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ttp - wir informieren, Sie profitieren - Ausgabe September 2010 In dieser Ausgabe: Seite Eltern und Familie 2 Ø Alleinerziehende: Entlastungsbetrag gibt es pro Kind nur einmal 2 Ø Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus (Änderung der Rechtsprechung) 2 Ø Kindergeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt 3 Umsatzsteuer 4 Ø Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden 4 Ø Ablauf der Frist für die Vorsteuervergütung für 2009 5 Betriebsprüfung 5 Ø Finanzamt darf Umsätze zu ermäßigtem Steuersatz nur bei nachvollziehbarer Berechnung schätzen 5 Arbeitgeber / Arbeitnehmer 6 Ø Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge 6 Ø Dienstwagen: Kein Beweis des ersten Anscheins für Privatnutzung 7 Recht aktuell 8 Ø Aus dem Arbeitsrecht: Alkohol am Arbeitsplatz 8 Aktuelles in Kürze 9 ttp intern 11
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Ausgabe September 2010<br />
In dieser Ausgabe: Seite<br />
Eltern und Familie 2<br />
Ø Alleinerziehen<strong>de</strong>: Entlastungsbetrag gibt es pro Kind nur einmal 2<br />
Ø Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus<br />
(Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung) 2<br />
Ø Kin<strong>de</strong>rgeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich nicht<br />
um einen klassischen Ausbildungsberuf han<strong>de</strong>lt 3<br />
Umsatzsteuer 4<br />
Ø Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäu<strong>de</strong>n 4<br />
Ø Ablauf <strong>de</strong>r Frist für die Vorsteuervergütung für 2009 5<br />
Betriebsprüfung 5<br />
Ø Finanzamt darf Umsätze zu ermäßigtem Steuersatz nur<br />
bei nachvollziehbarer Berechnung schätzen 5<br />
Arbeitgeber / Arbeitnehmer 6<br />
Ø Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- o<strong>de</strong>r Nachtarbeitszuschläge 6<br />
Ø Dienstwagen: Kein Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins für Privatnutzung 7<br />
Recht aktuell 8<br />
Ø Aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht: Alkohol am Arbeitsplatz 8<br />
Aktuelles in Kürze 9<br />
ttp intern 11
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Eltern und Familie<br />
Alleinerziehen<strong>de</strong>: Entlastungsbetrag gibt es pro Kind nur einmal<br />
Alleinstehen<strong>de</strong> Steuerpflichtige, zu <strong>de</strong>ren Haushalt min<strong>de</strong>stens ein Kind gehört, können bei<br />
<strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung einen Entlastungsbetrag in Höhe von € 1.308,00 im Jahr<br />
abziehen, wenn das Kind in <strong>de</strong>r Wohnung gemel<strong>de</strong>t ist und für <strong>de</strong>n Nachwuchs Anspruch<br />
auf Kin<strong>de</strong>rgeld besteht.<br />
Hält sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt<br />
leben<strong>de</strong>n Eltern auf, kann nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung nur <strong>de</strong>rjenige Elternteil<br />
<strong>de</strong>n Entlastungsbetrag abziehen, <strong>de</strong>m das Kin<strong>de</strong>rgeld ausgezahlt <strong>wir</strong>d, obwohl <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong><br />
nach bei<strong>de</strong> die Voraussetzungen dafür erfüllen. Hat dieser keine o<strong>de</strong>r nur geringe Einkünfte,<br />
wür<strong>de</strong> sich bei ihm <strong>de</strong>r Entlastungsbetrag steuerlich nicht aus<strong>wir</strong>ken.<br />
Abweichend hiervon hat <strong>de</strong>r BFH mit Urteil vom 28. April 2010 entschie<strong>de</strong>n, dass die<br />
alleinerziehen<strong>de</strong>n Eltern – unter Umstän<strong>de</strong>n auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen<br />
können, wer <strong>de</strong>n Entlastungsbetrag geltend macht. Der Entlastungsbetrag kann daher<br />
unabhängig davon, wem das Kin<strong>de</strong>rgeld ausgezahlt <strong>wir</strong>d, von <strong>de</strong>mjenigen Elternteil<br />
abgezogen wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>n sich die größere Steuerersparnis ergibt. Eine Aufteilung <strong>de</strong>s<br />
Entlastungsbetrags lehnt hingegen auch <strong>de</strong>r BFH ab. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen<br />
können o<strong>de</strong>r keine Bestimmung treffen, steht <strong>de</strong>r Entlastungsbetrag <strong>de</strong>mjenigen Elternteil<br />
zu, <strong>de</strong>r das Kin<strong>de</strong>rgeld erhält.<br />
Tipp: Der Berechtigte für <strong>de</strong>n Entlastungsbetrag kann nur dann nicht mehr für das jeweilige<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr frei bestimmt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Elternteil bei seiner Veranlagung o<strong>de</strong>r<br />
durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit <strong>de</strong>r Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber<br />
<strong>de</strong>n Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.<br />
Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung<br />
als Kind nicht aus (Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung)<br />
Nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs vom 17. Juni 2010 ist ein Kind, das auf einen<br />
Ausbildungsplatz wartet o<strong>de</strong>r sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befin<strong>de</strong>t, auch für<br />
die Monate beim Kin<strong>de</strong>rgeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in <strong>de</strong>nen es einer<br />
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r kin<strong>de</strong>rgeldschädlichen Einkünfte<br />
und Bezüge <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s sind daher <strong>de</strong>ssen Einkünfte aus <strong>de</strong>r Vollzeiterwerbstätigkeit<br />
einzubeziehen.<br />
Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rgeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 EStG steuerlich zu<br />
berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind <strong>wir</strong>d z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf<br />
ausgebil<strong>de</strong>t <strong>wir</strong>d, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei<br />
Ausbildungsabschnitten befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes<br />
nicht beginnt o<strong>de</strong>r fortsetzen kann. Zu<strong>de</strong>m dürfen die Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in<br />
<strong>de</strong>n Monaten, in <strong>de</strong>nen diese Voraussetzungen vorliegen, <strong>de</strong>n sog. Grenzbetrag, <strong>de</strong>r zurzeit<br />
€ 8.004,00 im Kalen<strong>de</strong>rjahr beträgt, nicht übersteigen.<br />
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in <strong>de</strong>r Übergangszeit zwischen zwei<br />
Ausbildungsabschnitten o<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>s Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer<br />
Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate <strong>de</strong>r Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind<br />
zu berücksichtigen. Der BFH war bislang <strong>de</strong>r Auffassung, das Kind habe sich in diesen<br />
Monaten wegen <strong>de</strong>r eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen<br />
Unterhaltssituation befun<strong>de</strong>n, die eine Entlastung <strong>de</strong>r Eltern durch Kin<strong>de</strong>rgeld rechtfertige.<br />
Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rgeldberechtigten zwar für die<br />
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Monate <strong>de</strong>r Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kin<strong>de</strong>rgeld zustand, das Kin<strong>de</strong>rgeld aber möglicherweise<br />
für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten<br />
Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>n (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.<br />
Diese Rechtsprechung hat <strong>de</strong>r BFH aufgegeben. Zwar soll Kin<strong>de</strong>rgeld nur in <strong>de</strong>n Fällen<br />
gewährt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen Eltern wie für ein Kind in Ausbildung typischerweise Unterhaltsaufwendungen<br />
entstehen. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf<br />
Unterhaltsleistungen <strong>de</strong>r Eltern angewiesen ist, hängt aber nach <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung<br />
nicht von <strong>de</strong>r finanziellen Situation <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s im jeweiligen Monat ab. Vielmehr nimmt <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>s<br />
Kin<strong>de</strong>s im Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>n am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten<br />
Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen bzw. <strong>de</strong>n anteiligen Betrag, wenn das Kind z. B. nur<br />
während eines Teils <strong>de</strong>s Jahres zu berücksichtigen ist.<br />
Bei <strong>de</strong>r Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Zeitraum anzusetzen – unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- o<strong>de</strong>r ein Teilzeiterwerbstätigkeit<br />
stammen. Dies kann wie im Streitfall dazu führen, dass kein Anspruch auf<br />
Kin<strong>de</strong>rgeld besteht, wenn das Kind während <strong>de</strong>r Monate, in <strong>de</strong>nen es auf einen zugesagten<br />
Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen <strong>de</strong>r Einbeziehung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über <strong>de</strong>m Grenzbetrag liegen. Entsprechend<br />
hat <strong>de</strong>r BFH bislang auch schon die Fälle entschie<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen das Kind neben einer<br />
Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.<br />
Kin<strong>de</strong>rgeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich<br />
nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf han<strong>de</strong>lt<br />
Mit Urteil vom 12. Juli 2010 zum Kin<strong>de</strong>rgeldrecht hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu<br />
<strong>de</strong>r Frage Stellung genommen, ob eine für die Gewährung von Kin<strong>de</strong>rgeld notwendige<br />
Berufsausbildung angenommen wer<strong>de</strong>n kann, wenn das Kind als „Friseurassistentin“<br />
beschäftigt <strong>wir</strong>d.<br />
Die Tochter T <strong>de</strong>s Klägers schloss am 14. Juli 2007 mit <strong>de</strong>m Inhaber eines Friseursalons in<br />
Rheinland-Pfalz einen Arbeitsvertrag ab, nach <strong>de</strong>ssen Inhalt sie als „Friseurassistentin“ mit<br />
einer Vergütung von zunächst € 250,00 monatlich beschäftigt wur<strong>de</strong>. Auf Anfrage <strong>de</strong>r<br />
Familienkasse teilte die Mutter <strong>de</strong>r T u. a. mit, dass die Ausbildung <strong>de</strong>r T vom 15. Juli 2007<br />
bis zum 15. Juli 2009 laufe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung<br />
bezeichnet. Im Jahre 2009 teilte die Familienkasse <strong>de</strong>m Kläger mit, dass T nach<br />
ihren Ermittlungen bei <strong>de</strong>r Handwerkskammer nicht als Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Friseursalons<br />
gemel<strong>de</strong>t sei. Man gehe davon aus, dass T nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt und<br />
keine Berufsausbildung im Sinne <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolviert habe.<br />
Kin<strong>de</strong>rgeld könne jedoch nur für Kin<strong>de</strong>r gezahlt wer<strong>de</strong>n, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf<br />
und nach <strong>de</strong>r maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebil<strong>de</strong>t wür<strong>de</strong>n.<br />
Dem trat <strong>de</strong>r Kläger mit <strong>de</strong>m Hinweis entgegen, T wer<strong>de</strong> „intern“ ausgebil<strong>de</strong>t und legte <strong>de</strong>n<br />
Ausbildungsvertrag vom 14. Juli 2007 vor, in <strong>de</strong>m T als Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> bezeichnet wur<strong>de</strong>.<br />
Des Weiteren wur<strong>de</strong> festgehalten, dass T nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>r Ausbildungsverordnung<br />
<strong>de</strong>r Friseure ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>.<br />
Gleichwohl hob die Familienkasse im Juli 2009 die Festsetzung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>s für T ab<br />
April 2007 mit <strong>de</strong>r Begründung auf, T habe in <strong>de</strong>m Friseursalon nur eine gering bezahlte<br />
Beschäftigung ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert und for<strong>de</strong>rte vom Kläger<br />
insgesamt € 3.398,00 zurück.<br />
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Die dagegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a.<br />
aus, ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t habe, wer<strong>de</strong> beim Kin<strong>de</strong>rgeld<br />
berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs befin<strong>de</strong> sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht<br />
habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Für <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Ausbildung sei es ausreichend,<br />
wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehen<strong>de</strong> Betätigungsmöglichkeit<br />
zu schaffen, die <strong>de</strong>m Aufbau o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erhaltung und Sicherung <strong>de</strong>r beruflichen<br />
Existenz und damit <strong>de</strong>r Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen könne und<br />
solle. Kin<strong>de</strong>rn müsse daher zugebilligt wer<strong>de</strong>n, zur Vervollkommnung und Abrundung von<br />
Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs<br />
zu ergreifen.<br />
Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Familienkasse liege eine Berufsausbildung nicht nur dann vor,<br />
wenn die Berufsausbildung in einem <strong>de</strong>m BBiG entsprechen<strong>de</strong>n Ausbildungsberuf absolviert<br />
wer<strong>de</strong>. Dass T nicht die Berufsschule besuche und von <strong>de</strong>m Ausbildungsbetrieb – aus<br />
welchen Grün<strong>de</strong>n auch immer – nicht bei <strong>de</strong>r Handwerkskammer als Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei, än<strong>de</strong>re nichts daran, dass sie nach <strong>de</strong>n Kriterien <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
zu einem Beruf ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n sollte. Aus <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Friseursalons gehe<br />
<strong>de</strong>utlich hervor, dass T nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt wor<strong>de</strong>n sei, son<strong>de</strong>rn im<br />
Friseurhandwerk mit <strong>de</strong>m Ziel ausgebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei, ihr künftig eine Erwerbsgrundlage zu<br />
schaffen. Auch die von T gefor<strong>de</strong>rte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in<br />
einer „Hairschool“ spreche dafür, dass sie firmenintern ausgebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei. Korrespondierend<br />
damit sei ihre Vergütung dann auch aus Ausbildungsvergütung bezeichnet<br />
wor<strong>de</strong>n.<br />
Umsatzsteuer<br />
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäu<strong>de</strong>n<br />
Baut ein Unternehmer ein Gebäu<strong>de</strong> sowohl für private als auch für unternehmerische<br />
Zwecke, kann er <strong>de</strong>rzeit noch das komplette Gebäu<strong>de</strong> seinem Unternehmen zuordnen,<br />
sofern er min<strong>de</strong>stens 10 % <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s unternehmerisch nutzt.<br />
Folge <strong>de</strong>r Zuordnung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s zum Unternehmen ist, dass <strong>de</strong>r Unternehmer die<br />
gesamte Vorsteuer aus sämtlichen Baukosten geltend machen darf. Im Gegenzug muss <strong>de</strong>r<br />
Bauherr für die spätere private Verwendung („unentgeltliche Wertabgabe“) über einen<br />
Zeitraum von 10 Jahren Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Im Ergebnis erzielt <strong>de</strong>r<br />
Unternehmer so einen Liquiditätsvorteil: Ihm kommt ein über 10 Jahre laufen<strong>de</strong>r zinsloser<br />
„Kredit“ bzgl. <strong>de</strong>r von ihm gezahlten Umsatzsteuer auf <strong>de</strong>n privaten Gebäu<strong>de</strong>anteil zugute.<br />
Beispiel: Ein Handwerker baute in 2009 für sich und seine Ehefrau ein Haus mit 150 m²<br />
Grundfläche für € 750.000,00 netto. Da <strong>de</strong>r Handwerker die Hälfte <strong>de</strong>r Fläche für seine<br />
Schreinerei nutzen wollte, ordnet er die Immobilie in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen<br />
zu. In <strong>de</strong>n Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er nach Erhalt <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Bau-Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuern geltend<br />
(insgesamt € 142.500,00). Ab <strong>de</strong>m Jahr 2010 muss <strong>de</strong>r Schreiner für die private Nutzung<br />
<strong>de</strong>s Hauses über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich € 7.125,00 (= € 375.000,00 x 0,1<br />
x 19%) an das Finanzamt zahlen.<br />
Nach <strong>de</strong>n Plänen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung soll es auch in Zukunft möglich sein, das gesamte<br />
Gebäu<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Betriebsvermögen zuzuordnen. Allerdings sieht <strong>de</strong>r Regierungsentwurf zum<br />
Jahressteuergesetz 2010 vor, dass <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug auf <strong>de</strong>n betrieblich genutzten Anteil<br />
beschränkt <strong>wir</strong>d. Hintergrund dieser gesetzlichen Än<strong>de</strong>rung ist die Umsetzung einer EU-<br />
Mehrwertsteuer-Richtlinie, die bis zum 01. Januar 2011 erfolgen muss.<br />
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Vorgesehen ist jedoch eine Übergangsregelung, nach <strong>de</strong>r es für Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />
von Grundstücken und Gebäu<strong>de</strong>n beim vollen Vorsteuerabzug bleiben soll,<br />
sofern das gemischt genutzte Gebäu<strong>de</strong> aufgrund eines vor <strong>de</strong>m 01. Januar 2011 rechts<strong>wir</strong>ksam<br />
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags o<strong>de</strong>r gleichstehen<strong>de</strong>n Rechtsakts angeschafft<br />
o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>ren Herstellung vor <strong>de</strong>m 01. Januar 2011 begonnen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Tipp: Als Beginn <strong>de</strong>r Herstellung gilt bei Gebäu<strong>de</strong>n, für die eine Baugenehmigung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist, <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bauantrag gestellt <strong>wir</strong>d; bei baugenehmigungsfreien<br />
Gebäu<strong>de</strong>n, für die Bauunterlagen einzureichen sind, <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die<br />
Bauunterlagen eingereicht wer<strong>de</strong>n.<br />
Ablauf <strong>de</strong>r Frist für die Vorsteuervergütung für 2009<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EU inländischen<br />
Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer. Abweichend zu <strong>de</strong>n Vorjahren ist <strong>de</strong>r Antrag<br />
auf Erstattung <strong>de</strong>r Vorsteuer nicht bei <strong>de</strong>r jeweils zuständigen ausländischen Finanzbehör<strong>de</strong>,<br />
son<strong>de</strong>rn im elektronischen Verfahren beim Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern<br />
(www.bzst.bund.<strong>de</strong>) einzureichen. Die Frist für Antrag auf Erstattung <strong>de</strong>r in 2009 gezahlten<br />
ausländischen Umsatzsteuer en<strong>de</strong>t zum 30. September 2010.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re bei Geschäftsreisen im Ausland wer<strong>de</strong>n Unternehmer oftmals mit<br />
ausländischer Umsatzsteuer belastet (z. B. durch die in <strong>de</strong>r Tankrechnung enthaltene Umsatzsteuer).<br />
Ist <strong>de</strong>r Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert,<br />
kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.<br />
Das Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern prüft die bei ihr eingehen<strong>de</strong>n Anträge, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Unternehmereigenschaft <strong>de</strong>s Antragstellers. Nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Anträge wer<strong>de</strong>n über<br />
eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehör<strong>de</strong> weitergeleitet, von<br />
<strong>de</strong>r die abschließen<strong>de</strong> Bearbeitung vorgenommen <strong>wir</strong>d.<br />
Tipp: Die Regeln für Anträge zwischen Drittlän<strong>de</strong>rn sind unverän<strong>de</strong>rt geblieben. Dies gilt<br />
auch für die Antragsfrist von sechs Monaten sowie für die Übermittlung <strong>de</strong>r<br />
Rechnungen im Original.<br />
Betriebsprüfung<br />
Finanzamt darf Umsätze zu ermäßigtem Steuersatz nur bei<br />
nachvollziehbarer Berechnung schätzen<br />
Das Finanzamt darf die Umsätze, die ermäßigt zu besteuern sind, nur dann schätzen, wenn<br />
<strong>de</strong>r Außenprüfer im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, warum er davon ausgeht, dass<br />
<strong>de</strong>r Unternehmer eine zu hohe Quote von Umsätzen angegeben hat, die <strong>de</strong>m ermäßigten<br />
Steuersatz unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg mit seinem Urteil<br />
vom 25. Februar 2009 zu Gunsten eines Kantinenbetreibers entschie<strong>de</strong>n.<br />
Das Finanzamt hatte bei <strong>de</strong>m Unternehmer eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei stellte<br />
die Prüferin fest, dass das vom Kläger gekaufte Einweggeschirr und Verpackungsmaterial<br />
nicht ausgereicht hätte, um die von ihm angegebene Zahl von „Außer-Haus-Verkäufen“ zu<br />
tätigen. Umsätze aus solchen Verkäufen unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von 7 %.<br />
Das Finanzamt folgte <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>r Prüferin und setzte eine höhere Umsatzsteuer fest,<br />
in<strong>de</strong>m es die Zahl <strong>de</strong>r ermäßigt zu besteuern<strong>de</strong>n Umsätze schätzte. Die hiergegen<br />
gerichtete Klage <strong>de</strong>s Kantinenbetreibers hatte Erfolg.<br />
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Nach Ansicht <strong>de</strong>s Finanzgerichts kommt eine Schätzung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen nicht<br />
in Betracht, da nicht nachvollziehbar sei, wie die Außenprüferin auf die Annahme gekommen<br />
sei, dass <strong>de</strong>r Kläger die Umsätze zu einem Steuersatz von 7 % zu hoch und die Umsätze zu<br />
einem Steuersatz von seinerzeit 16 % zu niedrig angegeben habe. So bleibe offen, wie die<br />
Prüferin im Einzelnen ermittelt habe, dass das Verpackungsmaterial nicht ausgereicht habe,<br />
um „Außer-Haus-Verkäufe“ in <strong>de</strong>m angegebenen Umfang abzuwickeln. Demgegenüber<br />
habe <strong>de</strong>r Kläger in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Prüferin ermittelte<br />
Wert falsch sei. Der Grund sei, dass unter an<strong>de</strong>rem die Tatsache, dass aus <strong>de</strong>m Vorjahr<br />
noch Verpackungsmaterial sowie für die „Außer-Haus-Verkäufe“ ferner Tragetaschen vorhan<strong>de</strong>n<br />
gewesen wären und dass in größerem Umfang Platten mit belegten Brötchen<br />
verkauft wor<strong>de</strong>n wären, die nicht mit Packpapier, son<strong>de</strong>rn mit Folie abge<strong>de</strong>ckt gewesen<br />
seien, keine Berücksichtigung gefun<strong>de</strong>n hätte.<br />
Das beklagte Finanzamt könne seine Schätzung auch nicht darauf stützen, dass <strong>de</strong>r vom<br />
Kläger angesetzte Anteil <strong>de</strong>r Umsätze zu 7 % mit 52 % sehr hoch erscheine, so das<br />
Finanzgericht. Denn ein so hoher Anteil von Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz sei auch<br />
beim Betrieb einer Kantine nicht ausgeschlossen.<br />
Die Finanzbehör<strong>de</strong> hat nun die Möglichkeit, die Verteilung <strong>de</strong>r Umsätze auch anhand <strong>de</strong>s<br />
eingesetzten Verpackungsmaterials nachzukalkulieren. Diese Nachkalkulation müsse allerdings<br />
im Einzelnen nachvollziehbar sein, alle Verpackungsmöglichkeiten einbeziehen und<br />
die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Betriebes berücksichtigen. Sollte eine solche Nachkalkulation zu<br />
abweichen<strong>de</strong>n Werten führen, so die Richter, wäre es Aufgabe <strong>de</strong>s Klägers, seine Umsatzverteilung<br />
nachvollziehbar zu belegen.<br />
Arbeitgeber / Arbeitnehmer<br />
Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- o<strong>de</strong>r Nachtarbeitszuschläge<br />
Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 3b EStG sind neben <strong>de</strong>m Grundlohn gewährte Zuschläge<br />
steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- o<strong>de</strong>r Nachtarbeit gezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge nicht Teil einer<br />
einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen o<strong>de</strong>r nachts<br />
geleistete Tätigkeit sind. Insoweit ist es unmaßgeblich, ob die Beteiligten eine Brutto- o<strong>de</strong>r<br />
Nettolohnvereinbarung getroffen haben. Die Steuerbefreiung tritt zu<strong>de</strong>m nur ein, wenn die<br />
neben <strong>de</strong>m Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-<br />
o<strong>de</strong>r Nachtarbeit gezahlt wor<strong>de</strong>n sind (BFH, Urteil vom 22.10.2009).<br />
Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 17. Juni 2010 entschie<strong>de</strong>n, dass Zuschläge für geleistete<br />
Sonntags-, Feiertags- o<strong>de</strong>r Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur<br />
Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stun<strong>de</strong>nlohn einkalkuliert<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Streitfall beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin Arbeitnehmer in<br />
wechseln<strong>de</strong>n Schichten rund um die Uhr. <strong>Sie</strong> vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern neben<br />
einem sog. Basisgrundlohn einen gleichbleiben<strong>de</strong>n Arbeitslohn pro tatsächlich geleistete<br />
Arbeitsstun<strong>de</strong>. Für <strong>de</strong>n Fall, dass auf <strong>de</strong>r Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Arbeitnehmern zustehen<strong>de</strong>n Zuschläge im Sinne <strong>de</strong>s § 3b EStG<br />
<strong>de</strong>r vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stun<strong>de</strong> nicht erreicht wur<strong>de</strong>, gewährte sie eine sog.<br />
Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechungssoftware.<br />
Ziel <strong>de</strong>r Vergütungsvereinbarung war <strong>de</strong>r Ausgleich von Lohnschwankungen, die<br />
sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten. Das Finanzamt<br />
war von einer Steuerpflicht <strong>de</strong>r Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen<br />
und hatte die Klägerin in Haftung genommen.<br />
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Zur Begründung führte <strong>de</strong>r BFH aus, dass die Vereinbarung eines durchschnittlichen<br />
Effektivlohns zwar zur Folge hat, dass sich ein immer gleichbleiben<strong>de</strong>r Auszahlungsbetrag<br />
pro Stun<strong>de</strong> ergibt. Das be<strong>de</strong>ute jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf<br />
tatsächlich geleistete Arbeitsstun<strong>de</strong>n berechnet wür<strong>de</strong>n. Die vom Gesetz verlangte<br />
Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wer<strong>de</strong> nicht <strong>de</strong>shalb aufgehoben, weil <strong>de</strong>r<br />
Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es han<strong>de</strong>le sich bei <strong>de</strong>m Vergütungssystem<br />
um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung <strong>de</strong>r rechtlichen Möglichkeiten.<br />
Dienstwagen: Kein Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins für Privatnutzung<br />
Die 1 %-Regelung, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r privaten Nutzung eines Dienstwagens durch <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer bestimmt <strong>wir</strong>d, gilt nur, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer <strong>de</strong>n<br />
Firmenwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlässt. Allein aus <strong>de</strong>r Bereitstellung eines<br />
Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken kann gem. BFH-Urteil vom 21. April 2010 nicht darauf<br />
geschlossen wer<strong>de</strong>n, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt <strong>wir</strong>d.<br />
Im zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Fall betrieb <strong>de</strong>r Kläger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und<br />
etwa 80 Mitarbeitern. Auch sein Sohn arbeitete für die Apotheke und erhielt dafür das<br />
höchste Gehalt aller Mitarbeiter. Im Betriebsvermögen befan<strong>de</strong>n sich sechs Kraftfahrzeuge,<br />
die für betriebliche Fahrten zur Verfügung stan<strong>de</strong>n. Fahrtenbücher wur<strong>de</strong>n nicht geführt. Im<br />
Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass <strong>de</strong>r Sohn das<br />
teuerste <strong>de</strong>r sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge auch privat nutze. Den sich daraus<br />
ergeben<strong>de</strong>n steuerpflichtigen Sachbezug setzte das Amt mit <strong>de</strong>r 1 %-Regelung an und<br />
erließ gegen <strong>de</strong>n Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.<br />
Der Kläger machte dagegen geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die<br />
betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat, son<strong>de</strong>rn nur betrieblich genutzt hätten und die<br />
Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass<br />
aufgrund <strong>de</strong>r allgemeinen Lebenserfahrung <strong>de</strong>r Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins für eine auch<br />
private Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens spreche. Unstreitig habe <strong>de</strong>r Sohn das Fahrzeug<br />
dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung durch ihn sei daher nicht auszuschließen.<br />
Diese Ansicht teilte <strong>de</strong>r BFH nicht. Er hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an<br />
das Finanzgericht zurückverwiesen. Im Streitfall seien die Voraussetzungen für die Anwendung<br />
<strong>de</strong>r 1 %-Regelung, nämlich dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber eines <strong>de</strong>r für Betriebszwecke<br />
vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt.<br />
Diese fehlen<strong>de</strong> Feststellung könne nicht durch <strong>de</strong>n Anscheinsbeweis ersetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Es gebe we<strong>de</strong>r einen Anscheinsbeweis dafür, dass <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ein Dienstwagen<br />
aus <strong>de</strong>m arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dafür, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.<br />
Tipp: Mit diesem Urteil hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Anscheinsbeweises<br />
eine Grenze gesetzt. Das heißt, steht nicht fest, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch<br />
<strong>de</strong>r Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins diese fehlen<strong>de</strong> Feststellung nicht ersetzen. Nach<br />
<strong>de</strong>r allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass<br />
ein <strong>de</strong>m Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm<br />
tatsächlich auch privat genutzt <strong>wir</strong>d. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz<br />
aber nicht.<br />
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Recht aktuell<br />
Aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht: Alkohol am Arbeitsplatz<br />
Alkohol am Arbeitsplatz ist in vielen <strong>de</strong>utschen Unternehmen gang und gäbe. Nach einer<br />
Studie <strong>de</strong>r Deutschen Initiative zur För<strong>de</strong>rung eines verantwortungsvollen Umgangs mit<br />
alkoholischen Genussmitteln (FIFA Forum e.V.) liegt die Zahl <strong>de</strong>r Beschäftigten, die<br />
gelegentlich Alkohol am Arbeitsplatz konsumieren, zwischen 25 % und 50 %, bei Beschäftigten,<br />
die regelmäßig Alkohol am Arbeitsplatz konsumieren, schwanken die Zahlen<br />
zwischen 10 % und 20 %. Nimmt <strong>de</strong>r Konsum überhand o<strong>de</strong>r entwickelt sich <strong>de</strong>r Konsum<br />
von Alkohol zu einer Krankheit, führt dies für Arbeitgeber zu erheblichen Kostenbelastungen.<br />
Alkoholkranke Mitarbeiter fehlen häufiger am Arbeitsplatz, sind häufiger in Arbeitsunfälle<br />
verwickelt und erbringen meistens nicht ihre volle Arbeitsleistung. Aktuelle Erhebungen<br />
gehen davon aus, dass <strong>de</strong>rzeit circa fünf Prozent <strong>de</strong>r Arbeitnehmer alkoholabhängig sind.<br />
Der allgemeine volks<strong>wir</strong>tschaftliche Scha<strong>de</strong>n durch Alkoholerkrankungen <strong>wir</strong>d auf € 20,6<br />
Mrd. pro Jahr geschätzt, ein Betrieb mit 100 Mitarbeitern muss für alkoholkranke Mitarbeiter<br />
jährlich im Durchschnitt € 40.000,00 aufwen<strong>de</strong>n.<br />
Grund genug, sich mit <strong>de</strong>m Thema einmal näher zu befassen.<br />
Alkoholgenuss während <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
Der Arbeitgeber, <strong>de</strong>r in seinem Unternehmen Alkoholkonsum unterbin<strong>de</strong>n möchte, kann sich<br />
zunächst nicht auf ein generelles gesetzliches Alkoholverbot berufen. Zwar gibt es vereinzelt<br />
Vorschriften, die dann auch auf einzelne Arbeitnehmer Anwendung fin<strong>de</strong>n, wie etwa das<br />
Verbot, Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholische Getränke zu verabreichen o<strong>de</strong>r wie die<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes, die natürlich auch für Berufskraftfahrer gelten.<br />
Ein grundsätzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz existiert in Deutschland in<strong>de</strong>s nicht.<br />
Allerdings darf sich ein Mitarbeiter durch Alkoholkonsum vor o<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
nicht in einen Zustand versetzen, in <strong>de</strong>m er seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erbringen<br />
kann. Dies gehört zu seinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber<br />
hat <strong>de</strong>shalb die Möglichkeit, einzelvertraglich, auf <strong>de</strong>m Wege <strong>de</strong>s Direktionsrechts o<strong>de</strong>r per<br />
Betriebsvereinbarung Alkoholverbote auszusprechen. Mit solchen Alkoholverboten kann er<br />
<strong>de</strong>n unterschiedlichen Konzentrations, Qualitäts und Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
einzelnen Arbeitsplätze Rechnung tragen. Es liegt aber auf <strong>de</strong>r Hand, dass <strong>de</strong>r praktische<br />
Umgang mit abgestuften Alkoholverboten äußerst problematisch ist. Viele Unternehmen<br />
untersagen <strong>de</strong>n Alkoholkonsum daher im Grundsatz ganz und lassen Ausnahmen nur bei<br />
beson<strong>de</strong>ren Anlässen (zum Beispiel bei Betriebsfeiern) zu.<br />
Kommt es nach Alkoholgenuss zu einem Arbeitsunfall im Betrieb und verursacht <strong>de</strong>r alkoholisierte<br />
Mitarbeiter Schä<strong>de</strong>n am Arbeitsgerät o<strong>de</strong>r Eigentum <strong>de</strong>s Arbeitgebers, so haftet er<br />
nach <strong>de</strong>n allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. In <strong>de</strong>r Regel <strong>wir</strong>d <strong>de</strong>m Mitarbeiter in<br />
einer solchen Situation grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, es sei <strong>de</strong>nn, er ist alkoholabhängig.<br />
Bei einem Arbeitsunfall, <strong>de</strong>ssen alleinige Ursache <strong>de</strong>r Alkoholkonsum ist, entfällt <strong>de</strong>r<br />
Schutz <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für Wegeunfälle.<br />
Reaktionsmöglichkeiten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
Der Arbeitgeber darf einen alkoholisierten Mitarbeiter nicht beschäftigen, wenn aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigung eine Gefahr für ihn o<strong>de</strong>r Dritte besteht. Ihm ist dann <strong>de</strong>r Zutritt zum<br />
Arbeitsplatz zu verweigern bzw. er ist unverzüglich vom Arbeitsplatz zu entfernen. Sofern<br />
entsprechen<strong>de</strong> Räumlichkeiten vorhan<strong>de</strong>n sind, ist <strong>de</strong>m Mitarbeiter die Möglichkeit zur<br />
Ausnüchterung zu geben, an<strong>de</strong>rnfalls hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber sorge dafür zu tragen, dass <strong>de</strong>r<br />
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Arbeitnehmer sicher nach Hause gebracht <strong>wir</strong>d. Die dabei anfallen<strong>de</strong>n Kosten trägt <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter selbst.<br />
Vor Abmahnung und Kündigung sollte <strong>de</strong>r Arbeitgeber nach Möglichkeit zunächst das<br />
Gespräch mit <strong>de</strong>m Mitarbeiter suchen. In einem solchen Gespräch sollte er <strong>de</strong>n Mitarbeiter<br />
sachlich auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihm die möglichen arbeitsrechtlichen Folgen<br />
seines Verhaltens vor Augen führen. Führen <strong>de</strong>rartige Gespräche nicht zum gewünschten<br />
Erfolg, kommt bei übermäßigem Alkoholgenuss <strong>de</strong>s Mitarbeiters entwe<strong>de</strong>r eine personen<br />
o<strong>de</strong>r eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter seinen<br />
übermäßigen Alkoholgenuss noch steuern (bloßer Alkoholmissbrauch), kann verhaltensbedingt<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n. Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter alkoholsüchtig, ist seine Kündigung nach <strong>de</strong>n<br />
für die krankheitsbedingte Kündigung gelten<strong>de</strong>n Grundsätzen zu beurteilen.<br />
Liegt keine Alkoholerkrankung vor, können wie<strong>de</strong>rholte Verstöße gegen ein betriebliches<br />
o<strong>de</strong>r gesetzliches Alkoholverbot nach vorheriger Abmahnung die Kündigung rechtfertigen.<br />
Bei Arbeitnehmern, die Tätigkeiten verrichten, von <strong>de</strong>nen Gefahren für an<strong>de</strong>re Personen<br />
ausgehen (Berufskraftfahrer, Baggerführer und Ähnliches), reicht unter Umstän<strong>de</strong>n schon<br />
<strong>de</strong>r einmalige Verstoß gegen das Alkoholverbot für eine (außeror<strong>de</strong>ntliche) Kündigung aus.<br />
Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage, gewohnheitsmäßigen und übermäßigen<br />
Alkoholgenuss aufzugeben, besteht also eine Abhängigkeit, han<strong>de</strong>lt es sich arbeitsrechtlich<br />
um eine Erkrankung <strong>de</strong>s Mitarbeiters. Es kommt dann nur noch eine personenbedingte<br />
Kündigung in Betracht. Gegenüber <strong>de</strong>r „normalen“ krankheitsbedingten Kündigung weist die<br />
Kündigung wegen Alkoholerkrankung folgen<strong>de</strong> Beson<strong>de</strong>rheit auf: Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kündigung nicht therapiebereit, kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass er in<br />
absehbarer Zeit nicht geheilt <strong>wir</strong>d. Unterzieht sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einer Therapie, muss<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber allerdings abwarten, ob diese Erfolg hat. Eine negative Gesundheitsprognose<br />
als Voraussetzung einer <strong>wir</strong>ksamen personenbedingten Kündigung darf nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>s BAG mithin nur dann gestellt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter entwe<strong>de</strong>r zur<br />
Therapie nicht bereit ist o<strong>de</strong>r trotz vorausgegangener Therapie rückfällig gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
Tipp: Bestehen für <strong>de</strong>n Arbeitgeber Zweifel, ob bloßer Alkoholmissbrauch o<strong>de</strong>r krankhafte<br />
Alkoholabhängigkeit vorliegen, sollte er zur Klärung <strong>de</strong>r Notwendigkeit einer Abmahnung<br />
(bei verhaltensbedingter Kündigung vorab erfor<strong>de</strong>rlich) bzw. <strong>de</strong>r Therapiebereitschaft<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters (bei personenbedingter Kündigung aufgrund krankhafter<br />
Abhängigkeit vorab erfor<strong>de</strong>rlich) ein sorgfältig zu dokumentieren<strong>de</strong>s Gespräch mit<br />
<strong>de</strong>m betroffenen Mitarbeiter führen. Bestreitet <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Rahmen dieses<br />
Gesprächs seine Alkoholabhängigkeit, so kann er sich später bei Vornahme einer<br />
personenbedingten Kündigung nicht mehr darauf berufen, <strong>de</strong>r Arbeitgeber habe ihm<br />
keine Therapiemöglichkeit eröffnet. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung gibt <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
durch ein solches bestreiten nämlich zu erkennen, dass er nicht therapiebereit ist.<br />
Eine personenbedingte Kündigung kann dann sogleich <strong>wir</strong>ksam ohne vorherigen<br />
Therapieversuch ausgesprochen wer<strong>de</strong>n.<br />
Aktuelles in Kürze…<br />
… aus <strong>de</strong>m Steuerrecht<br />
Verzicht auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Nach <strong>de</strong>m BFH-Beschluss vom 18. März 2010 darf auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Wesentlichkeit verzichtet wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn die abzugrenzen<strong>de</strong>n Beträge nur von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sind und eine<br />
unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen wür<strong>de</strong>.<br />
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Ebenso wie nach § 6 Abs. 2 EStG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf eine planmäßige<br />
Abschreibung nach Maßgabe <strong>de</strong>r voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet wer<strong>de</strong>n kann,<br />
kann auch in Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s einzelnen Abgrenzungspostens € 410,00 nicht<br />
übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Nachträgliche Schuldzinsen nach Verkauf einer Beteiligung iSv. § 17 EStG als<br />
nachträgliche Werbungskosten bei <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne<br />
von § 17 EStG (Beteiligung > 1 %), die auf Zeiträume nach Veräußerung o<strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft entfallen, können ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche<br />
Betriebsausgaben als Werbungskosten bei <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen<br />
wer<strong>de</strong>n (Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung). Aufgrund <strong>de</strong>r Absenkung <strong>de</strong>r<br />
Beteiligungsschwelle in § 17 Abs. 1 EStG auf nur noch 10 % ab 1999 bzw. 1 % ab 2001<br />
könne <strong>de</strong>r Veranlassungszusammenhang <strong>de</strong>r nachträglichen Schuldzinsen mit <strong>de</strong>n<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen bei Aufgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung einer Beteiligung iSv. § 17<br />
EStG nicht mehr an<strong>de</strong>rs beurteilt wer<strong>de</strong>n als bei <strong>de</strong>n Gewinneinkünften. Dem steht nicht<br />
entgegen, dass bei § 17 EStG kein Betriebsvermögen gebil<strong>de</strong>t <strong>wir</strong>d, das nach Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Einkunftserzielung zurückbehalten wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat <strong>de</strong>s BFH <strong>de</strong>utete darüber hinaus an, dass<br />
möglicherweise auch die Rechtsprechung <strong>de</strong>s für Vermietungseinkünfte zuständigen<br />
IX. Senats <strong>de</strong>s BFH zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei <strong>de</strong>n Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung <strong>de</strong>r Immobilie nach <strong>de</strong>r Aus<strong>de</strong>hnung<br />
<strong>de</strong>r Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgewinnen aus <strong>de</strong>m Verkauf von Grundstücken<br />
– Verlängerung <strong>de</strong>r Spekulationsfrist von zuvor zwei Jahren auf zehn Jahre ab 1999 – nicht<br />
mehr aufrecht erhalten wer<strong>de</strong>n kann.<br />
… aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />
Elektroroller im Büro aufgela<strong>de</strong>n - Kündigung un<strong>wir</strong>ksam<br />
Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht Hamm hat am 02. September 2010 das Verfahren 16 Sa 260/10 –<br />
Vorinstanz Arbeitsgericht <strong>Sie</strong>gen 1 Ca 1070/09 entschie<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>m Verfahren, über das<br />
bereits in <strong>de</strong>r Presse berichtet wur<strong>de</strong>, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer<br />
außeror<strong>de</strong>ntlichen, hilfsweise or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung.<br />
Der jetzt 41-jährige Kläger ist bei <strong>de</strong>r Beklagten seit <strong>de</strong>m 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als<br />
Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller<br />
gemietet, <strong>de</strong>n er auch am Freitag, <strong>de</strong>n 15.05.2009 zur Fahrt in <strong>de</strong>n Betrieb nutzte. Dort<br />
schloss er <strong>de</strong>n Roller im Vorraum zum Rechenzentrum <strong>de</strong>r Beklagten an eine Steckdose an,<br />
um <strong>de</strong>n Akku aufzula<strong>de</strong>n. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Roller ca. 1 ½ Std. aufgela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n war, nahm<br />
<strong>de</strong>r Kläger <strong>de</strong>n Akku vom Stromnetz, nach<strong>de</strong>m er von einem Vorgesetzten dazu<br />
aufgefor<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstan<strong>de</strong>n.<br />
Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit <strong>de</strong>m Kläger<br />
außeror<strong>de</strong>ntlich fristlos sowie hilfsweise or<strong>de</strong>ntlich fristgerecht zum 30.11.2009. <strong>Sie</strong> hat sich<br />
darauf berufen, dass <strong>de</strong>r Kläger ein Vermögens<strong>de</strong>likt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil<br />
er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgela<strong>de</strong>n hat.<br />
Das Arbeitsgericht <strong>Sie</strong>gen hat die Kündigung für un<strong>wir</strong>ksam gehalten. Die hiergegen<br />
gerichtete Berufung <strong>de</strong>r Beklagten blieb vor <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es<br />
keine absoluten Kündigungsgrün<strong>de</strong> gibt, hat das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten<br />
<strong>de</strong>r beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei <strong>de</strong>n geringen<br />
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Scha<strong>de</strong>n von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung <strong>de</strong>s Klägers und nicht zuletzt <strong>de</strong>n<br />
Umstand, dass im Betrieb Handys aufgela<strong>de</strong>n und elektronische Bil<strong>de</strong>rrahmen betrieben<br />
wur<strong>de</strong>n, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene<br />
Vertrauen durch eine Abmahnung wie<strong>de</strong>r hergestellt wer<strong>de</strong>n können. Die Kündigung wur<strong>de</strong><br />
insoweit als unverhältnismäßig angesehen.<br />
Arbeitgeber-Kündigung trotz falscher Frist <strong>wir</strong>ksam<br />
Auch wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Kündigung zu einem verfrühten Termin ausspricht und damit<br />
die Frist nicht einhält, müssen Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben.<br />
Sonst ist die Kündigung <strong>wir</strong>ksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010).<br />
Ein Tankstellenmitarbeiter hatte im April zum 31.07.2008 die Kündigung erhalten. Wegen<br />
seiner langen Beschäftigungsdauer hätte die Kündigungsfrist fünf Monate betragen (§ 622<br />
Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB), wäre also erst En<strong>de</strong> September <strong>wir</strong>ksam gewor<strong>de</strong>n. Dagegen<br />
wehrte sich <strong>de</strong>r entlassene Mitarbeiter und for<strong>de</strong>rte nicht gezahlten Lohn für August und<br />
September.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht (BAG) bestätigte zwar die Auffassung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, dass<br />
die Kündigung erst zum 30. September 2008 erfolgen durfte. Erfolg hatte seine Klage<br />
<strong>de</strong>nnoch nicht: Er hätte die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei<br />
Wochen nach Zugang <strong>de</strong>r Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1<br />
KSchG).<br />
Da das nicht erfolgte, habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 aufgelöst<br />
(§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September stehe <strong>de</strong>m<br />
Kläger daher nicht zu.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Zu<strong>de</strong>m verwies das BAG darauf, dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten<br />
vor <strong>de</strong>m 25. Lebensjahr – geregelt in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB – gegen europäisches Recht<br />
verstößt und bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Fristen nicht beachtet wer<strong>de</strong>n darf. Das hatte <strong>de</strong>r<br />
Europäische Gerichtshof zuvor entschie<strong>de</strong>n (Urteil v. 19.01.2010, Az.: C 555/07).<br />
ttp intern<br />
Aus- und Fortbildung<br />
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Frau Kathleen Krüger (Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
Neumünster) erfolgreich ihre Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin abgeschlossen hat.<br />
Impressum:<br />
ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />
Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Robert Bullwinkel, Frank Hansen, Michael E. Heil, André Ralfs, Hajo Schmidt, Tjark-Ture<br />
Dierks, Carsten Theilen<br />
Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL<br />
ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />
Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL<br />
www.ttp.<strong>de</strong><br />
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