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Teilnehmerunterrichtung, PDF - TC TrustCenter

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de. 06 | 2011<br />

<strong>TC</strong> CLIENT CERTIFICATES<br />

Information for Certificate Holders<br />

1. Einleitung<br />

Neue Medien und neue Gesetze erfordern das Umdenken in vielen Einsatz- und Wirkungsbereichen. Die eigenhändige<br />

Unterschrift unter einem Papierdokument wird durch die elektronische Signatur für ein elektronisches Dokument ergänzt.<br />

Das am 1. August 1997 als Bestandteil des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) in Kraft getretene<br />

Signaturgesetz (SigG) war der erste Schritt in die Richtung, die den Wechsel vom Papierdokument hin zum elektronischen<br />

Dokument auch in der Gesetzgebung markierte.<br />

Das Signaturgesetz wurde am 22.05.2001 durch das Gesetz über „Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und<br />

zur Änderung weiterer Vorschriften“ ersetzt und am 11.01.2005 mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes“<br />

erneut leicht angepasst. Dieses neue Signaturgesetz bringt als wesentliche Neuerungen Regelungen zur Haftung<br />

(§ 11 SigG) und Deckungsvorsorge (§ 12 SigG), sowie Bußgeldvorschriften im Fall eines Gesetzesverstoßes (§ 21 SigG)<br />

seitens der Zertifizierungsdiensteanbieter. Des Weiteren ist an die Stelle eines obligatorischen Genehmigungsverfahrens<br />

die Möglichkeit einer freiwilligen Akkreditierung für signaturgesetzkonforme Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 15 SigG)<br />

getreten – Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post<br />

und Eisenbahnen (BNetzA), sind jedoch jederzeit möglich (§ 20 (1) SigG). <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> hat sich ganz bewusst für die<br />

freiwillige Akkreditierung entschieden, mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind, um die Vertrauenswürdigkeit<br />

der von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> ausgestellten Zertifikaten zu erhöhen.<br />

Die für den Inhaber eines qualifizierten Zertifikates wichtigste Neuerung ergibt sich im Verbund mit der Neufassung<br />

einiger Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welche die Formerfordernis von Willenserklärungen betreffen.<br />

Demnach hat eine so genannte qualifizierte elektronische Signatur (zur Definition vergleiche § 2 Nr. 3 SigG) im Rechtsverkehr<br />

die gleiche Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift, sofern durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist<br />

(vgl. Abschnitt 14).<br />

Dieses Dokument dient der <strong>Teilnehmerunterrichtung</strong> gemäß § 6 SigG und soll Ihnen dabei helfen, einen Einblick in die<br />

aktuelle Gesetzgebung zu gewinnen und sich über den Einsatz und den Nutzen qualifizierter elektronischer Signaturen<br />

zu informieren. Links zum Signaturgesetz und zur Signaturverordnung finden Sie bei <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> unter<br />

http://www.trustcenter.de.<br />

2. Grundlagen zur qualifizierten elektronischen Signatur<br />

Bei Public Key-Verfahren werden zum Ver- und Entschlüsseln zwei verschiedene Schlüssel verwendet. Was mit dem einen<br />

Schlüssel verschlüsselt wurde, kann nur mit einem anderen entschlüsselt werden. Absender und Empfänger benötigen<br />

je einen solchen Schlüssel. Mit dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers verschlüsselt der Absender die Nachricht. Der<br />

öffentliche Schlüssel wird jedem im Internet in einer Art Telefonbuch für öffentliche Schlüssel zugänglich gemacht. Den<br />

anderen, sogenannten „privaten Schlüssel“, verwendet der Empfänger, um die erhaltenen Nachrichten zu entschlüsseln.<br />

Nur er ist im Besitz des privaten Schlüssels, der niemand anderem zugänglich gemacht werden darf.<br />

Bei der elektronischen Signatur wird dieses Vorgehen umgedreht. Der Absender signiert ein Dokument mit seinem<br />

privaten Schlüssel, dem Signaturschlüssel. Der Empfänger kann dann mit dem zugehörigen öffentlichen Schlüssel, dem<br />

Signaturprüfschlüssel, die Echtheit der Unterschrift sowie die Unversehrtheit der Nachricht prüfen.<br />

2.1 Vorteile der elektronischen Signatur<br />

Die elektronische Signatur hat folgende Eigenschaften:<br />

Die elektronische Signatur ist authentisch. Sie ist einmalig und untrennbar an eine Person gebunden. Mit ihr lässt sich,<br />

wie bei einer handschriftlichen Unterschrift, die Identität eines Unterschreibenden überprüfen.<br />

Die elektronische Signatur ist inhaltsbezogen. Das heißt, sie bezieht sich bei der Unterzeichnung eines elektronischen<br />

Dokumentes auf jedes einzelne Bit der Datei und damit auf das gesamte elektronische Dokument. Eine nachträgliche<br />

Veränderung des Inhaltes ist nicht mehr möglich, ohne dass dies bei der Prüfung der Signatur bemerkt würde.<br />

Eine elektronische Signatur lässt sich nicht kopieren oder nachahmen.<br />

Now part of Symantec<br />

Das Erzeugen und das Überprüfen einer elektronischen Signatur erfolgt elektronisch und ist sicher gegen Manipulation.<br />

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2.2 Qualifizierte Zertifikate und Zertifizierungsdiensteanbieter<br />

Ein Zertifizierungsdiensteanbieter übernimmt die Zuordnung des öffentlichen Schlüssels zu einer Person. Anhand des öffentlichen<br />

Schlüssels prüfen die Kommunikationsteilnehmer die Echtheit einer elektronischen Signatur und verschlüsseln vertrauliche<br />

Daten an den Empfänger.<br />

Als Inhaber eines qualifizierten Zertifikats ist es gemäß § 7 SigG erforderlich, die folgenden Informationen in das Zertifikat<br />

aufzunehmen:<br />

Ihren Namen, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit (zum Beispiel „Hans Müller“) mit einem Zusatz zu versehen ist,<br />

oder stattdessen ein Ihnen zugeordnetes Pseudonym, dass als solches kenntlichen zu machen ist (§ 7 (1) Nr. 1 SigG).<br />

Wünschen Sie ein Pseudonym, so wird dieses aus der Seriennummer des Zertifikats und dem Suffix „:PN“ gebildet.<br />

Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang<br />

beschränkt ist (§ 7 (1) Nr. 7 SigG);<br />

Darüber hinaus ist es Ihnen gemäß § 5 (2) SigG möglich, die folgenden Angaben zusätzlich in das Zertifikat aufnehmen zu lassen:<br />

Vertretungsmacht für eine dritte Person<br />

berufsbezogene oder sonstige Angaben zu Ihrer Person<br />

Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist<br />

Bei Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person ist die Einwilligung der dritten Person nachzuweisen, und bei natürlichen<br />

Personen muss diese darüber hinaus eine Identitätsfeststellung vornehmen lassen. Analog dazu müssen berufsbezogene<br />

oder sonstige Angaben durch die zuständige Stelle bestätigt werden. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass die<br />

zuständige Stelle, wie z.B. die Ärztekammer, das Führen der Berufsbezeichnung im Zertifikat untersagen kann.<br />

Die Beschränkung der Verwendung kann auch in einer summenmäßigen Beschränkung vorgenommen werden (z.B.: „Der<br />

Inhaber dieses Zertifikats haftet nur für Geschäfte bis zu einem Betrag von 10.000,- EURO.“).<br />

2.3 Qualifizierte Zertifikate<br />

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Unter einem qualifizierten Zertifikat versteht man eine elektronische Bescheinigung, mit der ein Zertifizierungsdiensteanbieter<br />

einen Signaturprüfschlüssels einer natürlichen Person, d. h. nicht zu einer Organisation oder einer Behörde („juristische Person“)<br />

zuordnet. Diese Person kann aber Arzt, Einkaufsleiter oder Rechtsanwalt sein, sie kann Handlungsbevollmächtigter für eine<br />

Organisation sein, oder einen eng begrenzten Handlungsrahmen haben. Diese Informationen sind für Verträge oder andere<br />

Auskünfte von Belang.<br />

In einem qualifizierten Zertifikat muss mindestens der Name des „Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit<br />

mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares<br />

Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss [...]“ (§ 7 (1) Nr. 1 SigG) enthalten sein. Um Verwechslungsmöglichkeiten auszuschließen,<br />

können Angaben zum Wohnort hilfreich sein, z. B. „Hans Mustermann, Hameln“. Es dürfen auch Angaben darüber<br />

enthalten sein, „[...] ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist.“<br />

(§ 7 (1) Nr. 7 SigG).<br />

Attribute im Zertifikat sollten sich auf tatsächlich benötigte Angaben beschränken, die für den Rechtsverkehr sinnvoll und<br />

üblich sind. Das könnten z. B. Beschränkungen sein, die so formuliert sind, dass pro Transaktion eine maximale festgelegte<br />

Summe nicht überschritten werden darf, oder die Aufnahme von Angaben zur berufsrechtlichen Zulassung.<br />

<strong>TC</strong> QSign beinhaltet eine sichere Signaturerstellungseinheit (Signaturkarte) mit qualifiziertem Zertifikat mit Anbieterakkreditierung<br />

gemäß Deutschem Signaturgesetz. Das auf der <strong>TC</strong> QSign Signaturkarte enthaltene qualifizierte Zertifikat dient zum elektronischen<br />

Signieren von Dokumenten. Die zusätzlich auf der Karte gespeicherten Verschlüsselungs- und Authentisierungszertifikate<br />

können für Anwendungen, bei denen keine qualifizierten Zertifikate gefordert sind, wie z.B. die elektronische Steuererklärung<br />

(Elster), verwendet werden.<br />

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2.4 Qualifizierte Zeitstempel<br />

Qualifizierte Zeitstempel (analog zum „qualifizierten Zertifikat“) im Sinne des Signaturgesetzes sind „elektronische<br />

Bescheinigungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses<br />

Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt, darüber, dass ihm bestimmte<br />

elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.“ (§ 2 Nr. 14 SigG).<br />

Wenn Sie z.B. ein Dokument elektronisch signiert haben, können Sie den Zeitstempeldienst eines Zertifizierungsdiensteanbieters<br />

verwenden. <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> stellt zu diesem Zweck einen qualifizierten Zeitstempel aus, der die aktuelle gesetzlich<br />

gültige Uhrzeit enthält und signiert das vom Kunden zugesandte Dokument. Damit können Sie später nachweisen, dass das<br />

Dokument zu dem eingetragenen Zeitpunkt bereits von Ihnen signiert war.<br />

2.5 Das Signaturgesetz<br />

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Das deutsche Signaturgesetz ist von seiner Grundkonzeption her ein technik- und gewerberegulierendes Gesetz. Das bedeutet,<br />

dass in ihm lediglich der Betrieb einer Zertifizierungsinstanz geregelt wird. Insbesondere wird mit dem Signaturgesetz nicht<br />

geregelt, welche Wirkung eine qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr hat, und welche Vorteile sie in einem<br />

Gerichtsverfahren mit sich bringt. Diese Fragen sind in den allgemeinen Gesetzen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder der<br />

Zivilprozessordnung aber auch in einigen Verwaltungsgesetzen geregelt.<br />

Das Signaturgesetz bietet Zertifizierungsdiensteanbietern (ZDA) die Möglichkeit zur freiwilligen Anbieter-Akkreditierung. Hierzu<br />

hat sich der ZDA freiwillig einer aufwendigen Prüfung durch eine anerkannte Prüf- und Bestätigungsstellen zu unterziehen.<br />

Dadurch weist der ZDA die Einhaltung zusätzlicher Anforderungen für akkreditierte ZDA nach und erhält nach positivem<br />

Prüfergebnis ein Gütezeichen der Bundesnetzagentur. Solche ZDA dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter<br />

bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf nachgewiesene Sicherheit berufen.<br />

Die Anforderungen des Signaturgesetzes, in Verbindung mit den vorgeschriebenen Prüfungen der Produkte für qualifizierte<br />

elektronische Signaturen und der Prüfung der Zertifizierungsdiensteanbieter durch unabhängige Prüfinstanzen, gewährleisten<br />

ein hohes Maß an Sicherheit für qualifizierte elektronische Signaturen.<br />

Eine wichtige Rolle nimmt im Rahmen des Signaturgesetzes die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen (BNetzA) ein. Sie regelt hauptverantwortlich die Überprüfung der Zertifzierungsdiensteanbieter in<br />

Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und weiteren ausgewählten privatwirtschaftlichen<br />

Prüfstellen.<br />

Außerdem tritt die Bundesnetzagentur selbst als Zertifizierungsinstanz auf. Sie stellt die qualifizierten Zertifikate für die<br />

Signaturschlüssel der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter aus.<br />

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3. Aufgaben eines Zertifizierungsdiensteanbieters<br />

In § 5 SigG ist geregelt, welche Aufgaben ein Zertifizierungsdiensteanbieter wahrnehmen muss, um qualifizierte Zertifikate<br />

vergeben zu können. Allgemeine Anforderungen an einen Zertifizierungsdiensteanbieter listet § 4 (2) SigG auf:<br />

> Einhalten der maßgeblichen Rechtsvorschriften<br />

> Fachkunde der Mitarbeiter (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten)<br />

> Deckungsvorsorge für haftungsauslösende Ereignisse<br />

> Dokumentation der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in einem Sicherheitskonzept<br />

> Anzeige der Betriebsaufnahme an die zuständige Behörde (BNetzA)<br />

Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist gemäß § 4 (1) SigG im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. Der Gesetzgeber<br />

hat jedoch ein freiwilliges Akkreditierungssystem vorgesehen (§ 15 SigG) – ein „Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den<br />

Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind.“ (§ 2 Nr. 15 SigG). Die<br />

Akkreditierung wird von der BNetzA mit einem Gütezeichen bestätigt.<br />

3.1 Registrierung<br />

Jede Person, die einen Signaturschlüssel und das zugehörige qualifizierte Zertifikat verwenden möchte, muss dazu als<br />

erstes vom Zertifizierungsdiensteanbieter registriert werden. Dabei vergewissert sich der Zertifizierungsdiensteanbieter über<br />

die Identität der Person anhand des Personalausweises oder Reisepasses und erfasst die notwendigen persönlichen Daten. Bei<br />

Vorlage eines Reisepasses muss eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) beigefügt werden. Die Person,<br />

die einen Signaturschlüssel wünscht, muss dazu beim Zertifizierungsdiensteanbieter einen Antrag stellen und wird im folgenden<br />

Antragsteller genannt.<br />

Gemäß § 5 (1) SigG hat der Zertifizierungsdiensteanbieter Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren.<br />

Diese Identifizierung muss anhand eines gültigen Personalausweises, eines Reisepasses oder auf andere geeignete Weise erfolgen.<br />

Der Antragsteller muss ein Antragsformular ausfüllen, das eigenhändig zu unterschreiben ist.<br />

Gemäß § 7 SigG muss das qualifizierte Zertifikat enthalten:<br />

a) den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist,<br />

oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss,<br />

b) Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.<br />

Weiter müssen auf Wunsch des Antragstellers aufgenommen werden:<br />

c) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person und<br />

d) Angaben zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung.<br />

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Dem Zertifizierungsdiensteanbieter steht es dabei frei, ob er die Angaben 3. und 4. mit in das qualifizierte Zertifikat oder in ein<br />

Attribut-Zertifikat aufnimmt. <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> nimmt diese Angaben ins Zertifikat auf. Angaben zur Vertretungsmacht müssen<br />

dabei von der dritten Person bestätigt werden. Die Aufnahme einer berufsrechtlichen Zulassung ins Zertifikat (z.B. eines<br />

Diplom-Grades) muss von der zuständigen Zulassungsstelle bestätigt werden. Bei Aufnahme einer Vertretungsmacht sowie<br />

einer berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung erhält die dritte Person bzw. die Zulassungsstelle das Recht, das Zertifikat zu<br />

sperren.<br />

Mit Zustimmung des Antragstellers dürfen weitere Angaben in das Zertifikat aufgenommen werden. So ist es beispielsweise bei<br />

dem verwendeten Standard für Zertifikate, dem X.509-Standard, üblich, zusätzlich zu dem Namen mindestens Land und Ort mit<br />

anzugeben.<br />

Die Registrierung ist zu dokumentieren, insbesondere müssen der unterschriebene Antrag sowie eine Ablichtung des bei der<br />

Identifizierung vorgelegten Ausweises archiviert werden.<br />

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3.2 Zertifizierung<br />

Nach der erfolgten Identifizierung des Antragstellers erfolgt die Zertifizierung. Durch ein qualifiziertes Zertifikat wird ein<br />

Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet.<br />

Sowohl die Eignung der Signaturkarten als auch die Schlüsselgenerierung unterliegen der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur<br />

für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) gemäß Signaturgesetz. Insbesondere muss die<br />

Geheimhaltung des privaten Schlüssels gewährleistet sein, auch der Zertifizierungsdiensteanbieter selbst darf und kann keine<br />

Kopie des privaten Schlüssels zurückbehalten.<br />

Als Signaturkarten dürfen nur solche Karten verwendet werden, die die Anforderungen aus dem Signaturgesetz und der<br />

Signaturverordnung erülllen und deren Eignung durch eine Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 SigG bestätigt ist. Solche<br />

Signaturkarten werden auch als „Sichere Signaturerstellungseinheiten“ (SSEE) bezeichnet.<br />

Dem Antragsteller wird die sichere Signaturerstellungseinheit mit dem Signaturschlüssel und dem qualifizierten Zertifikat übergeben.<br />

Auf Wunsch des Antragstellers kann diese Übergabe per Post erfolgen.<br />

Der Antragsteller muss den Erhalt der unversehrten Signaturkarte schriftlich bestätigen. Erst wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter<br />

diese Bestätigung erhalten hat, führt er die Freischaltung des Zertifikats im Verzeichnisdienst durch. Dem Antragsteller wird nun<br />

der PIN-Brief zugesendet mit dem er die Signaturkarte aktivieren kann. Erst danach ist eine signaturgesetzkonforme<br />

Verwendung des Signaturschlüssels möglich.<br />

3.3 Verzeichnisdienst<br />

Der Zertifizierungsdiensteanbieter muss die von ihm ausgestellten Zertifikate in einem Verzeichnisdienst führen. Dies dient<br />

der Nachprüfbarkeit der Gültigkeit von Zertifikaten. Jedes Zertifikat, das von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> ausgestellt wurde, ist überprüfbar.<br />

Dazu sucht man das Zertifikat im Verzeichnisdienst, wo die Möglichkeit besteht, das gesuchte Zertifikat anhand des Zertifikats<br />

des ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieters zu überprüfen. Jedes von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> ausgestellte Zertifikat ist mit diesem<br />

sogenannten CA-Zertifikat signiert worden. Der Verzeichnisdienst ist rund um die Uhr für jedermann über das Internet<br />

erreichbar. Die Internetadresse des Verzeichnisdienstes der <strong>TC</strong> Trust-Center GmbH lautet:<br />

https://dir.trustcenter.de/cgi-bin/CertStatus.cgi<br />

Unter dieser Adresse kann die Gültigkeit aller von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> ausgestellten qualifizierten Zertifikate überprüft werden.<br />

Abrufbare Zertifikate können unter folgender Adresse aus dem Verzeichnisdienst abgerufen werden:<br />

https://dir.trustcenter.de/cgi-bin/Retrieve.cgi<br />

3.4 Sperrdienst<br />

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Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, ein Zertifikat jederzeit zu sperren, wenn der Zertifikatsinhaber es verlangt.<br />

Auch Dritte, für die im Zertifikat Vertretungsmacht eingetragen ist, sowie sonstige Stellen, die Angaben im Zertifikat bestätigt<br />

haben, können die Sperrung jederzeit verlangen. Diese Angaben werden im Verzeichnisdienst aufgenommen und können<br />

jederzeit von anderen überprüft werden.<br />

Gründe für eine Sperrung können sein, dass sich die im Zertifikat enthaltenen Angaben geändert haben. Es ist aber auch<br />

möglich, dass die Signaturkarte unberechtigten Personen in die Hände gefallen ist oder zumindest der Verdacht besteht<br />

(Verlust der Karte). In diesem Fall muss der Zertifikatsinhaber das Zertifikat unverzüglich im Verzeichnisdienst sperren lassen. Die<br />

Sperrung wird umgehend mit dem aktuellen Zeitpunkt in den Verzeichnisdienst eingetragen. Selbst wenn dann die unberechtigten<br />

Dritten auch über die zur Signaturkarte gehörige PIN verfügen sollten, wären alle Signaturen, die sie nach dem<br />

Sperrzeitpunkt durchführten, ungültig. 1<br />

1 Zu beachten ist, dass sämtliche Signaturen nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats oder nach Sperrung des Zertifikats nicht mehr mit dem Status<br />

„gültig“ im Verzeichnisdienst erscheinen. Durch einen Zeitstempel lässt sich aber nachweisen, dass eine Signatur vor Ablauf der Gültigkeit bzw. vor einer<br />

Sperrung erzeugt wurde, so dass die Gültigkeit einer Signatur nicht beeinträchtigt wird.<br />

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Die Sperrung Ihres Zertifikates können Sie auf zwei verschiedene Weisen veranlassen:<br />

Telefonische Sperrung:<br />

Die Beauftragung der telefonischen Sperrung erfolgt über eine rund um die Uhr besetzte Rufnummer. Der Zertifikatsinhaber<br />

muss dazu mit einem bei Zertifikatsbeantragung selbst gewählten Sperrpasswort seine Sperrberechtigung nachweisen.<br />

Zusätzlich sind entweder die Zertifikatsseriennummer und der Ausstellername oder die auf der Karte aufgedruckte Karten-<br />

nummer zu nennen.<br />

Die rund um die Uhr besetzte Sperr-Hotline der<br />

<strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> GmbH lautet:<br />

0800 – 82 87 87 8 oder 0800 – <strong>TC</strong>TRUST<br />

Schriftliche Sperrung:<br />

Die Beauftragung einer Sperrung ist zudem auch schriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.<br />

Vermerken Sie dazu in Ihrem Schreiben die Kartennummer Ihrer Signatur-Chipkarte und unterschreiben Sie handschriftlich<br />

oder qualifiziert elektronisch. Die Kartennummer finden Sie auf der Vorderseite der Karte und auf dem Zertifikats-Datenblatt,<br />

das Ihnen mit Ihrem PIN-Brief zugegangen ist.<br />

Bei einer Sperrung mit qualifizierter elektronischer Signatur müssen das zu sperrende Zertifikat und das signierende<br />

Zertifikat verschieden sein.<br />

3.5 Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen<br />

In § 17 SigG sowie in § 14 der SigV wird geregelt, welchen Anforderungen die vom Zertifizierungsdiensteanbieter und vom<br />

Anwender eingesetzte Technik genügen und welchen Prüfungen durch dafür zugelassene Prüf- und Bestätigungsstellen diese<br />

Technik unterzogen werden muss.<br />

Insbesondere hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, dass die Geheimhaltung des Signaturschlüssels auf den<br />

von ihm verwendeten Signaturkarten in jedem Fall gewährleistet ist, dass der Verzeichnis- und Sperrdienst nicht manipuliert<br />

werden kann und dass der Zeitstempeldienst ordnungsgemäß arbeitet.<br />

3.6 Datenschutz<br />

Der Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegt dem Datenschutzgesetz und wird wie jede Organisation der Privatwirtschaft<br />

behandelt. Insbesondere darf der Zertifizierungsdiensteanbieter personenbezogene Daten nur soweit erheben, wie es für die<br />

Zwecke der Ausstellung und Verwaltung eines Zertifikats erforderlich ist.<br />

3.7 Prüfung des Zertifizierungsdiensteanbieters<br />

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Nicht nur die vom Zertifizierungsdiensteanbieter verwendete Technik wird nach Maßgabe der Bundesnetzagentur für Elektrizität,<br />

Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geprüft, sondern auch die gesamte Ablauforganisation und Infrastruktur eines<br />

Zertifizierungsdiensteanbieters. Diese Prüfung wird regelmäßig spätestens alle drei Jahre wiederholt.<br />

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4. Sorgfaltspflichten des Zertifikatsinhabers<br />

Die Sicherheit einer Zertifikatsinfrastruktur baut auf eine Trennung der Verantwortlichkeiten. Auch Sie tragen durch Ihren<br />

sorgfältigen Umgang dazu bei, dass Daten zuverlässig signiert und geprüft werden können.<br />

Ihre Signaturkarte mit Ihrem geheimen Signaturschlüssel bedeutet mehr als nur die Möglichkeit, eine qualifizierte elektronische<br />

Signatur zu erzeugen. Alles, was Sie mit der Signaturkarte qualifiziert elektronisch signieren, kann auf Sie zurückgeführt werden,<br />

solange das Zertifikat gültig ist und nichts darauf hindeutet, dass die Signatur nicht willentlich von Ihnen erzeugt wurde.<br />

Bitte beachten Sie beim Umgang mit qualifizierten elektronischen Signaturen folgende Hinweise:<br />

4.1 Umgang mit Signaturkarte und PIN<br />

Die Signaturkarte mit dem privaten Signaturschlüssel ist in persönlichem Gewahrsam zu halten.<br />

Die PIN muss geheim gehalten werden. Die PIN muss bei Verdacht auf Preisgabe unverzüglich geändert werden. Wenn Sie nicht<br />

sicher sein können, dass kein Missbrauch stattgefunden hat, so sollten Sie sicherheitshalber Ihr Zertifikat bei <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong><br />

sperren lassen.<br />

Ist Ihre Signaturkarte beschädigt, obwohl Sie die Beschädigung nicht wissentlich verursacht haben, so kann dies auf einen<br />

Manipulationsversuch hindeuten. Wenn Sie einen Manipulationsversuch nicht sicher ausschießen können, lassen Sie sicherheitshalber<br />

Ihr Zertifikat bei <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> sperren.<br />

Bei Verlust Ihrer Signaturkarte mit Ihrem Signaturschlüssel sperren Sie unverzüglich telefonisch Ihr Zertifikat bei <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong>.<br />

Sobald Sie sich sicher sind, dass Sie Ihren Signaturschlüssel nicht mehr verwenden wollen und Sie Ihr Zertifikat bei<br />

<strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> gesperrt haben, machen Sie den Chip auf der Signaturkarte unbrauchbar, z. B. durch Lochen mit einem handelsüblichen<br />

Locher.<br />

4.2 Erzeugen und Prüfen von Signaturen<br />

Vor dem Einsatz von Signaturkomponenten vergewissern Sie sich bitte, dass keine die vertrauenswürdige Prüfung oder<br />

Erzeugung von qualifizierten elektronischen Signaturen behindernden Komponenten auf Ihrem Rechner sind, wie z. B. Virenprogramme,<br />

trojanische Pferde oder andere Schadprogramme.<br />

Verwenden Sie zum Erzeugen und Prüfen von qualifizierten Signaturen nur gemäß Signaturgesetz geprüfte und bestätigte<br />

Komponenten. Eine Liste solcher Komponenten können Sie z.B. von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> anfordern oder von den Webseiten der<br />

Bundesnetzagentur abrufen.<br />

Zur Überprüfung einer qualifizierten Signatur gehört:<br />

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a) die Prüfung der Gültigkeit des zugehörigen Zertifikats im Verzeichnisdienst des Zertifizierungsdiensteanbieters.<br />

Qualifizierte Zertifikate der <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> GmbH können unter folgender Internetadresse geprüft werden:<br />

https://dir.trustcenter.de/cgi-bin/CertStatus.cgi<br />

b) die Prüfung der Gültigkeit des zugehörigen Zertifikats des Zertifizierungsdiensteanbieters im<br />

Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur (siehe http://www.nrca-ds.de).<br />

c) die Prüfung der Gültigkeit des Zertifikats der Bundesnetzagentur im Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur<br />

(siehe http://www.nrca-ds.de).<br />

Die Punkte b) und c) sind nur dann anwendbar, wenn es sich um ein qualifiziertes Zertifikat mit Anbieterakkreditierung handelt.<br />

<strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> stellt qualifizierte Zertifikate mit Anbieterakkreditierung aus.<br />

Die qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift!<br />

Aus § 126 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 126 a Abs. 1 BGB ergibt sich, dass eine qualifizierte<br />

elektronische Signatur im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung hat wie eine eigenhändige Unterschrift, d.h. als wirksame<br />

Willenserklärung Ihnen zugerechnet wird, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (vgl. § 6 Abs. 2 SigG). Prüfen Sie<br />

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deshalb sämtliche Informationen sorgfältig, bevor Sie diese signieren! Sollten Ihnen nach dem Signieren Zweifel aufkommen,<br />

prüfen Sie selbst die Inhalte und die Signatur noch einmal, bevor Sie diese an andere weitergeben.<br />

Beim Prüfen von elektronischen Daten muss festgestellt werden, ob das Zertifikat zum Zeitpunkt der Signaturerzeugung gültig<br />

war, ob es Beschränkungen oder sonstige zusätzliche Angaben enthält und ob ggf. weitere Zertifikate (vgl. 17.) oder Zeitstempel<br />

(vgl. 18.) beigefügt waren.<br />

Vor Gericht wird die qualifizierte elektronische Signatur Ihnen zugerechnet!<br />

In einem gerichtlichen Verfahren gilt eine mit Ihrer Signaturkarte geleistete qualifizierte elektronische Signatur als eine von<br />

Ihnen abgegebene Erklärung. Sie müssen im Zweifel beweisen, dass die qualifizierte elektronische Signatur nicht von Ihnen<br />

stammt, und dass Sie nicht gegen die Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Signaturkarte verstoßen haben.<br />

4.3 Neusignatur von signierten Daten<br />

Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind bei Bedarf neu zu signieren, wenn die Daten für längere Zeit in<br />

signierter Form benötigt werden, als die für ihre Erzeugung und Prüfung eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter<br />

als geeignet beurteilt sind.<br />

Zu diesem Zweck sind die Daten vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Eignung der Algorithmen oder der zugehörigen Parameter<br />

mit einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese muss mit geeigneten neuen Algorithmen oder zugehörigen<br />

Parametern erfolgen, frühere Signaturen einschließen und einen qualifizierten Zeitstempel tragen.<br />

Am einfachsten können Sie dieser Anforderung nachkommen, wenn Sie vor dem Ablauf der Eignung der Algorithmen und<br />

zugehörigen Parameter die Daten inklusive der vorhandenen Signatur von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter<br />

mit einem qualifizierten Zeitstempel versehen lassen.<br />

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich im Bundesanzeiger eine Übersicht über die Algorithmen und zugehörigen<br />

Parameter, die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln, zum Hashen zu signierender Daten oder zur Erzeugung und Prüfung<br />

qualifizierter elektronischer Signaturen als geeignet anzusehen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Eignung jeweils gilt.<br />

Zusätzlich wird diese Information und ggf. die aktuelle Entwicklung auch auf den Webseiten der Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht (www.BNetzA.de).<br />

4.4 Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen<br />

Setzen Sie unbedingt Signaturgesetz-konforme, geprüfte und bestätigte technische Produkte ein (vgl. § 17 SigG). Produkte<br />

können sowohl Software - also die von Ihnen verwendeten Computerprogramme - als auch Hardware - hier ist in erster Linie<br />

das Kartenlesegerät gemeint - sein. Schützen Sie die von Ihnen eingesetzten Produkte, z.B. durch ein Passwort, vor unbefugten<br />

Zugriffen und Missbrauch. Im Falle des Verlusts wenden Sie sich bitte an <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong>. Benutzen Sie keine anderweitig<br />

erworbenen Software- oder Hardware-Komponenten, von deren Gesetzeskonformität Sie sich nicht überzeugen konnten.<br />

Aktuelle Informationen über geprüfte und bestätigte Produkte erhalten Sie in den regelmäßigen Bekanntmachungen im<br />

Bundesanzeiger sowie direkt bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.<br />

Internet: http://www.bundesnetzagentur.de.<br />

Sie können sich auch direkt bei <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> erkundigen. Schreiben Sie eine E-Mail an info@trustcenter.de oder rufen uns<br />

an unter der Telefonnummer +49 (0) 40 80 80 26- 100.<br />

4.5 Beschränkungen in qualifizierten Zertifikaten<br />

Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Informationen, die für die Aussage der signierten Daten von Bedeutung sind, so ist dieses den<br />

signierten Daten beizufügen (vgl. 3.).<br />

4.6 Zeitangaben<br />

Now part of Symantec<br />

Soweit für den Beweiswert signierter Daten ein Zeitpunkt von Bedeutung sein kann, ist ein Zeitstempel anzubringen (vgl. 4.)<br />

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Symantec Limited<br />

Ballycoolin Business Park, Blanchardstown | Dublin 15 | Ireland | Phone: +353 1 803 5400 | Fax +353 820 4055 | www.trustcenter.de


de. 06 | 2011<br />

<strong>TC</strong> CLIENT CERTIFICATES<br />

Information for Certificate Holders<br />

5. Beschwerde- und Schlichtungsverfahren<br />

<strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> bietet seine Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem deutschen Signaturgesetz nach deutschen Recht<br />

an. Für die Kunden von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> bedeutet dies, dass sie den vollen Rechtsschutz der deutschen Gesetze genießen. Daraus<br />

ergibt sich, dass auch Unstimmigkeiten und Streitigkeiten regelmäßig in Deutschland geklärt werden.<br />

<strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> hilft bei der Aufklärung ...<br />

Kommt es bezüglich eines Zertifikates zwischen einem Zertifikatsinhaber und einer Partei, die auf dieses Zertifikat vertraut hat,<br />

zu Unstimmigkeiten oder gar zu einem Streit, so kann sich jede Partei an <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> wenden, um Tatsachen in Erfahrung zu<br />

bringen, die sie für die Argumentation gegenüber der anderen Partei benötigt.<br />

aber nur, soweit dies erlaubt ist<br />

Selbstverständlich kann <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> hierbei nicht jede Information an die nachfragende Seite herausgeben. Dies ergibt sich<br />

schon aus allgemeinen Verboten aus den Datenschutzgesetzen. Weiter ergibt sich der Rahmen, in dem <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong><br />

Informationen an Dritte herausgibt, aus der Vereinbarung, die zwischen dem Kunden und <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> auf Basis von<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wurde.<br />

Es ist aber immer möglich, dass <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> Informationen an die beiden Parteien gibt, wenn der Kunde von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong><br />

hierin einwilligt.<br />

<strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> wird nicht die Rolle eine Schiedsrichters übernehmen<br />

Da <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> zumindest mit einer Partei, nämlich dem Zertifikatsinhaber, eine Vertrag geschlossen hat, wird <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong><br />

von der anderen Partei möglicherweise nicht als unparteiisch eingestuft. Aus diesem Grund wird <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> in einer<br />

Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien nicht die Rolle des Schiedsrichters einnehmen.<br />

Kein spezielles Streitschlichtungsverfahren<br />

Die Parteien sind selbstverständlich berechtigt, miteinander alternative Streitbeilegungsverfahren, wie Schieds- oder<br />

Schlichtungsverfahren, zu vereinbaren.<br />

Ein spezielles Verfahren, in dem ein Streit zwischen den beiden Parteien durch eine neutrale, aber nicht staatliche Instanz wie<br />

einem ordentlichen Gericht (also Amtsgerichten oder Landgerichten) entschieden wird, kann von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> nicht<br />

vorgeschlagen und nicht empfohlen werden.<br />

... deshalb der bewährte Gang zu den ordentlichen Gerichten<br />

Wann kommt es eigentlich zu Unstimmigkeiten, bei denen Zertifikate und damit abgegeben elektronische Signaturen eine<br />

Rolle spielen?<br />

Grundsätzlich muss der Einsatz von Zertifikaten und elektronischen Signaturen immer im Zusammenhang mit dem Umfeld<br />

oder der Tätigkeit gesehen werden, in der sie verwendet werden. Wenn also ein Vertrag elektronisch geschlossen wird, indem<br />

er qualifiziert elektronisch signiert wird, werden sich die Parteien zuerst über die Umstände streiten, warum dieser Vertrag nicht<br />

gültig sein soll. Insbesondere sind dies Fälle, in denen nicht geliefert wurde oder nicht gezahlt wurde, Waren mangelhaft sind<br />

und Ähnliches. Die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur wird dann nur ein Aspekt, nur ein Streitpunkt unter<br />

vielen sein, der in dem Streit eine Rolle spielt. Eine Instanz, die ausschließlich für die rechtliche Beurteilung von qualifizierten<br />

elektronischen Signaturen zuständig sein soll, müsste dann auch sämtliche Aspekte des restlichen Streits entscheiden.<br />

Hier sind die ordentlichen Gerichte die bessere Adresse.<br />

Bei Beschwerden über <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> ist die Bundesnetzagentur zuständig<br />

Now part of Symantec<br />

Wie bereits in dieser <strong>Teilnehmerunterrichtung</strong> mehrfach erwähnt, ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die signatur-gesetzkonforme Tätigkeit von<br />

<strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong>. Solle ein Kunde einen Anlass haben, sich über diese Tätigkeit von <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> zu beschweren, ist die<br />

Bundesnetzagentur die zuständige Behörde.<br />

Wir hoffen jedoch, unsere Dienstleistungen in einer Art und Weise zu erbringen, die keinen Anlass für Beschwerden bietet. Wir<br />

gehen weiter davon aus, dass Sie sich in einem Fall, bei dem Sie mit <strong>TC</strong> <strong>TrustCenter</strong> unzufrieden sind, zuerst direkt an uns wenden.<br />

Symantec Limited<br />

Ballycoolin Business Park, Blanchardstown | Dublin 15 | Ireland | Phone: +353 1 803 5400 | Fax +353 820 4055 | www.trustcenter.de<br />

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