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Verkaufsprospekt

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VERKAUFSPROSPEKT<br />

SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GmbH & Co. KG


VERKAUFSPROSPEKT<br />

SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GmbH & Co. KG


01 | WICHTIGE HINWEISE 5<br />

02 | VORWORT 7<br />

03 | DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK 9<br />

04 | RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE) 13<br />

05 | HISTORIE DER PHOTOVOLTAIK 23<br />

06 | DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG) 27<br />

07 | WISSENSWERTES ZUR TECHNIK EINES SOLARKRAFTWERKS 29<br />

08 | ANGABEN ÜBER ANLAGEZIELE UND ANLAGEPOLITIK DER VERMÖGENSANLAGE 35<br />

09 | LEISTUNGSBILANZ – DURCHGEFÜHRTE VERMÖGENSANLAGEN 39<br />

10 | DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN 43<br />

• Liquiditätsdarstellung, steuerliche Darstellung 44<br />

• Kapitalrückflussrechnung für einen Anleger 48<br />

• Planbilanzen 50<br />

• Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung 51<br />

• Planliquidität, Planzahlen zu Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis 51<br />

• Eröffnungsbilanz 52<br />

• Mittelverwendung und Mittelherkunft 54<br />

• Konsolidierte Mittelverwendung 55


11 | RECHTLICHE GRUNDLAGEN SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG 57<br />

• Rechtsverhältnisse der Emittentin 61<br />

• Vertragliche Rahmenbedingungen 67<br />

• Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung 70<br />

• Gewährleistete Vermögensanlage 70<br />

• Angaben zur Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin 71<br />

• Angaben zur Anbieterin 71<br />

• Weitere Vertragspartner 72<br />

12 | WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />

KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE 75<br />

13 | SENSITIVITÄTSANALYSEN 85<br />

14 | VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ 89<br />

15 | VERTRAGSWERKE 95<br />

• Gesellschaftsvertrag 95<br />

• Treuhandvertrag 108<br />

• Mittelverwendungskontrollvertrag 115<br />

16 | GLOSSAR 119<br />

ANLAGE BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

>><br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> gemachten Angaben<br />

ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht.


| 4


Emittentin<br />

Emittentin dieser Vermögensanlage ist die Solar Invest Deutsch-<br />

land 1 GmbH & Co. KG, Steubenstraße 46 in 68163 Mannheim.<br />

Anbieterin/Verantwortung für den <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

Anbieterin dieser Vermögensanlage ist die Primus Valor Konzep-<br />

tions GmbH mit Sitz in Mannheim.<br />

Die Anbieterin übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong>es, der auf Grundlage des <strong>Verkaufsprospekt</strong>ge-<br />

setzes und der Vermögensanlagen-<strong>Verkaufsprospekt</strong>verordnung<br />

(im Folgenden VermVerkProspV) erstellt worden ist. Der vorlie-<br />

gende <strong>Verkaufsprospekt</strong> orientiert sich darüber hinaus an dem<br />

vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Stan-<br />

dard über die „Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Ver-<br />

kaufsprospekten und Vermögensanlagen (IDW S 4).“<br />

Die diesem <strong>Verkaufsprospekt</strong> zugrunde liegenden Annahmen,<br />

Prognosen, Berechnungen sowie die steuerlichen und rechtlichen<br />

Grundlagen wurden mit großer Sorgfalt durch die Anbieterin zu-<br />

sammengestellt. Für den Inhalt des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind nur<br />

die bis zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder er-<br />

kennbaren Sachverhalte maßgeblich. Die in diesem Verkaufspro-<br />

spekt genannten Informationen sind gültig bis zur Bekanntgabe<br />

von Änderungen. Wesentliche Änderungen erfolgen in der Form<br />

eines Nachtrages gemäß § 11 <strong>Verkaufsprospekt</strong>gesetz. Mündliche<br />

Absprachen haben keine Gültigkeit.<br />

01<br />

WICHTIGE HINWEISE<br />

Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich<br />

um eine unternehmerische Beteiligung. Eine Haftung für den<br />

Eintritt der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> enthaltenen Ertrags- und<br />

Liquiditätsprognosen wird nicht übernommen. Die Anleger werden<br />

aufgefordert, den gesamten <strong>Verkaufsprospekt</strong>, insbesondere die<br />

Risikohinweise auf den Seiten 13–21, sorgfältig zu lesen.<br />

Vertriebsbeauftragte, die die Platzierung des Kapitals vornehmen,<br />

sind selbstständig tätige Unternehmen bzw. Unternehmer. Sie sind<br />

nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte<br />

oder Zusicherungen zu geben. Die Anbieterin ist nicht verantwort-<br />

lich für die persönliche Beratung des Anlegers durch selbstständig<br />

tätige Unternehmen oder Unternehmer. Für diese wird die Haftung<br />

ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Die Primus Valor Konzeptions GmbH, vertreten durch ihren<br />

Geschäftsführer, erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong> richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

worden sind.<br />

Datum der Prospektaufstellung: 14.12.2009<br />

Primus Valor Konzeptions GmbH<br />

Sitz der Gesellschaft: Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Stephan Huß (Geschäftsführer )<br />

5 |


| 6<br />

USA<br />

500 MWp<br />

9 %<br />

WELTMARKT PHOTOVOLTAIK 2008<br />

Japan<br />

230 MWp<br />

Südkorea<br />

150 MWp<br />

Deutschland<br />

1.500 MWp<br />

26 %<br />

übrige Welt<br />

370 MWp<br />

Italien<br />

150 MWp<br />

Spanien<br />

2.600 MWp<br />

44 %<br />

Frankreich<br />

150 MWp<br />

übrige EU<br />

92 MWp<br />

Neu installierte PV-Anlagen<br />

2006: 1.600 MWp<br />

2007: 2.650 MWp +66 %<br />

2008: 5.750 MWp +117 %<br />

Quelle: BSW-Solar | EPIA | NNPVA | vorläufige Angaben, Januar 2009


Eines der existenziellen Zukunftsthemen ist die Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung. Das zunehmende Bewusstsein<br />

über die Endlichkeit fossiler Energieträger hat einen deutlichen Teil dazu beigetragen, innovative, nachhaltige Lösungen zu schaffen.<br />

Ein starkes Motiv für eine Neu-Ausrichtung liefern die globalen Klimaveränderungen, die den Anspruch entstehen lassen, die Nutzung<br />

umweltfreundlicher Energielieferanten stärker in den Fokus zu rücken.<br />

Weltweit bekennt man sich zu Klimazielen und CO 2-Einsparpro-<br />

grammen, deren Realisierung nur bei gleichzeitiger Forcierung<br />

einer nachhaltigen Energiegewinnung gelingen kann. Das Erneu-<br />

erbare-Energien-Gesetz (EEG) nimmt für viele Staaten eine Vor-<br />

reiterrolle ein, die nach deutschem Vorbild die Förderung in Form<br />

von gesetzlich festgeschriebener Einspeisevergütung wählten.<br />

Die Förderung regenerativer Energien ist erklärtes politisches Ziel,<br />

zu dem sich die kürzlich neu gewählte Bundesregierung in ihrem<br />

Koalitionsvertrag ausdrücklich bekennt.<br />

Die Sonne mit ihrem nahezu unerschöpflichen Potenzial liefert be-<br />

reits heute einen wichtigen Beitrag zur Energiegewinnung, wenn-<br />

gleich die Kapazitäten nicht einmal annähernd genutzt werden.<br />

Auf Jahressicht betrachtet entspricht die Sonneneinstrahlung dem<br />

10.000-Fachen des Energiebedarfs der gesamten Erde. Das Prin-<br />

zip der Photovoltaik ermöglicht die systematische Nutzung und<br />

Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie – mittels<br />

einer vergleichsweise einfachen Technik.<br />

Klimaschutz hat in Deutschland Tradition. Dank frühzeitigem und<br />

langfristigem Engagement für die Sonnenenergie ist Deutsch-<br />

land eine der führenden Nationen in der Entwicklung von solarer<br />

Technik. In den letzten zwei Jahrzehnten widmeten sich zahlreiche<br />

Forschungseinrichtungen und Unternehmen speziell dem The-<br />

ma Photovoltaik und schufen eine breite Basis an Erfahrung und<br />

Know-how.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot beschreibt die Möglichkeit<br />

einer Investition in Photovoltaik-Anlagen in Deutschland. Die<br />

gesetzlich garantierte Einspeisevergütung, einfache Genehmi-<br />

gungsverfahren und klare rechtliche Strukturen sprechen für den<br />

Solarstandort Deutschland. In Zeiten schwer einzuschätzender<br />

Finanzmärkte bietet Solar Invest Deutschland 1 eine hohe Einnah-<br />

mesicherheit durch gesetzlich garantierte Vergütungen und einen<br />

zuverlässigen Investitionsstandort.<br />

Die Erfahrung hat gelehrt, dass Ökologie, Nachhaltigkeit und Ren-<br />

dite in einer Kapitalanlage gewinnbringend zu vereinbaren sind.<br />

Diese Tatsache beschert dem Segment eine kontinuierlich steigen-<br />

de Nachfrage und inspiriert verantwortungsbewusste Kapitalanle-<br />

ger, zukunftsweisende Projekte zu fördern und so einen wertvollen<br />

Beitrag zu leisten zum Schutz von Natur und Umwelt.<br />

„Modell Deutschland zeigt, dass der<br />

geforderte Wandel von der<br />

klimaschädlichen zur klimaverträglichen<br />

Wirtschaftsweise möglich und<br />

unabdingbar ist. Er schafft Stabilität,<br />

Sicherheit, Wohlstand und neue<br />

Arbeitsplätze für Deutschland.“<br />

WWF-Studie: Modell Deutschland –<br />

Klimaschutz bis 2050<br />

02<br />

VORWORT<br />

7 |


| 8<br />

SONNIGER SÜDEN<br />

Der Süden Deutschlands wird von der Sonne verwöhnt und eignet sich dadurch in<br />

besonderem Maße für die Energiegewinnung mittels Photovoltaik-Anlagen.<br />

Daten: JRC | European Commission<br />

– eigene Darstellung


Art der Vermögensanlage<br />

Mit dem vorliegenden Angebot beteiligen sich Anleger an einem<br />

Geschlossenen Fonds im Segment Nachhaltigkeit und ökologische<br />

Kapitalanlagen mittelbar über die J. Knittel Steuerberatungsge-<br />

sellschaft Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin.<br />

Eine unmittelbare Beteiligung als im Handelsregister eingetrage-<br />

ner Direktkommanditist an der Solar Invest Deutschland 1 GmbH &<br />

Co. KG ist grundsätzlich möglich, erstmals zum 30.06.2010.<br />

Anlageobjekte<br />

Die Fondsgesellschaft plant, eine oder mehrere Photovoltaik-<br />

Anlagen an geeigneten Standorten in Deutschland zu erwerben. Es<br />

kommen dabei sowohl Freiland- als auch Dachanlagen als Investi-<br />

tionsobjekte infrage.<br />

Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es wurden noch<br />

keine Anlageobjekte erworben, insofern wird der Fonds als soge-<br />

nannter Blindpool konzipiert. Es liegen jedoch konkrete Angebote<br />

vor, die sich in der Prüfung befinden. Um Anlegern konkrete An-<br />

haltspunkte zu nennen, welche Photovoltaik-Anlagen grundsätz-<br />

lich für eine Investition infrage kommen, wurden verbindliche<br />

Standort der Beispielanlage<br />

(Grafik/Foto Seite 8):<br />

94060 Pocking,<br />

Landkreis Passau, Bayern<br />

Art:<br />

Freilandanlage<br />

Grundstück:<br />

4 ha<br />

Anlagengröße:<br />

2.694 kWp<br />

Baubeginn:<br />

20. September 2009<br />

03<br />

DAS BETEILIGUNGSANGEBOT<br />

IM ÜBERBLICK<br />

Netzanschluss:<br />

9. Dezember 2009<br />

Mögliche Übernahme<br />

in den Fonds:<br />

1. April 2010<br />

Spezifischer Ertrag laut<br />

Gutachten:<br />

1.361 kWh/kWp<br />

Einspeisevergütung<br />

nach EEG:<br />

0,3194 EUR/kWh<br />

Investitionskriterien definiert (Kapitel „Angaben über Anlageziele<br />

und Anlagepolitik der Vermögensanlage“, Seite 35 ff.).<br />

Beispielhaft für eine Anlage, die diesen Investitionskriterien ent-<br />

spricht und für die bereits Ankaufverhandlungen laufen, wird in<br />

unten stehender Tabelle die Photovoltaik-Anlage im bayerischen<br />

Pocking beschrieben.<br />

Gesamtkapital, Kommanditkapital,<br />

angebotene Vermögensanlage<br />

Das geplante Gesamtkapital der Fondsgesellschaft nach Vollplatzierung<br />

beläuft sich auf 12.045.260 EUR, davon 3.399.000 EUR<br />

Gesamtkommanditkapital. Darin enthalten ist das Agio (Aufgeld)<br />

in Höhe von 3 % bezogen auf die Kapitaleinlage des Anlegers sowie<br />

die Einlage der Treuhandkommanditistin (zusammen mit der Komplementärin,<br />

welche keine Einlage leistet, die „Gründungsgesellschafter“)inHöhevon1.000EUR.OhneBerücksichtigungdesAgios<br />

steht bei Vollplatzierung ein Kommanditkapital von 3.300.000 EUR<br />

zur Verfügung. Abzüglich der Einlage der Treuhandkommanditistin<br />

wird die Vermögensanlage mit einem Volumen von 3.299.000 EUR<br />

zur Zeichnung angeboten (Emissionskapital).<br />

Generalunternehmer:<br />

Solarpark Pocking II GmbH,<br />

Bad Mergentheim<br />

Modultechnik:<br />

Kristallin<br />

Modulhersteller/<br />

Typ:<br />

Winergy Typ WSP-230Wp/<br />

WSP-220Wp<br />

Wechselrichter:<br />

Bonfiglioli Typ RPS 450-<br />

1020TL /RPS 450-60TL<br />

9 |


| 10<br />

03 DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />

Vom geplanten Gesamtkapital in Höhe von 12.045.260 EUR entfal-<br />

len ca. 91,46 % auf den Erwerb der Anlageobjekte, ca. 1,25 % auf<br />

die Liquiditätsreserve und ca. 7,29 % auf die fondsinduzierten und<br />

sonstigen Kosten und Vergütungen. Eine detaillierte Aufstellung<br />

der einzelnen Positionen und deren Höhe sowie den entsprechen-<br />

den Erläuterungen ist den Seiten 54 und 55 zu entnehmen.<br />

Auf Basis des Gesellschaftsvertrags kann das geplante Gesamt-<br />

kapital der Gesellschaft um bis zu 50 % erhöht werden (Kapitel<br />

„Gesellschaftsvertrag“, Seite 95 ff.).<br />

Fremdfinanzierung<br />

Zur Erreichung des Gesamtkapitals in Höhe von 12.045.260 EUR<br />

beabsichtigt die Fondsgesellschaft, Fremdmittel in Höhe von<br />

8.646.260 EUR aufzunehmen. Es wurden noch keine Darlehens-<br />

verträge abgeschlossen. Zwischenfinanzierungsmittel werden<br />

nicht aufgenommen.<br />

Zeichnungsfrist<br />

Die Zeichnungsfrist für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

beginnt frühestens einen Tag nach Veröffentlichung dieses Ver-<br />

kaufsprospekts und endet am 31.12.2010. Die Geschäftsführung ist<br />

berechtigt, die Zeichnungsfrist bis zum 31.12.2011 zu verlängern.<br />

DEUTSCHLAND PROFITIERT VOM SOLARBOOM – PROGNOSE –<br />

Solare Dividende bis 2030<br />

rd. 16 Mrd. €<br />

vermiedene Gesundheitsund<br />

Umweltfolgekosten<br />

rd. 28 Mrd. €<br />

durch Solarstrom<br />

ersetzte Erdgas- und<br />

Steinkohleimporte<br />

Mindestbeteiligung, Anzahl der Anleger<br />

Die Mindesteinlage für jeden Anleger beträgt 10.000 EUR zu-<br />

züglich 3 % Agio. Höhere Zeichnungssummen sollen durch 1.000<br />

ganzzahlig ohne Rest teilbar sein. Aus dem zur Zeichnung ange-<br />

botenen Volumen von 3.299.000 EUR und der Höhe der Mindest-<br />

beteiligung ergibt sich rein rechnerisch eine maximale Anzahl von<br />

329 Kommanditisten. Bei einer laut Gesellschaftsvertrag zulässi-<br />

gen Erhöhung des Gesamtkapitals erhöht sich die maximale Anzahl<br />

der Kommanditisten entsprechend.<br />

Einzahlungen<br />

100 % der Zeichnungssumme zuzüglich 3 % Agio nach Annahme<br />

und Aufforderung durch die Treuhänderin.<br />

Fondslaufzeit<br />

Die Prognoserechnung geht von einer Laufzeit der Vermögensan-<br />

lage bis zum 31.12.2029 aus. Es ist geplant, in den Pachtvertrag<br />

eine einseitige Verlängerungsoption um 5 Jahre zugunsten der<br />

Fondsgesellschaft aufzunehmen. Die daraus resultierenden Mehr-<br />

erträge sind in den Prognoserechnungen nicht berücksichtigt.<br />

Kündigungsrecht<br />

Eine Kündigung des Gesellschaftsanteils ist laut Gesellschafts-<br />

vertrag mit einer Frist von 6 Monaten erstmals zum 31.12.2030<br />

möglich. Der Anleger hat unter bestimmten Voraussetzungen das<br />

Recht, seine Beteiligung vorzeitig zu kündigen. Nähere Details<br />

hierzu im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ Seite 57 ff.<br />

> 40 Mrd. €<br />

entrichtete Steuern<br />

der Solarwirtschaft<br />

Quelle: BSW-Solar | www.solarwirtschaft.de


Auszahlungen<br />

Bei prospektgemäßer Entwicklung erhalten Anleger die folgenden<br />

Auszahlungen bezogen auf das Kommanditkapital ohne Agio.<br />

Planmäßige Auszahlungen p. a. – Prognose –<br />

ohne inkl.<br />

Gewerbesteuer- Gewerbesteueranrechnung<br />

anrechnung<br />

2011*–2021 8 % 8 %<br />

2022 8 % 9,8 %<br />

2023 9 % 11,3 %<br />

2024 9 % 11,4 %<br />

2025 10 % 12,5 %<br />

2026 10 % 12,6 %<br />

2027 13 % 15,6%<br />

2028 28 % 30,7 %<br />

2029 28,5 % 31 %<br />

Gesamt ca. 203 % ca. 223 %<br />

*2011 zeitanteilig<br />

Haftung und Nachschusspflicht<br />

Die Haftung des Anlegers gegenüber den Gläubigern der Emit-<br />

tentin ist auf die geleistete, nicht zurückgezahlte Haftsumme be-<br />

grenzt. Diese beträgt 20 % der Kommanditeinlage. Eine vertrag-<br />

liche Nachschusspflicht besteht nicht. Einzelheiten zum Thema<br />

Haftung im Kapitel „Risiken der Beteiligung“, Seite 18 f.<br />

Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />

Die mit der Beteiligung verbundenen Rechte, insbesondere<br />

Ergebnisbeteiligung, Kündigungs- und Übertragungsrechte so-<br />

wie Mitwirkungs- und Kontrollrechte sind im Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“ auf Seite 57 ff. detailliert beschrieben.<br />

Einkunftsart<br />

Die Anleger erzielen aus ihrer Mitunternehmerstellung Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb.<br />

Platzierungsgarantie<br />

Die Primus Valor AG übernimmt eine Platzierungsgarantie in<br />

Höhe von 1 Mio. EUR , siehe Seite 67 ff., „Vertragliche Rahmen-<br />

bedingungen“.<br />

Zielgruppe<br />

Das vorliegende Angebot stellt eine unternehmerische Beteili-<br />

gung mit längerfristigem Anlagehorizont dar und eignet sich nur<br />

für Anleger, die bereit sind, die im Prospekt dargestellten Risiken<br />

einzugehen und ihr Kapital auf längere Sicht anzulegen. Die Betei-<br />

ligung eignet sich nicht für Anleger, die von festen Zeitpunkten für<br />

Zins- und Rückzahlungen ausgehen.<br />

Das Angebot richtet sich grundsätzlich an natürliche Personen mit<br />

Wohnsitz in Deutschland, die unbeschränkt steuerpflichtig sind<br />

und die Beteiligung im Privatvermögen halten möchten. Für alle<br />

anderen Anleger gelten möglicherweise abweichende steuerliche<br />

Auswirkungen. Anlegern wird empfohlen, vor der Anlageentscheidung<br />

einen Vertreter der rechts- und/oder steuerberatenden Berufe<br />

zu konsultieren.<br />

11 |


| 12


Vorbemerkung<br />

Bei der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um eine<br />

unternehmerische Beteiligung, die mit wirtschaftlichen Risiken<br />

verbunden ist. Aus diesem Grund richtet sich dieses Beteiligungs-<br />

angebot an solche Personen, die bereit sind, die nachstehend be-<br />

schriebenen Risiken auf sich zu nehmen, ohne dabei kurz- oder<br />

mittelfristig über ihr investiertes Kapital verfügen zu müssen.<br />

Die folgende Darstellung kann nur auf die wesentlichen mit der<br />

Vermögensanlage verbundenen Risiken einer Beteiligung einge-<br />

hen, nicht aber mögliche individuelle Aspekte einzelner Anleger<br />

berücksichtigen. Andere wesentliche Risiken als die dargestellten<br />

existierten nach Kenntnis der Prospektverantwortlichen zum Zeit-<br />

punkt der Prospektaufstellung nicht. Unvorhersehbare zukünftige<br />

Entwicklungen der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen können erhebliche Auswirkungen auf das<br />

wirtschaftliche Ergebnis des vorliegenden Beteiligungsangebotes<br />

haben.<br />

Dem Anleger sollen die wesentlichen Einflussfaktoren auf sei-<br />

ne Investition aufgezeigt werden. Bei mangelndem Verständnis<br />

der Risiken müssen Anleger vor der Entscheidung zur Zeichnung<br />

der Beteiligung einen fachkundigen Berater, zum Beispiel einen<br />

Rechtsanwalt oder Steuerberater ihres Vertrauens, hinzuziehen.<br />

Eine Voraussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit der einzelnen<br />

Risiken kann nicht abgegeben werden. Es ist möglich, dass mehrere<br />

Risiken gleichzeitig – kumuliert – eintreten und sich hierdurch<br />

negative Beeinflussungen des erwarteten Verlaufs überproportional<br />

auswirken.<br />

Maximalrisiko<br />

Die Beteiligung an der Emittentin stellt keine mündelsichere Investition<br />

dar. Auch unterliegt sie nicht der Einlagensicherung. Das<br />

prognostizierte Ergebnis der Emittentin ist nicht garantiert. Es besteht<br />

das Risiko, dass Auszahlungen reduziert werden müssen oder<br />

sogar ausbleiben. Der Anleger trägt bei der Liquidation der Emit-<br />

04<br />

RISIKEN DER BETEILIGUNG<br />

(RISIKOHINWEISE)<br />

tentin das Risiko des Totalverlusts seiner Einlage inklusive Agio.<br />

Eine Verwertung der Beteiligung des Anlegers an der Emittentin<br />

kann gegebenenfalls unmöglich sein oder dazu führen, dass der<br />

Anleger keine Auszahlungen hieraus erhält. Der Anbieter des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebots rät ausdrücklich davon ab, eine<br />

Beteiligung durch die Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren.<br />

Die Auszahlungen der Emittentin können nicht oder nur zu einem<br />

Betrag möglich sein, der für die Begleichung etwaiger persönlicher<br />

Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Bei einer Finanzierung der Be-<br />

teiligung wäre der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />

und die Rückzahlung für eine etwaige persönliche Anteilsfinan-<br />

zierung zu leisten oder diese gegebenenfalls vorzeitig zurückzu-<br />

führen, unabhängig davon, ob er Auszahlungen von der Emittentin<br />

erhält. In diesen Fällen müsste ein zur Beteiligungsfinanzierung<br />

aufgenommenes Darlehen aus anderen Mitteln zurückgeführt<br />

werden.<br />

Sind derartige Mittel nicht vorhanden beziehungsweise können sie<br />

nicht kurzfristig beschafft werden, besteht das Risiko einer Voll-<br />

streckung in das weitere Vermögen des Anlegers. Dies kann zum<br />

finanziellen Zusammenbruch bis hin zur persönlichen Insolvenz des<br />

Anlegers als maximalem Risiko führen.<br />

Prognoserisiken<br />

Die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Emitten-<br />

tin basiert auf unterschiedlichen Annahmen für verschiedene,<br />

für den Verlauf der Emittentin maßgebliche Parameter. Diese<br />

Annahmen wiederum beruhen auf Erfahrungen und Einschät-<br />

zungen von Gutachtern und des Anbieters sowie auf vertrag-<br />

lichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist dabei festzuhalten,<br />

dass die in den Prognosen verwendeten Planzahlen für die spä-<br />

tere Zukunft noch größere Planungsunsicherheit aufweisen<br />

als die Planzahlen, die in der näheren Zukunft liegen.<br />

13 |


| 14<br />

04<br />

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Summenspalten der<br />

Prognosen aufgrund der Addition der einzelnen Prognosen mit sehr<br />

hohen Ungewissheiten belastet sind. Auch können sich Prognosen als<br />

irrtümlich erweisen. Es besteht daher das Risiko, dass sich die Emit-<br />

tentin schlechter entwickelt als erwartet. Dies würde die Liquidität der<br />

Emittentin nachteilig beeinflussen und somit die Auszahlungen an die<br />

Anlegerreduzierenoderauchunmöglichmachenunddie Emittentin in<br />

ihrer Existenz gefährden.<br />

Wertentwicklung<br />

Die Ertragskraft und Wertentwicklung der oder des Anlage-<br />

objekte(s) (im Folgenden einheitlich: „Anlageobjekte“) hängen<br />

von zahlreichen Faktoren ab, die nicht vorhersehbar sind. Die An-<br />

leger der Emittentin entscheiden durch Gesellschafterbeschluss<br />

über den Zeitpunkt eines teilweisen oder vollständigen Verkaufes<br />

der Anlageobjekte. Auch können die Anlageobjekte über den Pro-<br />

gnosezeitraum hinaus betrieben werden.<br />

Die Wertentwicklung von Photovoltaik-Anlagen ist im Wesent-<br />

lichen von den Rahmenbedingungen für den Betrieb solcher An-<br />

lagen abhängig, insbesondere von den erzielbaren Erlösen aus<br />

diesen Anlagen und vom technischen Zustand zum Veräußerungs-<br />

zeitpunkt. Diese Umstände können den wirtschaftlichen Gesamt-<br />

erfolg der Emittentin und damit die Auszahlungen an die Anleger<br />

negativ beeinflussen.<br />

Fremdfinanzierung<br />

Die Emittentin beabsichtigt, Verträge zur Finanzierung der Anlage-<br />

objekte abzuschließen. Eine vertragliche Sicherung der Fremdfi-<br />

nanzierung ist bis zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />

nicht erfolgt.<br />

Es besteht dabei das Risiko, dass die Darlehen nicht fristge-<br />

recht oder gar nicht gewährt werden und die Anlageobjek-<br />

te mangels entsprechender Fremdfinanzierung nicht oder nur<br />

mit Eigenmitteln erworben werden können, was die Renta-<br />

bilität der Emittentin, das gesamte Investitionsvorhaben und<br />

damit die geplanten Kapitalrückflüsse an die Anleger deutlich<br />

reduzieren würde.<br />

RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />

Durch die geplante Finanzierungsstruktur der Anlageobjekte hat<br />

die Emittentin einen Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Negative<br />

Abweichungen von den prognostizierten Einnahmen und Ausgaben<br />

könnten dazu führen, dass die Emittentin den Kapitaldienst nicht<br />

mehr leisten kann. Sollten die Darlehen nicht mehr bedient wer-<br />

den können, kann es dazu kommen, dass die finanzierende Bank<br />

ihre dafür bestellten Sicherheiten verwertet. Zur Absicherung der<br />

Darlehen seitens des finanzierenden Kreditinstituts wird üblicher-<br />

weise das gesamte Anlageobjekt an das Kreditinstitut sicherungs-<br />

übereignet.<br />

Dieses ist daher berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, sollte<br />

der geschuldete Kapitaldienst nicht bezahlt werden. Gleiches gilt<br />

für die Einspeisevergütungen und Ansprüche aus Versicherungs-<br />

leistungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank<br />

den Darlehensvertrag ordentlich oder außerordentlich kündigt und<br />

sofort fällig stellt. Im schlechtesten Fall könnte es zu einer Insol-<br />

venz der Emittentin kommen, was zu einem Ausfall von Auszahlun-<br />

gen an den Anleger führen würde.<br />

Eine Anschlussfinanzierung oder zusätzliche Darlehensaufnahme<br />

zur Finanzierung etwa notwendig werdender außerplanmäßiger<br />

Kosten – wie zum Beispiel außerplanmäßiger Instandhaltungs-<br />

und/oder Instandsetzungsmaßnahmen – kann unter Umständen<br />

nicht oder nicht in ausreichender Höhe getätigt werden. Können<br />

solche Darlehen nicht aufgenommen werden, kann eine Insolvenz<br />

der Emittentin ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Auf Ebene<br />

des Anlegers kann dies zu einem Verlust seiner Einlage führen.<br />

Bisher sind keine Zinssätze festgeschrieben. Höhere Zinsen als in<br />

der Prognostizierung angenommen gehen zulasten der Liquidität<br />

der Emittentin. Dies hätte eine entsprechende Minderung der Aus-<br />

zahlungen an den Anleger zur Folge.<br />

Wartung und Instandhaltung<br />

Die in der Prognoserechnung angesetzten Kosten für Instandhal-<br />

tung und Wartung des Anlageobjektes wurden aufgrund von Erfah-<br />

rungswerten geschätzt. Sind diese Aufwendungen höher als kalku-<br />

liert, so verschlechtert sich das Ergebnis der Emittentin gegenüber<br />

den im <strong>Verkaufsprospekt</strong> prognostizierten Werten.<br />

Die laufende Instandhaltung und Wartung der Anlageobjekte soll<br />

nach Möglichkeit ein beauftragtes Unternehmen im Rahmen eines<br />

Wartungsvertrages übernehmen gegen ein von vornherein fest<br />

vereinbartes, in der Regel prozentuales Entgelt gemessen an der<br />

Einspeisevergütung des Energieversorgungsunternehmens. Zum<br />

Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind solche Verträge<br />

lediglich geplant, mangels feststehender Anlageobjekte aber<br />

nicht gesichert. Der Leistungsumfang bei derartigen Verträgen<br />

umfasst jedoch keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren


Maßnahmen, die gesondert in Rechnung gestellt werden können<br />

und zu erhöhten Kosten führen würden. Die eingeplanten Kosten<br />

werden ebenfalls überschritten, wenn Störungen häufiger als er-<br />

wartet auftreten oder die Störungsbeseitigung mit höherem Auf-<br />

wand verbunden wäre.<br />

Sollten bei auf Dächern betriebenen Anlagen Schäden am Dach<br />

auftreten oder im Rahmen von Instandhaltungs- und Sanierungs-<br />

maßnahmen Reparaturarbeiten am Dach erforderlich werden, muss<br />

das Anlageobjekt für diesen Zeitraum ganz oder teilweise außer<br />

Betrieb genommen werden. Ein Produktionsausfall aufgrund der<br />

Außerbetriebnahme und die daraus resultierenden Erlösausfälle<br />

wären durch die Emittentin zu tragen. Vertragsverletzungen kön-<br />

nen dazu führen, dass das Anlageobjekt nicht ordnungsgemäß ge-<br />

wartet wird. In solchen Fällen könnten nicht geplante zusätzliche<br />

Maßnahmen zu einer Überschreitung der vorgesehenen Betriebs-<br />

kosten führen oder die Leistungsfähigkeit des Anlageobjektes<br />

könnte ertragsmindernd beeinträchtigt werden.<br />

Im Falle der wirksamen Kündigung eines technischen Betriebs-<br />

führungsvertrags kann möglicherweise der Abschluss eines neuen<br />

Vertrags mit einem anderen Vertragspartner nicht oder nur zu hö-<br />

heren Kosten erfolgen. Mithin besteht auch hier die Gefahr, dass die<br />

Rentabilität des Anlageobjektes geringer als kalkuliert ausfällt und<br />

dies zu einer Reduzierung der Auszahlungen an die Anleger führt.<br />

Stromvergütung und -abnahme<br />

Als Anlageobjekte kommen nach den Investitionskriterien der<br />

Emittentin nur solche Anlageobjekte in Betracht, die die Voraus-<br />

setzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen.<br />

Es ist geplant, dass eine Vergütung nach diesem Gesetz erfolgt.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Ände-<br />

rung oder Aufhebung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

die Höhe der Vergütung aus der Einspeisung ins öffentliche Netz<br />

reduziert beziehungsweise die Abnahmeverpflichtung des örtli-<br />

chen Netzbetreibers entfällt. Ebenso besteht das Risiko, dass der<br />

Netzbetreiber die Abnahme verweigert. Dieser Umstand wäre mit<br />

negativen Auswirkungen auf die Auszahlungen beziehungsweise<br />

den Erhalt des investierten Kapitals eines Anlegers verbunden.<br />

Technische Risiken<br />

Solarmodule und Wechselrichter sind technische Komponenten. Es<br />

ist möglich, dass diese nicht den technischen Spezifikationen ent-<br />

sprechen. Stillstandszeiten aufgrund technischer Probleme könn-<br />

ten zu erheblich geringeren Erträgen führen. Überdies können<br />

statische Probleme beim Bau und beim Betrieb der Anlageobjekte<br />

nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnten die Anlageobjekte<br />

oder Teile davon die prognostizierte Lebensdauer aus techni-<br />

schen Gründen nicht erreichen. Weiterhin kann ein eintretender<br />

Leistungsabfall des Modulwirkungsgrades nicht ausgeschlossen<br />

werden. Dies könnte zu einer Minderung des Stromertrags führen<br />

und dadurch die Rentabilität der Emittentin und damit die Auszah-<br />

lungen an die Anleger vermindern.<br />

Einstrahlungsverhältnisse und<br />

meteorologische Einflüsse<br />

Die Stromproduktion ist ein wichtiger Erfolgsfaktor. Die Sonneneinstrahlung<br />

am Standort kann sich aufgrund von Schwankungen und<br />

Änderung der Wetterverhältnisse oder zum Beispiel durch Luftverschmutzung<br />

verändern. Weiter können extreme Wetterveränderungen,<br />

die zum Beispiel durch Klimawandel eintreten können, zu<br />

Abweichungen der Energieerträge führen. Auch können Beschä-<br />

digungen der Anlageobjekte – zum Beispiel durch Unwetter –<br />

nicht ausgeschlossen werden. Sollten die Ertragsberechnun-<br />

gen nach unten abweichen, führt dies zu reduzierten Einnahmen<br />

bei der Emittentin und damit zu reduzierten Auszahlungen an den<br />

Anleger.<br />

Verkaufserlöse und Rückbaukosten<br />

In der Prognoserechnung wurden nach Ablauf der geplanten<br />

Fondslaufzeit weder Erlöse aus dem Verkauf der Solarmodule noch<br />

Kosten für den Rückbau veranschlagt. Falls ein Rückbau erforder-<br />

lich sein sollte und der Verkaufserlös der Anlagen die Rückbaukos-<br />

ten nicht deckt oder keine Käufer gefunden werden, kann sich dies<br />

negativ auf den wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin auswirken.<br />

Auf Ebene des Anlegers kann dies reduzierte Auszahlungen zur<br />

Folge haben.<br />

Behördliche Genehmigungen<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es während der<br />

Betriebsphase der Anlageobjekte zu nachträglichen Auflagen für<br />

den Betrieb solcher Anlagen durch die Genehmigungsbehörden<br />

kommen wird, die mit weiteren Kosten verbunden sein können.<br />

Auch können solche Genehmigungspflichten zu Einschränkungen<br />

des Betriebs der Anlageobjekte führen. Im Ergebnis kann es zu einer<br />

Reduzierung der Auszahlungen an die Anleger kommen.<br />

Bauherrenrisiko<br />

Ziel der Emittentin ist es, direkt in Anlageobjekte zu investieren,<br />

die nach Möglichkeit bereits fertiggestellt sind. Soweit keine<br />

15 |


| 16<br />

04<br />

RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />

fertiggestellten Anlageobjekte übernommen werden, sehen die<br />

Investitionskriterien der Emittentin vor, dass die Anlageobjekte<br />

von einem Generalunternehmer zu einem Festpreis terminge-<br />

recht errichtet werden sollen. Selbst wenn mit einem Generalun-<br />

ternehmer ein Festpreis und ein Fertigstellungstermin vereinbart<br />

werden, besteht das Risiko, dass Anlagen erst nach dem im jewei-<br />

ligen Errichtungsvertrag festgeschriebenen Datum fertiggestellt<br />

werden können. Zudem besteht das Risiko, dass während der<br />

Bauzeit vorgesehene Bauelemente nicht mehr oder nicht mehr in<br />

entsprechender Qualität geliefert werden können oder die Anlage<br />

nicht entsprechend den vorliegenden Planungen erstellt werden<br />

wird. Die Emittentin trägt dabei auch das Risiko, dass sich durch<br />

Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik<br />

und Aussperrung, sowie durch höhere Gewalt oder andere für den<br />

Generalunternehmer unabwendbare Umstände Verzögerungen im<br />

Bau der Anlage ergeben. Gleiches gilt auch für Lieferanten der Ge-<br />

neralunternehmer oder den Netzbetreiber.<br />

Auch können Mängel an den Anlageobjekten nicht ausgeschlossen<br />

werden. Die Emittentin trägt damit mittelbar ein Bauherrenrisiko.<br />

Soweit die Errichtung nicht auf einen Generalunternehmer übertragen<br />

wird, trägt die Emittentin das Bauherrenrisiko unmittelbar.<br />

Die vorgenannten Risiken können zu erhöhten Kosten, verminderten<br />

Einnahmen und zu der zeitlichen Verschiebung von Abschreibungen<br />

führen und wirtschaftliche und steuerliche Nachteile mit<br />

sich bringen. Die Folge wären negative Auswirkungen auf die<br />

Rentabilität der Emittentin und somit verminderte Auszahlungen<br />

an die Anleger.<br />

Nutzungsverträge Grundstücke<br />

Die Emittentin wird Nutzungsverträge mit den Eigentümern schließen,<br />

auf deren Grundstücken die Anlageobjekte betrieben werden. Diese<br />

können sowohl einmalige als auch laufende Nutzungsentgelte enthalten,<br />

die unabhängig von den erzielten Stromerlösen zu entrichten<br />

sind. Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin ist von der ordnungsgemäßen<br />

Vertragserfüllung durch die Grundstückseigentümer<br />

abhängig. Die Verweigerung zum Betreten des Grundstücks<br />

durch Dritte kann Installation, Instandhaltung und Wartung und<br />

damit den wirtschaftlichen Erfolg der Anlageobjekte erheblich beeinträchtigen.<br />

Gleiches gilt für nicht vorhersehbare Baumaßnahmen<br />

der Grundstückseigentümer, die die Einstrahlungsverhältnisse<br />

negativ beeinflussen können. Es besteht somit das Risiko, dass<br />

die Nutzungsentgelte trotz geringerer oder fehlender Einnahmen<br />

gezahlt werden müssen. Diese Umstände führen zu einer verminderten<br />

Liquidität auf Ebene der Emittentin und damit zu niedrigeren<br />

oder ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger.<br />

Persönliche Dienstbarkeiten<br />

Der Grundstückseigentümer soll sich verpflichten, zulasten der<br />

Grundstücke und zugunsten des Mieters eine die Rechte des Mieters<br />

sichernde beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung<br />

der Photovoltik-Anlagen in notarieller Form zu bewilligen<br />

und zu beantragen. Die in Ausübung der beschränkt persönlichen<br />

Dienstbarkeit errichteten Anlagen stellen sog. Scheinbestandteile<br />

im Sinne des § 95 BGB dar und gehen damit nicht ins Eigentum des<br />

Grundstückseigentümers über.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Dienstbarkeit nicht<br />

wirksam ist oder mit der Errichtung vor Eintragung begonnen wird.<br />

Im Extremfall kann das dazu führen, dass die Fondsgesellschaft<br />

nicht Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage wird. Dies könnte<br />

negative Auswirkungen auf die Finanzierung infolge eines er-<br />

höhten Sicherungsbedarfs der finanzierenden Bank als auch auf<br />

die Rechtssicherheit des Anspruchs auf Einspeiseerlöse aus der<br />

entsprechenden Anlage und damit auf die Auszahlungen an die<br />

Anleger haben.<br />

Blindpool-Risiken<br />

Nach dem hier vorliegenden Geschäftsmodell stehen die konkre-<br />

ten Investitionsvorhaben der Emittentin zum Aufstellungsdatum<br />

des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es noch nicht fest. Vielmehr beschränken<br />

sich die Planungen auf die Festlegung von detaillierten Kriterien<br />

für den Erwerb – sogenannten Investitionskriterien. Diese sind als<br />

Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Emittentin beigefügt.<br />

Das Beteiligungsangebot stellt sich deswegen als Blindpool dar.<br />

Es besteht somit das Risiko, dass die Investitionen nicht wie<br />

prognostiziert getätigt werden können. Weiterhin kann sich der<br />

Anleger im Zeitpunkt der Beteiligung kein eigenes Bild über die<br />

erst geplanten Investitionen der Anlageobjekte machen. Insoweit<br />

ist das Vertrauen in die Fähigkeiten der Geschäftsführung und der<br />

beteiligten Partner ein wesentliches Kennzeichen des vorliegen-<br />

den Beteiligungsangebotes. Die zukünftigen Wertentwicklungen<br />

und Erträge unterliegen auch aus diesem Grund einem Risiko und<br />

können nicht gesichert vorhergesagt werden.<br />

Hinsichtlich der auszuwählenden Anlageobjekte besteht das Ri-<br />

siko, dass einzelne Projekte den Investitionskriterien des Fonds<br />

nicht standhalten und daher nicht erworben werden können. Auch<br />

kann die qualifizierte Mehrheit der Gesellschafterversammlung<br />

von den vorgesehenen Investitionskriterien abweichen. Dies hätte<br />

zur Folge, dass die Emittentin keine oder andere Anlageobjekte als


geplant erwerben wird. Diese Umstände können die Rentabilität<br />

des Fonds und damit die Kapitalrückflüsse an die Anleger beein-<br />

trächtigen. Im schlimmsten Falle kann überhaupt kein Anlageob-<br />

jekt erworben werden, sodass die Emittentin unter Verlust der bis<br />

dahin angefallenen Kosten aufgelöst werden müsste, was mit ne-<br />

gativen Folgen für Auszahlungen und Kapitalerhalt auf Ebene des<br />

Anlegers verbunden wäre.<br />

Handelbarkeit der Beteiligung (Fungibilität)<br />

Bei der hier vorliegenden unternehmerischen Beteiligung handelt<br />

es sich um einen sogenannten Geschlossenen Fonds. Eine solche<br />

Beteiligung stellt eine langfristige Investition dar. Beteiligungen<br />

dieser Art werden grundsätzlich nicht an der Börse oder einem<br />

anderen geregelten Markt gehandelt, insbesondere besteht für<br />

Anlagen dieser Form kein geregelter Zweitmarkt.<br />

Die Beteiligung des Anlegers kann frühestens zum 31.12.2030<br />

ordentlich gekündigt werden. Eine Übertragung oder eine Veräußerung<br />

sind sowohl gesellschaftsvertraglich als auch faktisch eingeschränkt.<br />

Es kann daher schwierig oder unmöglich sein, einen<br />

Käufer zu finden, der bereit ist, den vom Verkäufer gewünschten<br />

Preis zu zahlen. Eine Übertragung erfordert weiterhin grundsätzlich<br />

die Zustimmung der Geschäftsführung. Es besteht somit das<br />

Risiko, dass bei einem Veräußerungswunsch aufseiten des Anlegers<br />

dieser nicht oder zumindest mit erheblichen Preisnachlässen<br />

realisiert werden kann.<br />

Versicherungen<br />

Durch die Emittentin sollen die üblichen Versicherungen abgeschlossen<br />

werden. Die Versicherungsbedingungen werden<br />

marktübliche Nichtauszahlungsgründe vorsehen. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass einzelne Risiken nicht versicherbar<br />

sind, dass der Versicherungsschutz versagt wird oder aus unterschiedlichen<br />

Gründen nicht ausreichend ist und die Emittentin<br />

Kosten aus Schäden selbst zu tragen hat. Bei Eintritt von Schadensfällen<br />

kann sich das Ergebnis der Emittentin durch branchenübliche<br />

Selbstbehalte verschlechtern.<br />

Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Neuabschlüs-<br />

sen oder nach Schadensfällen höhere Prämien zu zahlen sind. Es<br />

kann sein, dass für bestimmte Schäden kein Versicherungsschutz<br />

bestehen wird oder bestimmte Risiken zukünftig nicht versicher-<br />

bar sein werden. Diese Umstände können negative Auswirkungen<br />

auf die Rentabilität der Emittentin haben und damit den teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust des Gesellschaftskapitals und damit der<br />

Einlage des Anlegers zuzüglich Agio zur Folge haben.<br />

Platzierung<br />

Die Primus Valor AG ist als Platzierungsgarantin aufgrund der ab-<br />

geschlossenen Platzierungsgarantie gegebenenfalls verpflichtet,<br />

selbst der Emittentin beizutreten oder Dritte beitreten zu lassen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Platzierungsga-<br />

rantin ihrer Verpflichtung aus der Platzierungsgarantie nicht nach-<br />

kommen wird. Aufgrund der Begrenzung der Platzierungsgarantie<br />

auf die erste 1 Mio. EUR des Emissionskapitals besteht im Fall der<br />

nicht vollständigen Platzierung zusätzlich das Risiko, dass die an-<br />

fänglichen, nicht rückzahlbaren Kosten der Emittentin in einem<br />

größeren Verhältnis durch die Einlagen der Anleger gezahlt werden<br />

müssten als prognostiziert. Hierdurch reduziert sich das Kapital<br />

zur Investition in die Anlageobjekte entsprechend. Insbesondere<br />

Vergütungen für die Verträge Konzeption und Prospekterstellung,<br />

Marketing sowie Platzierungsgarantie sind unabhängig vom Plat-<br />

zierungserfolg zur Zahlung fällig, wenn es die Liquiditätslage der<br />

Emittentin erlaubt.<br />

Die Primus Valor AG beziehungsweise Primus Valor Konzeptions<br />

GmbH verpflichtet sich für Verträge, Konzeption und Prospekt-<br />

erstellung sowie Marketing zu der anteiligen Rückzahlung von<br />

Vergütungen, wenn das Emissionskapital nicht in vollem Umfang<br />

eingeworben werden kann. Aus diesem Grund trägt die Emittentin<br />

das Bonitätsrisiko dieser Gesellschaften und das Risiko, dass diese<br />

ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.<br />

Sollten durch die Emittentin vor Vollplatzierung Anlageobjekte er-<br />

worben werden, besteht das Risiko, dass das ausstehende Kapital<br />

über eine Zwischenfinanzierung oder über langfristiges Fremdka-<br />

pital refinanziert werden muss. Dieser Umstand führt zu höheren<br />

Fremdkapitalkosten. Sollte kein zusätzliches Fremdkapital zur<br />

Verfügung gestellt werden, besteht das Risiko, dass die Emittentin<br />

rückabgewickelt werden muss. Sämtliche der genannten Risiken<br />

sind mit negativen Folgen auf die Auszahlungen und den Erhalt<br />

des investierten Kapitals des Anlegers verbunden.<br />

Verflechtungen<br />

Durch Verflechtungen können Interessenkonflikte derart ent-<br />

stehen, dass die an der Gesellschaft beteiligten Personen bezie-<br />

hungsweise deren Gesellschafter noch anderweitige Funktionen<br />

für die Gesellschaft selbst oder für Konkurrenten oder Vertrags-<br />

partner der Gesellschaft wahrnehmen. Die Mittelverwendungs-<br />

kontrolleurin fungiert gleichzeitig als Treuhänderin.<br />

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04<br />

RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />

Es ist möglich, dass die Geschäftsführerin der Mittelverwendungs-<br />

kontrolleurin beziehungsweise der Treuhänderin an dem steuer-<br />

beratenden Unternehmen der Emittentin beteiligt ist. Alleinige<br />

Gesellschafterin der Komplementärin sowie der Primus Valor Kon-<br />

zeptions GmbH ist die Primus Valor AG. Alleinaktionärin der Primus<br />

Valor AG ist die A & S Immobilien GmbH.<br />

Herr Stephan Huß ist Geschäftsführer der Komplementärin, der<br />

Primus Valor Konzeptions GmbH sowie der A & S Immobilien GmbH.<br />

Darüber hinaus ist er bis zum 31.12.2009 Mitglied des Vorstands<br />

der Primus Valor AG und Gesellschafter der A & S Immobilien GmbH.<br />

Weiterer Gesellschafter der A & S Immobilien GmbH ist Herr Axel<br />

Huß. Herr Sascha Müller ist Geschäftsführer der Komplementärin<br />

sowie der Primus Valor Konzeptions GmbH.<br />

Aufgrund der genannten und ggf. zukünftig entstehender Inter-<br />

essenkonflikte kann es zu nachteiligen Entscheidungen für den<br />

Anleger kommen, die sich wertmindernd auf die Beteiligung aus-<br />

wirken können.<br />

Ausfall Vertragspartner<br />

Beim Ausfall wichtiger Vertragspartner, die mit der Umsetzung<br />

des Konzeptes, mit der Verwaltung der Treugebereinlagen sowie<br />

mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragt sind, muss die<br />

Gesellschaft neue, hierfür geeignete Vertragspartner ausfindig<br />

machen. Diese sind unter Umständen nur gegen eine höhere Ver-<br />

gütung zur Übernahme der Aufgaben bereit, was sich negativ auf<br />

die prognostizierten Ergebnisse der Gesellschaft und damit auf<br />

die Auszahlungen an die Anleger auswirkt.<br />

Ferner können beim Ausfall wichtiger Vertragspartner gegebenen-<br />

falls durch diese zugesagte Garantie- und Schadenersatzleistun-<br />

gen entfallen. Eine Insolvenz eines Vertragspartners kann nach<br />

bereits erfolgten Anzahlungen zu einem Verlust dieser Anzahlun-<br />

gen führen. Hierdurch kann sich das prognostizierte wirtschaftli-<br />

che Ergebnis der Emittentin verschlechtern, was zu einer Reduzie-<br />

rung der Auszahlung an den Anleger führen kann.<br />

Managementrisiken<br />

Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin hängt maßgeblich von<br />

der Qualifikation des Managements auf Ebene der Emittentin, et-<br />

waiger Objektgesellschaften, der Generalunternehmer sowie der<br />

jeweiligen Vertragspartner ab. Es besteht bei einem Wechsel von<br />

Personen innerhalb des Managements das Risiko, dass neue Per-<br />

sonen nicht, nicht mit gleicher Qualifikation oder zu schlechteren<br />

Konditionen gefunden werden können. Des Weiteren besteht das<br />

Risiko, dass die neu ausgewählten Personen Interessenkonflikten<br />

unterliegen. Folge könnten insgesamt nachteilige Entscheidungen<br />

für die Anleger sein. Sowohl die nachteiligen Entscheidungen als<br />

auch die erhöhten Kosten können auf Anlegerebene zu einer Re-<br />

duzierung von Auszahlungen führen.<br />

Haftung<br />

Der einzelne Anleger haftet der Emittentin beziehungsweise den<br />

anderen Gesellschaftern gegenüber für die vollständige Erbrin-<br />

gung seines gezeichneten Kapitals zuzüglich Agio.<br />

Die persönliche Haftung des einzelnen Anlegers im Außenverhält-<br />

nis kann gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgrund von Entnahmen bis zur<br />

Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder<br />

aufleben, sofern der Anleger als Direktkommanditist beteiligt ist.<br />

Wird der einzelne Anleger deswegen durch Gläubiger der Emitten-<br />

tin persönlich in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, die<br />

Forderungen der Gläubiger entsprechend der wieder auflebenden<br />

Haftung bis maximal zur Höhe der im Handelsregister eingetrage-<br />

nen Haftsumme von 20 % der Kommanditeinlage unmittelbar zu<br />

begleichen. Gemäß § 160 HGB haftet der ausscheidende Komman-<br />

ditist bis zur Höhe der gegebenenfalls wieder auflebenden per-<br />

sönlichen Haftung, maximal bis zur Höhe der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme noch für einen Zeitraum von fünf Jah-<br />

ren ab seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Gesellschaft,<br />

soweit diese bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind.<br />

Insoweit kann er auch noch nach seinem Ausscheiden aus der<br />

Emittentin von Gläubigern der Gesellschaft persönlich in Anspruch<br />

genommen werden. Eine noch weitergehende Haftung durch eine<br />

analoge Anwendung der §§ 30 ff. GmbHG bis zur Höhe der empfan-<br />

gen Auszahlungen kommt in Betracht, wenn Auszahlungen an die<br />

Anleger getätigt wurden, obwohl die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />

der Gesellschaft dies nicht zugelassen hätte.


Die Treugeber als mittelbar an der Emittentin Beteiligte haften<br />

gegenüber Gläubigern der Emittentin nicht direkt. Über die Frei-<br />

stellungsverpflichtung der Treugeber zugunsten der Treuhänderin<br />

stehen sie jedoch im Ergebnis den Direktkommanditisten gleich.<br />

Ein Treugeber hat die Treuhänderin auf der Grundlage der Regelung<br />

des § 4 Ziffer 2 des Treuhandvertrages entsprechend seinem Anteil<br />

von deren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten freizustellen, die<br />

für diese bei pflichtgemäßer Erfüllung des Treuhandverhältnisses<br />

aus dem Halten des Treuhandanteils entstehen, beziehungsweise<br />

erstattet der Treuhänderin auf erstes Anfordern den Gegenwert,<br />

soweit diese bereits Leistungen erbracht hat. Dies kann gegenüber<br />

der Emittentin zu Zahlungspflichten des Anlegers bis zur Höhe des<br />

gezeichneten Kapitals führen.<br />

Gegenüber Dritten haftet der Treuhandkommanditist bis zur Höhe<br />

der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 20 % der<br />

Kommanditeinlage. Von dieser Verpflichtung hat der Treugeber die<br />

Treuhandkommanditistin gegebenenfalls auch gegenüber Dritten<br />

freizustellen.<br />

Der Wechsel von Anlegern vom Treugeberstatus in den Status als<br />

Direktkommanditist kann frühestens mit Wirkung zum 30.06.2010<br />

erfolgen. Es besteht das Risiko, dass der Treuhandvertrag zu einem<br />

Zeitpunkt endet, zu dem noch keine Eintragung des Kommanditis-<br />

ten in das Handelsregister erfolgt ist. Insofern besteht das Risiko,<br />

dass der Anleger bis zu seiner Eintragung im Handelsregister un-<br />

begrenzt persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis<br />

zur persönlichen Insolvenz haftet.<br />

Majorisierung<br />

Bei üblichen Zeichnungssummen befindet sich der einzelne Anle-<br />

ger in der Minderheit und kann gegebenenfalls seine Interessen<br />

nicht durchsetzen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Dritten ein<br />

großer Teil der Beteiligung gezeichnet wird, was dazu führen kann,<br />

dass dieser die Stimmenmehrheit erhält und damit einen beherr-<br />

schenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterver-<br />

sammlung erlangt. Hieraus können sich für den Anleger negative<br />

Folgen für Auszahlungen und Kapitalerhalt ergeben.<br />

Systemstörung<br />

Für den Erfolg des Beteiligungsangebotes ist es erforderlich, dass<br />

die Anleger ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen.<br />

Sollten in erheblichem Umfang Beteiligungsgelder ausbleiben<br />

(sogenannte Systemstörung), besteht die Möglichkeit eines<br />

Scheiterns des Fondskonzeptes, sodass der Fonds rückabgewickelt<br />

werden müsste.<br />

Dieser Umstand kann aufseiten des Anlegers zu einem Totalver-<br />

lust seines bereits eingezahlten Kapitals führen. Ein Anspruch auf<br />

vollständige Rückzahlung des eingesetzten Kapitals oder sonstige<br />

Vergütung im Falle der Rückabwicklung der Gesellschaft hat der<br />

Anleger nicht.<br />

Kündigung<br />

Sollte eine Vielzahl von Anlegern das Kündigungsrecht aus wirt-<br />

schaftlicher Not oder das ordentliche Kündigungsrecht zum<br />

31.12.2030 in Anspruch nehmen, kann nicht ausgeschlossen wer-<br />

den, dass sich aufgrund der Reduzierung der Liquidität aufseiten<br />

der Emittentin nachteilige Folgen ergeben.<br />

Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass Auszahlungen<br />

nicht in prognostizierter Höhe vorgenommen werden können. Auf-<br />

grund der Berechnung des Auseinandersetzungswertes kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der Wert der Beteiligung deutlich<br />

unterhalb der ursprünglich vom Anleger gezahlten Einlage liegt.<br />

Rücknahme von Anteilen<br />

Sollte die Emittentin aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen<br />

zur Rücknahme von Anteilen der Anleger verpflichtet werden, kann<br />

es zu Liquiditätsabflüssen auf Ebene der Emittentin kommen, die<br />

beim Anleger zu einer Reduzierung oder im schlimmsten Fall zu<br />

einem Verlust seiner Einlage führen.<br />

Darüber hinaus gibt es zur Anwendbarkeit der Vorschriften über<br />

Fernabsatzverträge auf den Vertrieb von Geschlossenen Fonds<br />

rechtliche Unsicherheiten. Es kann daher nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass bei der Ausübung des Widerrufs der Anleger weniger<br />

als seine Einlage zurückerhält. Bei einer Vielzahl von Widerrufen<br />

kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Ebene der Emit-<br />

tentin kommen, die sich beim Anleger durch eine Reduzierung der<br />

Auszahlung auswirken.<br />

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04<br />

RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />

Steuerliche Risiken<br />

1. Allgemeine steuerliche Risiken<br />

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen beruht auf der aktuellen<br />

Rechtslage zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es.<br />

Es ist jedoch nicht sicher, dass die im Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Steuergesetze und Richtlinien, die Verwaltungserlasse<br />

und die Finanzrechtsprechung über die Beteiligungsdauer<br />

unverändert bleiben.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltungen in Deutschland<br />

die dem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Konzeption steu-<br />

erlich abweichend von den Erläuterungen in diesem Prospekt be-<br />

werten. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption<br />

erfolgt im Rahmen und in der Folge der steuerlichen Außenprüfung<br />

des Fonds.<br />

Weichen die Rechtsansichten von denen ab, die der Investiti-<br />

onsentscheidung oder diesem <strong>Verkaufsprospekt</strong> zugrunde gelegt<br />

wurden, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der<br />

steuerlichen Ergebnisse und damit auf die Steuerbelastung der<br />

Anleger haben. Im Fall abweichender steuerlicher Ergebnisse<br />

sind entsprechende Steuernachzahlungen mit monatlich 0,5 % zu<br />

verzinsen; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalen-<br />

derjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Änderungen der zum<br />

Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es geltenden Steuersät-<br />

ze können zu höheren Belastungen des Anlegers führen. Das Risiko<br />

der Anerkennung der steuerlichen Konzeption durch die Finanzbe-<br />

hörden und ggf. die Finanzgerichte tragen vollständig und allein<br />

die Anleger.<br />

2. Ertragsteuern<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzbehörden bei der Feststel-<br />

lung oder Festsetzung der steuerlichen Ergebnisse oder Einkünfte<br />

Aufwendungen (z. B. Absetzungen für Abnutzung, Zuführungen zu<br />

Rückstellungen) nicht oder nicht vollständig in der prognostizier-<br />

ten Höhe oder zum prognostizierten Zeitpunkt anerkennen.<br />

Als Folge hiervon können Verringerungen der Kapitalrückflüsse<br />

aus der Vermögensanlage eintreten, auf Ebene der Fondsgesell-<br />

schaft höhere Gewerbesteuern anfallen und für den Anleger höhe-<br />

re Einkünfte entstehen, die dieser im Rahmen seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterwerfen müsste.<br />

Hieraus könnte eine zusätzliche Belastung mit Einkommensteuer,<br />

Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer resultieren.<br />

Die Anerkennung gewerblicher Einkünfte setzt voraus, dass sowohl<br />

die Fondsgesellschaft als auch der einzelne Anleger mit Gewinn-<br />

erzielungsabsicht handelt. Sofern ein Anleger seine Beteiligung<br />

fremdfinanziert, besteht das Risiko, dass die Gewinnerzielungsab-<br />

sicht und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen durch<br />

die Finanzbehörden verneint werden und diese stattdessen von<br />

einer steuerlich irrelevanten sogenannten Liebhaberei ausgehen.<br />

Eine auch nur teilweise Fremdfinanzierung der Beteiligung birgt<br />

grundsätzlich die Gefahr, dass ein steuerlicher Totalgewinn auf<br />

Ebene des Anlegers nicht erreicht werden kann. Eine Gefährdung<br />

der Gewinnerzielungsabsicht kann sich auch daraus ergeben, dass<br />

sich der Anleger in zeitlicher Nähe zu seinem Beitritt wieder von<br />

der Beteiligung (z. B. durch Veräußerung oder Kündigung) löst.<br />

Es besteht das Risiko, dass der Anleger Steuerzahlungen leisten<br />

muss, ohne dass ihm zeitgleich entsprechende Auszahlungen zu-<br />

fließen. In diesem Fall hat der Anleger die Steuerzahlung aus sei-<br />

nem sonstigen Vermögen zu leisten.<br />

Werden die erklärten Einkünfte aufgrund einer Betriebsprüfung<br />

mit der Folge der Festsetzung höherer Steuern angehoben, muss<br />

der Anleger die Nachzahlungsbeträge mit monatlich 0,5 %, begin-<br />

nend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Steuerentste-<br />

hung, verzinsen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung für den<br />

Anleger bedeuten würde.<br />

3. Umsatzsteuer<br />

Dem steuerlichen Konzept des Beteiligungsangebots liegt die<br />

Annahme zugrunde, dass die Fondsgesellschaft in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Sollte die<br />

Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug in einzelnen Fällen ganz<br />

oder teilweise versagen, würde dies zu einer Erhöhung der An-<br />

schaffungskosten führen, die Liquidität der Fondsgesellschaft be-<br />

lasten, die Kapitalrückflüsse aus der Vermögensanlage verringern<br />

und ggf. zu einer Minderung der Jahresergebnisse führen.<br />

Der Anleger würde in diesem Fall geringere Auszahlungen als kon-<br />

zeptionsgemäß vorgesehen erhalten; das Ergebnis seiner Beteili-<br />

gung könnte sich verschlechtern.


4. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Das seit dem 1. Januar 2009 geltende neue Erbschaft- und Schen-<br />

kungsteuerrecht hat nicht die Frage beantwortet, wie der gemeine<br />

Wert des Herausgabeanspruchs des Treugebers gegenüber dem<br />

Treuhänder bei treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligun-<br />

gen zu ermitteln ist.<br />

Es besteht daher das Risiko, dass diese Unklarheit zu nachteiligen<br />

Folgen für den Anleger führt. Dieses Risiko realisiert sich, wenn<br />

die Finanzverwaltung den Herausgabeanspruch höher bewertet als<br />

vorgesehen oder erwartet. Die erbschaft- oder schenkungsteuer-<br />

liche Belastung des Anlegers erhöht sich in diesem Fall entspre-<br />

chend.<br />

Daneben besteht das Risiko, dass die Finanzbehörden auch sonst<br />

andere erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Auffassungen<br />

vertreten könnten als im Prospekt dargestellt. Auch dies kann für<br />

den Anleger zu einer höheren erbschaft- und schenkungsteuerli-<br />

chen Belastung führen.<br />

5. Weitere steuerliche Risiken<br />

Es besteht weiterhin die Gefahr, dass die steuerliche Konzeption<br />

zum Nachteil des Anlegers verändert werden muss, um auf eine<br />

geänderte Gesetzes- oder Verordnungslage oder eine geänderte<br />

Verwaltungs- oder Rechtsprechungspraxis zu reagieren.<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in Deutschland die<br />

Steuergesetze grundsätzlich noch während des laufenden Kalen-<br />

derjahrs rückwirkend zum 1. Januar des nämlichen Kalenderjahrs<br />

geändert werden können.<br />

Eine Änderung der Gesetzes- oder Verordnungslage oder der Ver-<br />

waltungs- oder Rechtsprechungspraxis kann zu einer höheren<br />

steuerlichen Belastung des Anlegers und einer Verschlechterung<br />

der Nachsteuer-Ergebnisse seiner Beteiligung führen.<br />

Weitere Risiken<br />

Nach Kenntnis der Anbieterin sind alle wesentlichen Risiken<br />

aufgeführt.<br />

21 |


| 22


1876 entdeckte dann William Grylls Adams zusammen mit seinem<br />

Schüler Richard Evans Day, dass Selen Elektrizität produziert,<br />

wenn man es Licht aussetzt. Albert Einstein lieferte 1907 eine the-<br />

oretische Erklärung des lichtelektrischen Effekts, die auf seiner<br />

Lichtquantenhypothese von 1905 beruhte.<br />

Robert Andrews Millikan konnte 1912–1916 die einsteinschen<br />

Überlegungen zum Photoeffekt experimentell bestätigen und<br />

wurde unter anderem dafür 1923 mit dem Nobelpreis für Physik<br />

ausgezeichnet.<br />

1940 stellt Russell S. Ohl bei Versuchen unerwartet fest, dass<br />

bei Beleuchtung einer von ihm untersuchten Siliziumprobe das<br />

angeschlossene Messgerät eine Änderung anzeigte. Er bemerkte,<br />

dass mit der Beleuchtung des Siliziums ein Strom erzeugt werden<br />

konnte.<br />

Daryl Chapin, Calvin Fuller und Gerald Pearson produzierten be-<br />

reits 1953 kristalline Silizium-Zellen, jeweils ca. 2 cm 2 groß, mit<br />

Wirkungsgraden von über 4 %. Eine Zelle erreichte sogar 6 %<br />

Wirkungsgrad – am 25. April 1954 wurden die Ergebnisse der<br />

Öffentlichkeit präsentiert.<br />

2002 wurde eine 1955 von Bell Laboratories hergestellte, ein-<br />

gekapselte und mit damals 6 % Wirkungsgrad vermessene Zelle<br />

erneut vermessen und wies noch 5,1 % Wirkungsgrad auf.<br />

05<br />

HISTORIE<br />

DER<br />

PHOTOVOLTAIK<br />

Der Name setzt sich aus den Bestandteilen Photos (altgriechisch ‚Licht‘) und Volta (nach Alessandro Volta) zusammen.<br />

Im Jahr 1839 stieß Alexandre Edmond Becquerel bei Experimenten mit elektrolytischen Zellen auf den fotoelektrischen Effekt. Mit der<br />

Feststellung, dass der Strom bei Licht geringfügig größer war als im Dunkeln, entdeckte er die Grundlage der Photovoltaik. Zu einer<br />

praktischen Anwendung kam es jedoch erst Generationen später.<br />

Die erste technische Anwendung wurde Ende der 1950er-Jahre in<br />

der Satellitentechnik gefunden. In den 1960er- und 1970er-Jahren<br />

gab es, in erster Linie durch die Nachfrage aus der Raumfahrt,<br />

entscheidende Fortschritte in der Entwicklung von Photovoltaik-<br />

Zellen. Quelle: Wikipedia<br />

Der Weg von fossilen Brennstoffen zu<br />

regenerativen Energien<br />

Die große Ölkrise 1973 verdeutlichte in drastischer Weise, dass<br />

fossile Energieträger wie Öl, Gas und Kohle endliche Ressourcen<br />

sind. Insbesondere die Ölvorkommen aller großen in Produktion<br />

befindlichen Quellen nähern sich mit ihrer Fördermenge dem<br />

Maximalwert oder haben ihn bereits erreicht. Für den globalen<br />

Klimawandel werden u. a. die Nutzung fossiler Brennstoffe und das<br />

daraus entstehende CO2 verantwortlich gemacht.<br />

Die globale Versorgung mit Energie unter Berücksichtigung von<br />

Umweltaspekten stellt die Energieunternehmen vor große Herausforderungen.<br />

Die Industrieländer benötigen zunehmend Energie,<br />

um ihren hoch technisierten Lebensstandard zu erhalten. Doch<br />

auch die aufstrebenden Schwellenländer fordern ein Mehr an Energie,<br />

um ihren wirtschaftlichen Aufschwung nicht zu gefährden.<br />

Die Weltbevölkerung umfasst 2009 ca. 6,8 Mrd. Menschen. Bis<br />

zum Jahr 2015 wird mit einem jährlichen Wachstum von 79 Mio.<br />

Menschen gerechnet. Diese stetige Zunahme geht einher mit<br />

einem drastischen Anstieg des weltweiten Energiebedarfs. Die<br />

UNO erwartet bis zum Jahr 2025 eine Weltbevölkerung von 8 Mrd.<br />

und bis 2050 gar von über 9 Mrd. Menschen.<br />

23 |


| 24<br />

05<br />

HISTORIE DER PHOTOVOLTAIK<br />

Die Internationale Energie-Agentur (IEA) schreibt in ihrem „World<br />

Energy Outlook 2008“: „Das Weltenergiesystem steht an einem<br />

Scheideweg. Die derzeitigen weltweiten Trends von Energiever-<br />

sorgung und -verbrauch sind eindeutig nicht zukunftsfähig, in<br />

ökologischer ebenso wie wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht.“<br />

Im Referenzszenario der IEA steigt der weltweite Primärenergie-<br />

verbrauch im Zeitraum 2006 bis 2030 von 11.730 Mio. t Rohöl-<br />

einheiten (RÖE) auf knapp 17.010 Mio. t RÖE, ein Anstieg von<br />

rund 45 %.<br />

In der IEA-Studie verzeichnen moderne erneuerbare Energien bis<br />

2030 ein jährliches Wachstum von 7,2 % und könnten schon 2010<br />

Erdgas als zweitwichtigste Energiequelle ablösen.<br />

VERÄNDERUNG DES WELTWEITEN ENERGIEMIXES BIS 2100<br />

PROGNOSE des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesregierung Globale Umweltveränderung<br />

Jährlicher Primärenergieeinsatz<br />

(EJ/a)<br />

1.600<br />

1.400<br />

1.200<br />

1.000<br />

800<br />

600<br />

400<br />

200<br />

0<br />

2000 2010 2020 2030 2040 2050<br />

Andere Erneuerbare<br />

Solarthermie<br />

(nur Wärme)<br />

Unser größter Energielieferant, die Sonne, liefert pro Jahr eine<br />

Energiemenge, die dem 10.000-Fachen des Weltprimärenergie-<br />

bedarfs entspricht. Vor diesem Hintergrund und der sich immer<br />

weiter verbessernden Wirkungsgrade wird die Photovoltaik in Zu-<br />

kunft einen beträchtlichen Anteil zum Energiemix beisteuern.<br />

Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Um-<br />

weltveränderungen (WBGU) kommt in seinem Gutachten „Welt im<br />

Wandel – Energiewende zur Nachhaltigkeit“ zu dem Schluss:<br />

„Langfristig kann der steigende Primärenergiebedarf nur durch<br />

eine entscheidende Sonnenenergienutzung gedeckt werden, die<br />

mit Abstand das größte nachhaltige Potential verspricht.“<br />

Solartsrom<br />

(Photovoltaik und solarthermische<br />

Kraftwerke)<br />

Wind Biomasse<br />

Wasserkraft Kernenergie Gas Kohle Öl<br />

2100<br />

Quelle: WBGU; Welt im Wandel: Energiewende zur Nachhaltigkeit; 2003


25 |


| 26


Die rechtliche Grundlage für die Stromeinspeisung und -abnahme<br />

bildet in Deutschland das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer<br />

Energien“, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetz oder EEG genannt. Mit dem EEG soll der Ausbau von Strom-<br />

und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen gefördert werden.<br />

Ziel ist es, bis zum Jahr 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien<br />

im Strombereich auf 25 bis 30 % zu erhöhen.<br />

Das EEG verpflichtet das jeweils zuständige regionale Energie-<br />

versorgungsunternehmen (EVU), den aus erneuerbaren Quellen<br />

gewonnenen Strom für die Dauer von 20 Kalenderjahren zzgl. des<br />

Inbetriebnahmejahres zu den festgesetzten Preisen abzunehmen.<br />

ENERGIE-RESSOURCEN DER ERDE<br />

Wasserkraft<br />

1-mal<br />

UVS e.V. | Quelle: DLR, Cr. Nitsch<br />

Meeresenergie<br />

2-mal<br />

Erdwärme<br />

5-mal<br />

06<br />

DAS ERNEUERBARE-<br />

ENERGIEN-GESETZ (EEG)<br />

Energie-Angebot: Die natürlichen Energiequellen bieten insgesamt 3.078-mal so viel Energie, wie derzeit weltweit benötigt wird.<br />

Biomasse<br />

20-mal<br />

Für Freiflächenanlagen beträgt die Vergütung für im Jahr 2009 in<br />

Betrieb genommene Anlagen 0,3194 EUR je eingespeiste Kilowatt-<br />

stunde (kWh). Sollte die Anlage erst 2010 ans Netz gehen, beträgt<br />

die Vergütung 0,2843 EUR je kWh. Die Strommehrkosten durch die<br />

erhöhte Einspeisevergütung werden bundesweit auf sämtliche EVU<br />

verteilt. Die EVU wiederum berücksichtigen die Mehrkosten als<br />

zusätzlichen Kostenfaktor in der Preisgestaltung für den Endver-<br />

braucher.<br />

Durch die einfach strukturierten Fördermechanismen des deut-<br />

schen EEG entfallen langwierige Verwaltungswege, wie sie bei-<br />

spielsweise das „Bewerbungsverfahren“ (u. a. zweistufiger Antrag<br />

auf Eintragung in das amtliche Anlagenregister) in Spanien vor-<br />

schreibt.<br />

Wind<br />

200-mal<br />

Direkte Sonnenenergie<br />

2.850-mal<br />

27 |


| 28


Allgemeine Grundlagen<br />

Hochreine Siliziumscheiben für Solarzellen der Photovoltaik-Mo-<br />

dule werden aus Sand oder Quarz hergestellt. Sand oder Quarz sind<br />

in großen Mengen auf der Erde verfügbar.<br />

Jede Solarzelle liefert eine Gleichstromleistung von etwa 1,5 W.<br />

Verbindet man die einzelnen Solarzellen zu Modulen, lässt sich<br />

eine wesentlich höhere Leistung erzeugen. Durch die permanen-<br />

te Sonneneinstrahlung kann die Leistungsfähigkeit der einzelnen<br />

Solarzellen im Laufe der Zeit abnehmen. Dieser Leistungsabfall<br />

des Wirkungsgrads wird als Degradation bezeichnet. Um die De-<br />

gradation einzudämmen, setzen manche Hersteller die Module<br />

schon während des Produktionsprozesses Sonnenstrahlen aus, um<br />

eine künstliche Alterung herbeizuführen.<br />

Die Leistung der Solarmodule wird auch durch die Außentempe-<br />

ratur beeinflusst. Je höher die Außentemperatur, desto geringer<br />

der Wirkungsgrad der Module. Die Temperatur ist somit ein nicht<br />

zu unterschätzender Vorteil des Standorts Deutschland gegenüber<br />

südeuropäischen Ländern, da hier bei sehr hohen Temperaturen<br />

die Leistung der Module gemindert wird.<br />

1. Module<br />

Es wird bei Photovoltaik-Modulen aktuell zwischen 3 Typen von<br />

Modulen unterschieden. Die Typen von Solarzellen unterscheiden<br />

sich in den verschiedenen Herstellungsverfahren.<br />

1.1 Dünnschicht-Module<br />

Dünnschicht-Module sind in ihrer Herstellung die preisgünstigs-<br />

te Variante an Solar-Modulen. Bei Dünnschicht-Modulen wer-<br />

den Halbleitermaterialien auf eine Glasscheibe oder Metallfolie<br />

aufgedampft. Es werden hierbei Halbleitermaterialien wie z. B.<br />

Cadmium-Tellurid verwendet. Die Wirkungsgrade der Dünn-<br />

schicht-Module liegen bei bis zu 8,7 %. Dünnschicht-Module wei-<br />

sen im Vergleich zu mono- oder polykristallinen Modulen keine<br />

Kristallstrukturen auf. Für Dünnschicht-Module können bei der<br />

07<br />

WISSENSWERTES<br />

ZUR TECHNIK EINES<br />

SOLARKRAFTWERKS<br />

Demontage erhöhte Entsorgungskosten für die umweltbelasten-<br />

den Schadstoffe anfallen.<br />

1.2 Monokristalline Module<br />

Monokristalline Module zeichnen sich durch eine sehr regelmäßi-<br />

ge Siliziumstruktur aus und erreichen mit rund 19 % den höchs-<br />

ten Wirkungsgrad. Die Wafer (Siliziumscheiben) werden in einer<br />

hochreinen Siliziumschmelze nach dem sog. Czochralski-Prozess<br />

hergestellt. Bei diesem Prozess wird ein kalter, kristalliner Silizi-<br />

umstab in ein Gefäß mit flüssigem Silizium eingetaucht und lang-<br />

sam wieder herausgezogen. Der so gewonnene Stab kann mehrere<br />

Meter lang werden und hat einen Durchmesser von bis zu 300 Mil-<br />

limetern. Der Zylinder wird nun in Scheiben zersägt. Bei diesem<br />

Vorgang gehen bis zu 50 % des Materials als Verschnitt verloren.<br />

1.3 Polykristalline Module<br />

Der Wirkungsgrad bei polykristallinen Modulen ist mit bis zu 16 %<br />

etwas geringer als bei monokristallinen Modulen. Polykristalline<br />

Module werden nach einem ähnlichen Prinzip wie monokristalline<br />

Module in einer hochreinen Siliziumschmelze gewonnen. Bei ihrer<br />

Herstellung wird das flüssige Silizium in dafür vorgefertigte Blöcke<br />

gegossen. Die Blöcke haben schon die gewünschte Form, sodass<br />

der Materialverschnitt und die Herstellungskosten geringer sind<br />

als bei monokristallinen Modulen. Die Degradation wurde in den<br />

Planungsparametern auf 0,2 % pro Jahr über die gesamte Laufzeit<br />

geschätzt. Durch kristalline Module entstehen keine zusätzlichen<br />

Entsorgungskosten bei der Demontage der Anlage, da sie ohne<br />

umweltbelastende Schadstoffe hergestellt werden.<br />

Ein weiteres Indiz für eine qualitativ hochwertige Anlage ist die<br />

Art und Weise, wie die Module verbaut werden: Alle miteinander<br />

in Kontakt stehenden Baugruppen sind aus gleichen Materialien<br />

gefertigt, dadurch werden Schwindmaße und Kontaktkorrosionen<br />

vermieden. Sowohl Modulrahmen als auch Träger und Verbin-<br />

dungsnieten werden aus Aluminium hergestellt und verbaut.<br />

29 |


| 30<br />

07<br />

2. Wartung/Service<br />

Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg einer Photovoltaik-Anlage<br />

sind die kontinuierliche Wartung und der Service. Um einen mög-<br />

lichst störungsfreien und ertragreichen Betrieb zu gewährleisten,<br />

sollte die komplette Anlage online mittels eines Anlagenüberwa-<br />

chungssystem gesteuert. Bei auftretenden Störungen wird unmit-<br />

telbar ein Alarm ausgelöst, die Fehlerbeseitigung sollte innerhalb<br />

von 24 Stunden eingeleitet werden können. Sollte sich die Störung<br />

nicht per Fernwartung beheben lassen, wird die entsprechende<br />

Wartungsfirma den Fehler direkt vor Ort beseitigen. Zu diesen Ser-<br />

viceleistungen zählen bei guten Wartungs- und Serviceverträgen<br />

neben der regelmäßigen Wartung und den Reparaturen bei Bedarf<br />

auch die Befreiung der Module von Schmutz, Verunreinigungen<br />

und Schnee. Je schneller die Anlage wieder störungsfrei in Betrieb<br />

geht, desto geringer ist der Produktions- und Ertragsverlust.<br />

3. Wechselrichter<br />

WISSENSWERTES ZUR TECHNIK EINES SOLARKRAFTWERKS<br />

Die Wechselrichter wandeln den von den Solarmodulen gewonne-<br />

nen Gleichstrom in 220-V-Wechselstrom um. Damit der Strom in<br />

das öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann, muss er mit-<br />

telsTransformatorenindievorherrschendeMittelspannung(20kV)<br />

der EVU transformiert werden. Wechselrichter können in verschie-<br />

denen Leistungsklassen installiert werden. Je höher die Leistung<br />

des Wechselrichters, desto größer ist der benötigte Platz. Bei der<br />

Installation von mehreren Wechselrichtern hat der Anlagenbetrei-<br />

ber den Vorteil, dass beim Ausfall eines Wechselrichters die übrigen<br />

weiterhin Strom in das öffentliche Versorgungsnetz einspeisen kön-<br />

nen. Die Stromerzeugung wird nicht unterbrochen, bis der Wechsel-<br />

richter von der Störung befreit ist. Der Wirkungsgrad leistungsstar-<br />

ker Wechselrichter liegt bei nahezu 98 %.<br />

4. Nachführsysteme<br />

Für Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen werden die Solarmodule<br />

in parallelen Reihen ausgerichtet. Bei einer starren Montage kön-<br />

nen die Modulreihen relativ eng aneinander gebaut werden, da<br />

keine beweglichen Teile mit Motoren angebracht werden. Durch<br />

den Lauf der Sonne sind starre Module jedoch nur sehr selten opti-<br />

mal auf den jeweiligen Sonnenstand ausgerichtet.<br />

Als Lösung bietet sich bei Freiflächenanlagen ein Nachführsystem<br />

an, welches die Solarmodule optimal auf den jeweiligen Stand der<br />

Sonne und den Stand zu den nachgeordneten Modulreihen aus-<br />

richten kann (mittels Backtracking und astronomischen Algorith-<br />

mus in der Steuerung).<br />

Bei Nachführsystemen unterscheidet man zwischen einer ein-<br />

achsigen und einer zweiachsigen Nachführung. Ein einachsiges<br />

Nachführsystem bildet den Ost-West-Verlauf der Sonne ab, wäh-<br />

rend ein zweiachsiges Nachführsystem die Module zusätzlich auf<br />

den entsprechenden Sonnenwinkel einstellt. Ein Nachführsystem<br />

kann den Ertrag einer Photovoltaik-Anlage um 20 bis 30 % stei-<br />

gern. Durch diese Steigerung können die höheren Kosten für die<br />

Nachführsysteme mehr als ausgeglichen werden.<br />

Innovative horizontale Nachführsysteme können den Anstellwin-<br />

kel der Modulreihen mittels astronomischer Steuerung permanent<br />

in Bezug auf Tages- und Jahreszeiten optimieren und damit die<br />

Effektivität deutlich steigern.<br />

5. Gutachten<br />

5.1 Ertragsgutachten<br />

Vor jeder Investition sollte mindestens ein unabhängiges Ertragsgutachten<br />

vorliegen, wodurch der langfristige Energieertrag des<br />

jeweiligen Standorts prognostiziert werden soll.<br />

Um in der Simulation die realen Verhältnisse besser abbilden zu<br />

können, erfolgt die Anpassung über Minderungsfaktoren und Aufschläge.<br />

Unterschieden wird zwischen technischen Minderungsfaktoren<br />

(z. B. Abweichung zu Herstellerangaben, Leitungsverlust,<br />

Trafoverlusten, Eigenverbrauch und Wechselrichterverlusten)<br />

und sonstigen Minderungsfaktoren (z. B. klimatische Einflüsse,<br />

Modulverschmutzung, Betriebsstörungen und Reflexionen). Aufschläge<br />

ergeben sich beispielsweise aus Vorteilen, die im Standort<br />

liegen, wie kühlendes Umfeld in der Umgebung der Anlage.<br />

Die standortbedingten Strahlungsverhältnisse sind abhängig von<br />

der geografischen Breite, dem Reflexionsgrad, den Witterungs-<br />

verhältnissen und dem Emissionskoeffizienten der technischen<br />

Oberflächen.


SCHEMATISCHE DARSTELLUNG EINES SOLARPARKS<br />

Zentrale<br />

Wechselrichterstation<br />

Einspeisezähler<br />

DSL-Anschlusskasten<br />

Endverbraucher<br />

öffentliches Stromnetz<br />

Solarpark<br />

technisches Monitoring<br />

und Controlling/Fernüberwachung<br />

Anschlusswege Solarpark<br />

öffentliches Netz<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

31 |


| 32<br />

07<br />

WISSENSWERTES ZUR TECHNIK EINES SOLARKRAFTWERKS


Als Berechnungsgrundlage für Ertragsgutachten dienen üblicher-<br />

weise Zahlen und Daten zu Sonneneinstrahlung und Temperatur<br />

von renommierten Datenbanken wie beispielsweise Meteonorm.<br />

Durch eine sehr gute Hinterlüftung der Module, auch aufgrund ei-<br />

ner günstigen Bodenbeschaffenheit (siehe unten Kapitel 5.2), ist<br />

es möglich, einen ertragssteigernden Effekt zu erreichen.<br />

5.2 Bodengutachten<br />

Mit dem Bodengutachten wird die Tragfähigkeit des Untergrunds<br />

für die entsprechende Bebauung geprüft. Hierzu werden Zug- und<br />

Druckversuche im Gelände durchgeführt, um die Beschaffenheit<br />

des Baugrunds bestimmen zu können, z. B. Grundwasser, Dichte<br />

und Konsistenz.<br />

Sonnenstrahlung<br />

Quelle: Deutsche BP AG<br />

Als vorteilhaft erweist sich eine Bodenbeschaffenheit bestehend<br />

aus einem Sand-Kies-Gemisch, welches Regenwasser sofort ver-<br />

sickern lässt. Das sofort versickernde Regenwasser ist sowohl für<br />

den Aufbau der Anlage als auch für die Wartung ein unschätzbarer<br />

Vorteil. Die sich erwärmenden Kiesböden haben zwei weitere we-<br />

sentliche Vorteile:<br />

1.) Durch die aufsteigende Thermik werden Wolken ferngehalten und<br />

2.) ein permanenter Luftzug beeinflusst die Kühlung der Module posi-<br />

tiv und deren Wirkungsgrad verbessert sich dadurch nachhaltig.<br />

Sofern der Boden eine günstige Konsistenz aufweist, sind keinerlei<br />

Betonverschalungen nötig. Ein gerammter Doppel-T-Träger ist für<br />

die Trägerkonstruktion ausreichend. Bei Demontage der Anlage<br />

führt dies zu geringen Kosten und hat die wenigsten negativen<br />

Einwirkungen auf Flora und Fauna im Bereich des Parks.<br />

FUNKTIONSPRINZIP EINER SOLARZELLE<br />

negative Elektrode<br />

Antireflexschicht<br />

n-dotiertes Silizium<br />

Grenzschicht<br />

p-dotiertes Silizium<br />

positive Elektrode<br />

33 |


| 34


Die Nettoeinnahmen werden ausschließlich für die Investition<br />

in Deutschland befindlicher Photovoltaik-Anlagen genutzt. Die<br />

Anlagen müssen die Voraussetzungen für die Erlangung der ge-<br />

setzlichen Einspeisevergütung nach EEG (Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetz) vorweisen und für die Einspeisung ins deutsche Stromnetz<br />

ausgerüstet sein. Um Klarheit über die Ertragslage zu gewinnen,<br />

muss zu jeder für den Erwerb infrage kommenden Photovoltaik-An-<br />

lage eine Einspeisezusage des örtlichen Netzbetreibers vorliegen.<br />

Es sollen bevorzugt bereits fertiggestellte Photovoltaik-Anlagen<br />

erworben werden. Als Investitionsobjekte können sowohl eine<br />

einzelne Freilandanlage als auch mehrere Freiland- bzw. Dachan-<br />

lagen – auch in Kombination – angekauft werden.<br />

Sofern nicht in eine bereits fertiggestellte Anlage investiert werden<br />

sollte, wird die Photovoltaik-Anlage in der Regel von einem<br />

Generalunternehmer errichtet. In dem zu schließenden Vertrag mit<br />

dem Generalunternehmer wird ein Festpreis vereinbart. Bei Freilandanlagen<br />

müssen vor Vertragsschluss sämtliche erforderlichen<br />

Bau- und Betriebsgenehmigungen sowie die erforderlichen Pachtverträge<br />

vorliegen. Im Falle von Dachanlagen muss zusätzlich zum<br />

Dachnutzungsvertrag und zu der Absicherung im Grundbuch ein<br />

Gutachten zur Statik vorliegen, welches die Eignung des Daches<br />

bescheinigt.<br />

Die technischen Bestandteile werden nach definierten Kriterien<br />

ausgewählt. Es dürfen nur kristalline Solarmodule verwendet werden,<br />

keine Dünnschichttechnik und keine Module mit umweltbelastenden<br />

Schadstoffen wie Cadmium. Die Module sind zertifiziert<br />

(CE, TÜV oder IEC).<br />

08<br />

ANGABEN ÜBER ANLAGEZIELE<br />

UND ANLAGEPOLITIK DER<br />

VERMÖGENSANLAGE<br />

Das vorliegende Angebot beschreibt einen Geschlossenen Fonds im Bereich Nachhaltigkeit und Ökologie und ist als sogenannter<br />

Blindpool konzipiert, d. h., die Investitionsobjekte stehen zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es noch nicht fest. Konkrete<br />

Objekte befinden sich in der Prüfung, unter anderem der auf Seite 9 des Prospektes beispielhaft erwähnte Solarpark in Pocking.<br />

Die nachfolgenden Investitionskriterien stellen die Rahmenbedingungen des Fonds dar, welche die Geschäftsführung zu Leitlinien für<br />

die Investitionstätigkeit erklärt.<br />

Die Module müssen eine Leistungsgarantie von mindestens 90 %<br />

für die ersten 10 Jahre und mindestens 80 % für die darauffolgenden<br />

10 Jahre vorweisen.<br />

Es werden nur Module mit einer geringen Leistungstoleranz von<br />

maximal + bzw. –3 % verbaut. Zu den Ergebnissen der Qualitäts-<br />

prüfungen liegen entsprechende Dokumentationen vor.<br />

Die Module müssen über öffentlich zugängliche Ertragshistorien<br />

in Form von Datenreihen verfügen. Auch die Wechselrichter erfül-<br />

len mindestens einen der nachfolgenden Standards: DIN EN, CE,<br />

VDE oder TÜV.<br />

Maßgeblich für die Rentabilität der Anlage sind die Stromerlöse.<br />

Als Kalkulationsgrundlage zu erwartender Stromerlöse liegt min-<br />

destens ein Gutachten einer neutralen Prüfinstitution zu den prog-<br />

nostizierten Erträgen vor.<br />

Ein weiteres Kriterium für Solar Invest Deutschland ist die Höhe der<br />

möglichen Erlöse einer Anlage. Um den Anforderungen genügen zu<br />

können, müssen die prognostizierten Nettoerlöse aus Einspeise-<br />

vergütung im ersten vollen Betriebsjahr und gemäß gutachterli-<br />

cher Leistung im Verhältnis zu den Investitionskosten (ohne even-<br />

tuelle Pachtzahlungen) mindestens 9,75 % erwirtschaften.<br />

35 |


| 36<br />

08 ANGABEN ÜBER ANLAGEZIELE UND ANLAGEPOLITIK DER VERMÖGENSANLAGE<br />

Gemäß Konzeption reichen die Nettoeinnahmen allein für die<br />

Realisierung der Anlageziele nicht aus. Aus diesem Grund werden<br />

neben den Eigenmitteln auch Fremdmittel in Form von Krediten zur<br />

Erreichung der Anlageziele aufgenommen.<br />

Der Anteil der Fremdmittel soll ca. 70–75 % des Gesamtkapitals<br />

betragen. Siehe auch hierzu die Angaben auf den Seiten 54–55.<br />

In jedem Fall muss für jede zu erwerbende Anlage eine Finanzie-<br />

rungszusage vorliegen.<br />

Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es hat die Emit-<br />

tentin noch keine Solaranlagen bzw. Beteiligungen an Gesell-<br />

schaften erworben. Aus diesem Grund können über die beschrie-<br />

benen Kriterien hinaus noch keine konkreten Anlageobjekte<br />

benannt werden.<br />

SOLARSTROM AUF WACHSTUMSKURS<br />

Jährliche Neuinstallation von<br />

Photovoltaik in Deutschland<br />

jährlicher Zubau in MWp<br />

1.500<br />

1.250<br />

1.000<br />

750<br />

500<br />

250<br />

0<br />

42<br />

2000<br />

78 80<br />

2001<br />

150<br />

Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht verwen-<br />

det.<br />

600<br />

850<br />

800<br />

1.150<br />

1.650<br />

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Quelle: BSW-Solar | www.solarwirtschaft.de


37 |


| 38


IMMOCHANCE DEUTSCHLAND G.P.P.1 | STAND 31.10.2009<br />

09<br />

LEISTUNGSBILANZ –<br />

DURCHGEFÜHRTE<br />

VERMÖGENSANLAGEN<br />

Die Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG hat bislang noch keine Vermögensanlage verwirklicht. Ein Geschäftsführer der Anbieterin,<br />

Herr Stephan Huß, verfügt seit dem Jahr 2007 über Erfahrungen im Bereich Photovoltaik und hat bereits zahlreiche Dachanlagen<br />

geplant und umgesetzt – unter anderem auf Objekten der Fonds G.P.P.1 und G.P.P.2. Insgesamt entstanden unter seiner<br />

Federführung Anlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 5.500 kWp.<br />

Die Primus Valor Konzeptions GmbH/ImmoChance Deutschland hat bislang drei geschlossene Immobilienfonds als Anbieterin auf<br />

den Markt gebracht und hierbei insgesamt 14.239.000 EUR an Eigenkapital eingeworben. Die Fonds ImmoChance Deutschland<br />

G.P.P.1 und G.P.P.2 sind bereits geschlossen, der Fonds G.P.P.3 befindet sich noch in der Platzierungsphase.<br />

Beteiligungsgesellschaft ImmoChance Deutschland G.P.P.1 GmbH & Co. KG<br />

Angebotsart KG-Fonds/öffentliches Angebot<br />

Anlageobjekte Wohnimmobilien in Deutschland, Blindpool-Konzeption<br />

Anzahl Anleger 202<br />

Platzierungszeitraum März 2007 – Jan. 2008<br />

Komplementärin ICD 1 GmbH, Mannheim<br />

Treuhänderin J. Knittel, Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege<br />

Investitionsphase SOLL EUR IST* EUR<br />

eingeworbenes Eigenkapital 4.000.000 4.586.000<br />

Agio 200.000 181.300<br />

Fremdkapital 7.000.000 8.025.000<br />

Summe 11.200.000 12.792.300<br />

Auszahlungen<br />

für 2007 (pro rata) 6 % p. a. 6 % p. a.<br />

für 2008 6 % p. a. 6 % p. a.<br />

Kosten der Investitionsphase<br />

Investitionsaufwand 9.845.000 10.694.686<br />

Vergütungen, Nebenkosten, Sonstiges 1.105.000 1.283.971<br />

*Nutzung der im Prospekt dargestellten Möglichkeit der Mehreinwerbung.<br />

39 |


| 40<br />

IMMOCHANCE DEUTSCHLAND G.P.P.2 | STAND 31.10.2009<br />

09<br />

LEISTUNGSBILANZ – DURCHGEFÜHRTE VERMÖGENSANLAGEN<br />

Eine für den Anleger verpflichtende Finanzierung seiner Beteili-<br />

gung existiert nicht.<br />

Beteiligungsgesellschaft ImmoChance Deutschland G.P.P.2 GmbH & Co. KG<br />

Angebotsart KG-Fonds/öffentliches Angebot<br />

Anlageobjekte Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland<br />

(Gewerbeanteil max. 30 %), Blindpool-Konzeption<br />

Platzierungsgarantie 2 Mio. EUR - EFC BrokerService AG, Frankfurt<br />

Anzahl Anleger 229<br />

Platzierungszeitraum Jan. 2008 – Feb. 2009<br />

Komplementärin ICD 3 GmbH, Mannheim<br />

Treuhänderin J. Knittel, Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege<br />

Investitionsphase SOLL EUR IST* EUR<br />

eingeworbenes Eigenkapital 6.000.000 6.103.000<br />

Agio 300.000 238.250<br />

Fremdkapital 11.000.000 9.760.000<br />

Summe 17.300.000 16.101.250<br />

Auszahlung<br />

für 2008 (pro rata) 6 % p. a. 6 % p. a.<br />

Kosten der Investitionsphase<br />

Investitionsaufwand 15.340.000 14.073.019<br />

Vergütungen, Nebenkosten, Sonstiges 1.935.000 1.486.598<br />

*Nutzung der im Prospekt dargestellten Möglichkeit der Mehreinwerbung.<br />

Eine für den Anleger verpflichtende Finanzierung seiner Beteiligung<br />

existiert nicht.<br />

Die Platzierungsgarantie wurde nicht in Anspruch genommen.<br />

Die Angaben zur Bewirtschaftungsphase entfallen, da Stand<br />

31.10.2009 die Investitionsphase noch nicht abgeschlossen war.<br />

Die Ursachen sind darin zu sehen, dass den Immobilienkäufen<br />

stets ein intensives Research vorangeht und die in dieser Zeit<br />

angebotenen Objekte nicht den Investitionskriterien entspra-<br />

Da zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es der vollstän-<br />

dige Jahresabschluss 2008 noch nicht vorlag, werden die Angaben<br />

zum handelsrechtlichen und steuerlichen Ergebnis in einer sepa-<br />

raten Leistungsbilanz ausgewiesen.<br />

chen. Hinzu kam ein merklicher Anstieg des Zinsniveaus, was dem<br />

Fonds deutlich höhere Finanzierungskosten beschert hätte. Es ist<br />

geplant, die Investitionsphase Ende 2009 abzuschließen. Insofern<br />

handelt es sich im Hinblick auf die Kosten der Investitionsphase<br />

um vorläufige Zahlen.<br />

Da zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es der vollstän-<br />

dige Jahresabschluss 2008 noch nicht vorlag, werden die Angaben<br />

zum handelsrechtlichen und steuerlichen Ergebnis in einer sepa-<br />

raten Leistungsbilanz ausgewiesen.


IMMOCHANCE DEUTSCHLAND G.P.P.3 | STAND 31.10.2009<br />

Beteiligungsgesellschaft ImmoChance Deutschland G.P.P.3 GmbH & Co. KG<br />

Angebotsart KG-Fonds/öffentliches Angebot<br />

Anlageobjekte Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland<br />

(Gewerbeanteil unter 40 %), Blindpool-Konzeption<br />

Platzierungsgarantie 3 Mio. EUR - Primus Valor AG, Mannheim<br />

Platzierungszeitraum Seit Ende Dez. 2008<br />

Komplementärin ICD 2 GmbH, Mannheim<br />

Treuhänderin J. Knittel, Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege<br />

Investitionsphase SOLL EUR IST EUR<br />

einzuwerbendes Eigenkapital 7.000.000 3.550.000<br />

Agio 350.000 164.075<br />

Fremdkapital 13.000.000 0<br />

Eine für den Anleger verpflichtende Finanzierung seiner Beteili-<br />

gung existiert nicht.<br />

Die Platzierungsgarantie wurde nicht in Anspruch genommen.<br />

Der Fonds befindet sich noch in der Platzierungsphase. Die Ge-<br />

schäftsführung macht von ihrem Recht nach § 3 Ziffer 3 des Ge-<br />

sellschaftsvertrags Gebrauch und verlängert die Zeichnungsfrist<br />

bis zum 31.12.2010. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb<br />

des ersten Quartals 2010 das restliche Eigenkapital eingeworben<br />

wird.<br />

Durch die günstigen Bedingungen am Immobilienmarkt wurde für<br />

den G.P.P.3 bereits während der Platzierungsphase mit dem Ob-<br />

jektankauf begonnen.<br />

Die durch den Objektankauf entstehenden Kosten bzw. Kaufpreise<br />

sind aktuell noch nicht zur Zahlung fällig und werden aus diesem<br />

Grund noch nicht als Investitionsaufwand gebucht.<br />

Da sich zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es der Fonds<br />

noch in der Platzierungsphase befindet, werden die nach IDW-<br />

Standard erforderlichen Angaben zu Investitionsaufwand, Vergü-<br />

tungen und Nebenkosten sowie die Angaben zum handelsrechtli-<br />

chen und steuerlichen Ergebnis in einer separaten Leistungsbilanz<br />

ausgewiesen.<br />

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| 42


10<br />

DIE BETEILIGUNG<br />

IN ZAHLEN<br />

43 |


| 44<br />

10<br />

DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />

LIqUIDITäTSDARSTELLUNG DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

Einzahlung Einlagen 3.399.000<br />

Aufnahme Fremdkapital 8.646.260<br />

Verkauf Phtovoltaik-Anlagen<br />

31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />

Einspeisevergütung 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238 1.163.906 1.161.578 1.159.255 1.156.936 1.154.622<br />

Zinsen 2.784 5.904 6.347 6.760 7.143 7.496 7.805 8.070<br />

Einzahlungen insgesamt 12.825.871 1.173.701 1.174.480 1.172.585 1.170.665 1.168.721 1.166.751 1.164.742 1.162.692<br />

Anschaffung Photovoltaik-Anlagen<br />

inklusive Pachtvorauszahlungen<br />

einmalige Fonds- und<br />

11.016.824<br />

Investitionsnebenkosten<br />

Objektkosten<br />

878.436<br />

(Wartung, Versicherung) 31.184 65.316 65.398 65.485 65.576 65.671 66.872 68.095 69.340<br />

Kapitaldienst 638.081 636.941 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871<br />

Steuerberatung/Buchhaltung 6.800 6.936 7.075 7.216 7.361 7.508 7.658 7.811 7.967<br />

Treuhänder 5.000 5.100 5.202 5.306 5.412 5.520 5.631 5.743 5.858<br />

Komplementärvergütung 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000<br />

Geschäftsführung 24.863 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000<br />

Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Entnahme Kapitalertragsteuer<br />

Auszahlungen insgesamt<br />

734 1.557 1.674 1.783 1.884 1.977 2.059 2.128<br />

(ohne Entnahmen)<br />

Barmittel inkl. Zinsen nach<br />

12.603.187 750.027 875.103 875.552 876.002 876.454 878.009 879.579 881.165<br />

Entnahme Kapitalertragsteuer 222.684 423.674 299.377 297.033 294.663 292.266 288.742 285.163 281.527<br />

Entnahme/Auszahlung 0 174.000 264.000 264.000 264.000 264.000 264.000 264.000 264.000<br />

Barmittel nach Entnahmen<br />

Bankkonto (Barmittel zzgl.<br />

222.684 249.674 35.377 33.033 30.663 28.266 24.742 21.163 17.527<br />

Barmitteln der Vorperiode) 222.684 472.357 507.734 540.767 571.430 599.696 624.438 645.601 663.128<br />

Auszahlung 0,00 % 5,27 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 %<br />

STEUERLICHE DARSTELLUNG DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />

Betriebseinnahmen 780.611 1.173.701 1.174.480 1.172.585 1.170.665 1.168.721 1.166.751 1.164.742 1.162.692<br />

Abschreibungen 938.380 1.290.272 1.128.988 987.864 864.381 756.334 661.792 579.068 506.685<br />

Gesamtaufwand<br />

Photovoltaik-Anlagen 53.406 87.538 87.620 87.707 87.798 87.893 89.094 90.317 91.562<br />

Zinsaufwand<br />

Gesamtaufwand<br />

828.340 389.082 377.928 360.696 342.688 323.869 304.204 283.654 262.180<br />

fondsinduzierter Positionen 38.663 47.036 47.277 47.522 47.773 48.028 48.289 48.554 48.826<br />

Betriebsausgaben 1.858.789 1.813.927 1.641.813 1.483.790 1.342.640 1.216.125 1.103.379 1.001.594 909.252<br />

steuerliches Ergbnis<br />

steuerliches Ergebnis in %<br />

-1.078.178 -640.227 -467.333 -311.205 -171.975 -47.404 63.371 163.147 253.440<br />

des Eigenkapitals<br />

steuerliches Ergebnis in % des<br />

-32,67 % -19,40 % -14,16 % -9,43 % -5,21 % -1,44 % 1,92 % 4,94 % 7,68 %<br />

Eigenkapitals kumuliert -32,67 % -52,07 % -66,23 % -75,66 % -80,88 % -82,31 % -80,39 % -75,45 % -67,77 %


(ALLE ANGABEN IN EUR) – PROGNOSE –<br />

31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29<br />

1.152.313 1.150.008 1.147.708 1.145.413 1.143.122 1.140.836 1.138.554 1.136.277 1.134.005 1.131.737 1.129.473<br />

8.289 8.462 8.588 8.667 7.907 11.584 8.838 5.150 1.236 1.524 991<br />

1.160.602 1.158.470 1.156.296 1.154.079 1.151.029 1.152.420 1.147.392 1.141.428 1.135.241 1.133.261 1.130.464<br />

70.608 71.900 73.215 74.554 75.917 77.306 78.720 80.160 81.626 83.119 84.640<br />

760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 465.653 0 0<br />

8.127 8.289 8.455 8.624 8.797 8.972 9.152 9.335 9.522 9.712 9.906<br />

5.975 6.095 6.217 6.341 6.468 6.597 6.729 6.864 7.001 7.141 7.284<br />

2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000<br />

33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000<br />

0 0 0 63.155 82.633 85.639 88.486 91.798 94.325 97.593 96.925<br />

2.186 2.232 2.265 2.286 2.086 3.055 2.331 1.358 326 402 261<br />

882.768 884.386 886.022 950.831 971.771 977.441 981.289 985.386 693.453 232.967 234.016<br />

277.835 274.084 270.274 203.249 179.258 174.979 166.103 156.042 441.788 900.293 896.447<br />

264.000 264.000 264.000 264.000 297.000 297.000 330.000 330.000 429.000 924.000 940.481<br />

13.835 10.084 6.274 -60.751 -117.742 -122.021 -163.897 -173.958 12.788 -23.707 -44.033<br />

676.962 687.046 693.320 632.569 514.828 392.806 228.910 54.952 67.740 44.033 0<br />

8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 9,00 % 9,00 % 10,00 % 10,00 % 13,00 % 28,00 % 28,50 %<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR) – PROGNOSE –<br />

31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29<br />

1.160.602 1.158.470 1.156.296 1.154.079 1.151.029 1.152.420 1.147.392 1.141.428 1.135.241 1.133.261 1.130.464<br />

443.349 387.930 339.439 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009<br />

92.831 94.122 95.437 96.776 98.139 99.528 100.942 102.382 103.848 105.341 106.862<br />

239.739 216.288 191.781 166.172 139.411 111.445 82.221 51.682 26.358 0 0<br />

49.102 49.384 49.672 49.965 50.265 50.570 50.881 51.199 51.523 51.853 52.190<br />

825.020 747.724 676.329 609.923 584.824 558.552 531.053 502.272 478.738 454.204 456.061<br />

335.582 410.747 479.967 544.157 566.205 593.867 616.339 639.156 656.503 679.057 674.402<br />

10,17 % 12,45 % 14,54 % 16,49 % 17,16 % 18,00 % 18,68 % 19,37 % 19,89 % 20,58 % 20,44 %<br />

-57,60 % -45,15 % -30,61 % -14,12 % 3,04 % 21,04 % 39,71 % 59,08 % 78,97 % 99,55 % 119,99 %<br />

0<br />

45 |


| 46<br />

10<br />

DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />

Erläuterungen zu den Prognoserechnungen<br />

Es wird das voraussichtliche liquide bzw. steuerliche Ergebnis der<br />

Gesellschaft ausgewiesen. Mit der vollen Platzierung des Eigenka-<br />

pitals wird bis Ende Juni 2010 gerechnet. Es wird davon ausgegan-<br />

gen, dass die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die<br />

ausgewiesenen Positionen verstehen sich ohne Umsatzsteuer.<br />

Die angenommene Inflationsrate beträgt 2,00 % p. a. auf die nicht<br />

langfristig festgeschriebenen Kosten. Hiervon ausgenommen sind<br />

die Vergütungen für die Geschäftsführung und die Haftungsvergütung<br />

der Komplementärin, welche nicht indexiert werden. Es sind<br />

in sämtlichen Tabellen Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte<br />

Auf- oder Abrundungen möglich.<br />

Erläuterung zur Liquiditätsdarstellung<br />

der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

> Einzahlung Einlagen<br />

Die Einzahlungen der Einlagen setzen sich aus einem Kommanditkapital<br />

in Höhe von 3.300.000 EUR zzgl. 3 % Agio zusammen.<br />

> Verkauf Photovoltaik-Anlagen<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die Erlöse aus dem Restwert<br />

der Anlagen für die Kosten der Demontage verwendet werden. Ein<br />

möglicher Mehrerlös wurde nicht kalkuliert.<br />

> Einspeisevergütung<br />

Die Einspeisevergütung für Freilandanlagen, welche im Jahr 2009<br />

ans Netz gehen, beträgt in der geplanten Größenordnung von<br />

2.694 kWp gemäß EEG 0,3194 EUR je kWh. Kalkuliert wurde das<br />

Investitionsjahr + 19 Jahre. Die mögliche Ausübung einer noch<br />

zu verhandelnden Option auf eine 5-jährige Verlängerung wurde<br />

nicht kalkuliert. Es wird in der Prognoserechnung von einer Degradation<br />

in Höhe von 0,20 % p. a. bezogen auf den Vorjahresertrag<br />

der Photovoltaik-Anlagen ausgegangen. Die prognostizierten Erlöse<br />

beruhen auf Schätzungen in Abhängigkeit von der geregelten<br />

Einspeisevergütung je kWh. Es erfolgt eine periodengerechte Zuordnung<br />

der Erlöse, d. h., Erlöse für den Monat Januar gelten im<br />

Januar als zugeflossen. Die Anlagen erwirtschaften die geschätzten<br />

Erlöse unter Berücksichtigung der saisonalen Schwankungen<br />

der Sonneneinstrahlungsintensität des jeweiligen Jahres (weitere<br />

Einzelheiten siehe Kapitel „Wissenswertes zur Technik eines Solarkraftwerks“<br />

5.1, Seite 30).<br />

> Zinserträge<br />

Die voraussichtliche Liquiditätsreserve bzw. das Liquiditätskonto<br />

wird bis zum Jahr 2023 mit angenommenen 1,25 % p. a. verzinst. Ab<br />

dem Jahr 2024 wird eine Verzinsung von 2,25 % p. a. unterstellt.<br />

> Anschaffung Photovoltaik-Anlagen inklusive Pachtvorauszahlungen<br />

Die unterstellten Anschaffungskosten inklusive Pachtvorauszahlung<br />

betragen 4.090 EUR je kWp, bei einer angenommenen<br />

Größenordnung der Anlage von 2.694 kWp. Die darin enthaltene<br />

Pachtvorauszahlung beträgt geschätzte 444.444 EUR. Die Pachtvorauszahlung<br />

ist nicht sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern<br />

wird über 20 Jahre als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

linear aufgelöst. Als Grundlage für den prognostizierten Kaufpreis<br />

wurde der auf Seite 9 des Prospektes beispielhaft erwähnte Solarpark<br />

Pocking II gewählt, der teilweise direkt an Anleger verkauft<br />

wurde. Bei den unterstellten Anschaffungskosten handelt es sich<br />

um Photovoltaik-Anlagen, die noch 2009 fertiggestellt wurden<br />

und bereits 2009 ans Netz gegangen sind.<br />

> Einmalige Fonds- und Investitionsnebenkosten<br />

Die Fonds- und Investitionsnebenkosten werden, bis auf die<br />

Fremdkapitalvermittlungsgebühr und die Bearbeitungsgebühr für<br />

das Darlehen, steuerlich als Anschaffungskosten der Photovoltaikanlagen<br />

aktiviert. Bei der Liquiditätsbetrachtung werden diese im<br />

Jahr der Zahlung als Abfluss dargestellt. Die aufgeführten Kosten<br />

verstehen sich zuzüglich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer<br />

(siehe hierzu auch Seite 78 Punkt 2.3 Umsatzsteuergesetz). Für<br />

die Kostenpunkte Eigenkapitalvermittlung, Konzeption, Prospektierung<br />

und Einrichtung; Marketing und Vertriebskoordination;<br />

Mittelverwendung; Platzierungsgarantie und Fremdkapitalvermittlung<br />

wurden entsprechende Verträge geschlossen (siehe vertragliche<br />

Rahmenbedingungen Seite 67 ff.).<br />

• Eigenkapitalvermittlung<br />

Für die Beschaffung des Eigenkapitals erhalten die Vertriebspartner<br />

eine Vergütung in Höhe von 379.500 EUR. Die Vergütung setzt<br />

sich aus dem Agio von 3 % und 8,5 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

zusammen.<br />

• Konzeption, Prospektierung und Einrichtung<br />

Die Kosten für die Konzeption des vorliegenden Angebots, die<br />

Prospektierung und Einrichtung werden pauschal mit 75.000 EUR<br />

angesetzt.<br />

• Marketing und Vertriebskoordination<br />

Die Kosten für Marketing und Vertriebskoordination werden pauschal<br />

mit 132.000 EUR angesetzt.<br />

• Mittelverwendung<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält in der Investitionsphase<br />

eine Vergütung in Höhe von 3.500,00 EUR.<br />

• Platzierungsgarantie<br />

Die Primus Valor AG stellt eine Platzierungsgarantie in Höhe von<br />

1,0 Mio. EUR zur Verfügung. Hierfür erhält sie eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von 40.000,00 EUR.


• Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

Beinhaltet bei Gründung die prognostizierten einmaligen Steu-<br />

er- und Rechtsberatungskosten von 40.000 EUR sowie geschätzte<br />

sonstige Kosten für die Gründung von 18.176 EUR.<br />

• Fremdkapitalvermittlung<br />

Für die Fremdkapitalvermittlung betragen die Kosten pauschal<br />

84.560 EUR, die sich quotal mindern, wenn die vorgesehene Finanzierung<br />

geringer ist.<br />

• Bearbeitungsgebühr Darlehen<br />

Als Bearbeitungsgebühr fallen für die Darlehen einmalig prognostizierte<br />

Kosten in Höhe von 105.700 EUR an.<br />

> Objektkosten<br />

Unter den Objektkosten werden folgende Positionen aufgeführt:<br />

• Versicherung<br />

Es wird mit Versicherungskosten für Betriebshaftpflicht und Elektronikversicherung<br />

inkl. Ertragsausfallversicherung von 3,60 EUR<br />

pro kWp zzgl. einer kalkulatorischen Inflationsanpassung von<br />

2,00 % p. a. ab dem Jahr 2012 gerechnet.<br />

• Instandhaltung und Verwaltungskosten<br />

Die Kosten der Instandhaltung und die Verwaltungskosten werden<br />

mit einem Satz von 4,75 % p. a. aus der Einspeisevergütung kalkuliert.<br />

Ab dem Geschäftsjahr 2016 wird mit einer Inflationsanpassung<br />

von 2,00 % p. a. gerechnet.<br />

> Kapitaldienst<br />

Das Fremdkapital wird als Annuitätendarlehen mit 15-jähriger<br />

Zinsfestschreibung, einer anfänglichen Tilgung von 4,30 % p. a.<br />

sowie einem Nominalzins von 4,50 % p. a. kalkuliert. Nach Auslauf<br />

der Zinsbindung wird ein Nominalzins von 6,00 % p. a. unterstellt.<br />

Die planmäßige Tilgung setzt ab dem 2. Jahr ein. Eine Fremdfinanzierung<br />

wurde noch nicht abgeschlossen und erfolgt jeweils<br />

projektbezogen. Hinzu kommen im Jahr 2010 folgende projektbezogene<br />

kalkulierte Aufwendungen:<br />

• Sonstige Kapitalkosten<br />

Hierunter fallen hauptsächlich die Projektvorfinanzierungskosten.<br />

Es werden sonstige Kapitalkosten in Höhe von 3,25 % bezogen auf<br />

die Investitionskosten unterstellt. Für ca. 152 Tage wird hierbei<br />

die Vorfinanzierung der Anlagekosten netto durch einen Private-<br />

Equity-Geber mit einer Vorfinanzierungsmarge von 6,00 % prognostiziert.<br />

Hinzu kommen für ca. 45 Tage die Vorfinanzierungskosten<br />

der Vorsteuer mit einer analogen Marge von 6,00 % für einen<br />

Private-Equity-Geber. Sollte eine fertige und am Netz befindliche<br />

Anlage gekauft werden, wird stattdessen mit einer Zuführungscourtage<br />

von 3,25 % geschätzt.<br />

• Vorsteuervorfinanzierungszinsen<br />

Die Vorfinanzierungszinsen der Vorsteuer werden mit einem Zinssatz<br />

von 6,00 % p. a. für 60 Tage auf die anfallende Vorsteuer der<br />

Photovoltaik-Anlagen prognostiziert.<br />

> Steuerberatung/Buchhaltung<br />

Die Kosten für Steuerberatung und Buchhaltung werden 2010<br />

pauschal mit 6.800,00 EUR angesetzt. Ab dem Jahr 2011 sieht die<br />

Prognoserechnung eine Inflationsanpassung von 2,00 % p. a. vor.<br />

Es wurde noch kein Vertrag über Steuerberatung und Buchhaltung<br />

abgeschlossen.<br />

> Treuhänder<br />

Die Treuhänderin erhält für ihre Aufwendungen eine Vergütung<br />

von 5.000,00 EUR p. a. Ab dem Jahr 2011 wird der Betrag gemäß<br />

kalkulierter Inflationsrate angepasst. Die pauschale Vergütung<br />

wurde während der Investitionsphase aktiviert.<br />

> Komplementärvergütung<br />

Die Komplementärin erhält eine Haftungsvergütung in Höhe von<br />

2.000,00 EUR p. a. ab dem Geschäftsjahr 2010.<br />

> Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung erhält für ihre Aufgaben eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 1 % der Summe der Kommanditeinlagen ab<br />

dem Jahr 2011. Für das Jahr 2010 ergibt sich kalkulatorisch eine<br />

anteilige Vergütung in Höhe von 24.863,00 EUR.<br />

> Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist gewerblich tätig und unterliegt somit<br />

der Gewerbesteuer. Es wird die zu erwartende Gewerbesteuerzahllast<br />

der Fondsgesellschaft bei einem unterstellten Hebesatz von<br />

415 % dargestellt. Der Hebesatz entspricht dem Hebesatz der<br />

Stadt Mannheim, des Sitzes der Gesellschaft. Die Gewerbesteuer<br />

ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer oder ein Mischhebesatz<br />

der Standortgemeinden der Photovoltaik-Anlagen zur<br />

Anwendung kommt. Im Rahmen des § 35 EStG ist die gezahlte<br />

Gewerbesteuer bei den Anlegern grundsätzlich auf deren Einkommensteuer<br />

anrechenbar (siehe Kapitel „Steuern“ 3.1.2, Seite<br />

79). Bei der Gewerbesteuerberechnung wurden die geschätzten<br />

Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Anleger und der Komplementärin<br />

sowie die Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt. An<br />

Sonderbetriebseinnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen<br />

Sonderbetriebsausgaben der Komplementärin wird eine<br />

jährliche Summe von 24.000 EUR prognostiziert. Für die Anleger<br />

wird mit weiteren sonstigen Sonderbetriebsausgaben in Höhe von<br />

6.600 EUR p. a. gerechnet.<br />

47 |


| 48<br />

10<br />

DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />

> Entnahme Kapitalertragsteuer<br />

Von den jährlichen Zinserträgen aus Guthaben bei Banken werden zum<br />

Zeitpunkt des Zuflusses insgesamt 26,375 % als Kapitalertragsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag einbehalten. Der Zufluss der Erträge wurde<br />

entsprechend vermindert. Die einbehaltenen Steuern sind auf Ebene<br />

der Anleger auf deren Einkommensteuerschuld anrechenbar. Die einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag werden<br />

aufseiten der Gesellschaft handelsrechtlich als Entnahmen behandelt.<br />

> Auszahlungen insgesamt (ohne Entnahmen)<br />

Summe aller liquiditätswirksamen Auszahlungen der Gesellschaft ohne<br />

Entnahmen für die Gesellschafter.<br />

> Barmittel inkl. Zinsen nach Entnahme Kapitalertragsteuer<br />

Differenz zwischen Einzahlungen insgesamt und Auszahlungen insgesamt<br />

in der jeweiligen Periode.<br />

> Entnahme/Auszahlungen<br />

Aus den liquiden Mitteln und dem zu erwartenden Geschäftserfolg der<br />

Gesellschaft begründen sich die Auszahlungen an den Anleger.<br />

> Barmittel nach Entnahmen<br />

Kontoguthaben bzw. liquide Mittel des laufenden Jahres nach Entnahmen<br />

für die Auszahlung an die Gesellschafter.<br />

> Bankkonto<br />

Kontoguthaben bzw. liquide Mittel aus der Vorperiode zzgl. des Saldos<br />

der Barmittel nach Entnahmen der laufenden Periode.<br />

> Auszahlung in %<br />

Auszahlung an die Gesellschafter des jeweiligen Jahres im Verhältnis<br />

zum Kommanditkapital in Prozent.<br />

Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung<br />

> Betriebseinnahmen<br />

Einnahmen aus Einspeisevergütungen und Zinserträgen<br />

> Abschreibungen/AfA<br />

Die steuerlichen Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlagen werden<br />

planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20<br />

Jahren degressiv abgeschrieben. Im Jahr 2010 wurden die Abschrei-<br />

KAPITALRÜCKFLUSSRECHNUNG FÜR EINEN ANLEGER MIT EINER BETEILIGUNG<br />

IN HÖHE VON 100.000 EUR ZZGL. 3% AGIO AN DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />

1. gebundenes Kapital 103.000 97.705 89.658 81.607 73.553 65.496 57.436 49.374 41.309<br />

2.1. Gewinnausschüttung 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

2.2. Steuererstattung (+) /<br />

Steuerzahlung (./.)<br />

2.3. Eigenkapitaleinzahlung (./.) /<br />

0 22 47 51 54 57 60 62 64<br />

Eigenkapitalrückzahlung (+) -103.000 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />

2.4. Summe des Rückflusses 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062 8.064<br />

3. Haftungsvolumen 0 0 8.047 16.098 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000<br />

4. anteiliges Fremdkapital 262.008 254.497 242.893 230.766 218.094 204.851 191.013 176.552 161.440<br />

BEISPIELRECHNUNGEN FÜR EINEN ANLEGER MIT EINER BETEILIGUNG<br />

IN HÖHE VON 100.000 EUR ZZGL. 3% AGIO AN DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />

Einzahlung -103.000<br />

Auszahlung 0 7.333 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />

Steuer 35 % 0 22 47 51 54 57 60 62 64<br />

Kapitalfluss (Steuer 35 %) 0 7.355 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062 8.064<br />

gebundenes Kapital -103.000 -95.645 -87.598 -79.547 -71.493 -63.436 -55.376 -47.313 -39.249<br />

Steuer 45 % 0 22 47 51 54 57 60 62 64<br />

Kapitalfluss (Steuer 45 %) 0 7.355 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062 8.064<br />

gebundenes Kapital -103.000 -95.645 -87.598 -79.547 -71.493 -63.436 -55.376 -47.313 -39.249


ungen entsprechend der geplanten Übernahme der Photovoltaik-<br />

Anlagen ermittelt. Die Höhe der steuerlichen Anschaffungskosten und<br />

Abschreibungen siehe Kapital „Steuerliche Grundlagen“ S. 75 ff.<br />

> Gesamtaufwand Photovoltaik-Anlagen<br />

Der prognostizierte Gesamtaufwand der Photovoltaik-Anlagen setzt<br />

sich aus den Positionen Versicherung, Wartung und aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

für die Pacht zusammen. Im prognostizierten<br />

Kaufpreis ist eine Pachtvorauszahlung für einen Zeitraum von 20<br />

Jahren enthalten. Die vorausgezahlte Pacht ist steuerlich nicht sofort<br />

abzugsfähig, sondern wird über den Zeitraum des Pachtvertrages von<br />

20 Jahren linear aufgelöst.<br />

> Zinsaufwand<br />

Beinhaltet die geschätzten Zinsaufwendungen für einmalige Vorsteuervorfinanzierungszinsen<br />

in Höhe von 20.645 EUR, laufende Darlehenszinsen<br />

in Höhe von 259.389 EUR für das aufgenommene Fremdkapital,<br />

Bearbeitungsgebühr für das Darlehen in Höhe von 105.700 EUR,<br />

Beitritt zum 01.05.2010;<br />

45 % Steuersatz + 5,50 % Solidaritätszuschlag, Grundtabelle<br />

– PROGNOSE –<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />

31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 Gesamt<br />

33.243 25.175 17.107 7.285 0 0 0 0 0 0 0<br />

0 0 0 0 0 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 27.772 97.772<br />

66 68 69 1.822 913 -6.075 -6.341 -6.607 -6.817 -7.049 -7.005 -36.538<br />

8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 0 0 0 0 0 727<br />

8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />

20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 17.846 11.371 4.276 0 9.542 20.000<br />

145.648 129.146 111.901 93.879 75.047 55.368 34.803 13.312 0 0 0<br />

Beitritt zum 31.01.2010; 45 % Steuersatz + 5,50 % Solidaritätszuschlag, Grundtabelle und<br />

35 % Steuersatz + 5,50 % Solidaritätszuschlag, Grundtabelle<br />

Vermittlungsgebühr für die Fremdfinanzierung in Höhe von 84.560 EUR<br />

und sonstige Kapitalkosten in Höhe von einmalig 358.047 EUR.<br />

> Gesamtaufwand fondsinduzierter Positionen<br />

Unter dem o. g. Punkt sind die Aufwendungen für Steuerberatung/<br />

Buchhaltung, Treuhänder, Komplementärvergütung und Geschäftsführung<br />

zusammengefasst.<br />

> Steuerliches Ergebnis<br />

Das steuerliche Ergebnis ergibt sich aus der Verrechnung der steuerlich<br />

relevanten Einnahmen mit den steuerlich relevanten Ausgaben<br />

inklusive der jeweiligen Abschreibungen.<br />

> Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals<br />

Prozentuales Verhältnis des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses einer<br />

Periode zum Gesellschaftskapital ohne Agio.<br />

> Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals kumuliert<br />

Summe des steuerlichen Ergebnisses der Vorperiode und der laufenden<br />

Periode. Periode im Verhältnis zum Eigenkapital in Prozent.<br />

> Die entsprechenden Erläuterungen finden sich auf Seite 50<br />

– PROGNOSE –<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />

31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 Summe<br />

8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 202.832<br />

66 68 69 1.822 1.234 -4.176 -4.371 -4.563 -4.719 -4.878 -4.849 -23.880<br />

8.066 8.068 8.069 9.822 10.234 4.824 5.629 5.437 8.281 23.122 23.651 178.953<br />

-31.183 -23.115 -15.046 -5.225 0 0 0 0 0 0 0<br />

66 68 69 1.822 913 -6.075 -6.341 -6.607 -6.817 -7.049 -7.005 -36.538<br />

8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 166.294<br />

-31.183 -23.115 -15.046 -5.225 0 0 0 0 0 0 0<br />

49 |


| 50<br />

10<br />

DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />

Erläuterungen zur<br />

Kapitalrückflussrechnung für den Anleger<br />

> Gebundenes Kapital<br />

Das gebundene Kapital ergibt sich aus der Einzahlung (inkl. Agio)<br />

abzüglich der bereits erfolgten Rückflüsse aus der Gesellschaft in<br />

Form von Gewinnausschüttungen, Eigenkapitalrückzahlungen und<br />

Steuererstattungen bzw. Steuerzahlungen. Angegeben ist jeweils<br />

der Betrag des gebundenen Kapitals zum Ende des Geschäftsjahres.<br />

> Gewinnausschüttung<br />

Auszahlungen aus dem handelsrechtlichen Totalüberschuss der<br />

Gesellschaft. Die Auszahlungen der Gesellschaft erfolgen in Form<br />

von Kapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen. Gewinnausschüttungen<br />

können dann erfolgen, wenn die Gesellschaft kumulierte<br />

handelsrechtliche Gewinne in entsprechender Höhe erwirtschaftet<br />

hat.<br />

> Steuererstattung/Steuerzahlungen<br />

Steuerliche Zu- oder Abflüsse, wie sie sich für den höchsten inländischen<br />

Steuersatz (45 % + 5,50 % Solidaritätszuschlag) für einen<br />

Anleger ergeben. Die Steuerzahlungen/Steuererstattungen wurden<br />

auf Grundlage der den Anlegern anteilig zugewiesenen Ergebnisse<br />

ermittelt. Unter die Steuern fallen die anrechenbare Gewerbesteuer,<br />

die anrechenbare Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und<br />

die Einkommensteuer. Die Anrechnung der Gewerbesteuer wurde<br />

nach § 35 EStG in maximal zulässiger Höhe berücksichtigt. Die An-<br />

PLANBILANZEN<br />

DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

rechnungsmöglichkeiten hängen von individuellen steuerlichen<br />

Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter ab. Die anrechenbaren<br />

Steuern können somit im Einzelfall von den hier dargestellten Beträgen<br />

abweichen (siehe Kapitel 12.3.1.2 Laufende Einkünfte, Verlustausgleich<br />

S. 79.).<br />

> Eigenkapitaleinzahlung/Eigenkapitalrückzahlung<br />

Erfolgen Auszahlungen an die Anleger, die inklusive Kapitalertragsteuer<br />

und Solidaritätszuschlag höher sind als der handelsrechtliche<br />

Gewinn, handelt es sich um eine Eigenkapitalrückzahlung.<br />

> Summe Rückfluss<br />

Summe der Punkte Gewinnausschüttung, Steuererstattungen/Steuerzahlungen<br />

und Eigenkapitalrückzahlung.<br />

> Haftungsvolumen<br />

Das Haftungsvolumen stellt die durch Entnahmen in Form von Auszahlungen<br />

und/oder anrechenbaren Steuern wieder auflebende<br />

Haftung dar. Es ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des<br />

Handelsrechts und zusätzlich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

Das Haftungsvolumen beträgt maximal 20 % der<br />

Pflichteinlage.<br />

> Anteiliges Fremdkapital<br />

Das Fondskonzept sieht eine Aufnahme von Fremdkapital vor. Das<br />

anteilige Fremdkapital zeigt den kalkulierten Darlehensstand zum<br />

Jahresende. Aus dem laufenden Geschäftsbetrieb können sich gegebenenfalls<br />

weitere kurzfristige Verbindlichkeiten ergeben.<br />

– PROGNOSE –<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />

31.12.09 31.12.10<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

I. Sachanlagen<br />

B. Umlaufvermögen<br />

0 9.691.348<br />

I. Guthaben bei Kreditinstituten 1.030 222.684<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten 0 422.222<br />

Summe<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

1.030 10.336.254<br />

I. Komplementärkapital<br />

II. Kommanditkapital<br />

0 0<br />

1. Kommanditeinlage 1.000 3.300.000<br />

2. Kapitalrücklage 30 99.000<br />

3. Jahresfehlbetrag<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

1. Verbindlichkeiten<br />

0 -1.709.006<br />

gegenüber Kreditinstituten 0 8.646.260<br />

Summe 1.030 10.336.254


PLAN-GEWINN-UND-VERLUST-RECHNUNG<br />

DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

02.11. – 31.12.2009 01.01. – 31.12.10 01.01. – 31.12.11 01.01. – 31.12.12 01.01. – 31.12.13<br />

Umsatzerlöse 0 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238<br />

Abschreibungen auf Sachanlagen 0 881.032 1.211.418 1.059.991 927.492<br />

sonstige betriebliche Aufwendungen 0 780.245 134.574 134.897 135.229<br />

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 0 2.784 5.904 6.347<br />

Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0 828.340 389.082 377.928 360.696<br />

Jahresfehlbetrag 0 -1.709.006 -561.373 -398.337 -250.833<br />

PLANLIqUIDITäT<br />

DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

PLANZAHLEN ZU INVESTITIONEN, PRODUKTION, UMSATZ UND ERGEBNIS<br />

DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

– PROGNOSE –<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />

– PROGNOSE –<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />

2.11. – 31.12.2009 01.01.2010 – 31.12.2010 01.01.2011 – 31.12.2011 01.01.2012 – 31.12.2012 01.01.2013 – 31.12.2013<br />

Anfangsbestand<br />

liquide Mittel<br />

Einzahlungen<br />

Kommanditeinlagen<br />

0 1.030 222.684 472.357 507.734<br />

inkl. Agio 1.030 3.397.970 0 0 0<br />

Fremdkapital 0 8.646.260 0 0 0<br />

Einspeisevergütung 0 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238<br />

Zinserträge 0 0 2.784 5.904 6.347<br />

Sonstiges 0 0 0 0 0<br />

Summe Einzahlungen<br />

Auszahlungen<br />

1.030 12.824.841 1.173.701 1.174.480 1.172.585<br />

Investitionen 0 11.016.824 0 0 0<br />

Zinsen und Tilgung 0 828.340 636.941 760.871 760.871<br />

Kapitalertragsteuer 0 0 734 1.557 1.674<br />

Aufwand 0 758.023 112.352 112.675 113.007<br />

Auszahlungen 0 0 174.000 264.000 264.000<br />

Summe Auszahlungen<br />

Saldo Einzahlungen -<br />

0 12.603.187 924.027 1.139.103 1.139.552<br />

Auszahlungen 0 221.654 249.674 35.377 33.033<br />

liquide Mittel Endbestand 1.030 222.684 472.357 507.734 540.767<br />

– PROGNOSE –<br />

01.01. – 31.12.10 01.01. – 31.12.11 01.01. – 31.12.12 01.01. – 31.12.13<br />

Umsatz in EUR 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238<br />

Produktion in kWh 2.443.993 3.665.990 3.658.658 3.651.340<br />

Investitionen in EUR 11.016.824 0 0 0<br />

Ergebnis in EUR -1.709.006 -561.373 -398.337 -250.833<br />

51 |


| 52<br />

10<br />

DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />

ERÖFFNUNGSBILANZ<br />

DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO.KG<br />

PER 2.11.2009<br />

Aktiva Passiva<br />

Forderungen aus austehenden Einlagen 1.030 Eigenkapital 1.030<br />

Summe 1.030 Summe 1.030<br />

ANGABEN NACH § 15 VERMVERKPROSPV<br />

Abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, 11 und 13 Verm-<br />

VerkProspV muss der Prospekt folgende Angaben enthalten:<br />

1. Die Eröffnungsbilanz<br />

Die Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG ist vor weniger als 18<br />

Monaten gegründet worden und hat weder Jahresabschluss noch<br />

Lagebericht aufgestellt und prüfen lassen (§ 8h Abs. 2 VerkProspG).<br />

In der Eröffnungsbilanz zum 2.11.2009 zeigt der Eigenkapitalausweis<br />

die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin<br />

in Höhe von 1.000 EUR zuzüglich 30 EUR Agio. Die Einlage war zum<br />

Zeitpunkt der Eröffnung der Gesellschaft noch ausstehend.<br />

2. Eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger<br />

als zwei Monate zurückliegt<br />

Zwischen Aufstellung der Eröffnungsbilanz und dem Aufstellungsdatum<br />

des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind keine erfolgs- und bilanzwirksamen<br />

Geschäftsvorfälle angefallen. Daher wird auf die<br />

Darstellung einer Zwischenbilanz verzichtet. Dies gilt ebenso für<br />

die Zwischen-Gewinn-und-Verlust-Rechnung.<br />

3. Die voraussichtliche Vermögens-, Finanz und<br />

Ertragslage mindestens für das laufende und das<br />

folgende Geschäftsjahr<br />

Es werden Planbilanzen für die Jahre 2009 und 2010, eine Planliquidität<br />

und eine Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung für die<br />

Jahre 2009 bis 2013 dargestellt.<br />

4. Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu<br />

Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis,<br />

mindestens für die folgenden drei Geschäftsjahre<br />

Es werden o. g. Planzahlen für 2010 bis 2013 dargestellt.<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />

Zu den Angaben gemäß §15 VermVerkProspV Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4<br />

sind die wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge,<br />

die zugrunde liegen, in geeigneter Form zu erläutern.<br />

> Zu 3:<br />

Es gilt, durch die Aufnahme von Anlagekapital (Kommanditeinlagen)<br />

in Höhe von 3.300.000 EUR zzgl. 3 % Agio und die zusätzliche<br />

Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von 8.646.260 EUR das<br />

Gesamtkapital von 12.045.260 EUR zu erreichen. Die Gesellschaft<br />

geht davon aus, dass das Kommanditkapital im Jahr 2010 eingeworben<br />

wird. Mit diesem Kapital wird prognosegemäß im Mai 2010<br />

in Photovoltaik-Anlagen investiert und es werden sämtliche Gründungs-<br />

und sonstige Anfangskosten bestritten.<br />

Aus den Einspeisevergütungen dieser Photovoltaik-Anlagen (Umsätze/Einspeisevergütungen)<br />

sollen alle Kosten bestritten werden,<br />

die zur Unterhaltung der Anlagen und zur Aufrechterhaltung<br />

des Geschäftsbetriebes der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co.<br />

KG notwendig sind.<br />

Die angenommene Inflationsrate beträgt 2,00 % p. a. auf die nicht<br />

langfristig festgeschriebenen Kosten. Das Fremdkapital wird als<br />

Annuitätendarlehen mit 15-jähriger Zinsfestschreibung, einer anfänglichen<br />

Tilgung von 4,30 % p. a. sowie einem Nominalzins von<br />

4,50 % p. a. kalkuliert. Die planmäßige Tilgung setzt ab dem 2. Jahr<br />

ein. Es wird ab dem Jahr 2011 von einer Degradation in Höhe von<br />

0,20 % p. a., bezogen auf den Vorjahresertrag der Photovoltaik-<br />

Anlagen, ausgegangen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird unter Berücksichtigung der Betriebskosten<br />

und der sonstigen Gesellschaftskosten 2010 aufgrund der<br />

fondsbedingten Nebenkosten handelsrechtlich einen Verlust erwirtschaften.<br />

Die verbleibende Liquidität soll verzinslich angelegt<br />

werden. Auf die erwirtschafteten Zinserträge wird die Kapitalertragsteuer<br />

in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten.<br />

Die einbehaltenen Steuern sind auf Ebene der Anleger<br />

auf deren Einkommensteuerschuld anrechenbar und wurden als<br />

Entnahmen behandelt.


Erläuterung zur Tabelle Planbilanzen<br />

der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

> Sachanlagen<br />

Die Bewertung der Photovoltaik-Anlagen erfolgte zu handelsrechtlichen<br />

Anschaffungskosten/Herstellungskosten unter Vornahme<br />

handelsrechtlicher Abschreibungen.<br />

> Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Siehe Seite 48 (Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung).<br />

> Jahresfehlbetrag<br />

Handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag der Gesellschaft für das Jahr<br />

2010.<br />

Erläuterungen zur Tabelle Plan-Gewinn-und-<br />

Verlust-Rechnung der Solar Invest Deutschland 1<br />

GmbH & Co. KG<br />

> Abschreibung auf Sachanlagen<br />

Siehe Seite 48 (Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung).<br />

> Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

Umfasst die Aufwendungen für Eigenkapitalvermittlung; Konzeption,<br />

Prospektierung und Einrichtung; Marketing und Vertriebskoordination;<br />

Mittelverwendung; Platzierungsgarantie; Nebenkosten;<br />

Versicherung; Wartung; Steuerberatung/Buchführung;<br />

Treuhänder; Komplementärvergütung; Geschäftsführung und die<br />

anteilig aufgelösten Pachtzinsen. Erläuterungen siehe in den jeweiligen<br />

Unterpunkten Seite 46–49 (Liquiditätsdarstellung und<br />

steuerliche Darstellung).<br />

> Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />

Siehe Seite 46 (Erläuterungen Liquiditätsdarstellung).<br />

> Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />

Siehe Seite 48 (Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung).<br />

Erläuterungen zur Tabelle Planliquidität<br />

der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

> Liquide Mittel<br />

Zu erwartender Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten<br />

des Fonds.<br />

Erläuterungen zu den Punkten: Investitionen, Einspeisevergütung,<br />

Zinserträge, Kapitalertragsteuer, Aufwand (mit den Unterpunkten:<br />

Eigenkapitalvermittlung, Konzeption, Prospektierung und Einrichtung,<br />

Marketing und Vertriebskoordination, Mittelverwendung,<br />

Platzierungsgarantie, Nebenkosten der Vermögensanlage, Steuerberatung/Buchhaltung,<br />

Treuhänderin, Komplementärvergütung,<br />

Geschäftsführung, Instandhaltung und Verwaltungskosten<br />

aus dem Wartungsvertrag und Versicherung) sowie Auszahlungen<br />

finden sich auf den Seiten 46–48 (Erläuterung zur Liquiditätsdarstellung).<br />

> zu 4:<br />

Die Angaben zu 3 sind entsprechend auch anzuwenden auf die<br />

Planzahlen zu Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis der<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG. Die Investitionen erfolgen<br />

in voller Höhe im Jahr 2010. Die Umsatzerlöse werden fast<br />

ausschließlich durch Einspeisevergütungen erzielt, in nur sehr<br />

geringem Maße durch Zinsen. Das Ergebnis steigt durch nur im<br />

Investitionsjahr anfallende Kosten und die fortschreitende Entschuldung<br />

der Photovoltaik-Anlagen von Jahr zu Jahr an.<br />

Erläuterung zur Tabelle Planzahlen Investitionen,<br />

Produktion, Umsatz und Ergebnis<br />

> Umsatz in EUR<br />

Siehe Seite 46 Einspeisevergütung (Erläuterung zu Liquiditätsdarstellung).<br />

> Produktion in kWh<br />

Prognostizierte Jahresstromproduktion für den jeweils angegebenen<br />

Zeitraum.<br />

> Investitionen in EUR<br />

Die Investitionen gliedern sich in die voraussichtlichen Anschaffungskosten<br />

der Photovoltaik-Anlagen nach handelsrechtlichen<br />

Wertansätzen in Höhe von 10.572.380 EUR und in die Pachtvorauszahlungen<br />

mit prognostizierten 444.444 EUR. Siehe Seite 46<br />

(Erläuterungen zur Liquiditätsdarstellung).<br />

> Ergebnis in EUR<br />

Handelsrechtliches Ergebnis der Gesellschaft. Die Gründungsaufwendungen<br />

bzw. die einmaligen Fonds- und Investitionsnebenkosten<br />

führen 2010 zu dem dargestellten handelsrechtlichen Fehlbetrag.<br />

Die Jahresfehlbeträge der Jahre 2011 bis 2013 resultieren<br />

insbesondere aus der degressiven Abschreibung der Anlagen und<br />

den Fremdkapitalzinsen.<br />

53 |


| 54<br />

10<br />

DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />

MITTELVERWENDUNG UND MITTELHERKUNFT<br />

DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

Mittelverwendung<br />

1 Erwerbskosten Photovoltaik-Anlagen Systempreis der Anlage (bereits am Netz) 11.016.824 91,46%<br />

2 Investitionsnebenkosten Fremdkapitalvermittlung 84.560<br />

Steuer- und Rechtsberatung 40.000<br />

Bearbeitungsgebühr Darlehen 105.700<br />

Mittelverwendungskontrolle Investitionsphase 3.500 1,94 %<br />

3 Liquiditätsreserve 150.000 1,25 %<br />

4 fondsinduzierter Aufwand Marketing 132.000<br />

Eigenkapitalvermittlung 379.500<br />

Platzierungsgarantie 40.000<br />

Prospekterstellung/Konzeption/Verwaltung/Einrichtung 75.000 5,20 %<br />

5 Sonstiges sonstige Kosten (Gründungskosten etc.) 18.176 0,15 %<br />

Mittelherkunft<br />

12.045.260 100,00 %<br />

1 Kommanditkapital 3.300.000 27,40 %<br />

2 Agio 99.000 0,82 %<br />

3 Fremdkapital 8.646.260 71,78 %<br />

> Die entsprechenden Erläuterungen finden sich auf den Seiten 46 und 47.<br />

Eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung existiert in der Mittelverwendungs-Mittelherkunfts-Prognose nicht.<br />

Sie ist in der laufenden Planung enthalten.<br />

Die angegebenen Fremdmittel dienen ausschließlich der Endfinanzierung.<br />

– PROGNOSE –<br />

(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />

12.045.260 100,00 %


ZUSÄTZLICH ZU DER BISHERIGEN MITTELVERWENDUNGS-<br />

UND MITTELHERKUNFTSPROGNOSE STELLT FOLGENDE TABELLE EINE AUF EBENE<br />

DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

KONSOLIDIERTE MITTELVERWENDUNG DAR<br />

Kosten der Investitionsphase in EUR in % des Gesamtaufwandes in % des EK (inkl. Agio)<br />

1 Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung<br />

der Anlageobjekte einschließlich Nebenkosten/<br />

Erwerb von Photovoltaik-Anlagen 11.016.824 88,67 % 324,12 %<br />

2 fondsabhängige Kosten<br />

– PROGNOSE –<br />

2.1. Vergütungen 714.560 5,75 % 21,02 %<br />

2.2. Nebenkosten der Vermögensanlage 524.392 4,22 % 15,43 %<br />

3 Sonstiges 18.176 0,15 % 0,53 %<br />

4 Liquiditätsreserve 150.000 1,21 % 4,41 %<br />

Erläuterungen zur Tabelle konsolidierte<br />

Mittelverwendung<br />

> Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung der<br />

Anlageobjekte einschließlich Nebenkosten<br />

Erläuterung Seite 46 (Anschaffung Photovoltaik-Anlagen).<br />

> Vergütungen<br />

Die kalkulierten Vergütungen setzen sich aus folgenden Unterpunkten<br />

zusammen:<br />

• Konzeption, Prospektierung und Einrichtung<br />

• Marketing und Vertriebskoordination<br />

• Mittelverwendung<br />

• Platzierungsgarantie<br />

• Eigenkapitalvermittlung<br />

• Fremdkapitalvermittlung<br />

Die genauen Erläuterungen zu den Unterpunkten finden sich auf<br />

Seite 46–48 (Liquiditätsdarstellung).<br />

12.423.952 100,00 % 365,52 %<br />

> Nebenkosten aus der Vermögensanlage<br />

Die prognostizierten Nebenkosten der Vermögensanlage umfassen<br />

folgende Unterpunkte:<br />

• einmalige Steuer- und Rechtsberatungskosten<br />

• Bearbeitungsgebühr Darlehen<br />

• sonstige Kapitalkosten/Projektvorfinanzierungszinsen<br />

• Vorsteuervorfinanzierungszinsen<br />

Die prognostizierten Kosten für die Vorsteuervorfinanzierung und<br />

die sonstigen Kapitalkosten werden aus den laufenden Erträgen<br />

der Gesellschaft bestritten.<br />

Die genauen Erläuterungen zu den Unterpunkten finden sich auf<br />

den Seiten 46 –48 (Liquiditätsdarstellung).<br />

> Sonstiges<br />

Beinhaltet hauptsächlich die Gründungskosten etc.<br />

> Liquiditätsreserve<br />

Reserve für unvorhergesehene Ausgaben.<br />

55 |


| 56


Art der Vermögensanlage<br />

11<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />

Der Anleger beteiligt sich als (Treugeber-)Kommanditist über die<br />

Treuhandkommanditistin J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH (Treuhänderin) an der Emittentin, der<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG.<br />

Gesamtvolumen (Emissionskapital)<br />

und Mindestzeichnungssumme<br />

Das einzuwerbende Emissionskapital (Pflichteinlagen) beträgt<br />

insgesamt bis zu 3.299.000 EUR (zzgl. 3 % Agio). Die Geschäftsführung<br />

ist berechtigt, das Emissionskapital um maximal weitere<br />

1.649.500 EUR (zzgl. 3 % Agio) zu erhöhen (Kapitalerhöhungsoption).<br />

Das gesamte Emissionskapital kann sich dadurch auf<br />

bis zu 4.948.500 EUR (zzgl. 3 % Agio) erhöhen. Bis zum Datum der<br />

Aufstellung des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es hat sich nur die im Abschnitt<br />

„Angaben über die Gründungsgesellschafter der<br />

Emittentin“, Seite 63, genannte Gründungsgesellschafterin<br />

an der Emittentin beteiligt.<br />

Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR; höhere Zeich-<br />

nungssummen sollen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein (Erwerb-<br />

preis).<br />

Anzahl/Anleger<br />

In Ermangelung einer festen Stückelung der Beteiligung kann eine<br />

Aussage über die Anzahl der Anleger noch nicht getroffen werden.<br />

Die Mindestzahl der angebotenen Kommanditanteile ist Eins. Die<br />

Zahl der Anteile ist rechnerisch auf 329 (im Falle der Ausübung<br />

der Kapitalerhöhungsoption 494) beschränkt. Die Primus Valor<br />

AG hat eine Platzierungsgarantie auf die ersten einzuwerbenden<br />

1.000.000 EUR des Eigenkapitals abgegeben. Ein für die Durchführung<br />

der Emission erforderlicher Mindestbetrag existiert daher<br />

nicht.<br />

Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />

Jeder Anleger ist berechtigt, ungeachtet des bestehenden Treuhandverhältnisses,<br />

sämtliche Rechte eines Kommanditisten selbst<br />

wahrzunehmen. Er hat das Recht, selbst an den Gesellschafterversammlungen<br />

der Emittentin teilzunehmen und sein Stimmrecht<br />

auszuüben oder durch einen Dritten ausüben zu lassen. Dabei<br />

kann sich jeder Anleger in einer Präsenzversammlung und bei<br />

Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren aufgrund schriftlicher<br />

Vollmacht durch einen anderen Gesellschafter oder durch<br />

eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person<br />

der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar,<br />

Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater)<br />

vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im Übrigen durch<br />

ihre Treugeber bezüglich der von ihr für diese gehaltenen Anteile<br />

vertreten lassen. Natürliche Personen können sich darüber hinaus<br />

durch ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten<br />

lassen.<br />

Die Anleger fassen Beschlüsse in den gesetzlich und vertraglich<br />

vorgesehenen Fällen auf Präsenzversammlungen oder im schrift-<br />

lichen Abstimmungsverfahren. Wesentliche Beschlüsse bedürfen<br />

einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

(§ 9 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages). Die Stimmgewalt bemisst<br />

sich nach der geleisteten Pflichteinlage (für jeden EUR eine Stimme).<br />

Überdies ist ein Katalog wesentlicher durch die Gesellschafter<br />

zustimmungspflichtiger Geschäfte in § 7 vorgesehen. § 6 Ziffer 4<br />

des Gesellschaftsvertrages beinhaltet darüber hinaus durch den<br />

Beirat zustimmungspflichtige Geschäfte. Sofern die Emittentin<br />

über keinen Beirat verfügt, unterliegen diese Geschäfte dem Zu-<br />

stimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung (§ 21 Ziffer 9<br />

des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der Anleger kann gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages vom<br />

Beirat und von der Geschäftsführung Auskünfte über die Ange-<br />

legenheiten der Emittentin verlangen. Sofern der Beirat oder die<br />

57 |


| 58<br />

11<br />

Geschäftsführung einem Auskunftsverlangen in angemessener<br />

Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen,<br />

sind die Anleger berechtigt, Einsicht in die Bücher und Papiere<br />

der Emittentin zu verlangen. Dieses Recht können sie selbst oder<br />

durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehöri-<br />

gen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe, der jedoch nicht<br />

selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Emittentin stehen darf,<br />

ausüben. Die Ausübung dieses Rechtes darf den Geschäftsbetrieb<br />

der Emittentin nicht unangemessen beeinträchtigen.<br />

Des Weiteren hat der Anleger Anspruch auf Gewinnverteilung<br />

entsprechend der Höhe der Pflichteinlage und kann weiterhin<br />

das Gesellschafts- bzw. Treuhandverhältnis nach den vertragli-<br />

chen Bestimmungen ordentlich aufkündigen. Weitere Rechte sind<br />

das außerordentliche Kündigungsrecht (§ 15 Ziffer 3 des Gesell-<br />

schaftsvertrages) sowie das Recht auf Auseinandersetzungsgut-<br />

haben (§ 17 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Anleger haben überdies das Recht, einen Beirat zu errichten.<br />

Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung in allen Fragen<br />

zu beraten und zu überwachen. Er hat ein umfassendes Auskunfts-<br />

und Informationsrecht.<br />

Übertragungsmöglichkeiten und Einschränkungen<br />

Die Übertragung der Beteiligung erfolgt durch Rechtsgeschäft<br />

oder Erbfall. Die rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt im Wege<br />

der Abtretung, Schenkung oder Veräußerung.<br />

Folgende Einschränkungen bei der Handelbarkeit von Kommandit-<br />

anteilen beziehungsweise der Rechtsposition als Treugeber sind<br />

zu erwähnen (§ 14 des Gesellschaftsvertrages):<br />

• Die Abtretung, Veräußerung und Verpfändung von Gesell-<br />

schaftsanteilen ist nur im Ganzen möglich. Hiervon ausgenom-<br />

men ist die Treuhänderin, die insofern über einen Teil ihrer<br />

Beteiligung verfügen kann, soweit sie auf Weisung eines Treu-<br />

gebers handelt und über dessen gesamte, durch sie gehaltene<br />

Beteiligung verfügt.<br />

• Die Übertragung ist nur mit Wirkung zum Ende eines Kalender-<br />

monats möglich.<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

• Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist der Komplementä-<br />

rin – namentlich der SID 1 GmbH – in jedem Falle anzuzeigen und<br />

setzt ihre Zustimmung voraus. Sie kann ihre Zustimmung nur aus<br />

wichtigem Grund verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbeson-<br />

dere die Übertragung an einen Dritten, der in Konkurrenz zur<br />

Emittentin steht oder stehen könnte, oder wenn der Emittentin<br />

gegen den die Verfügung beabsichtigenden Anleger fällige An-<br />

sprüche zustehen. Die Komplementärin hat bereits ihre Zustimmung<br />

für Übertragungen auf Ehegatten und Abkömmlinge der<br />

Gesellschafter erteilt. Die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen<br />

an ein Kreditinstitut zur Finanzierung ist jederzeit zulässig.<br />

Dies gilt auch für die Abtretung der geldwerten Ansprüche aus<br />

der Beteiligung.<br />

Bei Tod eines Anlegers wird die Emittentin mit dessen Erben oder<br />

den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten<br />

fortgesetzt. Diese müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines,<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten<br />

Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />

nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Für den Übergang<br />

gemäß gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge braucht<br />

die Zustimmung der Komplementärin gemäß § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

nicht eingeholt zu werden.<br />

Für den Übergang von Gesellschaftsanteilen im Wege einer Aus-<br />

einandersetzung der Erben ist die Zustimmung gemäß § 14 Ziffer 3<br />

des Gesellschaftsvertrages erforderlich.<br />

Die Treugeber verpflichten sich, durch eine qualifizierte Nachfol-<br />

geregelung sicherzustellen, dass im Falle des Todes eine Aufspal-<br />

tung der Beteiligung in Beträge unterhalb von 10.000 EUR nicht<br />

erfolgt und etwaige Teilbeträge durch 1.000 ganzzahlig ohne Rest<br />

teilbar sind. Sollte eine solche Regelung nicht getroffen worden<br />

sein, gilt die gleiche Verpflichtung für die Erbengemeinschaft.<br />

Für den Handel der Gesellschaftsanteile besteht kein geregelter<br />

Zweitmarkt. Ein Verkauf der Beteiligung auf dem Zweitmarkt kann<br />

somit weder bezüglich der Realisierung noch in Bezug auf den zu<br />

erzielenden Erlös garantiert werden. Hinsichtlich der sich daraus<br />

ergebenden Risiken wird auf Seite 17 („Handelbarkeit der Betei-<br />

ligung“) verwiesen. Zu den steuerlichen Besonderheiten bei der<br />

Übertragung von Kommanditbeteiligungen beziehungsweise der<br />

Rechtsposition eines Treugebers wird auf die steuerlichen Hinweise<br />

zur Beendigung der Kapitalanlage auf der Seite 80 verwiesen.<br />

Zahlstelle<br />

Folgende Zahlstelle hält den <strong>Verkaufsprospekt</strong> zur kostenlosen<br />

Ausgabe bereit und führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die<br />

Anleger aus: Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG, Steuben-<br />

straße 46, 68163 Mannheim.


Annahme der Beitrittserklärung/Zahlungsmodalitäten<br />

Die Beitrittserklärung wird entgegengenommen von der Primus<br />

Valor Konzeptions GmbH, Steubenstr. 46, 68163 Mannheim, sofern<br />

diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben<br />

ist. Die Beitritte werden wirksam mit Annahme der Beitrittserklä-<br />

rung durch die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhand-<br />

gesellschaft mbH, Luisenstrasse 31, 37269 Eschwege. Der Vertrag<br />

setzt nicht die Schriftform voraus.<br />

Der Erwerbspreis entspricht der Zeichnungssumme. Zuzüglich wird<br />

ein Agio in Höhe von 3 % erhoben.<br />

Zahlungen sind nach Annahme und Aufforderung durch die Treu-<br />

händerin in der auf der Beitrittserklärung vorgesehenen Höhe<br />

(Zeichnungssumme zzgl. 3 % Agio) und auf das dort angegebene<br />

Konto der Emittentin (Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG,<br />

Konto-Nr. 579 409 007 bei der Südwestbank Schwäbisch Hall, BLZ<br />

600 907 00) vorzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt<br />

der Zahlungseingang auf dem Konto. Bei rückständigen Zahlungen<br />

ist die Geschäftsführung berechtigt, nicht jedoch verpflichtet,<br />

durch gesonderte Anforderung 1 % je angefangenen Monat als<br />

Verzugszinsen zu berechnen. Sie ist ermächtigt, Zahlungsrück-<br />

stände sowie sonstige Ansprüche gegen säumige Anleger im Na-<br />

men und für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen.<br />

Zeichnungsfrist<br />

Die Frist für die Zeichnung des zu platzierenden Eigenkapitals be-<br />

ginnt erst ab dem ersten Tag nach Veröffentlichung des Prospektes<br />

gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG und läuft bis zum Ende der Platzie-<br />

rungsphase. Die Platzierungsphase endet mit Vollplatzierung,<br />

spätestens jedoch am 31.12.2010 bzw. bei Ausübung der Option<br />

der Geschäftsführung (§ 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />

spätestens zum 31.12.2011. Es bestehen keine Möglichkeiten, die<br />

Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder<br />

Beteiligungen zu kürzen.<br />

Ort des Angebotes<br />

Die Anlage wird grundsätzlich nur in der Bundesrepublik Deutsch-<br />

land angeboten. Einzelplatzierungen in anderen Staaten sind nicht<br />

ausgeschlossen. Die Höhe der Teilbeträge und die Staaten einer<br />

möglichen Platzierung stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-<br />

lung noch nicht fest.<br />

Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung<br />

und Veräußerung der Vermögensanlage<br />

Bei Erwerb der Vermögensanlage wird neben der Zeichnungssumme<br />

(Erwerbspreis) ein Agio in Höhe von 3 % der Zeichnungssumme<br />

erhoben.EntscheidetsicheinAnlegerfürdenWechselseinesTreugeberanteils<br />

in eine Direktkommanditistenstellung, so entstehen<br />

ihm Notar- und Gerichtsgebühren. Diese und gegebenenfalls weitere<br />

bei einer Übertragung anfallende Kosten – wie z. B. Kosten<br />

der Handelsregisteranmeldung – hat der Anleger zu tragen.<br />

Darüber hinaus sind vom Anleger die von ihm selbst veranlassten<br />

Kosten (z. B. Telefon-, Porto-, Steuerberatungs-, Reisekosten<br />

usw.) zu tragen. Bei Übertragung der Vermögensanlage an einen<br />

Dritten sind gegebenenfalls anfallende Nebenkosten wie Gutach-<br />

ter- oder Transaktionskosten vom Anleger zu tragen.<br />

Die Anleger, die als Treugeber beteiligt sind, schulden grundsätz-<br />

lich selbst der Treuhänderin keine unmittelbare Vergütung. Jedoch<br />

werden einem Treugeber zusätzliche Leistungen der Treuhänderin<br />

zugunsten dieses Treugebers (z. B. im Zusammenhang mit Erbfäl-<br />

len oder Nachmeldungen von Sonderbetriebsausgaben) gesondert<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Erfüllt der Anleger seine Einzahlungsverpflichtung nicht rechtzei-<br />

tig, so ist die Geschäftsführung berechtigt, 1 % Verzugszinsen je<br />

angefangenen Monat zu berechnen. Darüber hinaus sind sowohl<br />

die Komplementärin als auch die Treuhänderin im Falle der Nicht-<br />

erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Anlegers berechtigt,<br />

vom Aufnahmevertrag zurückzutreten. In diesem Falle trägt der<br />

ausscheidende Anleger die Kosten, die der Gesellschaft durch<br />

die Nichterfüllung entstanden sind. Zu weiteren Einzelheiten<br />

wird auf § 16 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages (Seite 103)<br />

verwiesen.<br />

Des Weiteren können nach § 17 Ziffer 6 und 7 des Gesellschafts-<br />

vertrages für den Anleger bei Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

gegebenenfalls Kosten für die Ermittlung des Auseinanderset-<br />

zungsguthabens entstehen.<br />

59 |


| 60<br />

11<br />

Sofern der Anleger seine Vermögensanlage über eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung fremdfinanziert hat, würde bei einer frühzei-<br />

tigen Rückführung der Fremdfinanzierung gegebenenfalls eine<br />

Vorfälligkeitsentschädigung entstehen.<br />

Sofern der Anleger sein Informations- und Kontrollrecht durch<br />

einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />

steuer- oder rechtsberatenden Berufe ausübt, hat der Anleger die<br />

hierdurch entstehenden Kosten selbst zu tragen (§ 19 des Gesell-<br />

schaftsvertrages).<br />

Die Höhe der oben genannten Kosten hängt jeweils von den per-<br />

sönlichen Verhältnissen oder der Höhe der Beteiligung ab und ist<br />

deswegen im Vorhinein nicht quantifizierbar.<br />

Weitere Kosten sind für den Anleger mit dem Erwerb, der Verwal-<br />

tung und Veräußerung der Vermögensanlage nicht verbunden.<br />

Weitere Leistungen des Anlegers<br />

– insbesondere Zahlungen<br />

Es besteht keine Nachschusspflicht des Anlegers. Der Anleger haftet<br />

gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft höchstens<br />

bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme,<br />

welche 20 % der Einlage entspricht. Erfüllt der Kommanditist seine<br />

Einzahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />

nicht oder nicht in voller Höhe, sind sowohl Komplementärin als<br />

auch Treuhänderin berechtigt, von dem Aufnahmevertrag zurückzutreten.<br />

Es wird auf die Bestimmungen des § 16 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags<br />

verwiesen.<br />

Werden die Kapitalkonten der Anleger durch Entnahmen, wozu<br />

jegliche Auszahlungen an den Anleger gehören können, unter die<br />

Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber dem<br />

Gläubiger der Gesellschaft bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf<br />

(§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Eine noch weitergehende<br />

Haftung durch eine analoge Anwendung der §§ 30 ff. GmbHG bis<br />

zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen kommt in Betracht,<br />

wenn Auszahlungen an die Anleger getätigt wurden, obwohl die<br />

Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft dies nicht zuge-<br />

lassen hätte.<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Aufgrund der Haftungsfreistellung der Treugeber zugunsten der<br />

Treuhänderin besteht die vorgenannte Haftung, die gesetzlich nur<br />

für Kommanditisten normiert ist, mittelbar auch für den Treuge-<br />

ber. In diesem Zusammenhang wird auf das Kapitel „Risikohinwei-<br />

se“ Seite 13 ff. verwiesen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Treuhänderin berechtigt ist,<br />

aus wichtigem Grund von dem Treuhandvertrag zurückzutreten. Ein<br />

solcher Rücktritt gilt zugleich für die mittelbare Beteiligung des<br />

Treugebers an der Emittentin mit Wirkung für die Emittentin und<br />

Mitgesellschafter. Wenn der Treugeber den Rücktrittsgrund zu<br />

vertreten hat, trägt er die entstehenden Kosten und Schäden der<br />

Treuhänderin sowie der Emittentin. Es wird auf die Bestimmungen<br />

des § 1 Ziffer 2 des Treuhandvertrages verwiesen.<br />

Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistun-<br />

gen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten.<br />

Gesamthöhe der Provisionen<br />

Die Primus Valor Konzeptions GmbH erhält für die Vermittlung des<br />

Eigenkapitals 8,5 % zzgl. 3 % Agio bezogen auf das vermittelte<br />

Eigenkapital. Dies entspricht 280.500 EUR zzgl. 3 % Agio<br />

(99.000 EUR). Weiterhin erhält die Primus Valor AG für die<br />

Platzierungsgarantie 40.000 EUR.Für die Konzeption und<br />

Prospektierung erhält die Primus Valor Konzeptions GmbH<br />

40.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer). Des Weiteren erhält die Pri-<br />

mus Valor AG für Marketingmaßnahmen 132.000 EUR (zzgl.<br />

Umsatzsteuer). Für die Finanzierungsvermittlung entstehen<br />

Kosten in Höhe von 84.560 EUR. Die Kosten für die Mittel-<br />

verwendungskontrolle in der Investitionsphase b laufen sich<br />

auf 3.500 EUR. Die Gesamthöhe der Provisionen (ohne Kapital-<br />

erhöhungsoption gemäß § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages)<br />

beträgt somit 679.560 EUR (inkl. Agio).<br />

Zu den Inhalten der einzelnen Verträge siehe „Vertragswerke“,<br />

Seite 95 ff.


RECHTSVERHÄLTNISSE DER EMITTENTIN<br />

Firma<br />

SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1<br />

GMBH & CO. KG<br />

Funktion<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Sitz<br />

Mannheim<br />

Geschäftsanschrift<br />

Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Datum der Gründung<br />

2.11.2009<br />

Dauer der Gesellschaft<br />

Auf unbestimmte Dauer gegründet; jeder Gesellschafter kann die<br />

Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende<br />

kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31.12.2030<br />

möglich.<br />

Rechtsordnung<br />

Die Emittentin unterliegt deutschem Recht.<br />

Rechtsform<br />

Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin<br />

SID 1 GmbH<br />

Stammkapital: 25.000 EUR; vollständig eingezahlt<br />

Von den gesetzlichen Regelungen<br />

abweichende Bestimmungen<br />

Bei der Emittentin handelt es sich um eine Publikums-KG, deren<br />

gesellschaftsvertragliche Regelungen zulässigerweise von den gesetzlichen<br />

Regelungen der Personenhandelsgesellschaften abweichen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag ist auf den Seiten 95 ff. abgedruckt.<br />

Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin ist die<br />

SID 1 GmbH. Da die Haftung der SID 1 GmbH gesetzlich auf deren<br />

Gesellschaftskapital, mindestens jedoch deren Stammkapital,<br />

beschränkt ist, weicht der Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen<br />

Regelungen des unbeschränkt haftenden Komplementärs<br />

(§ 161 HGB) ab. Typischerweise übernimmt die Komplementärin<br />

die alleinige Geschäftsführung.<br />

Die Komplementärin ist am Ergebnis der Gesellschaft nicht betei-<br />

ligt; sie erhält jedoch eine jährliche Haftungs- sowie eine jährliche<br />

Geschäftsführungsvergütung gemäß § 11 Ziffer 1 und 2 des Ge-<br />

sellschaftsvertrages. Die Haftungsvergütung beträgt ab dem Jahr<br />

2010 2.000 EUR p. a.; die Geschäftsführungsvergütung beträgt<br />

1 % bezogen auf die Pflichteinlagen der Anleger p. a., beide Vergü-<br />

tungen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Pflichteinlagen der Kommanditisten werden mit 20 % als Haft-<br />

summe in das Handelsregister eingetragen.<br />

Die Geschäftsführung und ihre Organe sind von den Beschrän-<br />

kungen der §§ 181 BGB und 112 HGB befreit. Sie können Aufgaben<br />

der Geschäftsführung auch auf Dritte übertragen. Optional kann<br />

ein Beirat errichtet werden. Die Geschäftsführung bedarf zu den<br />

im Gesellschaftsvertrag § 6 Ziffer 4 vorgesehenen Maßnahmen<br />

und Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung des Beirates<br />

oder der Gesellschafterversammlung. Verfügt die Emittentin über<br />

keinen Beirat, werden dessen Rechte von der Gesellschafterver-<br />

sammlung wahrgenommen.<br />

Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt nach Kapitalan-<br />

teilen und mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit der abge-<br />

gebenen Stimmen. Die Ergebnisverteilung erfolgt ebenfalls nach<br />

Kapitalanteilen.<br />

Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist zum Jahresende,<br />

erstmals zum 31.12.2030, möglich. Zusätzlich steht jedem Anleger<br />

das Recht zur vorzeitigen Kündigung seiner Beteiligung zu, wenn<br />

er zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nachweisen kann, dass<br />

er seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos oder berufsunfähig<br />

im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß<br />

§ 240 Absatz 2 SGB VI ist und sich aus einem dieser Gründe in einer<br />

wirtschaftlichen Notlage befindet.<br />

Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird innerhalb der gesetzli-<br />

chen Fristen und nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt.<br />

Er ist auf Beschluss der Gesellschafterversammlung durch einen<br />

Abschlussprüfer auf Kosten der Emittentin zu prüfen.<br />

61 |


| 62<br />

11<br />

11 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

VERHÄLTNISSE<br />

Weitere Abweichungen sind insbesondere: Vereinnahmung<br />

eines Agios, Rechtsfolgen rückständiger Einlagen, Einsichts- und<br />

Auskunftsrechte der Anleger, Übertragung von Kommanditbe-<br />

teiligungen, Höhe und Auszahlung des Auseinandersetzungs-<br />

guthabens, Gewinn- und Verlustverteilung, Rechtsverhältnis der<br />

Kommanditisten zu der Emittentin als atypisch stille Gesellschaf-<br />

terin bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister, Ausschluss von<br />

Gesellschaftern sowie Liquidation der Emittentin. Zu den weiteren<br />

Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Emittentin auf<br />

Seite 95 f. verwiesen.<br />

Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin wurde<br />

ebenfalls von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin sieht vor, dass jede<br />

Veräußerung oder Belastung über Geschäftsanteile, Nießbrauchsbestellung<br />

oder Verpfändung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />

der anderen Gesellschafter bedarf. Gleiches gilt für die Abtretung<br />

oder Belastung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen die<br />

Gesellschaft (insbesondere der Anspruch auf Gewinn oder auf Liquidation).<br />

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so wird sie durch<br />

zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen<br />

Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann allen<br />

oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/<br />

oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.<br />

Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind bei-<br />

de Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt und von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaf-<br />

ter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot, sofern dies<br />

von den Gesellschaftern der Emittentin beschlossen wird.<br />

Die Gesellschafterversammlung der Komplementärin ist be-<br />

schlussfähig, wenn mindestens drei Viertel des gesamten<br />

Stammkapitals anwesend oder vertreten sind. Im Falle der Be-<br />

schlussunfähigkeit ist bei ordentlichen Gesellschafterversamm-<br />

lungen innerhalb von vier Wochen und bei außerordentlichen Ge-<br />

sellschafterversammlungen innerhalb von zwei Wochen eine neue<br />

Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzube-<br />

rufen, die ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfä-<br />

hig ist. Die Ladungsfristen weichen ebenfalls von den gesetzlichen<br />

Bestimmungen ab.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens sind der Bau oder Erwerb, der<br />

Betrieb und die Verwertung von Photovoltaik-Anlagen sowie alle<br />

damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen.<br />

Hinsichtlich der Investitionen der Emittentin gelten die Investi-<br />

tionskriterien, die als Anlage 1 dem Gesellschaftsvertrag (Seite<br />

107) beigefügt sind. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und<br />

Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder mit diesem unmittel-<br />

bar oder mittelbar in Zusammenhang stehen.<br />

Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Handelsregister<br />

Mannheim, HRA 702 715<br />

Datum der ersten Eintragung<br />

21.12.2009<br />

Stellung im Konzern<br />

Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es steht die Emittentin<br />

unter der Leitung der Komplementärgesellschaft und befindet<br />

sich im Besitz der Gründungsgesellschafter. Die beitretenden<br />

Anleger sollen die Mehrheit des Kommanditkapitals übernehmen.<br />

Die Emittentin ist kein Konzernunternehmen.


ANGABEN ÜBER DAS<br />

KAPITAL DER EMITTENTIN<br />

Die Gründungsgesellschafter sind Kommanditistin und Komplementärin<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Die Kommanditistin leistet<br />

eine Kommanditeinlage und tritt der Emittentin als beschränkt<br />

haftende Gesellschafterin bei. Das gesamte, ausschließlich von<br />

den Gründungsgesellschaftern gezeichnete Kommanditkapital<br />

beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 1.000 EUR. Das für<br />

den Anleger zur Zeichnung vorgesehene Kommanditkapital beläuft<br />

sich auf 3.299.000 EUR. Das Kapital der Gesellschaft soll insgesamt<br />

3.300.000 EUR betragen. Eine Kapitalerhöhungsoption um weitere<br />

1.649.500 EUR sieht der Gesellschaftsvertrag in § 3 Ziffer 4 vor.<br />

Das Emissionskapital ist somit maximal auf 4.948.500 EUR be-<br />

schränkt, an dem sich der Anleger als (Treugeber-)Kommandi-<br />

tist beteiligt. Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR;<br />

höhere Beträge sollen ganzzahlig durch 1.000 teilbar sein.<br />

Die Komplementärin leistet keine Einlage. Sie übernimmt die Ver-<br />

tretung und Geschäftsführung der Emittentin. Die Treuhandkom-<br />

manditistin ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />

der Geschäftsführung ihre Pflichteinlage als Treuhänderin für<br />

Dritte um bis zu 3.299.000 EUR zu erhöhen (im Falle der Ausübung<br />

der Kapitalerhöhungsoption um weitere 1.649.000 EUR). Im Übri-<br />

gen stimmen die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen Ge-<br />

sellschafter mit denen der beitretenden Anleger überein (zu den<br />

Rechten der Anleger siehe „Mit der Vermögensanlage verbundene<br />

Rechte“ Seite 57).<br />

Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />

mbH ist als Gründungskommanditistin mit 1.000 EUR an der<br />

Emittentin beteiligt. Sie nimmt in Höhe ihrer Beteiligung an den<br />

Ergebnissen der Emittentin teil und verfügt über Stimmrechte. Ihre<br />

Einlage in Höhe von 1.000 EUR steht noch aus. Weitere Komman-<br />

ditanteile wurden bis zum Aufstellungsdatum des Verkaufspros-<br />

pektes nicht ausgegeben. Die Komplementärgesellschaft ist ohne<br />

Einlage an der Gesellschaft beteiligt.<br />

Die Emittentin hat bisher keine Wertpapiere oder Vermögensan-<br />

lagen i. S. v. § 8 f. Absatz 1 des <strong>Verkaufsprospekt</strong>gesetzes aus-<br />

gegeben. Bei der Emittentin handelt es sich nicht um eine Akti-<br />

engesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die<br />

Angaben gem. § 6 Satz 2 und 3 VermVerkProspV sind daher nicht<br />

einschlägig.<br />

DIE GRÜNDUNGSGESELLSCHAFTER<br />

DER EMITTENTIN<br />

Firma<br />

SID 1 GMBH<br />

Funktion<br />

Komplementärin der Kommanditgesellschaft<br />

Sitz<br />

Mannheim<br />

Geschäftsanschrift<br />

Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Einlage<br />

Die Komplementärin leistet keine Einlage bei der Emittentin.<br />

Vergütungen<br />

Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung ab 2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von 2.000 EUR.<br />

Für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhält die Komplementärin<br />

eine weitere Vergütung. Diese beträgt 1 % der Summe der Kommanditeinlagen<br />

der Anleger p. a.<br />

Die vorgenannten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzli-<br />

chen Umsatzsteuer, sofern diese zu entrichten ist.<br />

Darüber hinaus hält die Komplementärin keinen Kapitalanteil und<br />

ist am Vermögen der Emittentin nicht beteiligt.<br />

Neben den vorstehend genannten Bezügen stehen der Gründungs-<br />

gesellschafterin keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnah-<br />

merechte und sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen zu.<br />

63 |


| 64<br />

11<br />

Beteiligung<br />

Die Komplementärin ist weder an Unternehmen beteiligt, die mit<br />

dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, noch an sol-<br />

chen, die Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />

Sie ist weder mittelbar noch unmittelbar an Unternehmen beteiligt,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Alleingesellschafterin ist die Primus Valor AG, die gegenüber der<br />

Emittentin eine Platzierungsgarantie in Höhe von 1 Millionen EUR<br />

abgegeben hat.<br />

Handelsregister<br />

Mannheim, HRB 708 281<br />

Datum der Gründung<br />

2.11.2009<br />

Datum der ersten Eintragung<br />

21.12.2009<br />

Stammkapital<br />

25.000 EUR<br />

Gesellschafterin<br />

Primus Valor AG<br />

Geschäftsführer<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Stephan Huß, Crailsheim<br />

Sascha Müller, Crailsheim<br />

Firma<br />

J. KNITTEL STEUERBERATUNGS-<br />

GESELLSCHAFT<br />

TREUHANDGESELLSCHAFT MBH<br />

Funktion<br />

Treuhänderische Verwaltung der Kommanditeinlagen, Vertretung<br />

der Interessen der Treugeber, Information der Anleger<br />

Sitz<br />

Eschwege<br />

Geschäftsanschrift<br />

Luisenstraße 31, 37269 Eschwege<br />

Einlage<br />

Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />

mbH ist als Kommanditistin mit 1.000 EUR an der Emittentin beteiligt.<br />

Die Einlage wurde noch nicht geleistet.<br />

Vergütung<br />

Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />

mbH erhält ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

5.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung wird<br />

ab dem Jahr 2011 um jährlich 2 % erhöht. Weiterhin erhält sie für<br />

ihre Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleurin eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von 3.500 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Darüber hinaus ist die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH am Gewinn der Gesellschaft<br />

im Verhältnis zu ihrer Einlage beteiligt. Neben den genannten<br />

Bezügen stehen der Gründungsgesellschafterin keine weiteren<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstigen Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen, zu.<br />

Beteiligungen<br />

Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />

mbH ist weder an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der<br />

Vermögensanlage beauftragt sind, noch an solchen, die Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen. Sie ist nicht an Unternehmen beteiligt,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht<br />

nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.


Handelsregister<br />

Eschwege, HRB 1765<br />

Stammkapital<br />

25.000 EUR<br />

Gründung<br />

2002<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

2.9.2002<br />

Gesellschafterin<br />

Jutta Knittel, Eschwege<br />

Geschäftsführerin<br />

Jutta Knittel, Eschwege<br />

ANGABEN ÜBER DIE<br />

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER EMITTENTIN<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Emittentin bestehen in<br />

dem Bau oder Erwerb, dem Betrieb und der Verwertung von Photovoltaik-Anlagen<br />

sowie allen damit in Zusammenhang stehenden<br />

Geschäften und Handlungen. Die für die Geschäftsführung verbindlichen<br />

Investitionskriterien ergeben sich aus Anlage 1 zum<br />

Gesellschaftsvertrag.<br />

In dem <strong>Verkaufsprospekt</strong> werden die vertraglichen Beziehun-<br />

gen der Emittentin dargestellt. Die wichtigsten Verträge, die die<br />

Rechtsbeziehungen zwischen Emittentin und Anleger darstellen,<br />

sind der Gesellschafts- sowie der Treuhandvertrag. Die Verträge<br />

sind ab der Seite 95 in diesem <strong>Verkaufsprospekt</strong> vollständig abge-<br />

druckt. Die weiteren wesentlichen Verträge, die die Ertragslage der<br />

Emittentin beeinflussen, finden sich unter „Vertragliche Rahmen-<br />

bedingungen“ auf Seite 67 ff.<br />

Darüber hinaus ist die Emittentin nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von<br />

wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragsla-<br />

ge der Emittentin sind.<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin ha-<br />

ben können, sind zum Aufstellungsdatum des Verkaufspros-<br />

pektes nicht anhängig. Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht<br />

durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Mit<br />

Ausnahme der Finanzanlagen gibt es zum Aufstellungsdatum des<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong>es keine laufenden Investitionen.<br />

SONSTIGE ANGABEN NACH<br />

§ 9 VERMVERKPROSPV<br />

Der Anbieterin und Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern,<br />

der Treuhänderin, der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung der Solar Invest<br />

Deutschland 1 GmbH & Co. KG stehen oder standen zum Zeitpunkt<br />

der Aufstellung des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es weder das Eigentum an<br />

den Anlageobjekten oder wesentlicher Teile derselben noch eine<br />

dingliche Berechtigung an den geplanten Anlageobjekten zu.<br />

65 |


| 66<br />

11<br />

11 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Es bestehen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospek-<br />

tes keine nicht nur unerheblichen Belastungen an den Anlageob-<br />

jekten. Im Rahmen einer späteren Fremdfinanzierung können die<br />

Anlageobjekte sowie die Erträge aus diesen an die finanzierende<br />

Bank abgetreten werden.<br />

Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen<br />

der Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel.<br />

Für die Emittentin selbst sind zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />

keine behördlichen Genehmigungen für den<br />

Ankauf bzw. für das Betreiben der Anlageobjekte erforderlich.<br />

Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es liegen damit die<br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor.<br />

Nach Kenntnis der Anbieterin existieren keine Bewertungsgutach-<br />

ten für die Anlageobjekte.<br />

Die Anbieterin und Prospektverantwortliche, die Gründungsge-<br />

sellschafter, die Treuhänderin, die Mittelverwendungskontrol-<br />

leurin sowie die Mitglieder der Geschäftsführung der Solar Invest<br />

Deutschland 1 GmbH & Co. KG erbringen außer den in diesem Pro-<br />

spekt beschriebenen Leistungen (siehe „Vertragliche Rahmenbe-<br />

dingungen“, Seite 67–69) keine weiteren nicht nur geringfügigen<br />

Leistungen und Lieferungen.<br />

Die voraussichtlichen Kosten der Anlageobjekte sind den Progno-<br />

sen der Mittelverwendung auf Seite 54 zu entnehmen.


VERTRAGLICHE<br />

RAHMENBEDINGUNGEN<br />

Vertrag über Eigenkapitalbeschaffung<br />

Die Emittentin hat am 11.12.2009 mit der Primus Valor Konzeptions<br />

GmbH einen Vertrag über die Beschaffung des Eigenkapitals bis<br />

zur Höhe von 3.299.000 EUR. abgeschlossen, der bis zur Beendigung<br />

der Platzierung befristet ist. Die Vergütung der Primus Valor<br />

Konzeptions GmbH beträgt 8,5 % zzgl. 3 % Agio auf das vermittelte<br />

Eigenkapital. Dies entspricht bei Vollplatzierung 280.500 EUR zzgl.<br />

3 % Agio (99.000 EUR). Die Vergütung wird entsprechend dem<br />

jeweils eingeworbenen Eigenkapital nach Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin und Ablauf der Widerrufsfrist<br />

verdient. Die Vergütung ist fällig, sobald es die Liquiditätslage der<br />

Gesellschaft erlaubt. Sofern die Komplementärin von ihrem Recht<br />

nach § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch macht und<br />

das Kommanditkapital erhöht, erhält die Primus Valor Konzeptions<br />

GmbH für den tatsächlich eingeworbenen Teil des Erhöhungsbetrages<br />

eine Vergütung in Höhe von 8,5 % des tatsächlichen Erhöhungsbetrages<br />

zzgl. des auf den Erhöhungsbetrag entfallenden<br />

Agios. Die vorgenannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich etwaiger<br />

Umsatzsteuer. Der Emittentin gegenüber haftet die Primus<br />

Valor Konzeptions GmbH nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />

Verhalten. Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem<br />

Grund möglich. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.<br />

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim.<br />

Vertrag über Konzeption und Prospekterstellung<br />

Die Emittentin hat am 11.12.2009 mit der Primus Valor Konzeptions<br />

GmbH einen Vertrag über die Erstellung der Konzeption sowie den<br />

Prospekt abgeschlossen. Für Prospektierung und Konzeption erhält<br />

die Primus Valor Konzeptions GmbH insgesamt 40.000 EUR.<br />

Die vorgenannte Vergütung versteht sich zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung ist fällig, sobald es die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft erlaubt. Sofern nach Platzierungsende weniger<br />

Kommanditkapital als 3.000.000 EUR zzgl. Agio eingeworben worden<br />

ist, hat sich die Primus Valor Konzeptions GmbH zur quotalen,<br />

unverzüglichen Erstattung der Vergütung verpflichtet.<br />

Der Emittentin gegenüber haftet die Primus Valor Konzeptions<br />

GmbH nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die<br />

Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die<br />

ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand<br />

ist Mannheim.<br />

Marketingvertrag<br />

Die Emittentin hat am 11.12.2009 weiterhin mit der Primus Valor<br />

AG einen Marketingvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet<br />

unter anderem die Kosten von Werbematerialien, die Durchführung<br />

von Schulungsmaßnahmen und Kundenveranstaltungen,<br />

Konkurrenz- und Wettbewerbsanalysen sowie Übernahme aller<br />

logistischen Dienstleistungen (z. B. Prospektversand). Als Vergütung<br />

ist hierfür ein Betrag in Höhe von 132.000 EUR vereinbart.<br />

Dieser Betrag versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

und ist fällig, sobald es die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />

erlaubt. Sofern nach Platzierungsende weniger Kommanditkapital<br />

als 3.000.000 EUR zzgl. Agio eingeworben worden ist, hat sich die<br />

Primus Valor AG zur quotalen, unverzüglichen Erstattung der Vergütung<br />

verpflichtet. Sofern die Komplementärin von ihrem Erhöhungsrecht<br />

nach § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch<br />

macht, erhöht sich die Vergütung der Primus Valor AG für Marketingmaßnahmen<br />

anteilig in Höhe des tatsächlich eingeworbenen<br />

Erhöhungsbetrages. Der Emittentin gegenüber haftet die Primus<br />

Valor AG nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.<br />

Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />

Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Ausschließlicher<br />

Gerichtsstand ist Mannheim.<br />

Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />

Für die konzeptionsgemäß geplante Fremdfinanzierung hat die<br />

Emittentin am 11.12.2009 mit der Primus Valor AG einen Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />

abgeschlossen. Für die Herstellung<br />

und Vorbereitung der Fremdfinanzierung erhält die Primus Valor<br />

AG einmalig eine Vergütung in Höhe von 84.560 EUR. Der Betrag<br />

versteht sich zuzüglich einer etwaig zu entrichtenden Umsatzsteuer,<br />

ist mit Zusage der Finanzierung verdient und zur Zahlung fällig,<br />

sobald es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt. Bei einer<br />

geringeren als der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> vorgesehenen Finanzierung<br />

mindert sich die Vergütung quotal. Wird gemäß § 3 Ziffer 4<br />

des Gesellschaftsvertrages das Kommanditkapital um bis zu weitere<br />

1.649.500 EUR erhöht und erhöht sich das Darlehen quotal<br />

entsprechend, erhöht sich die unter Ziffer 1 genannte Vergütung<br />

anteilig bezogen auf das tatsächlich gewährte Darlehen.<br />

Der Emittentin gegenüber haftet die Primus Valor AG nur für vorsätzliches<br />

oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Kündigung des<br />

Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die ordentliche<br />

Kündigung ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist<br />

Mannheim.<br />

67 |


| 68<br />

11<br />

11 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Platzierungsgarantievertrag<br />

Falls bis zum 31.12.2011 nicht mindestens Kommanditkapital in<br />

Höhe von 1.000.000 EUR (= Mindestbetrag) eingeworben worden<br />

ist, hat sich die Primus Valor AG gegenüber der Emittentin un-<br />

widerruflich in dem Platzierungsgarantievertrag vom 11.12.2009<br />

verpflichtet, das fehlende Kommanditkapital bis zur Höhe des<br />

vorbezeichneten Mindestbetrages zuzüglich Agio spätestens<br />

zum 1.1.2012 zu übernehmen oder teilweise durch Dritte über-<br />

nehmen zu lassen. Die Primus Valor AG ist alternativ zu der<br />

von ihr geschuldeten Übernahme des Fehlbetrages berech-<br />

tigt, der Emittentin die dem Fehlbetrag entsprechenden Mit-<br />

tel ganz oder teilweise als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu<br />

stellen oder durch Dritte zur Verfügung stellen zu lassen, so-<br />

fern die Emittentin eine Verlängerung der Platzierung zulässt.<br />

Die Platzierungsgarantin erhält eine Vergütung in Höhe von<br />

40.000 EUR zuzüglich etwaig zu entrichtender Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung entsteht mit Abgabe der Garantie und ist fällig,<br />

sobald die Liquiditätslage der Gesellschaft dies erlaubt. Der Emit-<br />

tentin gegenüber haftet die Platzierungsgarantin nur für vorsätzli-<br />

ches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die ordentliche Kündigung<br />

ist ausgeschlossen. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund<br />

möglich. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim.<br />

Treuhandvertrag<br />

Mit Datum vom 11.12.2009 wurde zwischen der Emittentin und der<br />

J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Eschwege, ein Treuhandvertrag abgeschlossen. Die Anleger treten<br />

diesem Vertrag mit Zeichnung und Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin bei. Für das Zustandekommen des Vertra-<br />

ges ist kein Schriftformerfordernis erforderlich.<br />

Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />

(= Treuhänderin) gehören die Wahrnehmung der Rechte<br />

aus den Treuhandanteilen im Interesse der Anleger und die Unterrichtung<br />

der Anleger. Die Treuhänderin übernimmt und verwaltet<br />

dabei für den Treugeber die Kommanditbeteiligung an der<br />

Gesellschaft und hält diese treuhänderisch im eigenen Namen,<br />

aber im Auftrag, im Interesse und für Rechnung des Treugebers.<br />

Vertragsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhänderin sind der<br />

Gesellschaftsvertrag (Seite 95) und der Treuhandvertrag (Seite<br />

108). Der Anleger beauftragt durch Unterzeichnung und Annahme<br />

der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin diese, seine Beteiligung<br />

um den jeweiligen Zeichnungsbetrag auf seine Rechnung zu<br />

erhöhen und die übernommene Kommanditbeteiligung nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrages bzw. des Treuhandvertrages und<br />

des gemeinsamen Interesses aller Anleger zu verwalten.<br />

Durch die Tätigkeit der Treuhänderin als Mittelverwendungskontrolleurin<br />

können Interessenkonflikte der Treuhänderin begründet<br />

werden. Weitere Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />

der Treuhänderin begründen können, sind zum Aufstellungsdatum<br />

des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es nicht bekannt. Die Treuhänderin<br />

nimmt alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs<br />

sowie der laufenden Verwaltung der Kommanditbeteiligung erforderlichen<br />

Maßnahmen vor. Sie wird gemäß den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages die Kapitalanteile in die Gesellschaft<br />

einzahlen, soweit der Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nachgekommen ist. Sie ist berechtigt, sich zur Ausführung der ihr<br />

übertragenen Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen und entsprechende<br />

Vollmachten zu erteilen.<br />

Im Rahmen ihrer Aufgaben wird die Treuhänderin folgende Tätigkeiten<br />

wahrnehmen: Abwicklung der Beitrittsannahme, Übernahme<br />

von Registerfunktionen für die Anleger, Pflege der Treugeberdaten,<br />

Steuerung des Zahlungsverkehrs (Einzahlungen und<br />

Auszahlungen), Erteilung von Informationen über den laufenden<br />

Fondsbetrieb, Erteilung von individuellen Anlegerinformationen.<br />

Die Treuhänderin erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von 5.000<br />

EUR p. a. ab dem Jahr 2010. Diese ist zum 30.09. eines jeden Jahres<br />

fällig. Die Vergütung steigt ab dem Jahr 2011 jährlich um 2 %. Die<br />

Beträge verstehen sich zuzüglich einer etwaig zu entrichtenden<br />

Umsatzsteuer. Sollte die Geschäftsführung von der Kapitalerhöhungsmöglichkeit<br />

nach § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

Gebrauch machen, erhöht sich die Vergütung für diesen Vertrag<br />

anteilig in Höhe des tatsächlich eingeworbenen Erhöhungsbetrages.<br />

Unter der Prämisse, dass die Emittentin wie<br />

geplant zum 31.12.2029 aufgelöst und damit auch der Treuhandvertrag<br />

beendet wird, entspricht die vorgenannte Vergütung<br />

einem Gesamtbetrag in Höhe von 144.569 EUR zzgl. der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

Bei Ausübung der Kapitalerhöhungsoption und vollständiger Einwerbung<br />

des Erhöhungsbetrages erhält die Treuhänderin einen<br />

Gesamtbetrag in Höhe von 216.854 EUR zzgl. der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

Die Haftung der Treuhänderin gegenüber den Anlegern ist nach<br />

§ 11 des Treuhandvertrages beschränkt. Nach § 11 Absatz 1 dieses<br />

Vertrages hat die Treuhänderin weder die im <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

der Anbieterin enthaltenen Informationen noch den Inhalt des<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong>es bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />

und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt. Die<br />

Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit der<br />

Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit. Sie steht nicht für den<br />

Inhalt und das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages der


Emittentin ein und trifft auch keine Aussage über die Bonität und<br />

die Werthaltigkeit der Emittentin.<br />

Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch für ein<br />

vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich, soweit ihnen<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder<br />

eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)<br />

vorliegt. Im letzten Fall ist die Haftung auf den typisch vorhersehbaren<br />

Schaden begrenzt. Vertragspflichten sind Kardinalpflichten,<br />

wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />

des Vertrages erst ermöglicht und wenn der Auftraggeber auf ihre<br />

Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbegrenzungen<br />

gelten nicht, sofern die Treuhänderin oder ihre Organe<br />

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haften.<br />

Wird der Treuhandvertrag von so vielen Treugebern gekündigt,<br />

dass die verbleibenden Treugeber insgesamt weniger als 10 %<br />

des ursprünglich von der Treuhänderin übernommenen Kapitals<br />

der Emittentin halten, ist die Treuhänderin berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

gegenüber allen verbliebenen Treugebern mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen.<br />

Darüber hinaus ist eine Kündigung des Treuhandvertrages nur aus<br />

wichtigem Grund möglich. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus<br />

dem Treuhandvertrag ist der Sitz der Treuhänderin, sofern dies<br />

rechtlich zulässig ist.<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Zwischen der Emittentin und der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege, ist ebenfalls mit<br />

Datum vom 11.12.2009 ein Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen<br />

worden.<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin hat die Aufgabe, die zweck-<br />

gerichtete Verwendung der Einlagen der Anleger zu kontrollieren.<br />

Die wesentlichen Rechte und Pflichten beschränken sich auf diese<br />

Kontrollfunktion. Grundlage ist der ab Seite 115 abgedruckte Mit-<br />

telverwendungskontrollvertrag. Dabei wird eine Mittelverwendung<br />

ausschließlich nach formalen Kriterien sichergestellt.<br />

Die Pflichteinlage sowie das darauf entfallende Agio werden auf<br />

ein Mittelverwendungskontrollkonto eingezahlt, über das die<br />

Emittentin nur zusammen mit der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

verfügen kann. Die Freigabe der Mittel erfolgt nur nach<br />

Vorliegen der Freigabevoraussetzungen gemäß § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

prüft dabei die Übereinstimmung der einzelnen Zahlungen mit<br />

den Angaben des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es, den Investitionskriterien<br />

in der Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin und den<br />

entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen. Sie ist zur<br />

Freigabe von Zahlungen nur berechtigt und verpflichtet, wenn die<br />

Zahlungen an die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt)<br />

in der dort genannten Höhe gehen und darüber hinaus die übrigen<br />

Voraussetzungen des Mittelverwendungskontrollvertrages erfüllt<br />

sind.<br />

Ohne Mitwirkung der Mittelverwendungskontrolleurin erfolgt somit<br />

keine Freigabe von Zahlungen in der Investitionsphase. Für<br />

ihre Tätigkeit erhält die Mittelverwendungskontrolleurin einmalig<br />

eine Gebühr in Höhe von 3.500 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich ausschließlich<br />

auf die Investitionsphase und ist mit der Auskehrung der<br />

Pflichteinlagen und des Agios sowie einem Rechenschaftsbericht<br />

über die Verwendung sämtlicher Geldmittel durch die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

beendet.<br />

Durch die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin als Treuhänderin<br />

können Interessenkonflikte der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

begründet werden. Weitere Umstände oder Beziehungen,<br />

die Interessenkonflikte der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

begründen können, sind zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />

nicht bekannt.<br />

Die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auf vorsätzliches<br />

und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Gegen die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

können Schadenersatzansprüche erst<br />

geltend gemacht werden, wenn die Emittentin, die Gesellschafter<br />

oder die Treugeber anderweitig Ersatz nicht zu erreichen vermögen.<br />

Alle Schadenersatzansprüche gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an<br />

gerechnet, zu dem der Anspruch entstanden ist, soweit nicht kraft<br />

Gesetzes die Ansprüche einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />

Etwaige Schadenersatzansprüche der Emittentin, von Gesellschaftern<br />

oder Treugebern gegen die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

sind auf einen Betrag von insgesamt 1.000.000 EUR begrenzt,<br />

soweit die Mittelverwendungskontrolleurin nicht gegen ihr obliegende<br />

wesentliche Pflichten verstoßen hat oder ihr Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.<br />

Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund mög-<br />

lich. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mittelverwen-<br />

dungskontrollvertrag ist, sofern rechtlich zulässig, Kassel.<br />

Die Emittentin hat bis zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />

keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung der<br />

Anlageobjekte oder wesentlicher Teile davon geschlossen.<br />

69 |


| 70<br />

11<br />

ANGABEN ÜBER DIE MITGLIEDER<br />

DER GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />

Die Geschäftsführung der Emittentin erfolgt durch die Komplementärin,<br />

namentlich die SID 1 GmbH, Steubenstraße 46, 68163<br />

Mannheim.<br />

AlleinvertretungsberechtigteGeschäftsführerderKomplementärin<br />

sind Herr Stephan Huß sowie Herr Sascha Müller, beide geschäfts-<br />

ansässig Steubenstraße 46, 68163 Mannheim.<br />

Die Primus Valor Konzeptions GmbH mit ihren Geschäftsführern,<br />

Herrn Stephan Huß und Herrn Sascha Müller, ist mit dem Vertrieb,<br />

der Konzeption und der Prospekterstellung der Vermögensan-<br />

lage betraut (s. Seite 67, „Vertragliche Rahmenbedingungen“).<br />

Eine Aufteilung nach Ressorts hat nicht stattgefunden. Herr Ste-<br />

phan Huß ist bis zum 31.12.2009 Vorstand der Primus Valor AG, die<br />

mit der Emittentin ebenfalls vertraglich verbunden ist. (Im Einzel-<br />

nen siehe „Rechtsverhältnisse der Emittentin“, Seite 61 ff.).<br />

Herr Stefan Huß und Herr Sascha Müller sind sowohl Geschäftsführer<br />

der SID 1 GmbH als auch der Primus Valor Konzeptions GmbH.<br />

Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung zum Aufstellungsdatum<br />

des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es nicht für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind,<br />

noch für solche, die Fremdkapital zur Verfügung stellen. Sie sind<br />

weiterhin nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen.<br />

VorständeundAufsichtsgremienbeiderEmittentinbestehennicht.<br />

Die Komplementärin erhält die unter dem Kapitel „Gründungsge-<br />

sellschafter der Emittentin“ (Seite 63) ausgewiesenen Vergütun-<br />

gen. Die Emittentin wurde im Jahr 2009 gegründet, sodass es noch<br />

kein abgeschlossenes Geschäftsjahr gibt. Entsprechend wurden<br />

den Mitgliedern der Geschäftsführung insgesamt für das letzte<br />

abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbeson-<br />

dere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder<br />

Art, gewährt.<br />

Beirat<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Zur Beratung und Überwachung der Geschäftsführung kann bei<br />

der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesell-<br />

schafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei<br />

Mitgliedern, von denen zwei durch die Gesellschafterversammlung<br />

gewählt werden und eines durch die Geschäftsführung ernannt<br />

wird. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von drei<br />

Jahren gewählt bzw. ernannt. Das Amt beginnt mit der Annahme der<br />

Wahl bzw. Ernennung. Die Beiratstätigkeit erlischt mit dem Ende<br />

der dritten Gesellschafterversammlung, die auf die Wahl folgt.<br />

Eine Neuwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Beirat ist kein Organ<br />

im Sinne des Aktienrechts; er hat die Aufgabe, die Geschäftsfüh-<br />

rung in allen Fragen zu beraten und zu überwachen. Dabei hat er<br />

ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.<br />

Die Beiratstätigkeit ist ehrenamtlich, solange die Gesellschafter-<br />

versammlung nichts Abweichendes beschließt. Dem Beiratsmit-<br />

glied werden die zur Ausführung seiner Tätigkeit für den Beirat<br />

angemessenen Auslagen gegen Nachweis von der Gesellschaft<br />

erstattet. Daneben erhalten die Mitglieder des Beirates keine<br />

weitere Vergütung.<br />

Bislang ist ein Beirat noch nicht gebildet worden. Daher kön-<br />

nen noch keine Angaben darüber gemacht werden, ob der Beirat<br />

für Unternehmen tätig ist, die die Vermögensanlage vertreiben,<br />

der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen sowie im Zu-<br />

sammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur<br />

geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

GEWÄHRLEISTETE<br />

VERMÖGENSANLAGE<br />

Die Rückzahlung oder Verzinsung der angebotenen Vermögensanlage<br />

wird weder von einer juristischen Person noch von einer<br />

Gesellschaft gewährleistet.


ANGABEN ZUR TREUHÄNDERIN UND<br />

MITTELVERWENDUNGSKONTROLLEURIN<br />

Firma<br />

J. KNITTEL STEUERBERATUNGS-<br />

GESELLSCHAFT<br />

TREUHANDGESELLSCHAFT MBH<br />

Funktion<br />

Treuhänderische Verwaltung der Kommanditeinlagen, Vertretung<br />

der Interessen der Treugeber, Information der Anleger, Mittelverwendungskontrolleurin<br />

Sitz<br />

Eschwege<br />

Geschäftsanschrift<br />

Luisenstraße 31, 37269 Eschwege<br />

Rechtsgrundlage<br />

Treuhandvertrag (zum Inhalt siehe „Vertragswerke – Treuhandvertrag“,<br />

Seite 108)<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag (zum Inhalt siehe „Vertragswerke<br />

– Mittelverwendungskontrollvertrag“, Seite 115)<br />

Vergütung<br />

Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />

mbH erhält die unter „Vertragliche Rahmenbedingungen – Treuhandvertrag“<br />

(Seite 68 f.) sowie „Vertragliche Rahmenbedingungen<br />

– Mittelverwendungskontrollvertrag “ (Seite 69) ausgewiesenen<br />

Vergütungen.<br />

Interessenkonflikte<br />

Die Treuhänderin fungiert gleichzeitig als Mittelverwendungskontrolleurin.<br />

Dieser Umstand kann Interessenkonflikte der Treuhänderin<br />

begründen.<br />

Handelsregister<br />

Eschwege, HRB 1765<br />

Datum der Gründung<br />

2002<br />

Datum der ersten Eintragung<br />

2.9.2002<br />

Stammkapital<br />

25.000 EUR<br />

Gesellschafterin<br />

Jutta Knittel, Eschwege<br />

Geschäftsführerin<br />

Jutta Knittel, Eschwege<br />

____<br />

ANGABEN ZUR ANBIETERIN<br />

Firma<br />

PRIMUS VALOR KONZEPTIONS GMBH<br />

Funktion<br />

Anbieterin, Eigenkapitalvermittlung,<br />

Konzeption, Prospekterstellung<br />

Sitz<br />

Mannheim<br />

Geschäftsanschrift<br />

Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Vergütungen<br />

Die Anbieterin erhält die unter „Vertragliche Rahmenbedingungen<br />

– Vertrag über Konzeption und Prospekterstellung“ (Seite 67) dargestellten<br />

Vergütungen.<br />

71 |


| 72<br />

11<br />

Tätigkeiten<br />

Die Primus Valor Konzeptions GmbH ist mit der Eigenkapitalver-<br />

mittlung sowie der Konzeption und Prospekterstellung der Vermö-<br />

gensanlage betraut. Darüber hinaus ist sie weder für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut sind,<br />

noch für solche, die Fremdkapital zur Verfügung stellen. Sie ist mit<br />

Ausnahme der oben beschriebenen Beteiligungsverhältnisse nicht<br />

für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leis-<br />

tungen erbringen.<br />

Handelsregister<br />

Mannheim, HRB 703 218<br />

Datum der Gründung<br />

13.9.2007<br />

Datum der ersten Eintragung<br />

6.11.2007<br />

Stammkapital<br />

25.000 EUR<br />

Gesellschafterin<br />

Alleingesellschafterin: Primus Valor AG<br />

Geschäftsführer<br />

Stephan Huß, Crailsheim<br />

Sascha Müller, Crailsheim<br />

____<br />

WEITERE VERTRAGSPARTNER<br />

Firma<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

PRIMUS VALOR AG<br />

Funktion<br />

Platzierungsgarantin, Durchführung<br />

von Marketingmaßnahmen,<br />

Finanzierungsvermittlung<br />

Sitz<br />

Mannheim<br />

Geschäftsanschrift<br />

Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Vergütungen<br />

Die Primus Valor AG erhält die unter „Vertragliche Rahmenbedingungen“<br />

(Seite 67 ff.) ausgewiesenen Vergütungen.<br />

Tätigkeiten<br />

Die Primus Valor AG ist weder für Unternehmen tätig, die mit dem<br />

Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, noch für solche, die<br />

Fremdkapital zur Verfügung stellen. Sie ist nicht für Unternehmen<br />

tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Handelsregister<br />

Mannheim, HRB 703 215<br />

Datum der Gründung<br />

13.9.2007<br />

Datum der ersten Eintragung<br />

6.11.2007<br />

Grundkapital<br />

50.000 EUR<br />

Alleinaktionärin<br />

A & S Immobilien GmbH, Langestraße 8, 74564 Crailsheim<br />

Vorstand<br />

Stephan Huß, Crailsheim bis zum 31.12.2009<br />

Erik Waßmann, Frankfurt am Main<br />

Neben der Anbieterin gibt es keine weiteren Personen oder Gesellschaften,<br />

die die Herausgabe oder den Inhalt des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage<br />

wesentlich beeinflusst haben.


73 |


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1. ALLGEMEINES<br />

12<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN<br />

DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />

DER VERMÖGENSANLAGE<br />

Nachfolgend werden die wesentlichen Grundlagen der steuer-<br />

lichen Konzeption der Vermögensanlage angegeben. Es handelt<br />

sich um eine allgemeine Darstellung der wesentlichen anlage-<br />

spezifischen Aspekte aus steuerlicher Sicht. Dies ersetzt keine<br />

individuelle steuerliche Beratung. Es wird daher jedem Anleger<br />

empfohlen, insbesondere auch in Bezug auf die individuellen<br />

steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung einen steuerlichen<br />

Berater hinzuzuziehen. Bitte beachten Sie ergänzend die Angaben<br />

zu den steuerlichen Risiken im Kapitel „Risiken der Beteiligung“.<br />

Der Darstellung liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei den<br />

Anlegern um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natür-<br />

liche Personen handelt, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten. Sollten Anleger diese Voraussetzungen nicht erfüllen, er-<br />

geben sich abweichende steuerliche Auswirkungen aus der Betei-<br />

ligung an der Fondsgesellschaft.<br />

Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie be-<br />

ruhen auf den aktuellen deutschen Steuergesetzen, der Rechtspre-<br />

chung und den einschlägigen Erlassen und Stellungnahmen der<br />

Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Gesetz-<br />

gebung, Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

unterliegen einem ständigen Wandel, was sich auf die steuerliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft und des Anlegers auswirken kann.<br />

Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Ergebnisse ist grund-<br />

sätzlich dem Feststellungsverfahren sowie der anschließenden Au-<br />

ßenprüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Die Anbieterin<br />

übernimmt nicht die Zahlung von Steuern.<br />

2. BESTEUERUNG DER GESELLSCHAFT<br />

2.1 Einkommensteuergesetz<br />

2.1.1 Steuersubjekt<br />

Die Fondsgesellschaft ist als Kommanditgesellschaft nach deutschem<br />

Recht für Einkommensteuerzwecke kein eigenes Steuersubjekt.<br />

Einkommensteuerliches Steuersubjekt ist allein der Anleger.<br />

Ihm werden entsprechend seiner Beteiligung die Ergebnisse<br />

der Fondsgesellschaft anteilig zugerechnet und sodann auf seiner<br />

Ebene nach seinen persönlichen Merkmalen der Einkommensteuer<br />

unterworfen.<br />

2.1.2 Einkunftsart und Besteuerungsverfahren<br />

Die Fondsgesellschaft ist mit der Produktion und Veräußerung von<br />

Solarstrom originär gewerblich tätig im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG.<br />

DereinzelneAnlegererzieltdaherEinkünfteausGewerbebetriebim<br />

Sinne des § 15 EStG, wenn sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

als auch auf Ebene des Anlegers Gewinnerzielungsabsicht besteht<br />

und der Anleger als Mitunternehmer zu qualifizieren ist (vgl. hierzu<br />

3.1.1). Laut Bundesfinanzhof liegt eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

vor, wenn nach einer Betriebsvermögensmehrung in Form eines<br />

Totalgewinns gestrebt wird. Ein Totalgewinn ist erlangt, wenn die<br />

Summe aller steuerlichen Jahresergebnisse unter Berücksichtigung<br />

von Ergebnissen aus der Veräußerung oder Aufgabe positiv<br />

ist. Da die Prognoserechnung für das Ende des Prognosezeitraums<br />

einen steuerlichen Gewinn in Höhe von ca. 119,99 % bezogen auf<br />

die Kommanditeinlage ausweist, ist die Gewinnerzielungsabsicht<br />

der Fondsgesellschaft eindeutig vorhanden. Hinsichtlich des einzelnen<br />

Anlegers sind beim Streben nach einem Totalgewinn die<br />

individuellen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu berücksichtigen.<br />

So könnte z. B. eine Fremdfinanzierung oder eine<br />

vorzeitige Veräußerung der Beteiligung das Finanzamt zu der Annahme<br />

veranlassen, dass beim betroffenen Anleger von Anfang<br />

an keine Gewinnerzielungsabsicht bestand, was die steuerliche<br />

Nichtanerkennung von Verlusten aufgrund sog. Liebhaberei zur<br />

Folge hätte. Beabsichtigt der Anleger die Fremdfinanzierung oder<br />

75 |


| 76<br />

12<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />

KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />

ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft, sollte er<br />

ebenfalls den Rat eines steuerlichen Beraters einholen. Entnah-<br />

men (Auszahlungen) unterliegen grundsätzlich nicht der Besteue-<br />

rung (vgl. aber Anmerkungen zur Thesaurierung).<br />

DieEinkünftederFondsgesellschaftwerdenvondemfürdieGesell-<br />

schaft zuständigen Finanzamt gem. §§ 179, 180 Abgabenordnung<br />

(AO) gesondert und einheitlich festgestellt. Der Bescheid über<br />

die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungs-<br />

grundlagen ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbe-<br />

scheide der einzelnen Anleger. Die dem Anleger zuzurechnenden<br />

Einkünfte teilt das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt<br />

dem Wohnsitzfinanzamt bindend mit. In den Grundlagenbescheid<br />

fließen auch die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (z. B.<br />

Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung)<br />

des einzelnen Anlegers ein. Sie können nur über die Einbeziehung<br />

in den Feststellungsbescheid berücksichtigt, nicht aber gesondert<br />

im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung in Ansatz<br />

gebracht werden. Die Sonderbetriebsausgaben sind der Treuhän-<br />

derin gemäß § 10 Ziffer 2 des Treuhandvertrages bis zum 25. März<br />

des jeweiligen Folgejahrs schriftlich mitzuteilen.<br />

Steuernachforderungen gegen den Gesellschafter, die sich auf-<br />

grund der Änderung der steuerlichen Ergebnisse z. B. infolge einer<br />

Betriebsprüfung bei der Fondsgesellschaft ergeben, werden nach<br />

§ 233a AO i. V. m. § 238 AO mit 0,5 % pro vollen Monat verzinst.<br />

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />

dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an<br />

dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.<br />

2.1.3 Ermittlung der Einkünfte<br />

Die Gesellschaft hat als „Kaufmann“ gemäß § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1;<br />

§§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) Bücher zu führen und ist ver-<br />

pflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Steuerlich erfolgt die<br />

Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich gem. §<br />

4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dafür ist<br />

der handelsrechtliche Jahresabschluss maßgebend, sofern nicht<br />

steuerlich abweichende Regelungen gelten.<br />

• Bilanzielle Behandlung der Photovoltaik-Anlagen/<br />

handelsrechtliche sowie steuerliche Behandlung der<br />

fondsbedingten Nebenkosten<br />

Die Photovoltaik-Anlagen werden von der Fondsgesellschaft erworben<br />

und genutzt, welche wirtschaftliche und zivilrechtliche<br />

Eigentümerin der Anlagen ist. Da die Photovoltaik-Anlagen dazu<br />

bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft<br />

zu dienen, und Photovoltaik-Anlagen regelmäßig als Be-<br />

triebsvorrichtung qualifiziert werden können, sind sie jeweils als<br />

selbstständige bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des<br />

Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

zu aktivieren und nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzuschreiben.<br />

Die von der Fondsgesellschaft zu entrichtenden fondsbedingten<br />

Nebenkosten (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Konzeptionsgebühren<br />

etc.) sind handelsrechtlich im Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen<br />

Entstehung sofort aufwandswirksam. Daher entstehen<br />

handelsrechtlich anfänglich hohe Verluste. Abweichend davon<br />

sind die fondsbedingten Nebenkosten nach dem BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />

und anderer Gebühren (sog. 5.<br />

Bauherren- oder Fondserlass, BStBl. I 2003, 546) steuerlich nicht<br />

mehr sofort abzugsfähig, sondern als Anschaffungsnebenkosten<br />

zu aktivieren. Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb des Wirtschaftsguts<br />

gerichtet sind und die der Erwerber auch außerhalb<br />

einer Fondsgestaltung als Betriebsausgaben abziehen könnte,<br />

sind nicht den Anschaffungskosten des Objekts zuzurechnen.<br />

Hierzu zählen die Zinsen der Zwischenfinanzierung, die Bankgebühren<br />

und die Kosten der Vermittlung der Endfinanzierung. Bemessungsgrundlage<br />

der steuerlichen Absetzung für Abnutzung<br />

(AfA) sind die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des<br />

abzuschreibenden Wirtschaftsguts zuzüglich der vorstehend dargestellten<br />

fondsbedingten Nebenkosten. Photovoltaik-Anlagen<br />

haben nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von 20 Jahren. Die Anlagen werden degressiv nach<br />

§ 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben. D. h., die Anschaffungskosten des<br />

Wirtschaftsgutes werden nicht gleichmäßig auf die Nutzungsdauer<br />

verteilt wie bei der linearen Abschreibung, sondern es wird ein<br />

fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet.<br />

Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2,5-Fache der linearen<br />

Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen. Diese Abschreibungsmethode<br />

kann nur für die im Zeitraum 01.01.2009 bis<br />

31.12.2010 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter<br />

angewandt werden. Konzeptionsgemäß sollen die<br />

Voraussetzungen für die Anwendung der degressiven AfA erfüllt<br />

werden. Bei der zugrunde gelegten Nutzungsdauer der Photovoltaik-Anlagen<br />

von 20 Jahren beträgt der jährliche Abschreibungssatz<br />

12,5 %. Da bei Anwendung der degressiven Abschreibung<br />

nie voll abgeschrieben werden kann, ist es gem. § 7 Abs. 3 EStG<br />

gestattet, zur linearen Abschreibung zu wechseln und von da an<br />

jedes Jahr den gleichen Betrag vom Restwert zum Zeitpunkt des<br />

Wechsels abzuschreiben. Der Wechsel auf die lineare Abschrei-


ungsmethode erfolgt planmäßig im Jahr 2023, da ab diesem Jahr<br />

der lineare Abschreibungsbetrag höher ist als die degressive Ab-<br />

schreibung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Be-<br />

triebsfinanzamt nicht von selbstständigen Betriebsvorrichtungen,<br />

sondern von unselbstständigen Gebäudebestandteilen, anderen<br />

Nutzungsdauern oder einem anderen Verteilungsschlüssel für die<br />

gesamten aktivierungspflichtigen Aufwendungen ausgeht. Dies<br />

kann zu Änderungen in der Höhe der steuerlichen Abschreibun-<br />

gen in den einzelnen Jahren und damit auch zu Veränderungen der<br />

steuerlichen Beteiligungsergebnisse führen.<br />

• Aufteilung der Gesamtkosten der Investition<br />

Von den Gesamtkosten der Investition sind die Aufwendungen für<br />

die Anschaffung der Photovoltaik-Anlagen, für das Marketing, für<br />

die Eigenkapitalvermittlung, für die Mittelverwendungskontrolle<br />

in der Investitionsphase, für die Platzierungsgarantie, für die Pro-<br />

spekterstellung, Konzeption, Verwaltung und Einrichtung, für die<br />

Rechts- und Steuerberatung sowie für Sonstiges in Höhe von ins-<br />

gesamt 11.260.556 EUR steuerlich zu aktivieren und abzuschrei-<br />

ben. Die Aufwendungen für die Fremdkapitalvermittlung sowie<br />

die Bearbeitungsgebühr für die Darlehensgewährung in Höhe von<br />

insgesamt 190.260 EUR sind sofort abzugsfähige Betriebsausga-<br />

ben. Die Pachtvorauszahlung in Höhe von 444.444 EUR ist aktiv ab-<br />

zugrenzen und jährlich in Höhe von 22.222 EUR aufwandswirksam<br />

aufzulösen.<br />

• Zinsschranke<br />

Nach der Unternehmenssteuerreform 2008 sind Zinsaufwendun-<br />

gen steuerlich nur bis zur Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus<br />

nur bis zur Höhe von 30 % des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steu-<br />

ern und Abschreibungen) als Betriebsausgaben abziehbar (soge-<br />

nannte Zinsschranke gem. § 4 h EStG). Zinsaufwendungen, die im<br />

Veranlagungszeitraum nicht abgezogen werden dürfen, sind in die<br />

folgenden Veranlagungszeiträume vorzutragen und erhöhen die<br />

Zinsaufwendungen dieser Veranlagungszeiträume. Ausnahmen<br />

von der Anwendung der Zinsschranke sieht das Gesetz insbeson-<br />

dere vor, wenn die Zinsaufwendungen abzüglich der Zinserträge<br />

im Veranlagungszeitraum den Betrag von 3 Mio. EUR und ab 2010<br />

von 1 Mio. EUR nicht erreichen oder keine Konzernzugehörigkeit<br />

vorliegt. Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Be-<br />

schleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleuni-<br />

gungsgesetz) sieht u. a. vor, dass die Grenze in Höhe von 3 Mio.<br />

EUR auch für die Veranlagungszeiträume ab 2010 gilt und nicht<br />

auf 1 Mio. EUR gemindert wird; daneben soll verrechenbares, nicht<br />

verbrauchtes EBITDA künftig in die folgenden fünf Wirtschafts-<br />

jahre vorgetragen werden. Voraussetzung für das Wirksamwerden<br />

dieser Änderungen ist noch die Zustimmung des Bundesrates; der<br />

Bundestag hat den Änderungen bereits am 4. Dezember 2009 zu-<br />

gestimmt. Vorliegend ist die Fondsgesellschaft nach Einschätzung<br />

der Anbieterin nicht als konzernzugehörig anzusehen. Die Zins-<br />

schrankenregelungen sind daher nicht anwendbar.<br />

• § 4 Abs. 4a EStG<br />

Nach der Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG sind Schuldzinsen nicht<br />

abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Progno-<br />

segemäß werden die Entnahmen (Auszahlungen an die Gesell-<br />

schafter) die Summe der Einlagen und Gewinne der Gesellschaft<br />

bis einschließlich 2022 übersteigen, sodass es zu Überentnahmen<br />

kommt. Dennoch können die Schuldzinsen der Fondsgesellschaft<br />

steuerlich in voller Höhe berücksichtigt werden, da es sich um<br />

Schuldzinsen für das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs-<br />

bzw. Herstellungskosten der Photovoltaik-Anlagen handelt, für<br />

die die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4a S. 5 EStG gilt.<br />

2.2 Gewerbesteuergesetz<br />

Als Gewerbebetrieb unterliegt die Fondsgesellschaft gemäß § 2<br />

GewStG der Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage für die Ge-<br />

werbesteuer ist der Gewerbeertrag, der ausgehend vom Gewinn<br />

der Gesellschaft zuzüglich der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG<br />

(z. B. Zinsen und Pachten) und abzüglich der Kürzungen nach §<br />

9 GewStG ermittelt wird. Der Gewerbeertrag berechnet sich nach<br />

dem ertragsteuerlichen Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb,<br />

d. h. einschließlich Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Die<br />

Höhe der Gewerbesteuer hängt außerdem vom Gewerbesteuerhe-<br />

besatz der hebeberechtigten Gemeinde ab. Das ist die Gemein-<br />

de, in der eine Betriebstätte unterhalten wird. Dies ist jedenfalls<br />

die Stadt Mannheim als Sitz der Gesellschaft. Daneben könnten<br />

Betriebstätten auch in den jeweiligen Standortgemeinden der<br />

Photovoltaik-Anlagen begründet werden. Entsprechend § 28<br />

GewStG erfolgt die Ermittlung und Aufteilung der Gewerbesteuer<br />

bei Betriebstätten in mehreren Gemeinden nach dem Verhältnis<br />

der Arbeitslöhne. Arbeitslöhne werden allerdings voraussichtlich<br />

weder in den Standortgemeinden noch am Sitz der Gesellschaft in<br />

Mannheim gezahlt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie<br />

für Windenergieanlagen, wonach die Ermittlung und Aufteilung<br />

der Gewerbesteuer auch nach dem Verhältnis der Sachanlagever-<br />

mögen erfolgt, existiert für Photovoltaik-Anlagen nicht. Insofern<br />

gehen die Planungsrechnungen davon aus, dass die Stadt Mann-<br />

heim mit einem Gewerbesteuerhebesatz zum Aufstellungsdatum<br />

des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es von 415 % hebeberechtigt ist. Sollten die<br />

77 |


| 78<br />

12<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />

KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />

Standortgemeinden dennoch zumindest teilweise hebeberechtigt<br />

sein oder werden, liegen deren Hebesätze erfahrungsgemäß unter<br />

dem der Prognoserechnung zugrunde liegenden Gewerbesteuer-<br />

hebesatz von 415 %. Bei Gewerbeerträgen von Personengesell-<br />

schaften wird ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR gewährt.<br />

Schuldner der Gewerbesteuer ist die Fondsgesellschaft selbst.<br />

Auch ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der<br />

Beteiligung sowie der Veräußerung aller wesentlichen Betriebs-<br />

grundlagen der Gesellschaft (Liquidationsgewinn) unterliegt der<br />

Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft, soweit er nicht<br />

auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitun-<br />

ternehmer entfällt. Die gewerbesteuerlichen Verluste sind nach<br />

derzeitiger Gesetzeslage zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, wäh-<br />

rend ein Verlustrücktrag nicht möglich ist. Bei der Verrechnung<br />

mit Verlustvorträgen ist jedoch die Mindestbesteuerung nach<br />

§ 10a GewStG zu beachten. Danach können Gewerbeerträge in Höhe<br />

von maximal 1 Mio. EUR vollständig mit Gewerbeverlustvorträgen<br />

verrechnet werden. Der 1 Mio. EUR übersteigende Betrag kann zu<br />

60 % mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Die verbleibenden<br />

40 % unterliegen der Gewerbesteuer. Die gewerbesteuerlichen<br />

Verlustvorträge sind an die Gesellschafter gebunden. Im Falle des<br />

Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft<br />

geht daher der anteilig auf ihn entfallende Verlustvortrag unter.<br />

Dadurch kann es in Folgejahren zu einer höheren Gewerbesteuer-<br />

belastung der Gesellschaft kommen. Führen Übertragungen von<br />

Kommanditanteilen zu steuerlichen Nachteilen bei der Gesell-<br />

schaft oder der Treuhänderin, ist der übertragende Anleger nach §<br />

14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, diese Nachteile<br />

auszugleichen. Die Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG auf die<br />

Einkommensteuer des Anlegers angerechnet werden (vgl. 3.1.2).<br />

Sie ist aber seit dem 01.01.2008 bei der Ermittlung der Einkünfte<br />

nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.<br />

2.3 Umsatzsteuergesetz<br />

Die Fondsgesellschaft ist Unternehmerin im Sinne des Umsatz-<br />

steuergesetzes (UStG), weil sie eine nachhaltige Tätigkeit zur<br />

Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt. Die Lieferung des<br />

durch die Photovoltaik-Anlagen der Fondsgesellschaft erzeug-<br />

ten Stroms gegen Einspeisevergütung stellt eine umsatzsteuer-<br />

pflichtige Leistung dar, sodass die Gesellschaft im Rahmen ihres<br />

Geschäftsbetriebs grundsätzlich auch zum Vorsteuerabzug nach §<br />

15 UStG berechtigt ist. Im Rahmen der Kalkulation sind deshalb alle<br />

Kostenpositionen ohne Umsatzsteuer dargestellt. Die Provisionen für<br />

die Vermittlung des Kommanditkapitals und des Fremdkapitals sind<br />

grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 UStG), allerdings hat die<br />

jeweilige Vertriebsgesellschaft grundsätzlich das Recht, gemäß § 9<br />

Abs. 1 UStG auf diese Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten.<br />

2.4 Investmentsteuergesetz<br />

Die Fondsgesellschaft unterliegt als inländische Personengesell-<br />

schaft nicht dem Investmentsteuergesetz.<br />

2.5 Grunderwerbsteuer<br />

Die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums<br />

an inländischen Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer.<br />

Da die Fondsgesellschaft den benötigten Grund und Boden nicht<br />

erwerben, sondern nur pachten wird, fällt konzeptionsgemäß kei-<br />

ne Grunderwerbsteuer an.<br />

2.6 Grundsteuer<br />

Grundsteuer entsteht konzeptionsgemäß nicht, da die Fondsge-<br />

sellschaft nicht Eigentümerin des von ihr genutzten Grund und<br />

Bodens wird, sondern diesen lediglich pachtet und ihr plange-<br />

mäß auch keine Gebäude auf dem genutzten Grund und Boden für<br />

grundsteuerliche Zwecke zuzurechnen sind.<br />

3. BESTEUERUNG DER GESELLSCHAFTER<br />

3.1 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag,<br />

Kirchensteuer<br />

3.1.1 Zurechnung der Gesellschaftsanteile,<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

Aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft erzielt der Anleger<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, wenn er als Mitunternehmer<br />

zu qualifizieren ist und Gewinnerzielungsabsicht hat. Da<br />

die Anleger sowohl an Gewinn und Verlust und den stillen Reserven<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt sind als auch über die Stimm-,<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte verfügen, wie sie einem Kommanditisten<br />

nach den Regelungen des HGB zustehen, haben sie<br />

Mitunternehmerinitiative und tragen sie Mitunternehmerrisiko.<br />

Sie sind daher als Mitunternehmer anzusehen. Dies gilt auch für<br />

den Fall, dass die Beteiligung durch einen Treuhandkommanditisten<br />

vermittelt wird, die Beteiligung also nicht direkt, sondern indirekt<br />

gehalten wird. Der Anteil an der Fondsgesellschaft wird nach §<br />

39 AO wirtschaftlich dem Anleger als Treugeber zugerechnet, weil<br />

ihm nach dem Treuhandvertrag im Innenverhältnis die Rechte aus<br />

der Beteiligung zustehen und er das Marktgeschehen jederzeit beherrscht<br />

sowie wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus der Be-


teiligung trägt (vgl. auch das Urteil des BFH vom 27.01.1993, BStBl.<br />

II 1994, 615 und den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen<br />

vom 01.09.1994 (BStBl. I 1994, 604).<br />

3.1.2 Laufende Einkünfte, Verlustausgleich<br />

Das dem Anleger zuzurechnende anteilige steuerliche Ergebnis<br />

richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Ergeb-<br />

nisverteilung sowie den Sonderbetriebseinnahmen und -ausga-<br />

ben des Anlegers. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Anleger<br />

im Verhältnis ihrer gezeichneten Kommanditeinlagen am Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt. Abweichend hiervon erfolgt die<br />

Verlustverteilung im Jahr des Beitritts der Anleger quotal entspre-<br />

chend der Beteiligungshöhe in der Weise, dass sämtliche Anleger<br />

gleichzustellen sind. Ob eine Gleichstellung tatsächlich erreicht<br />

werden kann, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Beitritte der<br />

Anleger und dem tatsächlichen Investitionsverlauf ab. Die ihnen<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen<br />

zugewiesenen Einkünfte aus der Fondsgesellschaft unterliegen<br />

der individuellen Steuerbelastung des jeweiligen Anlegers. Der<br />

Spitzensteuersatz beträgt zurzeit 45 % für Einkünfte über 250.000<br />

EUR (Einzelveranlagung) oder 500.000 EUR (Zusammenveranla-<br />

gung). Auf die Einkommensteuerschuld wird der Solidaritätszu-<br />

schlag mit einem Satz von 5,5 % erhoben. Es ist nicht absehbar,<br />

wie lange und mit welchem Satz der Solidaritätszuschlag künftig<br />

weiterhin erhoben wird. Der 7. Senat des Niedersächsischen Fi-<br />

nanzgerichts vertritt in dem Verfahren 7 K 143/08 die Auffassung,<br />

dass der Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2007 ver-<br />

fassungsrechtlich nicht mehr berechtigt sei, und hat die Sache dem<br />

Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprü-<br />

fung vorgelegt. Da die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt,<br />

unterliegen die Einkünfte der Anleger nicht der Abgeltungsteuer.<br />

Die Gewerbesteuer ist seit dem Jahr 2008 nicht mehr als Betriebs-<br />

ausgabe abzugsfähig. § 35 EStG ermöglicht es dem Anleger aber,<br />

die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-Fache des anteilig auf<br />

den Anleger entfallenden Gewerbesteuermessbetrags der Fondsgesellschaft<br />

zu vermindern, soweit die Einkommensteuer auf die<br />

im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte<br />

entfällt, höchstens jedoch um die tatsächlich zu zahlende<br />

Gewerbesteuer. Das bedeutet, dass bei einem Hebesatz von<br />

300 % nur das 3-Fache des Gewerbesteuermessbetrages angerechnet<br />

wird. Die Anrechnung der Gewerbesteuer hängt insbesondere<br />

auch von den individuellen steuerlichen Verhältnissen<br />

des jeweiligen Anlegers ab. So kann eine Steueranrechnung z. B.<br />

nicht vorgenommen werden, wenn auf Ebene der Fondsgesell-<br />

schaft zwar Gewerbesteuer anfällt, der Anleger aber aufgrund von<br />

Verlusten aus anderen Einkunftsquellen keine Einkommensteuer<br />

zahlt. Soweit eine vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer<br />

ausscheidet, entsteht ein Gewerbesteuerüberhang, der nicht voroder<br />

zurückgetragen werden kann. Nach § 34a EStG können nicht<br />

entnommene (thesaurierte) Gewinne ganz oder teilweise mit einem<br />

Steuersatz von 28,25 % besteuert werden. Ein entsprechender<br />

Antrag kann von jedem Anleger gestellt werden, dessen Anteil am<br />

Gewinn der Gesellschaft mindestens 10 % oder mehr als 10.000<br />

EUR beträgt. Werden jedoch in Folgejahren Entnahmen getätigt,<br />

die den anteiligen Gewinn des Anlegers übersteigen, erfolgt eine<br />

Nachversteuerung. Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag<br />

beträgt 25 %. Die Vorteilhaftigkeit eines Thesaurierungsantrags<br />

ist abhängig von den individuellen steuerlichen<br />

Verhältnissen des Anlegers, insbesondere seines persönlichen<br />

Steuersatzes. Daher wird jedem Anleger geraten, die Möglichkeiten<br />

eines solchen Antrags mit seinem persönlichen Steuerberater<br />

zu erörtern. Die Prognoserechnungen sehen eine Thesaurierungsbegünstigung<br />

aufgrund der geplanten Auszahlungen nicht vor.<br />

§ 15b EStG beschränkt die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten<br />

aus sogenannten Steuerstundungsmodellen. Die Vorschrift<br />

steht sowohl der Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen<br />

mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen als auch<br />

der Erfassung im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d EStG entgegen.MöglichistjedochdieVerrechnungmitkünftigenGewinnen<br />

aus derselben Einkunftsquelle (derselben Beteiligung). Ein Steuerstundungsmodell<br />

im Sinne des § 15b EStG liegt vor, wenn aufgrund<br />

einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form<br />

negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Davon ist auszugehen,<br />

wenn ein vorgefertigtes Konzept dem Steuerpflichtigen zumindest<br />

in der Anfangsphase der Investition die Verrechnung der Verluste<br />

mit seinen übrigen Einkünften ermöglichen soll. Die Verlustausgleichsbeschränkung<br />

ist nach § 15b Abs. 3 EStG jedoch nur dann<br />

anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der<br />

Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten<br />

und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals 10 % übersteigt.<br />

Die auf Ebene der Fondsgesellschaft in der Anfangsphase<br />

entstehenden steuerlichen Verluste werden voraussichtlich die<br />

schädliche Verlustgrenze des § 15b Abs. 3 EStG überschreiten,<br />

sodass es sich um ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b<br />

Abs. 2 EStG handelt. Somit dürfen Verluste lediglich mit positiven<br />

Einkünften in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus derselben<br />

Beteiligung verrechnet werden. Laut Prognoserechnung führen<br />

die anfänglichen Verluste somit nicht zu Steuererstattungen.<br />

79 |


| 80<br />

12<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />

KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />

Sie werden jedoch mit späteren Gewinnen verrechnet, sodass Einkommensteuerzahlungen<br />

auf die steuerlichen Ergebnisse aus der<br />

Beteiligung erst nach Verbrauch der Verlustvorträge (mit Erzielung<br />

eines Totalgewinns) anfallen. Die Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 15a EStG greift nicht, da § 15b EStG der Anwendung des<br />

§ 15a EStG vorgeht.<br />

3.1.3 Zinseinkünfte<br />

Auf die Zinsen aus der Liquiditätsreserve wird 25 % Kapitalertragsteuer<br />

zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten. Der<br />

einbehaltene Betrag fließt der Fondsgesellschaft nicht zu. Da<br />

auch die durch die Liquiditätsreserve generierten Zinseinkünfte<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, ist die<br />

Einkommensteuer des Anlegers auf die Zinseinkünfte durch den<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt nicht abgegolten; die Zinseinkünfte<br />

unterliegen vielmehr dem individuellen Steuersatz des Anlegers,<br />

wobei die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers anteilig entsprechend seiner Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft angerechnet wird. Auf Ebene der Gesellschaft<br />

ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer als Entnahme der<br />

Anleger zu erfassen.<br />

3.1.4 Kirchensteuer<br />

Auf die Einbeziehung der Kirchensteuer in die Betrachtungen wurde<br />

verzichtet, da es hierbei um individuelle Auswirkungen bei den<br />

Anlegern geht. Bei Kirchensteuerpflicht ist mit einer zusätzlichen<br />

kirchensteuerlichen Belastung von etwa 8 % bis 9 % der jeweils<br />

festgesetzten Einkommensteuer zu rechnen. Im Regelfall (Ausnahme:<br />

Bayern) ist jedoch eine Kappung vorgesehen.<br />

3.1.5 Beendigung der Beteiligung, Besteuerung des<br />

Veräußerungsgewinns<br />

Die Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch<br />

den Anleger, das Ausscheiden des Anlegers aus der Fondsgesellschaft<br />

und die Liquidation der Fondsgesellschaft führen für den<br />

Anleger in der Regel zu nach § 16 EStG steuerpflichtigen Veräußerungs-<br />

oder Aufgabegewinnen bzw. Veräußerungs- oder Aufgabeverlusten.<br />

Veräußerungsgewinn ist der Betrag des Veräußerungspreises,<br />

der das Kapitalkonto des Anlegers und die Kosten der<br />

Veräußerung übersteigt. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns<br />

tritt das Abfindungsguthaben an die Stelle des Veräußerungspreises.<br />

Das Abfindungsguthaben für den Fall der vorzeitigen<br />

Beendigung der Beteiligung richtet sich nach den Regelungen<br />

im Gesellschaftsvertrag. Bei Beendigung der Gesellschaft wird<br />

jedem Anleger in Höhe des Verhältnisses seiner Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft ein Aufgabegewinn bzw. -verlust zugewiesen.<br />

In allen Fällen der Veräußerung oder Aufgabe kann ein<br />

ggf. entstehender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit einem<br />

noch nicht ausgeglichenen vortragsfähigen Verlust verrechnet<br />

werden. Ein darüber hinausgehender, verbleibender lediglich<br />

verrechenbarer Verlust geht mit dem Ausscheiden des Anlegers<br />

unter. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder<br />

ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig,<br />

wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nach § 16 Abs. 4<br />

EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000<br />

EUR übersteigt. Dieser Freibetrag, der dem Steuerpflichtigen nur<br />

einmal im Leben gewährt wird, ermäßigt sich um den Betrag, um<br />

den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt; dies hat<br />

zur Folge, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn<br />

von 181.000 EUR oder mehr vollständig entfällt. Im Übrigen sind<br />

Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach §§ 16, 34 EStG mit<br />

56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber mit<br />

15 % oder nach der sogenannten Fünftelregelung zu versteuern.<br />

Die Möglichkeit, nur mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes<br />

(mindestens aber mit 15 %) zu versteuern, wird neben anderen<br />

Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen auf Antrag nur einmal<br />

im Leben und nur dann gewährt, wenn er das 55. Lebensjahr<br />

vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Andernfalls gilt die<br />

sogenannte Fünftelregelung, die zu einer von den sonstigen steuerlichen<br />

Verhältnissen des Anlegers abhängenden Tarifbegünstigung<br />

des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führt. Sofern die<br />

begünstigte Besteuerung thesaurierter Gewinne nach § 34a EStG in<br />

Anspruch genommen wurde, ist bei der Veräußerung oder Aufgabe<br />

der Beteiligung gegebenenfalls eine Nachversteuerung vorzunehmen.<br />

Sofern die Anteilsveräußerung vorzeitig – vor Erzielung eines<br />

Totalgewinns – erfolgt, besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung<br />

nachträglich davon ausgeht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

nicht vorlag.<br />

3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Übergang oder die Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

aufgrund von Erbfall oder Schenkung unterliegt der<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hierbei ist zu unterscheiden, ob<br />

der Anleger die übergegangene Beteiligung als Direktkommanditist<br />

oder Treugeber gehalten hat.


• Direktkommanditist<br />

Direktkommanditisten sind am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

entsprechend ihrer Beteiligungsquote beteiligt. Die Bewertung<br />

des Anteils an der Fondsgesellschaft für Zwecke der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer erfolgt mit dem anteiligen gemeinen Wert<br />

des Betriebsvermögens der Fondsgesellschaft. Der gemeine Wert<br />

des Betriebsvermögens (Verkehrswert des Unternehmens) wird<br />

vorrangig aus Verkäufen an fremde Dritte, die weniger als ein Jahr<br />

zurückliegen, abgeleitet. Sind solche Verkäufe nicht gegeben, wird<br />

der gemeine Wert aufgrund einer anerkannten Bewertungsmetho-<br />

de oder des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt. Das<br />

Gesetz sieht für Betriebsvermögen zwei Verschonungstatbestände<br />

(Grund- oder Optionsmodell) vor, die wahlweise in Anspruch ge-<br />

nommen werden können.<br />

Grundmodell<br />

Der Vermögensanfall unterliegt in Höhe von 15 % der Besteue-<br />

rung und ist zu 85 % freigestellt (Verschonungsabschlag), wenn<br />

der Rechtsnachfolger die Beteiligung mindestens sieben Jahre<br />

fortführt, dabei die gesetzlich festgelegten Mindestlohnsumme<br />

(650 % der Ausgangslohnsumme) eingehalten werden und das<br />

Verwaltungsvermögen z. B. in Form von Grundstücken und Aktien<br />

nicht mehr als 50 % beträgt. Die Einhaltung der Mindestlohnsum-<br />

me ist nicht erforderlich, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR be-<br />

trägt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat. Wäh-<br />

rend des siebenjährigen Fortführungszeitraums verringert sich<br />

die Erbschaft- und Schenkungsteuer jährlich um 12,142 %, sodass<br />

nach Ablauf des siebenten Jahres der volle Verschonungsabschlag<br />

gewährt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Verschonungs-<br />

abschlag vorzeitig weg, mindert sich dieser entsprechend. Neben<br />

dem Verschonungsabschlag wird ein gleitender Freibetrag in Höhe<br />

von maximal 150.000 EUR (Abzugsbetrag) für Betriebsvermögen<br />

mit einem gemeinen Wert zwischen 1 Mio. EUR und 3 Mio. EUR ge-<br />

währt; der Abzugsbetrag beträgt 150.000 EUR bei einem Betriebsvermögen<br />

von 1 Mio. EUR und mindert sich entsprechend der Zunahme<br />

des Werts des Betriebsvermögens. Das Grundmodell stellt<br />

die Regelverschonung dar, die antragsunabhängig gewährt wird.<br />

Nach dem Entwurf der Bundesregierung für das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

(s. oben) sollen sich der Fortführungszeitraum<br />

von sieben auf fünf Jahre und die Mindestlohnsumme von<br />

650 % auf 400 % verringern; außerdem ist vorgesehen, die für die<br />

Anwendung der Lohnsummen maßgebliche Zahl der Beschäftigten<br />

von 10 auf 20 zu erhöhen.<br />

Optionsmodell<br />

Der Vermögensanfall wird vollständig von der Besteuerung freigestellt,<br />

wenn der Rechtsnachfolger die Beteiligung mindestens<br />

zehn Jahre fortführt, dabei die gesetzlich festgelegten Mindestlohnsummen<br />

(1000 % der Ausgangslohnsumme) eingehalten werden<br />

und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt.<br />

Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist nicht erforderlich, wenn<br />

die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht<br />

mehr als zehn Beschäftigte hat. Während des zehnjährigen Fortführungszeitraums<br />

verringert sich die Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

jährlich um 10 %, sodass nach Ablauf des zehnten Jahres der<br />

volle Verschonungsabschlag gewährt wird. Die steuerliche Vollverschonung<br />

wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt,<br />

der unwiderruflich ist. Nach dem Entwurf der Bundesregierung für<br />

das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (s. oben) sollen sich der<br />

Fortführungszeitraum von zehn auf sieben Jahre und die Mindestlohnsumme<br />

von 1000 % auf 700 % verringern.<br />

Reinvestition<br />

Der Verkauf der Beteiligung innerhalb von sieben oder zehn Jahren<br />

nach der unentgeltlichen Übertragung führt zum anteiligen<br />

Wegfall der Verschonung. Dies gilt bei einem Verkauf aber dann<br />

nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten<br />

in gleichartiges begünstigtes Vermögen wie mittel- oder unmittelbare<br />

Beteiligungen reinvestiert wird.<br />

Auszahlungen<br />

Soweit der Rechtsnachfolger innerhalb der Sieben- oder Zehnjahresfrist<br />

(Fünf- oder Siebenjahresfrist, wenn das Wachstumsförderungsgesetz<br />

entsprechend in Kraft tritt) höhere Auszahlungen<br />

erhält, als Gewinne erwirtschaftet werden, entfallen die Verschonungen<br />

durch das Grund- oder Optionsmodell.<br />

Die Fondsgesellschaft ist konzeptionsgemäß allein auf den Erwerb<br />

und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen ausgerichtet; schädliches<br />

Verwaltungsvermögen ist planmäßig nicht vorhanden oder wird<br />

den Anteil des zulässigen Verwaltungsvermögens nicht übersteigen.<br />

Konzeptionell wird die Fondsgesellschaft auch nicht mehr<br />

als 10 Beschäftigte haben, sodass die Einhaltung der Lohnsumme<br />

keine Rolle spielen wird. Die Laufzeit der Fondsgesellschaft endet<br />

planmäßig am 31.12.2029. Je nach Übertragungsstichtag (Erbschaft,<br />

Schenkung) besteht die Möglichkeit, dass die sieben- oder<br />

zehnjährige Behaltefrist (fünf- oder siebenjährige Behaltefrist<br />

im Fall des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen des<br />

Wachstumsförderungsgesetzes) nicht eingehalten wird. In diesem<br />

Fall verliert der Anleger die Vergünstigung anteilig.<br />

81 |


| 82<br />

12<br />

WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />

KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />

•Treugeber<br />

Während die Anteile der direkt beteiligten Kommanditisten steuerlich<br />

als Betriebsvermögen behandelt werden, stellen treuhänderisch<br />

gehaltene Kommanditbeteiligungen nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung (koordinierter Erlass des Finanzministeriums<br />

Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, DB 2005, S. 1493) kein<br />

Betriebsvermögen dar. Gegenstand der Übertragung ist in solchen<br />

Fällen nicht die Kommanditbeteiligung, sondern der Herausgabeanspruch<br />

gegen den Treuhänder. Dieser Anspruch wird erbschaftund<br />

schenkungsteuerlich mit dem gemeinen Wert angesetzt, der<br />

dem Marktwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung<br />

entspricht. Die zuvor dargestellten Verschonungstatbestände für<br />

Unternehmensvermögen (Grund- oder Optionsmodell) kommen<br />

nicht zur Anwendung. Erlischt im Schenkungs- oder Todesfall<br />

des Gesellschafters das Treuhandverhältnis, ist nach Ansicht der<br />

Finanzverwaltung Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch<br />

des Erwerbers gegen den Treuhänder, sondern die<br />

Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar. Ein solches Erlöschen ist<br />

vorliegend nicht vorgesehen. Nach § 8 des Treuhandvertrages wird<br />

der Treuhandvertrag vielmehr mit den Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

mit der Folge fortgesetzt, dass Zuwendungsgegenstand<br />

der Herausgabeanspruch und nicht die Kommanditbeteiligung ist.<br />

• Freibeträge und Steuertarif<br />

Das ab dem 1. Januar 2009 anzuwendende Erbschaftsteuergesetz<br />

sieht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag<br />

in Höhe von 500 TEUR und für Kinder einen Freibetrag in<br />

Höhe von 400 TEUR vor. Für die übrigen Angehörigen der Steuerklassen<br />

I (z. B. Eltern des Erblassers), II (z. B. Geschwister) und<br />

III existieren persönliche Freibeträge geringeren Umfangs. Die<br />

Höhe der Steuer hängt schließlich von der Steuerklasse ab und ist<br />

grundsätzlich geringer, je näher der Verwandtschaftsgrad und je<br />

niedriger der Wert des übertragenen Vermögens ist. Der Entwurf<br />

der Bundesregierung für das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

(s. oben) sieht eine Absenkung fast aller Steuersätze in der Steuerklasse<br />

II vor; dies betrifft u. a. die Eltern, Geschwister, Neffen,<br />

Nichten und den geschiedenen Ehegatten des Erblassers.<br />

• § 35b EStG – Steuerermäßigung bei Belastung mit<br />

Erbschaftsteuer<br />

Der in das EStG neu aufgenommene § 35b EStG verringert bei Erbfällen<br />

ab 2009 eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer<br />

innerhalb von fünf Jahren und ist beschränkt auf Fälle,<br />

in denen beim Erben Einkünfte tatsächlich mit Einkommensteuer<br />

belastet werden, die zuvor als Vermögen oder Bestandteil von Vermögen<br />

bereits der Erbschaftsteuer unterlagen.<br />

3.3 Vermögensteuergesetz<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1995 das Vermögensteuergesetz<br />

für verfassungswidrig erklärt. Da es innerhalb der<br />

durch das Bundesverfassungsgericht hierfür gesetzten Frist nicht<br />

zu einer Neufassung des Gesetzes gekommen ist, wird Vermögensteuer<br />

trotz des formell weiter bestehenden Gesetzes seit dem<br />

1. Januar 1997 nicht mehr erhoben. Aufgrund der aktuellen steuerrechtlichen<br />

Diskussionen kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

zukünftig wieder Vermögensteuern anfallen werden.


83 |


| 84


SENSITIVITÄTSANALYSEN<br />

13<br />

85 |


| 86<br />

13<br />

SENSITIVITÄTSANALYSEN<br />

SENSITIVITäT<br />

DARLEHENSZINSENTWICKLUNG<br />

Darlehenszinsentwicklung 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17<br />

- 0,50 % Darlehenszins vor Steuer 0 5.273 9.000 9.000 9.000 9.000 9.000 9.000<br />

- 0,50 % Darlehenszins nach Steuer 0 5.298 9.054 9.059 9.063 9.068 9.072 9.075<br />

Basisszenario vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />

Basisszenario nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062<br />

+ 0,50 % Darlehenszins vor Steuer 0 5.273 6.500 6.500 6.500 6.500 6.500 6.500<br />

+ 0,50 % Darlehenszins nach Steuer 0 5.292 6.540 6.544 6.548 6.552 6.555 6.558<br />

SENSITIVITäT<br />

LEISTUNG<br />

Leistungsentwicklung 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17<br />

+ 7,50 % Leistung vor Steuer 0 5.273 10.000 10.000 10.000 11.000 11.000 11.000<br />

+ 7,50 % Leistung nach Steuer 0 5.301 10.061 10.067 10.072 11.077 11.078 11.079<br />

Basisszenario vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />

Basisszenario nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062<br />

- 7,50 % Leistung vor Steuer 0 5.273 5.500 5.500 5.500 5.500 5.500 5.500<br />

- 7,50 % Leistung nach Steuer 0 5.289 5.533 5.536 5.540 5.542 5.545 5.547<br />

SENSITIVITäT<br />

VERKAUFSERLÖS<br />

In der Prognoserechnung wird mit einem Darlehenszins von nominal<br />

4,50 % p. a. kalkuliert | Dargestellt wird eine Abweichung der<br />

Finanzierungsaufwendungen von nominal + 0,50 % p. a. /- 0,50 % p. a.<br />

der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG.<br />

Der wirtschaftliche Erfolg stellt sich dann wie folgt dar:<br />

Dargestellt wird eine Abweichung der Leistung von + 7,50 % / - 7,50 % der<br />

Photovoltaik-Anlagen der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG.<br />

Der wirtschaftliche Erfolg stellt sich dann wie folgt dar:<br />

Dargestellt wird eine Abweichung von den Prognosen zu dem Verkaufserlös von<br />

+20 % gegenüber dem Basisszenario, in dem kein Verkaufserlös für die Solar<br />

Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG prognostiziert wurde.<br />

Der wirtschaftliche Erfolg stellt sich dann wie folgt dar:<br />

Verkaufserlös 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17<br />

+ 20 % Verkaufserlös vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />

+ 20 % Verkaufserlös nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062<br />

Basisszenario vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />

Basisszenario nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062


– ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE –<br />

31.12.18 31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 gesamt<br />

9.000 9.000 9.000 9.000 9.000 9.000 12.000 12.000 12.000 15.000 28.000 28.417 220.690<br />

9.078 9.081 9.084 9.725 11.366 3.864 5.858 5.650 5.438 8.334 21.130 21.592 179.889<br />

8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 200.772<br />

8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />

6.500 6.500 6.500 6.500 7.000 7.000 7.000 7.000 10.000 15.000 28.000 30.605 181.877<br />

6.561 6.563 6.565 6.567 7.616 9.336 5.319 629 3.301 7.978 20.726 23.374 149.123<br />

– ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE –<br />

31.12.18 31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 gesamt<br />

11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 15.000 30.000 30.630 242.903<br />

11.080 11.080 12.046 13.406 4.985 4.374 4.093 3.830 3.565 7.355 22.126 22.803 189.476<br />

8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 200.772<br />

8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />

5.500 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 6.500 6.500 6.500 10.000 25.000 30.265 158.537<br />

5.549 6.051 6.051 6.050 6.049 6.047 8.225 8.693 799 4.007 18.771 24.076 138.901<br />

– ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE –<br />

31.12.18 31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 gesamt<br />

8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 85.570 257.843<br />

8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 55.747 198.486<br />

8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 200.772<br />

8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />

87 |


| 88


14<br />

VERBRAUCHERINFORMATIONEN<br />

FÜR DEN FERNABSATZ<br />

Nach § 312c Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. § 1 der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem<br />

Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB InfoV)<br />

Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge<br />

über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst-<br />

leistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen<br />

einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher<br />

Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wer-<br />

den, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines<br />

für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-<br />

systems erfolgt. Ergänzend zu den Informationen des Prospektes<br />

wird diese Verbraucherinformation unabhängig davon erteilt, ob<br />

im konkreten Einzelfall ein Fernabsatzvertrag tatsächlich abge-<br />

schlossen worden ist. Diese Information stellt sich überdies nicht als<br />

Präjudiz für eine mögliche Informationspflicht nach § 312c BGB dar.<br />

INFORMATIONEN ZU DEN<br />

VERTRAGSPARTNERN, MIT DENEN<br />

DER ANLEGER UNMITTELBAREN<br />

KONTAKT HÄLT<br />

1. Emittentin<br />

Firma: Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />

Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Telefon: 0621/429 48 84<br />

Telefax: 0621/429 48 82<br />

Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRA 702 715<br />

Komplementärin: SID 1 GmbH<br />

Hauptgeschäftstätigkeit: Gegenstand des Unternehmens sind der<br />

Bau oder Erwerb, der Betrieb und die Verwertung von Photovoltaik-<br />

Anlagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte<br />

und Handlungen.<br />

2. Komplementärin<br />

Firma: SID 1 GmbH<br />

Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />

Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Telefon: 0621/429 48 84<br />

Telefax: 0621/429 48 82<br />

Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 708 281<br />

Geschäftsführer: Stephan Huß, Crailsheim<br />

Sascha Müller, Crailsheim<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

Gegenstand des Unternehmens sind die Verwaltung von Beteiligungen<br />

und die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung<br />

bei Handels- und/oder Fondsgesellschaften sowie<br />

der Erwerb, die Entwicklung, die Vermietung, die Verwaltung, die<br />

Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen Rechten und Beteiligungen.<br />

3. Anbieterin und Hauptvertriebsbeauftragte<br />

Firma: Primus Valor Konzeptions GmbH<br />

Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />

Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />

Telefon: 0621/429 48 84<br />

Telefax: 0621/429 48 82<br />

Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 703 218<br />

Geschäftsführer: Stephan Huß, Crailsheim<br />

Sascha Müller, Crailsheim<br />

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14<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption von Geschlossenen<br />

Fonds sowie das Halten von Unternehmensbeteiligungen und<br />

die Durchführung von Unternehmensberatungen. Gegenstand des<br />

Unternehmens ist auch die Vermittlung u. a. von öffentlich angebotenen<br />

Anteilen an einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft.<br />

4. Treuhänderin<br />

Firma: J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH<br />

Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />

Luisenstraße 31, 37269 Eschwege<br />

Handelsregister: Amtsgericht Eschwege, HRB 1765<br />

Geschäftsführer: Jutta Knittel, Eschwege<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten.<br />

Die Vorgenannten unterliegen keiner besonderen behördlichen<br />

Aufsicht.<br />

5. Anlagevermittler<br />

VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ<br />

Informationen zu den freien Anlagevermittlern werden von diesen<br />

mitgeteilt und sollen auf der Beitrittserklärung vermerkt werden.<br />

Der <strong>Verkaufsprospekt</strong> zum Beteiligungsangebot Solar Invest<br />

Deutschland 1 GmbH & Co. KG vom 14.12.2009 enthält detaillierte<br />

Beschreibungen zu den Vertragsverhältnissen. Zu näheren Einzelheiten<br />

wird auf die Inhalte des <strong>Verkaufsprospekt</strong>s verwiesen.<br />

Wesentliche Leistungsmerkmale<br />

Der Anleger erwirbt auf Grundlage des Treuhandvertrages als<br />

Treugeber mit Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />

eine über diese in deren Namen, aber für Rechnung des<br />

Anlegers gehaltene mittelbare Beteiligung an der Emittentin. Der<br />

Anleger hat das Recht, sich unmittelbar als Kommanditist in das<br />

Handelsregister eintragen zu lassen, frühestens zum 30.06.2010.<br />

Das Treuhandverhältnis wandelt sich in der Regel dann in ein Verwaltungsverhältnis.<br />

Die Emittentin ist eine GmbH & Co. KG nach<br />

deutschem Recht und verwendet das von den Anlegern geleistete<br />

Eigenkapital gemäß den Angaben zur Mittelverwendung, des Gesellschaftsvertrages<br />

und den als Anlage 1 zu diesem beigefügten<br />

Investitionskriterien. Die Beteiligung an der Emittentin stellt sich<br />

somit als unternehmerische Beteiligung dar. Das Kommanditkapital<br />

der Emittentin beträgt nach Vollplatzierung aller Anteile insgesamt<br />

planmäßig 3.300.000 EUR. Der Anleger partizipiert an den<br />

wirtschaftlichen Ergebnissen der Emittentin.<br />

Preise<br />

Der Anleger hat seine Einlage, eine Mindestzeichnungssumme von<br />

10.000 EUR zzgl. eines Agios von 3 % der Zeichnungssumme, zu<br />

leisten. Höhere Beträge sollen durch 1.000 teilbar sein.<br />

Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten,<br />

zusätzliche Telekommunikationskosten<br />

Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt.<br />

Als weitere Kosten fallen Gebühren und Auslagen für eine notarielle<br />

Beglaubigung der Handelsregistervollmacht an, sofern eine<br />

unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist gewählt wird.<br />

Darüber hinaus trägt der Anleger die in diesem Zusammenhang<br />

anfallenden Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung.<br />

Eigene Kosten für Beratung, Telefon, Internet oder Porto<br />

etc. sind vom Anleger selbst zu tragen. Im Falle der Übertragung<br />

oder Kündigung der Beteiligung können ebenfalls Kosten anfallen<br />

(z. B. Gutachterkosten).<br />

Die Anleger selbst schulden der Treuhänderin keine unmittelbare<br />

Vergütung. Jedoch werden einem Treugeber zusätzliche<br />

Leistungen der Treuhänderin zugunsten dieses Treugebers<br />

(z. B. im Zusammenhang mit Erbfällen oder Nachmeldungen von<br />

Sonderbetriebsausgaben) gesondert in Rechnung gestellt. Detaillierte<br />

Informationen finden sich unter „Rechtliche Verhältnisse<br />

der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG – Zusatzkosten bei<br />

Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Vermögensanlage“, Seite<br />

59 f.<br />

Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger<br />

wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere im Kapitel<br />

„Steuerliche Hinweise“, Seite 78 f. , verwiesen.<br />

Zahlung, Erfüllung der Verträge, Vertragsstrafe<br />

Die Zeichnungssumme zzgl. Agio ist auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Konto zu dem in der Beitrittserklärung<br />

genannten Termin zu zahlen.


Bei nicht fristgerechter Einzahlung ist die Emittentin berechtigt,<br />

ab Fälligkeit Verzugszinsen (§ 3 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertra-<br />

ges) zu verlangen oder den Anleger nach schriftlicher Fristset-<br />

zung mit Ausschlussandrohung kostenpflichtig auszuschließen<br />

(§ 16 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages). Der ausgeschiedene<br />

Anleger trägt die Kosten, die der Emittentin durch die Nichterfül-<br />

lung der Einlageverpflichtung entstanden sind, mindestens einen<br />

Betrag von 5 % der von ihm übernommenen Pflichteinlage als<br />

pauschalen Schadenersatz. Dem Anleger bleibt der Nachweis eines<br />

geringeren Schadens vorbehalten. Die Berechnung von Verzugs-<br />

zinsen bleibt davon unberührt. Der Treugeber und seine Rechts-<br />

nachfolger stellen die Treuhänderin von allen Verpflichtungen<br />

und Verbindlichkeiten frei, die für diese bei pflichtgemäßer Er-<br />

füllung des Treuhandverhältnisses aus dem Halten des Treuhand-<br />

anteils entstehen, bzw. erstattet der Treuhänderin auf erstes An-<br />

fordern den Gegenwert, soweit diese bereits Leistungen erbracht<br />

hat. Kommt der Treugeber mit der Einzahlung der ihm obliegen-<br />

den Einlage ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Treuhänderin<br />

berechtigt, vom abgeschlossenen Treuhandvertrag zurückzutreten<br />

und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder neben<br />

der Erfüllung der Beitrittsvereinbarung monatlich 1 % Verzugszin-<br />

sen und Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden Schadens<br />

zu verlangen. Die Treuhänderin selbst ist berechtigt, aber nicht<br />

verpflichtet, ihre Einlageverpflichtung durch Abtretung an Erfül-<br />

lung statt an die Emittentin zu erfüllen.<br />

Leistungsvorbehalte/Risiken<br />

Nach Annahme des Beitrittsangebotes ergeben sich keine Leis-<br />

tungsvorbehalte. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird einer<br />

Freigabe und Weiterleitung des Kommanditkapitals erst zustim-<br />

men, wenn nach formaler Prüfung die Voraussetzungen gemäß<br />

§ 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages, Seite 115 des Ver-<br />

kaufsprospektes, erfüllt sind.<br />

Da es sich vorliegend um eine unternehmerische Beteiligung<br />

handelt, ist das Beteiligungsangebot mit Risiken behaftet, die im<br />

ungünstigsten Fall zu einem wirtschaftlichen Totalverlust des ein-<br />

gesetzten Beteiligungsbetrages führen können. Die wesentlichen<br />

Risiken der Beteiligung sind im Kapitel „Risiken der Beteiligung“,<br />

Seite 13–21 des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es, dargestellt. Ein Garantie-<br />

fonds, eine Einlagensicherung oder eine vergleichbare Einrich-<br />

tung für den Anleger bestehen nicht!<br />

INFORMATIONEN ÜBER DIE<br />

BESONDERHEITEN DER FERNABSATZ-<br />

VERTRÄGE<br />

1. Informationen zum Zustandekommen der Verträge<br />

im Fernabsatz<br />

Der Anleger gibt mit Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten<br />

Beitrittserklärung an die Treuhänderin ein Angebot auf<br />

Abschluss des Treuhandvertrages zur mittelbaren Beteiligung an<br />

der Emittentin über die Treuhänderin ab. Der Beitritt wird wirksam,<br />

wenn die Treuhänderin dieses Angebot annimmt. Für den Abschluss<br />

des Vertrages ist eine Schriftform nicht erforderlich. Der<br />

Anleger verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung, wird<br />

jedoch über diese informiert.<br />

2. Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht gemäß § 312d in Verbindung<br />

mit § 355 BGB zu. Die Einzelheiten – Belehrung und Rechtsfolgen –<br />

sind auf der Beitrittserklärung ausführlich dargestellt.<br />

3. Mindestlaufzeit der Verträge/<br />

vertragliche Kündigungsregelungen<br />

Die Emittentin ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Das Treuhandverhältnis<br />

mit der Treuhänderin wird ebenfalls unbefristet<br />

begründet.<br />

Jeder Anleger kann seine Beteiligung mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen<br />

Brief kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum<br />

31.12.2030 ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Emittentin, sondern nur das AusscheidendeskündigendenAnlegerszurFolge.Zusätzlichhabendie<br />

Anleger gemäß § 15 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages das Recht,<br />

ihre Beteiligung zu kündigen, wenn sie sich in einer wirtschaftlichen<br />

Notlage befinden. Voraussetzung hierfür ist, dass der kündigende<br />

Anleger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegenüber<br />

der Emittentin bzw. der Treuhänderin nachweisen kann, seit mindestens<br />

einem Jahr ununterbrochen arbeitslos oder berufsunfähig<br />

im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein und sich<br />

hieraus resultierend in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden.<br />

Diese Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen<br />

ausgesprochen werden. Unmittelbar an der Emittentin beteiligte<br />

Kommanditisten haben ihre Kündigung gegenüber der Emittentin<br />

zu erklären, Treugeber gegenüber der Treuhänderin.<br />

91 |


| 92<br />

14<br />

VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ


Den Treuhandvertrag kann der Treugeber mit einer Frist von drei<br />

Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber der Treuhänderin kündigen. Die Kündigung<br />

wird erst mit Überlassen einer für die Umschreibung erforderli-<br />

chen, notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht wirksam,<br />

die den Anforderungen von § 9 Ziffer 1 des Treuhandvertrages<br />

(Seite 112) entspricht.<br />

4. Rechtsordnung und Gerichtsstand<br />

Für sämtliche Vertragsbeziehungen vor und nach dem Beitritt gilt<br />

deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Sitz der Emit-<br />

tentin als vereinbarter Gerichtsstand.<br />

5. Vertragssprache<br />

Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.<br />

6. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />

gestellten Informationen<br />

Die mitgeteilten Informationen sind bis zur Mitteilung von Änderungen<br />

gültig. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen.<br />

7. Außergerichtliche Beschwerde- und<br />

Rechtsbehelfsverfahren<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge<br />

über Finanzdienstleistungen können die Beteiligten, unbeschadet<br />

ihres Rechtes, sich an andere Gerichte zu wenden, die<br />

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank unter der Adresse<br />

anrufen:<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Schlichtungsstelle<br />

Wilhelm-Epstein-Straße 14<br />

60431 Frankfurt am Main<br />

Telefon: 0 69/23 88-19 07<br />

Telefax: 0 69/23 88-19 19<br />

E-Mail: schlichtung@bundesbank.de<br />

Internet: www.bundesbank.de<br />

Die Beschwerde wird schriftlich unter kurzer Schilderung des Sach-<br />

verhaltes und Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen<br />

(z. B. Schriftwechsel, Abrechnungen des Unternehmens, Konto-<br />

auszüge) bei der Schlichtungsstelle eingereicht. Sie kann auch<br />

per E-Mail oder Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />

Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Es gilt die Schlich-<br />

tungsstellenverfahrensordnung.<br />

93 |


| 94


GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1<br />

GMBH & CO. KG<br />

§ 1<br />

Firma und Sitz der Emittentin<br />

1. Die Firma der Emittentin lautet:<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

(nachfolgend Emittentin genannt)<br />

2. Der Sitz der Emittentin ist Mannheim.<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />

1. Gegenstand des Unternehmens sind der Bau oder Erwerb, der<br />

Betrieb und die Verwertung von Photovoltaik-Anlagen sowie<br />

alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Hand-<br />

lungen.<br />

2. Die Emittentin ist zu allen Geschäften und Maßnahmen be-<br />

rechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittel-<br />

bar zu dienen geeignet sind oder mit diesem unmittelbar oder<br />

mittelbar in Zusammenhang stehen.<br />

3. Die Emittentin kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforder-<br />

lichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen.<br />

4. Die Emittentin wird auf unbestimmte Zeit gegründet.<br />

VERTRAGSWERKE<br />

§ 3<br />

Gesellschafter, Kommanditkapital<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die SID 1 GmbH mit<br />

Sitz in Mannheim (nachfolgend Komplementärin). Zur Leis-<br />

tung einer Kapitaleinlage ist sie weder berechtigt noch ver-<br />

pflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen<br />

der Emittentin nicht beteiligt.<br />

2. Gründungskommanditistin und Treuhandkommanditistin ist die<br />

J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />

mbH (nachfolgend Treuhänderin). Die Treuhandkommanditistin<br />

ist berechtigt, ihre Beteiligungen ganz oder teilweise treuhän-<br />

derisch für Dritte zu halten und für diese zu verwalten.<br />

Ihre Pflichteinlage beträgt 1.000 EUR.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber der Geschäftsführung ihre Pflichteinlage als Treu-<br />

händerin für Dritte (nachfolgend Treugeber genannt) um bis<br />

zu 3.299.000 EUR auf bis zu 3.300.000 EUR zu erhöhen.<br />

Das vorstehende Recht ist befristet bis zum 31.12.2010. Die<br />

Geschäftsführung ist berechtigt, das vorstehende Recht bis<br />

zum 31.12.2011 zu verlängern.<br />

4. Die Geschäftsführung ist berechtigt, das Kommanditkapital<br />

bis zum Ende der Platzierungsfrist um maximal weitere<br />

1.649.500 EUR zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftra-<br />

gen, die von ihr übernommene Pflichteinlage um diesen Betrag<br />

zu erhöhen, wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaf-<br />

tern ermächtigt wird. § 3 Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

5. Die Erhöhung der Kommanditbeteiligung der Treuhänderin<br />

erfolgt dadurch, dass die Treuhänderin Beitrittsangebote von<br />

Treugebern annimmt und ihre Pflichteinlage entsprechend mit<br />

15<br />

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| 96<br />

15<br />

Beitritt des Treugebers erhöht. Ihre Pflichteinlage erhöht sie<br />

dabei im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers um die<br />

von diesem übernommene mittelbare Pflichteinlage.<br />

Der mittelbare Beitritt des Treugebers erfolgt durch Annahme<br />

des vom Treugeber unterzeichneten Beitrittsangebots durch<br />

die Treuhänderin, ohne dass es einer Zustimmung der Mitge-<br />

sellschafter oder des Zugangs der Annahme beim Treugeber<br />

bedarf. Beim Beitritt eines Treugebers schließt die Treuhände-<br />

rin den als Anlage zu diesem Vertrag genommenen Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag (nachfolgend Treuhandvertrag) mit<br />

dem beitretenden Treugeber und der Beteiligungsgesellschaft ab.<br />

Im Folgenden normierte Rechte und Pflichten der Kommandi-<br />

tisten wirken auch unmittelbar für und gegen die Treugeber.<br />

6. Die Zeichnungssumme beträgt mindestens 10.000 EUR. Höhere<br />

Beträge sollen durch 1.000 teilbar sein. Geringere Einlagen sind<br />

mit Zustimmung der Geschäftsführung zulässig. Ein Anspruch<br />

auf Herabsetzung besteht nicht. Zusätzlich zu ihrer Pflichteinla-<br />

ge haben die Treugeber und Kommanditisten (nachfolgend auch<br />

Anleger) ein Agio in Höhe von 3 % zu zahlen.<br />

Die Pflichteinlage und das Agio in die Emittentin sind in einem<br />

Betrag zahlbar. Die Fälligkeit ergibt sich aus den Bestimmun-<br />

gen der Beitrittserklärung. Bei rückständigen Zahlungen ist<br />

die Geschäftsführung berechtigt, nicht jedoch verpflichtet,<br />

durch gesonderte Anforderung 1 % je angefangenen Monat als<br />

Verzugszinsen zu berechnen. Sie ist ermächtigt, Zahlungsrück-<br />

stände sowie sonstige Ansprüche gegen säumige Anleger im<br />

Namen und für Rechnung der Emittentin geltend zu machen.<br />

Die Treuhänderin selbst ist berechtigt, ihre Einzahlungsver-<br />

pflichtung dadurch zu erfüllen, dass sie ihre Zahlungsansprü-<br />

che gegenüber den Treugebern mit befreiender Wirkung an<br />

die Emittentin abtritt. Soweit die Treuhänderin sich für fremde<br />

Rechnung an der Emittentin beteiligt, ist sie zu Einlageleistun-<br />

gen nur insoweit verpflichtet, als von dem jeweiligen Treuge-<br />

ber entsprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt worden<br />

sind.<br />

VERTRAGSWERKE<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

7. Die Treuhänderin ist auf schriftliches Verlangen eines Treuge-<br />

bers verpflichtet, den jeweiligen für diesen Treugeber gehal-<br />

tenen Anteil auf diesen im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

zu übertragen. In diesem Fall hat der Treugeber der Geschäfts-<br />

führung auf seine Kosten eine unwiderrufliche und über den<br />

Tod hinausgehende notariell beglaubigte Handelsregistervoll-<br />

macht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, an denen<br />

ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet ist, zu erteilen.<br />

Hierzu gehören insbesondere:<br />

• Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten einschließlich<br />

des Vollmachtgebers selbst<br />

• Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern<br />

• Änderung der Beteiligungsverhältnisse und des Kapitals der<br />

Emittentin<br />

• Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Emittentin sowie<br />

weiteren eintragungsfähigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen<br />

• Liquidation der Emittentin<br />

• Löschung der Emittentin<br />

Alle mit einer solchen Übertragung verbundenen Kosten und<br />

Gebühren hat der jeweilige Treugeber zu zahlen.<br />

8. Der Treugeber ist berechtigt, die den Kommanditisten in<br />

dieser Emittentin zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte<br />

unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf den von der<br />

Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />

entfallen.<br />

9. Die Pflichteinlage ist dabei der vom Treugeber in der Beitritts-<br />

erklärung gezeichnete Betrag ohne Agio. Die Hafteinlage, die<br />

im Handelsregister als Haftsumme eingetragen wird, beträgt<br />

20 % der gezeichneten Pflichteinlage.<br />

10. Der Investitionsaufwand übersteigt das Eigenkapital der Emit-<br />

tentin; die Aufnahme von Fremdkapital ist beabsichtigt.<br />

§ 4<br />

Mittelfreigabe, Haftung<br />

1. Die für die Geschäftsführung verbindlichen Investitionskrite-<br />

rien ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Vertrag.<br />

2. Es wird eine Mittelverwendungstreuhänderin eingesetzt. Über<br />

das eigens für die Pflichteinlagen der Anleger einzurichtende<br />

Bankkonto der Emittentin hat die Mittelverwendungstreuhän-<br />

derin zusammen mit der Emittentin Vertretungsbefugnis. Im


Einzelnen gilt der gesondert abzuschließende Mittelverwen-<br />

dungstreuhandvertrag, in dem auch die Freigabekriterien für<br />

die Verfügungen über dieses Konto niedergelegt sind.<br />

3. Vorbehaltlich seiner Einzahlungsverpflichtung nach § 3 Ziffer<br />

6 dieses Vertrages übernimmt der Anleger keine Verbindlich-<br />

keiten, Haftung, Ausgleichsansprüche oder Nachschusspflichten.<br />

Weitere Verpflichtungen können nur mit Zustimmung des<br />

betroffenen Gesellschafters begründet werden. Eine Ausnahme<br />

gilt insoweit, als die Haftung des Kommanditisten gemäß<br />

§ 172 Absatz 4 HGB wieder auflebt, wenn er zwar seine Kommanditeinlage<br />

erbracht hat, jedoch Gewinnanteile entnimmt,<br />

während seine Kapitaleinlage unter die Hafteinlage herabgemindert<br />

wird.<br />

4. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />

Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />

der Emittentin. Von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung<br />

in das Handelsregister sind Kommanditisten als atypisch stille<br />

Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages – insbesondere die<br />

Beschränkung der persönlichen Haftung eines Kommanditisten<br />

auf die Pflichteinlage – finden auf das atypische stille<br />

Gesellschaftsverhältnis entsprechende Anwendung.<br />

§ 5<br />

Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto I (Festkapitalkonto),<br />

ein Verlustvortragskonto und ein Kapitalkonto II<br />

(bewegliches Kapitalkonto) eingerichtet.<br />

2. Auf dem Kapitalkonto I werden nur Einzahlungen der Kommanditeinlagen<br />

der Gesellschafter (Pflichteinlagen) verbucht. Das<br />

Konto ist unveränderlich, es sei denn, dass das Gesellschaftskapital<br />

selbst herab- oder heraufgesetzt wird.<br />

3. Auf dem Verlustvortragskonto werden die Verlustanteile der<br />

Emittentin sowie die Gewinnanteile bis zum Ausgleich der Verlustanteile<br />

verbucht. Das Verlustvortragskonto ist ein Unterkonto<br />

zu Kapitalkonto I und II.<br />

4. Auf dem Kapitalkonto II werden die nicht mehr auf dem Verlustvortragskonto<br />

zu verbuchenden Gewinne, das Agio sowie<br />

alle sonstigen Forderungen, Verbindlichkeiten und Leistungen<br />

zwischen der Emittentin und einem Gesellschafter verbucht.<br />

Die Geschäftsführung kann im Hinblick auf die Liquiditätslage<br />

die Entnahmen (Auszahlungen) gleichmäßig für alle Gesellschafter<br />

beschränken. Darüber hinaus verbleibendes Guthaben<br />

auf dem Kapitalkonto II kann von der Geschäftsführung<br />

ausgeschüttet werden.<br />

5. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung der Emittentin ist die Komplementärin<br />

allein und ausschließlich berechtigt und verpflichtet. Kommanditisten<br />

sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Die Geschäftsführung für Geschäfte und Rechtshandlungen,<br />

die über im Gesellschaftsvertrag definierte Kompetenzen<br />

hinausgehen, bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

oder des Beirats. Die Geschäftsführung ist im<br />

Rahmen ihrer Kompetenzen zu allen Rechtshandlungen und<br />

Maßnahmen berechtigt, die zur Förderung des Gesellschaftszweckes<br />

notwendig und zweckmäßig sind.<br />

Die Komplementärin vertritt die Emittentin unter Befreiung der<br />

Beschränkungen der §§ 181 BGB und 112 HGB. Die Gesellschafter<br />

der Komplementärin unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

2. Aufgaben der Geschäftsführung können im Rahmen eines<br />

Geschäftsbesorgungsvertrages auch auf Dritte übertragen<br />

werden.<br />

3. Die Geschäftsführung ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes und in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

und den Beschlüssen der Gesellschafter und des Beirats<br />

zu führen und wahrzunehmen.<br />

4. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnah-<br />

men der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustim-<br />

mung des Beirates:<br />

a) Gründungen von Kapital- oder Personengesellschaften<br />

b) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von<br />

Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien und<br />

97 |


| 98<br />

15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

Gewährung von Sicherheiten mit Ausnahme derjenigen Garantien<br />

und Bürgschaften, die üblicherweise mit dem normalen<br />

Geschäftsablauf verbunden sind<br />

c) Abschluss von Anstellungsverhältnissen, Erteilung und Erhöhung<br />

von Pensions- und Versorgungszusagen und Tantiemen<br />

d) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen<br />

e) Eingehen von Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von<br />

Krediten, soweit diese 250.000 EUR oder eine Laufzeit von<br />

zwölf Monaten übersteigen, ausgenommen Verbindlichkeiten,<br />

die zur prospektgemäßen Fremdfinanzierung der Anlageob-<br />

jekte gehören<br />

f) alle sonstigen Rechtshandlungen, die nach Art, Umfang und<br />

Risiko erkennbar über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der<br />

Emittentin hinausgehen<br />

5. Die Geschäftsführung ist jedoch berechtigt, folgende Verträge<br />

und Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Anleger und des<br />

Beirates vorzunehmen:<br />

a) Investitionen, die den Investitionskriterien gemäß Anlage 1 zu<br />

diesem Vertrag entsprechen. Hierzu gehört auch der Abschluss<br />

von Generalunternehmerverträgen zur Errichtung der Anla-<br />

geobjekte sowie die prospektierte Fremdfinanzierung dieser<br />

Anlagen<br />

b) Vornahme von Zinssicherungsmaßnahmen<br />

c) Abschluss und Auflösung von Verträgen, die mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und dem Betrieb der Anlageobjekte in einem<br />

unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Pacht-, War-<br />

tungs- und Einspeiseverträge)<br />

d) Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und Mittelfrei-<br />

gabe mit der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhand-<br />

gesellschaft mbH<br />

e) Treuhandvertrag mit der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH<br />

f) Vereinbarung mit der Primus Valor AG über eine Platzierungs-<br />

garantie<br />

g) Marketingvertrag mit der Primus Valor AG über die Durchfüh-<br />

rung von werblichen Maßnahmen<br />

h) Finanzierungsvermittlungsvertrag mit der Primus Valor AG<br />

über die Vermittlung der geplanten Fremdfinanzierung<br />

i) Vertrag mit der Primus Valor Konzeptions GmbH über die Ei-<br />

genkapitalbeschaffung<br />

j) Konzeptions- und Prospekterstellungsvertrag mit der Primus<br />

Valor Konzeptions GmbH<br />

k) Auszahlung von auszuschüttenden Gewinnen und Liquiditäts-<br />

überschüssen zugunsten der Kommanditisten, sofern es die<br />

Liquiditätslage zulässt<br />

l) marktübliche Versicherungsverträge<br />

m) Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

n) Geschäftsbesorgungsvertrag über die Abwicklung des Ge-<br />

schäftsverkehrs der Emittentin mit dem Anleger<br />

o) Stimmabgabe in den Objektgesellschaften, sofern solche vor-<br />

handen sind<br />

In Not- und Eilfällen kann die Geschäftsführung unaufschieb-<br />

bare Rechtsgeschäfte auch ohne vorherige Zustimmung des<br />

Beirates vornehmen. Hat die Geschäftsführung hiervon Ge-<br />

brauch gemacht, so hat sie den Beirat unverzüglich darüber zu<br />

unterrichten.<br />

§ 7<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

Die Kommanditisten beschließen über alle gesetzlich und die<br />

in diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Angelegenhei-<br />

ten. Dies sind insbesondere:<br />

a) Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung sowie<br />

des Beirats über das abgelaufene Geschäftsjahr<br />

b) Feststellung des Jahresabschlusses der Emittentin des ab-<br />

gelaufenen Geschäftsjahres


c) Entlastung der Geschäftsführung und gegebenenfalls des<br />

Beirats<br />

d) auf Antrag Wahl von 2 Beiratsmitgliedern, Entlastung und<br />

Abberufung von Beiratsmitgliedern<br />

e) gegebenenfalls Beschluss über die Prüfung des Jahresab-<br />

schlusses und die Wahl des Abschlussprüfers, wenn 10 %<br />

der Gesellschafter dies beantragen, wenn nicht ohnehin<br />

eine gesetzliche Pflicht besteht<br />

f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch<br />

die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />

mit Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Ziffer 3 und 4<br />

g) Erhöhung der Vergütungen nach § 11, sofern die Erhöhung<br />

über die vertraglich vereinbarte Erhöhung hinausgeht.<br />

h) Auflösung der Emittentin<br />

i) Veräußerung der Anlageobjekte sowie erworbener Anteile<br />

an Objektgesellschaften, allerdings nicht über die Stimm-<br />

abgabe bei Gesellschafterversammlungen der Objektge-<br />

sellschaften<br />

j) ganzer oder teilweiser Ausschluss eines Gesellschafters,<br />

sofern nicht § 16 Ziffer 5 Anwendung findet<br />

k) Austausch der Komplementärin oder der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin unter den Voraussetzungen des § 16<br />

Ziffer 4<br />

l) Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 6 Ziffer 4, sofern<br />

kein Beirat gewählt worden ist<br />

m) sonstige Fälle, in denen eine Beschlussfassung nach Gesetz<br />

oder Rechtsprechung erforderlich ist<br />

§ 8<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Angelegenheiten der Emittentin werden von den Gesellschaftern<br />

in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />

Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />

(nachfolgend Präsenzversammlung genannt) findet statt,<br />

sofern dies aus Sicht der Geschäftsführung erforderlich ist,<br />

weil beispielsweise die Bedeutung einer Angelegenheit eine<br />

mündliche Erörterung erforderlich macht. Darüber hinaus ist<br />

eine Präsenzveranstaltung abzuhalten, wenn der Beirat oder<br />

Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />

repräsentieren, dies nach Erhalt der Unterlagen<br />

über die Abstimmung im schriftlichen Verfahren (Ziffer 4)<br />

schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer<br />

Begründung verlangen. Das Verlangen ist innerhalb einer Frist<br />

von 14 Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das Datum<br />

des Poststempels der Versendung der Unterlagen gemäß<br />

Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich.<br />

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. das ordentliche<br />

schriftliche Beschlussverfahren für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr findet jährlich bis zum 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres statt.<br />

3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />

die zusammen mindestens 10 % der Kommanditeinlagen<br />

repräsentieren, von der Geschäftsführung unter Angabe einer<br />

Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung verlangen.<br />

Die Geschäftsführung ist weiterhin zur Einberufung einer<br />

außerordentlichen Gesellschafterversammlung verpflichtet,<br />

wenn das dringende Interesse der Emittentin dies erfordert.<br />

Soweit ausschließlich Beschlussfassungen Gegenstand der<br />

außerordentlichen Gesellschafterversammlung sein sollen,<br />

kann die Geschäftsführung vom schriftlichen Verfahren gemäß<br />

Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />

4. Im schriftlichen Beschlussverfahren hat die Geschäftsführung<br />

an jeden Gesellschafter eine Aufforderung zur Abstimmung<br />

mit Bezeichnung des letzten Abstimmungstags, der nicht vor<br />

Ablauf von vier Wochen nach der Versendung der Unterlagen<br />

liegen darf, nebst der Beschlussvorlage und – sofern ein solcher<br />

bestellt ist – der Stellungnahme des Beirats zu versenden.<br />

Ladungen zu Gesellschafterversammlungen erfolgen unter Angabe<br />

der Tagesordnung und – sofern ein solcher bestellt ist –<br />

unter Beifügung der Stellungnahme des Beirats mit einer Frist<br />

von mindestens vier Wochen. Aufforderungen zur Abstimmung<br />

im ordentlichen schriftlichen Beschlussverfahren sowie Einladungen<br />

zu ordentlichen Gesellschafterversammlungen sind<br />

eine Abschrift des Jahresabschlusses und – sofern dieser nach<br />

den gesetzlichen Vorschriften zu erstellen ist – des Lagebe-<br />

99 |


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15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

richts beizufügen. Die Geschäftsführung kann die Treuhände-<br />

rin oder einen Dritten mit der Durchführung einer Abstimmung<br />

im schriftlichen Beschlussverfahren und der Einberufung einer<br />

Gesellschafterversammlung beauftragen.<br />

5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt ein Mitglied<br />

der Geschäftsführung. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />

kann von der Geschäftsführung auch einem Mitglied des Bei-<br />

rats oder dem Vertreter der Treuhänderin übertragen werden.<br />

Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer, soweit<br />

die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />

6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />

wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die Hälfte des<br />

stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich ihre Stimme<br />

abgegeben haben. Maßgeblich ist der Eingang der erforderli-<br />

chen Stimmen bei der Emittentin bis 17:00 Uhr am letzten Ab-<br />

stimmungstag. Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfä-<br />

hig, wenn mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals<br />

vertreten ist. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit im schriftli-<br />

chen Beschlussverfahren oder in einer Präsenzversammlung,<br />

so ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften der<br />

Ziffer 4 mit derselben Tagesordnung ein neues schriftliches<br />

Beschlussverfahren einzuleiten bzw. eine neue Präsenzver-<br />

sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des<br />

vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig ist, wenn hier-<br />

auf in der zweiten Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />

und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren auf-<br />

grund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Gesell-<br />

schafter oder durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegen-<br />

heit verpflichtete Person der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />

Buchprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen. Die Treuhän-<br />

derin kann sich im Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der<br />

von ihr für diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürli-<br />

che Personen können sich darüber hinaus durch ihre Ehepart-<br />

ner oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />

8. Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % der Komman-<br />

diteinlagen repräsentieren, können für eine Präsenzversamm-<br />

lung und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />

die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen. Der<br />

Antrag auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte ist inner-<br />

halb einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ladung für<br />

die Präsenzversammlung oder der Aufforderung zur Abstim-<br />

mung im schriftlichen Verfahren einzureichen. Für den Beginn<br />

der Frist ist das Datum des Poststempels der Versendung der<br />

Unterlagen gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich.<br />

9. Die Geschäftsführung hat der Präsenzversammlung über das<br />

abgelaufene und das laufende Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.<br />

Die Berichterstattung hat sich auf den Geschäftsgang,<br />

die Lage der Emittentin, die beabsichtigte Geschäftspolitik<br />

und weitere grundsätzliche Fragen zu erstrecken. Führt die<br />

Emittentin in einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung<br />

durch, hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />

10. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung von der Emittentin schriftlich<br />

mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über<br />

die darin behandelten Anträge und durchgeführten Abstimmungen<br />

– einschließlich der Stimmabgaben der Gesellschafter<br />

sowie des Abstimmungsergebnisses –, ist eine Niederschrift zu<br />

fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />

Die schriftliche Mitteilung beziehungsweise die Niederschrift<br />

dient nur zu Beweiszwecken und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

der gefassten Beschlüsse.<br />

§ 9<br />

Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrecht<br />

1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen Verfahren<br />

oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />

2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der<br />

Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der<br />

Abstimmung nicht gezählt. Bei der Beschlussfassung gewährt<br />

je 1 EUR eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />

Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />

von den Treugebern erteilten Weisungen unterschiedlich<br />

Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).


4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirk-<br />

samkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen:<br />

a) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften sowie<br />

Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen, die<br />

Gesellschaften betreffen, an denen die Gesellschaft betei-<br />

ligt ist, mit Ausnahme der Objektgesellschaften<br />

b) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftska-<br />

pitals mit Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Ziffer 3 und 4<br />

c) Beschluss über die Auflösung der Emittentin<br />

d) Austausch der Komplementärin oder einer geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, sofern diese berufen ist, sofern<br />

kein wichtiger Grund vorliegt<br />

Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der Geschäftsführung.<br />

Dies gilt allerdings nicht bei Beschlüssen gemäß vorstehender<br />

Ziffer 4 d).<br />

5. Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von drei Monaten ab Beschlussfassung durch Klage<br />

gegen die Emittentin angefochten werden. Nach Ablauf der<br />

Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder einer Beiratswahl als geheilt. Im Falle einer Beschlussfassung<br />

im schriftlichen Beschlussverfahren beginnt die Frist<br />

mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4), im Falle der<br />

Beschlussfassung in Gesellschafterversammlung mit dem Tag<br />

der Gesellschafterversammlung.<br />

6. Hat ein Anleger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, verliert<br />

er sein Stimmrecht.<br />

§ 10<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresabschluss<br />

soll von der Geschäftsführung innerhalb von sechs<br />

Monaten aufgestellt werden. Die Geschäftsführung kann die<br />

Führung der Bücher und die Erstellung des Jahresabschlusses<br />

auf einen Dritten übertragen.<br />

2. Der Jahresabschluss ist den Gesellschaftern mit der Einladung<br />

zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zu übersenden.<br />

3. Der Jahresabschluss ist bei einer bestehenden gesetzlichen<br />

Prüfpflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen und zu testieren. Gleiches<br />

gilt, wenn die Anleger von ihrem Recht gemäß § 7 lit. e)<br />

Gebrauch machen.<br />

4. Der durch Gesellschafterbeschluss festgestellte Jahresabschluss<br />

ist für alle Anleger verbindlich.<br />

§ 11<br />

Vergütung und Gewinnbeteiligung Gesellschafter<br />

1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung eine jährliche Vergütung. Diese beträgt 2.000<br />

EUR p. a. ab 2010.<br />

2. Die Geschäftsführung erhält für ihre Geschäftsführungstätigkeit<br />

1 % bezogen auf die Pflichteinlagen der Anleger p. a.<br />

3. Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält die im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

vereinbarte Vergütung.<br />

4. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung<br />

von 5.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die<br />

Vergütung wird ab 2011 um jährlich 2 % erhöht. Darüber hinausgehende<br />

Vergütungen sind durch den Beirat zu beschließen.<br />

5. Die unter 1 bis 4 genannten Vergütungen verstehen sich zzgl.<br />

Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Die Vergütungen sind fällig<br />

zum 30.09. eines jeden Jahres. Die Geschäftsführung ist<br />

ermächtigt, Abschlagszahlungen unterjährig zu leisten. Macht<br />

die Geschäftsführung von ihrem Erhöhungsrecht nach § 3 Ziffer<br />

4 Gebrauch, erhöht sich die Gebühr nach Ziffer 4 in dem gleichen<br />

Verhältnis, in dem der eingeworbene Erhöhungsbetrag<br />

zum geplanten Kommanditkapital nach § 3 Ziffer 3 steht.<br />

101 |


| 102<br />

15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

§ 12<br />

Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Auszahlungen<br />

1. Am Vermögen der Gesellschaft sind die Anleger vorbehaltlich<br />

Absatz 3 im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I beteiligt.<br />

2. Das nach Vorabvergütung und Aufwandserstattung an Komple-<br />

mentärin, Treuhänderin und Geschäftsführung verbleibende<br />

Geschäftsergebnis wird vorbehaltlich Absatz 3 im Verhältnis<br />

der Kapitalkonten I auf die Anleger verteilt.<br />

3. Um die vermögens- und ergebnismäßige Gleichstellung aller<br />

während der Platzierungsphase der Gesellschaft zu unter-<br />

schiedlichen Zeitpunkten beitretenden Anleger zu erreichen,<br />

gilt, dass an den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen<br />

Ergebnissen der Gesellschaft in den Jahren, in denen die Plat-<br />

zierungsphase läuft, zunächst die beitretenden Anleger in dem<br />

Umfang und so lange beteiligt werden, bis ihre Ergebnisbetei-<br />

ligung insgesamt der Ergebnisbeteiligung der zum Zeitpunkt<br />

ihres Beitritts bereits beigetretenen Anleger entspricht und<br />

eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller<br />

Anleger erreicht wurde. An den danach verbleibenden Ergeb-<br />

nisanteilen sind die Anleger im Verhältnis ihrer Kapitalkonten<br />

I beteiligt.<br />

4. Verluste werden den Anlegern auch dann zugerechnet, wenn<br />

sie die Höhe der jeweiligen Kapitalkonten I übersteigen. Eine<br />

Nachschusspflicht ergibt sich hieraus nicht.<br />

5. Auszahlungen an die Anleger erfolgen vorbehaltlich des nach-<br />

folgenden Satzes im Verhältnis der Kapitalkonten I. Darüber<br />

hinaus berechnen sich die Auszahlungen im Jahr des Beitritts<br />

ab dem der Annahme des Beitritts durch die Treuhänderin fol-<br />

genden Monatsersten (Pro-rata-Abgrenzung).<br />

§ 13<br />

Instandhaltungsrücklage, Liquiditätsreserve<br />

Die Geschäftsführung kalkuliert nach den Grundsätzen kaufmän-<br />

nischer Vorsicht Instandhaltungs- und -setzungskosten sowie<br />

Liquiditätsreserven und darf Auszahlungen nur bei ausreichender<br />

Liquidität ohne Aufnahme von neuen Fremdmitteln vornehmen.<br />

§ 14<br />

Verfügung über die Gesellschaftsanteile (Übertragung)<br />

1. Die Abtretung, Veräußerung und Verpfändung von Komman-<br />

ditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber (im Folgen-<br />

den auch zusammen als „Gesellschaftsanteil“ bezeichnet) ist<br />

nur im Ganzen möglich. Hiervon ausgenommen ist die Treu-<br />

händerin, die insofern über einen Teil ihrer Beteiligung ver-<br />

fügen kann, soweit sie auf Weisung eines Treugebers handelt<br />

und über dessen gesamte, durch sie gehaltene Beteiligung<br />

verfügt.<br />

2. Die dingliche Übertragung ist nur mit Wirkung zum Ende eines<br />

Kalendermonats möglich.<br />

3. Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist der Komplemen-<br />

tärin in jedem Falle anzuzeigen und setzt ihre Zustimmung<br />

voraus. Sie kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund<br />

verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Übertra-<br />

gung an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Emittentin steht<br />

oder stehen könnte, oder wenn der Emittentin gegen den die<br />

Verfügung beabsichtigenden Treugeber fällige Ansprüche zu-<br />

stehen. Eine Verfügung eines direkt beteiligten Kommanditis-<br />

ten wird erst wirksam, wenn der Dritte der Gesellschaft eine<br />

nach Maßgabe des § 3 Ziffer 7 unwiderrufliche und über den<br />

Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte Handelsregister-<br />

vollmacht erteilt, mit der sämtliche die Gesellschaft betref-<br />

fenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet werden<br />

können. Führen Übertragungen von Kommanditanteilen zu<br />

steuerlichen Nachteilen bei der Gesellschaft oder der Treu-<br />

händerin, ist der übertragende Anleger verpflichtet, diese<br />

Nachteile auszugleichen.<br />

4. Die Geschäftsführung erteilt bereits jetzt ihre Zustimmung für<br />

Übertragungen auf Ehegatten und Abkömmlinge der Anleger.<br />

Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />

Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweili-<br />

gen Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />

auf diesen, seinen Ehegatten oder seine Kinder zu übertragen.<br />

Im Übrigen gilt Ziffer 1 entsprechend. Die Treuhänderin ist zur<br />

ÜbertragungdertreuhänderischgehaltenenKommanditanteile<br />

auf einen Dritten nur dann berechtigt, wenn sie der Geschäfts-<br />

führung vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung mit<br />

dem Treuhandvertrag geschieht.


5. Die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an ein Kreditinsti-<br />

tut zur Finanzierung ist jederzeit zulässig. Dies gilt auch für die<br />

Abtretung der geldwerten Ansprüche aus der Beteiligung.<br />

§ 15<br />

Kündigung<br />

1. Jeder Anleger kann seine Beteiligung mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschrie-<br />

benen Brief kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens<br />

zum 31.12.2030 ausgesprochen werden. Zusätzlich steht jedem<br />

Anleger das Recht zur vorzeitigen Kündigung seiner Betei-<br />

ligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />

nachweisen kann,<br />

a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos zu sein<br />

oder<br />

b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gemäß § 240 Absatz 2 SGB VI zu sein<br />

und<br />

sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen Notlage<br />

zu befinden. Die vorzeitige Kündigung gemäß dieser Ziffer 1<br />

kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ausgesprochen<br />

werden und erfolgt durch eingeschriebenen und<br />

an die Emittentin gerichteten Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht<br />

gilt gleichermaßen für die Treuhänderin, soweit<br />

der Treugeber ihr nachgewiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen<br />

in seiner Person eingetreten sind.<br />

2. Gekündigt werden kann nur die Beteiligung insgesamt; eine<br />

teilweise Kündigung zum Zwecke der Herabsetzung des Kapitalanteiles<br />

ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die<br />

Kündigung der Treuhänderin, soweit sie auf Weisung eines<br />

Treugebers ihre Beteiligung insofern kündigt, als sie diese für<br />

diesen Treugeber hält.<br />

3. Das Recht auf außerordentliche Kündigung wird hiervon nicht<br />

berührt.<br />

4. Unmittelbar an der Emittentin beteiligte Kommanditisten<br />

haben ihre Kündigung gegenüber der Emittentin zu erklären,<br />

Treugeber gegenüber der Treuhänderin.<br />

§ 16<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Emittentin mit<br />

allen Aktiva und Passiva ohne Liquidation fortgeführt und endet<br />

nicht.<br />

2. Kündigt ein Anleger, so scheidet er mit dem Tag des Wirksamwerdens<br />

seiner Kündigung aus.<br />

3. Ein Anleger kann aus wichtigem, in seiner Person liegendem<br />

Grund ausgeschlossen werden (Insolvenz des Gesellschafters,<br />

abgegebene eidesstattliche Versicherung desselben über<br />

sein Vermögen, Pfändung der Rechte des Gesellschafters).<br />

Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung<br />

und ist durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen.<br />

Durch den Beschluss, an dessen Fassung der auszuschließende<br />

Anleger nicht teilnimmt, wird der Ausschluss wirksam.<br />

4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch Gesellschafterbeschluss<br />

durch eine andere Komplementärin austauschen,<br />

wenn in der Komplementärin ein Ausschlussgrund nach<br />

Ziffer 3 vorliegt. Die Komplementärin scheidet in keinem Fall<br />

aus der Emittentin aus, bevor nicht eine neue Komplementärin<br />

in die Emittentin eingetreten ist.<br />

5. Erfüllt der Anleger seine Einzahlungsverpflichtung trotz Mahnung<br />

und Nachfristsetzung nicht oder nicht in voller Höhe, ist<br />

die Komplementärin berechtigt, von dem Aufnahmevertrag<br />

zurückzutreten. Die Komplementärin ist hierzu von den übrigen<br />

Gesellschaftern unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt. Wird von diesem<br />

Recht Gebrauch gemacht, scheidet der Anleger mit sofortiger<br />

Wirkung aus der Emittentin aus. Die von ihm geleisteten<br />

Zahlungen sind erst dann an ihn zurückzuzahlen, wenn seine<br />

Kommanditeinlage von einem anderen übernommen und dessen<br />

Einzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt worden<br />

sind. Gelingt es bis zu dem Zeitpunkt des übernächsten Jahresabschlusses<br />

nicht, einen Ersatzkommanditisten zu finden,<br />

erhält der ausgeschiedene Anleger einen Betrag, der sich unter<br />

Zugrundelegung der Bilanz als Buchwert seiner Gesellschaftsbeteiligung<br />

zum 31.12. des Vorjahres seines Ausscheidens<br />

ergibt. Weitergehende Ansprüche – gleich welcher Art – sind<br />

ausgeschlossen. Insbesondere nimmt der Anleger an Gewinn<br />

und Verlust der Emittentin und an schwebenden Geschäften<br />

103 |


| 104<br />

15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

von seinem Eintritt an bis zum Ausscheiden nicht teil. Der aus-<br />

geschiedene Anleger trägt die Kosten, die der Emittentin durch<br />

die Nichterfüllung der Einlageverpflichtung entstanden sind,<br />

mindestens einen Betrag von 5 % der von ihm übernomme-<br />

nen Pflichteinlage als pauschalen Schadenersatz. Dem Kom-<br />

manditisten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens<br />

vorbehalten. Die Berechnung von Verzugszinsen bleibt davon<br />

unberührt. Die Emittentin ist zur Verrechnung mit etwaigen<br />

Rückzahlungsansprüchen berechtigt.<br />

§ 17<br />

Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters<br />

1. Der ausscheidende Anleger erhält, sofern das Rechtsverhältnis<br />

nicht mit seinem Rechtsnachfolger fortgesetzt wird, ein Ausei-<br />

nandersetzungsguthaben. Dies gilt jedoch nicht für einen nach<br />

§ 16 Ziffer 5 ausgeschlossenen Anleger. Zum Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.<br />

Dabei ermittelt sich der Wert der Beteiligung wie folgt: Die vo-<br />

raussichtlichen, nach dem Ausscheiden bis zur Auflösung der<br />

Gesellschaft entstehenden Liquiditätsüberschüsse werden auf<br />

den Zeitpunkt des Ausscheidens abgezinst. Hierbei sind die<br />

erwarteten Stromeinspeiseerlöse (unter Zugrundelegung der<br />

durchschnittlichen Sonneneinstrahlung seit Inbetriebnahme<br />

der Photovoltaik-Anlagen und einer angenommenen Degra-<br />

dation), der künftige Kapitaldienst, bestehende vertragliche<br />

Dienstleistungsvereinbarungen sowie sonstige ggf. zu schät-<br />

zende Kosten zu berücksichtigen. Die Abzinsung erfolgt zu<br />

einem angemessenen Abzinsungsfaktor aus Sicht eines po-<br />

tenziellen Erwerbers der Photovoltaik-Anlagen bzw. der die<br />

Photovoltaik-Anlagen jeweils haltenden Projektgesellschaft.<br />

Ein etwaiger Firmenwert bleibt unberücksichtigt. Kann zwi-<br />

schen der Emittentin und dem ausscheidenden Kommandi-<br />

tisten keine Einigung über die Bewertung einzelner Vermö-<br />

gensgegenstände und Verbindlichkeiten erzielt werden, wird<br />

dieser Wert verbindlich von zwei durch die IHK Rhein-Neckar<br />

in Mannheim zu benennende Schiedsgutachter festgelegt. Der<br />

Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird für das<br />

Auseinandersetzungsguthaben zugrunde gelegt. Mit dem sol-<br />

chermaßen festgestellten Auseinandersetzungsguthaben sind<br />

alle Ansprüche, insbesondere auch Beteiligungen an stillen<br />

Reserven und am Firmenwert, abgegolten. An dem Ergebnis<br />

schwebender Geschäfte nimmt der ausscheidende Anleger<br />

nicht mehr teil. Die Auseinandersetzungsbilanz bedarf der Ge-<br />

nehmigung der Geschäftsführung.<br />

2. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Anleger in drei<br />

gleichen Jahresraten auszuzahlen, sofern die Liquiditätslage<br />

der Emittentin dies zulässt. Die Emittentin ist berechtigt, die<br />

Abfindung oder jeweils noch ausstehende Teile der Abfindung<br />

jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig auszuzahlen. Vorzeitig<br />

ausgezahlte Beträge werden auf die nächst fällig werdende<br />

Rate angerechnet.<br />

3. Die erste Auszahlung ist 6 Monate nach Vorliegen der Ausei-<br />

nandersetzungsbilanz fällig, sofern die Liquiditätslage der<br />

Emittentin dies zulässt.<br />

4. Das Guthaben ist mit 2 % zu verzinsen. Ausscheidende Anleger<br />

können keine Sicherheitsleistung für ihr Abfindungsguthaben<br />

verlangen.<br />

5. Eventuelle Änderungen des Abfindungsguthabens, die sich<br />

nach dem Ausscheiden des Anlegers ergeben, haben auf die<br />

Höhe des festgestellten Abfindungsguthabens keinen Einfluss<br />

und betreffen nur die verbleibenden Anleger. Insoweit haben<br />

sie den ausscheidenden Anleger auch von Steueransprüchen<br />

des Finanzamtes, welche sich aus der Änderung der Bilanz bzw.<br />

Einnahmen-Überschussrechnung ergeben, freizustellen.<br />

6. Die Kosten der Ermittlung für das Auseinandersetzungs-<br />

guthaben trägt die Emittentin, sofern der Anleger zum Jahres-<br />

ende ausscheidet. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der<br />

ausscheidende Anleger.<br />

7. Die Kosten der Schiedsgutachter (Ziffer 1) trägt die Emittentin<br />

nur, wenn ein um mehr als 5 % höheres Auseinandersetzungs-<br />

guthaben als von der Emittentin geschätzt von den Schieds-<br />

gutachtern festgestellt wird. Andernfalls trägt der ausschei-<br />

dende Anleger die Kosten.<br />

8. Ergibt sich bei dem Anleger ein negatives Auseinandersetzungs-<br />

guthaben, kann die Emittentin keinen Ausgleich verlangen. In<br />

diesem Fall beträgt das Auseinandersetzungsguthaben 0 EUR.<br />

§ 18<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Emittentin mit dessen<br />

Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen<br />

Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben genannt) fort-


gesetzt. Diese müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines,<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglau-<br />

bigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/<br />

Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimie-<br />

ren. Für den Übergang gemäß gesetzlicher oder testamenta-<br />

rischer Erbfolge braucht die Zustimmung der Geschäftsfüh-<br />

rung gemäß § 14 Ziffer 3 dieses Vertrages nicht eingeholt zu<br />

werden. Für den Übergang von Gesellschaftsanteilen im Wege<br />

einer Auseinandersetzung der Erben ist die Zustimmung ge-<br />

mäß § 14 Ziffer 3 dieses Vertrages erforderlich. Hierbei soll<br />

keine Kommanditbeteiligung mit Nominalwert unter dem Min-<br />

destbetrag gemäß § 3 Ziffer 6 Satz 1 entstehen.<br />

2. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />

als Kommanditisten der Emittentin nur einheitlich durch ei-<br />

nen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre Ge-<br />

sellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />

nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte des durch<br />

Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils. Die Wahr-<br />

nehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />

zugelassen, sofern dieser den rechts- und steuerberatenden<br />

Berufen angehört (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater) und deshalb gesetzlich<br />

von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.<br />

3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit<br />

ein Treugeber stirbt.<br />

§ 19<br />

Informations- und Kontrollrecht<br />

Die Anleger können vom Beirat und von der Geschäftsfüh-<br />

rung Auskünfte über die Angelegenheiten der Emittentin ver-<br />

langen. Sofern der Beirat oder die Geschäftsführung einem<br />

Auskunftsverlangen in angemessener Frist nicht nachkommt<br />

oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Anleger be-<br />

rechtigt, Einsicht in die Bücher und Papiere der Emittentin zu<br />

verlangen. Dieses Recht können sie selbst oder durch einen<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />

steuer- oder rechtsberatenden Berufe, der jedoch nicht selbst oder<br />

als Berater in Konkurrenz zur Emittentin stehen darf, ausüben. Die<br />

hierdurch entstehenden Kosten trägt der Anleger. Die Ausübung<br />

dieses Rechtes darf den Geschäftsbetrieb der Emittentin nicht<br />

unangemessen beeinträchtigen. Die Geschäftsführung darf die<br />

Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern, wenn<br />

zu befürchten ist, dass der Anleger diese Rechte zu gesellschafts-<br />

fremden Zwecken ausübt oder dadurch der Emittentin ein nicht<br />

unerheblicher Nachteil droht.<br />

§ 20<br />

Wettbewerbsverbot<br />

Die Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 112 HGB befreit.<br />

§ 21<br />

Beirat<br />

1. Es kann ein Beirat mit drei Mitgliedern gebildet werden. Dabei<br />

wird ein Beiratsmitglied von der Geschäftsführung ernannt, zwei<br />

weitere werden durch die Gesellschafterversammlung gewählt.<br />

2. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von drei Jah-<br />

ren gewählt bzw. ernannt. Das Amt beginnt mit der Annahme<br />

der Wahl bzw. Ernennung. Die Beiratstätigkeit endet mit dem<br />

Ende der dritten Gesellschafterversammlung, die auf die Wahl<br />

folgt. Eine Neuwahl ist unbeschränkt zulässig. Die gewählten<br />

Mitglieder des Beirates können jederzeit von der Gesellschaf-<br />

terversammlung abberufen werden.<br />

3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ge-<br />

gebenenfalls einen Stellvertreter. Willenserklärungen des<br />

Beirates werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden ab-<br />

gegeben. Der Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben<br />

und hier Regelungen zur Häufigkeit, Einberufung, Beschlussfas-<br />

sung und Vertretung von Beiratsmitgliedern treffen.<br />

4. Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber der Geschäftsführung der Emittentin nie-<br />

derlegen. Im Falle des Ausscheidens eines Beiratsmitgliedes<br />

durch Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen wählt die<br />

Gesellschafterversammlung für ihn ein Ersatzmitglied.<br />

5. Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung in allen Fra-<br />

gen zu beraten und zu überwachen. Er hat ein umfassendes<br />

Auskunfts- und Informationsrecht.<br />

6. Die Beiratstätigkeit ist ehrenamtlich, solange die Gesellschaf-<br />

terversammlung nichts Abweichendes beschließt. Für einen<br />

abweichenden Beschluss genügt die einfache Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

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15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

7. Dem Beiratsmitglied werden die zur Ausführung seiner Tätig-<br />

keiten für den Beirat angemessenen Auslagen gegen Nachweis<br />

von der Emittentin erstattet.<br />

8. Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts. Die Mitglieder<br />

haften lediglich für eigenübliche Sorgfalt. Ihre Haftung ist nach<br />

Grund und Höhe beschränkt, soweit die Emittentin auf andere Art<br />

Ersatz des Schadens zu erlangen vermag, der ihr durch die Verlet-<br />

zung von Pflichten des Beirates entstanden ist.<br />

9. Verfügt die Emittentin über keinen Beirat, werden dessen<br />

Rechte von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen.<br />

§ 22<br />

Adressmitteilungspflicht, Einladungen und Zustellungen,<br />

Zustellungsbevollmächtigung<br />

1. Die Anleger haben der Emittentin jederzeit einen Adresswech-<br />

sel mitzuteilen.<br />

2. Einladungen und andere Zustellungen der Emittentin erfol-<br />

gen durch die Geschäftsführung an die letzte der Emittentin<br />

mitgeteilte oder bekannte Anschrift eines Gesellschafters.<br />

Sie gelten nach Ablauf von fünf Tagen nach Absendung der je-<br />

weiligen Schriftstücke als bewirkt, selbst wenn die Post nicht<br />

zustellen kann, weil die Anschrift nicht mehr zutrifft oder ein<br />

Anleger keinen Zustellungsbevollmächtigten für seine Abwe-<br />

senheit benannt hat. Zum Nachweis der Absendung genügt die<br />

schriftliche Bestätigung des mit dem Briefversand betrauten<br />

Mitarbeiters der Geschäftsführung.<br />

3. Verzieht ein Anleger ins Ausland, so hat er einen im Inland an-<br />

sässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />

§ 23<br />

Liquidation<br />

1. Die Emittentin tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterver-<br />

sammlung die Auflösung beschließt oder alle Anlageobjekte<br />

der Emittentin veräußert und dem Käufer übergeben worden<br />

sind. Im Falle der Liquidation der Emittentin ist die Komple-<br />

mentärin alleinige Liquidatorin. Für die Abwicklung gelten die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftervertrages dann sinngemäß.<br />

2. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Emittentin wird<br />

das nach Liquidation verbleibende Vermögen im Verhältnis der<br />

Beteiligungshöhen an die Anleger ausgeschüttet.<br />

§ 24<br />

Schriftform<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer<br />

Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur<br />

schriftlich außer Kraft gesetzt werden.<br />

§ 25<br />

Schlussbestimmungen<br />

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertra-<br />

ges als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit des<br />

Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare<br />

Bestimmung ist so zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirt-<br />

schaftliche Zweck erreicht wird; dasselbe gilt hinsichtlich etwaiger<br />

Vertragslücken.<br />

Mannheim, 11.12.2009<br />

Stephan Huß, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />

diese handelnd für<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Sascha Müller, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />

diese handelnd für<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Jutta Knittel, Geschäftsführerin der J. Knittel<br />

Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH


ANLAGE 1 ZUM GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

Investitionskriterien<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Die nachfolgenden Investitionskriterien stellen die Rahmenbedingungen<br />

des Fonds dar, welche die Geschäftsführung zu Leitlinien<br />

für die Investitionstätigkeit erklärt:<br />

a) Für die Investition kommen ausschließlich in Deutschland<br />

befindliche Photovoltaik-Anlagen infrage, bevorzugt werden<br />

fertiggestellte Anlagen erworben. Die Anlagen müssen die<br />

Voraussetzungen für die Erlangung der gesetzlichen Einspeisevergütung<br />

nach EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer<br />

Energien) vorweisen und für die Einspeisung ins deutsche<br />

Stromnetz ausgerüstet sein.<br />

b) Zu jeder für den Erwerb infrage kommenden Photovoltaik-Anlage<br />

muss eine Einspeisezusage des örtlichen Netzbetreibers<br />

vorliegen.<br />

c) Als Investitionsobjekte kommen sowohl eine einzelne Freilandanlage<br />

als auch mehrere Freiland- bzw. Dachanlagen – auch in<br />

Kombination – infrage. Die Photovoltaik-Anlage wird in der Regel<br />

von einem Generalunternehmer errichtet. In dem zu schließenden<br />

Vertrag mit dem Generalunternehmer wird ein Festpreis<br />

vereinbart. Bei Freilandanlagen müssen vor Vertragsschluss<br />

sämtliche erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen<br />

sowie die erforderlichen Pachtverträge vorliegen. Im Falle von<br />

Dachanlagen muss zusätzlich zum Dachnutzungsvertrag und der<br />

Absicherung im Grundbuch ein Gutachten zur Statik vorliegen,<br />

welches die Eignung des Daches bescheinigt.<br />

d) Es dürfen nur kristalline Solarmodule verwendet werden, keine<br />

Dünnschichttechnik und keine Module mit umweltbelastenden<br />

Schadstoffen wie Cadmium. Die Module sind zertifiziert (CE,<br />

TÜV oder IEC). Die Module müssen eine Leistungsgarantie<br />

von mindestens 90 % für die ersten 10 Jahre und mindestens<br />

80 % für die darauffolgenden 10 Jahre vorweisen. Es werden<br />

nur Module mit einer geringen Leistungstoleranz von maximal<br />

+ bzw. –3 % verbaut. Zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen<br />

liegen entsprechende Dokumentationen vor. Die Module müs-<br />

sen über öffentlich zugängliche Ertragshistorien in Form von<br />

Datenreihen verfügen. Die Wechselrichter erfüllen mindestens<br />

einen der nachfolgenden Standards: DIN EN, CE, VDE oder TÜV.<br />

e) Als Kalkulationsgrundlage liegt mindestens ein Gutachten<br />

einer unabhängigen Prüfinstitution zu den prognostizierten<br />

Erträgen vor.<br />

f) Die prognostizierten Nettoerlöse aus Einspeisevergütung im<br />

ersten vollen Betriebsjahr und gemäß gutachterlicher Leistung<br />

nach vorstehender Ziffer e) müssen im Verhältnis zu den In-<br />

vestitionskosten (ohne eventuelle Pachtzahlungen) mindes-<br />

tens 9,75 % erwirtschaften.<br />

g) Für jede zu erwerbende Anlage muss eine Finanzierungszusage<br />

vorliegen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter ist zur Durchführung von<br />

Investitionen ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss berech-<br />

tigt, sofern die vorgenannten Investitionskriterien erfüllt werden.<br />

107 |


| 108<br />

15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

zwischen der<br />

J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />

Treuhandgesellschaft mbH<br />

- nachfolgend Treuhänderin genannt -<br />

und<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

- nachfolgend Emittentin genannt -<br />

Präambel<br />

Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln die Rechtsbezie-<br />

hungen zwischen der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treu-<br />

handgesellschaft mbH, Eschwege (nachstehend „Treuhänderin“<br />

genannt) und jedem der Treugeber, die entsprechend dem Betei-<br />

ligungsangebot an der<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

(nachfolgend „Emittentin“ genannt),<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim,<br />

mittelbar über die Treuhänderin eine Beteiligung erwerben. Der<br />

Gesellschaftsvertrag der Emittentin in seiner endgültigen Fassung<br />

vom 11.12.2009 (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“) ist Grundlage<br />

und Bestandteil dieses Treuhandvertrages.<br />

Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Emittentin berechtigt, ihre Beteiligung an der Emittentin bis<br />

zur dort aufgeführten Höhe durch einseitige Erklärung gegenüber<br />

der Geschäftsführung der Emittentin zu erhöhen. Die Geschäfts-<br />

führung der Emittentin ist berechtigt, das Kommanditkapital der<br />

Emittentin darüber hinaus um weitere maximal 1.649.500 EUR zu<br />

erhöhen. Zusätzlich zu der gesellschaftsrechtlichen Einlage ist von<br />

den Anlegern ein Agio in Höhe von 3 % zu leisten. Die Einlage (ex-<br />

klusive Agio) wird in Höhe von 0,20 EUR pro 1,00 EUR als Haftsum-<br />

me in das Handelsregister der Emittentin eingetragen.<br />

Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertra-<br />

ges der Emittentin berechtigt, die von ihr übernommene Kom-<br />

manditeinlage vollständig oder teilweise für Dritte – nachfolgend<br />

Treugeber genannt – nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwal-<br />

tungsvertrages zu halten und für diese zu verwalten.<br />

§ 1<br />

Zustandekommen des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag kommt zustande, wenn die Treuhänderin<br />

das in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot des Treu-<br />

gebers annimmt. Die Emittentin hat dem Beitritt durch die<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen bereits zugestimmt.<br />

Der Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklä-<br />

rung. Der Treugeber wird über die erfolgte Annahme von der<br />

Treuhänderin informiert. Mit der Annahme kommen zugleich<br />

der Treuhandvertrag mit der Treuhänderin und damit die mit-<br />

telbare Beteiligung an der Emittentin zustande. Zur Fristwah-<br />

rung einer Ablehnungserklärung genügt die durch Poststempel<br />

belegte Absendung.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag und damit zugleich<br />

seine indirekte Beteiligung an der Emittentin gemäß der in der<br />

Beitrittserklärung enthaltenen schriftlichen Belehrung wider-<br />

rufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-<br />

dung an die Treuhänderin.<br />

2. Unbeschadet des Rechts zur Kündigung nach Maßgabe von<br />

§ 9 Ziffer 7 dieses Vertrages ist die Treuhänderin berechtigt,<br />

aus wichtigem Grund von diesem Treuhandvertrag zurückzutreten.<br />

Ein solcher Rücktritt gilt zugleich für die mittelbare Beteiligung<br />

des Treugebers an der Emittentin mit Wirkung für die Emittentin<br />

und Mitgesellschafter. Wenn der Treugeber den Rücktrittsgrund<br />

zu vertreten hat, hat er die entstehenden Kosten und Schäden der<br />

Treuhänderin sowie der Emittentin zu tragen. Die Treuhänderin ist<br />

berechtigt, solche Ersatzansprüche, auch im Namen und für Rech-<br />

nung der Emittentin, gegen eventuelle Rückzahlungsansprüche<br />

des Treugebers aufzurechnen.<br />

§ 2<br />

Treuhandverhältnis<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt die Treuhänderin<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, im<br />

Rahmen des Gesellschaftsvertrages für seine Rechnung und<br />

nach Maßgabe seiner Beitrittserklärung, eine Kommanditbe-<br />

teiligung an der Emittentin zu erwerben, zu halten und unei-<br />

gennützig zu verwalten.


Die Treuhänderin übernimmt und verwaltet für den Treugeber<br />

die Kommanditbeteiligung in Höhe des in der Beitrittserklä-<br />

rung gezeichneten Betrages an der Emittentin und hält diese<br />

treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Auftrag, im Inter-<br />

esse und für Rechnung des Treugebers.<br />

Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die Treuhänderin<br />

Treuhandverträge auch mit anderen Treugebern abschließt und<br />

für diese Teile der Kommanditbeteiligung an der Emittentin<br />

treuhänderisch hält und uneigennützig verwaltet.<br />

2. Die Höhe der für den Treugeber zu haltenden Kommanditbe-<br />

teiligungen ergibt sich aus dessen in der Beitrittserklärung<br />

angegebener gezeichneter Pflichteinlage, die mindestens<br />

10.000 EUR betragen und durch 1.000 ganzzahlig ohne Rest<br />

teilbar sein soll. Geringere Einlagen sind mit Zustimmung der<br />

Geschäftsführung der Emittentin zulässig.<br />

Die Treuhänderin hält die Kommanditbeteiligung im Außen-<br />

verhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und ist als<br />

Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Sie tritt ge-<br />

genüber Dritten in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Ver-<br />

hältnis zur Emittentin und den Mitgesellschaftern. Der Treuge-<br />

ber ist wirtschaftlich so an der Emittentin beteiligt, als wenn er<br />

unmittelbar Kommanditist wäre.<br />

3. Die Treuhänderin führt ein Register der Treugeber, das fol-<br />

gende Mindestangaben enthält: Namen, Vornamen, Anschrift,<br />

Bankverbindung, Finanzamt und Steuernummer sowie Höhe<br />

der jeweiligen Beteiligung. Der Treugeber ist verpflichtet,<br />

Änderungen seiner persönlichen Daten der Treuhänderin oder<br />

einem von dieser benannten Dritten unverzüglich mitzutei-<br />

len. Erklärungen der Treuhänderin gegenüber den Treugebern<br />

werden fünf Kalendertage nach Absendung an die zuletzt<br />

mitgeteilte und im Treugeberregister eingetragene Anschrift<br />

wirksam. Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit<br />

einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages personen-<br />

bezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt<br />

werden.<br />

4. Der Treugeber hat Anspruch auf Einsicht in das Register, so-<br />

weit Daten oder Angaben über seine Person betroffen sind. Ein<br />

Einsichtsrecht im Hinblick auf Daten oder Angaben über die<br />

übrigen Treugeber ist ausgeschlossen. Anderen Personen als<br />

der Emittentin, der Treuhänderin, deren verbundenen Unter-<br />

nehmen und Erfüllungsgehilfen, Steuerberatern, Wirtschafts-<br />

prüfern und dem zuständigen Finanzamt darf die Treuhänderin<br />

keine Auskünfte über die Beteiligungen und die Eintragungen<br />

in dem Register erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrück-<br />

lich schriftlich zugestimmt hat, gesetzliche Bestimmungen die<br />

Treuhänderin hierzu verpflichten oder dies zur Erfüllung der<br />

sich aus dem Treuhandvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Emittentin ergebenden Pflichten unerlässlich ist.<br />

§ 3<br />

Pflichten der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat die Rechte, die ihr aufgrund des für Rech-<br />

nung des Treugebers gehaltenen Treuhandanteils an der Emit-<br />

tentin nach außen hin zustehen, insbesondere das Stimmrecht,<br />

gemäß den Weisungen des Treugebers auszuüben, sofern die-<br />

se nicht im Widerspruch zu den Gesetzen oder den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der Emittentin oder dieses Vertra-<br />

ges stehen. Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber<br />

anzuhören, ehe sie Handlungen vornimmt, die rechtlich oder<br />

wirtschaftlich für die Anteile oder den Treugeber von beson-<br />

derer Bedeutung sind. Sie ist berechtigt, sich zur Ausführung<br />

der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen<br />

und entsprechende Vollmachten zu erteilen.<br />

Die Treuhänderin wird dabei insbesondere folgende Tätigkeiten<br />

wahrnehmen, sofern nicht im Einzelfall eine berufsrechtliche<br />

Erlaubnis erforderlich ist:<br />

• Abwicklung der Beitrittsannahme<br />

• Übernahme von Registerfunktionen für die Anleger<br />

• Pflege der Treugeberdaten<br />

• Steuerung des Zahlungsverkehrs (Einzahlungen<br />

und Auszahlungen)<br />

• Erteilung von Informationen über den<br />

laufenden Fondsbetrieb<br />

• Erteilung von individuellen Anlegerinformationen<br />

2. Die Treuhänderin darf Tatsache und Inhalt der Treuhandschaft<br />

sowie persönliche Daten nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />

Treugebers gegenüber Dritten offenbaren, es sei denn, dies<br />

ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben bzw. zur Erfüllung der<br />

sich aus dem Treuhandvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Emittentin ergebenden Pflichten unerlässlich.<br />

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| 110<br />

15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung der<br />

Emittentin den Treugeber über alle wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Emittentin unterrichtet zu halten und alle Unterlagen,<br />

Erläuterungen und Auskünfte über die Emittentin und<br />

die Anteile an ihn weiterzuleiten, soweit dem gesetzliche oder<br />

vertragliche Pflichten gegenüber der Emittentin oder den<br />

Mitgesellschaftern nicht entgegenstehen. Die hierdurch entstehenden<br />

Kosten (insbesondere Versand- und Druckkosten)<br />

sind Kosten der Emittentin.<br />

3. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung der<br />

Emittentin sämtliche auf die Anteile entfallenden Zahlungen,<br />

insbesondere Auszahlungen und das Abfindungsguthaben,<br />

unverzüglich an den Treugeber abzuführen oder sonst nach<br />

dessen Weisung damit zu verfahren.<br />

4. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von<br />

ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. Der<br />

getrennten Verwaltung ist Genüge getan, wenn sich der Kapitalstand<br />

aus dem Mittelverwendungskontrollkonto ergibt.<br />

5. Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen wahrzunehmen.<br />

Die Informations- und Kontrollrechte nach § 19 des<br />

Gesellschaftsvertrages gegenüber der Emittentin bzw. ihrer<br />

Geschäftsführung können vom Treugeber selbst und unmittelbar<br />

wahrgenommen werden. Die Treuhänderin ist daher nicht<br />

verpflichtet, diese Rechte in Bezug auf den Treugeber wahrzunehmen.<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber ist verpflichtet, die in der Beitrittserklärung angegebene<br />

Pflichteinlage zzgl. Agio (zusammen „Einlage“) auf<br />

das in der Beitrittserklärung genannte Konto (Mittelverwendungskontrollkonto)<br />

in voller Höhe einzuzahlen. Der Treugeber<br />

verpflichtet sich zur fristgerechten Erbringung seiner Einlage<br />

gemäß der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung.<br />

Mit vollständiger Einzahlung auf das in der Beitrittserklärung<br />

bezeichnete Konto der Emittentin hat er seine Einlage mit<br />

schuldbefreiender Wirkung erbracht.<br />

2. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger stellen die Treuhänderin<br />

von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten<br />

frei, die für diese bei pflichtgemäßer Erfüllung des Treuhandverhältnisses<br />

aus dem Halten des Treuhandanteils entstehen,<br />

bzw. erstattet der Treuhänderin auf erstes Anfordern den Gegenwert,<br />

soweit diese bereits Leistungen erbracht hat. Kommt<br />

der Treugeber mit der Einzahlung der ihm obliegenden Einlage<br />

ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Treuhänderin berechtigt,<br />

vom abgeschlossenen Treuhandvertrag zurückzutreten<br />

und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder<br />

neben der Erfüllung der Beitrittsvereinbarung monatlich 1 %<br />

Verzugszinsen und Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden<br />

Schadens zu verlangen. Die Treuhänderin selbst ist<br />

berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihre Einlageverpflichtung<br />

durch Abtretung an Erfüllungs statt an die Emittentin zu erfüllen.<br />

3. Die Treugeber sind Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB. Auf<br />

ihr Verhältnis untereinander sind daher die §§ 705 f. und 741 f.<br />

BGB nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.<br />

§ 5<br />

Gesellschafterversammlung der Emittentin<br />

1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in der<br />

Gesellschafterversammlung der Emittentin Weisungen des<br />

jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts<br />

einzuholen. Die Treuhänderin kann den Treugebern Abstimmungsvorschläge<br />

unterbreiten.<br />

2. Derartige Weisungen an die Treuhänderin werden schriftlich<br />

erteilt. Soweit eine Weisung von dem Treugeber erteilt wurde,<br />

ist die Treuhänderin verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen,<br />

es sei denn, die Befolgung der Weisung würde zu einer<br />

Verletzung der gesellschaftsrechtlichen oder gesetzlichen<br />

Verpflichtungen der Treuhänderin führen. Geht der Treuhänderin<br />

keine ausdrückliche Weisung des Treugebers zu, enthält<br />

sie sich der Stimme.<br />

3. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin<br />

ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst an Gesellschafterversammlungen<br />

der Emittentin teilnehmen, in den<br />

Gesellschafterversammlungen im Hinblick auf die Herstellung<br />

der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung zu vertreten.


4. Dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin entsprechend wird<br />

die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden, ableh-<br />

nenden und sich enthaltenden Weisungen der Treugeber ab-<br />

stimmen.<br />

5. Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise nicht<br />

rechtzeitig eingeholt werden können, weil bei der Emitten-<br />

tin Beschlüsse anstehen, die keinen Aufschub dulden, ist die<br />

Treuhänderin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

selbstständig zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei<br />

die berechtigten Interessen des Treugebers sowie die sich aus<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin ergebenden Rechte<br />

und Verpflichtungen zu beachten und gegebenenfalls ge-<br />

geneinander abzuwägen. In Fällen, in denen die Treuhänderin<br />

nicht mehr rechtzeitig Weisungen einholen konnte, hat sie den<br />

Treugeber über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unver-<br />

züglich zu unterrichten.<br />

6. Eine Entscheidung und Abstimmung der Treuhänderin nach<br />

eigenem Ermessen der Treuhänderin gemäß Ziffer 5 wegen<br />

besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden Beschlussge-<br />

genständen ausgeschlossen:<br />

a) Erwerb von Beteiligungen, die nicht den den Kommandi-<br />

tisten und Treugebern mitgeteilten Investitionskriterien<br />

gemäß Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin<br />

entsprechen<br />

b) Änderung des Gesellschaftsvertrages der Emittentin<br />

c) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Emittentin oder dessen<br />

wesentliche Änderung<br />

d) Veräußerung von Anteilen der Anlageobjekte sowie erworbener<br />

Objektgesellschaften<br />

e) Gründung von Gesellschaften gemäß § 9 Ziffer 4a des<br />

Gesellschaftsvertrags der Emittentin<br />

f) Ausschluss der Komplementärin<br />

g) Anpassung der Investitionskriterien<br />

§ 6<br />

Übertragung von Anteilen<br />

1. Die Verfügung über die Rechtsposition als Treugeber ist der<br />

Komplementärin der Emittentin in jedem Falle anzuzeigen<br />

und setzt ihre Zustimmung voraus. Sie kann ihre Zustimmung<br />

nur aus wichtigem Grund verweigern. Im Übrigen gelten die<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Emittentin, insbesondere<br />

§ 14.<br />

2. Übertragungen von Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung<br />

können nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.<br />

§ 7<br />

Bevollmächtigung des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht,<br />

soweit rechtlich zulässig das Stimmrecht aus der Beteiligung<br />

an der Emittentin auszuüben. Soweit der Treugeber von dieser<br />

Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderin von der<br />

Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />

2. Die Vollmacht kann nur in Verbindung mit der Kündigung dieses<br />

Vertrages widerrufen werden.<br />

§ 8<br />

Tod eines Treugebers<br />

1. Bei Tod eines Treugebers wird der Treuhandvertrag mit dessen<br />

Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen<br />

Begünstigten (nachfolgend einheitlich „Erben“ genannt) fortgesetzt.<br />

Diese müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder in einer sonstigen durch die Treuhänderin akzeptierten<br />

Form legitimieren. § 18 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages gilt<br />

entsprechend.<br />

Der Treugeber verpflichtet sich, durch eine entsprechende<br />

qualifizierte Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass im Falle<br />

seines Todes eine Aufspaltung seiner Beteiligung in Beträge<br />

unterhalb 10.000 EUR nicht erfolgt und etwaige Teilbeträge<br />

durch 1.000 ganzzahlig ohne Rest teilbar sind.<br />

2. Hat der Treugeber für seinen Todesfall eine Nachfolgeregelung<br />

im Sinne von vorstehender Ziffer 1 nicht getroffen, gilt Folgendes:<br />

Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, eine Auseinan-<br />

111 |


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15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

dersetzung herbeizuführen, bei der Beteiligungen entstehen,<br />

die jeweils mindestens 10.000 EUR betragen und durch 1.000<br />

ganzzahlig ohne Rest teilbar sind.<br />

3. Im Verhältnis zur Treuhänderin wie auch zur Emittentin gilt als<br />

Rechtsnachfolger hinsichtlich der Beteiligung des verstorbenen<br />

Treugebers, wer sich durch Vorlage eines geeigneten<br />

Erbausweises (in der Regel Erbscheins) legitimiert. Werden<br />

der Emittentin ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge,<br />

des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt,<br />

so ist die Treuhänderin berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />

seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden stützt,<br />

diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten im<br />

Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

4. Werden mehrere Erben eines Treugebers, die bislang noch<br />

nicht als Treugeber beteiligt waren, Treugeber, so können sie<br />

ihre Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte nur einheitlich<br />

durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Mehrere<br />

Erben eines Treugebers sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich<br />

einen gemeinsamen Vertreter gegenüber der Treuhänderin<br />

zu benennen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />

ist, ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte<br />

der betroffenen Treugeber in den Angelegenheiten, in denen<br />

sie nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen<br />

werden können, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und<br />

Verlust; die Treuhänderin ist während dieses Zeitraumes jedoch<br />

berechtigt, Auszahlungen an die Erben unverzinslich einzubehalten.<br />

Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Treugeber, ein<br />

Mitglied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker<br />

oder ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes<br />

Mitglied der rechtsberatenden, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe sein.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Mit der Einreichung der Beitrittserklärung kann der Treugeber<br />

frühestens mit Wirkung zum 30.6.2010 zugleich die Umwandlung<br />

seiner treuhänderischen Beteiligung in eine unmittelbare<br />

Beteiligung an der Emittentin als Kommanditist verlangen. In<br />

diesem Fall hat der Treugeber der Geschäftsführung der Emittentin<br />

auf seine Kosten eine unwiderrufliche und über den Tod<br />

hinausgehende notariell beglaubigte Handelsregistervoll-<br />

macht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, an denen<br />

ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet ist, zu erteilen.<br />

Hierzu gehören insbesondere:<br />

• Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten einschließlich<br />

des Vollmachtgebers selbst<br />

• Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern<br />

• Änderung der Beteiligungsverhältnisse und des Kapitals der<br />

Emittentin<br />

• Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Emittentin sowie<br />

weiteren eintragungsfähigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen<br />

• Liquidation der Emittentin<br />

• Löschung der Emittentin<br />

Alle mit einer solchen Übertragung verbundenen Kosten und<br />

Gebühren hat der jeweilige Treugeber zu zahlen. Nachfolgende<br />

Ziffer 2 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.<br />

2. Im Übrigen kann der Treugeber den Treuhandvertrag mit einer<br />

Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber der Treuhänderin kündigen.<br />

Die Kündigung wird wirksam mit Überlassen der für die<br />

Umschreibung erforderlichen, notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht<br />

mit den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen.<br />

Kündigt der Treugeber, wird die Treuhänderin den für<br />

den Treugeber gehaltenen Anteil ihrer Kommanditbeteiligung<br />

auf diesen übertragen. Kosten, die durch die Beendigung des<br />

Treuhandvertrages und die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />

entstehen, trägt der Treugeber.<br />

3. Wird der Treuhandvertrag von so vielen Treugebern gekündigt,<br />

dass die verbleibenden Treugeber insgesamt weniger als 10 %<br />

des ursprünglich von der Treuhänderin übernommenen Kapitals<br />

der Emittentin halten, ist die Treuhänderin berechtigt, den<br />

Treuhandvertrag gegenüber allen verbliebenen Treugebern<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres<br />

zu kündigen. Die Treugeber sind in diesem Falle verpflichtet,<br />

die entsprechenden Kommanditbeteiligungen auf ihre Kosten<br />

selbst zu übernehmen. Alle Kommanditisten/ehemaligen<br />

Treugeber haben dann für die Wahrnehmung ihrer Rechte und<br />

Erfüllung ihrer Pflichten aus ihrer Beteiligung eigenständig<br />

Sorge zu tragen.


4. Das Recht des Treugebers zur Kündigung dieses Vertrages<br />

durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund bleibt unbe-<br />

rührt.<br />

5. Der Treugeber kann, ohne dieses Vertragsverhältnis vollstän-<br />

dig zu kündigen, von der Treuhänderin jederzeit verlangen,<br />

die treuhänderisch gehaltene Beteiligung entsprechend den<br />

Bestimmungen von Ziffer 2 an ihn zu übertragen und seine<br />

Eintragung als Direktkommanditist in das Handelsregister zu<br />

bewirken und die Kommanditbeteiligung des Treugebers in<br />

offener Stellvertretung zu verwalten (Verwaltungsmandat).<br />

Die in diesem Treuhandvertrag zwischen der Treuhänderin und<br />

dem Treugeber geregelten Rechte und Pflichten gelten dann in<br />

entsprechender Weise fort, soweit sich nicht aus der Natur der<br />

dann unmittelbaren Beteiligung des Treugebers an der Emit-<br />

tentin zwingend etwas anderes ergibt. Alle im Zusammenhang<br />

mit der Eintragung des bisherigen Treugebers als Direktkom-<br />

manditist und der entsprechenden Kapitalherabsetzung der<br />

Treuhänderin entstehenden Kosten gehen zulasten des Treu-<br />

gebers.<br />

6. Der Treuhandvertrag endet mit Löschung der Emittentin, ohne<br />

dass es einer besonderen Kündigung bedarf.<br />

7. Die Treuhänderin ist berechtigt, den Treuhandvertrag aus<br />

wichtigem Grund zu kündigen.<br />

8. FürdenFallderEröffnungdesInsolvenzverfahrensüberihrVer-<br />

mögen sowie den Fall der Ablehnung der Eröffnung des Insol-<br />

venzverfahrens mangels Masse tritt die Treuhänderin hiermit<br />

die für den Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommandit-<br />

beteiligung an diesen ab. Der Treugeber ist in diesem Fall ver-<br />

pflichtet, der Treuhänderin auf Anforderung unverzüglich eine<br />

notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht vorzulegen.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfah-<br />

rens mangels Masse abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />

der Treuhänderin Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

in die Kommanditbeteiligung eingeleitet werden oder der<br />

Treuhandvertrag sonst aus einem wichtigen Grund endet, der<br />

von der Treuhänderin zu vertreten ist. Der Treugeber nimmt die<br />

aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an.<br />

9. Soweit nach den vorstehenden oder sonstigen Bestimmungen<br />

die Rechtsposition als Treugber in eine unmittelbare Beteili-<br />

gung als Kommanditist umgewandelt wird, ist der Übergang im<br />

Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

§ 10<br />

Vergütung der Treuhänderin/Kosten der Verwaltung/<br />

Sonderbetriebsausgaben<br />

1. Für ihre Tätigkeit als Treuhänderin und die Erfüllung der damit<br />

verbundenen Aufgaben erhält die Treuhänderin eine jährliche<br />

Vergütung gemäß § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages. Die<br />

Treugeber selbst schulden der Treuhänderin keine unmittel-<br />

bare Vergütung. Jedoch werden einem Treugeber zusätzliche<br />

Leistungen der Treuhänderin zugunsten dieses Treugebers<br />

(z. B. im Zusammenhang mit Erbfällen oder Nachmeldungen<br />

von Sonderbetriebsausgaben) gesondert in Rechnung ge-<br />

stellt.<br />

2. Bei dem Treugeber in einer Rechnungsperiode etwa entste-<br />

hende persönliche Sonderbetriebsausgaben in Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung sind der Treuhänderin bis spätestens zum<br />

25. März des jeweiligen Folgejahres schriftlich mitzuteilen. Für<br />

eine Berücksichtigung der verspätet eingehenden Mitteilun-<br />

gen kann keine Gewähr übernommen werden. Die Treuhänderin<br />

behält sich vor, bei verspätet eingehenden Mitteilungen dem<br />

jeweiligen Treugeber maximal 100 EUR zuzüglich Umsatzsteuer<br />

in Rechnung zu stellen.<br />

3. Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist in die<br />

Emittentin ist er zum Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten<br />

verpflichtet.<br />

§ 11<br />

Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat weder die im <strong>Verkaufsprospekt</strong> der An-<br />

bieterin enthaltenen Informationen noch den Inhalt des Ver-<br />

kaufsprospektes bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />

und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt des<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong>es, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und<br />

die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung. Die Treuhän-<br />

derin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit der Be-<br />

teiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />

113 |


| 114<br />

15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

Sie steht nicht für den Inhalt und das Zustandekommen des<br />

Gesellschaftsvertrages der Emittentin ein und trifft auch<br />

keine Aussage über die Bonität und die Werthaltigkeit der<br />

Emittentin.<br />

2. Darüber hinaus haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />

für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich, soweit<br />

ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt<br />

werden kann oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />

(Kardinalpflichten) vorliegt. Im letzten Fall ist die<br />

Haftung auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.<br />

Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn ihre Erfüllung<br />

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht<br />

und wenn der Auftraggeber auf ihre Einhaltung regelmäßig<br />

vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbegrenzungen<br />

gelten nicht, sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund<br />

gesetzlicher Bestimmungen zwingend haften.<br />

§ 12<br />

Verjährung<br />

1. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Treuhänderin und<br />

ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen<br />

gelten, innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung der<br />

haftungsbegründenden Tatsachen und sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Hinsichtlich<br />

der Haftung für Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />

2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />

und der Durchführung dieses Treuhandvertrages verjähren in<br />

fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je nachdem welches Ereignis<br />

zuerst eintritt, entweder mit der Auflösung der Emittentin<br />

oder mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses.<br />

§ 13<br />

Schlussbestimmungen/Datenschutz<br />

1. Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen<br />

vorgesehen sind, gelten für den Treugeber die für Kommanditisten<br />

geltenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend. Für den Fall abweichender oder sich widersprechender<br />

Regelungen gelten die Bedingungen des Gesellschaftsvertrages<br />

vorrangig.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />

teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag eine<br />

Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />

Bestimmungen oder zur Auffüllung einer Lücke soll eine<br />

angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich,<br />

dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt<br />

haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt<br />

haben würden, wenn sie die Angelegenheit bedacht hätten.<br />

2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages – jedoch nicht der Abschluss<br />

dieses Treuhandvertrages – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.<br />

3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für<br />

sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der<br />

Treuhänderin, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />

Mannheim, den 11.12.2009<br />

Jutta Knittel, Geschäftsführerin der J. Knittel<br />

Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH<br />

Stephan Huß, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />

diese handelnd für<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Sascha Müller, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />

diese handelnd für<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung der<br />

Beitrittserklärung und Annahme durch die Treuhänderin bei.


MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />

zwischen der<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

- nachfolgend Emittentin genannt -<br />

und<br />

J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH<br />

- nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt -<br />

Präambel<br />

Kapitalanlegern wird nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes<br />

sowie der betreffenden Vertrags- und sonstigen Zeichnungsun-<br />

terlagen angeboten, als Treugeber der Emittentin beizutreten.<br />

Die Summe der Beteiligungen der Kapitalanleger beträgt dabei<br />

3.299.000 EUR. Die Geschäftsführung hat das Recht, das Kom-<br />

manditkapital der Emittentin um weitere maximal 3.300.000 EUR<br />

zu erhöhen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, das Komman-<br />

ditkapital bis zum Ende der Platzierungsfrist um maximal weitere<br />

1.649.500 EUR zu erhöhen.<br />

Neben der Zahlung der jeweiligen Pflichteinlage ist von den Kom-<br />

manditisten ein Agio in Höhe von 3 % einzuzahlen.<br />

Gegenstand der Emittentin sind der Bau oder Erwerb, der Betrieb<br />

und die Verwertung von Photovoltaik-Anlagen sowie alle damit in<br />

Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen. Dabei ist<br />

die Emittentin zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,<br />

die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen<br />

geeignet sind.<br />

Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesell-<br />

schaftereinlagen wird Folgendes vereinbart:<br />

§ 1<br />

Mittelverwendungskonto<br />

1. Die Emittentin hat entsprechend den maßgeblichen Verträ-<br />

gen und Zeichnungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag vom<br />

11.12.2009, Treuhandvertrag vom 11.12.2009, Beitrittser-<br />

klärung, <strong>Verkaufsprospekt</strong>) ein Konto bei der Südwestbank<br />

VERTRAGSWERKE<br />

MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />

15<br />

Schwäbisch Hall, Konto-Nr. 579 409 007, BLZ 600 907 00<br />

eingerichtet. Auf dieses Konto sind sämtliche Pflichteinlagen<br />

zzgl. Agio der Treugeber und der Gründungskommanditistin<br />

einzuzahlen.<br />

Das Emissionskapital dient zum großen Teil zur Finanzierung<br />

des Baus beziehungsweise des Erwerbs von Photovoltaik-Anlagen,<br />

die den Investitionskriterien der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />

der Emittentin entsprechen. Weiterhin werden<br />

Gründungs-, Anlauf- und Vertriebskosten der Emittentin mit<br />

diesem Kapital gezahlt. Der Zweck solcher Zahlungen ist im<br />

<strong>Verkaufsprospekt</strong> sowie in den dem Gesellschaftsvertrag als<br />

Anlage 1 beigefügten Investitionskriterien definiert.<br />

2. Die Vertretungsberechtigung hinsichtlich des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

ist im Sinne der Mittelverwendungskontrolle<br />

so auszugestalten, dass die Emittentin nur zusammen<br />

mit der Mittelverwendungskontrolleurin zeichnungs- und<br />

verfügungsbefugt ist. Die kontoführende Bank ist anzuweisen,<br />

dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen/<br />

Kontovollmachten jeweils der schriftlichen Zustimmung des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs bedürfen.<br />

3. Die kontoführende Bank, welche zusammen mit der Anweisung<br />

eine Kopie dieses Vertrages erhält, hat die Kenntnis der Regelungen<br />

der Ziffer 2 schriftlich zu bestätigen.<br />

§ 2<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />

Freigabe der Pflichteinlage und des Agios erst dann<br />

vornehmen, wenn die Finanzierung der Emittentin wie folgt<br />

nachgewiesen ist:<br />

• schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt zur<br />

Emittentin als Treuhandkommanditistin mit einer Pflichteinlage<br />

von mindestens 1.000.000 EUR (Mindesteinlage) bzw.<br />

Vorlage einer Platzierungsgarantie für einen eventuell noch<br />

ausstehenden Teilbetrag der Mindesteinlage<br />

• Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditistin<br />

der Emittentin in Höhe von 1.000 EUR eingezahlt<br />

ist<br />

115 |


| 116<br />

15<br />

VERTRAGSWERKE<br />

MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />

2. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />

der einzelnen Zahlungen mit den Angaben des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es,<br />

den Investitionskriterien in der Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Emittentin und den entsprechenden<br />

Verträgen und Honorarvereinbarungen. Sie ist zur Freigabe von<br />

Zahlungen nur berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen<br />

an die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in der<br />

dort genannten Höhe gehen und darüber hinaus die in Ziffer 1<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus wird<br />

sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht die<br />

Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern<br />

oder die Werthaltigkeit von Garantien prüfen. Ferner<br />

prüft die Mittelverwendungskontrolleurin nicht, ob die von der<br />

Emittentin erwünschten Zahlungen und vorgelegten Unterlagen<br />

rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder<br />

steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich<br />

oder sinnvoll sind.<br />

Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung der<br />

Emittentin aufgeführte Kosten, die grundsätzlich der Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegen, direkt von der Emittentin<br />

bezahlt wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin die<br />

Zahlung nachzuweisen.<br />

Werden der Mittelverwendungskontrolleurin Rechnungen<br />

über Honorare, Vergütungen und sonstige Kosten inklusive<br />

Umsatzsteuer vorgelegt, die jedoch im Investitionsplan als<br />

Nettobeträge ausgewiesen waren, kann die in den Rechnungen<br />

ausgewiesene Umsatzsteuer mit überwiesen werden, allerdings<br />

nur so lange, wie die kumulierten Umsatzsteuerbeträge<br />

die nicht in Anspruch genommene Liquiditätsreserve nicht<br />

übersteigen und eine Umsatzsteuerzwischenfinanzierung nicht<br />

abgeschlossen oder zugesagt worden ist.<br />

Überschreitungen der in der Investitionsrechnung der Emittentin<br />

unter Mittelverwendung definierten Positionen – soweit<br />

sie Festpreise oder feste Vergütungen sind – sind nicht<br />

zulässig. Soweit zuzuordnende Positionen des Investitionsplanes<br />

hinsichtlich ihrer Gesamthöhe kalkuliert bzw. geschätzt<br />

wurden, kann der Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten<br />

Betrag und dem diesbezüglich tatsächlich benötigten Betrag<br />

freigegeben werden, wenn der tatsächlich benötigte Betrag<br />

höchstens 25 % oberhalb des kalkulierten Wertes liegt.<br />

3. Voraussetzung der Mittelfreigabe ist, dass der Emittentin entsprechende<br />

Mittel zur Verfügung stehen (Eigen- und/oder<br />

Fremdmittel).<br />

4. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten bzw. sonstigen gesetzlichen<br />

Verpflichtungen sind fällig.<br />

5. Für den Fall, dass die Mittelverwendungskontrolleurin die<br />

Mitwirkung an Verfügungen über das Konto der Emittentin<br />

verweigert bzw. Verfügungen nicht freigibt, ist auf Antrag der<br />

Mittelverwendungskontrolleurin und/oder der Geschäftsführung<br />

über die Verfügung über Gelder durch Gesellschafterbeschluss<br />

zu entscheiden. Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

hat dem Beschluss der Gesellschafterversammlung entsprechend<br />

zu handeln.<br />

6. Die Emittentin verpflichtet sich, der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

im Zusammenhang mit der Anforderung der Freigabe<br />

den Verwendungszweck mitzuteilen und schriftliche Nachweise,<br />

insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen<br />

und dergleichen, vorzulegen, denen der Verwendungszweck,<br />

die Höhe des Geldbetrags und die Kontoverbindung<br />

des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Verauslagt die<br />

Emittentin oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten<br />

Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise<br />

vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus<br />

denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich<br />

ist, auf die die Erstattung erfolgen soll. Darüber hinaus ist zu<br />

gewährleisten, dass die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit<br />

– auch auf elektronischem Wege – Einblick in das Mittelverwendungskonto<br />

und sämtliche Kontounterlagen nehmen<br />

kann. Auf Verlangen ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />

seitens der Geschäftsführung der Emittentin bzw. der Treuhänderin<br />

ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung<br />

zu stellen, die zur Zeichnung der Anforderungen der Mittelfreigabe<br />

berechtigt sind, und die Vertretungsberechtigung<br />

dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen.<br />

Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise<br />

zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien<br />

oder die Einsichtnahme. Die Prüfung, ob die vorgelegten<br />

Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen oder<br />

die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von<br />

zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand<br />

der Mittelverwendung.<br />

Die Mittelverwendungskontrolleurin hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass anhand ihrer Aufzeichnungen jederzeit festgestellt werden<br />

kann, welche Einzahlungen auf dem o. g. Konto eingegangen<br />

bzw. welche Auszahlungen von diesem Konto erfolgt sind.


7. Nach Abschluss der Auszahlungen hat die Mittelverwendungs-<br />

kontrolleurin über die Verwendung sämtlicher Geldmittel der<br />

Emittentin vollständige Rechenschaft abzulegen.<br />

§ 3<br />

Vergütung und Haftung<br />

1. Maßgeblich für die Mittelverwendungskontrolleurin sind<br />

ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages unter<br />

Beachtung der Angaben des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es, der Investi-<br />

tionskriterien in der Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Emittentin und der entsprechenden Verträge und Honorarver-<br />

einbarungen mit Dritten.<br />

2. Für ihre Tätigkeit erhält die Mittelverwendungskontrolleurin<br />

eine Vergütung von 3.500 EUR p. a. zzgl. der jeweils gesetzlich<br />

gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Vergütung ist<br />

zum 30.06.2010 zur Zahlung fällig, sofern es die Liquiditätsla-<br />

ge der Emittentin zulässt, spätestens aber zum 31.12.2010.<br />

3. Die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auf vor-<br />

sätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Dies gilt<br />

nicht im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit. Gegen die Mittelverwendungs-<br />

kontrolleurin können Schadenersatzansprüche erst geltend<br />

gemacht werden, wenn die Emittentin, die Gesellschafter oder<br />

die Treugeber anderweitig Ersatz nicht zu erreichen vermögen.<br />

Dies gilt nicht im Fall grober Fahrlässigkeit und von Vorsatz.<br />

Alle Schadenersatzansprüche gegenüber der Mittelverwen-<br />

dungskontrolleurin verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt<br />

an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit nicht<br />

kraft Gesetzes die Ansprüche einer kürzeren Verjährung unter-<br />

liegen.<br />

Etwaige Schadenersatzansprüche der Emittentin, von Gesell-<br />

schaftern oder Treugebern gegen die Mittelverwendungskon-<br />

trolleurin sind auf einen Betrag von insgesamt 1.000.000 EUR<br />

begrenzt, soweit die Mittelverwendungskontrolleurin nicht<br />

gegen ihr obliegende wesentliche Pflichten verstoßen hat oder<br />

ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.<br />

§ 4<br />

Vertragsdauer<br />

1. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Bei einer Kündigung sind die auf dem Mittelverwendungs-<br />

konto befindlichen Guthaben der Auszahlungskontrolle einer<br />

anderen Mittelverwendungskontrolle zu unterstellen.<br />

2. Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich ausschließ-<br />

lich auf die Investitionsphase und ist mit der Auskehrung der<br />

Pflichteinlagen sowie des Agios und der Anforderung nach<br />

§ 2 Ziffer 7 abgeschlossen.<br />

§ 5<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche im Zusammen-<br />

hang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist,<br />

soweit zulässig, Kassel.<br />

2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder<br />

Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Schriftform. Die Schriftformvereinbarung kann ihrerseits<br />

nur schriftlich aufgehoben werden.<br />

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages – auch nur teilweise<br />

– unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültig-<br />

keit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertrags-<br />

parteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung<br />

eine unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine solche<br />

zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich<br />

der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches<br />

gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />

Mannheim, den 11.12.2009<br />

Stephan Huß, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />

diese handelnd für<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Sascha Müller, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />

diese handelnd für<br />

Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />

Jutta Knittel, Geschäftsführerin der J. Knittel<br />

Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH<br />

117 |


| 118


Abschreibung/AfA<br />

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) soll den Wertverlust eines<br />

Wirtschaftsgutes widerspiegeln. Die Berechnung erfolgt nach<br />

gesetzlichen Vorschriften. Die AfA mindert das zu versteuern-<br />

de Einkommen, ohne dass Ausgaben damit verbunden sind. In<br />

der AfA-Tabelle werden die gewöhnlichen Nutzungsdauern der<br />

gebräuchlichsten Wirtschaftsgüter dargestellt.<br />

Agio<br />

Aufgeld: Geldbetrag, der von einem Kapitalgeber zusätzlich zu der<br />

vereinbarten Kapitaleinlage an die Gesellschaft zu zahlen ist.<br />

Anleger<br />

Treugeber, der eine Kapitalanlage in Höhe der Zeichnungssumme<br />

(inklusive Agio) der Fondsgesellschaft für die Finanzierung der<br />

vorgegebenen Investition zur Verfügung stellt.<br />

Auszahlung<br />

Geldbetrag, den eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus-<br />

zahlt. Die Auszahlungen einer Kommanditgesellschaft stellen<br />

handelsrechtlich und steuerlich sogenannte Entnahmen dar und<br />

können höher oder niedriger als der Gewinn sein.<br />

Beirat<br />

Gesetzlich nicht vorgeschriebenes Organ einer Gesellschaft, häufig<br />

mit Beratungs- und Überwachungsaufgaben, meistens ohne das<br />

Recht zur Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung.<br />

Beitrittserklärung<br />

Zeichnungsschein, der dem Beteiligungsprospekt als Anlage bei-<br />

gefügt ist. Der Anleger tritt mit der Unterzeichnung der Beteili-<br />

gungsgesellschaft mit dem in der Beitrittserklärung eingesetzten<br />

Betrag bei. Erst mit der Annahme durch den Treuhänder ist der<br />

Beitritt des Anlegers wirksam; der Anleger erhält eine Annahmeer-<br />

klärung der Treuhandgesellschaft (siehe Treuhandgesellschaft).<br />

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit<br />

GLOSSAR<br />

Entsteht durch Eintragung im entsprechenden Grundbuch und ge-<br />

währt dem Begünstigten das Recht, das betreffende Grundstück<br />

vereinbarungsgemäß zu nutzen.<br />

Bonität<br />

Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit eines Unternehmens<br />

oder einer Person.<br />

Buchwert<br />

Wert eines Vermögensgegenstandes in den Geschäftsbüchern<br />

oder in der Bilanz eines Unternehmens. Bewertet wird nach den<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten, korrigiert um Ab-<br />

schreibungen und Zuschreibungen, entsprechend den handels-<br />

und steuerrechtlichen Vorschriften. Der Buchwert weicht oft<br />

vom tatsächlich erzielbaren Marktpreis oder Verkehrswert ab.<br />

Abschreibungssätze sind nicht immer abhängig von der tatsächli-<br />

chen Wertminderung.<br />

Degradation<br />

Altersbedingte Minderung des Wirkungsgrades von Solarzellen.<br />

Die Degradation wird in % p. a. angegeben.<br />

Direktkommanditist<br />

Kommanditist, der sich direkt und nicht über Treuhänder an der<br />

Gesellschaft beteiligt.<br />

Eigenkapital<br />

Dem Unternehmen von seinen Eigentümern, im Gegensatz zu<br />

Fremdkapital, ohne zeitliche Beschränkung und ohne feste<br />

Verzinsung zur Verfügung gestelltes Kapital.<br />

16<br />

119 |


| 120<br />

19<br />

Einspeisevergütung<br />

Gem. EEG festgelegter Vergütungssatz für eingespeisten Strom aus<br />

erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz der Energie-<br />

versorgungsunternehmen. Für im Jahr 2009 in Betrieb gegangene<br />

Freilandanlagen werden z. B. 0,3194 EUR/kWh vergütet.<br />

Elektrolumineszenz-Prüfung<br />

Solarzellen werden vergleichbar einer Röntgenmessung<br />

geprüft. Fehlerhafte Zellen, z. B. mit Mikro-Rissen oder Mikro-<br />

Fehlstrukturen, können somit aussortiert werden. Ein starker Leis-<br />

tungsabfall oder sogar ein Totalausfall können somit langfristig<br />

vermieden werden.<br />

Emittent/in<br />

Firmen oder öffentliche Institutionen, welche Beteiligungsmög-<br />

lichkeiten an Unternehmen (z. B. Kommanditbeteiligungen/<br />

Aktien/Obligationen) herausgeben, um Fremd- oder Eigenkapital<br />

zu beschaffen.<br />

Energieversorgungsunternehmen (EVU)<br />

Ein Unternehmen, das elektrische Energie erzeugt und/oder die<br />

Verteilung von Strom, Erdgas und Wärme für die Verbraucher vor-<br />

nimmt und sicherstellt.<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)<br />

Das „Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien“ regelt in<br />

Deutschland die Vergütung für Erzeuger und die Abnahmever-<br />

pflichtung der Energieversorgungsunternehmen für Strom, der<br />

ausschließlich aus erneuerbaren Energien hergestellt wurde.<br />

Fungibilität<br />

Möglichkeit, einen Vermögensgegenstand (z. B. einen Komman-<br />

ditanteil) zu veräußern und zu übertragen. Bei Geschlossenen<br />

Fonds ist die Fungibilität (Verfügbarkeit, Übertragbarkeit und<br />

Handelbarkeit) eingeschränkt.<br />

Generalunternehmer<br />

Alle notwendigen Leistungen, angefangen mit der Bauplanung<br />

und -leistung über die Koordination sämtlicher notwendiger Ge-<br />

werke bis hin zu Überwachung der Bautätigkeit, übernimmt ein<br />

Unternehmer.<br />

GLOSSAR<br />

Geschlossener Fonds<br />

Gesellschaften, die eine fest definierte Summe, das Fondskapital,<br />

zur Finanzierung größerer Investitionsobjekte an mehrere Anleger<br />

emittieren.<br />

Gesellschafter<br />

Durch die Beteiligung an einem Geschlossenen Fonds wird der<br />

Anleger zum Gesellschafter. Ist der Fonds in der Rechtsform einer<br />

Kommanditgesellschaft gegründet, nennt man den Gesellschafter<br />

Kommanditist.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Jährliche, regelmäßige (ordentliche) oder seltener unregelmäßige<br />

(außerordentliche) Versammlung der Fondsgesellschafter. We-<br />

sentliches, durch den Gesellschaftsvertrag geregeltes Forum der<br />

Anlegermitbestimmung.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Geschäftsgrundlage für die Kapitalanlage. Regelt insbeson-<br />

dere Unternehmensziel, Kapitaleinlagen, Rechte und Pflichten<br />

von Gesellschaftern und Geschäftsführung, Ergebnisverteilung,<br />

Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte der Anleger,<br />

Anteilsübertragung, Kündigung und Abfindungsguthaben sowie<br />

Auflösung (Liquidation) der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Globalstrahlung<br />

Die gesamte auftreffende Sonneneinstrahlung an der Erdober-<br />

fläche auf eine horizontale Fläche.<br />

GmbH & Co. KG<br />

Rechtsform, die in ihrer Konstruktion eine Personengesellschaft<br />

und eine Kommanditgesellschaft ist und an der eine GmbH als<br />

Komplementärin, d. h. als persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

allein oder zusammen mit anderen Komplementären beteiligt ist.


Hafteinlage oder Haftsumme<br />

Der Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister einge-<br />

tragen ist und der die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber<br />

Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt.<br />

Haftung des Kommanditisten<br />

Nach der vollständigen Erbringung der Kommanditeinlage ist die<br />

Haftung der Kommanditisten bis auf die Wiedereinlage erfolgter<br />

Auszahlungen ausgeschlossen.<br />

Halbleiter<br />

Materialen, die unter Zufuhr von Wärme oder Licht elektrisch leit-<br />

fähig werden.<br />

Handelsregister (HR)<br />

Öffentlich geführtes Verzeichnis für Kaufleute und Handelsge-<br />

sellschaften. In das beim Registergericht (Amtsgericht) geführte<br />

Handelsregister sind bestimmte Vorgänge einzutragen, deren Ein-<br />

tragungspflicht sich aus dem Handelsgesetzbuch und verschiede-<br />

nen anderen Gesetzen ergibt.<br />

Initiator/Anbieter<br />

Anbieter, der allein oder zusammen mit anderen Anbietern ein<br />

Investitionsprojekt auflegt (initiiert) oder der öffentlich privates<br />

Anlagekapital für ein solches Projekt einwirbt.<br />

Kilowatt /peak (kWp)<br />

Leistungsangabe bei Photovoltaik-Modulen unter Standard-<br />

Testbedingungen. Die Standard-Testbedingungen definieren sich<br />

nach den STC (Standard Test Conditions) wie folgt: Die Zellentem-<br />

peratur der Module entspricht 25° C bei einer Bestrahlungsstärke<br />

von 1.000 W/qm und einer Luftmasse von 1,5.<br />

Kilowattstunde (kWh)<br />

Maßeinheit der Arbeit bzw. Leistung. Eine Wattstunde entspricht<br />

der Energie, die eine Maschine mit einer Leistung von einem Watt<br />

in einer Stunde aufnimmt oder abgibt. Eine Kilowattstunde ist das<br />

Tausendfache der Wattstunde.<br />

Kommanditgesellschaft (KG)<br />

Eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern,<br />

wovon mindestens einer mit seinem gesamten Vermögen haftet<br />

(dies ist der Komplementär) und einer bis zur Höhe seiner Einlage<br />

(dies ist der Kommanditist).<br />

Kommanditist<br />

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Personengesell-<br />

schaft), der grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Kommanditein-<br />

lage haftet (Anleger).<br />

Komplementär<br />

Der Komplementär ist der voll haftende Gesellschafter einer Kom-<br />

manditgesellschaft. Seine Haftung umfasst sein gesamtes Vermö-<br />

gen. Übernimmt eine GmbH die Stellung eines Komplementärs, ist<br />

das Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.<br />

Liquidation<br />

Beendigung einer Gesellschaft unter Einstellung sämtlicher Ge-<br />

schäfte, Befriedigung aller Gläubiger und Verteilung des Restver-<br />

mögens unter allen Gesellschaftern.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Gesamtheit aller Barmittel einer Gesellschaft, um unvorhergese-<br />

henen Ausgaben finanzieren zu können.<br />

Megawatt (MW)<br />

1 MW = 1.000 kW (siehe kWh)<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Kontrolle der Verwendung der von Kapitalanlegern eingezahlten<br />

Gelder, z. B. durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Modul<br />

Ein Solarmodul verwandelt Sonnenlicht in elektrische Energie und<br />

besteht aus mehreren Solarzellen, die untereinander verschaltet<br />

sind.<br />

Nennleistung<br />

Leistung, mit der eine Photovoltaik-Anlage unter standardisierten<br />

Testbedingungen (siehe „Kilowatt/peak“) Strom produziert. Die<br />

Nennleistung wird vom Hersteller der Photovoltaik-Anlagen häu-<br />

fig in kWp angegeben.<br />

121 |


| 122<br />

19<br />

GLOSSAR


Niederspannung<br />

Stromspannungen zwischen 230 V/400 V (der im Haushalt übliche<br />

Bereich).<br />

Performance-Ratio (PR)<br />

Qualitätsmaßstab, wie gut die Ausnutzung der eingestrahlten Son-<br />

nenenergie ist. Die Leistung beeinflussen z. B. Beschattungen aus<br />

der unmittelbaren Umgebung, Eigenwärme der Module, Wechsel-<br />

richter-, Transformations- und Leitungsverluste und Leistungs-<br />

schwankungen der Solarmodule.<br />

Photovoltaik<br />

Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie.<br />

Platzierungsgarantie<br />

Zusicherung gegenüber der Gesellschaft, dass das Fondskapital<br />

eines Geschlossenen Fonds zu einer vertraglich vereinbarten Höhe<br />

gezeichnet wird. Bedeutet zusätzliche Sicherheit für den Anleger<br />

im Hinblick auf das Erreichen des Investitionsziels.<br />

Primärenergie<br />

Energie, die bei Prozessen verbraucht wird, die der eigentlichen<br />

Energiegewinnung vorgeschaltet sind.<br />

Prognoserechnung<br />

In der prognostizierten Liquiditätsrechnung werden die kalkulier-<br />

ten Einnahmenüberschüsse der Fondsgesellschaft dargestellt, aus<br />

denen die prognostizierten Auszahlungen der Fondsgesellschaft<br />

an die Anleger gezahlt werden sollen. In der steuerlichen Prog-<br />

nose wird auf Basis der prognostizierten Liquiditätsrechnung das<br />

voraussichtliche steuerliche Ergebnis dargestellt.<br />

Sensitivitätsanalyse<br />

Darstellung der Auswirkungen von etwaigen nicht planbaren oder<br />

beeinflussbaren zukünftigen Veränderungen wesentlicher Ein-<br />

flussfaktoren auf künftige Entwicklungen der Wirtschaftlichkeit<br />

der Kapitalanlage (unterschiedliche Szenarien).<br />

Silizium<br />

Rohsilizium wird aus Quarzsand gewonnen. Silizium ist das zweit-<br />

häufigste chemische Element der Erdkruste.<br />

Solarstrom<br />

Die Sonnenenergie wird mithilfe von Solarmodulen in elektrischen<br />

Strom umgewandelt.<br />

Spezifischer Ertrag<br />

Der spezifische Ertrag gibt an, wie viel Energie (kWh) bei einer<br />

Photovoltaik-Anlage pro installierte Leistung (kWp) eingespeist<br />

wurde. Der spezifische Ertrag wird in Kilowattstunden pro Kilowatt<br />

peak (kWh/kWp) gemessen. Es können somit Anlagen unter-<br />

schiedlichster Größen miteinander verglichen werden.<br />

Steuerliches Ergebnis<br />

Positiver oder negativer Saldo der Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />

(GuV) eines Unternehmens unter steuerrechtlichen Bedingungen,<br />

welcher vom handelsrechtlichen Ergebnis abweicht.<br />

String<br />

Photovoltaik-Module, die in Reihe geschaltet sind.<br />

Stromgestehungskosten<br />

Kosten, die für die Umwandlung einer Energieform in elektrischen<br />

Strom entstehen.<br />

Transformator<br />

Übersetzt (transformiert) bei Photovoltaik-Anlagen die produ-<br />

zierte Niederspannung in die zur Einspeisung in das öffentliche<br />

Energieversorgungsnetz notwendige Mittelspannung.<br />

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| 124<br />

Treugeber<br />

Eine Person, die Eigentum an Sachen und/oder Rechten auf einen<br />

Treuhänder überträgt, sodass diesem die volle Rechtsstellung<br />

eines Eigentümers verliehen wird.<br />

Treuhänder/Treuhandkommanditistin<br />

Der Treuhänder ist eine natürliche oder juristische Person. Er ver-<br />

pflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Anleger (= Treuge-<br />

ber), gemäß Treuhandvertrag über die ihm anvertrauten Anlage-<br />

gelder zu verfügen. Der Treuhänder kann bei Geschlossenen Fonds<br />

unterschiedliche Funktionen übernehmen, z. B. die Kontrolle über<br />

die ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder oder die<br />

Begründung und Verwaltung der Beteiligung. Der Treuhandvertrag<br />

ist regelmäßig im Beteiligungsprospekt abgedruckt. Der Treuhänder<br />

kann zugleich als Treuhandkommanditist fungieren. In diesem Fall wird<br />

er anstelle des Anlegers in das Handelsregister eingetragen. Für den<br />

Anleger bietet sich der Vorteil einer Beteiligung, ohne nach außen in<br />

Erscheinung zu treten.<br />

Treuhandgesellschaft<br />

Unternehmen, welches Rechte oder Sachen als Eigenrechte emp-<br />

fängt, mit der Bestimmung, sie nur im Interesse des Treugebers<br />

zu gebrauchen. Geldmittel, die verwaltet werden, werden auf ein<br />

Treuhandkonto (Anderkonto) eingezahlt.<br />

Volt (V)<br />

Einheit für elektrische Spannung, benannt nach dem italienischen<br />

Physiker Alessandro Volta.<br />

Wafer<br />

Siliziumscheiben, aus denen mittels verschiedener technischer<br />

Verfahren Solarzellen und hieraus wiederum Solarmodule herge-<br />

stellt werden.<br />

Wechselrichter<br />

Der Wechselrichter wandelt den von den Solarzellen erzeugten<br />

Gleichstrom in Wechselstrom mit Niederspannung um. Bei klei-<br />

neren Anlagen erfolgt die Einspeisung meist direkt über einen<br />

Hausanschluss in das öffentliche Stromnetz. Bei großen Anlagen<br />

erfolgt die Einspeisung über Transformatoren direkt in das Mittel-<br />

spannungsnetz der Energieversorgungsunternehmen.<br />

Wirkungsgrad<br />

Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis der erzeugten Leistung in Be-<br />

zug auf die einfallende Sonnenstrahlung einer Solarzelle. Je höher<br />

der Wirkungsgrad einer Solarzelle ist, desto größer ist der Strom-<br />

ertrag bei identischer Fläche.


Primus Valor Konzeptions GmbH<br />

Steubenstraße 46<br />

68163 Mannheim<br />

Telefon: 06 21 / 429 48 84<br />

Fax: 06 21 / 429 48 82<br />

Gestaltung: m2design | www.m-2-design.de<br />

12/2009

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