t, läuft <strong>de</strong>r dreijährige Investitionszeitraum am 31. Dezember 2010<br />

ab. Sofern die Investition bis jetzt also nicht durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist, bleibt nur noch<br />

bis zum Jahresen<strong>de</strong> Zeit. Ansonsten muss <strong>de</strong>r Investitionsabzugsbetrag in <strong>de</strong>r<br />

Gewinnermittlung für das Jahr 2007 rückgängig gemacht wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Steuerbescheid<br />

2007 <strong>wir</strong>d insoweit geän<strong>de</strong>rt. Für die sich danach ergeben<strong>de</strong> Steuernachzahlung<br />

fallen 6 % Zinsen p.a. an.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH kann ein Investitionsabzugsbetrag auch für die geplante<br />

Anschaffung eines betrieblichen Pkw gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung hierfür ist – neben <strong>de</strong>r<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Größenmerkmale –, dass <strong>de</strong>r Unternehmer geltend macht,<br />

Ø <strong>de</strong>n Pkw min<strong>de</strong>stens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung<br />

folgt, fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (d. h. zu min<strong>de</strong>stens 90 %) und<br />

Ø die fast ausschließliche betriebliche Nutzung <strong>de</strong>s Pkw zukünftig durch ein Fahrtenbuch<br />

zu dokumentieren.<br />

Tipp: Es spielt keine Rolle, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige für ein Alt-Fahrzeug, das im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Geltendmachung <strong>de</strong>s Investitionsabzugsbetrags bereits vorhan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>n<br />

privaten Nutzungsanteil nach <strong>de</strong>r sog. 1%-Regelung ermittelt hat. Er sollte dann<br />

allerdings für das neue Fahrzeug künftig auch <strong>wir</strong>klich ein Fahrtenbuch führen und<br />

die private Nutzung auf weniger als 10 % beschränken, da ansonsten <strong>de</strong>r<br />

Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung mit 6 %<br />

p.a. verzinst <strong>wir</strong>d.<br />

Arbeitgeber / Arbeitnehmer<br />

Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011<br />

Da <strong>de</strong>r Gesetzgeber entschie<strong>de</strong>n hat, das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein<br />

elektronisches Verfahren umzustellen, wer<strong>de</strong>n in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten<br />

für das Jahr 2011 versandt. Vielmehr behält die Lohnsteuerkarte 2010 auch für das<br />

Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Dies be<strong>de</strong>utet u. a.:<br />

Ø Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnis<br />

die Verpflichtung, für das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte<br />

vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am<br />

Jahresen<strong>de</strong> vernichten, son<strong>de</strong>rn muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für<br />

<strong>de</strong>n Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrun<strong>de</strong> legen.<br />

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Ø Bei einem Wechsel <strong>de</strong>s Arbeitgebers in 2011 ist die vom bisherigen Arbeitgeber<br />

ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 <strong>de</strong>m neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />

Ø Sofern Freibeträge auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese<br />

unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.<br />

Ø Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rfreibeträge<br />

auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt än<strong>de</strong>rn zu lassen,<br />

wenn die Eintragungen von <strong>de</strong>n Verhältnissen zu Beginn <strong>de</strong>s Jahres 2011 zu ihren<br />

Gunsten abweichen.<br />

Beispiel:<br />

Wur<strong>de</strong> eine Ehe in 2010 geschie<strong>de</strong>n und sind somit die Voraussetzungen für die<br />

Steuerklasse III weggefallen, ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf<br />

<strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.<br />

Ø Um Nachzahlungen im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermei<strong>de</strong>n,<br />

kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel:<br />

Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.<br />

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das<br />

zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte<br />

aus.<br />

Umsatzsteuer<br />

EuGH entschärft Vorsteuerabzug aus Rechnungen<br />

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen <strong>wir</strong>d, muss diese Rechnung <strong>de</strong>n<br />

strengen formalen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes genügen. Fehlt eine <strong>de</strong>r<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben, lässt die Finanzverwaltung <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug erst zu <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt (bzw. in <strong>de</strong>m Besteuerungszeitraum) zu, in <strong>de</strong>m die Rechnung vom Rechnungsaussteller<br />

berichtigt bzw. vervollständigt <strong>wir</strong>d. Die Berichtigung einer Rechnung <strong>wir</strong>kt <strong>de</strong>mnach<br />

nicht zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Steuerentstehung.<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 entschie<strong>de</strong>n, dass<br />

eine <strong>de</strong>rartige Berichtigung doch auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r erstmaligen Rechnungserteilung<br />

zurück<strong>wir</strong>kt. Bei <strong>de</strong>m zu beurteilen<strong>de</strong>n Sachverhalt wur<strong>de</strong>n die fehlerhaften Rechnungen in<br />

2007 erteilt und in 2008 berichtigt. Von einer Rück<strong>wir</strong>kung <strong>de</strong>r Rechnungsberichtigung geht<br />

<strong>de</strong>r EuGH zumin<strong>de</strong>st für <strong>de</strong>n Fall aus, dass die Berichtigungserklärung <strong>de</strong>m Finanzamt bis<br />

zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt vorgelegt <strong>wir</strong>d, an <strong>de</strong>m die Entscheidung über die Versagung <strong>de</strong>s<br />

Vorsteuerabzugs aus <strong>de</strong>r ursprünglich erteilten Rechnung gefällt <strong>wir</strong>d.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis stellt sich die Beschaffung einer Gutschrift und entsprechend neuer Rechnung,<br />

die meistens nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen muss und in<br />

<strong>de</strong>r Regel erst viele Jahre später angefor<strong>de</strong>rt <strong>wir</strong>d, oft als schwierig, wenn nicht gar als<br />

unmöglich heraus. Nach gängiger Praxis <strong>wir</strong>d <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Es<br />

entstehen zusätzlich zur Nachfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuer auch noch Nachzahlungszinsen.<br />

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Tipp: Trotz <strong>de</strong>s positiven Urteils <strong>de</strong>s EuGH sollten grundsätzlich alle Rechnungen, aus<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug geltend gemacht wer<strong>de</strong>n soll, unverzüglich auf die<br />

Vollständigkeit <strong>de</strong>r Angaben geprüft und im Bedarfsfall eine Berichtigung verlangt<br />

wer<strong>de</strong>n, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum<br />

Versagen <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau<br />

Seit einiger Zeit steht <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n als Prüfinstrument die Umsatzsteuer-Nachschau<br />

zur Verfügung. Abweichend zu Betriebsprüfungen o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfungen<br />

kündigen sich die Prüfer für eine Umsatzsteuer-Nachschau nicht rechtzeitig an. Vielmehr<br />

haben die Prüfer das Recht, ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume Ihres<br />

Unternehmens während <strong>de</strong>r Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Theoretisch kann es<br />

also je<strong>de</strong>rzeit passieren, dass ein Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfer bei Ihnen klingelt und einen<br />

bestimmten Sachverhalt im Rahmen <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau gezielt erforschen<br />

möchte. Allerdings ist <strong>de</strong>m Beamten lediglich das Betreten <strong>de</strong>r geschäftlichen Räume<br />

erlaubt; durchsuchen darf er Ihr Anwesen nicht. Auch muss <strong>de</strong>r Prüfer glaubhaft machen,<br />

dass er Prüfungen vornehmen o<strong>de</strong>r Feststellungen treffen will. Eine reine Besichtigungstour<br />

ohne beson<strong>de</strong>ren Anlass ist ihm also nicht erlaubt. Auch ist <strong>de</strong>r Prüfer im Rahmen einer<br />

Umsatzsteuer-Nachschau nicht berechtigt, Ihre privaten Wohnräume gegen Ihren Willen zu<br />

betreten.<br />

Anlass <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau<br />

Als einer <strong>de</strong>r häufigsten Anwendungsfälle <strong>de</strong>r Nachschau bezeichnet die Finanzverwaltung<br />

Existenzprüfungen bei neu gegrün<strong>de</strong>ten Unternehmen. Die Prüfer sollen sich vor Ort<br />

vergewissern, ob die Firma, die in <strong>de</strong>r Anfangsphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge<br />

geltend macht, überhaupt unter <strong>de</strong>r offiziellen Firmenanschrift existiert. Auch <strong>wir</strong>d geprüft, ob<br />

bestimmte (kostenintensive) Anschaffungen tatsächlich getätigt wur<strong>de</strong>n, also z. B. teure<br />

Maschinen tatsächlich auf <strong>de</strong>m Werksgelän<strong>de</strong> stehen. Die Gefahr einer Umsatzsteuer-<br />

Nachschau ist <strong>de</strong>mnach insbeson<strong>de</strong>re dann erhöht, wenn plötzlich sehr hohe Vorsteuerbeträge<br />

angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus bedient sich die Finanzverwaltung <strong>de</strong>s<br />

Instruments <strong>de</strong>r Nachschau zwecks Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug<br />

an<strong>de</strong>rer Finanzämter o<strong>de</strong>r von Amtshilfeersuchen an<strong>de</strong>rer EU-Mitgliedsstaaten.<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau<br />

Sobald <strong>de</strong>r Prüfer bei Ihnen vor <strong>de</strong>r Tür steht und mit <strong>de</strong>r Nachschau beginnen will, muss er<br />

sich ausweisen. Auf Verlangen haben <strong>Sie</strong> Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und<br />

an<strong>de</strong>re Urkun<strong>de</strong>n vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Beachten <strong>Sie</strong> hierbei, dass sich Ihre<br />

Mit<strong>wir</strong>kungspflicht insoweit nur auf umsatzsteuerliche Gesichtspunkte zu beziehen braucht.<br />

<strong>Sie</strong> sind daher nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen o<strong>de</strong>r Auskünfte zu erteilen, die sich<br />

auf an<strong>de</strong>re Steuerarten (z. B. Einkommen- o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer) o<strong>de</strong>r Ihre Privatangelegenheiten<br />

beziehen. Auch muss <strong>de</strong>r Prüfer Ihre Angestellten „in Ruhe lassen“ und<br />

darf von diesen gegen Ihren Willen keinerlei Auskünfte einfor<strong>de</strong>rn. Darüber hinaus sollten<br />

<strong>Sie</strong> <strong>de</strong>m Prüfer grds. keine Unterlagen aushändigen, die vergangene (umsatzsteuerlich<br />

bereits abgeschlossene) Zeiträume betreffen.<br />

Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer in solchen Situationen keinen klaren Kopf<br />

behalten und Aussagen machen, die ihnen später zum Nachteil gereichen. Wir empfehlen<br />

Ihnen daher, sich bei Erscheinen <strong>de</strong>s Prüfers mit uns in Verbindung zu setzen.<br />

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Übergang zur Außenprüfung möglich<br />

Sollten die bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu einer<br />

erweiterten Prüfung geben, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu<br />

einer Außenprüfung übergehen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Umsatzsteuer-<br />

Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, weshalb auch bei einem Übergang zu einer<br />

Außenprüfung grds. nur die Umsatzsteuer geprüft wer<strong>de</strong>n darf. Es han<strong>de</strong>lt sich dann<br />

letztlich um eine Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfung, allerdings ohne vorherige Ankündigung.<br />

Ohne konkreten Anlass kann die Finanzverwaltung jedoch nicht einfach in eine Son<strong>de</strong>rprüfung<br />

übergehen. Darüber hinaus muss sie an Ort und Stelle auf <strong>de</strong>n Übergang zur<br />

Son<strong>de</strong>rprüfung hinweisen, und zwar in schriftlicher Form. Dieser Hinweis muss auch<br />

Angaben über <strong>de</strong>n zeitlichen und sachlichen Umfang <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Sachverhalte haben.<br />

So sollten <strong>Sie</strong> sich verhalten<br />

Verlangen <strong>Sie</strong> von <strong>de</strong>m Prüfer, dass er Ihnen genau erläutert, in wessen Auftrag und aus<br />

welchen Grün<strong>de</strong>n die Nachschau durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll. Lassen <strong>Sie</strong> sich auch<br />

genauestens über <strong>de</strong>n geplanten Umfang <strong>de</strong>r Ermittlungen <strong>informieren</strong>, und fragen <strong>Sie</strong><br />

konkret, was er zu prüfen beabsichtigt. Die Beschlagnahme bzw. Mitnahme von Geschäftsunterlagen<br />

gegen Ihren Willen sollten <strong>Sie</strong> keinesfalls tolerieren. Im Ergebnis <strong>wir</strong>d es aber<br />

wenig Erfolg versprechend sein, wenn <strong>Sie</strong> <strong>de</strong>m Prüfer direkt <strong>de</strong>n Zutritt verweigern. Dieses<br />

Recht steht Ihnen zwar grds. zu, <strong>wir</strong>d aber regelmäßig dazu führen, dass die Finanzverwaltung<br />

steuerliche Unregelmäßigkeiten in Ihrem Betrieb vermutet und anschließend<br />

sämtliche ihr zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Prüfungsmöglichkeiten ausschöpfen <strong>wir</strong>d. Nicht<br />

auszuschließen ist in diesem Fall auch, dass unverzüglich eine Prüfung durch die<br />

Steuerfahndung (die dann weiter gehen<strong>de</strong> Rechte hat) eingeleitet <strong>wir</strong>d. Erscheint <strong>de</strong>r Prüfer<br />

jedoch zu einem völlig unpassen<strong>de</strong>n Zeitpunkt, z. B. wenn <strong>Sie</strong> gera<strong>de</strong> Inventur machen, Ihr<br />

EDV-System umstellen o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>raktionen durchführen, sollten <strong>Sie</strong> beantragen, dass die<br />

Nachschau verschoben <strong>wir</strong>d.<br />

Recht aktuell<br />

Aus <strong>de</strong>m Kapitalanlagerecht: Bei Medienfonds drohen<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche teilweise zum 31. Dezember 2010 zu<br />

verjähren<br />

Ehemals als Steuersparmo<strong>de</strong>ll angepriesen, erweisen sich viele Medienfonds (Filmfonds)<br />

jetzt als Bumerang. Denn zahlreiche Anleger sehen sich mit Steuernachzahlungsfor<strong>de</strong>rungen<br />

konfrontiert. Wer <strong>de</strong>swegen Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche geltend machen will,<br />

muss sich beeilen. Denn die Verjährungsfrist en<strong>de</strong>t unter Umstän<strong>de</strong>n bereits mit <strong>de</strong>m<br />

31. Dezember 2010.<br />

Von <strong>de</strong>n Steuernachzahlungen betroffen sind Anleger, die in Filmfonds mit Schuldübernahme-<br />

beziehungsweise Defeasance-Strukturen investiert haben. Die Beson<strong>de</strong>rheit dieser<br />

Strukturen besteht darin, dass sich die Lizenznehmer gegenüber <strong>de</strong>m Fonds verpflichten,<br />

einen Schuldübernahmevertrag mit einem Kreditinstitut abzuschließen, aufgrund <strong>de</strong>ssen die<br />

Bank sowohl die Lizenzgebühren wie auch die Abschlusszahlung an <strong>de</strong>n Fonds zu leisten<br />

hat und auf Einre<strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Medienfonds verzichtet. Nach <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten<br />

Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltungen wer<strong>de</strong>n aber durch die Schuldübernahmen die<br />

Einnahmen aus <strong>de</strong>m Lizenzgeschäft und <strong>de</strong>r Abschlusszahlung unmittelbar realisiert.<br />

Deshalb können Verluste nicht – wie ursprünglich vorgesehen – steuerlich geltend gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n. Den Anlegern wur<strong>de</strong> aber im Beratungsgespräch bei <strong>de</strong>r vermitteln<strong>de</strong>n Bank o<strong>de</strong>r<br />

im Fondsprospekt ein Steuerspareffekt zugesichert, was eines <strong>de</strong>r Hauptargumente für das<br />

Investment in einen Medienfonds darstellte.<br />

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Bereits im Jahr 2007 hatten die Einkommensteuerreferenten <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

beschlossen, dass bei diesen leasingähnlichen Fondskonstruktionen Abschlusszahlungen<br />

steuerlich gesehen nicht erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit anfallen, son<strong>de</strong>rn über die gesamte<br />

Laufzeit zu verteilen sind. Zahlreiche Anleger erhielten daraufhin vom Finanzamt die<br />

Auffor<strong>de</strong>rung, für die zurückliegen<strong>de</strong>n Jahre Steuern nachzuzahlen, und zwar zuzüglich <strong>de</strong>r<br />

Zinsen. Mitunter kommen so erhebliche Summen zustan<strong>de</strong>.<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen die Fonds-Initiatoren sind meist nicht mehr zu realisieren.<br />

Wohl aber können Anleger sich mit ihren For<strong>de</strong>rungen an die Vermittler o<strong>de</strong>r die<br />

finanzieren<strong>de</strong>n Kreditinstitute wen<strong>de</strong>n. Allerdings bleibt unter Umstän<strong>de</strong>n nicht mehr viel<br />

Zeit. Die Verjährungsfrist bei diesen Fondskonstruktionen en<strong>de</strong>t möglicherweise am<br />

31. Dezember 2010 – drei Jahre nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r neuen Rechtslage. Anleger, die<br />

sich an Medienfonds beteiligt haben, sollten <strong>de</strong>shalb schnell ihre Ansprüche durch uns<br />

prüfen lassen. Da die Prospektangaben zu <strong>de</strong>n Steuervorteilen häufig falsch waren,<br />

bestehen gute Chancen, das angelegte Geld zurückzubekommen. Über die steuerliche<br />

Behandlung dieser Fonds wur<strong>de</strong>n nie schriftliche Zusicherungen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

eingeholt. Hierauf hätte im Fondsprospekt hingewiesen wer<strong>de</strong>n müssen. Der Anlageberater<br />

wie<strong>de</strong>rum hat die Pflicht, <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n auf diesen Umstand hinzuweisen, wenn gera<strong>de</strong> Ziel<br />

<strong>de</strong>r Kapitalanlage auch die Realisierung eines Steuerspareffektes ist.<br />

Ein weiterer Grund für Scha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rungen und Rückabwicklungsansprüche kann<br />

darin bestehen, dass <strong>de</strong>r Anleger von seiner Bank nicht ordnungsgemäß über sog.<br />

„kickbacks“ informiert wur<strong>de</strong>. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hatte im Januar 2009 entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass Anleger ihre Anteile an Filmfonds rückabwickeln können, wenn ihr Anlageberater die<br />

Zahlung so genannter „kickbacks“ verschwiegen hat. Bei „kickbacks“ han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

Provisionen, die Banken und Anlageberater in <strong>de</strong>r Regel von <strong>de</strong>n Fondsinitiatoren für die<br />

Vermittlung kassieren. Die Verjährungsfrist für Regressansprüche wegen verschwiegener<br />

„kickbacks“ beträgt drei Jahre ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anleger von <strong>de</strong>n Zahlungen<br />

erfahren hat. Sofern eine frühere Kenntnis <strong>de</strong>r „kickbacks“ durch die Bank nicht nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n kann, hat diese Frist mangels genauer Kenntnis regelmäßig noch gar nicht<br />

zu laufen begonnen.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzhaftung können Anleger <strong>de</strong>n vollständigen und verzinsten<br />

Ersatz <strong>de</strong>s von ihnen für <strong>de</strong>n Anteilserwerb aufgewen<strong>de</strong>ten Betrags verlangen und zu<strong>de</strong>m<br />

Haftungsfreistellung für sämtliche mit <strong>de</strong>m Anteilserwerb verbun<strong>de</strong>nen Steuernachteile.<br />

Aktuelles in Kürze…<br />

… aus <strong>de</strong>m Steuerrecht<br />

Wahlrecht zum Verzicht auf Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in<br />

Fällen geringer Be<strong>de</strong>utung<br />

Der BFH hat am 18.03.2010 entschie<strong>de</strong>n, dass in <strong>de</strong>r Steuerbilanz in Fällen geringer<br />

Be<strong>de</strong>utung auf <strong>de</strong>n Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet wer<strong>de</strong>n kann;<br />

ein Fall von geringer Be<strong>de</strong>utung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s für eine Abgrenzung in Frage<br />

kommen<strong>de</strong>n einzelnen Postens nicht über <strong>de</strong>r in § 6 Abs. 2 EStG für <strong>de</strong>n jeweiligen Veranlagungszeitraum<br />

jeweils vorgesehenen Grenze (<strong>de</strong>rzeit: € 410,00) liegt.<br />

Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfor<strong>de</strong>rt Ausgaben vor <strong>de</strong>m Abschlussstichtag,<br />

die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach <strong>de</strong>m Abschlussstichtag sind. Die Bildung von<br />

Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in <strong>de</strong>m Jahr<br />

auszuweisen, <strong>de</strong>m sie <strong>wir</strong>tschaftlich zuzuordnen sind. Aktiviert wer<strong>de</strong>n Aufwendungen, die<br />

als laufen<strong>de</strong> Betriebsausgaben abziehbar sind (z. B. vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag gezahlte, aber<br />

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als Gegenleistung für die Zeit nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pachtzahlungen,<br />

Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Leistungen).<br />

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit <strong>de</strong>r Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

für die Steuerbilanz grundsätzlich ein abschließen<strong>de</strong>s Aktivierungsgebot für Ausgaben,<br />

die <strong>de</strong>r Definition entsprechen. In<strong>de</strong>s gebietet aber <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Wesentlichkeit,<br />

unwesentliche Elemente bei <strong>de</strong>r Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen.<br />

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten<br />

Nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 20.07.2010 ist bei <strong>de</strong>r Vermietung von Gewerbeobjekten die<br />

Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen.<br />

Die für Steuerpflichtige günstige von <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH aufgestellte Vermutung,<br />

wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen ist,<br />

dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu er<strong>wir</strong>tschaften,<br />

schließt die Annahme einer Liebhaberei o<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Einkunftserzielungsabsicht praktisch<br />

aus. Diese (vom Finanzamt nicht wi<strong>de</strong>rlegbare) Vermutung gilt aber nur für die Wohnungsvermietung,<br />

dann aber auch, wenn <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte das Objekt nicht bewohnt,<br />

son<strong>de</strong>rn etwa als Pfer<strong>de</strong>stall nutzt, wie dies im Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 01.04.2009 <strong>de</strong>r Fall war.<br />

Die Vermutung gilt jedoch nicht für die Verpachtung unbebauter Grundstücke und – wie <strong>de</strong>r<br />

BFH jetzt auch entschie<strong>de</strong>n hat – für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Eine<br />

Begründung für die unterschiedliche Behandlung <strong>de</strong>r Vermietung von Wohngebäu<strong>de</strong>n und<br />

Gewerbeobjekten gibt <strong>de</strong>r BFH nicht. In bei<strong>de</strong>n Fällen können die durch Abschreibungen<br />

entstan<strong>de</strong>nen Verluste durch Veräußerungsgewinne kompensiert wer<strong>de</strong>n, die allerdings in<br />

<strong>de</strong>n meisten Fällen nicht steuerbar sind.<br />

Zusammenveranlagung von Ehegatten<br />

Nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 28.04.2010 liegt dauern<strong>de</strong>s Getrenntleben i. S. <strong>de</strong>s § 26 EStG<br />

erst vor, wenn aufgrund äußerer Umstän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re räumliche Trennung, erkennbar<br />

ist, dass bei<strong>de</strong> Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wie<strong>de</strong>r herstellen<br />

wollen. Die bloße Trennungsankündigung eines Ehegatten ist nicht ausreichend. Zieht ein<br />

Ehegatte erst nach einer Kur in eine an<strong>de</strong>re Wohnung, kann nicht davon ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits während <strong>de</strong>r Kur<br />

been<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>.<br />

Einzahlungen auf ein sog. O<strong>de</strong>r-Konto<br />

Ist Ehegatten ein O<strong>de</strong>r-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat <strong>de</strong>r Ehemann Erlöse aus<br />

<strong>de</strong>r Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Konto einbezahlt, hat <strong>de</strong>r Ehemann<br />

nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s FG Nürnberg vom 25.03.2010 seiner Ehefrau die Hälfte <strong>de</strong>r<br />

Einzahlungsbeträge freigebig zugewen<strong>de</strong>t.<br />

Keine Betriebsausgaben mangels Kooperation<br />

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 07.09.2010 die Klage eines Taxiunternehmers<br />

abgewiesen, <strong>de</strong>r – nach Auffassung <strong>de</strong>s Finanzamts – bei <strong>de</strong>r Steuer geschummelt und sich<br />

mit seiner Klage gegen die Schätzung seiner Umsätze durch das Finanzamt gewandt hatte.<br />

Der Kläger betreibt in Hamburg ein Taxiunternehmen mit fünf Fahrzeugen. Für die Streitjahre<br />

gab <strong>de</strong>r Kläger jeweils Umsätze iHv. € 120.000,00 und einen jährlichen Gewinn von<br />

rund € 20.000,00 an. Nach<strong>de</strong>m eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung<br />

verschie<strong>de</strong>ne Beanstandungen – u. a. fehlen<strong>de</strong> Schichtzettel, Unregelmäßigkeiten<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Laufleistungen <strong>de</strong>r Fahrzeuge – ergeben hatte, erließ das Finanzamt für die<br />

Jahre 2004 bis 2006 geän<strong>de</strong>rte Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>, die zu einer Steuernachzahlung<br />

von insgesamt € 114.000,00 führten. Seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen<br />

Erfolg.<br />

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Das FG Hamburg segnete nicht nur die vom Finanzamt seit <strong>de</strong>m Jahre 2004 praktizierte<br />

Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Umsatzschätzung ab. Diese Schätzungsmetho<strong>de</strong> führte beim Kläger einerseits<br />

zu jährlichen Mehrumsätzen von € 95.000,00 sowie Mehrbetriebsausgaben (für Personal,<br />

Kraftstoffe und Reparaturen) von rund € 80.000,00, was im Ergebnis beim Kläger nur zu<br />

einem zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Mehrgewinn von etwa € 15.000,00 geführt hätte.<br />

Es billigte auch die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 160 AO durch das Finanzamt, wonach<br />

Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige <strong>de</strong>m Verlangen<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung, die Empfänger <strong>de</strong>r Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt.<br />

Weigert sich ein Steuerpflichtiger, <strong>de</strong>m Finanzamt die Empfänger <strong>de</strong>r vermuteten<br />

Mehrbetriebsausgaben zu benennen, bleiben diese Betriebsausgaben unberücksichtigt mit<br />

<strong>de</strong>r Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf <strong>de</strong>n<br />

Gewinn durchschlagen. So erging es dann auch <strong>de</strong>m Kläger, <strong>de</strong>r aufgrund seiner<br />

Weigerung zur Kooperation dafür einstehen muss, dass letztlich mit seiner Hilfe an<strong>de</strong>re<br />

(Werkstätten, Fahrer) Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen<br />

erhalten können.<br />

… aus <strong>de</strong>m Energierecht<br />

Keine höheren Vergütungen bei Erweiterung einer Biogasanlage<br />

statt Errichtung zusätzlicher Anlagen<br />

Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht Bran<strong>de</strong>nburg hat einem Biogasanlagenbetreiber mit Urteil vom<br />

16.09.2010 verwehrt, höhere Entgelte für Strom aus erneuerbaren Energien zu verlangen.<br />

Denn <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber habe eine bestehen<strong>de</strong> Anlage lediglich durch zwei weitere<br />

Blockheizkraftwerke erweitert, die gefor<strong>de</strong>rte höhere Vergütung setze aber laut Gesetz für<br />

<strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) zusätzliche Anlagen voraus (Az.: 12 U 79/10).<br />

Der klagen<strong>de</strong> Biogasanlagenbetreiber hatte 2003 ein und 2005 weitere zwei<br />

Blockheizkraftwerke errichtet, die durch zwei Fermenter mit Biogas beschickt wer<strong>de</strong>n, wobei<br />

die Feststoffzufuhr über einen gemeinsamen Feststoffdosierer erfolgt. Die Anlagen wer<strong>de</strong>n<br />

durch eine Güllepumpe, die aus <strong>de</strong>n gleichen Güllebehältern Gülle för<strong>de</strong>rt, über eine<br />

gemeinsame Leitung mit Gülle versorgt. <strong>Sie</strong> verwen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n gleichen Gärstoffrestbehälter.<br />

Die Blockheizkraftwerke erzeugen Wärme und Strom. Für <strong>de</strong>n erzeugten Strom erhielt <strong>de</strong>r<br />

Anlagenbetreiber bis zum Jahr 2009 eine Vergütung, <strong>de</strong>ren Berechnung die Annahme<br />

zugrun<strong>de</strong> lag, dass die drei Werke eine Gesamtanlage bil<strong>de</strong>n.<br />

Das Landgericht Frankfurt an <strong>de</strong>r O<strong>de</strong>r hatte die Klage <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers gegen <strong>de</strong>n<br />

örtlichen Netzbetreiber auf Zahlung einer höheren Vergütung, die sich aus <strong>de</strong>m Betrieb<br />

mehrerer Anlagen berechnet, abgewiesen. Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht hat jetzt die Berufung<br />

<strong>de</strong>s Anlagenbetreibers zurückgewiesen. Der zuständige Zivilsenat hat zur Begründung<br />

ausgeführt, die in Streit stehen<strong>de</strong>n Anlagen seien aufgrund ihrer konkreten baulichen<br />

Ausgestaltung nach <strong>de</strong>m EEG sowohl in <strong>de</strong>r alten als auch in <strong>de</strong>r neuen Gesetzesfassung<br />

als Gesamtanlage anzusehen. Die Blockheizkraftwerke seien mit gemeinsam für <strong>de</strong>n<br />

Betrieb technisch erfor<strong>de</strong>rlichen Einrichtungen unmittelbar verbun<strong>de</strong>n gewesen. Die Klägerin<br />

habe ihre im Jahr 2003 errichtete Anlage im Jahre 2005 durch zwei weitere Blockheizkraftwerke<br />

lediglich erweitert, sie habe aber keine zusätzlichen Anlagen errichtet.<br />

Hintergrund:<br />

Der Gesetzgeber hat das Gesetz für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) mit Wirkung<br />

zum 01.01.2009 geän<strong>de</strong>rt, um die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien zu<br />

begrenzen. Das EEG sieht gestaffelte <strong>de</strong>gressive Vergütungssätze für je<strong>de</strong> Anlage vor, die<br />

Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Da einige Anlagenbetreiber in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

mehrere kleinere Anlagen nebeneinan<strong>de</strong>r errichtet hatten und auf diese Weise höhere<br />

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Vergütungen erzielten, als wenn sie eine einzige größere Anlage errichtet hätten, ist <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber tätig gewor<strong>de</strong>n. Ziel war es, Anlagenbetreiber, die bisher eine Vergütung unter<br />

Berücksichtigung mehrerer Anlagen erhalten hatten, ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 so zu stellen, als<br />

wenn sie nur eine einzige Anlage errichtet hätten.<br />

… aus <strong>de</strong>m Mietrecht<br />

Kein Anspruch auf Gestattung <strong>de</strong>r Tierhaltung<br />

bei mietvertraglichem Erlaubnisvorbehalt<br />

<strong>Sie</strong>ht ein Formularmietvertrag vor, dass die Haltung eines Hun<strong>de</strong>s nur mit vorheriger<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Vermieters zulässig ist, die nur für <strong>de</strong>n Einzelfall erteilt <strong>wir</strong>d, kann <strong>de</strong>r<br />

Vermieter die Abschaffung eines ohne Einwilligung angeschafften Hun<strong>de</strong>s auch dann ohne<br />

nähere Begründung verlangen, wenn vor ihm an<strong>de</strong>ren Mietern die Haltung von Hun<strong>de</strong>n<br />

erlaubt wur<strong>de</strong>, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt (LG Köln,<br />

Urteil vom 04.02.2010 - 6 S 269/09)<br />

Die Beklagten sind Mieter <strong>de</strong>s Klägers. Nach <strong>de</strong>m Mietvertrag ist das Halten von Kleintieren,<br />

z.B. Ziervögeln und Zierfischen, ohne Erlaubnis <strong>de</strong>s Vermieters zulässig. Weiterhin ist<br />

geregelt:<br />

«Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbeson<strong>de</strong>re einer Katze o<strong>de</strong>r eines Hun<strong>de</strong>s, ist<br />

nur mit vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s Vermieters zulässig. <strong>Sie</strong> <strong>wir</strong>d nur für <strong>de</strong>n Einzelfall erteilt<br />

und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.»<br />

In <strong>de</strong>r Liegenschaft wer<strong>de</strong>n von an<strong>de</strong>ren Mietern Hun<strong>de</strong> und Katzen gehalten; <strong>de</strong>r Kläger<br />

hat die dazu erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung jeweils erteilt. Ohne die Zustimmung <strong>de</strong>s Klägers<br />

einzuholen, haben sich die Beklagten einen Mischlingshund angeschafft. Der Kläger begehrt<br />

die Abschaffung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s, da er Gemeinschaftsanlagen verunreinigt habe.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s LG Köln kann <strong>de</strong>r Kläger die Beseitigung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s verlangen.<br />

Seine Haltung innerhalb <strong>de</strong>r Mietwohnung stelle eine vertragswidrige Nutzung dar. Die<br />

Regelung <strong>de</strong>r Tierhaltung im Mietvertrag sei insgesamt <strong>wir</strong>ksam, da sie die Haltung von<br />

Kleintieren ohne beson<strong>de</strong>re Gestattung zulasse und auch für die Zustimmung zur Haltung<br />

sonstiger Haustiere, insbeson<strong>de</strong>re von Hun<strong>de</strong>n und Katzen, keine Schriftform gefor<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>. Ein Anspruch auf Gestattung <strong>de</strong>r Tierhaltung bestehe nicht. Im Mietrecht gebe es<br />

keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter. Gera<strong>de</strong> wenn bereits mehrere Tiere im<br />

Wohnobjekt gehalten wer<strong>de</strong>n, könne das Hinzukommen weiterer Tiere zu Problemen und<br />

Streitigkeiten führen, so dass eine Selbstbindung <strong>de</strong>s Vermieters, <strong>de</strong>r bereits ein o<strong>de</strong>r<br />

mehrere Tiere erlaubt hat o<strong>de</strong>r dul<strong>de</strong>t, nicht angenommen wer<strong>de</strong>n könne.<br />

ttp intern<br />

Jubiläen<br />

Im III. Quartal 2010 feierten Herr Marc Eierding und Herr Ingo Berkholtz (bei<strong>de</strong><br />

Nie<strong>de</strong>rlassung Flensburg) ihr 10-jähriges Betriebsjubiläum.<br />

Neue Mitarbeiter<br />

Seit <strong>de</strong>m 15. September 2010 bzw. 01. Oktober 2010 sind Frau Carin Petersen und Herr<br />

Lars Borchardt als Prüfungsassistent/Junior Consultant im Team CAS/WP in Flensburg<br />

tätig.<br />

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ttp – <strong>wir</strong> <strong>informieren</strong>, <strong>Sie</strong> <strong>profitieren</strong> Oktober 2010<br />

ttp – <strong>wir</strong> <strong>informieren</strong>, <strong>Sie</strong> <strong>profitieren</strong><br />

Wir möchten <strong>Sie</strong> hiermit zu unseren Informationsaben<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m Thema<br />

einla<strong>de</strong>n.<br />

„BWA – leicht gemacht“<br />

Inhalt dieser Veranstaltung ist die Finanzbuchhaltung bzw. das Rechnungswesen Ihres<br />

Unternehmens. Egal, ob <strong>Sie</strong> die Finanzbuchhaltung über uns erledigen lassen o<strong>de</strong>r<br />

sogenannter „Selbstbucher“ sind, so möchten <strong>wir</strong> Ihnen an diesem Abend einige Tipps an<br />

die Hand geben, wie <strong>Sie</strong> mehr Informationen aus <strong>de</strong>n Auswertungen bekommen und im<br />

Ergebnis sogar noch bares Geld sparen können.<br />

Zeigen wer<strong>de</strong>n <strong>wir</strong> Ihnen unsere neueste Auswertung, speziell für Handwerksbetriebe, die<br />

gemeinsam mit Mandanten entwickelt wur<strong>de</strong>. Aber auch für Nichthandwerksbetriebe lohnt<br />

sich die Teilnahme, da viele Aussagen und Tipps für alle Betriebe gelten.<br />

Außer<strong>de</strong>m <strong>wir</strong>d Ihnen gezeigt, wie <strong>Sie</strong><br />

Ø mehr aus Ihrer Finanzbuchhaltung machen können<br />

Ø Ihren Betrieb auch in schwierigen Zeiten „im Griff behalten“<br />

Ø besser mit Ihrer Bank zurecht kommen<br />

Ø bares Geld & Zeit sparen können<br />

Anschließend <strong>wir</strong>d ein kleiner Imbiss gereicht und es bleibt ein wenig Zeit für Gespräche.<br />

Veranstaltungsorte:<br />

Husum: Dienstag, <strong>de</strong>n 09.11.2010 im Ristorante da Massimo (ehem. Handwerkerhaus),<br />

Sü<strong>de</strong>rstraße 97<br />

Sü<strong>de</strong>rbrarup: Donnerstag, <strong>de</strong>n 11.11.2010 im Hamesters Gasthof, Bahnhofstraße 24<br />

Berlin: Montag, <strong>de</strong>n 15.11.2010 im Best Western Hotel am Borsigturm, Am<br />

Borsigturm 1<br />

Neumünster: Donnerstag, <strong>de</strong>n 18.11.2010 bei <strong>de</strong>r Firma Holzland Greve, Fresenburg 1<br />

Flensburg: Dienstag, <strong>de</strong>n 23.11.2010 im Dienstleistungszentrum, Rathausplatz 15<br />

Schleswig/<br />

Lürschau: Donnerstag, <strong>de</strong>n 25.11.2010 im Hotel Ruhekrug, Ruhekrug 21<br />

Die Veranstaltungen beginnen um 19.00 h.<br />

Anmeldungen an Frau Kim-Susann Langloh<br />

Telefon: 0461/1454-198 | Fax: 0461/1454-292 | k.langloh@ttp.<strong>de</strong><br />

Impressum:<br />

ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />

Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Robert Bullwinkel, Frank Hansen, Michael E. Heil, André Ralfs, Hajo Schmidt, Tjark-Ture<br />

Dierks, Carsten Theilen<br />

Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL<br />

ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />

Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL<br />

www.ttp.<strong>de</strong><br />

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