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- <strong>wir</strong> <strong>informieren</strong>, <strong>Sie</strong> <strong>profitieren</strong> -<br />
Ausgabe Oktober 2010<br />
In dieser Ausgabe: Seite<br />
Reduzierung <strong>de</strong>r steuerlichen Abschreibungen ab 2011 2<br />
Ø Wegfall <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung 2<br />
Ø Einschränkungen bei Son<strong>de</strong>rabschreibungen ab 2011 2<br />
Ø Investitionsabzugsbetrag – niedrigere Größenmerkmale ab 2011 3<br />
Arbeitgeber / Arbeitnehmer 3<br />
Ø Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011 3<br />
Umsatzsteuer 4<br />
Ø EuGH entschärft Vorsteuerabzug aus Rechnungen 4<br />
Ø Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau 5<br />
Recht aktuell 6<br />
Ø Aus <strong>de</strong>m Kapitalanlagerecht: Bei Medienfonds drohen Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
teilweise zum 31. Dezember 2010 zu verjähren 6<br />
Aktuelles in Kürze 7<br />
ttp intern 10
ttp – <strong>wir</strong> <strong>informieren</strong>, <strong>Sie</strong> <strong>profitieren</strong> Oktober 2010<br />
Reduzierung <strong>de</strong>r steuerlichen Abschreibungen ab 2011<br />
Wegfall <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung<br />
Statt <strong>de</strong>r linearen Abschreibung, bei <strong>de</strong>r die Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten von<br />
beweglichen Wirtschaftsgütern <strong>de</strong>s Anlagevermögens über die Nutzungsdauer gleichmäßig<br />
verteilt wer<strong>de</strong>n, können Unternehmer auch die <strong>de</strong>gressive Abschreibung wählen, die in <strong>de</strong>n<br />
ersten Jahren zu einer höheren Abschreibung führt. Diese <strong>de</strong>gressive Abschreibung beläuft<br />
sich auf das 2,5-fache <strong>de</strong>r linearen Abschreibung und beträgt höchstens 25 % p.a.<br />
Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven Abschreibung ist steuerrechtlich nur noch möglich,<br />
wenn die Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>s beweglichen Wirtschaftsguts <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />
vor <strong>de</strong>m 01. Januar 2011 erfolgt. Um die <strong>de</strong>gressive Abschreibung zu nutzen,<br />
sollten daher entsprechen<strong>de</strong> Anschaffungen o<strong>de</strong>r Herstellungen noch in diesem Jahr<br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Maßgeblich für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven<br />
Abschreibung ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung bzw. <strong>de</strong>r Fertigstellung.<br />
Tipp: Die <strong>de</strong>gressive Abschreibung kann zu<strong>de</strong>m neben <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung in<br />
Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, die bis zu 20 % beträgt. Auf diese Weise können in<br />
2010 noch Abschreibungen von bis zu 45 % geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Einschränkungen bei Son<strong>de</strong>rabschreibungen ab 2011<br />
Zusätzlich zur normalen Abschreibung können während eines Fünf-Jahres-Zeitraums,<br />
nämlich im Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vier Wirtschaftsjahren,<br />
Son<strong>de</strong>rabschreibungen in Höhe von insgesamt 20 % geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bestimmte Größenmerkmale hinsichtlich<br />
Betriebsvermögen o<strong>de</strong>r Gewinn zum Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres, das <strong>de</strong>r Anschaffung<br />
o<strong>de</strong>r Herstellung voranging, nicht überschritten hat.<br />
Bei Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Anlagevermögens bis<br />
zum 31. Dezember 2010 gelten erhöhte Größenmerkmale, so dass entsprechen<strong>de</strong><br />
Investitionen noch in diesem Jahr getätigt wer<strong>de</strong>n sollten, um die Son<strong>de</strong>rabschreibung in<br />
Anspruch nehmen zu können. Die Senkung <strong>de</strong>r Größenmerkmale ab 2011 ergibt sich aus<br />
<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle:<br />
Größenmerkmal<br />
Betriebsvermögen bei Gewerbebetrieben<br />
bis 2010 ab 2011<br />
und freiwillig Bilanzieren<strong>de</strong>n<br />
Gewinn bei Gewerbebetrieben und<br />
Selbständigen mit Einnahmenmax.<br />
335.000 € max. 235.000 €<br />
Überschussrechnung<br />
max. 200.000 € max. 100.000 €<br />
Wirtschaftswert Land- und Forst<strong>wir</strong>te max. 175.000 € max. 125.000 €<br />
Beispiel:<br />
Beläuft sich das Betriebsvermögen eines bilanzierungspflichtigen Kaufmanns zum<br />
Jahresen<strong>de</strong> 2009 auf € 300.000,00, kann bei einer Investition im Jahr 2010 eine Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />
noch vorgenommen wer<strong>de</strong>n, weil die zum 31. Dezember 2009 bestehen<strong>de</strong><br />
Betriebsvermögensgrenze von € 335.000,00 nicht überschritten wur<strong>de</strong>. Wird die Investition<br />
aber erst im Jahr 2011 durchgeführt, ist die Son<strong>de</strong>rabschreibung nicht mehr möglich, sofern<br />
das Betriebsvermögen zum 31. Dezember 2010 mehr als € 235.000,00 beträgt.<br />
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Investitionsabzugsbetrag – niedrigere Größenmerkmale ab 2011<br />
Unternehmer können für zukünftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu<br />
40 % <strong>de</strong>r voraussichtlichen Investitionskosten in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag, <strong>de</strong>r<br />
für Investitionsabzugsbeträge insgesamt möglich ist, beläuft sich auf € 200.000,00 je<br />
Betrieb.<br />
Auch beim Investitionsabzugsbetrag wer<strong>de</strong>n die Größenmerkmale ab 2011 herabgesetzt, so<br />
dass es ratsam sein kann, die Bildung <strong>de</strong>s Investitionsbetrags für eine geplante Investition in<br />
das Jahr 2010 vorzuziehen. Die Absenkung <strong>de</strong>r Größenmerkmale beim Investitionsabzugsbetrag<br />
erfolgt im gleichen Umfang wie bei <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabschreibung. Im Unterschied<br />
zur Son<strong>de</strong>rabschreibung ist für <strong>de</strong>n Investitionsabzugsbetrag jedoch Voraussetzung, dass<br />
die Größenmerkmale im laufen<strong>de</strong>n Jahr <strong>de</strong>r Inanspruchnahme nicht überschritten wer<strong>de</strong>n;<br />
die Vorjahreswerte sind ohne Belang.<br />
Tipp: Wur<strong>de</strong> im Wirtschaftsjahr 2007 ein Investitionsabzugsbetrag für eine künftige<br />
Investition gebil<strong>de</strong>t, läuft <strong>de</strong>r dreijährige Investitionszeitraum am 31. Dezember 2010<br />
ab. Sofern die Investition bis jetzt also nicht durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist, bleibt nur noch<br />
bis zum Jahresen<strong>de</strong> Zeit. Ansonsten muss <strong>de</strong>r Investitionsabzugsbetrag in <strong>de</strong>r<br />
Gewinnermittlung für das Jahr 2007 rückgängig gemacht wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Steuerbescheid<br />
2007 <strong>wir</strong>d insoweit geän<strong>de</strong>rt. Für die sich danach ergeben<strong>de</strong> Steuernachzahlung<br />
fallen 6 % Zinsen p.a. an.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH kann ein Investitionsabzugsbetrag auch für die geplante<br />
Anschaffung eines betrieblichen Pkw gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung hierfür ist – neben <strong>de</strong>r<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Größenmerkmale –, dass <strong>de</strong>r Unternehmer geltend macht,<br />
Ø <strong>de</strong>n Pkw min<strong>de</strong>stens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung<br />
folgt, fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (d. h. zu min<strong>de</strong>stens 90 %) und<br />
Ø die fast ausschließliche betriebliche Nutzung <strong>de</strong>s Pkw zukünftig durch ein Fahrtenbuch<br />
zu dokumentieren.<br />
Tipp: Es spielt keine Rolle, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige für ein Alt-Fahrzeug, das im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Geltendmachung <strong>de</strong>s Investitionsabzugsbetrags bereits vorhan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>n<br />
privaten Nutzungsanteil nach <strong>de</strong>r sog. 1%-Regelung ermittelt hat. Er sollte dann<br />
allerdings für das neue Fahrzeug künftig auch <strong>wir</strong>klich ein Fahrtenbuch führen und<br />
die private Nutzung auf weniger als 10 % beschränken, da ansonsten <strong>de</strong>r<br />
Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung mit 6 %<br />
p.a. verzinst <strong>wir</strong>d.<br />
Arbeitgeber / Arbeitnehmer<br />
Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011<br />
Da <strong>de</strong>r Gesetzgeber entschie<strong>de</strong>n hat, das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein<br />
elektronisches Verfahren umzustellen, wer<strong>de</strong>n in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten<br />
für das Jahr 2011 versandt. Vielmehr behält die Lohnsteuerkarte 2010 auch für das<br />
Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Dies be<strong>de</strong>utet u. a.:<br />
Ø Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnis<br />
die Verpflichtung, für das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte<br />
vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am<br />
Jahresen<strong>de</strong> vernichten, son<strong>de</strong>rn muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für<br />
<strong>de</strong>n Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrun<strong>de</strong> legen.<br />
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Ø Bei einem Wechsel <strong>de</strong>s Arbeitgebers in 2011 ist die vom bisherigen Arbeitgeber<br />
ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 <strong>de</strong>m neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />
Ø Sofern Freibeträge auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese<br />
unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.<br />
Ø Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rfreibeträge<br />
auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt än<strong>de</strong>rn zu lassen,<br />
wenn die Eintragungen von <strong>de</strong>n Verhältnissen zu Beginn <strong>de</strong>s Jahres 2011 zu ihren<br />
Gunsten abweichen.<br />
Beispiel:<br />
Wur<strong>de</strong> eine Ehe in 2010 geschie<strong>de</strong>n und sind somit die Voraussetzungen für die<br />
Steuerklasse III weggefallen, ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf<br />
<strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.<br />
Ø Um Nachzahlungen im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermei<strong>de</strong>n,<br />
kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Beispiel:<br />
Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.<br />
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das<br />
zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte<br />
aus.<br />
Umsatzsteuer<br />
EuGH entschärft Vorsteuerabzug aus Rechnungen<br />
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen <strong>wir</strong>d, muss diese Rechnung <strong>de</strong>n<br />
strengen formalen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes genügen. Fehlt eine <strong>de</strong>r<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben, lässt die Finanzverwaltung <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug erst zu <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt (bzw. in <strong>de</strong>m Besteuerungszeitraum) zu, in <strong>de</strong>m die Rechnung vom Rechnungsaussteller<br />
berichtigt bzw. vervollständigt <strong>wir</strong>d. Die Berichtigung einer Rechnung <strong>wir</strong>kt <strong>de</strong>mnach<br />
nicht zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Steuerentstehung.<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 entschie<strong>de</strong>n, dass<br />
eine <strong>de</strong>rartige Berichtigung doch auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r erstmaligen Rechnungserteilung<br />
zurück<strong>wir</strong>kt. Bei <strong>de</strong>m zu beurteilen<strong>de</strong>n Sachverhalt wur<strong>de</strong>n die fehlerhaften Rechnungen in<br />
2007 erteilt und in 2008 berichtigt. Von einer Rück<strong>wir</strong>kung <strong>de</strong>r Rechnungsberichtigung geht<br />
<strong>de</strong>r EuGH zumin<strong>de</strong>st für <strong>de</strong>n Fall aus, dass die Berichtigungserklärung <strong>de</strong>m Finanzamt bis<br />
zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt vorgelegt <strong>wir</strong>d, an <strong>de</strong>m die Entscheidung über die Versagung <strong>de</strong>s<br />
Vorsteuerabzugs aus <strong>de</strong>r ursprünglich erteilten Rechnung gefällt <strong>wir</strong>d.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis stellt sich die Beschaffung einer Gutschrift und entsprechend neuer Rechnung,<br />
die meistens nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen muss und in<br />
<strong>de</strong>r Regel erst viele Jahre später angefor<strong>de</strong>rt <strong>wir</strong>d, oft als schwierig, wenn nicht gar als<br />
unmöglich heraus. Nach gängiger Praxis <strong>wir</strong>d <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Es<br />
entstehen zusätzlich zur Nachfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuer auch noch Nachzahlungszinsen.<br />
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Tipp: Trotz <strong>de</strong>s positiven Urteils <strong>de</strong>s EuGH sollten grundsätzlich alle Rechnungen, aus<br />
<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug geltend gemacht wer<strong>de</strong>n soll, unverzüglich auf die<br />
Vollständigkeit <strong>de</strong>r Angaben geprüft und im Bedarfsfall eine Berichtigung verlangt<br />
wer<strong>de</strong>n, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum<br />
Versagen <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau<br />
Seit einiger Zeit steht <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n als Prüfinstrument die Umsatzsteuer-Nachschau<br />
zur Verfügung. Abweichend zu Betriebsprüfungen o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfungen<br />
kündigen sich die Prüfer für eine Umsatzsteuer-Nachschau nicht rechtzeitig an. Vielmehr<br />
haben die Prüfer das Recht, ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume Ihres<br />
Unternehmens während <strong>de</strong>r Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Theoretisch kann es<br />
also je<strong>de</strong>rzeit passieren, dass ein Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfer bei Ihnen klingelt und einen<br />
bestimmten Sachverhalt im Rahmen <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau gezielt erforschen<br />
möchte. Allerdings ist <strong>de</strong>m Beamten lediglich das Betreten <strong>de</strong>r geschäftlichen Räume<br />
erlaubt; durchsuchen darf er Ihr Anwesen nicht. Auch muss <strong>de</strong>r Prüfer glaubhaft machen,<br />
dass er Prüfungen vornehmen o<strong>de</strong>r Feststellungen treffen will. Eine reine Besichtigungstour<br />
ohne beson<strong>de</strong>ren Anlass ist ihm also nicht erlaubt. Auch ist <strong>de</strong>r Prüfer im Rahmen einer<br />
Umsatzsteuer-Nachschau nicht berechtigt, Ihre privaten Wohnräume gegen Ihren Willen zu<br />
betreten.<br />
Anlass <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau<br />
Als einer <strong>de</strong>r häufigsten Anwendungsfälle <strong>de</strong>r Nachschau bezeichnet die Finanzverwaltung<br />
Existenzprüfungen bei neu gegrün<strong>de</strong>ten Unternehmen. Die Prüfer sollen sich vor Ort<br />
vergewissern, ob die Firma, die in <strong>de</strong>r Anfangsphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge<br />
geltend macht, überhaupt unter <strong>de</strong>r offiziellen Firmenanschrift existiert. Auch <strong>wir</strong>d geprüft, ob<br />
bestimmte (kostenintensive) Anschaffungen tatsächlich getätigt wur<strong>de</strong>n, also z. B. teure<br />
Maschinen tatsächlich auf <strong>de</strong>m Werksgelän<strong>de</strong> stehen. Die Gefahr einer Umsatzsteuer-<br />
Nachschau ist <strong>de</strong>mnach insbeson<strong>de</strong>re dann erhöht, wenn plötzlich sehr hohe Vorsteuerbeträge<br />
angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus bedient sich die Finanzverwaltung <strong>de</strong>s<br />
Instruments <strong>de</strong>r Nachschau zwecks Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug<br />
an<strong>de</strong>rer Finanzämter o<strong>de</strong>r von Amtshilfeersuchen an<strong>de</strong>rer EU-Mitgliedsstaaten.<br />
Ablauf <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau<br />
Sobald <strong>de</strong>r Prüfer bei Ihnen vor <strong>de</strong>r Tür steht und mit <strong>de</strong>r Nachschau beginnen will, muss er<br />
sich ausweisen. Auf Verlangen haben <strong>Sie</strong> Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und<br />
an<strong>de</strong>re Urkun<strong>de</strong>n vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Beachten <strong>Sie</strong> hierbei, dass sich Ihre<br />
Mit<strong>wir</strong>kungspflicht insoweit nur auf umsatzsteuerliche Gesichtspunkte zu beziehen braucht.<br />
<strong>Sie</strong> sind daher nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen o<strong>de</strong>r Auskünfte zu erteilen, die sich<br />
auf an<strong>de</strong>re Steuerarten (z. B. Einkommen- o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer) o<strong>de</strong>r Ihre Privatangelegenheiten<br />
beziehen. Auch muss <strong>de</strong>r Prüfer Ihre Angestellten „in Ruhe lassen“ und<br />
darf von diesen gegen Ihren Willen keinerlei Auskünfte einfor<strong>de</strong>rn. Darüber hinaus sollten<br />
<strong>Sie</strong> <strong>de</strong>m Prüfer grds. keine Unterlagen aushändigen, die vergangene (umsatzsteuerlich<br />
bereits abgeschlossene) Zeiträume betreffen.<br />
Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer in solchen Situationen keinen klaren Kopf<br />
behalten und Aussagen machen, die ihnen später zum Nachteil gereichen. Wir empfehlen<br />
Ihnen daher, sich bei Erscheinen <strong>de</strong>s Prüfers mit uns in Verbindung zu setzen.<br />
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Übergang zur Außenprüfung möglich<br />
Sollten die bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu einer<br />
erweiterten Prüfung geben, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu<br />
einer Außenprüfung übergehen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Umsatzsteuer-<br />
Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, weshalb auch bei einem Übergang zu einer<br />
Außenprüfung grds. nur die Umsatzsteuer geprüft wer<strong>de</strong>n darf. Es han<strong>de</strong>lt sich dann<br />
letztlich um eine Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfung, allerdings ohne vorherige Ankündigung.<br />
Ohne konkreten Anlass kann die Finanzverwaltung jedoch nicht einfach in eine Son<strong>de</strong>rprüfung<br />
übergehen. Darüber hinaus muss sie an Ort und Stelle auf <strong>de</strong>n Übergang zur<br />
Son<strong>de</strong>rprüfung hinweisen, und zwar in schriftlicher Form. Dieser Hinweis muss auch<br />
Angaben über <strong>de</strong>n zeitlichen und sachlichen Umfang <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Sachverhalte haben.<br />
So sollten <strong>Sie</strong> sich verhalten<br />
Verlangen <strong>Sie</strong> von <strong>de</strong>m Prüfer, dass er Ihnen genau erläutert, in wessen Auftrag und aus<br />
welchen Grün<strong>de</strong>n die Nachschau durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll. Lassen <strong>Sie</strong> sich auch<br />
genauestens über <strong>de</strong>n geplanten Umfang <strong>de</strong>r Ermittlungen <strong>informieren</strong>, und fragen <strong>Sie</strong><br />
konkret, was er zu prüfen beabsichtigt. Die Beschlagnahme bzw. Mitnahme von Geschäftsunterlagen<br />
gegen Ihren Willen sollten <strong>Sie</strong> keinesfalls tolerieren. Im Ergebnis <strong>wir</strong>d es aber<br />
wenig Erfolg versprechend sein, wenn <strong>Sie</strong> <strong>de</strong>m Prüfer direkt <strong>de</strong>n Zutritt verweigern. Dieses<br />
Recht steht Ihnen zwar grds. zu, <strong>wir</strong>d aber regelmäßig dazu führen, dass die Finanzverwaltung<br />
steuerliche Unregelmäßigkeiten in Ihrem Betrieb vermutet und anschließend<br />
sämtliche ihr zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Prüfungsmöglichkeiten ausschöpfen <strong>wir</strong>d. Nicht<br />
auszuschließen ist in diesem Fall auch, dass unverzüglich eine Prüfung durch die<br />
Steuerfahndung (die dann weiter gehen<strong>de</strong> Rechte hat) eingeleitet <strong>wir</strong>d. Erscheint <strong>de</strong>r Prüfer<br />
jedoch zu einem völlig unpassen<strong>de</strong>n Zeitpunkt, z. B. wenn <strong>Sie</strong> gera<strong>de</strong> Inventur machen, Ihr<br />
EDV-System umstellen o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>raktionen durchführen, sollten <strong>Sie</strong> beantragen, dass die<br />
Nachschau verschoben <strong>wir</strong>d.<br />
Recht aktuell<br />
Aus <strong>de</strong>m Kapitalanlagerecht: Bei Medienfonds drohen<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche teilweise zum 31. Dezember 2010 zu<br />
verjähren<br />
Ehemals als Steuersparmo<strong>de</strong>ll angepriesen, erweisen sich viele Medienfonds (Filmfonds)<br />
jetzt als Bumerang. Denn zahlreiche Anleger sehen sich mit Steuernachzahlungsfor<strong>de</strong>rungen<br />
konfrontiert. Wer <strong>de</strong>swegen Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche geltend machen will,<br />
muss sich beeilen. Denn die Verjährungsfrist en<strong>de</strong>t unter Umstän<strong>de</strong>n bereits mit <strong>de</strong>m<br />
31. Dezember 2010.<br />
Von <strong>de</strong>n Steuernachzahlungen betroffen sind Anleger, die in Filmfonds mit Schuldübernahme-<br />
beziehungsweise Defeasance-Strukturen investiert haben. Die Beson<strong>de</strong>rheit dieser<br />
Strukturen besteht darin, dass sich die Lizenznehmer gegenüber <strong>de</strong>m Fonds verpflichten,<br />
einen Schuldübernahmevertrag mit einem Kreditinstitut abzuschließen, aufgrund <strong>de</strong>ssen die<br />
Bank sowohl die Lizenzgebühren wie auch die Abschlusszahlung an <strong>de</strong>n Fonds zu leisten<br />
hat und auf Einre<strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Medienfonds verzichtet. Nach <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten<br />
Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltungen wer<strong>de</strong>n aber durch die Schuldübernahmen die<br />
Einnahmen aus <strong>de</strong>m Lizenzgeschäft und <strong>de</strong>r Abschlusszahlung unmittelbar realisiert.<br />
Deshalb können Verluste nicht – wie ursprünglich vorgesehen – steuerlich geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n. Den Anlegern wur<strong>de</strong> aber im Beratungsgespräch bei <strong>de</strong>r vermitteln<strong>de</strong>n Bank o<strong>de</strong>r<br />
im Fondsprospekt ein Steuerspareffekt zugesichert, was eines <strong>de</strong>r Hauptargumente für das<br />
Investment in einen Medienfonds darstellte.<br />
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Bereits im Jahr 2007 hatten die Einkommensteuerreferenten <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
beschlossen, dass bei diesen leasingähnlichen Fondskonstruktionen Abschlusszahlungen<br />
steuerlich gesehen nicht erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit anfallen, son<strong>de</strong>rn über die gesamte<br />
Laufzeit zu verteilen sind. Zahlreiche Anleger erhielten daraufhin vom Finanzamt die<br />
Auffor<strong>de</strong>rung, für die zurückliegen<strong>de</strong>n Jahre Steuern nachzuzahlen, und zwar zuzüglich <strong>de</strong>r<br />
Zinsen. Mitunter kommen so erhebliche Summen zustan<strong>de</strong>.<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen die Fonds-Initiatoren sind meist nicht mehr zu realisieren.<br />
Wohl aber können Anleger sich mit ihren For<strong>de</strong>rungen an die Vermittler o<strong>de</strong>r die<br />
finanzieren<strong>de</strong>n Kreditinstitute wen<strong>de</strong>n. Allerdings bleibt unter Umstän<strong>de</strong>n nicht mehr viel<br />
Zeit. Die Verjährungsfrist bei diesen Fondskonstruktionen en<strong>de</strong>t möglicherweise am<br />
31. Dezember 2010 – drei Jahre nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r neuen Rechtslage. Anleger, die<br />
sich an Medienfonds beteiligt haben, sollten <strong>de</strong>shalb schnell ihre Ansprüche durch uns<br />
prüfen lassen. Da die Prospektangaben zu <strong>de</strong>n Steuervorteilen häufig falsch waren,<br />
bestehen gute Chancen, das angelegte Geld zurückzubekommen. Über die steuerliche<br />
Behandlung dieser Fonds wur<strong>de</strong>n nie schriftliche Zusicherungen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />
eingeholt. Hierauf hätte im Fondsprospekt hingewiesen wer<strong>de</strong>n müssen. Der Anlageberater<br />
wie<strong>de</strong>rum hat die Pflicht, <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n auf diesen Umstand hinzuweisen, wenn gera<strong>de</strong> Ziel<br />
<strong>de</strong>r Kapitalanlage auch die Realisierung eines Steuerspareffektes ist.<br />
Ein weiterer Grund für Scha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rungen und Rückabwicklungsansprüche kann<br />
darin bestehen, dass <strong>de</strong>r Anleger von seiner Bank nicht ordnungsgemäß über sog.<br />
„kickbacks“ informiert wur<strong>de</strong>. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hatte im Januar 2009 entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass Anleger ihre Anteile an Filmfonds rückabwickeln können, wenn ihr Anlageberater die<br />
Zahlung so genannter „kickbacks“ verschwiegen hat. Bei „kickbacks“ han<strong>de</strong>lt es sich um<br />
Provisionen, die Banken und Anlageberater in <strong>de</strong>r Regel von <strong>de</strong>n Fondsinitiatoren für die<br />
Vermittlung kassieren. Die Verjährungsfrist für Regressansprüche wegen verschwiegener<br />
„kickbacks“ beträgt drei Jahre ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anleger von <strong>de</strong>n Zahlungen<br />
erfahren hat. Sofern eine frühere Kenntnis <strong>de</strong>r „kickbacks“ durch die Bank nicht nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n kann, hat diese Frist mangels genauer Kenntnis regelmäßig noch gar nicht<br />
zu laufen begonnen.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzhaftung können Anleger <strong>de</strong>n vollständigen und verzinsten<br />
Ersatz <strong>de</strong>s von ihnen für <strong>de</strong>n Anteilserwerb aufgewen<strong>de</strong>ten Betrags verlangen und zu<strong>de</strong>m<br />
Haftungsfreistellung für sämtliche mit <strong>de</strong>m Anteilserwerb verbun<strong>de</strong>nen Steuernachteile.<br />
Aktuelles in Kürze…<br />
… aus <strong>de</strong>m Steuerrecht<br />
Wahlrecht zum Verzicht auf Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in<br />
Fällen geringer Be<strong>de</strong>utung<br />
Der BFH hat am 18.03.2010 entschie<strong>de</strong>n, dass in <strong>de</strong>r Steuerbilanz in Fällen geringer<br />
Be<strong>de</strong>utung auf <strong>de</strong>n Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet wer<strong>de</strong>n kann;<br />
ein Fall von geringer Be<strong>de</strong>utung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s für eine Abgrenzung in Frage<br />
kommen<strong>de</strong>n einzelnen Postens nicht über <strong>de</strong>r in § 6 Abs. 2 EStG für <strong>de</strong>n jeweiligen Veranlagungszeitraum<br />
jeweils vorgesehenen Grenze (<strong>de</strong>rzeit: € 410,00) liegt.<br />
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfor<strong>de</strong>rt Ausgaben vor <strong>de</strong>m Abschlussstichtag,<br />
die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach <strong>de</strong>m Abschlussstichtag sind. Die Bildung von<br />
Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in <strong>de</strong>m Jahr<br />
auszuweisen, <strong>de</strong>m sie <strong>wir</strong>tschaftlich zuzuordnen sind. Aktiviert wer<strong>de</strong>n Aufwendungen, die<br />
als laufen<strong>de</strong> Betriebsausgaben abziehbar sind (z. B. vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag gezahlte, aber<br />
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als Gegenleistung für die Zeit nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pachtzahlungen,<br />
Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Leistungen).<br />
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit <strong>de</strong>r Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
für die Steuerbilanz grundsätzlich ein abschließen<strong>de</strong>s Aktivierungsgebot für Ausgaben,<br />
die <strong>de</strong>r Definition entsprechen. In<strong>de</strong>s gebietet aber <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Wesentlichkeit,<br />
unwesentliche Elemente bei <strong>de</strong>r Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen.<br />
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten<br />
Nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 20.07.2010 ist bei <strong>de</strong>r Vermietung von Gewerbeobjekten die<br />
Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen.<br />
Die für Steuerpflichtige günstige von <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH aufgestellte Vermutung,<br />
wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen ist,<br />
dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu er<strong>wir</strong>tschaften,<br />
schließt die Annahme einer Liebhaberei o<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Einkunftserzielungsabsicht praktisch<br />
aus. Diese (vom Finanzamt nicht wi<strong>de</strong>rlegbare) Vermutung gilt aber nur für die Wohnungsvermietung,<br />
dann aber auch, wenn <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte das Objekt nicht bewohnt,<br />
son<strong>de</strong>rn etwa als Pfer<strong>de</strong>stall nutzt, wie dies im Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 01.04.2009 <strong>de</strong>r Fall war.<br />
Die Vermutung gilt jedoch nicht für die Verpachtung unbebauter Grundstücke und – wie <strong>de</strong>r<br />
BFH jetzt auch entschie<strong>de</strong>n hat – für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Eine<br />
Begründung für die unterschiedliche Behandlung <strong>de</strong>r Vermietung von Wohngebäu<strong>de</strong>n und<br />
Gewerbeobjekten gibt <strong>de</strong>r BFH nicht. In bei<strong>de</strong>n Fällen können die durch Abschreibungen<br />
entstan<strong>de</strong>nen Verluste durch Veräußerungsgewinne kompensiert wer<strong>de</strong>n, die allerdings in<br />
<strong>de</strong>n meisten Fällen nicht steuerbar sind.<br />
Zusammenveranlagung von Ehegatten<br />
Nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 28.04.2010 liegt dauern<strong>de</strong>s Getrenntleben i. S. <strong>de</strong>s § 26 EStG<br />
erst vor, wenn aufgrund äußerer Umstän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re räumliche Trennung, erkennbar<br />
ist, dass bei<strong>de</strong> Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wie<strong>de</strong>r herstellen<br />
wollen. Die bloße Trennungsankündigung eines Ehegatten ist nicht ausreichend. Zieht ein<br />
Ehegatte erst nach einer Kur in eine an<strong>de</strong>re Wohnung, kann nicht davon ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits während <strong>de</strong>r Kur<br />
been<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>.<br />
Einzahlungen auf ein sog. O<strong>de</strong>r-Konto<br />
Ist Ehegatten ein O<strong>de</strong>r-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat <strong>de</strong>r Ehemann Erlöse aus<br />
<strong>de</strong>r Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Konto einbezahlt, hat <strong>de</strong>r Ehemann<br />
nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s FG Nürnberg vom 25.03.2010 seiner Ehefrau die Hälfte <strong>de</strong>r<br />
Einzahlungsbeträge freigebig zugewen<strong>de</strong>t.<br />
Keine Betriebsausgaben mangels Kooperation<br />
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 07.09.2010 die Klage eines Taxiunternehmers<br />
abgewiesen, <strong>de</strong>r – nach Auffassung <strong>de</strong>s Finanzamts – bei <strong>de</strong>r Steuer geschummelt und sich<br />
mit seiner Klage gegen die Schätzung seiner Umsätze durch das Finanzamt gewandt hatte.<br />
Der Kläger betreibt in Hamburg ein Taxiunternehmen mit fünf Fahrzeugen. Für die Streitjahre<br />
gab <strong>de</strong>r Kläger jeweils Umsätze iHv. € 120.000,00 und einen jährlichen Gewinn von<br />
rund € 20.000,00 an. Nach<strong>de</strong>m eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung<br />
verschie<strong>de</strong>ne Beanstandungen – u. a. fehlen<strong>de</strong> Schichtzettel, Unregelmäßigkeiten<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Laufleistungen <strong>de</strong>r Fahrzeuge – ergeben hatte, erließ das Finanzamt für die<br />
Jahre 2004 bis 2006 geän<strong>de</strong>rte Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>, die zu einer Steuernachzahlung<br />
von insgesamt € 114.000,00 führten. Seine dagegen gerichtete Klage hatte keinen<br />
Erfolg.<br />
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Das FG Hamburg segnete nicht nur die vom Finanzamt seit <strong>de</strong>m Jahre 2004 praktizierte<br />
Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Umsatzschätzung ab. Diese Schätzungsmetho<strong>de</strong> führte beim Kläger einerseits<br />
zu jährlichen Mehrumsätzen von € 95.000,00 sowie Mehrbetriebsausgaben (für Personal,<br />
Kraftstoffe und Reparaturen) von rund € 80.000,00, was im Ergebnis beim Kläger nur zu<br />
einem zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Mehrgewinn von etwa € 15.000,00 geführt hätte.<br />
Es billigte auch die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 160 AO durch das Finanzamt, wonach<br />
Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige <strong>de</strong>m Verlangen<br />
<strong>de</strong>r Finanzverwaltung, die Empfänger <strong>de</strong>r Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt.<br />
Weigert sich ein Steuerpflichtiger, <strong>de</strong>m Finanzamt die Empfänger <strong>de</strong>r vermuteten<br />
Mehrbetriebsausgaben zu benennen, bleiben diese Betriebsausgaben unberücksichtigt mit<br />
<strong>de</strong>r Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf <strong>de</strong>n<br />
Gewinn durchschlagen. So erging es dann auch <strong>de</strong>m Kläger, <strong>de</strong>r aufgrund seiner<br />
Weigerung zur Kooperation dafür einstehen muss, dass letztlich mit seiner Hilfe an<strong>de</strong>re<br />
(Werkstätten, Fahrer) Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen<br />
erhalten können.<br />
… aus <strong>de</strong>m Energierecht<br />
Keine höheren Vergütungen bei Erweiterung einer Biogasanlage<br />
statt Errichtung zusätzlicher Anlagen<br />
Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht Bran<strong>de</strong>nburg hat einem Biogasanlagenbetreiber mit Urteil vom<br />
16.09.2010 verwehrt, höhere Entgelte für Strom aus erneuerbaren Energien zu verlangen.<br />
Denn <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber habe eine bestehen<strong>de</strong> Anlage lediglich durch zwei weitere<br />
Blockheizkraftwerke erweitert, die gefor<strong>de</strong>rte höhere Vergütung setze aber laut Gesetz für<br />
<strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) zusätzliche Anlagen voraus (Az.: 12 U 79/10).<br />
Der klagen<strong>de</strong> Biogasanlagenbetreiber hatte 2003 ein und 2005 weitere zwei<br />
Blockheizkraftwerke errichtet, die durch zwei Fermenter mit Biogas beschickt wer<strong>de</strong>n, wobei<br />
die Feststoffzufuhr über einen gemeinsamen Feststoffdosierer erfolgt. Die Anlagen wer<strong>de</strong>n<br />
durch eine Güllepumpe, die aus <strong>de</strong>n gleichen Güllebehältern Gülle för<strong>de</strong>rt, über eine<br />
gemeinsame Leitung mit Gülle versorgt. <strong>Sie</strong> verwen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n gleichen Gärstoffrestbehälter.<br />
Die Blockheizkraftwerke erzeugen Wärme und Strom. Für <strong>de</strong>n erzeugten Strom erhielt <strong>de</strong>r<br />
Anlagenbetreiber bis zum Jahr 2009 eine Vergütung, <strong>de</strong>ren Berechnung die Annahme<br />
zugrun<strong>de</strong> lag, dass die drei Werke eine Gesamtanlage bil<strong>de</strong>n.<br />
Das Landgericht Frankfurt an <strong>de</strong>r O<strong>de</strong>r hatte die Klage <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers gegen <strong>de</strong>n<br />
örtlichen Netzbetreiber auf Zahlung einer höheren Vergütung, die sich aus <strong>de</strong>m Betrieb<br />
mehrerer Anlagen berechnet, abgewiesen. Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht hat jetzt die Berufung<br />
<strong>de</strong>s Anlagenbetreibers zurückgewiesen. Der zuständige Zivilsenat hat zur Begründung<br />
ausgeführt, die in Streit stehen<strong>de</strong>n Anlagen seien aufgrund ihrer konkreten baulichen<br />
Ausgestaltung nach <strong>de</strong>m EEG sowohl in <strong>de</strong>r alten als auch in <strong>de</strong>r neuen Gesetzesfassung<br />
als Gesamtanlage anzusehen. Die Blockheizkraftwerke seien mit gemeinsam für <strong>de</strong>n<br />
Betrieb technisch erfor<strong>de</strong>rlichen Einrichtungen unmittelbar verbun<strong>de</strong>n gewesen. Die Klägerin<br />
habe ihre im Jahr 2003 errichtete Anlage im Jahre 2005 durch zwei weitere Blockheizkraftwerke<br />
lediglich erweitert, sie habe aber keine zusätzlichen Anlagen errichtet.<br />
Hintergrund:<br />
Der Gesetzgeber hat das Gesetz für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) mit Wirkung<br />
zum 01.01.2009 geän<strong>de</strong>rt, um die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien zu<br />
begrenzen. Das EEG sieht gestaffelte <strong>de</strong>gressive Vergütungssätze für je<strong>de</strong> Anlage vor, die<br />
Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Da einige Anlagenbetreiber in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
mehrere kleinere Anlagen nebeneinan<strong>de</strong>r errichtet hatten und auf diese Weise höhere<br />
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Vergütungen erzielten, als wenn sie eine einzige größere Anlage errichtet hätten, ist <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber tätig gewor<strong>de</strong>n. Ziel war es, Anlagenbetreiber, die bisher eine Vergütung unter<br />
Berücksichtigung mehrerer Anlagen erhalten hatten, ab <strong>de</strong>m 01.01.2009 so zu stellen, als<br />
wenn sie nur eine einzige Anlage errichtet hätten.<br />
… aus <strong>de</strong>m Mietrecht<br />
Kein Anspruch auf Gestattung <strong>de</strong>r Tierhaltung<br />
bei mietvertraglichem Erlaubnisvorbehalt<br />
<strong>Sie</strong>ht ein Formularmietvertrag vor, dass die Haltung eines Hun<strong>de</strong>s nur mit vorheriger<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Vermieters zulässig ist, die nur für <strong>de</strong>n Einzelfall erteilt <strong>wir</strong>d, kann <strong>de</strong>r<br />
Vermieter die Abschaffung eines ohne Einwilligung angeschafften Hun<strong>de</strong>s auch dann ohne<br />
nähere Begründung verlangen, wenn vor ihm an<strong>de</strong>ren Mietern die Haltung von Hun<strong>de</strong>n<br />
erlaubt wur<strong>de</strong>, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt (LG Köln,<br />
Urteil vom 04.02.2010 - 6 S 269/09)<br />
Die Beklagten sind Mieter <strong>de</strong>s Klägers. Nach <strong>de</strong>m Mietvertrag ist das Halten von Kleintieren,<br />
z.B. Ziervögeln und Zierfischen, ohne Erlaubnis <strong>de</strong>s Vermieters zulässig. Weiterhin ist<br />
geregelt:<br />
«Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbeson<strong>de</strong>re einer Katze o<strong>de</strong>r eines Hun<strong>de</strong>s, ist<br />
nur mit vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s Vermieters zulässig. <strong>Sie</strong> <strong>wir</strong>d nur für <strong>de</strong>n Einzelfall erteilt<br />
und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.»<br />
In <strong>de</strong>r Liegenschaft wer<strong>de</strong>n von an<strong>de</strong>ren Mietern Hun<strong>de</strong> und Katzen gehalten; <strong>de</strong>r Kläger<br />
hat die dazu erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung jeweils erteilt. Ohne die Zustimmung <strong>de</strong>s Klägers<br />
einzuholen, haben sich die Beklagten einen Mischlingshund angeschafft. Der Kläger begehrt<br />
die Abschaffung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s, da er Gemeinschaftsanlagen verunreinigt habe.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s LG Köln kann <strong>de</strong>r Kläger die Beseitigung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s verlangen.<br />
Seine Haltung innerhalb <strong>de</strong>r Mietwohnung stelle eine vertragswidrige Nutzung dar. Die<br />
Regelung <strong>de</strong>r Tierhaltung im Mietvertrag sei insgesamt <strong>wir</strong>ksam, da sie die Haltung von<br />
Kleintieren ohne beson<strong>de</strong>re Gestattung zulasse und auch für die Zustimmung zur Haltung<br />
sonstiger Haustiere, insbeson<strong>de</strong>re von Hun<strong>de</strong>n und Katzen, keine Schriftform gefor<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>. Ein Anspruch auf Gestattung <strong>de</strong>r Tierhaltung bestehe nicht. Im Mietrecht gebe es<br />
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter. Gera<strong>de</strong> wenn bereits mehrere Tiere im<br />
Wohnobjekt gehalten wer<strong>de</strong>n, könne das Hinzukommen weiterer Tiere zu Problemen und<br />
Streitigkeiten führen, so dass eine Selbstbindung <strong>de</strong>s Vermieters, <strong>de</strong>r bereits ein o<strong>de</strong>r<br />
mehrere Tiere erlaubt hat o<strong>de</strong>r dul<strong>de</strong>t, nicht angenommen wer<strong>de</strong>n könne.<br />
ttp intern<br />
Jubiläen<br />
Im III. Quartal 2010 feierten Herr Marc Eierding und Herr Ingo Berkholtz (bei<strong>de</strong><br />
Nie<strong>de</strong>rlassung Flensburg) ihr 10-jähriges Betriebsjubiläum.<br />
Neue Mitarbeiter<br />
Seit <strong>de</strong>m 15. September 2010 bzw. 01. Oktober 2010 sind Frau Carin Petersen und Herr<br />
Lars Borchardt als Prüfungsassistent/Junior Consultant im Team CAS/WP in Flensburg<br />
tätig.<br />
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Wir möchten <strong>Sie</strong> hiermit zu unseren Informationsaben<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m Thema<br />
einla<strong>de</strong>n.<br />
„BWA – leicht gemacht“<br />
Inhalt dieser Veranstaltung ist die Finanzbuchhaltung bzw. das Rechnungswesen Ihres<br />
Unternehmens. Egal, ob <strong>Sie</strong> die Finanzbuchhaltung über uns erledigen lassen o<strong>de</strong>r<br />
sogenannter „Selbstbucher“ sind, so möchten <strong>wir</strong> Ihnen an diesem Abend einige Tipps an<br />
die Hand geben, wie <strong>Sie</strong> mehr Informationen aus <strong>de</strong>n Auswertungen bekommen und im<br />
Ergebnis sogar noch bares Geld sparen können.<br />
Zeigen wer<strong>de</strong>n <strong>wir</strong> Ihnen unsere neueste Auswertung, speziell für Handwerksbetriebe, die<br />
gemeinsam mit Mandanten entwickelt wur<strong>de</strong>. Aber auch für Nichthandwerksbetriebe lohnt<br />
sich die Teilnahme, da viele Aussagen und Tipps für alle Betriebe gelten.<br />
Außer<strong>de</strong>m <strong>wir</strong>d Ihnen gezeigt, wie <strong>Sie</strong><br />
Ø mehr aus Ihrer Finanzbuchhaltung machen können<br />
Ø Ihren Betrieb auch in schwierigen Zeiten „im Griff behalten“<br />
Ø besser mit Ihrer Bank zurecht kommen<br />
Ø bares Geld & Zeit sparen können<br />
Anschließend <strong>wir</strong>d ein kleiner Imbiss gereicht und es bleibt ein wenig Zeit für Gespräche.<br />
Veranstaltungsorte:<br />
Husum: Dienstag, <strong>de</strong>n 09.11.2010 im Ristorante da Massimo (ehem. Handwerkerhaus),<br />
Sü<strong>de</strong>rstraße 97<br />
Sü<strong>de</strong>rbrarup: Donnerstag, <strong>de</strong>n 11.11.2010 im Hamesters Gasthof, Bahnhofstraße 24<br />
Berlin: Montag, <strong>de</strong>n 15.11.2010 im Best Western Hotel am Borsigturm, Am<br />
Borsigturm 1<br />
Neumünster: Donnerstag, <strong>de</strong>n 18.11.2010 bei <strong>de</strong>r Firma Holzland Greve, Fresenburg 1<br />
Flensburg: Dienstag, <strong>de</strong>n 23.11.2010 im Dienstleistungszentrum, Rathausplatz 15<br />
Schleswig/<br />
Lürschau: Donnerstag, <strong>de</strong>n 25.11.2010 im Hotel Ruhekrug, Ruhekrug 21<br />
Die Veranstaltungen beginnen um 19.00 h.<br />
Anmeldungen an Frau Kim-Susann Langloh<br />
Telefon: 0461/1454-198 | Fax: 0461/1454-292 | k.langloh@ttp.<strong>de</strong><br />
Impressum:<br />
ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />
Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Robert Bullwinkel, Frank Hansen, Michael E. Heil, André Ralfs, Hajo Schmidt, Tjark-Ture<br />
Dierks, Carsten Theilen<br />
Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL<br />
ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />
Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL<br />
www.ttp.<strong>de</strong><br />
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