Verkaufsprospekt
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Verkaufsprospekt
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VERKAUFSPROSPEKT<br />
SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GmbH & Co. KG
VERKAUFSPROSPEKT<br />
SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GmbH & Co. KG
01 | WICHTIGE HINWEISE 5<br />
02 | VORWORT 7<br />
03 | DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK 9<br />
04 | RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE) 13<br />
05 | HISTORIE DER PHOTOVOLTAIK 23<br />
06 | DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG) 27<br />
07 | WISSENSWERTES ZUR TECHNIK EINES SOLARKRAFTWERKS 29<br />
08 | ANGABEN ÜBER ANLAGEZIELE UND ANLAGEPOLITIK DER VERMÖGENSANLAGE 35<br />
09 | LEISTUNGSBILANZ – DURCHGEFÜHRTE VERMÖGENSANLAGEN 39<br />
10 | DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN 43<br />
• Liquiditätsdarstellung, steuerliche Darstellung 44<br />
• Kapitalrückflussrechnung für einen Anleger 48<br />
• Planbilanzen 50<br />
• Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung 51<br />
• Planliquidität, Planzahlen zu Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis 51<br />
• Eröffnungsbilanz 52<br />
• Mittelverwendung und Mittelherkunft 54<br />
• Konsolidierte Mittelverwendung 55
11 | RECHTLICHE GRUNDLAGEN SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG 57<br />
• Rechtsverhältnisse der Emittentin 61<br />
• Vertragliche Rahmenbedingungen 67<br />
• Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung 70<br />
• Gewährleistete Vermögensanlage 70<br />
• Angaben zur Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin 71<br />
• Angaben zur Anbieterin 71<br />
• Weitere Vertragspartner 72<br />
12 | WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />
KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE 75<br />
13 | SENSITIVITÄTSANALYSEN 85<br />
14 | VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ 89<br />
15 | VERTRAGSWERKE 95<br />
• Gesellschaftsvertrag 95<br />
• Treuhandvertrag 108<br />
• Mittelverwendungskontrollvertrag 115<br />
16 | GLOSSAR 119<br />
ANLAGE BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
>><br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> gemachten Angaben<br />
ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht.
| 4
Emittentin<br />
Emittentin dieser Vermögensanlage ist die Solar Invest Deutsch-<br />
land 1 GmbH & Co. KG, Steubenstraße 46 in 68163 Mannheim.<br />
Anbieterin/Verantwortung für den <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
Anbieterin dieser Vermögensanlage ist die Primus Valor Konzep-<br />
tions GmbH mit Sitz in Mannheim.<br />
Die Anbieterin übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong>es, der auf Grundlage des <strong>Verkaufsprospekt</strong>ge-<br />
setzes und der Vermögensanlagen-<strong>Verkaufsprospekt</strong>verordnung<br />
(im Folgenden VermVerkProspV) erstellt worden ist. Der vorlie-<br />
gende <strong>Verkaufsprospekt</strong> orientiert sich darüber hinaus an dem<br />
vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Stan-<br />
dard über die „Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Ver-<br />
kaufsprospekten und Vermögensanlagen (IDW S 4).“<br />
Die diesem <strong>Verkaufsprospekt</strong> zugrunde liegenden Annahmen,<br />
Prognosen, Berechnungen sowie die steuerlichen und rechtlichen<br />
Grundlagen wurden mit großer Sorgfalt durch die Anbieterin zu-<br />
sammengestellt. Für den Inhalt des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind nur<br />
die bis zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder er-<br />
kennbaren Sachverhalte maßgeblich. Die in diesem Verkaufspro-<br />
spekt genannten Informationen sind gültig bis zur Bekanntgabe<br />
von Änderungen. Wesentliche Änderungen erfolgen in der Form<br />
eines Nachtrages gemäß § 11 <strong>Verkaufsprospekt</strong>gesetz. Mündliche<br />
Absprachen haben keine Gültigkeit.<br />
01<br />
WICHTIGE HINWEISE<br />
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich<br />
um eine unternehmerische Beteiligung. Eine Haftung für den<br />
Eintritt der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> enthaltenen Ertrags- und<br />
Liquiditätsprognosen wird nicht übernommen. Die Anleger werden<br />
aufgefordert, den gesamten <strong>Verkaufsprospekt</strong>, insbesondere die<br />
Risikohinweise auf den Seiten 13–21, sorgfältig zu lesen.<br />
Vertriebsbeauftragte, die die Platzierung des Kapitals vornehmen,<br />
sind selbstständig tätige Unternehmen bzw. Unternehmer. Sie sind<br />
nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte<br />
oder Zusicherungen zu geben. Die Anbieterin ist nicht verantwort-<br />
lich für die persönliche Beratung des Anlegers durch selbstständig<br />
tätige Unternehmen oder Unternehmer. Für diese wird die Haftung<br />
ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
Die Primus Valor Konzeptions GmbH, vertreten durch ihren<br />
Geschäftsführer, erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong> richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />
worden sind.<br />
Datum der Prospektaufstellung: 14.12.2009<br />
Primus Valor Konzeptions GmbH<br />
Sitz der Gesellschaft: Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Stephan Huß (Geschäftsführer )<br />
5 |
| 6<br />
USA<br />
500 MWp<br />
9 %<br />
WELTMARKT PHOTOVOLTAIK 2008<br />
Japan<br />
230 MWp<br />
Südkorea<br />
150 MWp<br />
Deutschland<br />
1.500 MWp<br />
26 %<br />
übrige Welt<br />
370 MWp<br />
Italien<br />
150 MWp<br />
Spanien<br />
2.600 MWp<br />
44 %<br />
Frankreich<br />
150 MWp<br />
übrige EU<br />
92 MWp<br />
Neu installierte PV-Anlagen<br />
2006: 1.600 MWp<br />
2007: 2.650 MWp +66 %<br />
2008: 5.750 MWp +117 %<br />
Quelle: BSW-Solar | EPIA | NNPVA | vorläufige Angaben, Januar 2009
Eines der existenziellen Zukunftsthemen ist die Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung. Das zunehmende Bewusstsein<br />
über die Endlichkeit fossiler Energieträger hat einen deutlichen Teil dazu beigetragen, innovative, nachhaltige Lösungen zu schaffen.<br />
Ein starkes Motiv für eine Neu-Ausrichtung liefern die globalen Klimaveränderungen, die den Anspruch entstehen lassen, die Nutzung<br />
umweltfreundlicher Energielieferanten stärker in den Fokus zu rücken.<br />
Weltweit bekennt man sich zu Klimazielen und CO 2-Einsparpro-<br />
grammen, deren Realisierung nur bei gleichzeitiger Forcierung<br />
einer nachhaltigen Energiegewinnung gelingen kann. Das Erneu-<br />
erbare-Energien-Gesetz (EEG) nimmt für viele Staaten eine Vor-<br />
reiterrolle ein, die nach deutschem Vorbild die Förderung in Form<br />
von gesetzlich festgeschriebener Einspeisevergütung wählten.<br />
Die Förderung regenerativer Energien ist erklärtes politisches Ziel,<br />
zu dem sich die kürzlich neu gewählte Bundesregierung in ihrem<br />
Koalitionsvertrag ausdrücklich bekennt.<br />
Die Sonne mit ihrem nahezu unerschöpflichen Potenzial liefert be-<br />
reits heute einen wichtigen Beitrag zur Energiegewinnung, wenn-<br />
gleich die Kapazitäten nicht einmal annähernd genutzt werden.<br />
Auf Jahressicht betrachtet entspricht die Sonneneinstrahlung dem<br />
10.000-Fachen des Energiebedarfs der gesamten Erde. Das Prin-<br />
zip der Photovoltaik ermöglicht die systematische Nutzung und<br />
Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie – mittels<br />
einer vergleichsweise einfachen Technik.<br />
Klimaschutz hat in Deutschland Tradition. Dank frühzeitigem und<br />
langfristigem Engagement für die Sonnenenergie ist Deutsch-<br />
land eine der führenden Nationen in der Entwicklung von solarer<br />
Technik. In den letzten zwei Jahrzehnten widmeten sich zahlreiche<br />
Forschungseinrichtungen und Unternehmen speziell dem The-<br />
ma Photovoltaik und schufen eine breite Basis an Erfahrung und<br />
Know-how.<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot beschreibt die Möglichkeit<br />
einer Investition in Photovoltaik-Anlagen in Deutschland. Die<br />
gesetzlich garantierte Einspeisevergütung, einfache Genehmi-<br />
gungsverfahren und klare rechtliche Strukturen sprechen für den<br />
Solarstandort Deutschland. In Zeiten schwer einzuschätzender<br />
Finanzmärkte bietet Solar Invest Deutschland 1 eine hohe Einnah-<br />
mesicherheit durch gesetzlich garantierte Vergütungen und einen<br />
zuverlässigen Investitionsstandort.<br />
Die Erfahrung hat gelehrt, dass Ökologie, Nachhaltigkeit und Ren-<br />
dite in einer Kapitalanlage gewinnbringend zu vereinbaren sind.<br />
Diese Tatsache beschert dem Segment eine kontinuierlich steigen-<br />
de Nachfrage und inspiriert verantwortungsbewusste Kapitalanle-<br />
ger, zukunftsweisende Projekte zu fördern und so einen wertvollen<br />
Beitrag zu leisten zum Schutz von Natur und Umwelt.<br />
„Modell Deutschland zeigt, dass der<br />
geforderte Wandel von der<br />
klimaschädlichen zur klimaverträglichen<br />
Wirtschaftsweise möglich und<br />
unabdingbar ist. Er schafft Stabilität,<br />
Sicherheit, Wohlstand und neue<br />
Arbeitsplätze für Deutschland.“<br />
WWF-Studie: Modell Deutschland –<br />
Klimaschutz bis 2050<br />
02<br />
VORWORT<br />
7 |
| 8<br />
SONNIGER SÜDEN<br />
Der Süden Deutschlands wird von der Sonne verwöhnt und eignet sich dadurch in<br />
besonderem Maße für die Energiegewinnung mittels Photovoltaik-Anlagen.<br />
Daten: JRC | European Commission<br />
– eigene Darstellung
Art der Vermögensanlage<br />
Mit dem vorliegenden Angebot beteiligen sich Anleger an einem<br />
Geschlossenen Fonds im Segment Nachhaltigkeit und ökologische<br />
Kapitalanlagen mittelbar über die J. Knittel Steuerberatungsge-<br />
sellschaft Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin.<br />
Eine unmittelbare Beteiligung als im Handelsregister eingetrage-<br />
ner Direktkommanditist an der Solar Invest Deutschland 1 GmbH &<br />
Co. KG ist grundsätzlich möglich, erstmals zum 30.06.2010.<br />
Anlageobjekte<br />
Die Fondsgesellschaft plant, eine oder mehrere Photovoltaik-<br />
Anlagen an geeigneten Standorten in Deutschland zu erwerben. Es<br />
kommen dabei sowohl Freiland- als auch Dachanlagen als Investi-<br />
tionsobjekte infrage.<br />
Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es wurden noch<br />
keine Anlageobjekte erworben, insofern wird der Fonds als soge-<br />
nannter Blindpool konzipiert. Es liegen jedoch konkrete Angebote<br />
vor, die sich in der Prüfung befinden. Um Anlegern konkrete An-<br />
haltspunkte zu nennen, welche Photovoltaik-Anlagen grundsätz-<br />
lich für eine Investition infrage kommen, wurden verbindliche<br />
Standort der Beispielanlage<br />
(Grafik/Foto Seite 8):<br />
94060 Pocking,<br />
Landkreis Passau, Bayern<br />
Art:<br />
Freilandanlage<br />
Grundstück:<br />
4 ha<br />
Anlagengröße:<br />
2.694 kWp<br />
Baubeginn:<br />
20. September 2009<br />
03<br />
DAS BETEILIGUNGSANGEBOT<br />
IM ÜBERBLICK<br />
Netzanschluss:<br />
9. Dezember 2009<br />
Mögliche Übernahme<br />
in den Fonds:<br />
1. April 2010<br />
Spezifischer Ertrag laut<br />
Gutachten:<br />
1.361 kWh/kWp<br />
Einspeisevergütung<br />
nach EEG:<br />
0,3194 EUR/kWh<br />
Investitionskriterien definiert (Kapitel „Angaben über Anlageziele<br />
und Anlagepolitik der Vermögensanlage“, Seite 35 ff.).<br />
Beispielhaft für eine Anlage, die diesen Investitionskriterien ent-<br />
spricht und für die bereits Ankaufverhandlungen laufen, wird in<br />
unten stehender Tabelle die Photovoltaik-Anlage im bayerischen<br />
Pocking beschrieben.<br />
Gesamtkapital, Kommanditkapital,<br />
angebotene Vermögensanlage<br />
Das geplante Gesamtkapital der Fondsgesellschaft nach Vollplatzierung<br />
beläuft sich auf 12.045.260 EUR, davon 3.399.000 EUR<br />
Gesamtkommanditkapital. Darin enthalten ist das Agio (Aufgeld)<br />
in Höhe von 3 % bezogen auf die Kapitaleinlage des Anlegers sowie<br />
die Einlage der Treuhandkommanditistin (zusammen mit der Komplementärin,<br />
welche keine Einlage leistet, die „Gründungsgesellschafter“)inHöhevon1.000EUR.OhneBerücksichtigungdesAgios<br />
steht bei Vollplatzierung ein Kommanditkapital von 3.300.000 EUR<br />
zur Verfügung. Abzüglich der Einlage der Treuhandkommanditistin<br />
wird die Vermögensanlage mit einem Volumen von 3.299.000 EUR<br />
zur Zeichnung angeboten (Emissionskapital).<br />
Generalunternehmer:<br />
Solarpark Pocking II GmbH,<br />
Bad Mergentheim<br />
Modultechnik:<br />
Kristallin<br />
Modulhersteller/<br />
Typ:<br />
Winergy Typ WSP-230Wp/<br />
WSP-220Wp<br />
Wechselrichter:<br />
Bonfiglioli Typ RPS 450-<br />
1020TL /RPS 450-60TL<br />
9 |
| 10<br />
03 DAS BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK<br />
Vom geplanten Gesamtkapital in Höhe von 12.045.260 EUR entfal-<br />
len ca. 91,46 % auf den Erwerb der Anlageobjekte, ca. 1,25 % auf<br />
die Liquiditätsreserve und ca. 7,29 % auf die fondsinduzierten und<br />
sonstigen Kosten und Vergütungen. Eine detaillierte Aufstellung<br />
der einzelnen Positionen und deren Höhe sowie den entsprechen-<br />
den Erläuterungen ist den Seiten 54 und 55 zu entnehmen.<br />
Auf Basis des Gesellschaftsvertrags kann das geplante Gesamt-<br />
kapital der Gesellschaft um bis zu 50 % erhöht werden (Kapitel<br />
„Gesellschaftsvertrag“, Seite 95 ff.).<br />
Fremdfinanzierung<br />
Zur Erreichung des Gesamtkapitals in Höhe von 12.045.260 EUR<br />
beabsichtigt die Fondsgesellschaft, Fremdmittel in Höhe von<br />
8.646.260 EUR aufzunehmen. Es wurden noch keine Darlehens-<br />
verträge abgeschlossen. Zwischenfinanzierungsmittel werden<br />
nicht aufgenommen.<br />
Zeichnungsfrist<br />
Die Zeichnungsfrist für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
beginnt frühestens einen Tag nach Veröffentlichung dieses Ver-<br />
kaufsprospekts und endet am 31.12.2010. Die Geschäftsführung ist<br />
berechtigt, die Zeichnungsfrist bis zum 31.12.2011 zu verlängern.<br />
DEUTSCHLAND PROFITIERT VOM SOLARBOOM – PROGNOSE –<br />
Solare Dividende bis 2030<br />
rd. 16 Mrd. €<br />
vermiedene Gesundheitsund<br />
Umweltfolgekosten<br />
rd. 28 Mrd. €<br />
durch Solarstrom<br />
ersetzte Erdgas- und<br />
Steinkohleimporte<br />
Mindestbeteiligung, Anzahl der Anleger<br />
Die Mindesteinlage für jeden Anleger beträgt 10.000 EUR zu-<br />
züglich 3 % Agio. Höhere Zeichnungssummen sollen durch 1.000<br />
ganzzahlig ohne Rest teilbar sein. Aus dem zur Zeichnung ange-<br />
botenen Volumen von 3.299.000 EUR und der Höhe der Mindest-<br />
beteiligung ergibt sich rein rechnerisch eine maximale Anzahl von<br />
329 Kommanditisten. Bei einer laut Gesellschaftsvertrag zulässi-<br />
gen Erhöhung des Gesamtkapitals erhöht sich die maximale Anzahl<br />
der Kommanditisten entsprechend.<br />
Einzahlungen<br />
100 % der Zeichnungssumme zuzüglich 3 % Agio nach Annahme<br />
und Aufforderung durch die Treuhänderin.<br />
Fondslaufzeit<br />
Die Prognoserechnung geht von einer Laufzeit der Vermögensan-<br />
lage bis zum 31.12.2029 aus. Es ist geplant, in den Pachtvertrag<br />
eine einseitige Verlängerungsoption um 5 Jahre zugunsten der<br />
Fondsgesellschaft aufzunehmen. Die daraus resultierenden Mehr-<br />
erträge sind in den Prognoserechnungen nicht berücksichtigt.<br />
Kündigungsrecht<br />
Eine Kündigung des Gesellschaftsanteils ist laut Gesellschafts-<br />
vertrag mit einer Frist von 6 Monaten erstmals zum 31.12.2030<br />
möglich. Der Anleger hat unter bestimmten Voraussetzungen das<br />
Recht, seine Beteiligung vorzeitig zu kündigen. Nähere Details<br />
hierzu im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ Seite 57 ff.<br />
> 40 Mrd. €<br />
entrichtete Steuern<br />
der Solarwirtschaft<br />
Quelle: BSW-Solar | www.solarwirtschaft.de
Auszahlungen<br />
Bei prospektgemäßer Entwicklung erhalten Anleger die folgenden<br />
Auszahlungen bezogen auf das Kommanditkapital ohne Agio.<br />
Planmäßige Auszahlungen p. a. – Prognose –<br />
ohne inkl.<br />
Gewerbesteuer- Gewerbesteueranrechnung<br />
anrechnung<br />
2011*–2021 8 % 8 %<br />
2022 8 % 9,8 %<br />
2023 9 % 11,3 %<br />
2024 9 % 11,4 %<br />
2025 10 % 12,5 %<br />
2026 10 % 12,6 %<br />
2027 13 % 15,6%<br />
2028 28 % 30,7 %<br />
2029 28,5 % 31 %<br />
Gesamt ca. 203 % ca. 223 %<br />
*2011 zeitanteilig<br />
Haftung und Nachschusspflicht<br />
Die Haftung des Anlegers gegenüber den Gläubigern der Emit-<br />
tentin ist auf die geleistete, nicht zurückgezahlte Haftsumme be-<br />
grenzt. Diese beträgt 20 % der Kommanditeinlage. Eine vertrag-<br />
liche Nachschusspflicht besteht nicht. Einzelheiten zum Thema<br />
Haftung im Kapitel „Risiken der Beteiligung“, Seite 18 f.<br />
Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />
Die mit der Beteiligung verbundenen Rechte, insbesondere<br />
Ergebnisbeteiligung, Kündigungs- und Übertragungsrechte so-<br />
wie Mitwirkungs- und Kontrollrechte sind im Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen“ auf Seite 57 ff. detailliert beschrieben.<br />
Einkunftsart<br />
Die Anleger erzielen aus ihrer Mitunternehmerstellung Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb.<br />
Platzierungsgarantie<br />
Die Primus Valor AG übernimmt eine Platzierungsgarantie in<br />
Höhe von 1 Mio. EUR , siehe Seite 67 ff., „Vertragliche Rahmen-<br />
bedingungen“.<br />
Zielgruppe<br />
Das vorliegende Angebot stellt eine unternehmerische Beteili-<br />
gung mit längerfristigem Anlagehorizont dar und eignet sich nur<br />
für Anleger, die bereit sind, die im Prospekt dargestellten Risiken<br />
einzugehen und ihr Kapital auf längere Sicht anzulegen. Die Betei-<br />
ligung eignet sich nicht für Anleger, die von festen Zeitpunkten für<br />
Zins- und Rückzahlungen ausgehen.<br />
Das Angebot richtet sich grundsätzlich an natürliche Personen mit<br />
Wohnsitz in Deutschland, die unbeschränkt steuerpflichtig sind<br />
und die Beteiligung im Privatvermögen halten möchten. Für alle<br />
anderen Anleger gelten möglicherweise abweichende steuerliche<br />
Auswirkungen. Anlegern wird empfohlen, vor der Anlageentscheidung<br />
einen Vertreter der rechts- und/oder steuerberatenden Berufe<br />
zu konsultieren.<br />
11 |
| 12
Vorbemerkung<br />
Bei der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um eine<br />
unternehmerische Beteiligung, die mit wirtschaftlichen Risiken<br />
verbunden ist. Aus diesem Grund richtet sich dieses Beteiligungs-<br />
angebot an solche Personen, die bereit sind, die nachstehend be-<br />
schriebenen Risiken auf sich zu nehmen, ohne dabei kurz- oder<br />
mittelfristig über ihr investiertes Kapital verfügen zu müssen.<br />
Die folgende Darstellung kann nur auf die wesentlichen mit der<br />
Vermögensanlage verbundenen Risiken einer Beteiligung einge-<br />
hen, nicht aber mögliche individuelle Aspekte einzelner Anleger<br />
berücksichtigen. Andere wesentliche Risiken als die dargestellten<br />
existierten nach Kenntnis der Prospektverantwortlichen zum Zeit-<br />
punkt der Prospektaufstellung nicht. Unvorhersehbare zukünftige<br />
Entwicklungen der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen können erhebliche Auswirkungen auf das<br />
wirtschaftliche Ergebnis des vorliegenden Beteiligungsangebotes<br />
haben.<br />
Dem Anleger sollen die wesentlichen Einflussfaktoren auf sei-<br />
ne Investition aufgezeigt werden. Bei mangelndem Verständnis<br />
der Risiken müssen Anleger vor der Entscheidung zur Zeichnung<br />
der Beteiligung einen fachkundigen Berater, zum Beispiel einen<br />
Rechtsanwalt oder Steuerberater ihres Vertrauens, hinzuziehen.<br />
Eine Voraussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit der einzelnen<br />
Risiken kann nicht abgegeben werden. Es ist möglich, dass mehrere<br />
Risiken gleichzeitig – kumuliert – eintreten und sich hierdurch<br />
negative Beeinflussungen des erwarteten Verlaufs überproportional<br />
auswirken.<br />
Maximalrisiko<br />
Die Beteiligung an der Emittentin stellt keine mündelsichere Investition<br />
dar. Auch unterliegt sie nicht der Einlagensicherung. Das<br />
prognostizierte Ergebnis der Emittentin ist nicht garantiert. Es besteht<br />
das Risiko, dass Auszahlungen reduziert werden müssen oder<br />
sogar ausbleiben. Der Anleger trägt bei der Liquidation der Emit-<br />
04<br />
RISIKEN DER BETEILIGUNG<br />
(RISIKOHINWEISE)<br />
tentin das Risiko des Totalverlusts seiner Einlage inklusive Agio.<br />
Eine Verwertung der Beteiligung des Anlegers an der Emittentin<br />
kann gegebenenfalls unmöglich sein oder dazu führen, dass der<br />
Anleger keine Auszahlungen hieraus erhält. Der Anbieter des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebots rät ausdrücklich davon ab, eine<br />
Beteiligung durch die Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren.<br />
Die Auszahlungen der Emittentin können nicht oder nur zu einem<br />
Betrag möglich sein, der für die Begleichung etwaiger persönlicher<br />
Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Bei einer Finanzierung der Be-<br />
teiligung wäre der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />
und die Rückzahlung für eine etwaige persönliche Anteilsfinan-<br />
zierung zu leisten oder diese gegebenenfalls vorzeitig zurückzu-<br />
führen, unabhängig davon, ob er Auszahlungen von der Emittentin<br />
erhält. In diesen Fällen müsste ein zur Beteiligungsfinanzierung<br />
aufgenommenes Darlehen aus anderen Mitteln zurückgeführt<br />
werden.<br />
Sind derartige Mittel nicht vorhanden beziehungsweise können sie<br />
nicht kurzfristig beschafft werden, besteht das Risiko einer Voll-<br />
streckung in das weitere Vermögen des Anlegers. Dies kann zum<br />
finanziellen Zusammenbruch bis hin zur persönlichen Insolvenz des<br />
Anlegers als maximalem Risiko führen.<br />
Prognoserisiken<br />
Die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Emitten-<br />
tin basiert auf unterschiedlichen Annahmen für verschiedene,<br />
für den Verlauf der Emittentin maßgebliche Parameter. Diese<br />
Annahmen wiederum beruhen auf Erfahrungen und Einschät-<br />
zungen von Gutachtern und des Anbieters sowie auf vertrag-<br />
lichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist dabei festzuhalten,<br />
dass die in den Prognosen verwendeten Planzahlen für die spä-<br />
tere Zukunft noch größere Planungsunsicherheit aufweisen<br />
als die Planzahlen, die in der näheren Zukunft liegen.<br />
13 |
| 14<br />
04<br />
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Summenspalten der<br />
Prognosen aufgrund der Addition der einzelnen Prognosen mit sehr<br />
hohen Ungewissheiten belastet sind. Auch können sich Prognosen als<br />
irrtümlich erweisen. Es besteht daher das Risiko, dass sich die Emit-<br />
tentin schlechter entwickelt als erwartet. Dies würde die Liquidität der<br />
Emittentin nachteilig beeinflussen und somit die Auszahlungen an die<br />
Anlegerreduzierenoderauchunmöglichmachenunddie Emittentin in<br />
ihrer Existenz gefährden.<br />
Wertentwicklung<br />
Die Ertragskraft und Wertentwicklung der oder des Anlage-<br />
objekte(s) (im Folgenden einheitlich: „Anlageobjekte“) hängen<br />
von zahlreichen Faktoren ab, die nicht vorhersehbar sind. Die An-<br />
leger der Emittentin entscheiden durch Gesellschafterbeschluss<br />
über den Zeitpunkt eines teilweisen oder vollständigen Verkaufes<br />
der Anlageobjekte. Auch können die Anlageobjekte über den Pro-<br />
gnosezeitraum hinaus betrieben werden.<br />
Die Wertentwicklung von Photovoltaik-Anlagen ist im Wesent-<br />
lichen von den Rahmenbedingungen für den Betrieb solcher An-<br />
lagen abhängig, insbesondere von den erzielbaren Erlösen aus<br />
diesen Anlagen und vom technischen Zustand zum Veräußerungs-<br />
zeitpunkt. Diese Umstände können den wirtschaftlichen Gesamt-<br />
erfolg der Emittentin und damit die Auszahlungen an die Anleger<br />
negativ beeinflussen.<br />
Fremdfinanzierung<br />
Die Emittentin beabsichtigt, Verträge zur Finanzierung der Anlage-<br />
objekte abzuschließen. Eine vertragliche Sicherung der Fremdfi-<br />
nanzierung ist bis zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />
nicht erfolgt.<br />
Es besteht dabei das Risiko, dass die Darlehen nicht fristge-<br />
recht oder gar nicht gewährt werden und die Anlageobjek-<br />
te mangels entsprechender Fremdfinanzierung nicht oder nur<br />
mit Eigenmitteln erworben werden können, was die Renta-<br />
bilität der Emittentin, das gesamte Investitionsvorhaben und<br />
damit die geplanten Kapitalrückflüsse an die Anleger deutlich<br />
reduzieren würde.<br />
RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />
Durch die geplante Finanzierungsstruktur der Anlageobjekte hat<br />
die Emittentin einen Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Negative<br />
Abweichungen von den prognostizierten Einnahmen und Ausgaben<br />
könnten dazu führen, dass die Emittentin den Kapitaldienst nicht<br />
mehr leisten kann. Sollten die Darlehen nicht mehr bedient wer-<br />
den können, kann es dazu kommen, dass die finanzierende Bank<br />
ihre dafür bestellten Sicherheiten verwertet. Zur Absicherung der<br />
Darlehen seitens des finanzierenden Kreditinstituts wird üblicher-<br />
weise das gesamte Anlageobjekt an das Kreditinstitut sicherungs-<br />
übereignet.<br />
Dieses ist daher berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, sollte<br />
der geschuldete Kapitaldienst nicht bezahlt werden. Gleiches gilt<br />
für die Einspeisevergütungen und Ansprüche aus Versicherungs-<br />
leistungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank<br />
den Darlehensvertrag ordentlich oder außerordentlich kündigt und<br />
sofort fällig stellt. Im schlechtesten Fall könnte es zu einer Insol-<br />
venz der Emittentin kommen, was zu einem Ausfall von Auszahlun-<br />
gen an den Anleger führen würde.<br />
Eine Anschlussfinanzierung oder zusätzliche Darlehensaufnahme<br />
zur Finanzierung etwa notwendig werdender außerplanmäßiger<br />
Kosten – wie zum Beispiel außerplanmäßiger Instandhaltungs-<br />
und/oder Instandsetzungsmaßnahmen – kann unter Umständen<br />
nicht oder nicht in ausreichender Höhe getätigt werden. Können<br />
solche Darlehen nicht aufgenommen werden, kann eine Insolvenz<br />
der Emittentin ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Auf Ebene<br />
des Anlegers kann dies zu einem Verlust seiner Einlage führen.<br />
Bisher sind keine Zinssätze festgeschrieben. Höhere Zinsen als in<br />
der Prognostizierung angenommen gehen zulasten der Liquidität<br />
der Emittentin. Dies hätte eine entsprechende Minderung der Aus-<br />
zahlungen an den Anleger zur Folge.<br />
Wartung und Instandhaltung<br />
Die in der Prognoserechnung angesetzten Kosten für Instandhal-<br />
tung und Wartung des Anlageobjektes wurden aufgrund von Erfah-<br />
rungswerten geschätzt. Sind diese Aufwendungen höher als kalku-<br />
liert, so verschlechtert sich das Ergebnis der Emittentin gegenüber<br />
den im <strong>Verkaufsprospekt</strong> prognostizierten Werten.<br />
Die laufende Instandhaltung und Wartung der Anlageobjekte soll<br />
nach Möglichkeit ein beauftragtes Unternehmen im Rahmen eines<br />
Wartungsvertrages übernehmen gegen ein von vornherein fest<br />
vereinbartes, in der Regel prozentuales Entgelt gemessen an der<br />
Einspeisevergütung des Energieversorgungsunternehmens. Zum<br />
Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind solche Verträge<br />
lediglich geplant, mangels feststehender Anlageobjekte aber<br />
nicht gesichert. Der Leistungsumfang bei derartigen Verträgen<br />
umfasst jedoch keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren
Maßnahmen, die gesondert in Rechnung gestellt werden können<br />
und zu erhöhten Kosten führen würden. Die eingeplanten Kosten<br />
werden ebenfalls überschritten, wenn Störungen häufiger als er-<br />
wartet auftreten oder die Störungsbeseitigung mit höherem Auf-<br />
wand verbunden wäre.<br />
Sollten bei auf Dächern betriebenen Anlagen Schäden am Dach<br />
auftreten oder im Rahmen von Instandhaltungs- und Sanierungs-<br />
maßnahmen Reparaturarbeiten am Dach erforderlich werden, muss<br />
das Anlageobjekt für diesen Zeitraum ganz oder teilweise außer<br />
Betrieb genommen werden. Ein Produktionsausfall aufgrund der<br />
Außerbetriebnahme und die daraus resultierenden Erlösausfälle<br />
wären durch die Emittentin zu tragen. Vertragsverletzungen kön-<br />
nen dazu führen, dass das Anlageobjekt nicht ordnungsgemäß ge-<br />
wartet wird. In solchen Fällen könnten nicht geplante zusätzliche<br />
Maßnahmen zu einer Überschreitung der vorgesehenen Betriebs-<br />
kosten führen oder die Leistungsfähigkeit des Anlageobjektes<br />
könnte ertragsmindernd beeinträchtigt werden.<br />
Im Falle der wirksamen Kündigung eines technischen Betriebs-<br />
führungsvertrags kann möglicherweise der Abschluss eines neuen<br />
Vertrags mit einem anderen Vertragspartner nicht oder nur zu hö-<br />
heren Kosten erfolgen. Mithin besteht auch hier die Gefahr, dass die<br />
Rentabilität des Anlageobjektes geringer als kalkuliert ausfällt und<br />
dies zu einer Reduzierung der Auszahlungen an die Anleger führt.<br />
Stromvergütung und -abnahme<br />
Als Anlageobjekte kommen nach den Investitionskriterien der<br />
Emittentin nur solche Anlageobjekte in Betracht, die die Voraus-<br />
setzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen.<br />
Es ist geplant, dass eine Vergütung nach diesem Gesetz erfolgt.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Ände-<br />
rung oder Aufhebung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
die Höhe der Vergütung aus der Einspeisung ins öffentliche Netz<br />
reduziert beziehungsweise die Abnahmeverpflichtung des örtli-<br />
chen Netzbetreibers entfällt. Ebenso besteht das Risiko, dass der<br />
Netzbetreiber die Abnahme verweigert. Dieser Umstand wäre mit<br />
negativen Auswirkungen auf die Auszahlungen beziehungsweise<br />
den Erhalt des investierten Kapitals eines Anlegers verbunden.<br />
Technische Risiken<br />
Solarmodule und Wechselrichter sind technische Komponenten. Es<br />
ist möglich, dass diese nicht den technischen Spezifikationen ent-<br />
sprechen. Stillstandszeiten aufgrund technischer Probleme könn-<br />
ten zu erheblich geringeren Erträgen führen. Überdies können<br />
statische Probleme beim Bau und beim Betrieb der Anlageobjekte<br />
nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnten die Anlageobjekte<br />
oder Teile davon die prognostizierte Lebensdauer aus techni-<br />
schen Gründen nicht erreichen. Weiterhin kann ein eintretender<br />
Leistungsabfall des Modulwirkungsgrades nicht ausgeschlossen<br />
werden. Dies könnte zu einer Minderung des Stromertrags führen<br />
und dadurch die Rentabilität der Emittentin und damit die Auszah-<br />
lungen an die Anleger vermindern.<br />
Einstrahlungsverhältnisse und<br />
meteorologische Einflüsse<br />
Die Stromproduktion ist ein wichtiger Erfolgsfaktor. Die Sonneneinstrahlung<br />
am Standort kann sich aufgrund von Schwankungen und<br />
Änderung der Wetterverhältnisse oder zum Beispiel durch Luftverschmutzung<br />
verändern. Weiter können extreme Wetterveränderungen,<br />
die zum Beispiel durch Klimawandel eintreten können, zu<br />
Abweichungen der Energieerträge führen. Auch können Beschä-<br />
digungen der Anlageobjekte – zum Beispiel durch Unwetter –<br />
nicht ausgeschlossen werden. Sollten die Ertragsberechnun-<br />
gen nach unten abweichen, führt dies zu reduzierten Einnahmen<br />
bei der Emittentin und damit zu reduzierten Auszahlungen an den<br />
Anleger.<br />
Verkaufserlöse und Rückbaukosten<br />
In der Prognoserechnung wurden nach Ablauf der geplanten<br />
Fondslaufzeit weder Erlöse aus dem Verkauf der Solarmodule noch<br />
Kosten für den Rückbau veranschlagt. Falls ein Rückbau erforder-<br />
lich sein sollte und der Verkaufserlös der Anlagen die Rückbaukos-<br />
ten nicht deckt oder keine Käufer gefunden werden, kann sich dies<br />
negativ auf den wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin auswirken.<br />
Auf Ebene des Anlegers kann dies reduzierte Auszahlungen zur<br />
Folge haben.<br />
Behördliche Genehmigungen<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es während der<br />
Betriebsphase der Anlageobjekte zu nachträglichen Auflagen für<br />
den Betrieb solcher Anlagen durch die Genehmigungsbehörden<br />
kommen wird, die mit weiteren Kosten verbunden sein können.<br />
Auch können solche Genehmigungspflichten zu Einschränkungen<br />
des Betriebs der Anlageobjekte führen. Im Ergebnis kann es zu einer<br />
Reduzierung der Auszahlungen an die Anleger kommen.<br />
Bauherrenrisiko<br />
Ziel der Emittentin ist es, direkt in Anlageobjekte zu investieren,<br />
die nach Möglichkeit bereits fertiggestellt sind. Soweit keine<br />
15 |
| 16<br />
04<br />
RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />
fertiggestellten Anlageobjekte übernommen werden, sehen die<br />
Investitionskriterien der Emittentin vor, dass die Anlageobjekte<br />
von einem Generalunternehmer zu einem Festpreis terminge-<br />
recht errichtet werden sollen. Selbst wenn mit einem Generalun-<br />
ternehmer ein Festpreis und ein Fertigstellungstermin vereinbart<br />
werden, besteht das Risiko, dass Anlagen erst nach dem im jewei-<br />
ligen Errichtungsvertrag festgeschriebenen Datum fertiggestellt<br />
werden können. Zudem besteht das Risiko, dass während der<br />
Bauzeit vorgesehene Bauelemente nicht mehr oder nicht mehr in<br />
entsprechender Qualität geliefert werden können oder die Anlage<br />
nicht entsprechend den vorliegenden Planungen erstellt werden<br />
wird. Die Emittentin trägt dabei auch das Risiko, dass sich durch<br />
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik<br />
und Aussperrung, sowie durch höhere Gewalt oder andere für den<br />
Generalunternehmer unabwendbare Umstände Verzögerungen im<br />
Bau der Anlage ergeben. Gleiches gilt auch für Lieferanten der Ge-<br />
neralunternehmer oder den Netzbetreiber.<br />
Auch können Mängel an den Anlageobjekten nicht ausgeschlossen<br />
werden. Die Emittentin trägt damit mittelbar ein Bauherrenrisiko.<br />
Soweit die Errichtung nicht auf einen Generalunternehmer übertragen<br />
wird, trägt die Emittentin das Bauherrenrisiko unmittelbar.<br />
Die vorgenannten Risiken können zu erhöhten Kosten, verminderten<br />
Einnahmen und zu der zeitlichen Verschiebung von Abschreibungen<br />
führen und wirtschaftliche und steuerliche Nachteile mit<br />
sich bringen. Die Folge wären negative Auswirkungen auf die<br />
Rentabilität der Emittentin und somit verminderte Auszahlungen<br />
an die Anleger.<br />
Nutzungsverträge Grundstücke<br />
Die Emittentin wird Nutzungsverträge mit den Eigentümern schließen,<br />
auf deren Grundstücken die Anlageobjekte betrieben werden. Diese<br />
können sowohl einmalige als auch laufende Nutzungsentgelte enthalten,<br />
die unabhängig von den erzielten Stromerlösen zu entrichten<br />
sind. Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin ist von der ordnungsgemäßen<br />
Vertragserfüllung durch die Grundstückseigentümer<br />
abhängig. Die Verweigerung zum Betreten des Grundstücks<br />
durch Dritte kann Installation, Instandhaltung und Wartung und<br />
damit den wirtschaftlichen Erfolg der Anlageobjekte erheblich beeinträchtigen.<br />
Gleiches gilt für nicht vorhersehbare Baumaßnahmen<br />
der Grundstückseigentümer, die die Einstrahlungsverhältnisse<br />
negativ beeinflussen können. Es besteht somit das Risiko, dass<br />
die Nutzungsentgelte trotz geringerer oder fehlender Einnahmen<br />
gezahlt werden müssen. Diese Umstände führen zu einer verminderten<br />
Liquidität auf Ebene der Emittentin und damit zu niedrigeren<br />
oder ausbleibenden Auszahlungen an die Anleger.<br />
Persönliche Dienstbarkeiten<br />
Der Grundstückseigentümer soll sich verpflichten, zulasten der<br />
Grundstücke und zugunsten des Mieters eine die Rechte des Mieters<br />
sichernde beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung<br />
der Photovoltik-Anlagen in notarieller Form zu bewilligen<br />
und zu beantragen. Die in Ausübung der beschränkt persönlichen<br />
Dienstbarkeit errichteten Anlagen stellen sog. Scheinbestandteile<br />
im Sinne des § 95 BGB dar und gehen damit nicht ins Eigentum des<br />
Grundstückseigentümers über.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Dienstbarkeit nicht<br />
wirksam ist oder mit der Errichtung vor Eintragung begonnen wird.<br />
Im Extremfall kann das dazu führen, dass die Fondsgesellschaft<br />
nicht Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage wird. Dies könnte<br />
negative Auswirkungen auf die Finanzierung infolge eines er-<br />
höhten Sicherungsbedarfs der finanzierenden Bank als auch auf<br />
die Rechtssicherheit des Anspruchs auf Einspeiseerlöse aus der<br />
entsprechenden Anlage und damit auf die Auszahlungen an die<br />
Anleger haben.<br />
Blindpool-Risiken<br />
Nach dem hier vorliegenden Geschäftsmodell stehen die konkre-<br />
ten Investitionsvorhaben der Emittentin zum Aufstellungsdatum<br />
des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es noch nicht fest. Vielmehr beschränken<br />
sich die Planungen auf die Festlegung von detaillierten Kriterien<br />
für den Erwerb – sogenannten Investitionskriterien. Diese sind als<br />
Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Emittentin beigefügt.<br />
Das Beteiligungsangebot stellt sich deswegen als Blindpool dar.<br />
Es besteht somit das Risiko, dass die Investitionen nicht wie<br />
prognostiziert getätigt werden können. Weiterhin kann sich der<br />
Anleger im Zeitpunkt der Beteiligung kein eigenes Bild über die<br />
erst geplanten Investitionen der Anlageobjekte machen. Insoweit<br />
ist das Vertrauen in die Fähigkeiten der Geschäftsführung und der<br />
beteiligten Partner ein wesentliches Kennzeichen des vorliegen-<br />
den Beteiligungsangebotes. Die zukünftigen Wertentwicklungen<br />
und Erträge unterliegen auch aus diesem Grund einem Risiko und<br />
können nicht gesichert vorhergesagt werden.<br />
Hinsichtlich der auszuwählenden Anlageobjekte besteht das Ri-<br />
siko, dass einzelne Projekte den Investitionskriterien des Fonds<br />
nicht standhalten und daher nicht erworben werden können. Auch<br />
kann die qualifizierte Mehrheit der Gesellschafterversammlung<br />
von den vorgesehenen Investitionskriterien abweichen. Dies hätte<br />
zur Folge, dass die Emittentin keine oder andere Anlageobjekte als
geplant erwerben wird. Diese Umstände können die Rentabilität<br />
des Fonds und damit die Kapitalrückflüsse an die Anleger beein-<br />
trächtigen. Im schlimmsten Falle kann überhaupt kein Anlageob-<br />
jekt erworben werden, sodass die Emittentin unter Verlust der bis<br />
dahin angefallenen Kosten aufgelöst werden müsste, was mit ne-<br />
gativen Folgen für Auszahlungen und Kapitalerhalt auf Ebene des<br />
Anlegers verbunden wäre.<br />
Handelbarkeit der Beteiligung (Fungibilität)<br />
Bei der hier vorliegenden unternehmerischen Beteiligung handelt<br />
es sich um einen sogenannten Geschlossenen Fonds. Eine solche<br />
Beteiligung stellt eine langfristige Investition dar. Beteiligungen<br />
dieser Art werden grundsätzlich nicht an der Börse oder einem<br />
anderen geregelten Markt gehandelt, insbesondere besteht für<br />
Anlagen dieser Form kein geregelter Zweitmarkt.<br />
Die Beteiligung des Anlegers kann frühestens zum 31.12.2030<br />
ordentlich gekündigt werden. Eine Übertragung oder eine Veräußerung<br />
sind sowohl gesellschaftsvertraglich als auch faktisch eingeschränkt.<br />
Es kann daher schwierig oder unmöglich sein, einen<br />
Käufer zu finden, der bereit ist, den vom Verkäufer gewünschten<br />
Preis zu zahlen. Eine Übertragung erfordert weiterhin grundsätzlich<br />
die Zustimmung der Geschäftsführung. Es besteht somit das<br />
Risiko, dass bei einem Veräußerungswunsch aufseiten des Anlegers<br />
dieser nicht oder zumindest mit erheblichen Preisnachlässen<br />
realisiert werden kann.<br />
Versicherungen<br />
Durch die Emittentin sollen die üblichen Versicherungen abgeschlossen<br />
werden. Die Versicherungsbedingungen werden<br />
marktübliche Nichtauszahlungsgründe vorsehen. Es kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass einzelne Risiken nicht versicherbar<br />
sind, dass der Versicherungsschutz versagt wird oder aus unterschiedlichen<br />
Gründen nicht ausreichend ist und die Emittentin<br />
Kosten aus Schäden selbst zu tragen hat. Bei Eintritt von Schadensfällen<br />
kann sich das Ergebnis der Emittentin durch branchenübliche<br />
Selbstbehalte verschlechtern.<br />
Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Neuabschlüs-<br />
sen oder nach Schadensfällen höhere Prämien zu zahlen sind. Es<br />
kann sein, dass für bestimmte Schäden kein Versicherungsschutz<br />
bestehen wird oder bestimmte Risiken zukünftig nicht versicher-<br />
bar sein werden. Diese Umstände können negative Auswirkungen<br />
auf die Rentabilität der Emittentin haben und damit den teilweisen<br />
oder vollständigen Verlust des Gesellschaftskapitals und damit der<br />
Einlage des Anlegers zuzüglich Agio zur Folge haben.<br />
Platzierung<br />
Die Primus Valor AG ist als Platzierungsgarantin aufgrund der ab-<br />
geschlossenen Platzierungsgarantie gegebenenfalls verpflichtet,<br />
selbst der Emittentin beizutreten oder Dritte beitreten zu lassen.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Platzierungsga-<br />
rantin ihrer Verpflichtung aus der Platzierungsgarantie nicht nach-<br />
kommen wird. Aufgrund der Begrenzung der Platzierungsgarantie<br />
auf die erste 1 Mio. EUR des Emissionskapitals besteht im Fall der<br />
nicht vollständigen Platzierung zusätzlich das Risiko, dass die an-<br />
fänglichen, nicht rückzahlbaren Kosten der Emittentin in einem<br />
größeren Verhältnis durch die Einlagen der Anleger gezahlt werden<br />
müssten als prognostiziert. Hierdurch reduziert sich das Kapital<br />
zur Investition in die Anlageobjekte entsprechend. Insbesondere<br />
Vergütungen für die Verträge Konzeption und Prospekterstellung,<br />
Marketing sowie Platzierungsgarantie sind unabhängig vom Plat-<br />
zierungserfolg zur Zahlung fällig, wenn es die Liquiditätslage der<br />
Emittentin erlaubt.<br />
Die Primus Valor AG beziehungsweise Primus Valor Konzeptions<br />
GmbH verpflichtet sich für Verträge, Konzeption und Prospekt-<br />
erstellung sowie Marketing zu der anteiligen Rückzahlung von<br />
Vergütungen, wenn das Emissionskapital nicht in vollem Umfang<br />
eingeworben werden kann. Aus diesem Grund trägt die Emittentin<br />
das Bonitätsrisiko dieser Gesellschaften und das Risiko, dass diese<br />
ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.<br />
Sollten durch die Emittentin vor Vollplatzierung Anlageobjekte er-<br />
worben werden, besteht das Risiko, dass das ausstehende Kapital<br />
über eine Zwischenfinanzierung oder über langfristiges Fremdka-<br />
pital refinanziert werden muss. Dieser Umstand führt zu höheren<br />
Fremdkapitalkosten. Sollte kein zusätzliches Fremdkapital zur<br />
Verfügung gestellt werden, besteht das Risiko, dass die Emittentin<br />
rückabgewickelt werden muss. Sämtliche der genannten Risiken<br />
sind mit negativen Folgen auf die Auszahlungen und den Erhalt<br />
des investierten Kapitals des Anlegers verbunden.<br />
Verflechtungen<br />
Durch Verflechtungen können Interessenkonflikte derart ent-<br />
stehen, dass die an der Gesellschaft beteiligten Personen bezie-<br />
hungsweise deren Gesellschafter noch anderweitige Funktionen<br />
für die Gesellschaft selbst oder für Konkurrenten oder Vertrags-<br />
partner der Gesellschaft wahrnehmen. Die Mittelverwendungs-<br />
kontrolleurin fungiert gleichzeitig als Treuhänderin.<br />
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04<br />
RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />
Es ist möglich, dass die Geschäftsführerin der Mittelverwendungs-<br />
kontrolleurin beziehungsweise der Treuhänderin an dem steuer-<br />
beratenden Unternehmen der Emittentin beteiligt ist. Alleinige<br />
Gesellschafterin der Komplementärin sowie der Primus Valor Kon-<br />
zeptions GmbH ist die Primus Valor AG. Alleinaktionärin der Primus<br />
Valor AG ist die A & S Immobilien GmbH.<br />
Herr Stephan Huß ist Geschäftsführer der Komplementärin, der<br />
Primus Valor Konzeptions GmbH sowie der A & S Immobilien GmbH.<br />
Darüber hinaus ist er bis zum 31.12.2009 Mitglied des Vorstands<br />
der Primus Valor AG und Gesellschafter der A & S Immobilien GmbH.<br />
Weiterer Gesellschafter der A & S Immobilien GmbH ist Herr Axel<br />
Huß. Herr Sascha Müller ist Geschäftsführer der Komplementärin<br />
sowie der Primus Valor Konzeptions GmbH.<br />
Aufgrund der genannten und ggf. zukünftig entstehender Inter-<br />
essenkonflikte kann es zu nachteiligen Entscheidungen für den<br />
Anleger kommen, die sich wertmindernd auf die Beteiligung aus-<br />
wirken können.<br />
Ausfall Vertragspartner<br />
Beim Ausfall wichtiger Vertragspartner, die mit der Umsetzung<br />
des Konzeptes, mit der Verwaltung der Treugebereinlagen sowie<br />
mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragt sind, muss die<br />
Gesellschaft neue, hierfür geeignete Vertragspartner ausfindig<br />
machen. Diese sind unter Umständen nur gegen eine höhere Ver-<br />
gütung zur Übernahme der Aufgaben bereit, was sich negativ auf<br />
die prognostizierten Ergebnisse der Gesellschaft und damit auf<br />
die Auszahlungen an die Anleger auswirkt.<br />
Ferner können beim Ausfall wichtiger Vertragspartner gegebenen-<br />
falls durch diese zugesagte Garantie- und Schadenersatzleistun-<br />
gen entfallen. Eine Insolvenz eines Vertragspartners kann nach<br />
bereits erfolgten Anzahlungen zu einem Verlust dieser Anzahlun-<br />
gen führen. Hierdurch kann sich das prognostizierte wirtschaftli-<br />
che Ergebnis der Emittentin verschlechtern, was zu einer Reduzie-<br />
rung der Auszahlung an den Anleger führen kann.<br />
Managementrisiken<br />
Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin hängt maßgeblich von<br />
der Qualifikation des Managements auf Ebene der Emittentin, et-<br />
waiger Objektgesellschaften, der Generalunternehmer sowie der<br />
jeweiligen Vertragspartner ab. Es besteht bei einem Wechsel von<br />
Personen innerhalb des Managements das Risiko, dass neue Per-<br />
sonen nicht, nicht mit gleicher Qualifikation oder zu schlechteren<br />
Konditionen gefunden werden können. Des Weiteren besteht das<br />
Risiko, dass die neu ausgewählten Personen Interessenkonflikten<br />
unterliegen. Folge könnten insgesamt nachteilige Entscheidungen<br />
für die Anleger sein. Sowohl die nachteiligen Entscheidungen als<br />
auch die erhöhten Kosten können auf Anlegerebene zu einer Re-<br />
duzierung von Auszahlungen führen.<br />
Haftung<br />
Der einzelne Anleger haftet der Emittentin beziehungsweise den<br />
anderen Gesellschaftern gegenüber für die vollständige Erbrin-<br />
gung seines gezeichneten Kapitals zuzüglich Agio.<br />
Die persönliche Haftung des einzelnen Anlegers im Außenverhält-<br />
nis kann gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgrund von Entnahmen bis zur<br />
Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder<br />
aufleben, sofern der Anleger als Direktkommanditist beteiligt ist.<br />
Wird der einzelne Anleger deswegen durch Gläubiger der Emitten-<br />
tin persönlich in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, die<br />
Forderungen der Gläubiger entsprechend der wieder auflebenden<br />
Haftung bis maximal zur Höhe der im Handelsregister eingetrage-<br />
nen Haftsumme von 20 % der Kommanditeinlage unmittelbar zu<br />
begleichen. Gemäß § 160 HGB haftet der ausscheidende Komman-<br />
ditist bis zur Höhe der gegebenenfalls wieder auflebenden per-<br />
sönlichen Haftung, maximal bis zur Höhe der im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme noch für einen Zeitraum von fünf Jah-<br />
ren ab seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Gesellschaft,<br />
soweit diese bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind.<br />
Insoweit kann er auch noch nach seinem Ausscheiden aus der<br />
Emittentin von Gläubigern der Gesellschaft persönlich in Anspruch<br />
genommen werden. Eine noch weitergehende Haftung durch eine<br />
analoge Anwendung der §§ 30 ff. GmbHG bis zur Höhe der empfan-<br />
gen Auszahlungen kommt in Betracht, wenn Auszahlungen an die<br />
Anleger getätigt wurden, obwohl die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />
der Gesellschaft dies nicht zugelassen hätte.
Die Treugeber als mittelbar an der Emittentin Beteiligte haften<br />
gegenüber Gläubigern der Emittentin nicht direkt. Über die Frei-<br />
stellungsverpflichtung der Treugeber zugunsten der Treuhänderin<br />
stehen sie jedoch im Ergebnis den Direktkommanditisten gleich.<br />
Ein Treugeber hat die Treuhänderin auf der Grundlage der Regelung<br />
des § 4 Ziffer 2 des Treuhandvertrages entsprechend seinem Anteil<br />
von deren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten freizustellen, die<br />
für diese bei pflichtgemäßer Erfüllung des Treuhandverhältnisses<br />
aus dem Halten des Treuhandanteils entstehen, beziehungsweise<br />
erstattet der Treuhänderin auf erstes Anfordern den Gegenwert,<br />
soweit diese bereits Leistungen erbracht hat. Dies kann gegenüber<br />
der Emittentin zu Zahlungspflichten des Anlegers bis zur Höhe des<br />
gezeichneten Kapitals führen.<br />
Gegenüber Dritten haftet der Treuhandkommanditist bis zur Höhe<br />
der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 20 % der<br />
Kommanditeinlage. Von dieser Verpflichtung hat der Treugeber die<br />
Treuhandkommanditistin gegebenenfalls auch gegenüber Dritten<br />
freizustellen.<br />
Der Wechsel von Anlegern vom Treugeberstatus in den Status als<br />
Direktkommanditist kann frühestens mit Wirkung zum 30.06.2010<br />
erfolgen. Es besteht das Risiko, dass der Treuhandvertrag zu einem<br />
Zeitpunkt endet, zu dem noch keine Eintragung des Kommanditis-<br />
ten in das Handelsregister erfolgt ist. Insofern besteht das Risiko,<br />
dass der Anleger bis zu seiner Eintragung im Handelsregister un-<br />
begrenzt persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis<br />
zur persönlichen Insolvenz haftet.<br />
Majorisierung<br />
Bei üblichen Zeichnungssummen befindet sich der einzelne Anle-<br />
ger in der Minderheit und kann gegebenenfalls seine Interessen<br />
nicht durchsetzen.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Dritten ein<br />
großer Teil der Beteiligung gezeichnet wird, was dazu führen kann,<br />
dass dieser die Stimmenmehrheit erhält und damit einen beherr-<br />
schenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterver-<br />
sammlung erlangt. Hieraus können sich für den Anleger negative<br />
Folgen für Auszahlungen und Kapitalerhalt ergeben.<br />
Systemstörung<br />
Für den Erfolg des Beteiligungsangebotes ist es erforderlich, dass<br />
die Anleger ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen.<br />
Sollten in erheblichem Umfang Beteiligungsgelder ausbleiben<br />
(sogenannte Systemstörung), besteht die Möglichkeit eines<br />
Scheiterns des Fondskonzeptes, sodass der Fonds rückabgewickelt<br />
werden müsste.<br />
Dieser Umstand kann aufseiten des Anlegers zu einem Totalver-<br />
lust seines bereits eingezahlten Kapitals führen. Ein Anspruch auf<br />
vollständige Rückzahlung des eingesetzten Kapitals oder sonstige<br />
Vergütung im Falle der Rückabwicklung der Gesellschaft hat der<br />
Anleger nicht.<br />
Kündigung<br />
Sollte eine Vielzahl von Anlegern das Kündigungsrecht aus wirt-<br />
schaftlicher Not oder das ordentliche Kündigungsrecht zum<br />
31.12.2030 in Anspruch nehmen, kann nicht ausgeschlossen wer-<br />
den, dass sich aufgrund der Reduzierung der Liquidität aufseiten<br />
der Emittentin nachteilige Folgen ergeben.<br />
Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass Auszahlungen<br />
nicht in prognostizierter Höhe vorgenommen werden können. Auf-<br />
grund der Berechnung des Auseinandersetzungswertes kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass der Wert der Beteiligung deutlich<br />
unterhalb der ursprünglich vom Anleger gezahlten Einlage liegt.<br />
Rücknahme von Anteilen<br />
Sollte die Emittentin aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen<br />
zur Rücknahme von Anteilen der Anleger verpflichtet werden, kann<br />
es zu Liquiditätsabflüssen auf Ebene der Emittentin kommen, die<br />
beim Anleger zu einer Reduzierung oder im schlimmsten Fall zu<br />
einem Verlust seiner Einlage führen.<br />
Darüber hinaus gibt es zur Anwendbarkeit der Vorschriften über<br />
Fernabsatzverträge auf den Vertrieb von Geschlossenen Fonds<br />
rechtliche Unsicherheiten. Es kann daher nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass bei der Ausübung des Widerrufs der Anleger weniger<br />
als seine Einlage zurückerhält. Bei einer Vielzahl von Widerrufen<br />
kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Ebene der Emit-<br />
tentin kommen, die sich beim Anleger durch eine Reduzierung der<br />
Auszahlung auswirken.<br />
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04<br />
RISIKEN DER BETEILIGUNG (RISIKOHINWEISE)<br />
Steuerliche Risiken<br />
1. Allgemeine steuerliche Risiken<br />
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen beruht auf der aktuellen<br />
Rechtslage zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es.<br />
Es ist jedoch nicht sicher, dass die im Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltenden Steuergesetze und Richtlinien, die Verwaltungserlasse<br />
und die Finanzrechtsprechung über die Beteiligungsdauer<br />
unverändert bleiben.<br />
Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltungen in Deutschland<br />
die dem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Konzeption steu-<br />
erlich abweichend von den Erläuterungen in diesem Prospekt be-<br />
werten. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption<br />
erfolgt im Rahmen und in der Folge der steuerlichen Außenprüfung<br />
des Fonds.<br />
Weichen die Rechtsansichten von denen ab, die der Investiti-<br />
onsentscheidung oder diesem <strong>Verkaufsprospekt</strong> zugrunde gelegt<br />
wurden, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der<br />
steuerlichen Ergebnisse und damit auf die Steuerbelastung der<br />
Anleger haben. Im Fall abweichender steuerlicher Ergebnisse<br />
sind entsprechende Steuernachzahlungen mit monatlich 0,5 % zu<br />
verzinsen; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalen-<br />
derjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Änderungen der zum<br />
Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es geltenden Steuersät-<br />
ze können zu höheren Belastungen des Anlegers führen. Das Risiko<br />
der Anerkennung der steuerlichen Konzeption durch die Finanzbe-<br />
hörden und ggf. die Finanzgerichte tragen vollständig und allein<br />
die Anleger.<br />
2. Ertragsteuern<br />
Es besteht das Risiko, dass die Finanzbehörden bei der Feststel-<br />
lung oder Festsetzung der steuerlichen Ergebnisse oder Einkünfte<br />
Aufwendungen (z. B. Absetzungen für Abnutzung, Zuführungen zu<br />
Rückstellungen) nicht oder nicht vollständig in der prognostizier-<br />
ten Höhe oder zum prognostizierten Zeitpunkt anerkennen.<br />
Als Folge hiervon können Verringerungen der Kapitalrückflüsse<br />
aus der Vermögensanlage eintreten, auf Ebene der Fondsgesell-<br />
schaft höhere Gewerbesteuern anfallen und für den Anleger höhe-<br />
re Einkünfte entstehen, die dieser im Rahmen seiner persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterwerfen müsste.<br />
Hieraus könnte eine zusätzliche Belastung mit Einkommensteuer,<br />
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer resultieren.<br />
Die Anerkennung gewerblicher Einkünfte setzt voraus, dass sowohl<br />
die Fondsgesellschaft als auch der einzelne Anleger mit Gewinn-<br />
erzielungsabsicht handelt. Sofern ein Anleger seine Beteiligung<br />
fremdfinanziert, besteht das Risiko, dass die Gewinnerzielungsab-<br />
sicht und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen durch<br />
die Finanzbehörden verneint werden und diese stattdessen von<br />
einer steuerlich irrelevanten sogenannten Liebhaberei ausgehen.<br />
Eine auch nur teilweise Fremdfinanzierung der Beteiligung birgt<br />
grundsätzlich die Gefahr, dass ein steuerlicher Totalgewinn auf<br />
Ebene des Anlegers nicht erreicht werden kann. Eine Gefährdung<br />
der Gewinnerzielungsabsicht kann sich auch daraus ergeben, dass<br />
sich der Anleger in zeitlicher Nähe zu seinem Beitritt wieder von<br />
der Beteiligung (z. B. durch Veräußerung oder Kündigung) löst.<br />
Es besteht das Risiko, dass der Anleger Steuerzahlungen leisten<br />
muss, ohne dass ihm zeitgleich entsprechende Auszahlungen zu-<br />
fließen. In diesem Fall hat der Anleger die Steuerzahlung aus sei-<br />
nem sonstigen Vermögen zu leisten.<br />
Werden die erklärten Einkünfte aufgrund einer Betriebsprüfung<br />
mit der Folge der Festsetzung höherer Steuern angehoben, muss<br />
der Anleger die Nachzahlungsbeträge mit monatlich 0,5 %, begin-<br />
nend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Steuerentste-<br />
hung, verzinsen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung für den<br />
Anleger bedeuten würde.<br />
3. Umsatzsteuer<br />
Dem steuerlichen Konzept des Beteiligungsangebots liegt die<br />
Annahme zugrunde, dass die Fondsgesellschaft in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Sollte die<br />
Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug in einzelnen Fällen ganz<br />
oder teilweise versagen, würde dies zu einer Erhöhung der An-<br />
schaffungskosten führen, die Liquidität der Fondsgesellschaft be-<br />
lasten, die Kapitalrückflüsse aus der Vermögensanlage verringern<br />
und ggf. zu einer Minderung der Jahresergebnisse führen.<br />
Der Anleger würde in diesem Fall geringere Auszahlungen als kon-<br />
zeptionsgemäß vorgesehen erhalten; das Ergebnis seiner Beteili-<br />
gung könnte sich verschlechtern.
4. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Das seit dem 1. Januar 2009 geltende neue Erbschaft- und Schen-<br />
kungsteuerrecht hat nicht die Frage beantwortet, wie der gemeine<br />
Wert des Herausgabeanspruchs des Treugebers gegenüber dem<br />
Treuhänder bei treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligun-<br />
gen zu ermitteln ist.<br />
Es besteht daher das Risiko, dass diese Unklarheit zu nachteiligen<br />
Folgen für den Anleger führt. Dieses Risiko realisiert sich, wenn<br />
die Finanzverwaltung den Herausgabeanspruch höher bewertet als<br />
vorgesehen oder erwartet. Die erbschaft- oder schenkungsteuer-<br />
liche Belastung des Anlegers erhöht sich in diesem Fall entspre-<br />
chend.<br />
Daneben besteht das Risiko, dass die Finanzbehörden auch sonst<br />
andere erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Auffassungen<br />
vertreten könnten als im Prospekt dargestellt. Auch dies kann für<br />
den Anleger zu einer höheren erbschaft- und schenkungsteuerli-<br />
chen Belastung führen.<br />
5. Weitere steuerliche Risiken<br />
Es besteht weiterhin die Gefahr, dass die steuerliche Konzeption<br />
zum Nachteil des Anlegers verändert werden muss, um auf eine<br />
geänderte Gesetzes- oder Verordnungslage oder eine geänderte<br />
Verwaltungs- oder Rechtsprechungspraxis zu reagieren.<br />
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in Deutschland die<br />
Steuergesetze grundsätzlich noch während des laufenden Kalen-<br />
derjahrs rückwirkend zum 1. Januar des nämlichen Kalenderjahrs<br />
geändert werden können.<br />
Eine Änderung der Gesetzes- oder Verordnungslage oder der Ver-<br />
waltungs- oder Rechtsprechungspraxis kann zu einer höheren<br />
steuerlichen Belastung des Anlegers und einer Verschlechterung<br />
der Nachsteuer-Ergebnisse seiner Beteiligung führen.<br />
Weitere Risiken<br />
Nach Kenntnis der Anbieterin sind alle wesentlichen Risiken<br />
aufgeführt.<br />
21 |
| 22
1876 entdeckte dann William Grylls Adams zusammen mit seinem<br />
Schüler Richard Evans Day, dass Selen Elektrizität produziert,<br />
wenn man es Licht aussetzt. Albert Einstein lieferte 1907 eine the-<br />
oretische Erklärung des lichtelektrischen Effekts, die auf seiner<br />
Lichtquantenhypothese von 1905 beruhte.<br />
Robert Andrews Millikan konnte 1912–1916 die einsteinschen<br />
Überlegungen zum Photoeffekt experimentell bestätigen und<br />
wurde unter anderem dafür 1923 mit dem Nobelpreis für Physik<br />
ausgezeichnet.<br />
1940 stellt Russell S. Ohl bei Versuchen unerwartet fest, dass<br />
bei Beleuchtung einer von ihm untersuchten Siliziumprobe das<br />
angeschlossene Messgerät eine Änderung anzeigte. Er bemerkte,<br />
dass mit der Beleuchtung des Siliziums ein Strom erzeugt werden<br />
konnte.<br />
Daryl Chapin, Calvin Fuller und Gerald Pearson produzierten be-<br />
reits 1953 kristalline Silizium-Zellen, jeweils ca. 2 cm 2 groß, mit<br />
Wirkungsgraden von über 4 %. Eine Zelle erreichte sogar 6 %<br />
Wirkungsgrad – am 25. April 1954 wurden die Ergebnisse der<br />
Öffentlichkeit präsentiert.<br />
2002 wurde eine 1955 von Bell Laboratories hergestellte, ein-<br />
gekapselte und mit damals 6 % Wirkungsgrad vermessene Zelle<br />
erneut vermessen und wies noch 5,1 % Wirkungsgrad auf.<br />
05<br />
HISTORIE<br />
DER<br />
PHOTOVOLTAIK<br />
Der Name setzt sich aus den Bestandteilen Photos (altgriechisch ‚Licht‘) und Volta (nach Alessandro Volta) zusammen.<br />
Im Jahr 1839 stieß Alexandre Edmond Becquerel bei Experimenten mit elektrolytischen Zellen auf den fotoelektrischen Effekt. Mit der<br />
Feststellung, dass der Strom bei Licht geringfügig größer war als im Dunkeln, entdeckte er die Grundlage der Photovoltaik. Zu einer<br />
praktischen Anwendung kam es jedoch erst Generationen später.<br />
Die erste technische Anwendung wurde Ende der 1950er-Jahre in<br />
der Satellitentechnik gefunden. In den 1960er- und 1970er-Jahren<br />
gab es, in erster Linie durch die Nachfrage aus der Raumfahrt,<br />
entscheidende Fortschritte in der Entwicklung von Photovoltaik-<br />
Zellen. Quelle: Wikipedia<br />
Der Weg von fossilen Brennstoffen zu<br />
regenerativen Energien<br />
Die große Ölkrise 1973 verdeutlichte in drastischer Weise, dass<br />
fossile Energieträger wie Öl, Gas und Kohle endliche Ressourcen<br />
sind. Insbesondere die Ölvorkommen aller großen in Produktion<br />
befindlichen Quellen nähern sich mit ihrer Fördermenge dem<br />
Maximalwert oder haben ihn bereits erreicht. Für den globalen<br />
Klimawandel werden u. a. die Nutzung fossiler Brennstoffe und das<br />
daraus entstehende CO2 verantwortlich gemacht.<br />
Die globale Versorgung mit Energie unter Berücksichtigung von<br />
Umweltaspekten stellt die Energieunternehmen vor große Herausforderungen.<br />
Die Industrieländer benötigen zunehmend Energie,<br />
um ihren hoch technisierten Lebensstandard zu erhalten. Doch<br />
auch die aufstrebenden Schwellenländer fordern ein Mehr an Energie,<br />
um ihren wirtschaftlichen Aufschwung nicht zu gefährden.<br />
Die Weltbevölkerung umfasst 2009 ca. 6,8 Mrd. Menschen. Bis<br />
zum Jahr 2015 wird mit einem jährlichen Wachstum von 79 Mio.<br />
Menschen gerechnet. Diese stetige Zunahme geht einher mit<br />
einem drastischen Anstieg des weltweiten Energiebedarfs. Die<br />
UNO erwartet bis zum Jahr 2025 eine Weltbevölkerung von 8 Mrd.<br />
und bis 2050 gar von über 9 Mrd. Menschen.<br />
23 |
| 24<br />
05<br />
HISTORIE DER PHOTOVOLTAIK<br />
Die Internationale Energie-Agentur (IEA) schreibt in ihrem „World<br />
Energy Outlook 2008“: „Das Weltenergiesystem steht an einem<br />
Scheideweg. Die derzeitigen weltweiten Trends von Energiever-<br />
sorgung und -verbrauch sind eindeutig nicht zukunftsfähig, in<br />
ökologischer ebenso wie wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht.“<br />
Im Referenzszenario der IEA steigt der weltweite Primärenergie-<br />
verbrauch im Zeitraum 2006 bis 2030 von 11.730 Mio. t Rohöl-<br />
einheiten (RÖE) auf knapp 17.010 Mio. t RÖE, ein Anstieg von<br />
rund 45 %.<br />
In der IEA-Studie verzeichnen moderne erneuerbare Energien bis<br />
2030 ein jährliches Wachstum von 7,2 % und könnten schon 2010<br />
Erdgas als zweitwichtigste Energiequelle ablösen.<br />
VERÄNDERUNG DES WELTWEITEN ENERGIEMIXES BIS 2100<br />
PROGNOSE des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesregierung Globale Umweltveränderung<br />
Jährlicher Primärenergieeinsatz<br />
(EJ/a)<br />
1.600<br />
1.400<br />
1.200<br />
1.000<br />
800<br />
600<br />
400<br />
200<br />
0<br />
2000 2010 2020 2030 2040 2050<br />
Andere Erneuerbare<br />
Solarthermie<br />
(nur Wärme)<br />
Unser größter Energielieferant, die Sonne, liefert pro Jahr eine<br />
Energiemenge, die dem 10.000-Fachen des Weltprimärenergie-<br />
bedarfs entspricht. Vor diesem Hintergrund und der sich immer<br />
weiter verbessernden Wirkungsgrade wird die Photovoltaik in Zu-<br />
kunft einen beträchtlichen Anteil zum Energiemix beisteuern.<br />
Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Um-<br />
weltveränderungen (WBGU) kommt in seinem Gutachten „Welt im<br />
Wandel – Energiewende zur Nachhaltigkeit“ zu dem Schluss:<br />
„Langfristig kann der steigende Primärenergiebedarf nur durch<br />
eine entscheidende Sonnenenergienutzung gedeckt werden, die<br />
mit Abstand das größte nachhaltige Potential verspricht.“<br />
Solartsrom<br />
(Photovoltaik und solarthermische<br />
Kraftwerke)<br />
Wind Biomasse<br />
Wasserkraft Kernenergie Gas Kohle Öl<br />
2100<br />
Quelle: WBGU; Welt im Wandel: Energiewende zur Nachhaltigkeit; 2003
25 |
| 26
Die rechtliche Grundlage für die Stromeinspeisung und -abnahme<br />
bildet in Deutschland das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer<br />
Energien“, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-<br />
Gesetz oder EEG genannt. Mit dem EEG soll der Ausbau von Strom-<br />
und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen gefördert werden.<br />
Ziel ist es, bis zum Jahr 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien<br />
im Strombereich auf 25 bis 30 % zu erhöhen.<br />
Das EEG verpflichtet das jeweils zuständige regionale Energie-<br />
versorgungsunternehmen (EVU), den aus erneuerbaren Quellen<br />
gewonnenen Strom für die Dauer von 20 Kalenderjahren zzgl. des<br />
Inbetriebnahmejahres zu den festgesetzten Preisen abzunehmen.<br />
ENERGIE-RESSOURCEN DER ERDE<br />
Wasserkraft<br />
1-mal<br />
UVS e.V. | Quelle: DLR, Cr. Nitsch<br />
Meeresenergie<br />
2-mal<br />
Erdwärme<br />
5-mal<br />
06<br />
DAS ERNEUERBARE-<br />
ENERGIEN-GESETZ (EEG)<br />
Energie-Angebot: Die natürlichen Energiequellen bieten insgesamt 3.078-mal so viel Energie, wie derzeit weltweit benötigt wird.<br />
Biomasse<br />
20-mal<br />
Für Freiflächenanlagen beträgt die Vergütung für im Jahr 2009 in<br />
Betrieb genommene Anlagen 0,3194 EUR je eingespeiste Kilowatt-<br />
stunde (kWh). Sollte die Anlage erst 2010 ans Netz gehen, beträgt<br />
die Vergütung 0,2843 EUR je kWh. Die Strommehrkosten durch die<br />
erhöhte Einspeisevergütung werden bundesweit auf sämtliche EVU<br />
verteilt. Die EVU wiederum berücksichtigen die Mehrkosten als<br />
zusätzlichen Kostenfaktor in der Preisgestaltung für den Endver-<br />
braucher.<br />
Durch die einfach strukturierten Fördermechanismen des deut-<br />
schen EEG entfallen langwierige Verwaltungswege, wie sie bei-<br />
spielsweise das „Bewerbungsverfahren“ (u. a. zweistufiger Antrag<br />
auf Eintragung in das amtliche Anlagenregister) in Spanien vor-<br />
schreibt.<br />
Wind<br />
200-mal<br />
Direkte Sonnenenergie<br />
2.850-mal<br />
27 |
| 28
Allgemeine Grundlagen<br />
Hochreine Siliziumscheiben für Solarzellen der Photovoltaik-Mo-<br />
dule werden aus Sand oder Quarz hergestellt. Sand oder Quarz sind<br />
in großen Mengen auf der Erde verfügbar.<br />
Jede Solarzelle liefert eine Gleichstromleistung von etwa 1,5 W.<br />
Verbindet man die einzelnen Solarzellen zu Modulen, lässt sich<br />
eine wesentlich höhere Leistung erzeugen. Durch die permanen-<br />
te Sonneneinstrahlung kann die Leistungsfähigkeit der einzelnen<br />
Solarzellen im Laufe der Zeit abnehmen. Dieser Leistungsabfall<br />
des Wirkungsgrads wird als Degradation bezeichnet. Um die De-<br />
gradation einzudämmen, setzen manche Hersteller die Module<br />
schon während des Produktionsprozesses Sonnenstrahlen aus, um<br />
eine künstliche Alterung herbeizuführen.<br />
Die Leistung der Solarmodule wird auch durch die Außentempe-<br />
ratur beeinflusst. Je höher die Außentemperatur, desto geringer<br />
der Wirkungsgrad der Module. Die Temperatur ist somit ein nicht<br />
zu unterschätzender Vorteil des Standorts Deutschland gegenüber<br />
südeuropäischen Ländern, da hier bei sehr hohen Temperaturen<br />
die Leistung der Module gemindert wird.<br />
1. Module<br />
Es wird bei Photovoltaik-Modulen aktuell zwischen 3 Typen von<br />
Modulen unterschieden. Die Typen von Solarzellen unterscheiden<br />
sich in den verschiedenen Herstellungsverfahren.<br />
1.1 Dünnschicht-Module<br />
Dünnschicht-Module sind in ihrer Herstellung die preisgünstigs-<br />
te Variante an Solar-Modulen. Bei Dünnschicht-Modulen wer-<br />
den Halbleitermaterialien auf eine Glasscheibe oder Metallfolie<br />
aufgedampft. Es werden hierbei Halbleitermaterialien wie z. B.<br />
Cadmium-Tellurid verwendet. Die Wirkungsgrade der Dünn-<br />
schicht-Module liegen bei bis zu 8,7 %. Dünnschicht-Module wei-<br />
sen im Vergleich zu mono- oder polykristallinen Modulen keine<br />
Kristallstrukturen auf. Für Dünnschicht-Module können bei der<br />
07<br />
WISSENSWERTES<br />
ZUR TECHNIK EINES<br />
SOLARKRAFTWERKS<br />
Demontage erhöhte Entsorgungskosten für die umweltbelasten-<br />
den Schadstoffe anfallen.<br />
1.2 Monokristalline Module<br />
Monokristalline Module zeichnen sich durch eine sehr regelmäßi-<br />
ge Siliziumstruktur aus und erreichen mit rund 19 % den höchs-<br />
ten Wirkungsgrad. Die Wafer (Siliziumscheiben) werden in einer<br />
hochreinen Siliziumschmelze nach dem sog. Czochralski-Prozess<br />
hergestellt. Bei diesem Prozess wird ein kalter, kristalliner Silizi-<br />
umstab in ein Gefäß mit flüssigem Silizium eingetaucht und lang-<br />
sam wieder herausgezogen. Der so gewonnene Stab kann mehrere<br />
Meter lang werden und hat einen Durchmesser von bis zu 300 Mil-<br />
limetern. Der Zylinder wird nun in Scheiben zersägt. Bei diesem<br />
Vorgang gehen bis zu 50 % des Materials als Verschnitt verloren.<br />
1.3 Polykristalline Module<br />
Der Wirkungsgrad bei polykristallinen Modulen ist mit bis zu 16 %<br />
etwas geringer als bei monokristallinen Modulen. Polykristalline<br />
Module werden nach einem ähnlichen Prinzip wie monokristalline<br />
Module in einer hochreinen Siliziumschmelze gewonnen. Bei ihrer<br />
Herstellung wird das flüssige Silizium in dafür vorgefertigte Blöcke<br />
gegossen. Die Blöcke haben schon die gewünschte Form, sodass<br />
der Materialverschnitt und die Herstellungskosten geringer sind<br />
als bei monokristallinen Modulen. Die Degradation wurde in den<br />
Planungsparametern auf 0,2 % pro Jahr über die gesamte Laufzeit<br />
geschätzt. Durch kristalline Module entstehen keine zusätzlichen<br />
Entsorgungskosten bei der Demontage der Anlage, da sie ohne<br />
umweltbelastende Schadstoffe hergestellt werden.<br />
Ein weiteres Indiz für eine qualitativ hochwertige Anlage ist die<br />
Art und Weise, wie die Module verbaut werden: Alle miteinander<br />
in Kontakt stehenden Baugruppen sind aus gleichen Materialien<br />
gefertigt, dadurch werden Schwindmaße und Kontaktkorrosionen<br />
vermieden. Sowohl Modulrahmen als auch Träger und Verbin-<br />
dungsnieten werden aus Aluminium hergestellt und verbaut.<br />
29 |
| 30<br />
07<br />
2. Wartung/Service<br />
Ein wesentlicher Faktor für den Erfolg einer Photovoltaik-Anlage<br />
sind die kontinuierliche Wartung und der Service. Um einen mög-<br />
lichst störungsfreien und ertragreichen Betrieb zu gewährleisten,<br />
sollte die komplette Anlage online mittels eines Anlagenüberwa-<br />
chungssystem gesteuert. Bei auftretenden Störungen wird unmit-<br />
telbar ein Alarm ausgelöst, die Fehlerbeseitigung sollte innerhalb<br />
von 24 Stunden eingeleitet werden können. Sollte sich die Störung<br />
nicht per Fernwartung beheben lassen, wird die entsprechende<br />
Wartungsfirma den Fehler direkt vor Ort beseitigen. Zu diesen Ser-<br />
viceleistungen zählen bei guten Wartungs- und Serviceverträgen<br />
neben der regelmäßigen Wartung und den Reparaturen bei Bedarf<br />
auch die Befreiung der Module von Schmutz, Verunreinigungen<br />
und Schnee. Je schneller die Anlage wieder störungsfrei in Betrieb<br />
geht, desto geringer ist der Produktions- und Ertragsverlust.<br />
3. Wechselrichter<br />
WISSENSWERTES ZUR TECHNIK EINES SOLARKRAFTWERKS<br />
Die Wechselrichter wandeln den von den Solarmodulen gewonne-<br />
nen Gleichstrom in 220-V-Wechselstrom um. Damit der Strom in<br />
das öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann, muss er mit-<br />
telsTransformatorenindievorherrschendeMittelspannung(20kV)<br />
der EVU transformiert werden. Wechselrichter können in verschie-<br />
denen Leistungsklassen installiert werden. Je höher die Leistung<br />
des Wechselrichters, desto größer ist der benötigte Platz. Bei der<br />
Installation von mehreren Wechselrichtern hat der Anlagenbetrei-<br />
ber den Vorteil, dass beim Ausfall eines Wechselrichters die übrigen<br />
weiterhin Strom in das öffentliche Versorgungsnetz einspeisen kön-<br />
nen. Die Stromerzeugung wird nicht unterbrochen, bis der Wechsel-<br />
richter von der Störung befreit ist. Der Wirkungsgrad leistungsstar-<br />
ker Wechselrichter liegt bei nahezu 98 %.<br />
4. Nachführsysteme<br />
Für Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen werden die Solarmodule<br />
in parallelen Reihen ausgerichtet. Bei einer starren Montage kön-<br />
nen die Modulreihen relativ eng aneinander gebaut werden, da<br />
keine beweglichen Teile mit Motoren angebracht werden. Durch<br />
den Lauf der Sonne sind starre Module jedoch nur sehr selten opti-<br />
mal auf den jeweiligen Sonnenstand ausgerichtet.<br />
Als Lösung bietet sich bei Freiflächenanlagen ein Nachführsystem<br />
an, welches die Solarmodule optimal auf den jeweiligen Stand der<br />
Sonne und den Stand zu den nachgeordneten Modulreihen aus-<br />
richten kann (mittels Backtracking und astronomischen Algorith-<br />
mus in der Steuerung).<br />
Bei Nachführsystemen unterscheidet man zwischen einer ein-<br />
achsigen und einer zweiachsigen Nachführung. Ein einachsiges<br />
Nachführsystem bildet den Ost-West-Verlauf der Sonne ab, wäh-<br />
rend ein zweiachsiges Nachführsystem die Module zusätzlich auf<br />
den entsprechenden Sonnenwinkel einstellt. Ein Nachführsystem<br />
kann den Ertrag einer Photovoltaik-Anlage um 20 bis 30 % stei-<br />
gern. Durch diese Steigerung können die höheren Kosten für die<br />
Nachführsysteme mehr als ausgeglichen werden.<br />
Innovative horizontale Nachführsysteme können den Anstellwin-<br />
kel der Modulreihen mittels astronomischer Steuerung permanent<br />
in Bezug auf Tages- und Jahreszeiten optimieren und damit die<br />
Effektivität deutlich steigern.<br />
5. Gutachten<br />
5.1 Ertragsgutachten<br />
Vor jeder Investition sollte mindestens ein unabhängiges Ertragsgutachten<br />
vorliegen, wodurch der langfristige Energieertrag des<br />
jeweiligen Standorts prognostiziert werden soll.<br />
Um in der Simulation die realen Verhältnisse besser abbilden zu<br />
können, erfolgt die Anpassung über Minderungsfaktoren und Aufschläge.<br />
Unterschieden wird zwischen technischen Minderungsfaktoren<br />
(z. B. Abweichung zu Herstellerangaben, Leitungsverlust,<br />
Trafoverlusten, Eigenverbrauch und Wechselrichterverlusten)<br />
und sonstigen Minderungsfaktoren (z. B. klimatische Einflüsse,<br />
Modulverschmutzung, Betriebsstörungen und Reflexionen). Aufschläge<br />
ergeben sich beispielsweise aus Vorteilen, die im Standort<br />
liegen, wie kühlendes Umfeld in der Umgebung der Anlage.<br />
Die standortbedingten Strahlungsverhältnisse sind abhängig von<br />
der geografischen Breite, dem Reflexionsgrad, den Witterungs-<br />
verhältnissen und dem Emissionskoeffizienten der technischen<br />
Oberflächen.
SCHEMATISCHE DARSTELLUNG EINES SOLARPARKS<br />
Zentrale<br />
Wechselrichterstation<br />
Einspeisezähler<br />
DSL-Anschlusskasten<br />
Endverbraucher<br />
öffentliches Stromnetz<br />
Solarpark<br />
technisches Monitoring<br />
und Controlling/Fernüberwachung<br />
Anschlusswege Solarpark<br />
öffentliches Netz<br />
Quelle: eigene Darstellung<br />
31 |
| 32<br />
07<br />
WISSENSWERTES ZUR TECHNIK EINES SOLARKRAFTWERKS
Als Berechnungsgrundlage für Ertragsgutachten dienen üblicher-<br />
weise Zahlen und Daten zu Sonneneinstrahlung und Temperatur<br />
von renommierten Datenbanken wie beispielsweise Meteonorm.<br />
Durch eine sehr gute Hinterlüftung der Module, auch aufgrund ei-<br />
ner günstigen Bodenbeschaffenheit (siehe unten Kapitel 5.2), ist<br />
es möglich, einen ertragssteigernden Effekt zu erreichen.<br />
5.2 Bodengutachten<br />
Mit dem Bodengutachten wird die Tragfähigkeit des Untergrunds<br />
für die entsprechende Bebauung geprüft. Hierzu werden Zug- und<br />
Druckversuche im Gelände durchgeführt, um die Beschaffenheit<br />
des Baugrunds bestimmen zu können, z. B. Grundwasser, Dichte<br />
und Konsistenz.<br />
Sonnenstrahlung<br />
Quelle: Deutsche BP AG<br />
Als vorteilhaft erweist sich eine Bodenbeschaffenheit bestehend<br />
aus einem Sand-Kies-Gemisch, welches Regenwasser sofort ver-<br />
sickern lässt. Das sofort versickernde Regenwasser ist sowohl für<br />
den Aufbau der Anlage als auch für die Wartung ein unschätzbarer<br />
Vorteil. Die sich erwärmenden Kiesböden haben zwei weitere we-<br />
sentliche Vorteile:<br />
1.) Durch die aufsteigende Thermik werden Wolken ferngehalten und<br />
2.) ein permanenter Luftzug beeinflusst die Kühlung der Module posi-<br />
tiv und deren Wirkungsgrad verbessert sich dadurch nachhaltig.<br />
Sofern der Boden eine günstige Konsistenz aufweist, sind keinerlei<br />
Betonverschalungen nötig. Ein gerammter Doppel-T-Träger ist für<br />
die Trägerkonstruktion ausreichend. Bei Demontage der Anlage<br />
führt dies zu geringen Kosten und hat die wenigsten negativen<br />
Einwirkungen auf Flora und Fauna im Bereich des Parks.<br />
FUNKTIONSPRINZIP EINER SOLARZELLE<br />
negative Elektrode<br />
Antireflexschicht<br />
n-dotiertes Silizium<br />
Grenzschicht<br />
p-dotiertes Silizium<br />
positive Elektrode<br />
33 |
| 34
Die Nettoeinnahmen werden ausschließlich für die Investition<br />
in Deutschland befindlicher Photovoltaik-Anlagen genutzt. Die<br />
Anlagen müssen die Voraussetzungen für die Erlangung der ge-<br />
setzlichen Einspeisevergütung nach EEG (Erneuerbare-Energien-<br />
Gesetz) vorweisen und für die Einspeisung ins deutsche Stromnetz<br />
ausgerüstet sein. Um Klarheit über die Ertragslage zu gewinnen,<br />
muss zu jeder für den Erwerb infrage kommenden Photovoltaik-An-<br />
lage eine Einspeisezusage des örtlichen Netzbetreibers vorliegen.<br />
Es sollen bevorzugt bereits fertiggestellte Photovoltaik-Anlagen<br />
erworben werden. Als Investitionsobjekte können sowohl eine<br />
einzelne Freilandanlage als auch mehrere Freiland- bzw. Dachan-<br />
lagen – auch in Kombination – angekauft werden.<br />
Sofern nicht in eine bereits fertiggestellte Anlage investiert werden<br />
sollte, wird die Photovoltaik-Anlage in der Regel von einem<br />
Generalunternehmer errichtet. In dem zu schließenden Vertrag mit<br />
dem Generalunternehmer wird ein Festpreis vereinbart. Bei Freilandanlagen<br />
müssen vor Vertragsschluss sämtliche erforderlichen<br />
Bau- und Betriebsgenehmigungen sowie die erforderlichen Pachtverträge<br />
vorliegen. Im Falle von Dachanlagen muss zusätzlich zum<br />
Dachnutzungsvertrag und zu der Absicherung im Grundbuch ein<br />
Gutachten zur Statik vorliegen, welches die Eignung des Daches<br />
bescheinigt.<br />
Die technischen Bestandteile werden nach definierten Kriterien<br />
ausgewählt. Es dürfen nur kristalline Solarmodule verwendet werden,<br />
keine Dünnschichttechnik und keine Module mit umweltbelastenden<br />
Schadstoffen wie Cadmium. Die Module sind zertifiziert<br />
(CE, TÜV oder IEC).<br />
08<br />
ANGABEN ÜBER ANLAGEZIELE<br />
UND ANLAGEPOLITIK DER<br />
VERMÖGENSANLAGE<br />
Das vorliegende Angebot beschreibt einen Geschlossenen Fonds im Bereich Nachhaltigkeit und Ökologie und ist als sogenannter<br />
Blindpool konzipiert, d. h., die Investitionsobjekte stehen zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es noch nicht fest. Konkrete<br />
Objekte befinden sich in der Prüfung, unter anderem der auf Seite 9 des Prospektes beispielhaft erwähnte Solarpark in Pocking.<br />
Die nachfolgenden Investitionskriterien stellen die Rahmenbedingungen des Fonds dar, welche die Geschäftsführung zu Leitlinien für<br />
die Investitionstätigkeit erklärt.<br />
Die Module müssen eine Leistungsgarantie von mindestens 90 %<br />
für die ersten 10 Jahre und mindestens 80 % für die darauffolgenden<br />
10 Jahre vorweisen.<br />
Es werden nur Module mit einer geringen Leistungstoleranz von<br />
maximal + bzw. –3 % verbaut. Zu den Ergebnissen der Qualitäts-<br />
prüfungen liegen entsprechende Dokumentationen vor.<br />
Die Module müssen über öffentlich zugängliche Ertragshistorien<br />
in Form von Datenreihen verfügen. Auch die Wechselrichter erfül-<br />
len mindestens einen der nachfolgenden Standards: DIN EN, CE,<br />
VDE oder TÜV.<br />
Maßgeblich für die Rentabilität der Anlage sind die Stromerlöse.<br />
Als Kalkulationsgrundlage zu erwartender Stromerlöse liegt min-<br />
destens ein Gutachten einer neutralen Prüfinstitution zu den prog-<br />
nostizierten Erträgen vor.<br />
Ein weiteres Kriterium für Solar Invest Deutschland ist die Höhe der<br />
möglichen Erlöse einer Anlage. Um den Anforderungen genügen zu<br />
können, müssen die prognostizierten Nettoerlöse aus Einspeise-<br />
vergütung im ersten vollen Betriebsjahr und gemäß gutachterli-<br />
cher Leistung im Verhältnis zu den Investitionskosten (ohne even-<br />
tuelle Pachtzahlungen) mindestens 9,75 % erwirtschaften.<br />
35 |
| 36<br />
08 ANGABEN ÜBER ANLAGEZIELE UND ANLAGEPOLITIK DER VERMÖGENSANLAGE<br />
Gemäß Konzeption reichen die Nettoeinnahmen allein für die<br />
Realisierung der Anlageziele nicht aus. Aus diesem Grund werden<br />
neben den Eigenmitteln auch Fremdmittel in Form von Krediten zur<br />
Erreichung der Anlageziele aufgenommen.<br />
Der Anteil der Fremdmittel soll ca. 70–75 % des Gesamtkapitals<br />
betragen. Siehe auch hierzu die Angaben auf den Seiten 54–55.<br />
In jedem Fall muss für jede zu erwerbende Anlage eine Finanzie-<br />
rungszusage vorliegen.<br />
Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es hat die Emit-<br />
tentin noch keine Solaranlagen bzw. Beteiligungen an Gesell-<br />
schaften erworben. Aus diesem Grund können über die beschrie-<br />
benen Kriterien hinaus noch keine konkreten Anlageobjekte<br />
benannt werden.<br />
SOLARSTROM AUF WACHSTUMSKURS<br />
Jährliche Neuinstallation von<br />
Photovoltaik in Deutschland<br />
jährlicher Zubau in MWp<br />
1.500<br />
1.250<br />
1.000<br />
750<br />
500<br />
250<br />
0<br />
42<br />
2000<br />
78 80<br />
2001<br />
150<br />
Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht verwen-<br />
det.<br />
600<br />
850<br />
800<br />
1.150<br />
1.650<br />
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />
Quelle: BSW-Solar | www.solarwirtschaft.de
37 |
| 38
IMMOCHANCE DEUTSCHLAND G.P.P.1 | STAND 31.10.2009<br />
09<br />
LEISTUNGSBILANZ –<br />
DURCHGEFÜHRTE<br />
VERMÖGENSANLAGEN<br />
Die Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG hat bislang noch keine Vermögensanlage verwirklicht. Ein Geschäftsführer der Anbieterin,<br />
Herr Stephan Huß, verfügt seit dem Jahr 2007 über Erfahrungen im Bereich Photovoltaik und hat bereits zahlreiche Dachanlagen<br />
geplant und umgesetzt – unter anderem auf Objekten der Fonds G.P.P.1 und G.P.P.2. Insgesamt entstanden unter seiner<br />
Federführung Anlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 5.500 kWp.<br />
Die Primus Valor Konzeptions GmbH/ImmoChance Deutschland hat bislang drei geschlossene Immobilienfonds als Anbieterin auf<br />
den Markt gebracht und hierbei insgesamt 14.239.000 EUR an Eigenkapital eingeworben. Die Fonds ImmoChance Deutschland<br />
G.P.P.1 und G.P.P.2 sind bereits geschlossen, der Fonds G.P.P.3 befindet sich noch in der Platzierungsphase.<br />
Beteiligungsgesellschaft ImmoChance Deutschland G.P.P.1 GmbH & Co. KG<br />
Angebotsart KG-Fonds/öffentliches Angebot<br />
Anlageobjekte Wohnimmobilien in Deutschland, Blindpool-Konzeption<br />
Anzahl Anleger 202<br />
Platzierungszeitraum März 2007 – Jan. 2008<br />
Komplementärin ICD 1 GmbH, Mannheim<br />
Treuhänderin J. Knittel, Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege<br />
Investitionsphase SOLL EUR IST* EUR<br />
eingeworbenes Eigenkapital 4.000.000 4.586.000<br />
Agio 200.000 181.300<br />
Fremdkapital 7.000.000 8.025.000<br />
Summe 11.200.000 12.792.300<br />
Auszahlungen<br />
für 2007 (pro rata) 6 % p. a. 6 % p. a.<br />
für 2008 6 % p. a. 6 % p. a.<br />
Kosten der Investitionsphase<br />
Investitionsaufwand 9.845.000 10.694.686<br />
Vergütungen, Nebenkosten, Sonstiges 1.105.000 1.283.971<br />
*Nutzung der im Prospekt dargestellten Möglichkeit der Mehreinwerbung.<br />
39 |
| 40<br />
IMMOCHANCE DEUTSCHLAND G.P.P.2 | STAND 31.10.2009<br />
09<br />
LEISTUNGSBILANZ – DURCHGEFÜHRTE VERMÖGENSANLAGEN<br />
Eine für den Anleger verpflichtende Finanzierung seiner Beteili-<br />
gung existiert nicht.<br />
Beteiligungsgesellschaft ImmoChance Deutschland G.P.P.2 GmbH & Co. KG<br />
Angebotsart KG-Fonds/öffentliches Angebot<br />
Anlageobjekte Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland<br />
(Gewerbeanteil max. 30 %), Blindpool-Konzeption<br />
Platzierungsgarantie 2 Mio. EUR - EFC BrokerService AG, Frankfurt<br />
Anzahl Anleger 229<br />
Platzierungszeitraum Jan. 2008 – Feb. 2009<br />
Komplementärin ICD 3 GmbH, Mannheim<br />
Treuhänderin J. Knittel, Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege<br />
Investitionsphase SOLL EUR IST* EUR<br />
eingeworbenes Eigenkapital 6.000.000 6.103.000<br />
Agio 300.000 238.250<br />
Fremdkapital 11.000.000 9.760.000<br />
Summe 17.300.000 16.101.250<br />
Auszahlung<br />
für 2008 (pro rata) 6 % p. a. 6 % p. a.<br />
Kosten der Investitionsphase<br />
Investitionsaufwand 15.340.000 14.073.019<br />
Vergütungen, Nebenkosten, Sonstiges 1.935.000 1.486.598<br />
*Nutzung der im Prospekt dargestellten Möglichkeit der Mehreinwerbung.<br />
Eine für den Anleger verpflichtende Finanzierung seiner Beteiligung<br />
existiert nicht.<br />
Die Platzierungsgarantie wurde nicht in Anspruch genommen.<br />
Die Angaben zur Bewirtschaftungsphase entfallen, da Stand<br />
31.10.2009 die Investitionsphase noch nicht abgeschlossen war.<br />
Die Ursachen sind darin zu sehen, dass den Immobilienkäufen<br />
stets ein intensives Research vorangeht und die in dieser Zeit<br />
angebotenen Objekte nicht den Investitionskriterien entspra-<br />
Da zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es der vollstän-<br />
dige Jahresabschluss 2008 noch nicht vorlag, werden die Angaben<br />
zum handelsrechtlichen und steuerlichen Ergebnis in einer sepa-<br />
raten Leistungsbilanz ausgewiesen.<br />
chen. Hinzu kam ein merklicher Anstieg des Zinsniveaus, was dem<br />
Fonds deutlich höhere Finanzierungskosten beschert hätte. Es ist<br />
geplant, die Investitionsphase Ende 2009 abzuschließen. Insofern<br />
handelt es sich im Hinblick auf die Kosten der Investitionsphase<br />
um vorläufige Zahlen.<br />
Da zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es der vollstän-<br />
dige Jahresabschluss 2008 noch nicht vorlag, werden die Angaben<br />
zum handelsrechtlichen und steuerlichen Ergebnis in einer sepa-<br />
raten Leistungsbilanz ausgewiesen.
IMMOCHANCE DEUTSCHLAND G.P.P.3 | STAND 31.10.2009<br />
Beteiligungsgesellschaft ImmoChance Deutschland G.P.P.3 GmbH & Co. KG<br />
Angebotsart KG-Fonds/öffentliches Angebot<br />
Anlageobjekte Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland<br />
(Gewerbeanteil unter 40 %), Blindpool-Konzeption<br />
Platzierungsgarantie 3 Mio. EUR - Primus Valor AG, Mannheim<br />
Platzierungszeitraum Seit Ende Dez. 2008<br />
Komplementärin ICD 2 GmbH, Mannheim<br />
Treuhänderin J. Knittel, Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege<br />
Investitionsphase SOLL EUR IST EUR<br />
einzuwerbendes Eigenkapital 7.000.000 3.550.000<br />
Agio 350.000 164.075<br />
Fremdkapital 13.000.000 0<br />
Eine für den Anleger verpflichtende Finanzierung seiner Beteili-<br />
gung existiert nicht.<br />
Die Platzierungsgarantie wurde nicht in Anspruch genommen.<br />
Der Fonds befindet sich noch in der Platzierungsphase. Die Ge-<br />
schäftsführung macht von ihrem Recht nach § 3 Ziffer 3 des Ge-<br />
sellschaftsvertrags Gebrauch und verlängert die Zeichnungsfrist<br />
bis zum 31.12.2010. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb<br />
des ersten Quartals 2010 das restliche Eigenkapital eingeworben<br />
wird.<br />
Durch die günstigen Bedingungen am Immobilienmarkt wurde für<br />
den G.P.P.3 bereits während der Platzierungsphase mit dem Ob-<br />
jektankauf begonnen.<br />
Die durch den Objektankauf entstehenden Kosten bzw. Kaufpreise<br />
sind aktuell noch nicht zur Zahlung fällig und werden aus diesem<br />
Grund noch nicht als Investitionsaufwand gebucht.<br />
Da sich zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es der Fonds<br />
noch in der Platzierungsphase befindet, werden die nach IDW-<br />
Standard erforderlichen Angaben zu Investitionsaufwand, Vergü-<br />
tungen und Nebenkosten sowie die Angaben zum handelsrechtli-<br />
chen und steuerlichen Ergebnis in einer separaten Leistungsbilanz<br />
ausgewiesen.<br />
41 |
| 42
10<br />
DIE BETEILIGUNG<br />
IN ZAHLEN<br />
43 |
| 44<br />
10<br />
DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />
LIqUIDITäTSDARSTELLUNG DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
Einzahlung Einlagen 3.399.000<br />
Aufnahme Fremdkapital 8.646.260<br />
Verkauf Phtovoltaik-Anlagen<br />
31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />
Einspeisevergütung 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238 1.163.906 1.161.578 1.159.255 1.156.936 1.154.622<br />
Zinsen 2.784 5.904 6.347 6.760 7.143 7.496 7.805 8.070<br />
Einzahlungen insgesamt 12.825.871 1.173.701 1.174.480 1.172.585 1.170.665 1.168.721 1.166.751 1.164.742 1.162.692<br />
Anschaffung Photovoltaik-Anlagen<br />
inklusive Pachtvorauszahlungen<br />
einmalige Fonds- und<br />
11.016.824<br />
Investitionsnebenkosten<br />
Objektkosten<br />
878.436<br />
(Wartung, Versicherung) 31.184 65.316 65.398 65.485 65.576 65.671 66.872 68.095 69.340<br />
Kapitaldienst 638.081 636.941 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871<br />
Steuerberatung/Buchhaltung 6.800 6.936 7.075 7.216 7.361 7.508 7.658 7.811 7.967<br />
Treuhänder 5.000 5.100 5.202 5.306 5.412 5.520 5.631 5.743 5.858<br />
Komplementärvergütung 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000<br />
Geschäftsführung 24.863 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000<br />
Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Entnahme Kapitalertragsteuer<br />
Auszahlungen insgesamt<br />
734 1.557 1.674 1.783 1.884 1.977 2.059 2.128<br />
(ohne Entnahmen)<br />
Barmittel inkl. Zinsen nach<br />
12.603.187 750.027 875.103 875.552 876.002 876.454 878.009 879.579 881.165<br />
Entnahme Kapitalertragsteuer 222.684 423.674 299.377 297.033 294.663 292.266 288.742 285.163 281.527<br />
Entnahme/Auszahlung 0 174.000 264.000 264.000 264.000 264.000 264.000 264.000 264.000<br />
Barmittel nach Entnahmen<br />
Bankkonto (Barmittel zzgl.<br />
222.684 249.674 35.377 33.033 30.663 28.266 24.742 21.163 17.527<br />
Barmitteln der Vorperiode) 222.684 472.357 507.734 540.767 571.430 599.696 624.438 645.601 663.128<br />
Auszahlung 0,00 % 5,27 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 %<br />
STEUERLICHE DARSTELLUNG DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />
Betriebseinnahmen 780.611 1.173.701 1.174.480 1.172.585 1.170.665 1.168.721 1.166.751 1.164.742 1.162.692<br />
Abschreibungen 938.380 1.290.272 1.128.988 987.864 864.381 756.334 661.792 579.068 506.685<br />
Gesamtaufwand<br />
Photovoltaik-Anlagen 53.406 87.538 87.620 87.707 87.798 87.893 89.094 90.317 91.562<br />
Zinsaufwand<br />
Gesamtaufwand<br />
828.340 389.082 377.928 360.696 342.688 323.869 304.204 283.654 262.180<br />
fondsinduzierter Positionen 38.663 47.036 47.277 47.522 47.773 48.028 48.289 48.554 48.826<br />
Betriebsausgaben 1.858.789 1.813.927 1.641.813 1.483.790 1.342.640 1.216.125 1.103.379 1.001.594 909.252<br />
steuerliches Ergbnis<br />
steuerliches Ergebnis in %<br />
-1.078.178 -640.227 -467.333 -311.205 -171.975 -47.404 63.371 163.147 253.440<br />
des Eigenkapitals<br />
steuerliches Ergebnis in % des<br />
-32,67 % -19,40 % -14,16 % -9,43 % -5,21 % -1,44 % 1,92 % 4,94 % 7,68 %<br />
Eigenkapitals kumuliert -32,67 % -52,07 % -66,23 % -75,66 % -80,88 % -82,31 % -80,39 % -75,45 % -67,77 %
(ALLE ANGABEN IN EUR) – PROGNOSE –<br />
31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29<br />
1.152.313 1.150.008 1.147.708 1.145.413 1.143.122 1.140.836 1.138.554 1.136.277 1.134.005 1.131.737 1.129.473<br />
8.289 8.462 8.588 8.667 7.907 11.584 8.838 5.150 1.236 1.524 991<br />
1.160.602 1.158.470 1.156.296 1.154.079 1.151.029 1.152.420 1.147.392 1.141.428 1.135.241 1.133.261 1.130.464<br />
70.608 71.900 73.215 74.554 75.917 77.306 78.720 80.160 81.626 83.119 84.640<br />
760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 760.871 465.653 0 0<br />
8.127 8.289 8.455 8.624 8.797 8.972 9.152 9.335 9.522 9.712 9.906<br />
5.975 6.095 6.217 6.341 6.468 6.597 6.729 6.864 7.001 7.141 7.284<br />
2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000<br />
33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000 33.000<br />
0 0 0 63.155 82.633 85.639 88.486 91.798 94.325 97.593 96.925<br />
2.186 2.232 2.265 2.286 2.086 3.055 2.331 1.358 326 402 261<br />
882.768 884.386 886.022 950.831 971.771 977.441 981.289 985.386 693.453 232.967 234.016<br />
277.835 274.084 270.274 203.249 179.258 174.979 166.103 156.042 441.788 900.293 896.447<br />
264.000 264.000 264.000 264.000 297.000 297.000 330.000 330.000 429.000 924.000 940.481<br />
13.835 10.084 6.274 -60.751 -117.742 -122.021 -163.897 -173.958 12.788 -23.707 -44.033<br />
676.962 687.046 693.320 632.569 514.828 392.806 228.910 54.952 67.740 44.033 0<br />
8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 9,00 % 9,00 % 10,00 % 10,00 % 13,00 % 28,00 % 28,50 %<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR) – PROGNOSE –<br />
31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29<br />
1.160.602 1.158.470 1.156.296 1.154.079 1.151.029 1.152.420 1.147.392 1.141.428 1.135.241 1.133.261 1.130.464<br />
443.349 387.930 339.439 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009 297.009<br />
92.831 94.122 95.437 96.776 98.139 99.528 100.942 102.382 103.848 105.341 106.862<br />
239.739 216.288 191.781 166.172 139.411 111.445 82.221 51.682 26.358 0 0<br />
49.102 49.384 49.672 49.965 50.265 50.570 50.881 51.199 51.523 51.853 52.190<br />
825.020 747.724 676.329 609.923 584.824 558.552 531.053 502.272 478.738 454.204 456.061<br />
335.582 410.747 479.967 544.157 566.205 593.867 616.339 639.156 656.503 679.057 674.402<br />
10,17 % 12,45 % 14,54 % 16,49 % 17,16 % 18,00 % 18,68 % 19,37 % 19,89 % 20,58 % 20,44 %<br />
-57,60 % -45,15 % -30,61 % -14,12 % 3,04 % 21,04 % 39,71 % 59,08 % 78,97 % 99,55 % 119,99 %<br />
0<br />
45 |
| 46<br />
10<br />
DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />
Erläuterungen zu den Prognoserechnungen<br />
Es wird das voraussichtliche liquide bzw. steuerliche Ergebnis der<br />
Gesellschaft ausgewiesen. Mit der vollen Platzierung des Eigenka-<br />
pitals wird bis Ende Juni 2010 gerechnet. Es wird davon ausgegan-<br />
gen, dass die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die<br />
ausgewiesenen Positionen verstehen sich ohne Umsatzsteuer.<br />
Die angenommene Inflationsrate beträgt 2,00 % p. a. auf die nicht<br />
langfristig festgeschriebenen Kosten. Hiervon ausgenommen sind<br />
die Vergütungen für die Geschäftsführung und die Haftungsvergütung<br />
der Komplementärin, welche nicht indexiert werden. Es sind<br />
in sämtlichen Tabellen Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte<br />
Auf- oder Abrundungen möglich.<br />
Erläuterung zur Liquiditätsdarstellung<br />
der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
> Einzahlung Einlagen<br />
Die Einzahlungen der Einlagen setzen sich aus einem Kommanditkapital<br />
in Höhe von 3.300.000 EUR zzgl. 3 % Agio zusammen.<br />
> Verkauf Photovoltaik-Anlagen<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Erlöse aus dem Restwert<br />
der Anlagen für die Kosten der Demontage verwendet werden. Ein<br />
möglicher Mehrerlös wurde nicht kalkuliert.<br />
> Einspeisevergütung<br />
Die Einspeisevergütung für Freilandanlagen, welche im Jahr 2009<br />
ans Netz gehen, beträgt in der geplanten Größenordnung von<br />
2.694 kWp gemäß EEG 0,3194 EUR je kWh. Kalkuliert wurde das<br />
Investitionsjahr + 19 Jahre. Die mögliche Ausübung einer noch<br />
zu verhandelnden Option auf eine 5-jährige Verlängerung wurde<br />
nicht kalkuliert. Es wird in der Prognoserechnung von einer Degradation<br />
in Höhe von 0,20 % p. a. bezogen auf den Vorjahresertrag<br />
der Photovoltaik-Anlagen ausgegangen. Die prognostizierten Erlöse<br />
beruhen auf Schätzungen in Abhängigkeit von der geregelten<br />
Einspeisevergütung je kWh. Es erfolgt eine periodengerechte Zuordnung<br />
der Erlöse, d. h., Erlöse für den Monat Januar gelten im<br />
Januar als zugeflossen. Die Anlagen erwirtschaften die geschätzten<br />
Erlöse unter Berücksichtigung der saisonalen Schwankungen<br />
der Sonneneinstrahlungsintensität des jeweiligen Jahres (weitere<br />
Einzelheiten siehe Kapitel „Wissenswertes zur Technik eines Solarkraftwerks“<br />
5.1, Seite 30).<br />
> Zinserträge<br />
Die voraussichtliche Liquiditätsreserve bzw. das Liquiditätskonto<br />
wird bis zum Jahr 2023 mit angenommenen 1,25 % p. a. verzinst. Ab<br />
dem Jahr 2024 wird eine Verzinsung von 2,25 % p. a. unterstellt.<br />
> Anschaffung Photovoltaik-Anlagen inklusive Pachtvorauszahlungen<br />
Die unterstellten Anschaffungskosten inklusive Pachtvorauszahlung<br />
betragen 4.090 EUR je kWp, bei einer angenommenen<br />
Größenordnung der Anlage von 2.694 kWp. Die darin enthaltene<br />
Pachtvorauszahlung beträgt geschätzte 444.444 EUR. Die Pachtvorauszahlung<br />
ist nicht sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern<br />
wird über 20 Jahre als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
linear aufgelöst. Als Grundlage für den prognostizierten Kaufpreis<br />
wurde der auf Seite 9 des Prospektes beispielhaft erwähnte Solarpark<br />
Pocking II gewählt, der teilweise direkt an Anleger verkauft<br />
wurde. Bei den unterstellten Anschaffungskosten handelt es sich<br />
um Photovoltaik-Anlagen, die noch 2009 fertiggestellt wurden<br />
und bereits 2009 ans Netz gegangen sind.<br />
> Einmalige Fonds- und Investitionsnebenkosten<br />
Die Fonds- und Investitionsnebenkosten werden, bis auf die<br />
Fremdkapitalvermittlungsgebühr und die Bearbeitungsgebühr für<br />
das Darlehen, steuerlich als Anschaffungskosten der Photovoltaikanlagen<br />
aktiviert. Bei der Liquiditätsbetrachtung werden diese im<br />
Jahr der Zahlung als Abfluss dargestellt. Die aufgeführten Kosten<br />
verstehen sich zuzüglich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer<br />
(siehe hierzu auch Seite 78 Punkt 2.3 Umsatzsteuergesetz). Für<br />
die Kostenpunkte Eigenkapitalvermittlung, Konzeption, Prospektierung<br />
und Einrichtung; Marketing und Vertriebskoordination;<br />
Mittelverwendung; Platzierungsgarantie und Fremdkapitalvermittlung<br />
wurden entsprechende Verträge geschlossen (siehe vertragliche<br />
Rahmenbedingungen Seite 67 ff.).<br />
• Eigenkapitalvermittlung<br />
Für die Beschaffung des Eigenkapitals erhalten die Vertriebspartner<br />
eine Vergütung in Höhe von 379.500 EUR. Die Vergütung setzt<br />
sich aus dem Agio von 3 % und 8,5 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />
zusammen.<br />
• Konzeption, Prospektierung und Einrichtung<br />
Die Kosten für die Konzeption des vorliegenden Angebots, die<br />
Prospektierung und Einrichtung werden pauschal mit 75.000 EUR<br />
angesetzt.<br />
• Marketing und Vertriebskoordination<br />
Die Kosten für Marketing und Vertriebskoordination werden pauschal<br />
mit 132.000 EUR angesetzt.<br />
• Mittelverwendung<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält in der Investitionsphase<br />
eine Vergütung in Höhe von 3.500,00 EUR.<br />
• Platzierungsgarantie<br />
Die Primus Valor AG stellt eine Platzierungsgarantie in Höhe von<br />
1,0 Mio. EUR zur Verfügung. Hierfür erhält sie eine einmalige Vergütung<br />
in Höhe von 40.000,00 EUR.
• Nebenkosten der Vermögensanlage<br />
Beinhaltet bei Gründung die prognostizierten einmaligen Steu-<br />
er- und Rechtsberatungskosten von 40.000 EUR sowie geschätzte<br />
sonstige Kosten für die Gründung von 18.176 EUR.<br />
• Fremdkapitalvermittlung<br />
Für die Fremdkapitalvermittlung betragen die Kosten pauschal<br />
84.560 EUR, die sich quotal mindern, wenn die vorgesehene Finanzierung<br />
geringer ist.<br />
• Bearbeitungsgebühr Darlehen<br />
Als Bearbeitungsgebühr fallen für die Darlehen einmalig prognostizierte<br />
Kosten in Höhe von 105.700 EUR an.<br />
> Objektkosten<br />
Unter den Objektkosten werden folgende Positionen aufgeführt:<br />
• Versicherung<br />
Es wird mit Versicherungskosten für Betriebshaftpflicht und Elektronikversicherung<br />
inkl. Ertragsausfallversicherung von 3,60 EUR<br />
pro kWp zzgl. einer kalkulatorischen Inflationsanpassung von<br />
2,00 % p. a. ab dem Jahr 2012 gerechnet.<br />
• Instandhaltung und Verwaltungskosten<br />
Die Kosten der Instandhaltung und die Verwaltungskosten werden<br />
mit einem Satz von 4,75 % p. a. aus der Einspeisevergütung kalkuliert.<br />
Ab dem Geschäftsjahr 2016 wird mit einer Inflationsanpassung<br />
von 2,00 % p. a. gerechnet.<br />
> Kapitaldienst<br />
Das Fremdkapital wird als Annuitätendarlehen mit 15-jähriger<br />
Zinsfestschreibung, einer anfänglichen Tilgung von 4,30 % p. a.<br />
sowie einem Nominalzins von 4,50 % p. a. kalkuliert. Nach Auslauf<br />
der Zinsbindung wird ein Nominalzins von 6,00 % p. a. unterstellt.<br />
Die planmäßige Tilgung setzt ab dem 2. Jahr ein. Eine Fremdfinanzierung<br />
wurde noch nicht abgeschlossen und erfolgt jeweils<br />
projektbezogen. Hinzu kommen im Jahr 2010 folgende projektbezogene<br />
kalkulierte Aufwendungen:<br />
• Sonstige Kapitalkosten<br />
Hierunter fallen hauptsächlich die Projektvorfinanzierungskosten.<br />
Es werden sonstige Kapitalkosten in Höhe von 3,25 % bezogen auf<br />
die Investitionskosten unterstellt. Für ca. 152 Tage wird hierbei<br />
die Vorfinanzierung der Anlagekosten netto durch einen Private-<br />
Equity-Geber mit einer Vorfinanzierungsmarge von 6,00 % prognostiziert.<br />
Hinzu kommen für ca. 45 Tage die Vorfinanzierungskosten<br />
der Vorsteuer mit einer analogen Marge von 6,00 % für einen<br />
Private-Equity-Geber. Sollte eine fertige und am Netz befindliche<br />
Anlage gekauft werden, wird stattdessen mit einer Zuführungscourtage<br />
von 3,25 % geschätzt.<br />
• Vorsteuervorfinanzierungszinsen<br />
Die Vorfinanzierungszinsen der Vorsteuer werden mit einem Zinssatz<br />
von 6,00 % p. a. für 60 Tage auf die anfallende Vorsteuer der<br />
Photovoltaik-Anlagen prognostiziert.<br />
> Steuerberatung/Buchhaltung<br />
Die Kosten für Steuerberatung und Buchhaltung werden 2010<br />
pauschal mit 6.800,00 EUR angesetzt. Ab dem Jahr 2011 sieht die<br />
Prognoserechnung eine Inflationsanpassung von 2,00 % p. a. vor.<br />
Es wurde noch kein Vertrag über Steuerberatung und Buchhaltung<br />
abgeschlossen.<br />
> Treuhänder<br />
Die Treuhänderin erhält für ihre Aufwendungen eine Vergütung<br />
von 5.000,00 EUR p. a. Ab dem Jahr 2011 wird der Betrag gemäß<br />
kalkulierter Inflationsrate angepasst. Die pauschale Vergütung<br />
wurde während der Investitionsphase aktiviert.<br />
> Komplementärvergütung<br />
Die Komplementärin erhält eine Haftungsvergütung in Höhe von<br />
2.000,00 EUR p. a. ab dem Geschäftsjahr 2010.<br />
> Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung erhält für ihre Aufgaben eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von 1 % der Summe der Kommanditeinlagen ab<br />
dem Jahr 2011. Für das Jahr 2010 ergibt sich kalkulatorisch eine<br />
anteilige Vergütung in Höhe von 24.863,00 EUR.<br />
> Gewerbesteuer<br />
Die Fondsgesellschaft ist gewerblich tätig und unterliegt somit<br />
der Gewerbesteuer. Es wird die zu erwartende Gewerbesteuerzahllast<br />
der Fondsgesellschaft bei einem unterstellten Hebesatz von<br />
415 % dargestellt. Der Hebesatz entspricht dem Hebesatz der<br />
Stadt Mannheim, des Sitzes der Gesellschaft. Die Gewerbesteuer<br />
ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer oder ein Mischhebesatz<br />
der Standortgemeinden der Photovoltaik-Anlagen zur<br />
Anwendung kommt. Im Rahmen des § 35 EStG ist die gezahlte<br />
Gewerbesteuer bei den Anlegern grundsätzlich auf deren Einkommensteuer<br />
anrechenbar (siehe Kapitel „Steuern“ 3.1.2, Seite<br />
79). Bei der Gewerbesteuerberechnung wurden die geschätzten<br />
Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Anleger und der Komplementärin<br />
sowie die Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt. An<br />
Sonderbetriebseinnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen<br />
Sonderbetriebsausgaben der Komplementärin wird eine<br />
jährliche Summe von 24.000 EUR prognostiziert. Für die Anleger<br />
wird mit weiteren sonstigen Sonderbetriebsausgaben in Höhe von<br />
6.600 EUR p. a. gerechnet.<br />
47 |
| 48<br />
10<br />
DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />
> Entnahme Kapitalertragsteuer<br />
Von den jährlichen Zinserträgen aus Guthaben bei Banken werden zum<br />
Zeitpunkt des Zuflusses insgesamt 26,375 % als Kapitalertragsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag einbehalten. Der Zufluss der Erträge wurde<br />
entsprechend vermindert. Die einbehaltenen Steuern sind auf Ebene<br />
der Anleger auf deren Einkommensteuerschuld anrechenbar. Die einbehaltene<br />
Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag werden<br />
aufseiten der Gesellschaft handelsrechtlich als Entnahmen behandelt.<br />
> Auszahlungen insgesamt (ohne Entnahmen)<br />
Summe aller liquiditätswirksamen Auszahlungen der Gesellschaft ohne<br />
Entnahmen für die Gesellschafter.<br />
> Barmittel inkl. Zinsen nach Entnahme Kapitalertragsteuer<br />
Differenz zwischen Einzahlungen insgesamt und Auszahlungen insgesamt<br />
in der jeweiligen Periode.<br />
> Entnahme/Auszahlungen<br />
Aus den liquiden Mitteln und dem zu erwartenden Geschäftserfolg der<br />
Gesellschaft begründen sich die Auszahlungen an den Anleger.<br />
> Barmittel nach Entnahmen<br />
Kontoguthaben bzw. liquide Mittel des laufenden Jahres nach Entnahmen<br />
für die Auszahlung an die Gesellschafter.<br />
> Bankkonto<br />
Kontoguthaben bzw. liquide Mittel aus der Vorperiode zzgl. des Saldos<br />
der Barmittel nach Entnahmen der laufenden Periode.<br />
> Auszahlung in %<br />
Auszahlung an die Gesellschafter des jeweiligen Jahres im Verhältnis<br />
zum Kommanditkapital in Prozent.<br />
Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung<br />
> Betriebseinnahmen<br />
Einnahmen aus Einspeisevergütungen und Zinserträgen<br />
> Abschreibungen/AfA<br />
Die steuerlichen Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlagen werden<br />
planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20<br />
Jahren degressiv abgeschrieben. Im Jahr 2010 wurden die Abschrei-<br />
KAPITALRÜCKFLUSSRECHNUNG FÜR EINEN ANLEGER MIT EINER BETEILIGUNG<br />
IN HÖHE VON 100.000 EUR ZZGL. 3% AGIO AN DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />
1. gebundenes Kapital 103.000 97.705 89.658 81.607 73.553 65.496 57.436 49.374 41.309<br />
2.1. Gewinnausschüttung 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
2.2. Steuererstattung (+) /<br />
Steuerzahlung (./.)<br />
2.3. Eigenkapitaleinzahlung (./.) /<br />
0 22 47 51 54 57 60 62 64<br />
Eigenkapitalrückzahlung (+) -103.000 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />
2.4. Summe des Rückflusses 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062 8.064<br />
3. Haftungsvolumen 0 0 8.047 16.098 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000<br />
4. anteiliges Fremdkapital 262.008 254.497 242.893 230.766 218.094 204.851 191.013 176.552 161.440<br />
BEISPIELRECHNUNGEN FÜR EINEN ANLEGER MIT EINER BETEILIGUNG<br />
IN HÖHE VON 100.000 EUR ZZGL. 3% AGIO AN DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17 31.12.18<br />
Einzahlung -103.000<br />
Auszahlung 0 7.333 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />
Steuer 35 % 0 22 47 51 54 57 60 62 64<br />
Kapitalfluss (Steuer 35 %) 0 7.355 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062 8.064<br />
gebundenes Kapital -103.000 -95.645 -87.598 -79.547 -71.493 -63.436 -55.376 -47.313 -39.249<br />
Steuer 45 % 0 22 47 51 54 57 60 62 64<br />
Kapitalfluss (Steuer 45 %) 0 7.355 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062 8.064<br />
gebundenes Kapital -103.000 -95.645 -87.598 -79.547 -71.493 -63.436 -55.376 -47.313 -39.249
ungen entsprechend der geplanten Übernahme der Photovoltaik-<br />
Anlagen ermittelt. Die Höhe der steuerlichen Anschaffungskosten und<br />
Abschreibungen siehe Kapital „Steuerliche Grundlagen“ S. 75 ff.<br />
> Gesamtaufwand Photovoltaik-Anlagen<br />
Der prognostizierte Gesamtaufwand der Photovoltaik-Anlagen setzt<br />
sich aus den Positionen Versicherung, Wartung und aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
für die Pacht zusammen. Im prognostizierten<br />
Kaufpreis ist eine Pachtvorauszahlung für einen Zeitraum von 20<br />
Jahren enthalten. Die vorausgezahlte Pacht ist steuerlich nicht sofort<br />
abzugsfähig, sondern wird über den Zeitraum des Pachtvertrages von<br />
20 Jahren linear aufgelöst.<br />
> Zinsaufwand<br />
Beinhaltet die geschätzten Zinsaufwendungen für einmalige Vorsteuervorfinanzierungszinsen<br />
in Höhe von 20.645 EUR, laufende Darlehenszinsen<br />
in Höhe von 259.389 EUR für das aufgenommene Fremdkapital,<br />
Bearbeitungsgebühr für das Darlehen in Höhe von 105.700 EUR,<br />
Beitritt zum 01.05.2010;<br />
45 % Steuersatz + 5,50 % Solidaritätszuschlag, Grundtabelle<br />
– PROGNOSE –<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />
31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 Gesamt<br />
33.243 25.175 17.107 7.285 0 0 0 0 0 0 0<br />
0 0 0 0 0 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 27.772 97.772<br />
66 68 69 1.822 913 -6.075 -6.341 -6.607 -6.817 -7.049 -7.005 -36.538<br />
8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 0 0 0 0 0 727<br />
8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />
20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 17.846 11.371 4.276 0 9.542 20.000<br />
145.648 129.146 111.901 93.879 75.047 55.368 34.803 13.312 0 0 0<br />
Beitritt zum 31.01.2010; 45 % Steuersatz + 5,50 % Solidaritätszuschlag, Grundtabelle und<br />
35 % Steuersatz + 5,50 % Solidaritätszuschlag, Grundtabelle<br />
Vermittlungsgebühr für die Fremdfinanzierung in Höhe von 84.560 EUR<br />
und sonstige Kapitalkosten in Höhe von einmalig 358.047 EUR.<br />
> Gesamtaufwand fondsinduzierter Positionen<br />
Unter dem o. g. Punkt sind die Aufwendungen für Steuerberatung/<br />
Buchhaltung, Treuhänder, Komplementärvergütung und Geschäftsführung<br />
zusammengefasst.<br />
> Steuerliches Ergebnis<br />
Das steuerliche Ergebnis ergibt sich aus der Verrechnung der steuerlich<br />
relevanten Einnahmen mit den steuerlich relevanten Ausgaben<br />
inklusive der jeweiligen Abschreibungen.<br />
> Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals<br />
Prozentuales Verhältnis des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses einer<br />
Periode zum Gesellschaftskapital ohne Agio.<br />
> Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals kumuliert<br />
Summe des steuerlichen Ergebnisses der Vorperiode und der laufenden<br />
Periode. Periode im Verhältnis zum Eigenkapital in Prozent.<br />
> Die entsprechenden Erläuterungen finden sich auf Seite 50<br />
– PROGNOSE –<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />
31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 Summe<br />
8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 202.832<br />
66 68 69 1.822 1.234 -4.176 -4.371 -4.563 -4.719 -4.878 -4.849 -23.880<br />
8.066 8.068 8.069 9.822 10.234 4.824 5.629 5.437 8.281 23.122 23.651 178.953<br />
-31.183 -23.115 -15.046 -5.225 0 0 0 0 0 0 0<br />
66 68 69 1.822 913 -6.075 -6.341 -6.607 -6.817 -7.049 -7.005 -36.538<br />
8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 166.294<br />
-31.183 -23.115 -15.046 -5.225 0 0 0 0 0 0 0<br />
49 |
| 50<br />
10<br />
DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />
Erläuterungen zur<br />
Kapitalrückflussrechnung für den Anleger<br />
> Gebundenes Kapital<br />
Das gebundene Kapital ergibt sich aus der Einzahlung (inkl. Agio)<br />
abzüglich der bereits erfolgten Rückflüsse aus der Gesellschaft in<br />
Form von Gewinnausschüttungen, Eigenkapitalrückzahlungen und<br />
Steuererstattungen bzw. Steuerzahlungen. Angegeben ist jeweils<br />
der Betrag des gebundenen Kapitals zum Ende des Geschäftsjahres.<br />
> Gewinnausschüttung<br />
Auszahlungen aus dem handelsrechtlichen Totalüberschuss der<br />
Gesellschaft. Die Auszahlungen der Gesellschaft erfolgen in Form<br />
von Kapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen. Gewinnausschüttungen<br />
können dann erfolgen, wenn die Gesellschaft kumulierte<br />
handelsrechtliche Gewinne in entsprechender Höhe erwirtschaftet<br />
hat.<br />
> Steuererstattung/Steuerzahlungen<br />
Steuerliche Zu- oder Abflüsse, wie sie sich für den höchsten inländischen<br />
Steuersatz (45 % + 5,50 % Solidaritätszuschlag) für einen<br />
Anleger ergeben. Die Steuerzahlungen/Steuererstattungen wurden<br />
auf Grundlage der den Anlegern anteilig zugewiesenen Ergebnisse<br />
ermittelt. Unter die Steuern fallen die anrechenbare Gewerbesteuer,<br />
die anrechenbare Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und<br />
die Einkommensteuer. Die Anrechnung der Gewerbesteuer wurde<br />
nach § 35 EStG in maximal zulässiger Höhe berücksichtigt. Die An-<br />
PLANBILANZEN<br />
DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
rechnungsmöglichkeiten hängen von individuellen steuerlichen<br />
Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter ab. Die anrechenbaren<br />
Steuern können somit im Einzelfall von den hier dargestellten Beträgen<br />
abweichen (siehe Kapitel 12.3.1.2 Laufende Einkünfte, Verlustausgleich<br />
S. 79.).<br />
> Eigenkapitaleinzahlung/Eigenkapitalrückzahlung<br />
Erfolgen Auszahlungen an die Anleger, die inklusive Kapitalertragsteuer<br />
und Solidaritätszuschlag höher sind als der handelsrechtliche<br />
Gewinn, handelt es sich um eine Eigenkapitalrückzahlung.<br />
> Summe Rückfluss<br />
Summe der Punkte Gewinnausschüttung, Steuererstattungen/Steuerzahlungen<br />
und Eigenkapitalrückzahlung.<br />
> Haftungsvolumen<br />
Das Haftungsvolumen stellt die durch Entnahmen in Form von Auszahlungen<br />
und/oder anrechenbaren Steuern wieder auflebende<br />
Haftung dar. Es ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des<br />
Handelsrechts und zusätzlich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
Das Haftungsvolumen beträgt maximal 20 % der<br />
Pflichteinlage.<br />
> Anteiliges Fremdkapital<br />
Das Fondskonzept sieht eine Aufnahme von Fremdkapital vor. Das<br />
anteilige Fremdkapital zeigt den kalkulierten Darlehensstand zum<br />
Jahresende. Aus dem laufenden Geschäftsbetrieb können sich gegebenenfalls<br />
weitere kurzfristige Verbindlichkeiten ergeben.<br />
– PROGNOSE –<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />
31.12.09 31.12.10<br />
Aktiva<br />
A. Anlagevermögen<br />
I. Sachanlagen<br />
B. Umlaufvermögen<br />
0 9.691.348<br />
I. Guthaben bei Kreditinstituten 1.030 222.684<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten 0 422.222<br />
Summe<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital<br />
1.030 10.336.254<br />
I. Komplementärkapital<br />
II. Kommanditkapital<br />
0 0<br />
1. Kommanditeinlage 1.000 3.300.000<br />
2. Kapitalrücklage 30 99.000<br />
3. Jahresfehlbetrag<br />
B. Verbindlichkeiten<br />
1. Verbindlichkeiten<br />
0 -1.709.006<br />
gegenüber Kreditinstituten 0 8.646.260<br />
Summe 1.030 10.336.254
PLAN-GEWINN-UND-VERLUST-RECHNUNG<br />
DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
02.11. – 31.12.2009 01.01. – 31.12.10 01.01. – 31.12.11 01.01. – 31.12.12 01.01. – 31.12.13<br />
Umsatzerlöse 0 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238<br />
Abschreibungen auf Sachanlagen 0 881.032 1.211.418 1.059.991 927.492<br />
sonstige betriebliche Aufwendungen 0 780.245 134.574 134.897 135.229<br />
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 0 2.784 5.904 6.347<br />
Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0 828.340 389.082 377.928 360.696<br />
Jahresfehlbetrag 0 -1.709.006 -561.373 -398.337 -250.833<br />
PLANLIqUIDITäT<br />
DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
PLANZAHLEN ZU INVESTITIONEN, PRODUKTION, UMSATZ UND ERGEBNIS<br />
DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
– PROGNOSE –<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />
– PROGNOSE –<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />
2.11. – 31.12.2009 01.01.2010 – 31.12.2010 01.01.2011 – 31.12.2011 01.01.2012 – 31.12.2012 01.01.2013 – 31.12.2013<br />
Anfangsbestand<br />
liquide Mittel<br />
Einzahlungen<br />
Kommanditeinlagen<br />
0 1.030 222.684 472.357 507.734<br />
inkl. Agio 1.030 3.397.970 0 0 0<br />
Fremdkapital 0 8.646.260 0 0 0<br />
Einspeisevergütung 0 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238<br />
Zinserträge 0 0 2.784 5.904 6.347<br />
Sonstiges 0 0 0 0 0<br />
Summe Einzahlungen<br />
Auszahlungen<br />
1.030 12.824.841 1.173.701 1.174.480 1.172.585<br />
Investitionen 0 11.016.824 0 0 0<br />
Zinsen und Tilgung 0 828.340 636.941 760.871 760.871<br />
Kapitalertragsteuer 0 0 734 1.557 1.674<br />
Aufwand 0 758.023 112.352 112.675 113.007<br />
Auszahlungen 0 0 174.000 264.000 264.000<br />
Summe Auszahlungen<br />
Saldo Einzahlungen -<br />
0 12.603.187 924.027 1.139.103 1.139.552<br />
Auszahlungen 0 221.654 249.674 35.377 33.033<br />
liquide Mittel Endbestand 1.030 222.684 472.357 507.734 540.767<br />
– PROGNOSE –<br />
01.01. – 31.12.10 01.01. – 31.12.11 01.01. – 31.12.12 01.01. – 31.12.13<br />
Umsatz in EUR 780.611 1.170.917 1.168.575 1.166.238<br />
Produktion in kWh 2.443.993 3.665.990 3.658.658 3.651.340<br />
Investitionen in EUR 11.016.824 0 0 0<br />
Ergebnis in EUR -1.709.006 -561.373 -398.337 -250.833<br />
51 |
| 52<br />
10<br />
DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />
ERÖFFNUNGSBILANZ<br />
DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO.KG<br />
PER 2.11.2009<br />
Aktiva Passiva<br />
Forderungen aus austehenden Einlagen 1.030 Eigenkapital 1.030<br />
Summe 1.030 Summe 1.030<br />
ANGABEN NACH § 15 VERMVERKPROSPV<br />
Abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, 11 und 13 Verm-<br />
VerkProspV muss der Prospekt folgende Angaben enthalten:<br />
1. Die Eröffnungsbilanz<br />
Die Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG ist vor weniger als 18<br />
Monaten gegründet worden und hat weder Jahresabschluss noch<br />
Lagebericht aufgestellt und prüfen lassen (§ 8h Abs. 2 VerkProspG).<br />
In der Eröffnungsbilanz zum 2.11.2009 zeigt der Eigenkapitalausweis<br />
die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin<br />
in Höhe von 1.000 EUR zuzüglich 30 EUR Agio. Die Einlage war zum<br />
Zeitpunkt der Eröffnung der Gesellschaft noch ausstehend.<br />
2. Eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger<br />
als zwei Monate zurückliegt<br />
Zwischen Aufstellung der Eröffnungsbilanz und dem Aufstellungsdatum<br />
des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind keine erfolgs- und bilanzwirksamen<br />
Geschäftsvorfälle angefallen. Daher wird auf die<br />
Darstellung einer Zwischenbilanz verzichtet. Dies gilt ebenso für<br />
die Zwischen-Gewinn-und-Verlust-Rechnung.<br />
3. Die voraussichtliche Vermögens-, Finanz und<br />
Ertragslage mindestens für das laufende und das<br />
folgende Geschäftsjahr<br />
Es werden Planbilanzen für die Jahre 2009 und 2010, eine Planliquidität<br />
und eine Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung für die<br />
Jahre 2009 bis 2013 dargestellt.<br />
4. Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu<br />
Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis,<br />
mindestens für die folgenden drei Geschäftsjahre<br />
Es werden o. g. Planzahlen für 2010 bis 2013 dargestellt.<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />
Zu den Angaben gemäß §15 VermVerkProspV Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4<br />
sind die wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge,<br />
die zugrunde liegen, in geeigneter Form zu erläutern.<br />
> Zu 3:<br />
Es gilt, durch die Aufnahme von Anlagekapital (Kommanditeinlagen)<br />
in Höhe von 3.300.000 EUR zzgl. 3 % Agio und die zusätzliche<br />
Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von 8.646.260 EUR das<br />
Gesamtkapital von 12.045.260 EUR zu erreichen. Die Gesellschaft<br />
geht davon aus, dass das Kommanditkapital im Jahr 2010 eingeworben<br />
wird. Mit diesem Kapital wird prognosegemäß im Mai 2010<br />
in Photovoltaik-Anlagen investiert und es werden sämtliche Gründungs-<br />
und sonstige Anfangskosten bestritten.<br />
Aus den Einspeisevergütungen dieser Photovoltaik-Anlagen (Umsätze/Einspeisevergütungen)<br />
sollen alle Kosten bestritten werden,<br />
die zur Unterhaltung der Anlagen und zur Aufrechterhaltung<br />
des Geschäftsbetriebes der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co.<br />
KG notwendig sind.<br />
Die angenommene Inflationsrate beträgt 2,00 % p. a. auf die nicht<br />
langfristig festgeschriebenen Kosten. Das Fremdkapital wird als<br />
Annuitätendarlehen mit 15-jähriger Zinsfestschreibung, einer anfänglichen<br />
Tilgung von 4,30 % p. a. sowie einem Nominalzins von<br />
4,50 % p. a. kalkuliert. Die planmäßige Tilgung setzt ab dem 2. Jahr<br />
ein. Es wird ab dem Jahr 2011 von einer Degradation in Höhe von<br />
0,20 % p. a., bezogen auf den Vorjahresertrag der Photovoltaik-<br />
Anlagen, ausgegangen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird unter Berücksichtigung der Betriebskosten<br />
und der sonstigen Gesellschaftskosten 2010 aufgrund der<br />
fondsbedingten Nebenkosten handelsrechtlich einen Verlust erwirtschaften.<br />
Die verbleibende Liquidität soll verzinslich angelegt<br />
werden. Auf die erwirtschafteten Zinserträge wird die Kapitalertragsteuer<br />
in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten.<br />
Die einbehaltenen Steuern sind auf Ebene der Anleger<br />
auf deren Einkommensteuerschuld anrechenbar und wurden als<br />
Entnahmen behandelt.
Erläuterung zur Tabelle Planbilanzen<br />
der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
> Sachanlagen<br />
Die Bewertung der Photovoltaik-Anlagen erfolgte zu handelsrechtlichen<br />
Anschaffungskosten/Herstellungskosten unter Vornahme<br />
handelsrechtlicher Abschreibungen.<br />
> Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Siehe Seite 48 (Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung).<br />
> Jahresfehlbetrag<br />
Handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag der Gesellschaft für das Jahr<br />
2010.<br />
Erläuterungen zur Tabelle Plan-Gewinn-und-<br />
Verlust-Rechnung der Solar Invest Deutschland 1<br />
GmbH & Co. KG<br />
> Abschreibung auf Sachanlagen<br />
Siehe Seite 48 (Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung).<br />
> Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
Umfasst die Aufwendungen für Eigenkapitalvermittlung; Konzeption,<br />
Prospektierung und Einrichtung; Marketing und Vertriebskoordination;<br />
Mittelverwendung; Platzierungsgarantie; Nebenkosten;<br />
Versicherung; Wartung; Steuerberatung/Buchführung;<br />
Treuhänder; Komplementärvergütung; Geschäftsführung und die<br />
anteilig aufgelösten Pachtzinsen. Erläuterungen siehe in den jeweiligen<br />
Unterpunkten Seite 46–49 (Liquiditätsdarstellung und<br />
steuerliche Darstellung).<br />
> Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />
Siehe Seite 46 (Erläuterungen Liquiditätsdarstellung).<br />
> Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />
Siehe Seite 48 (Erläuterungen zur steuerlichen Darstellung).<br />
Erläuterungen zur Tabelle Planliquidität<br />
der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
> Liquide Mittel<br />
Zu erwartender Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten<br />
des Fonds.<br />
Erläuterungen zu den Punkten: Investitionen, Einspeisevergütung,<br />
Zinserträge, Kapitalertragsteuer, Aufwand (mit den Unterpunkten:<br />
Eigenkapitalvermittlung, Konzeption, Prospektierung und Einrichtung,<br />
Marketing und Vertriebskoordination, Mittelverwendung,<br />
Platzierungsgarantie, Nebenkosten der Vermögensanlage, Steuerberatung/Buchhaltung,<br />
Treuhänderin, Komplementärvergütung,<br />
Geschäftsführung, Instandhaltung und Verwaltungskosten<br />
aus dem Wartungsvertrag und Versicherung) sowie Auszahlungen<br />
finden sich auf den Seiten 46–48 (Erläuterung zur Liquiditätsdarstellung).<br />
> zu 4:<br />
Die Angaben zu 3 sind entsprechend auch anzuwenden auf die<br />
Planzahlen zu Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis der<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG. Die Investitionen erfolgen<br />
in voller Höhe im Jahr 2010. Die Umsatzerlöse werden fast<br />
ausschließlich durch Einspeisevergütungen erzielt, in nur sehr<br />
geringem Maße durch Zinsen. Das Ergebnis steigt durch nur im<br />
Investitionsjahr anfallende Kosten und die fortschreitende Entschuldung<br />
der Photovoltaik-Anlagen von Jahr zu Jahr an.<br />
Erläuterung zur Tabelle Planzahlen Investitionen,<br />
Produktion, Umsatz und Ergebnis<br />
> Umsatz in EUR<br />
Siehe Seite 46 Einspeisevergütung (Erläuterung zu Liquiditätsdarstellung).<br />
> Produktion in kWh<br />
Prognostizierte Jahresstromproduktion für den jeweils angegebenen<br />
Zeitraum.<br />
> Investitionen in EUR<br />
Die Investitionen gliedern sich in die voraussichtlichen Anschaffungskosten<br />
der Photovoltaik-Anlagen nach handelsrechtlichen<br />
Wertansätzen in Höhe von 10.572.380 EUR und in die Pachtvorauszahlungen<br />
mit prognostizierten 444.444 EUR. Siehe Seite 46<br />
(Erläuterungen zur Liquiditätsdarstellung).<br />
> Ergebnis in EUR<br />
Handelsrechtliches Ergebnis der Gesellschaft. Die Gründungsaufwendungen<br />
bzw. die einmaligen Fonds- und Investitionsnebenkosten<br />
führen 2010 zu dem dargestellten handelsrechtlichen Fehlbetrag.<br />
Die Jahresfehlbeträge der Jahre 2011 bis 2013 resultieren<br />
insbesondere aus der degressiven Abschreibung der Anlagen und<br />
den Fremdkapitalzinsen.<br />
53 |
| 54<br />
10<br />
DIE BETEILIGUNG IN ZAHLEN<br />
MITTELVERWENDUNG UND MITTELHERKUNFT<br />
DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
Mittelverwendung<br />
1 Erwerbskosten Photovoltaik-Anlagen Systempreis der Anlage (bereits am Netz) 11.016.824 91,46%<br />
2 Investitionsnebenkosten Fremdkapitalvermittlung 84.560<br />
Steuer- und Rechtsberatung 40.000<br />
Bearbeitungsgebühr Darlehen 105.700<br />
Mittelverwendungskontrolle Investitionsphase 3.500 1,94 %<br />
3 Liquiditätsreserve 150.000 1,25 %<br />
4 fondsinduzierter Aufwand Marketing 132.000<br />
Eigenkapitalvermittlung 379.500<br />
Platzierungsgarantie 40.000<br />
Prospekterstellung/Konzeption/Verwaltung/Einrichtung 75.000 5,20 %<br />
5 Sonstiges sonstige Kosten (Gründungskosten etc.) 18.176 0,15 %<br />
Mittelherkunft<br />
12.045.260 100,00 %<br />
1 Kommanditkapital 3.300.000 27,40 %<br />
2 Agio 99.000 0,82 %<br />
3 Fremdkapital 8.646.260 71,78 %<br />
> Die entsprechenden Erläuterungen finden sich auf den Seiten 46 und 47.<br />
Eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung existiert in der Mittelverwendungs-Mittelherkunfts-Prognose nicht.<br />
Sie ist in der laufenden Planung enthalten.<br />
Die angegebenen Fremdmittel dienen ausschließlich der Endfinanzierung.<br />
– PROGNOSE –<br />
(ALLE ANGABEN IN EUR)<br />
12.045.260 100,00 %
ZUSÄTZLICH ZU DER BISHERIGEN MITTELVERWENDUNGS-<br />
UND MITTELHERKUNFTSPROGNOSE STELLT FOLGENDE TABELLE EINE AUF EBENE<br />
DER SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
KONSOLIDIERTE MITTELVERWENDUNG DAR<br />
Kosten der Investitionsphase in EUR in % des Gesamtaufwandes in % des EK (inkl. Agio)<br />
1 Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung<br />
der Anlageobjekte einschließlich Nebenkosten/<br />
Erwerb von Photovoltaik-Anlagen 11.016.824 88,67 % 324,12 %<br />
2 fondsabhängige Kosten<br />
– PROGNOSE –<br />
2.1. Vergütungen 714.560 5,75 % 21,02 %<br />
2.2. Nebenkosten der Vermögensanlage 524.392 4,22 % 15,43 %<br />
3 Sonstiges 18.176 0,15 % 0,53 %<br />
4 Liquiditätsreserve 150.000 1,21 % 4,41 %<br />
Erläuterungen zur Tabelle konsolidierte<br />
Mittelverwendung<br />
> Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung der<br />
Anlageobjekte einschließlich Nebenkosten<br />
Erläuterung Seite 46 (Anschaffung Photovoltaik-Anlagen).<br />
> Vergütungen<br />
Die kalkulierten Vergütungen setzen sich aus folgenden Unterpunkten<br />
zusammen:<br />
• Konzeption, Prospektierung und Einrichtung<br />
• Marketing und Vertriebskoordination<br />
• Mittelverwendung<br />
• Platzierungsgarantie<br />
• Eigenkapitalvermittlung<br />
• Fremdkapitalvermittlung<br />
Die genauen Erläuterungen zu den Unterpunkten finden sich auf<br />
Seite 46–48 (Liquiditätsdarstellung).<br />
12.423.952 100,00 % 365,52 %<br />
> Nebenkosten aus der Vermögensanlage<br />
Die prognostizierten Nebenkosten der Vermögensanlage umfassen<br />
folgende Unterpunkte:<br />
• einmalige Steuer- und Rechtsberatungskosten<br />
• Bearbeitungsgebühr Darlehen<br />
• sonstige Kapitalkosten/Projektvorfinanzierungszinsen<br />
• Vorsteuervorfinanzierungszinsen<br />
Die prognostizierten Kosten für die Vorsteuervorfinanzierung und<br />
die sonstigen Kapitalkosten werden aus den laufenden Erträgen<br />
der Gesellschaft bestritten.<br />
Die genauen Erläuterungen zu den Unterpunkten finden sich auf<br />
den Seiten 46 –48 (Liquiditätsdarstellung).<br />
> Sonstiges<br />
Beinhaltet hauptsächlich die Gründungskosten etc.<br />
> Liquiditätsreserve<br />
Reserve für unvorhergesehene Ausgaben.<br />
55 |
| 56
Art der Vermögensanlage<br />
11<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1 GMBH & CO. KG<br />
Der Anleger beteiligt sich als (Treugeber-)Kommanditist über die<br />
Treuhandkommanditistin J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH (Treuhänderin) an der Emittentin, der<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG.<br />
Gesamtvolumen (Emissionskapital)<br />
und Mindestzeichnungssumme<br />
Das einzuwerbende Emissionskapital (Pflichteinlagen) beträgt<br />
insgesamt bis zu 3.299.000 EUR (zzgl. 3 % Agio). Die Geschäftsführung<br />
ist berechtigt, das Emissionskapital um maximal weitere<br />
1.649.500 EUR (zzgl. 3 % Agio) zu erhöhen (Kapitalerhöhungsoption).<br />
Das gesamte Emissionskapital kann sich dadurch auf<br />
bis zu 4.948.500 EUR (zzgl. 3 % Agio) erhöhen. Bis zum Datum der<br />
Aufstellung des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es hat sich nur die im Abschnitt<br />
„Angaben über die Gründungsgesellschafter der<br />
Emittentin“, Seite 63, genannte Gründungsgesellschafterin<br />
an der Emittentin beteiligt.<br />
Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR; höhere Zeich-<br />
nungssummen sollen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein (Erwerb-<br />
preis).<br />
Anzahl/Anleger<br />
In Ermangelung einer festen Stückelung der Beteiligung kann eine<br />
Aussage über die Anzahl der Anleger noch nicht getroffen werden.<br />
Die Mindestzahl der angebotenen Kommanditanteile ist Eins. Die<br />
Zahl der Anteile ist rechnerisch auf 329 (im Falle der Ausübung<br />
der Kapitalerhöhungsoption 494) beschränkt. Die Primus Valor<br />
AG hat eine Platzierungsgarantie auf die ersten einzuwerbenden<br />
1.000.000 EUR des Eigenkapitals abgegeben. Ein für die Durchführung<br />
der Emission erforderlicher Mindestbetrag existiert daher<br />
nicht.<br />
Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />
Jeder Anleger ist berechtigt, ungeachtet des bestehenden Treuhandverhältnisses,<br />
sämtliche Rechte eines Kommanditisten selbst<br />
wahrzunehmen. Er hat das Recht, selbst an den Gesellschafterversammlungen<br />
der Emittentin teilzunehmen und sein Stimmrecht<br />
auszuüben oder durch einen Dritten ausüben zu lassen. Dabei<br />
kann sich jeder Anleger in einer Präsenzversammlung und bei<br />
Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren aufgrund schriftlicher<br />
Vollmacht durch einen anderen Gesellschafter oder durch<br />
eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person<br />
der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar,<br />
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater)<br />
vertreten lassen. Die Treuhänderin kann sich im Übrigen durch<br />
ihre Treugeber bezüglich der von ihr für diese gehaltenen Anteile<br />
vertreten lassen. Natürliche Personen können sich darüber hinaus<br />
durch ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten<br />
lassen.<br />
Die Anleger fassen Beschlüsse in den gesetzlich und vertraglich<br />
vorgesehenen Fällen auf Präsenzversammlungen oder im schrift-<br />
lichen Abstimmungsverfahren. Wesentliche Beschlüsse bedürfen<br />
einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
(§ 9 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages). Die Stimmgewalt bemisst<br />
sich nach der geleisteten Pflichteinlage (für jeden EUR eine Stimme).<br />
Überdies ist ein Katalog wesentlicher durch die Gesellschafter<br />
zustimmungspflichtiger Geschäfte in § 7 vorgesehen. § 6 Ziffer 4<br />
des Gesellschaftsvertrages beinhaltet darüber hinaus durch den<br />
Beirat zustimmungspflichtige Geschäfte. Sofern die Emittentin<br />
über keinen Beirat verfügt, unterliegen diese Geschäfte dem Zu-<br />
stimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung (§ 21 Ziffer 9<br />
des Gesellschaftsvertrages).<br />
Der Anleger kann gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages vom<br />
Beirat und von der Geschäftsführung Auskünfte über die Ange-<br />
legenheiten der Emittentin verlangen. Sofern der Beirat oder die<br />
57 |
| 58<br />
11<br />
Geschäftsführung einem Auskunftsverlangen in angemessener<br />
Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen,<br />
sind die Anleger berechtigt, Einsicht in die Bücher und Papiere<br />
der Emittentin zu verlangen. Dieses Recht können sie selbst oder<br />
durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehöri-<br />
gen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe, der jedoch nicht<br />
selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Emittentin stehen darf,<br />
ausüben. Die Ausübung dieses Rechtes darf den Geschäftsbetrieb<br />
der Emittentin nicht unangemessen beeinträchtigen.<br />
Des Weiteren hat der Anleger Anspruch auf Gewinnverteilung<br />
entsprechend der Höhe der Pflichteinlage und kann weiterhin<br />
das Gesellschafts- bzw. Treuhandverhältnis nach den vertragli-<br />
chen Bestimmungen ordentlich aufkündigen. Weitere Rechte sind<br />
das außerordentliche Kündigungsrecht (§ 15 Ziffer 3 des Gesell-<br />
schaftsvertrages) sowie das Recht auf Auseinandersetzungsgut-<br />
haben (§ 17 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Anleger haben überdies das Recht, einen Beirat zu errichten.<br />
Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung in allen Fragen<br />
zu beraten und zu überwachen. Er hat ein umfassendes Auskunfts-<br />
und Informationsrecht.<br />
Übertragungsmöglichkeiten und Einschränkungen<br />
Die Übertragung der Beteiligung erfolgt durch Rechtsgeschäft<br />
oder Erbfall. Die rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt im Wege<br />
der Abtretung, Schenkung oder Veräußerung.<br />
Folgende Einschränkungen bei der Handelbarkeit von Kommandit-<br />
anteilen beziehungsweise der Rechtsposition als Treugeber sind<br />
zu erwähnen (§ 14 des Gesellschaftsvertrages):<br />
• Die Abtretung, Veräußerung und Verpfändung von Gesell-<br />
schaftsanteilen ist nur im Ganzen möglich. Hiervon ausgenom-<br />
men ist die Treuhänderin, die insofern über einen Teil ihrer<br />
Beteiligung verfügen kann, soweit sie auf Weisung eines Treu-<br />
gebers handelt und über dessen gesamte, durch sie gehaltene<br />
Beteiligung verfügt.<br />
• Die Übertragung ist nur mit Wirkung zum Ende eines Kalender-<br />
monats möglich.<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
• Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist der Komplementä-<br />
rin – namentlich der SID 1 GmbH – in jedem Falle anzuzeigen und<br />
setzt ihre Zustimmung voraus. Sie kann ihre Zustimmung nur aus<br />
wichtigem Grund verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbeson-<br />
dere die Übertragung an einen Dritten, der in Konkurrenz zur<br />
Emittentin steht oder stehen könnte, oder wenn der Emittentin<br />
gegen den die Verfügung beabsichtigenden Anleger fällige An-<br />
sprüche zustehen. Die Komplementärin hat bereits ihre Zustimmung<br />
für Übertragungen auf Ehegatten und Abkömmlinge der<br />
Gesellschafter erteilt. Die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen<br />
an ein Kreditinstitut zur Finanzierung ist jederzeit zulässig.<br />
Dies gilt auch für die Abtretung der geldwerten Ansprüche aus<br />
der Beteiligung.<br />
Bei Tod eines Anlegers wird die Emittentin mit dessen Erben oder<br />
den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten<br />
fortgesetzt. Diese müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines,<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten<br />
Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />
nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Für den Übergang<br />
gemäß gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge braucht<br />
die Zustimmung der Komplementärin gemäß § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
nicht eingeholt zu werden.<br />
Für den Übergang von Gesellschaftsanteilen im Wege einer Aus-<br />
einandersetzung der Erben ist die Zustimmung gemäß § 14 Ziffer 3<br />
des Gesellschaftsvertrages erforderlich.<br />
Die Treugeber verpflichten sich, durch eine qualifizierte Nachfol-<br />
geregelung sicherzustellen, dass im Falle des Todes eine Aufspal-<br />
tung der Beteiligung in Beträge unterhalb von 10.000 EUR nicht<br />
erfolgt und etwaige Teilbeträge durch 1.000 ganzzahlig ohne Rest<br />
teilbar sind. Sollte eine solche Regelung nicht getroffen worden<br />
sein, gilt die gleiche Verpflichtung für die Erbengemeinschaft.<br />
Für den Handel der Gesellschaftsanteile besteht kein geregelter<br />
Zweitmarkt. Ein Verkauf der Beteiligung auf dem Zweitmarkt kann<br />
somit weder bezüglich der Realisierung noch in Bezug auf den zu<br />
erzielenden Erlös garantiert werden. Hinsichtlich der sich daraus<br />
ergebenden Risiken wird auf Seite 17 („Handelbarkeit der Betei-<br />
ligung“) verwiesen. Zu den steuerlichen Besonderheiten bei der<br />
Übertragung von Kommanditbeteiligungen beziehungsweise der<br />
Rechtsposition eines Treugebers wird auf die steuerlichen Hinweise<br />
zur Beendigung der Kapitalanlage auf der Seite 80 verwiesen.<br />
Zahlstelle<br />
Folgende Zahlstelle hält den <strong>Verkaufsprospekt</strong> zur kostenlosen<br />
Ausgabe bereit und führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die<br />
Anleger aus: Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG, Steuben-<br />
straße 46, 68163 Mannheim.
Annahme der Beitrittserklärung/Zahlungsmodalitäten<br />
Die Beitrittserklärung wird entgegengenommen von der Primus<br />
Valor Konzeptions GmbH, Steubenstr. 46, 68163 Mannheim, sofern<br />
diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben<br />
ist. Die Beitritte werden wirksam mit Annahme der Beitrittserklä-<br />
rung durch die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhand-<br />
gesellschaft mbH, Luisenstrasse 31, 37269 Eschwege. Der Vertrag<br />
setzt nicht die Schriftform voraus.<br />
Der Erwerbspreis entspricht der Zeichnungssumme. Zuzüglich wird<br />
ein Agio in Höhe von 3 % erhoben.<br />
Zahlungen sind nach Annahme und Aufforderung durch die Treu-<br />
händerin in der auf der Beitrittserklärung vorgesehenen Höhe<br />
(Zeichnungssumme zzgl. 3 % Agio) und auf das dort angegebene<br />
Konto der Emittentin (Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG,<br />
Konto-Nr. 579 409 007 bei der Südwestbank Schwäbisch Hall, BLZ<br />
600 907 00) vorzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt<br />
der Zahlungseingang auf dem Konto. Bei rückständigen Zahlungen<br />
ist die Geschäftsführung berechtigt, nicht jedoch verpflichtet,<br />
durch gesonderte Anforderung 1 % je angefangenen Monat als<br />
Verzugszinsen zu berechnen. Sie ist ermächtigt, Zahlungsrück-<br />
stände sowie sonstige Ansprüche gegen säumige Anleger im Na-<br />
men und für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen.<br />
Zeichnungsfrist<br />
Die Frist für die Zeichnung des zu platzierenden Eigenkapitals be-<br />
ginnt erst ab dem ersten Tag nach Veröffentlichung des Prospektes<br />
gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG und läuft bis zum Ende der Platzie-<br />
rungsphase. Die Platzierungsphase endet mit Vollplatzierung,<br />
spätestens jedoch am 31.12.2010 bzw. bei Ausübung der Option<br />
der Geschäftsführung (§ 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />
spätestens zum 31.12.2011. Es bestehen keine Möglichkeiten, die<br />
Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder<br />
Beteiligungen zu kürzen.<br />
Ort des Angebotes<br />
Die Anlage wird grundsätzlich nur in der Bundesrepublik Deutsch-<br />
land angeboten. Einzelplatzierungen in anderen Staaten sind nicht<br />
ausgeschlossen. Die Höhe der Teilbeträge und die Staaten einer<br />
möglichen Platzierung stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-<br />
lung noch nicht fest.<br />
Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung<br />
und Veräußerung der Vermögensanlage<br />
Bei Erwerb der Vermögensanlage wird neben der Zeichnungssumme<br />
(Erwerbspreis) ein Agio in Höhe von 3 % der Zeichnungssumme<br />
erhoben.EntscheidetsicheinAnlegerfürdenWechselseinesTreugeberanteils<br />
in eine Direktkommanditistenstellung, so entstehen<br />
ihm Notar- und Gerichtsgebühren. Diese und gegebenenfalls weitere<br />
bei einer Übertragung anfallende Kosten – wie z. B. Kosten<br />
der Handelsregisteranmeldung – hat der Anleger zu tragen.<br />
Darüber hinaus sind vom Anleger die von ihm selbst veranlassten<br />
Kosten (z. B. Telefon-, Porto-, Steuerberatungs-, Reisekosten<br />
usw.) zu tragen. Bei Übertragung der Vermögensanlage an einen<br />
Dritten sind gegebenenfalls anfallende Nebenkosten wie Gutach-<br />
ter- oder Transaktionskosten vom Anleger zu tragen.<br />
Die Anleger, die als Treugeber beteiligt sind, schulden grundsätz-<br />
lich selbst der Treuhänderin keine unmittelbare Vergütung. Jedoch<br />
werden einem Treugeber zusätzliche Leistungen der Treuhänderin<br />
zugunsten dieses Treugebers (z. B. im Zusammenhang mit Erbfäl-<br />
len oder Nachmeldungen von Sonderbetriebsausgaben) gesondert<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Erfüllt der Anleger seine Einzahlungsverpflichtung nicht rechtzei-<br />
tig, so ist die Geschäftsführung berechtigt, 1 % Verzugszinsen je<br />
angefangenen Monat zu berechnen. Darüber hinaus sind sowohl<br />
die Komplementärin als auch die Treuhänderin im Falle der Nicht-<br />
erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Anlegers berechtigt,<br />
vom Aufnahmevertrag zurückzutreten. In diesem Falle trägt der<br />
ausscheidende Anleger die Kosten, die der Gesellschaft durch<br />
die Nichterfüllung entstanden sind. Zu weiteren Einzelheiten<br />
wird auf § 16 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages (Seite 103)<br />
verwiesen.<br />
Des Weiteren können nach § 17 Ziffer 6 und 7 des Gesellschafts-<br />
vertrages für den Anleger bei Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
gegebenenfalls Kosten für die Ermittlung des Auseinanderset-<br />
zungsguthabens entstehen.<br />
59 |
| 60<br />
11<br />
Sofern der Anleger seine Vermögensanlage über eine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung fremdfinanziert hat, würde bei einer frühzei-<br />
tigen Rückführung der Fremdfinanzierung gegebenenfalls eine<br />
Vorfälligkeitsentschädigung entstehen.<br />
Sofern der Anleger sein Informations- und Kontrollrecht durch<br />
einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />
steuer- oder rechtsberatenden Berufe ausübt, hat der Anleger die<br />
hierdurch entstehenden Kosten selbst zu tragen (§ 19 des Gesell-<br />
schaftsvertrages).<br />
Die Höhe der oben genannten Kosten hängt jeweils von den per-<br />
sönlichen Verhältnissen oder der Höhe der Beteiligung ab und ist<br />
deswegen im Vorhinein nicht quantifizierbar.<br />
Weitere Kosten sind für den Anleger mit dem Erwerb, der Verwal-<br />
tung und Veräußerung der Vermögensanlage nicht verbunden.<br />
Weitere Leistungen des Anlegers<br />
– insbesondere Zahlungen<br />
Es besteht keine Nachschusspflicht des Anlegers. Der Anleger haftet<br />
gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft höchstens<br />
bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme,<br />
welche 20 % der Einlage entspricht. Erfüllt der Kommanditist seine<br />
Einzahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />
nicht oder nicht in voller Höhe, sind sowohl Komplementärin als<br />
auch Treuhänderin berechtigt, von dem Aufnahmevertrag zurückzutreten.<br />
Es wird auf die Bestimmungen des § 16 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags<br />
verwiesen.<br />
Werden die Kapitalkonten der Anleger durch Entnahmen, wozu<br />
jegliche Auszahlungen an den Anleger gehören können, unter die<br />
Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber dem<br />
Gläubiger der Gesellschaft bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf<br />
(§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Eine noch weitergehende<br />
Haftung durch eine analoge Anwendung der §§ 30 ff. GmbHG bis<br />
zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen kommt in Betracht,<br />
wenn Auszahlungen an die Anleger getätigt wurden, obwohl die<br />
Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft dies nicht zuge-<br />
lassen hätte.<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
Aufgrund der Haftungsfreistellung der Treugeber zugunsten der<br />
Treuhänderin besteht die vorgenannte Haftung, die gesetzlich nur<br />
für Kommanditisten normiert ist, mittelbar auch für den Treuge-<br />
ber. In diesem Zusammenhang wird auf das Kapitel „Risikohinwei-<br />
se“ Seite 13 ff. verwiesen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Treuhänderin berechtigt ist,<br />
aus wichtigem Grund von dem Treuhandvertrag zurückzutreten. Ein<br />
solcher Rücktritt gilt zugleich für die mittelbare Beteiligung des<br />
Treugebers an der Emittentin mit Wirkung für die Emittentin und<br />
Mitgesellschafter. Wenn der Treugeber den Rücktrittsgrund zu<br />
vertreten hat, trägt er die entstehenden Kosten und Schäden der<br />
Treuhänderin sowie der Emittentin. Es wird auf die Bestimmungen<br />
des § 1 Ziffer 2 des Treuhandvertrages verwiesen.<br />
Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistun-<br />
gen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten.<br />
Gesamthöhe der Provisionen<br />
Die Primus Valor Konzeptions GmbH erhält für die Vermittlung des<br />
Eigenkapitals 8,5 % zzgl. 3 % Agio bezogen auf das vermittelte<br />
Eigenkapital. Dies entspricht 280.500 EUR zzgl. 3 % Agio<br />
(99.000 EUR). Weiterhin erhält die Primus Valor AG für die<br />
Platzierungsgarantie 40.000 EUR.Für die Konzeption und<br />
Prospektierung erhält die Primus Valor Konzeptions GmbH<br />
40.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer). Des Weiteren erhält die Pri-<br />
mus Valor AG für Marketingmaßnahmen 132.000 EUR (zzgl.<br />
Umsatzsteuer). Für die Finanzierungsvermittlung entstehen<br />
Kosten in Höhe von 84.560 EUR. Die Kosten für die Mittel-<br />
verwendungskontrolle in der Investitionsphase b laufen sich<br />
auf 3.500 EUR. Die Gesamthöhe der Provisionen (ohne Kapital-<br />
erhöhungsoption gemäß § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages)<br />
beträgt somit 679.560 EUR (inkl. Agio).<br />
Zu den Inhalten der einzelnen Verträge siehe „Vertragswerke“,<br />
Seite 95 ff.
RECHTSVERHÄLTNISSE DER EMITTENTIN<br />
Firma<br />
SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1<br />
GMBH & CO. KG<br />
Funktion<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
Sitz<br />
Mannheim<br />
Geschäftsanschrift<br />
Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Datum der Gründung<br />
2.11.2009<br />
Dauer der Gesellschaft<br />
Auf unbestimmte Dauer gegründet; jeder Gesellschafter kann die<br />
Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende<br />
kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum 31.12.2030<br />
möglich.<br />
Rechtsordnung<br />
Die Emittentin unterliegt deutschem Recht.<br />
Rechtsform<br />
Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin<br />
SID 1 GmbH<br />
Stammkapital: 25.000 EUR; vollständig eingezahlt<br />
Von den gesetzlichen Regelungen<br />
abweichende Bestimmungen<br />
Bei der Emittentin handelt es sich um eine Publikums-KG, deren<br />
gesellschaftsvertragliche Regelungen zulässigerweise von den gesetzlichen<br />
Regelungen der Personenhandelsgesellschaften abweichen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag ist auf den Seiten 95 ff. abgedruckt.<br />
Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin ist die<br />
SID 1 GmbH. Da die Haftung der SID 1 GmbH gesetzlich auf deren<br />
Gesellschaftskapital, mindestens jedoch deren Stammkapital,<br />
beschränkt ist, weicht der Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen<br />
Regelungen des unbeschränkt haftenden Komplementärs<br />
(§ 161 HGB) ab. Typischerweise übernimmt die Komplementärin<br />
die alleinige Geschäftsführung.<br />
Die Komplementärin ist am Ergebnis der Gesellschaft nicht betei-<br />
ligt; sie erhält jedoch eine jährliche Haftungs- sowie eine jährliche<br />
Geschäftsführungsvergütung gemäß § 11 Ziffer 1 und 2 des Ge-<br />
sellschaftsvertrages. Die Haftungsvergütung beträgt ab dem Jahr<br />
2010 2.000 EUR p. a.; die Geschäftsführungsvergütung beträgt<br />
1 % bezogen auf die Pflichteinlagen der Anleger p. a., beide Vergü-<br />
tungen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die Pflichteinlagen der Kommanditisten werden mit 20 % als Haft-<br />
summe in das Handelsregister eingetragen.<br />
Die Geschäftsführung und ihre Organe sind von den Beschrän-<br />
kungen der §§ 181 BGB und 112 HGB befreit. Sie können Aufgaben<br />
der Geschäftsführung auch auf Dritte übertragen. Optional kann<br />
ein Beirat errichtet werden. Die Geschäftsführung bedarf zu den<br />
im Gesellschaftsvertrag § 6 Ziffer 4 vorgesehenen Maßnahmen<br />
und Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung des Beirates<br />
oder der Gesellschafterversammlung. Verfügt die Emittentin über<br />
keinen Beirat, werden dessen Rechte von der Gesellschafterver-<br />
sammlung wahrgenommen.<br />
Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt nach Kapitalan-<br />
teilen und mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit der abge-<br />
gebenen Stimmen. Die Ergebnisverteilung erfolgt ebenfalls nach<br />
Kapitalanteilen.<br />
Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist zum Jahresende,<br />
erstmals zum 31.12.2030, möglich. Zusätzlich steht jedem Anleger<br />
das Recht zur vorzeitigen Kündigung seiner Beteiligung zu, wenn<br />
er zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nachweisen kann, dass<br />
er seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos oder berufsunfähig<br />
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß<br />
§ 240 Absatz 2 SGB VI ist und sich aus einem dieser Gründe in einer<br />
wirtschaftlichen Notlage befindet.<br />
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird innerhalb der gesetzli-<br />
chen Fristen und nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt.<br />
Er ist auf Beschluss der Gesellschafterversammlung durch einen<br />
Abschlussprüfer auf Kosten der Emittentin zu prüfen.<br />
61 |
| 62<br />
11<br />
11 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
VERHÄLTNISSE<br />
Weitere Abweichungen sind insbesondere: Vereinnahmung<br />
eines Agios, Rechtsfolgen rückständiger Einlagen, Einsichts- und<br />
Auskunftsrechte der Anleger, Übertragung von Kommanditbe-<br />
teiligungen, Höhe und Auszahlung des Auseinandersetzungs-<br />
guthabens, Gewinn- und Verlustverteilung, Rechtsverhältnis der<br />
Kommanditisten zu der Emittentin als atypisch stille Gesellschaf-<br />
terin bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister, Ausschluss von<br />
Gesellschaftern sowie Liquidation der Emittentin. Zu den weiteren<br />
Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Emittentin auf<br />
Seite 95 f. verwiesen.<br />
Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin wurde<br />
ebenfalls von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin sieht vor, dass jede<br />
Veräußerung oder Belastung über Geschäftsanteile, Nießbrauchsbestellung<br />
oder Verpfändung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />
der anderen Gesellschafter bedarf. Gleiches gilt für die Abtretung<br />
oder Belastung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen die<br />
Gesellschaft (insbesondere der Anspruch auf Gewinn oder auf Liquidation).<br />
Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so wird sie durch<br />
zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen<br />
Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann allen<br />
oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/<br />
oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.<br />
Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es sind bei-<br />
de Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt und von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaf-<br />
ter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot, sofern dies<br />
von den Gesellschaftern der Emittentin beschlossen wird.<br />
Die Gesellschafterversammlung der Komplementärin ist be-<br />
schlussfähig, wenn mindestens drei Viertel des gesamten<br />
Stammkapitals anwesend oder vertreten sind. Im Falle der Be-<br />
schlussunfähigkeit ist bei ordentlichen Gesellschafterversamm-<br />
lungen innerhalb von vier Wochen und bei außerordentlichen Ge-<br />
sellschafterversammlungen innerhalb von zwei Wochen eine neue<br />
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzube-<br />
rufen, die ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfä-<br />
hig ist. Die Ladungsfristen weichen ebenfalls von den gesetzlichen<br />
Bestimmungen ab.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens sind der Bau oder Erwerb, der<br />
Betrieb und die Verwertung von Photovoltaik-Anlagen sowie alle<br />
damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen.<br />
Hinsichtlich der Investitionen der Emittentin gelten die Investi-<br />
tionskriterien, die als Anlage 1 dem Gesellschaftsvertrag (Seite<br />
107) beigefügt sind. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und<br />
Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar<br />
oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder mit diesem unmittel-<br />
bar oder mittelbar in Zusammenhang stehen.<br />
Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />
durch Dritte vornehmen lassen.<br />
Handelsregister<br />
Mannheim, HRA 702 715<br />
Datum der ersten Eintragung<br />
21.12.2009<br />
Stellung im Konzern<br />
Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es steht die Emittentin<br />
unter der Leitung der Komplementärgesellschaft und befindet<br />
sich im Besitz der Gründungsgesellschafter. Die beitretenden<br />
Anleger sollen die Mehrheit des Kommanditkapitals übernehmen.<br />
Die Emittentin ist kein Konzernunternehmen.
ANGABEN ÜBER DAS<br />
KAPITAL DER EMITTENTIN<br />
Die Gründungsgesellschafter sind Kommanditistin und Komplementärin<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Die Kommanditistin leistet<br />
eine Kommanditeinlage und tritt der Emittentin als beschränkt<br />
haftende Gesellschafterin bei. Das gesamte, ausschließlich von<br />
den Gründungsgesellschaftern gezeichnete Kommanditkapital<br />
beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 1.000 EUR. Das für<br />
den Anleger zur Zeichnung vorgesehene Kommanditkapital beläuft<br />
sich auf 3.299.000 EUR. Das Kapital der Gesellschaft soll insgesamt<br />
3.300.000 EUR betragen. Eine Kapitalerhöhungsoption um weitere<br />
1.649.500 EUR sieht der Gesellschaftsvertrag in § 3 Ziffer 4 vor.<br />
Das Emissionskapital ist somit maximal auf 4.948.500 EUR be-<br />
schränkt, an dem sich der Anleger als (Treugeber-)Kommandi-<br />
tist beteiligt. Die Mindestzeichnungssumme beträgt 10.000 EUR;<br />
höhere Beträge sollen ganzzahlig durch 1.000 teilbar sein.<br />
Die Komplementärin leistet keine Einlage. Sie übernimmt die Ver-<br />
tretung und Geschäftsführung der Emittentin. Die Treuhandkom-<br />
manditistin ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber<br />
der Geschäftsführung ihre Pflichteinlage als Treuhänderin für<br />
Dritte um bis zu 3.299.000 EUR zu erhöhen (im Falle der Ausübung<br />
der Kapitalerhöhungsoption um weitere 1.649.000 EUR). Im Übri-<br />
gen stimmen die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen Ge-<br />
sellschafter mit denen der beitretenden Anleger überein (zu den<br />
Rechten der Anleger siehe „Mit der Vermögensanlage verbundene<br />
Rechte“ Seite 57).<br />
Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />
mbH ist als Gründungskommanditistin mit 1.000 EUR an der<br />
Emittentin beteiligt. Sie nimmt in Höhe ihrer Beteiligung an den<br />
Ergebnissen der Emittentin teil und verfügt über Stimmrechte. Ihre<br />
Einlage in Höhe von 1.000 EUR steht noch aus. Weitere Komman-<br />
ditanteile wurden bis zum Aufstellungsdatum des Verkaufspros-<br />
pektes nicht ausgegeben. Die Komplementärgesellschaft ist ohne<br />
Einlage an der Gesellschaft beteiligt.<br />
Die Emittentin hat bisher keine Wertpapiere oder Vermögensan-<br />
lagen i. S. v. § 8 f. Absatz 1 des <strong>Verkaufsprospekt</strong>gesetzes aus-<br />
gegeben. Bei der Emittentin handelt es sich nicht um eine Akti-<br />
engesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die<br />
Angaben gem. § 6 Satz 2 und 3 VermVerkProspV sind daher nicht<br />
einschlägig.<br />
DIE GRÜNDUNGSGESELLSCHAFTER<br />
DER EMITTENTIN<br />
Firma<br />
SID 1 GMBH<br />
Funktion<br />
Komplementärin der Kommanditgesellschaft<br />
Sitz<br />
Mannheim<br />
Geschäftsanschrift<br />
Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Einlage<br />
Die Komplementärin leistet keine Einlage bei der Emittentin.<br />
Vergütungen<br />
Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung ab 2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von 2.000 EUR.<br />
Für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhält die Komplementärin<br />
eine weitere Vergütung. Diese beträgt 1 % der Summe der Kommanditeinlagen<br />
der Anleger p. a.<br />
Die vorgenannten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzli-<br />
chen Umsatzsteuer, sofern diese zu entrichten ist.<br />
Darüber hinaus hält die Komplementärin keinen Kapitalanteil und<br />
ist am Vermögen der Emittentin nicht beteiligt.<br />
Neben den vorstehend genannten Bezügen stehen der Gründungs-<br />
gesellschafterin keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnah-<br />
merechte und sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen zu.<br />
63 |
| 64<br />
11<br />
Beteiligung<br />
Die Komplementärin ist weder an Unternehmen beteiligt, die mit<br />
dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, noch an sol-<br />
chen, die Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />
Sie ist weder mittelbar noch unmittelbar an Unternehmen beteiligt,<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Alleingesellschafterin ist die Primus Valor AG, die gegenüber der<br />
Emittentin eine Platzierungsgarantie in Höhe von 1 Millionen EUR<br />
abgegeben hat.<br />
Handelsregister<br />
Mannheim, HRB 708 281<br />
Datum der Gründung<br />
2.11.2009<br />
Datum der ersten Eintragung<br />
21.12.2009<br />
Stammkapital<br />
25.000 EUR<br />
Gesellschafterin<br />
Primus Valor AG<br />
Geschäftsführer<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
Stephan Huß, Crailsheim<br />
Sascha Müller, Crailsheim<br />
Firma<br />
J. KNITTEL STEUERBERATUNGS-<br />
GESELLSCHAFT<br />
TREUHANDGESELLSCHAFT MBH<br />
Funktion<br />
Treuhänderische Verwaltung der Kommanditeinlagen, Vertretung<br />
der Interessen der Treugeber, Information der Anleger<br />
Sitz<br />
Eschwege<br />
Geschäftsanschrift<br />
Luisenstraße 31, 37269 Eschwege<br />
Einlage<br />
Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />
mbH ist als Kommanditistin mit 1.000 EUR an der Emittentin beteiligt.<br />
Die Einlage wurde noch nicht geleistet.<br />
Vergütung<br />
Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />
mbH erhält ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />
5.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung wird<br />
ab dem Jahr 2011 um jährlich 2 % erhöht. Weiterhin erhält sie für<br />
ihre Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleurin eine einmalige<br />
Vergütung in Höhe von 3.500 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Darüber hinaus ist die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH am Gewinn der Gesellschaft<br />
im Verhältnis zu ihrer Einlage beteiligt. Neben den genannten<br />
Bezügen stehen der Gründungsgesellschafterin keine weiteren<br />
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstigen Gesamtbezüge,<br />
insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen, zu.<br />
Beteiligungen<br />
Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />
mbH ist weder an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der<br />
Vermögensanlage beauftragt sind, noch an solchen, die Fremdkapital<br />
zur Verfügung stellen. Sie ist nicht an Unternehmen beteiligt,<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht<br />
nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.
Handelsregister<br />
Eschwege, HRB 1765<br />
Stammkapital<br />
25.000 EUR<br />
Gründung<br />
2002<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
2.9.2002<br />
Gesellschafterin<br />
Jutta Knittel, Eschwege<br />
Geschäftsführerin<br />
Jutta Knittel, Eschwege<br />
ANGABEN ÜBER DIE<br />
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER EMITTENTIN<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Emittentin bestehen in<br />
dem Bau oder Erwerb, dem Betrieb und der Verwertung von Photovoltaik-Anlagen<br />
sowie allen damit in Zusammenhang stehenden<br />
Geschäften und Handlungen. Die für die Geschäftsführung verbindlichen<br />
Investitionskriterien ergeben sich aus Anlage 1 zum<br />
Gesellschaftsvertrag.<br />
In dem <strong>Verkaufsprospekt</strong> werden die vertraglichen Beziehun-<br />
gen der Emittentin dargestellt. Die wichtigsten Verträge, die die<br />
Rechtsbeziehungen zwischen Emittentin und Anleger darstellen,<br />
sind der Gesellschafts- sowie der Treuhandvertrag. Die Verträge<br />
sind ab der Seite 95 in diesem <strong>Verkaufsprospekt</strong> vollständig abge-<br />
druckt. Die weiteren wesentlichen Verträge, die die Ertragslage der<br />
Emittentin beeinflussen, finden sich unter „Vertragliche Rahmen-<br />
bedingungen“ auf Seite 67 ff.<br />
Darüber hinaus ist die Emittentin nicht abhängig von Patenten,<br />
Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von<br />
wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragsla-<br />
ge der Emittentin sind.<br />
Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />
Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin ha-<br />
ben können, sind zum Aufstellungsdatum des Verkaufspros-<br />
pektes nicht anhängig. Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht<br />
durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Mit<br />
Ausnahme der Finanzanlagen gibt es zum Aufstellungsdatum des<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong>es keine laufenden Investitionen.<br />
SONSTIGE ANGABEN NACH<br />
§ 9 VERMVERKPROSPV<br />
Der Anbieterin und Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern,<br />
der Treuhänderin, der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung der Solar Invest<br />
Deutschland 1 GmbH & Co. KG stehen oder standen zum Zeitpunkt<br />
der Aufstellung des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es weder das Eigentum an<br />
den Anlageobjekten oder wesentlicher Teile derselben noch eine<br />
dingliche Berechtigung an den geplanten Anlageobjekten zu.<br />
65 |
| 66<br />
11<br />
11 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
Es bestehen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospek-<br />
tes keine nicht nur unerheblichen Belastungen an den Anlageob-<br />
jekten. Im Rahmen einer späteren Fremdfinanzierung können die<br />
Anlageobjekte sowie die Erträge aus diesen an die finanzierende<br />
Bank abgetreten werden.<br />
Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen<br />
der Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel.<br />
Für die Emittentin selbst sind zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />
keine behördlichen Genehmigungen für den<br />
Ankauf bzw. für das Betreiben der Anlageobjekte erforderlich.<br />
Zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es liegen damit die<br />
erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor.<br />
Nach Kenntnis der Anbieterin existieren keine Bewertungsgutach-<br />
ten für die Anlageobjekte.<br />
Die Anbieterin und Prospektverantwortliche, die Gründungsge-<br />
sellschafter, die Treuhänderin, die Mittelverwendungskontrol-<br />
leurin sowie die Mitglieder der Geschäftsführung der Solar Invest<br />
Deutschland 1 GmbH & Co. KG erbringen außer den in diesem Pro-<br />
spekt beschriebenen Leistungen (siehe „Vertragliche Rahmenbe-<br />
dingungen“, Seite 67–69) keine weiteren nicht nur geringfügigen<br />
Leistungen und Lieferungen.<br />
Die voraussichtlichen Kosten der Anlageobjekte sind den Progno-<br />
sen der Mittelverwendung auf Seite 54 zu entnehmen.
VERTRAGLICHE<br />
RAHMENBEDINGUNGEN<br />
Vertrag über Eigenkapitalbeschaffung<br />
Die Emittentin hat am 11.12.2009 mit der Primus Valor Konzeptions<br />
GmbH einen Vertrag über die Beschaffung des Eigenkapitals bis<br />
zur Höhe von 3.299.000 EUR. abgeschlossen, der bis zur Beendigung<br />
der Platzierung befristet ist. Die Vergütung der Primus Valor<br />
Konzeptions GmbH beträgt 8,5 % zzgl. 3 % Agio auf das vermittelte<br />
Eigenkapital. Dies entspricht bei Vollplatzierung 280.500 EUR zzgl.<br />
3 % Agio (99.000 EUR). Die Vergütung wird entsprechend dem<br />
jeweils eingeworbenen Eigenkapital nach Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin und Ablauf der Widerrufsfrist<br />
verdient. Die Vergütung ist fällig, sobald es die Liquiditätslage der<br />
Gesellschaft erlaubt. Sofern die Komplementärin von ihrem Recht<br />
nach § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch macht und<br />
das Kommanditkapital erhöht, erhält die Primus Valor Konzeptions<br />
GmbH für den tatsächlich eingeworbenen Teil des Erhöhungsbetrages<br />
eine Vergütung in Höhe von 8,5 % des tatsächlichen Erhöhungsbetrages<br />
zzgl. des auf den Erhöhungsbetrag entfallenden<br />
Agios. Die vorgenannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich etwaiger<br />
Umsatzsteuer. Der Emittentin gegenüber haftet die Primus<br />
Valor Konzeptions GmbH nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />
Verhalten. Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem<br />
Grund möglich. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.<br />
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim.<br />
Vertrag über Konzeption und Prospekterstellung<br />
Die Emittentin hat am 11.12.2009 mit der Primus Valor Konzeptions<br />
GmbH einen Vertrag über die Erstellung der Konzeption sowie den<br />
Prospekt abgeschlossen. Für Prospektierung und Konzeption erhält<br />
die Primus Valor Konzeptions GmbH insgesamt 40.000 EUR.<br />
Die vorgenannte Vergütung versteht sich zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung ist fällig, sobald es die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft erlaubt. Sofern nach Platzierungsende weniger<br />
Kommanditkapital als 3.000.000 EUR zzgl. Agio eingeworben worden<br />
ist, hat sich die Primus Valor Konzeptions GmbH zur quotalen,<br />
unverzüglichen Erstattung der Vergütung verpflichtet.<br />
Der Emittentin gegenüber haftet die Primus Valor Konzeptions<br />
GmbH nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die<br />
Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die<br />
ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand<br />
ist Mannheim.<br />
Marketingvertrag<br />
Die Emittentin hat am 11.12.2009 weiterhin mit der Primus Valor<br />
AG einen Marketingvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet<br />
unter anderem die Kosten von Werbematerialien, die Durchführung<br />
von Schulungsmaßnahmen und Kundenveranstaltungen,<br />
Konkurrenz- und Wettbewerbsanalysen sowie Übernahme aller<br />
logistischen Dienstleistungen (z. B. Prospektversand). Als Vergütung<br />
ist hierfür ein Betrag in Höhe von 132.000 EUR vereinbart.<br />
Dieser Betrag versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
und ist fällig, sobald es die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />
erlaubt. Sofern nach Platzierungsende weniger Kommanditkapital<br />
als 3.000.000 EUR zzgl. Agio eingeworben worden ist, hat sich die<br />
Primus Valor AG zur quotalen, unverzüglichen Erstattung der Vergütung<br />
verpflichtet. Sofern die Komplementärin von ihrem Erhöhungsrecht<br />
nach § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch<br />
macht, erhöht sich die Vergütung der Primus Valor AG für Marketingmaßnahmen<br />
anteilig in Höhe des tatsächlich eingeworbenen<br />
Erhöhungsbetrages. Der Emittentin gegenüber haftet die Primus<br />
Valor AG nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.<br />
Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />
Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Ausschließlicher<br />
Gerichtsstand ist Mannheim.<br />
Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />
Für die konzeptionsgemäß geplante Fremdfinanzierung hat die<br />
Emittentin am 11.12.2009 mit der Primus Valor AG einen Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />
abgeschlossen. Für die Herstellung<br />
und Vorbereitung der Fremdfinanzierung erhält die Primus Valor<br />
AG einmalig eine Vergütung in Höhe von 84.560 EUR. Der Betrag<br />
versteht sich zuzüglich einer etwaig zu entrichtenden Umsatzsteuer,<br />
ist mit Zusage der Finanzierung verdient und zur Zahlung fällig,<br />
sobald es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt. Bei einer<br />
geringeren als der im <strong>Verkaufsprospekt</strong> vorgesehenen Finanzierung<br />
mindert sich die Vergütung quotal. Wird gemäß § 3 Ziffer 4<br />
des Gesellschaftsvertrages das Kommanditkapital um bis zu weitere<br />
1.649.500 EUR erhöht und erhöht sich das Darlehen quotal<br />
entsprechend, erhöht sich die unter Ziffer 1 genannte Vergütung<br />
anteilig bezogen auf das tatsächlich gewährte Darlehen.<br />
Der Emittentin gegenüber haftet die Primus Valor AG nur für vorsätzliches<br />
oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Kündigung des<br />
Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die ordentliche<br />
Kündigung ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist<br />
Mannheim.<br />
67 |
| 68<br />
11<br />
11 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
Platzierungsgarantievertrag<br />
Falls bis zum 31.12.2011 nicht mindestens Kommanditkapital in<br />
Höhe von 1.000.000 EUR (= Mindestbetrag) eingeworben worden<br />
ist, hat sich die Primus Valor AG gegenüber der Emittentin un-<br />
widerruflich in dem Platzierungsgarantievertrag vom 11.12.2009<br />
verpflichtet, das fehlende Kommanditkapital bis zur Höhe des<br />
vorbezeichneten Mindestbetrages zuzüglich Agio spätestens<br />
zum 1.1.2012 zu übernehmen oder teilweise durch Dritte über-<br />
nehmen zu lassen. Die Primus Valor AG ist alternativ zu der<br />
von ihr geschuldeten Übernahme des Fehlbetrages berech-<br />
tigt, der Emittentin die dem Fehlbetrag entsprechenden Mit-<br />
tel ganz oder teilweise als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu<br />
stellen oder durch Dritte zur Verfügung stellen zu lassen, so-<br />
fern die Emittentin eine Verlängerung der Platzierung zulässt.<br />
Die Platzierungsgarantin erhält eine Vergütung in Höhe von<br />
40.000 EUR zuzüglich etwaig zu entrichtender Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung entsteht mit Abgabe der Garantie und ist fällig,<br />
sobald die Liquiditätslage der Gesellschaft dies erlaubt. Der Emit-<br />
tentin gegenüber haftet die Platzierungsgarantin nur für vorsätzli-<br />
ches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die ordentliche Kündigung<br />
ist ausgeschlossen. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund<br />
möglich. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim.<br />
Treuhandvertrag<br />
Mit Datum vom 11.12.2009 wurde zwischen der Emittentin und der<br />
J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH,<br />
Eschwege, ein Treuhandvertrag abgeschlossen. Die Anleger treten<br />
diesem Vertrag mit Zeichnung und Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin bei. Für das Zustandekommen des Vertra-<br />
ges ist kein Schriftformerfordernis erforderlich.<br />
Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />
(= Treuhänderin) gehören die Wahrnehmung der Rechte<br />
aus den Treuhandanteilen im Interesse der Anleger und die Unterrichtung<br />
der Anleger. Die Treuhänderin übernimmt und verwaltet<br />
dabei für den Treugeber die Kommanditbeteiligung an der<br />
Gesellschaft und hält diese treuhänderisch im eigenen Namen,<br />
aber im Auftrag, im Interesse und für Rechnung des Treugebers.<br />
Vertragsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhänderin sind der<br />
Gesellschaftsvertrag (Seite 95) und der Treuhandvertrag (Seite<br />
108). Der Anleger beauftragt durch Unterzeichnung und Annahme<br />
der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin diese, seine Beteiligung<br />
um den jeweiligen Zeichnungsbetrag auf seine Rechnung zu<br />
erhöhen und die übernommene Kommanditbeteiligung nach Maßgabe<br />
des Gesellschaftsvertrages bzw. des Treuhandvertrages und<br />
des gemeinsamen Interesses aller Anleger zu verwalten.<br />
Durch die Tätigkeit der Treuhänderin als Mittelverwendungskontrolleurin<br />
können Interessenkonflikte der Treuhänderin begründet<br />
werden. Weitere Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />
der Treuhänderin begründen können, sind zum Aufstellungsdatum<br />
des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es nicht bekannt. Die Treuhänderin<br />
nimmt alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs<br />
sowie der laufenden Verwaltung der Kommanditbeteiligung erforderlichen<br />
Maßnahmen vor. Sie wird gemäß den Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrages die Kapitalanteile in die Gesellschaft<br />
einzahlen, soweit der Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
nachgekommen ist. Sie ist berechtigt, sich zur Ausführung der ihr<br />
übertragenen Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen und entsprechende<br />
Vollmachten zu erteilen.<br />
Im Rahmen ihrer Aufgaben wird die Treuhänderin folgende Tätigkeiten<br />
wahrnehmen: Abwicklung der Beitrittsannahme, Übernahme<br />
von Registerfunktionen für die Anleger, Pflege der Treugeberdaten,<br />
Steuerung des Zahlungsverkehrs (Einzahlungen und<br />
Auszahlungen), Erteilung von Informationen über den laufenden<br />
Fondsbetrieb, Erteilung von individuellen Anlegerinformationen.<br />
Die Treuhänderin erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von 5.000<br />
EUR p. a. ab dem Jahr 2010. Diese ist zum 30.09. eines jeden Jahres<br />
fällig. Die Vergütung steigt ab dem Jahr 2011 jährlich um 2 %. Die<br />
Beträge verstehen sich zuzüglich einer etwaig zu entrichtenden<br />
Umsatzsteuer. Sollte die Geschäftsführung von der Kapitalerhöhungsmöglichkeit<br />
nach § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
Gebrauch machen, erhöht sich die Vergütung für diesen Vertrag<br />
anteilig in Höhe des tatsächlich eingeworbenen Erhöhungsbetrages.<br />
Unter der Prämisse, dass die Emittentin wie<br />
geplant zum 31.12.2029 aufgelöst und damit auch der Treuhandvertrag<br />
beendet wird, entspricht die vorgenannte Vergütung<br />
einem Gesamtbetrag in Höhe von 144.569 EUR zzgl. der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
Bei Ausübung der Kapitalerhöhungsoption und vollständiger Einwerbung<br />
des Erhöhungsbetrages erhält die Treuhänderin einen<br />
Gesamtbetrag in Höhe von 216.854 EUR zzgl. der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
Die Haftung der Treuhänderin gegenüber den Anlegern ist nach<br />
§ 11 des Treuhandvertrages beschränkt. Nach § 11 Absatz 1 dieses<br />
Vertrages hat die Treuhänderin weder die im <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
der Anbieterin enthaltenen Informationen noch den Inhalt des<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong>es bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />
und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt. Die<br />
Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit der<br />
Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit. Sie steht nicht für den<br />
Inhalt und das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages der
Emittentin ein und trifft auch keine Aussage über die Bonität und<br />
die Werthaltigkeit der Emittentin.<br />
Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch für ein<br />
vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich, soweit ihnen<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder<br />
eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)<br />
vorliegt. Im letzten Fall ist die Haftung auf den typisch vorhersehbaren<br />
Schaden begrenzt. Vertragspflichten sind Kardinalpflichten,<br />
wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />
des Vertrages erst ermöglicht und wenn der Auftraggeber auf ihre<br />
Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbegrenzungen<br />
gelten nicht, sofern die Treuhänderin oder ihre Organe<br />
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haften.<br />
Wird der Treuhandvertrag von so vielen Treugebern gekündigt,<br />
dass die verbleibenden Treugeber insgesamt weniger als 10 %<br />
des ursprünglich von der Treuhänderin übernommenen Kapitals<br />
der Emittentin halten, ist die Treuhänderin berechtigt, den Treuhandvertrag<br />
gegenüber allen verbliebenen Treugebern mit einer<br />
Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen.<br />
Darüber hinaus ist eine Kündigung des Treuhandvertrages nur aus<br />
wichtigem Grund möglich. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus<br />
dem Treuhandvertrag ist der Sitz der Treuhänderin, sofern dies<br />
rechtlich zulässig ist.<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Zwischen der Emittentin und der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Eschwege, ist ebenfalls mit<br />
Datum vom 11.12.2009 ein Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen<br />
worden.<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin hat die Aufgabe, die zweck-<br />
gerichtete Verwendung der Einlagen der Anleger zu kontrollieren.<br />
Die wesentlichen Rechte und Pflichten beschränken sich auf diese<br />
Kontrollfunktion. Grundlage ist der ab Seite 115 abgedruckte Mit-<br />
telverwendungskontrollvertrag. Dabei wird eine Mittelverwendung<br />
ausschließlich nach formalen Kriterien sichergestellt.<br />
Die Pflichteinlage sowie das darauf entfallende Agio werden auf<br />
ein Mittelverwendungskontrollkonto eingezahlt, über das die<br />
Emittentin nur zusammen mit der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
verfügen kann. Die Freigabe der Mittel erfolgt nur nach<br />
Vorliegen der Freigabevoraussetzungen gemäß § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
prüft dabei die Übereinstimmung der einzelnen Zahlungen mit<br />
den Angaben des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es, den Investitionskriterien<br />
in der Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin und den<br />
entsprechenden Verträgen und Honorarvereinbarungen. Sie ist zur<br />
Freigabe von Zahlungen nur berechtigt und verpflichtet, wenn die<br />
Zahlungen an die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt)<br />
in der dort genannten Höhe gehen und darüber hinaus die übrigen<br />
Voraussetzungen des Mittelverwendungskontrollvertrages erfüllt<br />
sind.<br />
Ohne Mitwirkung der Mittelverwendungskontrolleurin erfolgt somit<br />
keine Freigabe von Zahlungen in der Investitionsphase. Für<br />
ihre Tätigkeit erhält die Mittelverwendungskontrolleurin einmalig<br />
eine Gebühr in Höhe von 3.500 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich ausschließlich<br />
auf die Investitionsphase und ist mit der Auskehrung der<br />
Pflichteinlagen und des Agios sowie einem Rechenschaftsbericht<br />
über die Verwendung sämtlicher Geldmittel durch die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
beendet.<br />
Durch die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin als Treuhänderin<br />
können Interessenkonflikte der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
begründet werden. Weitere Umstände oder Beziehungen,<br />
die Interessenkonflikte der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
begründen können, sind zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />
nicht bekannt.<br />
Die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auf vorsätzliches<br />
und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Gegen die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
können Schadenersatzansprüche erst<br />
geltend gemacht werden, wenn die Emittentin, die Gesellschafter<br />
oder die Treugeber anderweitig Ersatz nicht zu erreichen vermögen.<br />
Alle Schadenersatzansprüche gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an<br />
gerechnet, zu dem der Anspruch entstanden ist, soweit nicht kraft<br />
Gesetzes die Ansprüche einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />
Etwaige Schadenersatzansprüche der Emittentin, von Gesellschaftern<br />
oder Treugebern gegen die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
sind auf einen Betrag von insgesamt 1.000.000 EUR begrenzt,<br />
soweit die Mittelverwendungskontrolleurin nicht gegen ihr obliegende<br />
wesentliche Pflichten verstoßen hat oder ihr Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.<br />
Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund mög-<br />
lich. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mittelverwen-<br />
dungskontrollvertrag ist, sofern rechtlich zulässig, Kassel.<br />
Die Emittentin hat bis zum Aufstellungsdatum des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />
keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung der<br />
Anlageobjekte oder wesentlicher Teile davon geschlossen.<br />
69 |
| 70<br />
11<br />
ANGABEN ÜBER DIE MITGLIEDER<br />
DER GESCHÄFTSFÜHRUNG<br />
Die Geschäftsführung der Emittentin erfolgt durch die Komplementärin,<br />
namentlich die SID 1 GmbH, Steubenstraße 46, 68163<br />
Mannheim.<br />
AlleinvertretungsberechtigteGeschäftsführerderKomplementärin<br />
sind Herr Stephan Huß sowie Herr Sascha Müller, beide geschäfts-<br />
ansässig Steubenstraße 46, 68163 Mannheim.<br />
Die Primus Valor Konzeptions GmbH mit ihren Geschäftsführern,<br />
Herrn Stephan Huß und Herrn Sascha Müller, ist mit dem Vertrieb,<br />
der Konzeption und der Prospekterstellung der Vermögensan-<br />
lage betraut (s. Seite 67, „Vertragliche Rahmenbedingungen“).<br />
Eine Aufteilung nach Ressorts hat nicht stattgefunden. Herr Ste-<br />
phan Huß ist bis zum 31.12.2009 Vorstand der Primus Valor AG, die<br />
mit der Emittentin ebenfalls vertraglich verbunden ist. (Im Einzel-<br />
nen siehe „Rechtsverhältnisse der Emittentin“, Seite 61 ff.).<br />
Herr Stefan Huß und Herr Sascha Müller sind sowohl Geschäftsführer<br />
der SID 1 GmbH als auch der Primus Valor Konzeptions GmbH.<br />
Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung zum Aufstellungsdatum<br />
des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es nicht für Unternehmen<br />
tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind,<br />
noch für solche, die Fremdkapital zur Verfügung stellen. Sie sind<br />
weiterhin nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit<br />
der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen.<br />
VorständeundAufsichtsgremienbeiderEmittentinbestehennicht.<br />
Die Komplementärin erhält die unter dem Kapitel „Gründungsge-<br />
sellschafter der Emittentin“ (Seite 63) ausgewiesenen Vergütun-<br />
gen. Die Emittentin wurde im Jahr 2009 gegründet, sodass es noch<br />
kein abgeschlossenes Geschäftsjahr gibt. Entsprechend wurden<br />
den Mitgliedern der Geschäftsführung insgesamt für das letzte<br />
abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbeson-<br />
dere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder<br />
Art, gewährt.<br />
Beirat<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
Zur Beratung und Überwachung der Geschäftsführung kann bei<br />
der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesell-<br />
schafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei<br />
Mitgliedern, von denen zwei durch die Gesellschafterversammlung<br />
gewählt werden und eines durch die Geschäftsführung ernannt<br />
wird. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von drei<br />
Jahren gewählt bzw. ernannt. Das Amt beginnt mit der Annahme der<br />
Wahl bzw. Ernennung. Die Beiratstätigkeit erlischt mit dem Ende<br />
der dritten Gesellschafterversammlung, die auf die Wahl folgt.<br />
Eine Neuwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Beirat ist kein Organ<br />
im Sinne des Aktienrechts; er hat die Aufgabe, die Geschäftsfüh-<br />
rung in allen Fragen zu beraten und zu überwachen. Dabei hat er<br />
ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.<br />
Die Beiratstätigkeit ist ehrenamtlich, solange die Gesellschafter-<br />
versammlung nichts Abweichendes beschließt. Dem Beiratsmit-<br />
glied werden die zur Ausführung seiner Tätigkeit für den Beirat<br />
angemessenen Auslagen gegen Nachweis von der Gesellschaft<br />
erstattet. Daneben erhalten die Mitglieder des Beirates keine<br />
weitere Vergütung.<br />
Bislang ist ein Beirat noch nicht gebildet worden. Daher kön-<br />
nen noch keine Angaben darüber gemacht werden, ob der Beirat<br />
für Unternehmen tätig ist, die die Vermögensanlage vertreiben,<br />
der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen sowie im Zu-<br />
sammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur<br />
geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
GEWÄHRLEISTETE<br />
VERMÖGENSANLAGE<br />
Die Rückzahlung oder Verzinsung der angebotenen Vermögensanlage<br />
wird weder von einer juristischen Person noch von einer<br />
Gesellschaft gewährleistet.
ANGABEN ZUR TREUHÄNDERIN UND<br />
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLEURIN<br />
Firma<br />
J. KNITTEL STEUERBERATUNGS-<br />
GESELLSCHAFT<br />
TREUHANDGESELLSCHAFT MBH<br />
Funktion<br />
Treuhänderische Verwaltung der Kommanditeinlagen, Vertretung<br />
der Interessen der Treugeber, Information der Anleger, Mittelverwendungskontrolleurin<br />
Sitz<br />
Eschwege<br />
Geschäftsanschrift<br />
Luisenstraße 31, 37269 Eschwege<br />
Rechtsgrundlage<br />
Treuhandvertrag (zum Inhalt siehe „Vertragswerke – Treuhandvertrag“,<br />
Seite 108)<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag (zum Inhalt siehe „Vertragswerke<br />
– Mittelverwendungskontrollvertrag“, Seite 115)<br />
Vergütung<br />
Die J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />
mbH erhält die unter „Vertragliche Rahmenbedingungen – Treuhandvertrag“<br />
(Seite 68 f.) sowie „Vertragliche Rahmenbedingungen<br />
– Mittelverwendungskontrollvertrag “ (Seite 69) ausgewiesenen<br />
Vergütungen.<br />
Interessenkonflikte<br />
Die Treuhänderin fungiert gleichzeitig als Mittelverwendungskontrolleurin.<br />
Dieser Umstand kann Interessenkonflikte der Treuhänderin<br />
begründen.<br />
Handelsregister<br />
Eschwege, HRB 1765<br />
Datum der Gründung<br />
2002<br />
Datum der ersten Eintragung<br />
2.9.2002<br />
Stammkapital<br />
25.000 EUR<br />
Gesellschafterin<br />
Jutta Knittel, Eschwege<br />
Geschäftsführerin<br />
Jutta Knittel, Eschwege<br />
____<br />
ANGABEN ZUR ANBIETERIN<br />
Firma<br />
PRIMUS VALOR KONZEPTIONS GMBH<br />
Funktion<br />
Anbieterin, Eigenkapitalvermittlung,<br />
Konzeption, Prospekterstellung<br />
Sitz<br />
Mannheim<br />
Geschäftsanschrift<br />
Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Vergütungen<br />
Die Anbieterin erhält die unter „Vertragliche Rahmenbedingungen<br />
– Vertrag über Konzeption und Prospekterstellung“ (Seite 67) dargestellten<br />
Vergütungen.<br />
71 |
| 72<br />
11<br />
Tätigkeiten<br />
Die Primus Valor Konzeptions GmbH ist mit der Eigenkapitalver-<br />
mittlung sowie der Konzeption und Prospekterstellung der Vermö-<br />
gensanlage betraut. Darüber hinaus ist sie weder für Unternehmen<br />
tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut sind,<br />
noch für solche, die Fremdkapital zur Verfügung stellen. Sie ist mit<br />
Ausnahme der oben beschriebenen Beteiligungsverhältnisse nicht<br />
für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leis-<br />
tungen erbringen.<br />
Handelsregister<br />
Mannheim, HRB 703 218<br />
Datum der Gründung<br />
13.9.2007<br />
Datum der ersten Eintragung<br />
6.11.2007<br />
Stammkapital<br />
25.000 EUR<br />
Gesellschafterin<br />
Alleingesellschafterin: Primus Valor AG<br />
Geschäftsführer<br />
Stephan Huß, Crailsheim<br />
Sascha Müller, Crailsheim<br />
____<br />
WEITERE VERTRAGSPARTNER<br />
Firma<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
PRIMUS VALOR AG<br />
Funktion<br />
Platzierungsgarantin, Durchführung<br />
von Marketingmaßnahmen,<br />
Finanzierungsvermittlung<br />
Sitz<br />
Mannheim<br />
Geschäftsanschrift<br />
Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Vergütungen<br />
Die Primus Valor AG erhält die unter „Vertragliche Rahmenbedingungen“<br />
(Seite 67 ff.) ausgewiesenen Vergütungen.<br />
Tätigkeiten<br />
Die Primus Valor AG ist weder für Unternehmen tätig, die mit dem<br />
Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, noch für solche, die<br />
Fremdkapital zur Verfügung stellen. Sie ist nicht für Unternehmen<br />
tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Handelsregister<br />
Mannheim, HRB 703 215<br />
Datum der Gründung<br />
13.9.2007<br />
Datum der ersten Eintragung<br />
6.11.2007<br />
Grundkapital<br />
50.000 EUR<br />
Alleinaktionärin<br />
A & S Immobilien GmbH, Langestraße 8, 74564 Crailsheim<br />
Vorstand<br />
Stephan Huß, Crailsheim bis zum 31.12.2009<br />
Erik Waßmann, Frankfurt am Main<br />
Neben der Anbieterin gibt es keine weiteren Personen oder Gesellschaften,<br />
die die Herausgabe oder den Inhalt des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es<br />
oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage<br />
wesentlich beeinflusst haben.
73 |
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1. ALLGEMEINES<br />
12<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN<br />
DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />
DER VERMÖGENSANLAGE<br />
Nachfolgend werden die wesentlichen Grundlagen der steuer-<br />
lichen Konzeption der Vermögensanlage angegeben. Es handelt<br />
sich um eine allgemeine Darstellung der wesentlichen anlage-<br />
spezifischen Aspekte aus steuerlicher Sicht. Dies ersetzt keine<br />
individuelle steuerliche Beratung. Es wird daher jedem Anleger<br />
empfohlen, insbesondere auch in Bezug auf die individuellen<br />
steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung einen steuerlichen<br />
Berater hinzuzuziehen. Bitte beachten Sie ergänzend die Angaben<br />
zu den steuerlichen Risiken im Kapitel „Risiken der Beteiligung“.<br />
Der Darstellung liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei den<br />
Anlegern um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natür-<br />
liche Personen handelt, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
halten. Sollten Anleger diese Voraussetzungen nicht erfüllen, er-<br />
geben sich abweichende steuerliche Auswirkungen aus der Betei-<br />
ligung an der Fondsgesellschaft.<br />
Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie be-<br />
ruhen auf den aktuellen deutschen Steuergesetzen, der Rechtspre-<br />
chung und den einschlägigen Erlassen und Stellungnahmen der<br />
Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Gesetz-<br />
gebung, Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
unterliegen einem ständigen Wandel, was sich auf die steuerliche<br />
Situation der Fondsgesellschaft und des Anlegers auswirken kann.<br />
Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Ergebnisse ist grund-<br />
sätzlich dem Feststellungsverfahren sowie der anschließenden Au-<br />
ßenprüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Die Anbieterin<br />
übernimmt nicht die Zahlung von Steuern.<br />
2. BESTEUERUNG DER GESELLSCHAFT<br />
2.1 Einkommensteuergesetz<br />
2.1.1 Steuersubjekt<br />
Die Fondsgesellschaft ist als Kommanditgesellschaft nach deutschem<br />
Recht für Einkommensteuerzwecke kein eigenes Steuersubjekt.<br />
Einkommensteuerliches Steuersubjekt ist allein der Anleger.<br />
Ihm werden entsprechend seiner Beteiligung die Ergebnisse<br />
der Fondsgesellschaft anteilig zugerechnet und sodann auf seiner<br />
Ebene nach seinen persönlichen Merkmalen der Einkommensteuer<br />
unterworfen.<br />
2.1.2 Einkunftsart und Besteuerungsverfahren<br />
Die Fondsgesellschaft ist mit der Produktion und Veräußerung von<br />
Solarstrom originär gewerblich tätig im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG.<br />
DereinzelneAnlegererzieltdaherEinkünfteausGewerbebetriebim<br />
Sinne des § 15 EStG, wenn sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
als auch auf Ebene des Anlegers Gewinnerzielungsabsicht besteht<br />
und der Anleger als Mitunternehmer zu qualifizieren ist (vgl. hierzu<br />
3.1.1). Laut Bundesfinanzhof liegt eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
vor, wenn nach einer Betriebsvermögensmehrung in Form eines<br />
Totalgewinns gestrebt wird. Ein Totalgewinn ist erlangt, wenn die<br />
Summe aller steuerlichen Jahresergebnisse unter Berücksichtigung<br />
von Ergebnissen aus der Veräußerung oder Aufgabe positiv<br />
ist. Da die Prognoserechnung für das Ende des Prognosezeitraums<br />
einen steuerlichen Gewinn in Höhe von ca. 119,99 % bezogen auf<br />
die Kommanditeinlage ausweist, ist die Gewinnerzielungsabsicht<br />
der Fondsgesellschaft eindeutig vorhanden. Hinsichtlich des einzelnen<br />
Anlegers sind beim Streben nach einem Totalgewinn die<br />
individuellen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu berücksichtigen.<br />
So könnte z. B. eine Fremdfinanzierung oder eine<br />
vorzeitige Veräußerung der Beteiligung das Finanzamt zu der Annahme<br />
veranlassen, dass beim betroffenen Anleger von Anfang<br />
an keine Gewinnerzielungsabsicht bestand, was die steuerliche<br />
Nichtanerkennung von Verlusten aufgrund sog. Liebhaberei zur<br />
Folge hätte. Beabsichtigt der Anleger die Fremdfinanzierung oder<br />
75 |
| 76<br />
12<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />
KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />
ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft, sollte er<br />
ebenfalls den Rat eines steuerlichen Beraters einholen. Entnah-<br />
men (Auszahlungen) unterliegen grundsätzlich nicht der Besteue-<br />
rung (vgl. aber Anmerkungen zur Thesaurierung).<br />
DieEinkünftederFondsgesellschaftwerdenvondemfürdieGesell-<br />
schaft zuständigen Finanzamt gem. §§ 179, 180 Abgabenordnung<br />
(AO) gesondert und einheitlich festgestellt. Der Bescheid über<br />
die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungs-<br />
grundlagen ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbe-<br />
scheide der einzelnen Anleger. Die dem Anleger zuzurechnenden<br />
Einkünfte teilt das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt<br />
dem Wohnsitzfinanzamt bindend mit. In den Grundlagenbescheid<br />
fließen auch die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (z. B.<br />
Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung)<br />
des einzelnen Anlegers ein. Sie können nur über die Einbeziehung<br />
in den Feststellungsbescheid berücksichtigt, nicht aber gesondert<br />
im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung in Ansatz<br />
gebracht werden. Die Sonderbetriebsausgaben sind der Treuhän-<br />
derin gemäß § 10 Ziffer 2 des Treuhandvertrages bis zum 25. März<br />
des jeweiligen Folgejahrs schriftlich mitzuteilen.<br />
Steuernachforderungen gegen den Gesellschafter, die sich auf-<br />
grund der Änderung der steuerlichen Ergebnisse z. B. infolge einer<br />
Betriebsprüfung bei der Fondsgesellschaft ergeben, werden nach<br />
§ 233a AO i. V. m. § 238 AO mit 0,5 % pro vollen Monat verzinst.<br />
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />
dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an<br />
dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.<br />
2.1.3 Ermittlung der Einkünfte<br />
Die Gesellschaft hat als „Kaufmann“ gemäß § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1;<br />
§§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) Bücher zu führen und ist ver-<br />
pflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Steuerlich erfolgt die<br />
Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich gem. §<br />
4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dafür ist<br />
der handelsrechtliche Jahresabschluss maßgebend, sofern nicht<br />
steuerlich abweichende Regelungen gelten.<br />
• Bilanzielle Behandlung der Photovoltaik-Anlagen/<br />
handelsrechtliche sowie steuerliche Behandlung der<br />
fondsbedingten Nebenkosten<br />
Die Photovoltaik-Anlagen werden von der Fondsgesellschaft erworben<br />
und genutzt, welche wirtschaftliche und zivilrechtliche<br />
Eigentümerin der Anlagen ist. Da die Photovoltaik-Anlagen dazu<br />
bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft<br />
zu dienen, und Photovoltaik-Anlagen regelmäßig als Be-<br />
triebsvorrichtung qualifiziert werden können, sind sie jeweils als<br />
selbstständige bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des<br />
Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
zu aktivieren und nach den gesetzlichen Vorschriften<br />
der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzuschreiben.<br />
Die von der Fondsgesellschaft zu entrichtenden fondsbedingten<br />
Nebenkosten (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Konzeptionsgebühren<br />
etc.) sind handelsrechtlich im Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen<br />
Entstehung sofort aufwandswirksam. Daher entstehen<br />
handelsrechtlich anfänglich hohe Verluste. Abweichend davon<br />
sind die fondsbedingten Nebenkosten nach dem BMF-Schreiben<br />
vom 20.10.2003 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />
und anderer Gebühren (sog. 5.<br />
Bauherren- oder Fondserlass, BStBl. I 2003, 546) steuerlich nicht<br />
mehr sofort abzugsfähig, sondern als Anschaffungsnebenkosten<br />
zu aktivieren. Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb des Wirtschaftsguts<br />
gerichtet sind und die der Erwerber auch außerhalb<br />
einer Fondsgestaltung als Betriebsausgaben abziehen könnte,<br />
sind nicht den Anschaffungskosten des Objekts zuzurechnen.<br />
Hierzu zählen die Zinsen der Zwischenfinanzierung, die Bankgebühren<br />
und die Kosten der Vermittlung der Endfinanzierung. Bemessungsgrundlage<br />
der steuerlichen Absetzung für Abnutzung<br />
(AfA) sind die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des<br />
abzuschreibenden Wirtschaftsguts zuzüglich der vorstehend dargestellten<br />
fondsbedingten Nebenkosten. Photovoltaik-Anlagen<br />
haben nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer von 20 Jahren. Die Anlagen werden degressiv nach<br />
§ 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben. D. h., die Anschaffungskosten des<br />
Wirtschaftsgutes werden nicht gleichmäßig auf die Nutzungsdauer<br />
verteilt wie bei der linearen Abschreibung, sondern es wird ein<br />
fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet.<br />
Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2,5-Fache der linearen<br />
Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen. Diese Abschreibungsmethode<br />
kann nur für die im Zeitraum 01.01.2009 bis<br />
31.12.2010 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter<br />
angewandt werden. Konzeptionsgemäß sollen die<br />
Voraussetzungen für die Anwendung der degressiven AfA erfüllt<br />
werden. Bei der zugrunde gelegten Nutzungsdauer der Photovoltaik-Anlagen<br />
von 20 Jahren beträgt der jährliche Abschreibungssatz<br />
12,5 %. Da bei Anwendung der degressiven Abschreibung<br />
nie voll abgeschrieben werden kann, ist es gem. § 7 Abs. 3 EStG<br />
gestattet, zur linearen Abschreibung zu wechseln und von da an<br />
jedes Jahr den gleichen Betrag vom Restwert zum Zeitpunkt des<br />
Wechsels abzuschreiben. Der Wechsel auf die lineare Abschrei-
ungsmethode erfolgt planmäßig im Jahr 2023, da ab diesem Jahr<br />
der lineare Abschreibungsbetrag höher ist als die degressive Ab-<br />
schreibung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Be-<br />
triebsfinanzamt nicht von selbstständigen Betriebsvorrichtungen,<br />
sondern von unselbstständigen Gebäudebestandteilen, anderen<br />
Nutzungsdauern oder einem anderen Verteilungsschlüssel für die<br />
gesamten aktivierungspflichtigen Aufwendungen ausgeht. Dies<br />
kann zu Änderungen in der Höhe der steuerlichen Abschreibun-<br />
gen in den einzelnen Jahren und damit auch zu Veränderungen der<br />
steuerlichen Beteiligungsergebnisse führen.<br />
• Aufteilung der Gesamtkosten der Investition<br />
Von den Gesamtkosten der Investition sind die Aufwendungen für<br />
die Anschaffung der Photovoltaik-Anlagen, für das Marketing, für<br />
die Eigenkapitalvermittlung, für die Mittelverwendungskontrolle<br />
in der Investitionsphase, für die Platzierungsgarantie, für die Pro-<br />
spekterstellung, Konzeption, Verwaltung und Einrichtung, für die<br />
Rechts- und Steuerberatung sowie für Sonstiges in Höhe von ins-<br />
gesamt 11.260.556 EUR steuerlich zu aktivieren und abzuschrei-<br />
ben. Die Aufwendungen für die Fremdkapitalvermittlung sowie<br />
die Bearbeitungsgebühr für die Darlehensgewährung in Höhe von<br />
insgesamt 190.260 EUR sind sofort abzugsfähige Betriebsausga-<br />
ben. Die Pachtvorauszahlung in Höhe von 444.444 EUR ist aktiv ab-<br />
zugrenzen und jährlich in Höhe von 22.222 EUR aufwandswirksam<br />
aufzulösen.<br />
• Zinsschranke<br />
Nach der Unternehmenssteuerreform 2008 sind Zinsaufwendun-<br />
gen steuerlich nur bis zur Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus<br />
nur bis zur Höhe von 30 % des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steu-<br />
ern und Abschreibungen) als Betriebsausgaben abziehbar (soge-<br />
nannte Zinsschranke gem. § 4 h EStG). Zinsaufwendungen, die im<br />
Veranlagungszeitraum nicht abgezogen werden dürfen, sind in die<br />
folgenden Veranlagungszeiträume vorzutragen und erhöhen die<br />
Zinsaufwendungen dieser Veranlagungszeiträume. Ausnahmen<br />
von der Anwendung der Zinsschranke sieht das Gesetz insbeson-<br />
dere vor, wenn die Zinsaufwendungen abzüglich der Zinserträge<br />
im Veranlagungszeitraum den Betrag von 3 Mio. EUR und ab 2010<br />
von 1 Mio. EUR nicht erreichen oder keine Konzernzugehörigkeit<br />
vorliegt. Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Be-<br />
schleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleuni-<br />
gungsgesetz) sieht u. a. vor, dass die Grenze in Höhe von 3 Mio.<br />
EUR auch für die Veranlagungszeiträume ab 2010 gilt und nicht<br />
auf 1 Mio. EUR gemindert wird; daneben soll verrechenbares, nicht<br />
verbrauchtes EBITDA künftig in die folgenden fünf Wirtschafts-<br />
jahre vorgetragen werden. Voraussetzung für das Wirksamwerden<br />
dieser Änderungen ist noch die Zustimmung des Bundesrates; der<br />
Bundestag hat den Änderungen bereits am 4. Dezember 2009 zu-<br />
gestimmt. Vorliegend ist die Fondsgesellschaft nach Einschätzung<br />
der Anbieterin nicht als konzernzugehörig anzusehen. Die Zins-<br />
schrankenregelungen sind daher nicht anwendbar.<br />
• § 4 Abs. 4a EStG<br />
Nach der Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG sind Schuldzinsen nicht<br />
abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Progno-<br />
segemäß werden die Entnahmen (Auszahlungen an die Gesell-<br />
schafter) die Summe der Einlagen und Gewinne der Gesellschaft<br />
bis einschließlich 2022 übersteigen, sodass es zu Überentnahmen<br />
kommt. Dennoch können die Schuldzinsen der Fondsgesellschaft<br />
steuerlich in voller Höhe berücksichtigt werden, da es sich um<br />
Schuldzinsen für das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs-<br />
bzw. Herstellungskosten der Photovoltaik-Anlagen handelt, für<br />
die die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4a S. 5 EStG gilt.<br />
2.2 Gewerbesteuergesetz<br />
Als Gewerbebetrieb unterliegt die Fondsgesellschaft gemäß § 2<br />
GewStG der Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage für die Ge-<br />
werbesteuer ist der Gewerbeertrag, der ausgehend vom Gewinn<br />
der Gesellschaft zuzüglich der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG<br />
(z. B. Zinsen und Pachten) und abzüglich der Kürzungen nach §<br />
9 GewStG ermittelt wird. Der Gewerbeertrag berechnet sich nach<br />
dem ertragsteuerlichen Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb,<br />
d. h. einschließlich Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Die<br />
Höhe der Gewerbesteuer hängt außerdem vom Gewerbesteuerhe-<br />
besatz der hebeberechtigten Gemeinde ab. Das ist die Gemein-<br />
de, in der eine Betriebstätte unterhalten wird. Dies ist jedenfalls<br />
die Stadt Mannheim als Sitz der Gesellschaft. Daneben könnten<br />
Betriebstätten auch in den jeweiligen Standortgemeinden der<br />
Photovoltaik-Anlagen begründet werden. Entsprechend § 28<br />
GewStG erfolgt die Ermittlung und Aufteilung der Gewerbesteuer<br />
bei Betriebstätten in mehreren Gemeinden nach dem Verhältnis<br />
der Arbeitslöhne. Arbeitslöhne werden allerdings voraussichtlich<br />
weder in den Standortgemeinden noch am Sitz der Gesellschaft in<br />
Mannheim gezahlt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie<br />
für Windenergieanlagen, wonach die Ermittlung und Aufteilung<br />
der Gewerbesteuer auch nach dem Verhältnis der Sachanlagever-<br />
mögen erfolgt, existiert für Photovoltaik-Anlagen nicht. Insofern<br />
gehen die Planungsrechnungen davon aus, dass die Stadt Mann-<br />
heim mit einem Gewerbesteuerhebesatz zum Aufstellungsdatum<br />
des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es von 415 % hebeberechtigt ist. Sollten die<br />
77 |
| 78<br />
12<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />
KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />
Standortgemeinden dennoch zumindest teilweise hebeberechtigt<br />
sein oder werden, liegen deren Hebesätze erfahrungsgemäß unter<br />
dem der Prognoserechnung zugrunde liegenden Gewerbesteuer-<br />
hebesatz von 415 %. Bei Gewerbeerträgen von Personengesell-<br />
schaften wird ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR gewährt.<br />
Schuldner der Gewerbesteuer ist die Fondsgesellschaft selbst.<br />
Auch ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der<br />
Beteiligung sowie der Veräußerung aller wesentlichen Betriebs-<br />
grundlagen der Gesellschaft (Liquidationsgewinn) unterliegt der<br />
Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft, soweit er nicht<br />
auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitun-<br />
ternehmer entfällt. Die gewerbesteuerlichen Verluste sind nach<br />
derzeitiger Gesetzeslage zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, wäh-<br />
rend ein Verlustrücktrag nicht möglich ist. Bei der Verrechnung<br />
mit Verlustvorträgen ist jedoch die Mindestbesteuerung nach<br />
§ 10a GewStG zu beachten. Danach können Gewerbeerträge in Höhe<br />
von maximal 1 Mio. EUR vollständig mit Gewerbeverlustvorträgen<br />
verrechnet werden. Der 1 Mio. EUR übersteigende Betrag kann zu<br />
60 % mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Die verbleibenden<br />
40 % unterliegen der Gewerbesteuer. Die gewerbesteuerlichen<br />
Verlustvorträge sind an die Gesellschafter gebunden. Im Falle des<br />
Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft<br />
geht daher der anteilig auf ihn entfallende Verlustvortrag unter.<br />
Dadurch kann es in Folgejahren zu einer höheren Gewerbesteuer-<br />
belastung der Gesellschaft kommen. Führen Übertragungen von<br />
Kommanditanteilen zu steuerlichen Nachteilen bei der Gesell-<br />
schaft oder der Treuhänderin, ist der übertragende Anleger nach §<br />
14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, diese Nachteile<br />
auszugleichen. Die Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG auf die<br />
Einkommensteuer des Anlegers angerechnet werden (vgl. 3.1.2).<br />
Sie ist aber seit dem 01.01.2008 bei der Ermittlung der Einkünfte<br />
nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.<br />
2.3 Umsatzsteuergesetz<br />
Die Fondsgesellschaft ist Unternehmerin im Sinne des Umsatz-<br />
steuergesetzes (UStG), weil sie eine nachhaltige Tätigkeit zur<br />
Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt. Die Lieferung des<br />
durch die Photovoltaik-Anlagen der Fondsgesellschaft erzeug-<br />
ten Stroms gegen Einspeisevergütung stellt eine umsatzsteuer-<br />
pflichtige Leistung dar, sodass die Gesellschaft im Rahmen ihres<br />
Geschäftsbetriebs grundsätzlich auch zum Vorsteuerabzug nach §<br />
15 UStG berechtigt ist. Im Rahmen der Kalkulation sind deshalb alle<br />
Kostenpositionen ohne Umsatzsteuer dargestellt. Die Provisionen für<br />
die Vermittlung des Kommanditkapitals und des Fremdkapitals sind<br />
grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 UStG), allerdings hat die<br />
jeweilige Vertriebsgesellschaft grundsätzlich das Recht, gemäß § 9<br />
Abs. 1 UStG auf diese Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten.<br />
2.4 Investmentsteuergesetz<br />
Die Fondsgesellschaft unterliegt als inländische Personengesell-<br />
schaft nicht dem Investmentsteuergesetz.<br />
2.5 Grunderwerbsteuer<br />
Die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums<br />
an inländischen Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer.<br />
Da die Fondsgesellschaft den benötigten Grund und Boden nicht<br />
erwerben, sondern nur pachten wird, fällt konzeptionsgemäß kei-<br />
ne Grunderwerbsteuer an.<br />
2.6 Grundsteuer<br />
Grundsteuer entsteht konzeptionsgemäß nicht, da die Fondsge-<br />
sellschaft nicht Eigentümerin des von ihr genutzten Grund und<br />
Bodens wird, sondern diesen lediglich pachtet und ihr plange-<br />
mäß auch keine Gebäude auf dem genutzten Grund und Boden für<br />
grundsteuerliche Zwecke zuzurechnen sind.<br />
3. BESTEUERUNG DER GESELLSCHAFTER<br />
3.1 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag,<br />
Kirchensteuer<br />
3.1.1 Zurechnung der Gesellschaftsanteile,<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft erzielt der Anleger<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, wenn er als Mitunternehmer<br />
zu qualifizieren ist und Gewinnerzielungsabsicht hat. Da<br />
die Anleger sowohl an Gewinn und Verlust und den stillen Reserven<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt sind als auch über die Stimm-,<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte verfügen, wie sie einem Kommanditisten<br />
nach den Regelungen des HGB zustehen, haben sie<br />
Mitunternehmerinitiative und tragen sie Mitunternehmerrisiko.<br />
Sie sind daher als Mitunternehmer anzusehen. Dies gilt auch für<br />
den Fall, dass die Beteiligung durch einen Treuhandkommanditisten<br />
vermittelt wird, die Beteiligung also nicht direkt, sondern indirekt<br />
gehalten wird. Der Anteil an der Fondsgesellschaft wird nach §<br />
39 AO wirtschaftlich dem Anleger als Treugeber zugerechnet, weil<br />
ihm nach dem Treuhandvertrag im Innenverhältnis die Rechte aus<br />
der Beteiligung zustehen und er das Marktgeschehen jederzeit beherrscht<br />
sowie wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus der Be-
teiligung trägt (vgl. auch das Urteil des BFH vom 27.01.1993, BStBl.<br />
II 1994, 615 und den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen<br />
vom 01.09.1994 (BStBl. I 1994, 604).<br />
3.1.2 Laufende Einkünfte, Verlustausgleich<br />
Das dem Anleger zuzurechnende anteilige steuerliche Ergebnis<br />
richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Ergeb-<br />
nisverteilung sowie den Sonderbetriebseinnahmen und -ausga-<br />
ben des Anlegers. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Anleger<br />
im Verhältnis ihrer gezeichneten Kommanditeinlagen am Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt. Abweichend hiervon erfolgt die<br />
Verlustverteilung im Jahr des Beitritts der Anleger quotal entspre-<br />
chend der Beteiligungshöhe in der Weise, dass sämtliche Anleger<br />
gleichzustellen sind. Ob eine Gleichstellung tatsächlich erreicht<br />
werden kann, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Beitritte der<br />
Anleger und dem tatsächlichen Investitionsverlauf ab. Die ihnen<br />
im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen<br />
zugewiesenen Einkünfte aus der Fondsgesellschaft unterliegen<br />
der individuellen Steuerbelastung des jeweiligen Anlegers. Der<br />
Spitzensteuersatz beträgt zurzeit 45 % für Einkünfte über 250.000<br />
EUR (Einzelveranlagung) oder 500.000 EUR (Zusammenveranla-<br />
gung). Auf die Einkommensteuerschuld wird der Solidaritätszu-<br />
schlag mit einem Satz von 5,5 % erhoben. Es ist nicht absehbar,<br />
wie lange und mit welchem Satz der Solidaritätszuschlag künftig<br />
weiterhin erhoben wird. Der 7. Senat des Niedersächsischen Fi-<br />
nanzgerichts vertritt in dem Verfahren 7 K 143/08 die Auffassung,<br />
dass der Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2007 ver-<br />
fassungsrechtlich nicht mehr berechtigt sei, und hat die Sache dem<br />
Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprü-<br />
fung vorgelegt. Da die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt,<br />
unterliegen die Einkünfte der Anleger nicht der Abgeltungsteuer.<br />
Die Gewerbesteuer ist seit dem Jahr 2008 nicht mehr als Betriebs-<br />
ausgabe abzugsfähig. § 35 EStG ermöglicht es dem Anleger aber,<br />
die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-Fache des anteilig auf<br />
den Anleger entfallenden Gewerbesteuermessbetrags der Fondsgesellschaft<br />
zu vermindern, soweit die Einkommensteuer auf die<br />
im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte<br />
entfällt, höchstens jedoch um die tatsächlich zu zahlende<br />
Gewerbesteuer. Das bedeutet, dass bei einem Hebesatz von<br />
300 % nur das 3-Fache des Gewerbesteuermessbetrages angerechnet<br />
wird. Die Anrechnung der Gewerbesteuer hängt insbesondere<br />
auch von den individuellen steuerlichen Verhältnissen<br />
des jeweiligen Anlegers ab. So kann eine Steueranrechnung z. B.<br />
nicht vorgenommen werden, wenn auf Ebene der Fondsgesell-<br />
schaft zwar Gewerbesteuer anfällt, der Anleger aber aufgrund von<br />
Verlusten aus anderen Einkunftsquellen keine Einkommensteuer<br />
zahlt. Soweit eine vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer<br />
ausscheidet, entsteht ein Gewerbesteuerüberhang, der nicht voroder<br />
zurückgetragen werden kann. Nach § 34a EStG können nicht<br />
entnommene (thesaurierte) Gewinne ganz oder teilweise mit einem<br />
Steuersatz von 28,25 % besteuert werden. Ein entsprechender<br />
Antrag kann von jedem Anleger gestellt werden, dessen Anteil am<br />
Gewinn der Gesellschaft mindestens 10 % oder mehr als 10.000<br />
EUR beträgt. Werden jedoch in Folgejahren Entnahmen getätigt,<br />
die den anteiligen Gewinn des Anlegers übersteigen, erfolgt eine<br />
Nachversteuerung. Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag<br />
beträgt 25 %. Die Vorteilhaftigkeit eines Thesaurierungsantrags<br />
ist abhängig von den individuellen steuerlichen<br />
Verhältnissen des Anlegers, insbesondere seines persönlichen<br />
Steuersatzes. Daher wird jedem Anleger geraten, die Möglichkeiten<br />
eines solchen Antrags mit seinem persönlichen Steuerberater<br />
zu erörtern. Die Prognoserechnungen sehen eine Thesaurierungsbegünstigung<br />
aufgrund der geplanten Auszahlungen nicht vor.<br />
§ 15b EStG beschränkt die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten<br />
aus sogenannten Steuerstundungsmodellen. Die Vorschrift<br />
steht sowohl der Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen<br />
mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen als auch<br />
der Erfassung im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d EStG entgegen.MöglichistjedochdieVerrechnungmitkünftigenGewinnen<br />
aus derselben Einkunftsquelle (derselben Beteiligung). Ein Steuerstundungsmodell<br />
im Sinne des § 15b EStG liegt vor, wenn aufgrund<br />
einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form<br />
negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Davon ist auszugehen,<br />
wenn ein vorgefertigtes Konzept dem Steuerpflichtigen zumindest<br />
in der Anfangsphase der Investition die Verrechnung der Verluste<br />
mit seinen übrigen Einkünften ermöglichen soll. Die Verlustausgleichsbeschränkung<br />
ist nach § 15b Abs. 3 EStG jedoch nur dann<br />
anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der<br />
Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten<br />
und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals 10 % übersteigt.<br />
Die auf Ebene der Fondsgesellschaft in der Anfangsphase<br />
entstehenden steuerlichen Verluste werden voraussichtlich die<br />
schädliche Verlustgrenze des § 15b Abs. 3 EStG überschreiten,<br />
sodass es sich um ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b<br />
Abs. 2 EStG handelt. Somit dürfen Verluste lediglich mit positiven<br />
Einkünften in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus derselben<br />
Beteiligung verrechnet werden. Laut Prognoserechnung führen<br />
die anfänglichen Verluste somit nicht zu Steuererstattungen.<br />
79 |
| 80<br />
12<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />
KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />
Sie werden jedoch mit späteren Gewinnen verrechnet, sodass Einkommensteuerzahlungen<br />
auf die steuerlichen Ergebnisse aus der<br />
Beteiligung erst nach Verbrauch der Verlustvorträge (mit Erzielung<br />
eines Totalgewinns) anfallen. Die Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 15a EStG greift nicht, da § 15b EStG der Anwendung des<br />
§ 15a EStG vorgeht.<br />
3.1.3 Zinseinkünfte<br />
Auf die Zinsen aus der Liquiditätsreserve wird 25 % Kapitalertragsteuer<br />
zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten. Der<br />
einbehaltene Betrag fließt der Fondsgesellschaft nicht zu. Da<br />
auch die durch die Liquiditätsreserve generierten Zinseinkünfte<br />
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, ist die<br />
Einkommensteuer des Anlegers auf die Zinseinkünfte durch den<br />
Kapitalertragsteuereinbehalt nicht abgegolten; die Zinseinkünfte<br />
unterliegen vielmehr dem individuellen Steuersatz des Anlegers,<br />
wobei die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers anteilig entsprechend seiner Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft angerechnet wird. Auf Ebene der Gesellschaft<br />
ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer als Entnahme der<br />
Anleger zu erfassen.<br />
3.1.4 Kirchensteuer<br />
Auf die Einbeziehung der Kirchensteuer in die Betrachtungen wurde<br />
verzichtet, da es hierbei um individuelle Auswirkungen bei den<br />
Anlegern geht. Bei Kirchensteuerpflicht ist mit einer zusätzlichen<br />
kirchensteuerlichen Belastung von etwa 8 % bis 9 % der jeweils<br />
festgesetzten Einkommensteuer zu rechnen. Im Regelfall (Ausnahme:<br />
Bayern) ist jedoch eine Kappung vorgesehen.<br />
3.1.5 Beendigung der Beteiligung, Besteuerung des<br />
Veräußerungsgewinns<br />
Die Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch<br />
den Anleger, das Ausscheiden des Anlegers aus der Fondsgesellschaft<br />
und die Liquidation der Fondsgesellschaft führen für den<br />
Anleger in der Regel zu nach § 16 EStG steuerpflichtigen Veräußerungs-<br />
oder Aufgabegewinnen bzw. Veräußerungs- oder Aufgabeverlusten.<br />
Veräußerungsgewinn ist der Betrag des Veräußerungspreises,<br />
der das Kapitalkonto des Anlegers und die Kosten der<br />
Veräußerung übersteigt. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns<br />
tritt das Abfindungsguthaben an die Stelle des Veräußerungspreises.<br />
Das Abfindungsguthaben für den Fall der vorzeitigen<br />
Beendigung der Beteiligung richtet sich nach den Regelungen<br />
im Gesellschaftsvertrag. Bei Beendigung der Gesellschaft wird<br />
jedem Anleger in Höhe des Verhältnisses seiner Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft ein Aufgabegewinn bzw. -verlust zugewiesen.<br />
In allen Fällen der Veräußerung oder Aufgabe kann ein<br />
ggf. entstehender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit einem<br />
noch nicht ausgeglichenen vortragsfähigen Verlust verrechnet<br />
werden. Ein darüber hinausgehender, verbleibender lediglich<br />
verrechenbarer Verlust geht mit dem Ausscheiden des Anlegers<br />
unter. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder<br />
ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig,<br />
wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nach § 16 Abs. 4<br />
EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000<br />
EUR übersteigt. Dieser Freibetrag, der dem Steuerpflichtigen nur<br />
einmal im Leben gewährt wird, ermäßigt sich um den Betrag, um<br />
den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt; dies hat<br />
zur Folge, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn<br />
von 181.000 EUR oder mehr vollständig entfällt. Im Übrigen sind<br />
Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach §§ 16, 34 EStG mit<br />
56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber mit<br />
15 % oder nach der sogenannten Fünftelregelung zu versteuern.<br />
Die Möglichkeit, nur mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes<br />
(mindestens aber mit 15 %) zu versteuern, wird neben anderen<br />
Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen auf Antrag nur einmal<br />
im Leben und nur dann gewährt, wenn er das 55. Lebensjahr<br />
vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Andernfalls gilt die<br />
sogenannte Fünftelregelung, die zu einer von den sonstigen steuerlichen<br />
Verhältnissen des Anlegers abhängenden Tarifbegünstigung<br />
des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führt. Sofern die<br />
begünstigte Besteuerung thesaurierter Gewinne nach § 34a EStG in<br />
Anspruch genommen wurde, ist bei der Veräußerung oder Aufgabe<br />
der Beteiligung gegebenenfalls eine Nachversteuerung vorzunehmen.<br />
Sofern die Anteilsveräußerung vorzeitig – vor Erzielung eines<br />
Totalgewinns – erfolgt, besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung<br />
nachträglich davon ausgeht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
nicht vorlag.<br />
3.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Der Übergang oder die Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
aufgrund von Erbfall oder Schenkung unterliegt der<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hierbei ist zu unterscheiden, ob<br />
der Anleger die übergegangene Beteiligung als Direktkommanditist<br />
oder Treugeber gehalten hat.
• Direktkommanditist<br />
Direktkommanditisten sind am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
entsprechend ihrer Beteiligungsquote beteiligt. Die Bewertung<br />
des Anteils an der Fondsgesellschaft für Zwecke der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer erfolgt mit dem anteiligen gemeinen Wert<br />
des Betriebsvermögens der Fondsgesellschaft. Der gemeine Wert<br />
des Betriebsvermögens (Verkehrswert des Unternehmens) wird<br />
vorrangig aus Verkäufen an fremde Dritte, die weniger als ein Jahr<br />
zurückliegen, abgeleitet. Sind solche Verkäufe nicht gegeben, wird<br />
der gemeine Wert aufgrund einer anerkannten Bewertungsmetho-<br />
de oder des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt. Das<br />
Gesetz sieht für Betriebsvermögen zwei Verschonungstatbestände<br />
(Grund- oder Optionsmodell) vor, die wahlweise in Anspruch ge-<br />
nommen werden können.<br />
Grundmodell<br />
Der Vermögensanfall unterliegt in Höhe von 15 % der Besteue-<br />
rung und ist zu 85 % freigestellt (Verschonungsabschlag), wenn<br />
der Rechtsnachfolger die Beteiligung mindestens sieben Jahre<br />
fortführt, dabei die gesetzlich festgelegten Mindestlohnsumme<br />
(650 % der Ausgangslohnsumme) eingehalten werden und das<br />
Verwaltungsvermögen z. B. in Form von Grundstücken und Aktien<br />
nicht mehr als 50 % beträgt. Die Einhaltung der Mindestlohnsum-<br />
me ist nicht erforderlich, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR be-<br />
trägt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat. Wäh-<br />
rend des siebenjährigen Fortführungszeitraums verringert sich<br />
die Erbschaft- und Schenkungsteuer jährlich um 12,142 %, sodass<br />
nach Ablauf des siebenten Jahres der volle Verschonungsabschlag<br />
gewährt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Verschonungs-<br />
abschlag vorzeitig weg, mindert sich dieser entsprechend. Neben<br />
dem Verschonungsabschlag wird ein gleitender Freibetrag in Höhe<br />
von maximal 150.000 EUR (Abzugsbetrag) für Betriebsvermögen<br />
mit einem gemeinen Wert zwischen 1 Mio. EUR und 3 Mio. EUR ge-<br />
währt; der Abzugsbetrag beträgt 150.000 EUR bei einem Betriebsvermögen<br />
von 1 Mio. EUR und mindert sich entsprechend der Zunahme<br />
des Werts des Betriebsvermögens. Das Grundmodell stellt<br />
die Regelverschonung dar, die antragsunabhängig gewährt wird.<br />
Nach dem Entwurf der Bundesregierung für das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
(s. oben) sollen sich der Fortführungszeitraum<br />
von sieben auf fünf Jahre und die Mindestlohnsumme von<br />
650 % auf 400 % verringern; außerdem ist vorgesehen, die für die<br />
Anwendung der Lohnsummen maßgebliche Zahl der Beschäftigten<br />
von 10 auf 20 zu erhöhen.<br />
Optionsmodell<br />
Der Vermögensanfall wird vollständig von der Besteuerung freigestellt,<br />
wenn der Rechtsnachfolger die Beteiligung mindestens<br />
zehn Jahre fortführt, dabei die gesetzlich festgelegten Mindestlohnsummen<br />
(1000 % der Ausgangslohnsumme) eingehalten werden<br />
und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt.<br />
Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist nicht erforderlich, wenn<br />
die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht<br />
mehr als zehn Beschäftigte hat. Während des zehnjährigen Fortführungszeitraums<br />
verringert sich die Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
jährlich um 10 %, sodass nach Ablauf des zehnten Jahres der<br />
volle Verschonungsabschlag gewährt wird. Die steuerliche Vollverschonung<br />
wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt,<br />
der unwiderruflich ist. Nach dem Entwurf der Bundesregierung für<br />
das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (s. oben) sollen sich der<br />
Fortführungszeitraum von zehn auf sieben Jahre und die Mindestlohnsumme<br />
von 1000 % auf 700 % verringern.<br />
Reinvestition<br />
Der Verkauf der Beteiligung innerhalb von sieben oder zehn Jahren<br />
nach der unentgeltlichen Übertragung führt zum anteiligen<br />
Wegfall der Verschonung. Dies gilt bei einem Verkauf aber dann<br />
nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten<br />
in gleichartiges begünstigtes Vermögen wie mittel- oder unmittelbare<br />
Beteiligungen reinvestiert wird.<br />
Auszahlungen<br />
Soweit der Rechtsnachfolger innerhalb der Sieben- oder Zehnjahresfrist<br />
(Fünf- oder Siebenjahresfrist, wenn das Wachstumsförderungsgesetz<br />
entsprechend in Kraft tritt) höhere Auszahlungen<br />
erhält, als Gewinne erwirtschaftet werden, entfallen die Verschonungen<br />
durch das Grund- oder Optionsmodell.<br />
Die Fondsgesellschaft ist konzeptionsgemäß allein auf den Erwerb<br />
und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen ausgerichtet; schädliches<br />
Verwaltungsvermögen ist planmäßig nicht vorhanden oder wird<br />
den Anteil des zulässigen Verwaltungsvermögens nicht übersteigen.<br />
Konzeptionell wird die Fondsgesellschaft auch nicht mehr<br />
als 10 Beschäftigte haben, sodass die Einhaltung der Lohnsumme<br />
keine Rolle spielen wird. Die Laufzeit der Fondsgesellschaft endet<br />
planmäßig am 31.12.2029. Je nach Übertragungsstichtag (Erbschaft,<br />
Schenkung) besteht die Möglichkeit, dass die sieben- oder<br />
zehnjährige Behaltefrist (fünf- oder siebenjährige Behaltefrist<br />
im Fall des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen des<br />
Wachstumsförderungsgesetzes) nicht eingehalten wird. In diesem<br />
Fall verliert der Anleger die Vergünstigung anteilig.<br />
81 |
| 82<br />
12<br />
WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />
KONZEPTION DER VERMÖGENSANLAGE<br />
•Treugeber<br />
Während die Anteile der direkt beteiligten Kommanditisten steuerlich<br />
als Betriebsvermögen behandelt werden, stellen treuhänderisch<br />
gehaltene Kommanditbeteiligungen nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung (koordinierter Erlass des Finanzministeriums<br />
Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, DB 2005, S. 1493) kein<br />
Betriebsvermögen dar. Gegenstand der Übertragung ist in solchen<br />
Fällen nicht die Kommanditbeteiligung, sondern der Herausgabeanspruch<br />
gegen den Treuhänder. Dieser Anspruch wird erbschaftund<br />
schenkungsteuerlich mit dem gemeinen Wert angesetzt, der<br />
dem Marktwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung<br />
entspricht. Die zuvor dargestellten Verschonungstatbestände für<br />
Unternehmensvermögen (Grund- oder Optionsmodell) kommen<br />
nicht zur Anwendung. Erlischt im Schenkungs- oder Todesfall<br />
des Gesellschafters das Treuhandverhältnis, ist nach Ansicht der<br />
Finanzverwaltung Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch<br />
des Erwerbers gegen den Treuhänder, sondern die<br />
Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar. Ein solches Erlöschen ist<br />
vorliegend nicht vorgesehen. Nach § 8 des Treuhandvertrages wird<br />
der Treuhandvertrag vielmehr mit den Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
mit der Folge fortgesetzt, dass Zuwendungsgegenstand<br />
der Herausgabeanspruch und nicht die Kommanditbeteiligung ist.<br />
• Freibeträge und Steuertarif<br />
Das ab dem 1. Januar 2009 anzuwendende Erbschaftsteuergesetz<br />
sieht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag<br />
in Höhe von 500 TEUR und für Kinder einen Freibetrag in<br />
Höhe von 400 TEUR vor. Für die übrigen Angehörigen der Steuerklassen<br />
I (z. B. Eltern des Erblassers), II (z. B. Geschwister) und<br />
III existieren persönliche Freibeträge geringeren Umfangs. Die<br />
Höhe der Steuer hängt schließlich von der Steuerklasse ab und ist<br />
grundsätzlich geringer, je näher der Verwandtschaftsgrad und je<br />
niedriger der Wert des übertragenen Vermögens ist. Der Entwurf<br />
der Bundesregierung für das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
(s. oben) sieht eine Absenkung fast aller Steuersätze in der Steuerklasse<br />
II vor; dies betrifft u. a. die Eltern, Geschwister, Neffen,<br />
Nichten und den geschiedenen Ehegatten des Erblassers.<br />
• § 35b EStG – Steuerermäßigung bei Belastung mit<br />
Erbschaftsteuer<br />
Der in das EStG neu aufgenommene § 35b EStG verringert bei Erbfällen<br />
ab 2009 eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer<br />
innerhalb von fünf Jahren und ist beschränkt auf Fälle,<br />
in denen beim Erben Einkünfte tatsächlich mit Einkommensteuer<br />
belastet werden, die zuvor als Vermögen oder Bestandteil von Vermögen<br />
bereits der Erbschaftsteuer unterlagen.<br />
3.3 Vermögensteuergesetz<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1995 das Vermögensteuergesetz<br />
für verfassungswidrig erklärt. Da es innerhalb der<br />
durch das Bundesverfassungsgericht hierfür gesetzten Frist nicht<br />
zu einer Neufassung des Gesetzes gekommen ist, wird Vermögensteuer<br />
trotz des formell weiter bestehenden Gesetzes seit dem<br />
1. Januar 1997 nicht mehr erhoben. Aufgrund der aktuellen steuerrechtlichen<br />
Diskussionen kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
zukünftig wieder Vermögensteuern anfallen werden.
83 |
| 84
SENSITIVITÄTSANALYSEN<br />
13<br />
85 |
| 86<br />
13<br />
SENSITIVITÄTSANALYSEN<br />
SENSITIVITäT<br />
DARLEHENSZINSENTWICKLUNG<br />
Darlehenszinsentwicklung 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17<br />
- 0,50 % Darlehenszins vor Steuer 0 5.273 9.000 9.000 9.000 9.000 9.000 9.000<br />
- 0,50 % Darlehenszins nach Steuer 0 5.298 9.054 9.059 9.063 9.068 9.072 9.075<br />
Basisszenario vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />
Basisszenario nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062<br />
+ 0,50 % Darlehenszins vor Steuer 0 5.273 6.500 6.500 6.500 6.500 6.500 6.500<br />
+ 0,50 % Darlehenszins nach Steuer 0 5.292 6.540 6.544 6.548 6.552 6.555 6.558<br />
SENSITIVITäT<br />
LEISTUNG<br />
Leistungsentwicklung 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17<br />
+ 7,50 % Leistung vor Steuer 0 5.273 10.000 10.000 10.000 11.000 11.000 11.000<br />
+ 7,50 % Leistung nach Steuer 0 5.301 10.061 10.067 10.072 11.077 11.078 11.079<br />
Basisszenario vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />
Basisszenario nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062<br />
- 7,50 % Leistung vor Steuer 0 5.273 5.500 5.500 5.500 5.500 5.500 5.500<br />
- 7,50 % Leistung nach Steuer 0 5.289 5.533 5.536 5.540 5.542 5.545 5.547<br />
SENSITIVITäT<br />
VERKAUFSERLÖS<br />
In der Prognoserechnung wird mit einem Darlehenszins von nominal<br />
4,50 % p. a. kalkuliert | Dargestellt wird eine Abweichung der<br />
Finanzierungsaufwendungen von nominal + 0,50 % p. a. /- 0,50 % p. a.<br />
der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG.<br />
Der wirtschaftliche Erfolg stellt sich dann wie folgt dar:<br />
Dargestellt wird eine Abweichung der Leistung von + 7,50 % / - 7,50 % der<br />
Photovoltaik-Anlagen der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG.<br />
Der wirtschaftliche Erfolg stellt sich dann wie folgt dar:<br />
Dargestellt wird eine Abweichung von den Prognosen zu dem Verkaufserlös von<br />
+20 % gegenüber dem Basisszenario, in dem kein Verkaufserlös für die Solar<br />
Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG prognostiziert wurde.<br />
Der wirtschaftliche Erfolg stellt sich dann wie folgt dar:<br />
Verkaufserlös 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14 31.12.15 31.12.16 31.12.17<br />
+ 20 % Verkaufserlös vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />
+ 20 % Verkaufserlös nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062<br />
Basisszenario vor Steuer 0 5.273 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000<br />
Basisszenario nach Steuer 0 5.295 8.047 8.051 8.054 8.057 8.060 8.062
– ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE –<br />
31.12.18 31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 gesamt<br />
9.000 9.000 9.000 9.000 9.000 9.000 12.000 12.000 12.000 15.000 28.000 28.417 220.690<br />
9.078 9.081 9.084 9.725 11.366 3.864 5.858 5.650 5.438 8.334 21.130 21.592 179.889<br />
8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 200.772<br />
8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />
6.500 6.500 6.500 6.500 7.000 7.000 7.000 7.000 10.000 15.000 28.000 30.605 181.877<br />
6.561 6.563 6.565 6.567 7.616 9.336 5.319 629 3.301 7.978 20.726 23.374 149.123<br />
– ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE –<br />
31.12.18 31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 gesamt<br />
11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 15.000 30.000 30.630 242.903<br />
11.080 11.080 12.046 13.406 4.985 4.374 4.093 3.830 3.565 7.355 22.126 22.803 189.476<br />
8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 200.772<br />
8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />
5.500 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 6.500 6.500 6.500 10.000 25.000 30.265 158.537<br />
5.549 6.051 6.051 6.050 6.049 6.047 8.225 8.693 799 4.007 18.771 24.076 138.901<br />
– ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE –<br />
31.12.18 31.12.19 31.12.20 31.12.21 31.12.22 31.12.23 31.12.24 31.12.25 31.12.26 31.12.27 31.12.28 31.12.29 gesamt<br />
8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 85.570 257.843<br />
8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 55.747 198.486<br />
8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 9.000 9.000 10.000 10.000 13.000 28.000 28.499 200.772<br />
8.064 8.066 8.068 8.069 9.822 9.913 2.925 3.659 3.393 6.183 20.951 21.495 164.234<br />
87 |
| 88
14<br />
VERBRAUCHERINFORMATIONEN<br />
FÜR DEN FERNABSATZ<br />
Nach § 312c Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. § 1 der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem<br />
Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB InfoV)<br />
Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge<br />
über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst-<br />
leistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen<br />
einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher<br />
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wer-<br />
den, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines<br />
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-<br />
systems erfolgt. Ergänzend zu den Informationen des Prospektes<br />
wird diese Verbraucherinformation unabhängig davon erteilt, ob<br />
im konkreten Einzelfall ein Fernabsatzvertrag tatsächlich abge-<br />
schlossen worden ist. Diese Information stellt sich überdies nicht als<br />
Präjudiz für eine mögliche Informationspflicht nach § 312c BGB dar.<br />
INFORMATIONEN ZU DEN<br />
VERTRAGSPARTNERN, MIT DENEN<br />
DER ANLEGER UNMITTELBAREN<br />
KONTAKT HÄLT<br />
1. Emittentin<br />
Firma: Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />
Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Telefon: 0621/429 48 84<br />
Telefax: 0621/429 48 82<br />
Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRA 702 715<br />
Komplementärin: SID 1 GmbH<br />
Hauptgeschäftstätigkeit: Gegenstand des Unternehmens sind der<br />
Bau oder Erwerb, der Betrieb und die Verwertung von Photovoltaik-<br />
Anlagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte<br />
und Handlungen.<br />
2. Komplementärin<br />
Firma: SID 1 GmbH<br />
Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />
Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Telefon: 0621/429 48 84<br />
Telefax: 0621/429 48 82<br />
Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 708 281<br />
Geschäftsführer: Stephan Huß, Crailsheim<br />
Sascha Müller, Crailsheim<br />
Hauptgeschäftstätigkeit:<br />
Gegenstand des Unternehmens sind die Verwaltung von Beteiligungen<br />
und die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung<br />
bei Handels- und/oder Fondsgesellschaften sowie<br />
der Erwerb, die Entwicklung, die Vermietung, die Verwaltung, die<br />
Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen Rechten und Beteiligungen.<br />
3. Anbieterin und Hauptvertriebsbeauftragte<br />
Firma: Primus Valor Konzeptions GmbH<br />
Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />
Steubenstraße 46, 68163 Mannheim<br />
Telefon: 0621/429 48 84<br />
Telefax: 0621/429 48 82<br />
Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 703 218<br />
Geschäftsführer: Stephan Huß, Crailsheim<br />
Sascha Müller, Crailsheim<br />
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| 90<br />
14<br />
Hauptgeschäftstätigkeit:<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption von Geschlossenen<br />
Fonds sowie das Halten von Unternehmensbeteiligungen und<br />
die Durchführung von Unternehmensberatungen. Gegenstand des<br />
Unternehmens ist auch die Vermittlung u. a. von öffentlich angebotenen<br />
Anteilen an einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft.<br />
4. Treuhänderin<br />
Firma: J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH<br />
Sitz und ladungsfähige Anschrift:<br />
Luisenstraße 31, 37269 Eschwege<br />
Handelsregister: Amtsgericht Eschwege, HRB 1765<br />
Geschäftsführer: Jutta Knittel, Eschwege<br />
Hauptgeschäftstätigkeit:<br />
Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften<br />
gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten.<br />
Die Vorgenannten unterliegen keiner besonderen behördlichen<br />
Aufsicht.<br />
5. Anlagevermittler<br />
VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ<br />
Informationen zu den freien Anlagevermittlern werden von diesen<br />
mitgeteilt und sollen auf der Beitrittserklärung vermerkt werden.<br />
Der <strong>Verkaufsprospekt</strong> zum Beteiligungsangebot Solar Invest<br />
Deutschland 1 GmbH & Co. KG vom 14.12.2009 enthält detaillierte<br />
Beschreibungen zu den Vertragsverhältnissen. Zu näheren Einzelheiten<br />
wird auf die Inhalte des <strong>Verkaufsprospekt</strong>s verwiesen.<br />
Wesentliche Leistungsmerkmale<br />
Der Anleger erwirbt auf Grundlage des Treuhandvertrages als<br />
Treugeber mit Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Treuhänderin<br />
eine über diese in deren Namen, aber für Rechnung des<br />
Anlegers gehaltene mittelbare Beteiligung an der Emittentin. Der<br />
Anleger hat das Recht, sich unmittelbar als Kommanditist in das<br />
Handelsregister eintragen zu lassen, frühestens zum 30.06.2010.<br />
Das Treuhandverhältnis wandelt sich in der Regel dann in ein Verwaltungsverhältnis.<br />
Die Emittentin ist eine GmbH & Co. KG nach<br />
deutschem Recht und verwendet das von den Anlegern geleistete<br />
Eigenkapital gemäß den Angaben zur Mittelverwendung, des Gesellschaftsvertrages<br />
und den als Anlage 1 zu diesem beigefügten<br />
Investitionskriterien. Die Beteiligung an der Emittentin stellt sich<br />
somit als unternehmerische Beteiligung dar. Das Kommanditkapital<br />
der Emittentin beträgt nach Vollplatzierung aller Anteile insgesamt<br />
planmäßig 3.300.000 EUR. Der Anleger partizipiert an den<br />
wirtschaftlichen Ergebnissen der Emittentin.<br />
Preise<br />
Der Anleger hat seine Einlage, eine Mindestzeichnungssumme von<br />
10.000 EUR zzgl. eines Agios von 3 % der Zeichnungssumme, zu<br />
leisten. Höhere Beträge sollen durch 1.000 teilbar sein.<br />
Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten,<br />
zusätzliche Telekommunikationskosten<br />
Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt.<br />
Als weitere Kosten fallen Gebühren und Auslagen für eine notarielle<br />
Beglaubigung der Handelsregistervollmacht an, sofern eine<br />
unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist gewählt wird.<br />
Darüber hinaus trägt der Anleger die in diesem Zusammenhang<br />
anfallenden Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung.<br />
Eigene Kosten für Beratung, Telefon, Internet oder Porto<br />
etc. sind vom Anleger selbst zu tragen. Im Falle der Übertragung<br />
oder Kündigung der Beteiligung können ebenfalls Kosten anfallen<br />
(z. B. Gutachterkosten).<br />
Die Anleger selbst schulden der Treuhänderin keine unmittelbare<br />
Vergütung. Jedoch werden einem Treugeber zusätzliche<br />
Leistungen der Treuhänderin zugunsten dieses Treugebers<br />
(z. B. im Zusammenhang mit Erbfällen oder Nachmeldungen von<br />
Sonderbetriebsausgaben) gesondert in Rechnung gestellt. Detaillierte<br />
Informationen finden sich unter „Rechtliche Verhältnisse<br />
der Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG – Zusatzkosten bei<br />
Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Vermögensanlage“, Seite<br />
59 f.<br />
Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger<br />
wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere im Kapitel<br />
„Steuerliche Hinweise“, Seite 78 f. , verwiesen.<br />
Zahlung, Erfüllung der Verträge, Vertragsstrafe<br />
Die Zeichnungssumme zzgl. Agio ist auf das in der Beitrittserklärung<br />
genannte Konto zu dem in der Beitrittserklärung<br />
genannten Termin zu zahlen.
Bei nicht fristgerechter Einzahlung ist die Emittentin berechtigt,<br />
ab Fälligkeit Verzugszinsen (§ 3 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertra-<br />
ges) zu verlangen oder den Anleger nach schriftlicher Fristset-<br />
zung mit Ausschlussandrohung kostenpflichtig auszuschließen<br />
(§ 16 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages). Der ausgeschiedene<br />
Anleger trägt die Kosten, die der Emittentin durch die Nichterfül-<br />
lung der Einlageverpflichtung entstanden sind, mindestens einen<br />
Betrag von 5 % der von ihm übernommenen Pflichteinlage als<br />
pauschalen Schadenersatz. Dem Anleger bleibt der Nachweis eines<br />
geringeren Schadens vorbehalten. Die Berechnung von Verzugs-<br />
zinsen bleibt davon unberührt. Der Treugeber und seine Rechts-<br />
nachfolger stellen die Treuhänderin von allen Verpflichtungen<br />
und Verbindlichkeiten frei, die für diese bei pflichtgemäßer Er-<br />
füllung des Treuhandverhältnisses aus dem Halten des Treuhand-<br />
anteils entstehen, bzw. erstattet der Treuhänderin auf erstes An-<br />
fordern den Gegenwert, soweit diese bereits Leistungen erbracht<br />
hat. Kommt der Treugeber mit der Einzahlung der ihm obliegen-<br />
den Einlage ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Treuhänderin<br />
berechtigt, vom abgeschlossenen Treuhandvertrag zurückzutreten<br />
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder neben<br />
der Erfüllung der Beitrittsvereinbarung monatlich 1 % Verzugszin-<br />
sen und Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden Schadens<br />
zu verlangen. Die Treuhänderin selbst ist berechtigt, aber nicht<br />
verpflichtet, ihre Einlageverpflichtung durch Abtretung an Erfül-<br />
lung statt an die Emittentin zu erfüllen.<br />
Leistungsvorbehalte/Risiken<br />
Nach Annahme des Beitrittsangebotes ergeben sich keine Leis-<br />
tungsvorbehalte. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird einer<br />
Freigabe und Weiterleitung des Kommanditkapitals erst zustim-<br />
men, wenn nach formaler Prüfung die Voraussetzungen gemäß<br />
§ 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages, Seite 115 des Ver-<br />
kaufsprospektes, erfüllt sind.<br />
Da es sich vorliegend um eine unternehmerische Beteiligung<br />
handelt, ist das Beteiligungsangebot mit Risiken behaftet, die im<br />
ungünstigsten Fall zu einem wirtschaftlichen Totalverlust des ein-<br />
gesetzten Beteiligungsbetrages führen können. Die wesentlichen<br />
Risiken der Beteiligung sind im Kapitel „Risiken der Beteiligung“,<br />
Seite 13–21 des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es, dargestellt. Ein Garantie-<br />
fonds, eine Einlagensicherung oder eine vergleichbare Einrich-<br />
tung für den Anleger bestehen nicht!<br />
INFORMATIONEN ÜBER DIE<br />
BESONDERHEITEN DER FERNABSATZ-<br />
VERTRÄGE<br />
1. Informationen zum Zustandekommen der Verträge<br />
im Fernabsatz<br />
Der Anleger gibt mit Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten<br />
Beitrittserklärung an die Treuhänderin ein Angebot auf<br />
Abschluss des Treuhandvertrages zur mittelbaren Beteiligung an<br />
der Emittentin über die Treuhänderin ab. Der Beitritt wird wirksam,<br />
wenn die Treuhänderin dieses Angebot annimmt. Für den Abschluss<br />
des Vertrages ist eine Schriftform nicht erforderlich. Der<br />
Anleger verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung, wird<br />
jedoch über diese informiert.<br />
2. Widerrufsrecht<br />
Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht gemäß § 312d in Verbindung<br />
mit § 355 BGB zu. Die Einzelheiten – Belehrung und Rechtsfolgen –<br />
sind auf der Beitrittserklärung ausführlich dargestellt.<br />
3. Mindestlaufzeit der Verträge/<br />
vertragliche Kündigungsregelungen<br />
Die Emittentin ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Das Treuhandverhältnis<br />
mit der Treuhänderin wird ebenfalls unbefristet<br />
begründet.<br />
Jeder Anleger kann seine Beteiligung mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen<br />
Brief kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum<br />
31.12.2030 ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung<br />
hat nicht die Auflösung der Emittentin, sondern nur das AusscheidendeskündigendenAnlegerszurFolge.Zusätzlichhabendie<br />
Anleger gemäß § 15 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages das Recht,<br />
ihre Beteiligung zu kündigen, wenn sie sich in einer wirtschaftlichen<br />
Notlage befinden. Voraussetzung hierfür ist, dass der kündigende<br />
Anleger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegenüber<br />
der Emittentin bzw. der Treuhänderin nachweisen kann, seit mindestens<br />
einem Jahr ununterbrochen arbeitslos oder berufsunfähig<br />
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein und sich<br />
hieraus resultierend in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden.<br />
Diese Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen<br />
ausgesprochen werden. Unmittelbar an der Emittentin beteiligte<br />
Kommanditisten haben ihre Kündigung gegenüber der Emittentin<br />
zu erklären, Treugeber gegenüber der Treuhänderin.<br />
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14<br />
VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DEN FERNABSATZ
Den Treuhandvertrag kann der Treugeber mit einer Frist von drei<br />
Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber der Treuhänderin kündigen. Die Kündigung<br />
wird erst mit Überlassen einer für die Umschreibung erforderli-<br />
chen, notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht wirksam,<br />
die den Anforderungen von § 9 Ziffer 1 des Treuhandvertrages<br />
(Seite 112) entspricht.<br />
4. Rechtsordnung und Gerichtsstand<br />
Für sämtliche Vertragsbeziehungen vor und nach dem Beitritt gilt<br />
deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Sitz der Emit-<br />
tentin als vereinbarter Gerichtsstand.<br />
5. Vertragssprache<br />
Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.<br />
6. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />
gestellten Informationen<br />
Die mitgeteilten Informationen sind bis zur Mitteilung von Änderungen<br />
gültig. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen.<br />
7. Außergerichtliche Beschwerde- und<br />
Rechtsbehelfsverfahren<br />
Bei Meinungsverschiedenheiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge<br />
über Finanzdienstleistungen können die Beteiligten, unbeschadet<br />
ihres Rechtes, sich an andere Gerichte zu wenden, die<br />
Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank unter der Adresse<br />
anrufen:<br />
Deutsche Bundesbank<br />
Schlichtungsstelle<br />
Wilhelm-Epstein-Straße 14<br />
60431 Frankfurt am Main<br />
Telefon: 0 69/23 88-19 07<br />
Telefax: 0 69/23 88-19 19<br />
E-Mail: schlichtung@bundesbank.de<br />
Internet: www.bundesbank.de<br />
Die Beschwerde wird schriftlich unter kurzer Schilderung des Sach-<br />
verhaltes und Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen<br />
(z. B. Schriftwechsel, Abrechnungen des Unternehmens, Konto-<br />
auszüge) bei der Schlichtungsstelle eingereicht. Sie kann auch<br />
per E-Mail oder Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />
Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Es gilt die Schlich-<br />
tungsstellenverfahrensordnung.<br />
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| 94
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
SOLAR INVEST DEUTSCHLAND 1<br />
GMBH & CO. KG<br />
§ 1<br />
Firma und Sitz der Emittentin<br />
1. Die Firma der Emittentin lautet:<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
(nachfolgend Emittentin genannt)<br />
2. Der Sitz der Emittentin ist Mannheim.<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Unternehmens, Dauer<br />
1. Gegenstand des Unternehmens sind der Bau oder Erwerb, der<br />
Betrieb und die Verwertung von Photovoltaik-Anlagen sowie<br />
alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Hand-<br />
lungen.<br />
2. Die Emittentin ist zu allen Geschäften und Maßnahmen be-<br />
rechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittel-<br />
bar zu dienen geeignet sind oder mit diesem unmittelbar oder<br />
mittelbar in Zusammenhang stehen.<br />
3. Die Emittentin kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforder-<br />
lichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />
durch Dritte vornehmen lassen.<br />
4. Die Emittentin wird auf unbestimmte Zeit gegründet.<br />
VERTRAGSWERKE<br />
§ 3<br />
Gesellschafter, Kommanditkapital<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die SID 1 GmbH mit<br />
Sitz in Mannheim (nachfolgend Komplementärin). Zur Leis-<br />
tung einer Kapitaleinlage ist sie weder berechtigt noch ver-<br />
pflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen<br />
der Emittentin nicht beteiligt.<br />
2. Gründungskommanditistin und Treuhandkommanditistin ist die<br />
J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft<br />
mbH (nachfolgend Treuhänderin). Die Treuhandkommanditistin<br />
ist berechtigt, ihre Beteiligungen ganz oder teilweise treuhän-<br />
derisch für Dritte zu halten und für diese zu verwalten.<br />
Ihre Pflichteinlage beträgt 1.000 EUR.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, durch einseitige Erklärung<br />
gegenüber der Geschäftsführung ihre Pflichteinlage als Treu-<br />
händerin für Dritte (nachfolgend Treugeber genannt) um bis<br />
zu 3.299.000 EUR auf bis zu 3.300.000 EUR zu erhöhen.<br />
Das vorstehende Recht ist befristet bis zum 31.12.2010. Die<br />
Geschäftsführung ist berechtigt, das vorstehende Recht bis<br />
zum 31.12.2011 zu verlängern.<br />
4. Die Geschäftsführung ist berechtigt, das Kommanditkapital<br />
bis zum Ende der Platzierungsfrist um maximal weitere<br />
1.649.500 EUR zu erhöhen und die Treuhänderin zu beauftra-<br />
gen, die von ihr übernommene Pflichteinlage um diesen Betrag<br />
zu erhöhen, wozu diese hiermit von den übrigen Gesellschaf-<br />
tern ermächtigt wird. § 3 Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
5. Die Erhöhung der Kommanditbeteiligung der Treuhänderin<br />
erfolgt dadurch, dass die Treuhänderin Beitrittsangebote von<br />
Treugebern annimmt und ihre Pflichteinlage entsprechend mit<br />
15<br />
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15<br />
Beitritt des Treugebers erhöht. Ihre Pflichteinlage erhöht sie<br />
dabei im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers um die<br />
von diesem übernommene mittelbare Pflichteinlage.<br />
Der mittelbare Beitritt des Treugebers erfolgt durch Annahme<br />
des vom Treugeber unterzeichneten Beitrittsangebots durch<br />
die Treuhänderin, ohne dass es einer Zustimmung der Mitge-<br />
sellschafter oder des Zugangs der Annahme beim Treugeber<br />
bedarf. Beim Beitritt eines Treugebers schließt die Treuhände-<br />
rin den als Anlage zu diesem Vertrag genommenen Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag (nachfolgend Treuhandvertrag) mit<br />
dem beitretenden Treugeber und der Beteiligungsgesellschaft ab.<br />
Im Folgenden normierte Rechte und Pflichten der Kommandi-<br />
tisten wirken auch unmittelbar für und gegen die Treugeber.<br />
6. Die Zeichnungssumme beträgt mindestens 10.000 EUR. Höhere<br />
Beträge sollen durch 1.000 teilbar sein. Geringere Einlagen sind<br />
mit Zustimmung der Geschäftsführung zulässig. Ein Anspruch<br />
auf Herabsetzung besteht nicht. Zusätzlich zu ihrer Pflichteinla-<br />
ge haben die Treugeber und Kommanditisten (nachfolgend auch<br />
Anleger) ein Agio in Höhe von 3 % zu zahlen.<br />
Die Pflichteinlage und das Agio in die Emittentin sind in einem<br />
Betrag zahlbar. Die Fälligkeit ergibt sich aus den Bestimmun-<br />
gen der Beitrittserklärung. Bei rückständigen Zahlungen ist<br />
die Geschäftsführung berechtigt, nicht jedoch verpflichtet,<br />
durch gesonderte Anforderung 1 % je angefangenen Monat als<br />
Verzugszinsen zu berechnen. Sie ist ermächtigt, Zahlungsrück-<br />
stände sowie sonstige Ansprüche gegen säumige Anleger im<br />
Namen und für Rechnung der Emittentin geltend zu machen.<br />
Die Treuhänderin selbst ist berechtigt, ihre Einzahlungsver-<br />
pflichtung dadurch zu erfüllen, dass sie ihre Zahlungsansprü-<br />
che gegenüber den Treugebern mit befreiender Wirkung an<br />
die Emittentin abtritt. Soweit die Treuhänderin sich für fremde<br />
Rechnung an der Emittentin beteiligt, ist sie zu Einlageleistun-<br />
gen nur insoweit verpflichtet, als von dem jeweiligen Treuge-<br />
ber entsprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt worden<br />
sind.<br />
VERTRAGSWERKE<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
7. Die Treuhänderin ist auf schriftliches Verlangen eines Treuge-<br />
bers verpflichtet, den jeweiligen für diesen Treugeber gehal-<br />
tenen Anteil auf diesen im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
zu übertragen. In diesem Fall hat der Treugeber der Geschäfts-<br />
führung auf seine Kosten eine unwiderrufliche und über den<br />
Tod hinausgehende notariell beglaubigte Handelsregistervoll-<br />
macht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, an denen<br />
ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet ist, zu erteilen.<br />
Hierzu gehören insbesondere:<br />
• Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten einschließlich<br />
des Vollmachtgebers selbst<br />
• Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern<br />
• Änderung der Beteiligungsverhältnisse und des Kapitals der<br />
Emittentin<br />
• Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Emittentin sowie<br />
weiteren eintragungsfähigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen<br />
• Liquidation der Emittentin<br />
• Löschung der Emittentin<br />
Alle mit einer solchen Übertragung verbundenen Kosten und<br />
Gebühren hat der jeweilige Treugeber zu zahlen.<br />
8. Der Treugeber ist berechtigt, die den Kommanditisten in<br />
dieser Emittentin zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte<br />
unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf den von der<br />
Treuhänderin für sie gehaltenen Treuhandkommanditanteil<br />
entfallen.<br />
9. Die Pflichteinlage ist dabei der vom Treugeber in der Beitritts-<br />
erklärung gezeichnete Betrag ohne Agio. Die Hafteinlage, die<br />
im Handelsregister als Haftsumme eingetragen wird, beträgt<br />
20 % der gezeichneten Pflichteinlage.<br />
10. Der Investitionsaufwand übersteigt das Eigenkapital der Emit-<br />
tentin; die Aufnahme von Fremdkapital ist beabsichtigt.<br />
§ 4<br />
Mittelfreigabe, Haftung<br />
1. Die für die Geschäftsführung verbindlichen Investitionskrite-<br />
rien ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Vertrag.<br />
2. Es wird eine Mittelverwendungstreuhänderin eingesetzt. Über<br />
das eigens für die Pflichteinlagen der Anleger einzurichtende<br />
Bankkonto der Emittentin hat die Mittelverwendungstreuhän-<br />
derin zusammen mit der Emittentin Vertretungsbefugnis. Im
Einzelnen gilt der gesondert abzuschließende Mittelverwen-<br />
dungstreuhandvertrag, in dem auch die Freigabekriterien für<br />
die Verfügungen über dieses Konto niedergelegt sind.<br />
3. Vorbehaltlich seiner Einzahlungsverpflichtung nach § 3 Ziffer<br />
6 dieses Vertrages übernimmt der Anleger keine Verbindlich-<br />
keiten, Haftung, Ausgleichsansprüche oder Nachschusspflichten.<br />
Weitere Verpflichtungen können nur mit Zustimmung des<br />
betroffenen Gesellschafters begründet werden. Eine Ausnahme<br />
gilt insoweit, als die Haftung des Kommanditisten gemäß<br />
§ 172 Absatz 4 HGB wieder auflebt, wenn er zwar seine Kommanditeinlage<br />
erbracht hat, jedoch Gewinnanteile entnimmt,<br />
während seine Kapitaleinlage unter die Hafteinlage herabgemindert<br />
wird.<br />
4. Die Beteiligung der Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />
Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />
der Emittentin. Von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung<br />
in das Handelsregister sind Kommanditisten als atypisch stille<br />
Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrages – insbesondere die<br />
Beschränkung der persönlichen Haftung eines Kommanditisten<br />
auf die Pflichteinlage – finden auf das atypische stille<br />
Gesellschaftsverhältnis entsprechende Anwendung.<br />
§ 5<br />
Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto I (Festkapitalkonto),<br />
ein Verlustvortragskonto und ein Kapitalkonto II<br />
(bewegliches Kapitalkonto) eingerichtet.<br />
2. Auf dem Kapitalkonto I werden nur Einzahlungen der Kommanditeinlagen<br />
der Gesellschafter (Pflichteinlagen) verbucht. Das<br />
Konto ist unveränderlich, es sei denn, dass das Gesellschaftskapital<br />
selbst herab- oder heraufgesetzt wird.<br />
3. Auf dem Verlustvortragskonto werden die Verlustanteile der<br />
Emittentin sowie die Gewinnanteile bis zum Ausgleich der Verlustanteile<br />
verbucht. Das Verlustvortragskonto ist ein Unterkonto<br />
zu Kapitalkonto I und II.<br />
4. Auf dem Kapitalkonto II werden die nicht mehr auf dem Verlustvortragskonto<br />
zu verbuchenden Gewinne, das Agio sowie<br />
alle sonstigen Forderungen, Verbindlichkeiten und Leistungen<br />
zwischen der Emittentin und einem Gesellschafter verbucht.<br />
Die Geschäftsführung kann im Hinblick auf die Liquiditätslage<br />
die Entnahmen (Auszahlungen) gleichmäßig für alle Gesellschafter<br />
beschränken. Darüber hinaus verbleibendes Guthaben<br />
auf dem Kapitalkonto II kann von der Geschäftsführung<br />
ausgeschüttet werden.<br />
5. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.<br />
§ 6<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung der Emittentin ist die Komplementärin<br />
allein und ausschließlich berechtigt und verpflichtet. Kommanditisten<br />
sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Die Geschäftsführung für Geschäfte und Rechtshandlungen,<br />
die über im Gesellschaftsvertrag definierte Kompetenzen<br />
hinausgehen, bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
oder des Beirats. Die Geschäftsführung ist im<br />
Rahmen ihrer Kompetenzen zu allen Rechtshandlungen und<br />
Maßnahmen berechtigt, die zur Förderung des Gesellschaftszweckes<br />
notwendig und zweckmäßig sind.<br />
Die Komplementärin vertritt die Emittentin unter Befreiung der<br />
Beschränkungen der §§ 181 BGB und 112 HGB. Die Gesellschafter<br />
der Komplementärin unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
2. Aufgaben der Geschäftsführung können im Rahmen eines<br />
Geschäftsbesorgungsvertrages auch auf Dritte übertragen<br />
werden.<br />
3. Die Geschäftsführung ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes und in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
und den Beschlüssen der Gesellschafter und des Beirats<br />
zu führen und wahrzunehmen.<br />
4. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnah-<br />
men der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustim-<br />
mung des Beirates:<br />
a) Gründungen von Kapital- oder Personengesellschaften<br />
b) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von<br />
Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien und<br />
97 |
| 98<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
Gewährung von Sicherheiten mit Ausnahme derjenigen Garantien<br />
und Bürgschaften, die üblicherweise mit dem normalen<br />
Geschäftsablauf verbunden sind<br />
c) Abschluss von Anstellungsverhältnissen, Erteilung und Erhöhung<br />
von Pensions- und Versorgungszusagen und Tantiemen<br />
d) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen<br />
e) Eingehen von Verbindlichkeiten, einschließlich Aufnahme von<br />
Krediten, soweit diese 250.000 EUR oder eine Laufzeit von<br />
zwölf Monaten übersteigen, ausgenommen Verbindlichkeiten,<br />
die zur prospektgemäßen Fremdfinanzierung der Anlageob-<br />
jekte gehören<br />
f) alle sonstigen Rechtshandlungen, die nach Art, Umfang und<br />
Risiko erkennbar über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der<br />
Emittentin hinausgehen<br />
5. Die Geschäftsführung ist jedoch berechtigt, folgende Verträge<br />
und Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Anleger und des<br />
Beirates vorzunehmen:<br />
a) Investitionen, die den Investitionskriterien gemäß Anlage 1 zu<br />
diesem Vertrag entsprechen. Hierzu gehört auch der Abschluss<br />
von Generalunternehmerverträgen zur Errichtung der Anla-<br />
geobjekte sowie die prospektierte Fremdfinanzierung dieser<br />
Anlagen<br />
b) Vornahme von Zinssicherungsmaßnahmen<br />
c) Abschluss und Auflösung von Verträgen, die mit dem Erwerb,<br />
der Verwaltung und dem Betrieb der Anlageobjekte in einem<br />
unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Pacht-, War-<br />
tungs- und Einspeiseverträge)<br />
d) Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und Mittelfrei-<br />
gabe mit der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhand-<br />
gesellschaft mbH<br />
e) Treuhandvertrag mit der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH<br />
f) Vereinbarung mit der Primus Valor AG über eine Platzierungs-<br />
garantie<br />
g) Marketingvertrag mit der Primus Valor AG über die Durchfüh-<br />
rung von werblichen Maßnahmen<br />
h) Finanzierungsvermittlungsvertrag mit der Primus Valor AG<br />
über die Vermittlung der geplanten Fremdfinanzierung<br />
i) Vertrag mit der Primus Valor Konzeptions GmbH über die Ei-<br />
genkapitalbeschaffung<br />
j) Konzeptions- und Prospekterstellungsvertrag mit der Primus<br />
Valor Konzeptions GmbH<br />
k) Auszahlung von auszuschüttenden Gewinnen und Liquiditäts-<br />
überschüssen zugunsten der Kommanditisten, sofern es die<br />
Liquiditätslage zulässt<br />
l) marktübliche Versicherungsverträge<br />
m) Eröffnung und Auflösung von Konten<br />
n) Geschäftsbesorgungsvertrag über die Abwicklung des Ge-<br />
schäftsverkehrs der Emittentin mit dem Anleger<br />
o) Stimmabgabe in den Objektgesellschaften, sofern solche vor-<br />
handen sind<br />
In Not- und Eilfällen kann die Geschäftsführung unaufschieb-<br />
bare Rechtsgeschäfte auch ohne vorherige Zustimmung des<br />
Beirates vornehmen. Hat die Geschäftsführung hiervon Ge-<br />
brauch gemacht, so hat sie den Beirat unverzüglich darüber zu<br />
unterrichten.<br />
§ 7<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
Die Kommanditisten beschließen über alle gesetzlich und die<br />
in diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Angelegenhei-<br />
ten. Dies sind insbesondere:<br />
a) Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung sowie<br />
des Beirats über das abgelaufene Geschäftsjahr<br />
b) Feststellung des Jahresabschlusses der Emittentin des ab-<br />
gelaufenen Geschäftsjahres
c) Entlastung der Geschäftsführung und gegebenenfalls des<br />
Beirats<br />
d) auf Antrag Wahl von 2 Beiratsmitgliedern, Entlastung und<br />
Abberufung von Beiratsmitgliedern<br />
e) gegebenenfalls Beschluss über die Prüfung des Jahresab-<br />
schlusses und die Wahl des Abschlussprüfers, wenn 10 %<br />
der Gesellschafter dies beantragen, wenn nicht ohnehin<br />
eine gesetzliche Pflicht besteht<br />
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch<br />
die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />
mit Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Ziffer 3 und 4<br />
g) Erhöhung der Vergütungen nach § 11, sofern die Erhöhung<br />
über die vertraglich vereinbarte Erhöhung hinausgeht.<br />
h) Auflösung der Emittentin<br />
i) Veräußerung der Anlageobjekte sowie erworbener Anteile<br />
an Objektgesellschaften, allerdings nicht über die Stimm-<br />
abgabe bei Gesellschafterversammlungen der Objektge-<br />
sellschaften<br />
j) ganzer oder teilweiser Ausschluss eines Gesellschafters,<br />
sofern nicht § 16 Ziffer 5 Anwendung findet<br />
k) Austausch der Komplementärin oder der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin unter den Voraussetzungen des § 16<br />
Ziffer 4<br />
l) Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 6 Ziffer 4, sofern<br />
kein Beirat gewählt worden ist<br />
m) sonstige Fälle, in denen eine Beschlussfassung nach Gesetz<br />
oder Rechtsprechung erforderlich ist<br />
§ 8<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Angelegenheiten der Emittentin werden von den Gesellschaftern<br />
in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />
Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung<br />
(nachfolgend Präsenzversammlung genannt) findet statt,<br />
sofern dies aus Sicht der Geschäftsführung erforderlich ist,<br />
weil beispielsweise die Bedeutung einer Angelegenheit eine<br />
mündliche Erörterung erforderlich macht. Darüber hinaus ist<br />
eine Präsenzveranstaltung abzuhalten, wenn der Beirat oder<br />
Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />
repräsentieren, dies nach Erhalt der Unterlagen<br />
über die Abstimmung im schriftlichen Verfahren (Ziffer 4)<br />
schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer<br />
Begründung verlangen. Das Verlangen ist innerhalb einer Frist<br />
von 14 Tagen zu erklären. Für den Beginn der Frist ist das Datum<br />
des Poststempels der Versendung der Unterlagen gemäß<br />
Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich.<br />
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. das ordentliche<br />
schriftliche Beschlussverfahren für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr findet jährlich bis zum 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres statt.<br />
3. Aus wichtigem Grund können der Beirat oder Gesellschafter,<br />
die zusammen mindestens 10 % der Kommanditeinlagen<br />
repräsentieren, von der Geschäftsführung unter Angabe einer<br />
Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung verlangen.<br />
Die Geschäftsführung ist weiterhin zur Einberufung einer<br />
außerordentlichen Gesellschafterversammlung verpflichtet,<br />
wenn das dringende Interesse der Emittentin dies erfordert.<br />
Soweit ausschließlich Beschlussfassungen Gegenstand der<br />
außerordentlichen Gesellschafterversammlung sein sollen,<br />
kann die Geschäftsführung vom schriftlichen Verfahren gemäß<br />
Ziffer 1 Gebrauch machen.<br />
4. Im schriftlichen Beschlussverfahren hat die Geschäftsführung<br />
an jeden Gesellschafter eine Aufforderung zur Abstimmung<br />
mit Bezeichnung des letzten Abstimmungstags, der nicht vor<br />
Ablauf von vier Wochen nach der Versendung der Unterlagen<br />
liegen darf, nebst der Beschlussvorlage und – sofern ein solcher<br />
bestellt ist – der Stellungnahme des Beirats zu versenden.<br />
Ladungen zu Gesellschafterversammlungen erfolgen unter Angabe<br />
der Tagesordnung und – sofern ein solcher bestellt ist –<br />
unter Beifügung der Stellungnahme des Beirats mit einer Frist<br />
von mindestens vier Wochen. Aufforderungen zur Abstimmung<br />
im ordentlichen schriftlichen Beschlussverfahren sowie Einladungen<br />
zu ordentlichen Gesellschafterversammlungen sind<br />
eine Abschrift des Jahresabschlusses und – sofern dieser nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften zu erstellen ist – des Lagebe-<br />
99 |
| 100<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
richts beizufügen. Die Geschäftsführung kann die Treuhände-<br />
rin oder einen Dritten mit der Durchführung einer Abstimmung<br />
im schriftlichen Beschlussverfahren und der Einberufung einer<br />
Gesellschafterversammlung beauftragen.<br />
5. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt ein Mitglied<br />
der Geschäftsführung. Die Leitung der Präsenzversammlung<br />
kann von der Geschäftsführung auch einem Mitglied des Bei-<br />
rats oder dem Vertreter der Treuhänderin übertragen werden.<br />
Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer, soweit<br />
die Gesellschafter diesen nicht durch Beschluss bestimmen.<br />
6. Im schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben,<br />
wenn Gesellschafter, die insgesamt mehr als die Hälfte des<br />
stimmberechtigten Kapitals vertreten, schriftlich ihre Stimme<br />
abgegeben haben. Maßgeblich ist der Eingang der erforderli-<br />
chen Stimmen bei der Emittentin bis 17:00 Uhr am letzten Ab-<br />
stimmungstag. Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfä-<br />
hig, wenn mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals<br />
vertreten ist. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit im schriftli-<br />
chen Beschlussverfahren oder in einer Präsenzversammlung,<br />
so ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften der<br />
Ziffer 4 mit derselben Tagesordnung ein neues schriftliches<br />
Beschlussverfahren einzuleiten bzw. eine neue Präsenzver-<br />
sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des<br />
vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig ist, wenn hier-<br />
auf in der zweiten Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
7. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung<br />
und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren auf-<br />
grund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Gesell-<br />
schafter oder durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegen-<br />
heit verpflichtete Person der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter<br />
Buchprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen. Die Treuhän-<br />
derin kann sich im Übrigen durch ihre Treugeber bezüglich der<br />
von ihr für diese gehaltenen Anteile vertreten lassen. Natürli-<br />
che Personen können sich darüber hinaus durch ihre Ehepart-<br />
ner oder Verwandte in gerader Linie vertreten lassen.<br />
8. Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % der Komman-<br />
diteinlagen repräsentieren, können für eine Präsenzversamm-<br />
lung und bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />
die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen. Der<br />
Antrag auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte ist inner-<br />
halb einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ladung für<br />
die Präsenzversammlung oder der Aufforderung zur Abstim-<br />
mung im schriftlichen Verfahren einzureichen. Für den Beginn<br />
der Frist ist das Datum des Poststempels der Versendung der<br />
Unterlagen gemäß Ziffer 4 an die Gesellschafter maßgeblich.<br />
9. Die Geschäftsführung hat der Präsenzversammlung über das<br />
abgelaufene und das laufende Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.<br />
Die Berichterstattung hat sich auf den Geschäftsgang,<br />
die Lage der Emittentin, die beabsichtigte Geschäftspolitik<br />
und weitere grundsätzliche Fragen zu erstrecken. Führt die<br />
Emittentin in einem Geschäftsjahr keine Präsenzversammlung<br />
durch, hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.<br />
10. Im schriftlichen Verfahren wird den Gesellschaftern das Ergebnis<br />
der Beschlussfassung von der Emittentin schriftlich<br />
mitgeteilt. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über<br />
die darin behandelten Anträge und durchgeführten Abstimmungen<br />
– einschließlich der Stimmabgaben der Gesellschafter<br />
sowie des Abstimmungsergebnisses –, ist eine Niederschrift zu<br />
fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.<br />
Die schriftliche Mitteilung beziehungsweise die Niederschrift<br />
dient nur zu Beweiszwecken und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
der gefassten Beschlüsse.<br />
§ 9<br />
Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrecht<br />
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden im schriftlichen Verfahren<br />
oder in Präsenzversammlungen gefasst.<br />
2. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der<br />
Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsieht,<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der<br />
Abstimmung nicht gezählt. Bei der Beschlussfassung gewährt<br />
je 1 EUR eines Kommanditanteils eine Stimme.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter<br />
Berücksichtigung der ihr aufgrund der jeweiligen Treuhandverträge<br />
von den Treugebern erteilten Weisungen unterschiedlich<br />
Gebrauch zu machen (gespaltene Stimmabgabe).
4. Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirk-<br />
samkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen:<br />
a) Gründung von Kapital- und Personengesellschaften sowie<br />
Abschluss und Kündigung von Gesellschaftsverträgen, die<br />
Gesellschaften betreffen, an denen die Gesellschaft betei-<br />
ligt ist, mit Ausnahme der Objektgesellschaften<br />
b) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftska-<br />
pitals mit Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Ziffer 3 und 4<br />
c) Beschluss über die Auflösung der Emittentin<br />
d) Austausch der Komplementärin oder einer geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, sofern diese berufen ist, sofern<br />
kein wichtiger Grund vorliegt<br />
Die vorstehenden Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung der Geschäftsführung.<br />
Dies gilt allerdings nicht bei Beschlüssen gemäß vorstehender<br />
Ziffer 4 d).<br />
5. Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von drei Monaten ab Beschlussfassung durch Klage<br />
gegen die Emittentin angefochten werden. Nach Ablauf der<br />
Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses<br />
oder einer Beiratswahl als geheilt. Im Falle einer Beschlussfassung<br />
im schriftlichen Beschlussverfahren beginnt die Frist<br />
mit dem letzten Abstimmungstag (§ 8 Ziffer 4), im Falle der<br />
Beschlussfassung in Gesellschafterversammlung mit dem Tag<br />
der Gesellschafterversammlung.<br />
6. Hat ein Anleger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, verliert<br />
er sein Stimmrecht.<br />
§ 10<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresabschluss<br />
soll von der Geschäftsführung innerhalb von sechs<br />
Monaten aufgestellt werden. Die Geschäftsführung kann die<br />
Führung der Bücher und die Erstellung des Jahresabschlusses<br />
auf einen Dritten übertragen.<br />
2. Der Jahresabschluss ist den Gesellschaftern mit der Einladung<br />
zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zu übersenden.<br />
3. Der Jahresabschluss ist bei einer bestehenden gesetzlichen<br />
Prüfpflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen und zu testieren. Gleiches<br />
gilt, wenn die Anleger von ihrem Recht gemäß § 7 lit. e)<br />
Gebrauch machen.<br />
4. Der durch Gesellschafterbeschluss festgestellte Jahresabschluss<br />
ist für alle Anleger verbindlich.<br />
§ 11<br />
Vergütung und Gewinnbeteiligung Gesellschafter<br />
1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung eine jährliche Vergütung. Diese beträgt 2.000<br />
EUR p. a. ab 2010.<br />
2. Die Geschäftsführung erhält für ihre Geschäftsführungstätigkeit<br />
1 % bezogen auf die Pflichteinlagen der Anleger p. a.<br />
3. Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält die im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
vereinbarte Vergütung.<br />
4. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung<br />
von 5.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die<br />
Vergütung wird ab 2011 um jährlich 2 % erhöht. Darüber hinausgehende<br />
Vergütungen sind durch den Beirat zu beschließen.<br />
5. Die unter 1 bis 4 genannten Vergütungen verstehen sich zzgl.<br />
Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Die Vergütungen sind fällig<br />
zum 30.09. eines jeden Jahres. Die Geschäftsführung ist<br />
ermächtigt, Abschlagszahlungen unterjährig zu leisten. Macht<br />
die Geschäftsführung von ihrem Erhöhungsrecht nach § 3 Ziffer<br />
4 Gebrauch, erhöht sich die Gebühr nach Ziffer 4 in dem gleichen<br />
Verhältnis, in dem der eingeworbene Erhöhungsbetrag<br />
zum geplanten Kommanditkapital nach § 3 Ziffer 3 steht.<br />
101 |
| 102<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
§ 12<br />
Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Auszahlungen<br />
1. Am Vermögen der Gesellschaft sind die Anleger vorbehaltlich<br />
Absatz 3 im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I beteiligt.<br />
2. Das nach Vorabvergütung und Aufwandserstattung an Komple-<br />
mentärin, Treuhänderin und Geschäftsführung verbleibende<br />
Geschäftsergebnis wird vorbehaltlich Absatz 3 im Verhältnis<br />
der Kapitalkonten I auf die Anleger verteilt.<br />
3. Um die vermögens- und ergebnismäßige Gleichstellung aller<br />
während der Platzierungsphase der Gesellschaft zu unter-<br />
schiedlichen Zeitpunkten beitretenden Anleger zu erreichen,<br />
gilt, dass an den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen<br />
Ergebnissen der Gesellschaft in den Jahren, in denen die Plat-<br />
zierungsphase läuft, zunächst die beitretenden Anleger in dem<br />
Umfang und so lange beteiligt werden, bis ihre Ergebnisbetei-<br />
ligung insgesamt der Ergebnisbeteiligung der zum Zeitpunkt<br />
ihres Beitritts bereits beigetretenen Anleger entspricht und<br />
eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller<br />
Anleger erreicht wurde. An den danach verbleibenden Ergeb-<br />
nisanteilen sind die Anleger im Verhältnis ihrer Kapitalkonten<br />
I beteiligt.<br />
4. Verluste werden den Anlegern auch dann zugerechnet, wenn<br />
sie die Höhe der jeweiligen Kapitalkonten I übersteigen. Eine<br />
Nachschusspflicht ergibt sich hieraus nicht.<br />
5. Auszahlungen an die Anleger erfolgen vorbehaltlich des nach-<br />
folgenden Satzes im Verhältnis der Kapitalkonten I. Darüber<br />
hinaus berechnen sich die Auszahlungen im Jahr des Beitritts<br />
ab dem der Annahme des Beitritts durch die Treuhänderin fol-<br />
genden Monatsersten (Pro-rata-Abgrenzung).<br />
§ 13<br />
Instandhaltungsrücklage, Liquiditätsreserve<br />
Die Geschäftsführung kalkuliert nach den Grundsätzen kaufmän-<br />
nischer Vorsicht Instandhaltungs- und -setzungskosten sowie<br />
Liquiditätsreserven und darf Auszahlungen nur bei ausreichender<br />
Liquidität ohne Aufnahme von neuen Fremdmitteln vornehmen.<br />
§ 14<br />
Verfügung über die Gesellschaftsanteile (Übertragung)<br />
1. Die Abtretung, Veräußerung und Verpfändung von Komman-<br />
ditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber (im Folgen-<br />
den auch zusammen als „Gesellschaftsanteil“ bezeichnet) ist<br />
nur im Ganzen möglich. Hiervon ausgenommen ist die Treu-<br />
händerin, die insofern über einen Teil ihrer Beteiligung ver-<br />
fügen kann, soweit sie auf Weisung eines Treugebers handelt<br />
und über dessen gesamte, durch sie gehaltene Beteiligung<br />
verfügt.<br />
2. Die dingliche Übertragung ist nur mit Wirkung zum Ende eines<br />
Kalendermonats möglich.<br />
3. Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist der Komplemen-<br />
tärin in jedem Falle anzuzeigen und setzt ihre Zustimmung<br />
voraus. Sie kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund<br />
verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Übertra-<br />
gung an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Emittentin steht<br />
oder stehen könnte, oder wenn der Emittentin gegen den die<br />
Verfügung beabsichtigenden Treugeber fällige Ansprüche zu-<br />
stehen. Eine Verfügung eines direkt beteiligten Kommanditis-<br />
ten wird erst wirksam, wenn der Dritte der Gesellschaft eine<br />
nach Maßgabe des § 3 Ziffer 7 unwiderrufliche und über den<br />
Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte Handelsregister-<br />
vollmacht erteilt, mit der sämtliche die Gesellschaft betref-<br />
fenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet werden<br />
können. Führen Übertragungen von Kommanditanteilen zu<br />
steuerlichen Nachteilen bei der Gesellschaft oder der Treu-<br />
händerin, ist der übertragende Anleger verpflichtet, diese<br />
Nachteile auszugleichen.<br />
4. Die Geschäftsführung erteilt bereits jetzt ihre Zustimmung für<br />
Übertragungen auf Ehegatten und Abkömmlinge der Anleger.<br />
Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />
Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweili-<br />
gen Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />
auf diesen, seinen Ehegatten oder seine Kinder zu übertragen.<br />
Im Übrigen gilt Ziffer 1 entsprechend. Die Treuhänderin ist zur<br />
ÜbertragungdertreuhänderischgehaltenenKommanditanteile<br />
auf einen Dritten nur dann berechtigt, wenn sie der Geschäfts-<br />
führung vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung mit<br />
dem Treuhandvertrag geschieht.
5. Die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an ein Kreditinsti-<br />
tut zur Finanzierung ist jederzeit zulässig. Dies gilt auch für die<br />
Abtretung der geldwerten Ansprüche aus der Beteiligung.<br />
§ 15<br />
Kündigung<br />
1. Jeder Anleger kann seine Beteiligung mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschrie-<br />
benen Brief kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens<br />
zum 31.12.2030 ausgesprochen werden. Zusätzlich steht jedem<br />
Anleger das Recht zur vorzeitigen Kündigung seiner Betei-<br />
ligung zu, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />
nachweisen kann,<br />
a) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos zu sein<br />
oder<br />
b) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
gemäß § 240 Absatz 2 SGB VI zu sein<br />
und<br />
sich aus einem dieser Gründe in einer wirtschaftlichen Notlage<br />
zu befinden. Die vorzeitige Kündigung gemäß dieser Ziffer 1<br />
kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ausgesprochen<br />
werden und erfolgt durch eingeschriebenen und<br />
an die Emittentin gerichteten Brief. Vorstehendes Kündigungsrecht<br />
gilt gleichermaßen für die Treuhänderin, soweit<br />
der Treugeber ihr nachgewiesen hat, dass vorstehende Voraussetzungen<br />
in seiner Person eingetreten sind.<br />
2. Gekündigt werden kann nur die Beteiligung insgesamt; eine<br />
teilweise Kündigung zum Zwecke der Herabsetzung des Kapitalanteiles<br />
ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die<br />
Kündigung der Treuhänderin, soweit sie auf Weisung eines<br />
Treugebers ihre Beteiligung insofern kündigt, als sie diese für<br />
diesen Treugeber hält.<br />
3. Das Recht auf außerordentliche Kündigung wird hiervon nicht<br />
berührt.<br />
4. Unmittelbar an der Emittentin beteiligte Kommanditisten<br />
haben ihre Kündigung gegenüber der Emittentin zu erklären,<br />
Treugeber gegenüber der Treuhänderin.<br />
§ 16<br />
Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Emittentin mit<br />
allen Aktiva und Passiva ohne Liquidation fortgeführt und endet<br />
nicht.<br />
2. Kündigt ein Anleger, so scheidet er mit dem Tag des Wirksamwerdens<br />
seiner Kündigung aus.<br />
3. Ein Anleger kann aus wichtigem, in seiner Person liegendem<br />
Grund ausgeschlossen werden (Insolvenz des Gesellschafters,<br />
abgegebene eidesstattliche Versicherung desselben über<br />
sein Vermögen, Pfändung der Rechte des Gesellschafters).<br />
Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung<br />
und ist durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen.<br />
Durch den Beschluss, an dessen Fassung der auszuschließende<br />
Anleger nicht teilnimmt, wird der Ausschluss wirksam.<br />
4. Die Gesellschafter können die Komplementärin durch Gesellschafterbeschluss<br />
durch eine andere Komplementärin austauschen,<br />
wenn in der Komplementärin ein Ausschlussgrund nach<br />
Ziffer 3 vorliegt. Die Komplementärin scheidet in keinem Fall<br />
aus der Emittentin aus, bevor nicht eine neue Komplementärin<br />
in die Emittentin eingetreten ist.<br />
5. Erfüllt der Anleger seine Einzahlungsverpflichtung trotz Mahnung<br />
und Nachfristsetzung nicht oder nicht in voller Höhe, ist<br />
die Komplementärin berechtigt, von dem Aufnahmevertrag<br />
zurückzutreten. Die Komplementärin ist hierzu von den übrigen<br />
Gesellschaftern unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt. Wird von diesem<br />
Recht Gebrauch gemacht, scheidet der Anleger mit sofortiger<br />
Wirkung aus der Emittentin aus. Die von ihm geleisteten<br />
Zahlungen sind erst dann an ihn zurückzuzahlen, wenn seine<br />
Kommanditeinlage von einem anderen übernommen und dessen<br />
Einzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt worden<br />
sind. Gelingt es bis zu dem Zeitpunkt des übernächsten Jahresabschlusses<br />
nicht, einen Ersatzkommanditisten zu finden,<br />
erhält der ausgeschiedene Anleger einen Betrag, der sich unter<br />
Zugrundelegung der Bilanz als Buchwert seiner Gesellschaftsbeteiligung<br />
zum 31.12. des Vorjahres seines Ausscheidens<br />
ergibt. Weitergehende Ansprüche – gleich welcher Art – sind<br />
ausgeschlossen. Insbesondere nimmt der Anleger an Gewinn<br />
und Verlust der Emittentin und an schwebenden Geschäften<br />
103 |
| 104<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
von seinem Eintritt an bis zum Ausscheiden nicht teil. Der aus-<br />
geschiedene Anleger trägt die Kosten, die der Emittentin durch<br />
die Nichterfüllung der Einlageverpflichtung entstanden sind,<br />
mindestens einen Betrag von 5 % der von ihm übernomme-<br />
nen Pflichteinlage als pauschalen Schadenersatz. Dem Kom-<br />
manditisten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens<br />
vorbehalten. Die Berechnung von Verzugszinsen bleibt davon<br />
unberührt. Die Emittentin ist zur Verrechnung mit etwaigen<br />
Rückzahlungsansprüchen berechtigt.<br />
§ 17<br />
Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters<br />
1. Der ausscheidende Anleger erhält, sofern das Rechtsverhältnis<br />
nicht mit seinem Rechtsnachfolger fortgesetzt wird, ein Ausei-<br />
nandersetzungsguthaben. Dies gilt jedoch nicht für einen nach<br />
§ 16 Ziffer 5 ausgeschlossenen Anleger. Zum Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.<br />
Dabei ermittelt sich der Wert der Beteiligung wie folgt: Die vo-<br />
raussichtlichen, nach dem Ausscheiden bis zur Auflösung der<br />
Gesellschaft entstehenden Liquiditätsüberschüsse werden auf<br />
den Zeitpunkt des Ausscheidens abgezinst. Hierbei sind die<br />
erwarteten Stromeinspeiseerlöse (unter Zugrundelegung der<br />
durchschnittlichen Sonneneinstrahlung seit Inbetriebnahme<br />
der Photovoltaik-Anlagen und einer angenommenen Degra-<br />
dation), der künftige Kapitaldienst, bestehende vertragliche<br />
Dienstleistungsvereinbarungen sowie sonstige ggf. zu schät-<br />
zende Kosten zu berücksichtigen. Die Abzinsung erfolgt zu<br />
einem angemessenen Abzinsungsfaktor aus Sicht eines po-<br />
tenziellen Erwerbers der Photovoltaik-Anlagen bzw. der die<br />
Photovoltaik-Anlagen jeweils haltenden Projektgesellschaft.<br />
Ein etwaiger Firmenwert bleibt unberücksichtigt. Kann zwi-<br />
schen der Emittentin und dem ausscheidenden Kommandi-<br />
tisten keine Einigung über die Bewertung einzelner Vermö-<br />
gensgegenstände und Verbindlichkeiten erzielt werden, wird<br />
dieser Wert verbindlich von zwei durch die IHK Rhein-Neckar<br />
in Mannheim zu benennende Schiedsgutachter festgelegt. Der<br />
Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird für das<br />
Auseinandersetzungsguthaben zugrunde gelegt. Mit dem sol-<br />
chermaßen festgestellten Auseinandersetzungsguthaben sind<br />
alle Ansprüche, insbesondere auch Beteiligungen an stillen<br />
Reserven und am Firmenwert, abgegolten. An dem Ergebnis<br />
schwebender Geschäfte nimmt der ausscheidende Anleger<br />
nicht mehr teil. Die Auseinandersetzungsbilanz bedarf der Ge-<br />
nehmigung der Geschäftsführung.<br />
2. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Anleger in drei<br />
gleichen Jahresraten auszuzahlen, sofern die Liquiditätslage<br />
der Emittentin dies zulässt. Die Emittentin ist berechtigt, die<br />
Abfindung oder jeweils noch ausstehende Teile der Abfindung<br />
jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig auszuzahlen. Vorzeitig<br />
ausgezahlte Beträge werden auf die nächst fällig werdende<br />
Rate angerechnet.<br />
3. Die erste Auszahlung ist 6 Monate nach Vorliegen der Ausei-<br />
nandersetzungsbilanz fällig, sofern die Liquiditätslage der<br />
Emittentin dies zulässt.<br />
4. Das Guthaben ist mit 2 % zu verzinsen. Ausscheidende Anleger<br />
können keine Sicherheitsleistung für ihr Abfindungsguthaben<br />
verlangen.<br />
5. Eventuelle Änderungen des Abfindungsguthabens, die sich<br />
nach dem Ausscheiden des Anlegers ergeben, haben auf die<br />
Höhe des festgestellten Abfindungsguthabens keinen Einfluss<br />
und betreffen nur die verbleibenden Anleger. Insoweit haben<br />
sie den ausscheidenden Anleger auch von Steueransprüchen<br />
des Finanzamtes, welche sich aus der Änderung der Bilanz bzw.<br />
Einnahmen-Überschussrechnung ergeben, freizustellen.<br />
6. Die Kosten der Ermittlung für das Auseinandersetzungs-<br />
guthaben trägt die Emittentin, sofern der Anleger zum Jahres-<br />
ende ausscheidet. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der<br />
ausscheidende Anleger.<br />
7. Die Kosten der Schiedsgutachter (Ziffer 1) trägt die Emittentin<br />
nur, wenn ein um mehr als 5 % höheres Auseinandersetzungs-<br />
guthaben als von der Emittentin geschätzt von den Schieds-<br />
gutachtern festgestellt wird. Andernfalls trägt der ausschei-<br />
dende Anleger die Kosten.<br />
8. Ergibt sich bei dem Anleger ein negatives Auseinandersetzungs-<br />
guthaben, kann die Emittentin keinen Ausgleich verlangen. In<br />
diesem Fall beträgt das Auseinandersetzungsguthaben 0 EUR.<br />
§ 18<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Emittentin mit dessen<br />
Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen<br />
Begünstigten (nachfolgend einheitlich Erben genannt) fort-
gesetzt. Diese müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines,<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglau-<br />
bigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/<br />
Erbvertrag) nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimie-<br />
ren. Für den Übergang gemäß gesetzlicher oder testamenta-<br />
rischer Erbfolge braucht die Zustimmung der Geschäftsfüh-<br />
rung gemäß § 14 Ziffer 3 dieses Vertrages nicht eingeholt zu<br />
werden. Für den Übergang von Gesellschaftsanteilen im Wege<br />
einer Auseinandersetzung der Erben ist die Zustimmung ge-<br />
mäß § 14 Ziffer 3 dieses Vertrages erforderlich. Hierbei soll<br />
keine Kommanditbeteiligung mit Nominalwert unter dem Min-<br />
destbetrag gemäß § 3 Ziffer 6 Satz 1 entstehen.<br />
2. Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte<br />
als Kommanditisten der Emittentin nur einheitlich durch ei-<br />
nen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der ihre Ge-<br />
sellschafterrechte wahrnimmt. Solange ein Bevollmächtigter<br />
nicht gemeinsam ernannt ist, ruhen die Stimmrechte des durch<br />
Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils. Die Wahr-<br />
nehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker wird<br />
zugelassen, sofern dieser den rechts- und steuerberatenden<br />
Berufen angehört (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater) und deshalb gesetzlich<br />
von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.<br />
3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit<br />
ein Treugeber stirbt.<br />
§ 19<br />
Informations- und Kontrollrecht<br />
Die Anleger können vom Beirat und von der Geschäftsfüh-<br />
rung Auskünfte über die Angelegenheiten der Emittentin ver-<br />
langen. Sofern der Beirat oder die Geschäftsführung einem<br />
Auskunftsverlangen in angemessener Frist nicht nachkommt<br />
oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Anleger be-<br />
rechtigt, Einsicht in die Bücher und Papiere der Emittentin zu<br />
verlangen. Dieses Recht können sie selbst oder durch einen<br />
zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />
steuer- oder rechtsberatenden Berufe, der jedoch nicht selbst oder<br />
als Berater in Konkurrenz zur Emittentin stehen darf, ausüben. Die<br />
hierdurch entstehenden Kosten trägt der Anleger. Die Ausübung<br />
dieses Rechtes darf den Geschäftsbetrieb der Emittentin nicht<br />
unangemessen beeinträchtigen. Die Geschäftsführung darf die<br />
Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern, wenn<br />
zu befürchten ist, dass der Anleger diese Rechte zu gesellschafts-<br />
fremden Zwecken ausübt oder dadurch der Emittentin ein nicht<br />
unerheblicher Nachteil droht.<br />
§ 20<br />
Wettbewerbsverbot<br />
Die Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 112 HGB befreit.<br />
§ 21<br />
Beirat<br />
1. Es kann ein Beirat mit drei Mitgliedern gebildet werden. Dabei<br />
wird ein Beiratsmitglied von der Geschäftsführung ernannt, zwei<br />
weitere werden durch die Gesellschafterversammlung gewählt.<br />
2. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von drei Jah-<br />
ren gewählt bzw. ernannt. Das Amt beginnt mit der Annahme<br />
der Wahl bzw. Ernennung. Die Beiratstätigkeit endet mit dem<br />
Ende der dritten Gesellschafterversammlung, die auf die Wahl<br />
folgt. Eine Neuwahl ist unbeschränkt zulässig. Die gewählten<br />
Mitglieder des Beirates können jederzeit von der Gesellschaf-<br />
terversammlung abberufen werden.<br />
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ge-<br />
gebenenfalls einen Stellvertreter. Willenserklärungen des<br />
Beirates werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden ab-<br />
gegeben. Der Beirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben<br />
und hier Regelungen zur Häufigkeit, Einberufung, Beschlussfas-<br />
sung und Vertretung von Beiratsmitgliedern treffen.<br />
4. Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber der Geschäftsführung der Emittentin nie-<br />
derlegen. Im Falle des Ausscheidens eines Beiratsmitgliedes<br />
durch Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen wählt die<br />
Gesellschafterversammlung für ihn ein Ersatzmitglied.<br />
5. Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung in allen Fra-<br />
gen zu beraten und zu überwachen. Er hat ein umfassendes<br />
Auskunfts- und Informationsrecht.<br />
6. Die Beiratstätigkeit ist ehrenamtlich, solange die Gesellschaf-<br />
terversammlung nichts Abweichendes beschließt. Für einen<br />
abweichenden Beschluss genügt die einfache Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
105 |
| 106<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
7. Dem Beiratsmitglied werden die zur Ausführung seiner Tätig-<br />
keiten für den Beirat angemessenen Auslagen gegen Nachweis<br />
von der Emittentin erstattet.<br />
8. Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts. Die Mitglieder<br />
haften lediglich für eigenübliche Sorgfalt. Ihre Haftung ist nach<br />
Grund und Höhe beschränkt, soweit die Emittentin auf andere Art<br />
Ersatz des Schadens zu erlangen vermag, der ihr durch die Verlet-<br />
zung von Pflichten des Beirates entstanden ist.<br />
9. Verfügt die Emittentin über keinen Beirat, werden dessen<br />
Rechte von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen.<br />
§ 22<br />
Adressmitteilungspflicht, Einladungen und Zustellungen,<br />
Zustellungsbevollmächtigung<br />
1. Die Anleger haben der Emittentin jederzeit einen Adresswech-<br />
sel mitzuteilen.<br />
2. Einladungen und andere Zustellungen der Emittentin erfol-<br />
gen durch die Geschäftsführung an die letzte der Emittentin<br />
mitgeteilte oder bekannte Anschrift eines Gesellschafters.<br />
Sie gelten nach Ablauf von fünf Tagen nach Absendung der je-<br />
weiligen Schriftstücke als bewirkt, selbst wenn die Post nicht<br />
zustellen kann, weil die Anschrift nicht mehr zutrifft oder ein<br />
Anleger keinen Zustellungsbevollmächtigten für seine Abwe-<br />
senheit benannt hat. Zum Nachweis der Absendung genügt die<br />
schriftliche Bestätigung des mit dem Briefversand betrauten<br />
Mitarbeiters der Geschäftsführung.<br />
3. Verzieht ein Anleger ins Ausland, so hat er einen im Inland an-<br />
sässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />
§ 23<br />
Liquidation<br />
1. Die Emittentin tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterver-<br />
sammlung die Auflösung beschließt oder alle Anlageobjekte<br />
der Emittentin veräußert und dem Käufer übergeben worden<br />
sind. Im Falle der Liquidation der Emittentin ist die Komple-<br />
mentärin alleinige Liquidatorin. Für die Abwicklung gelten die<br />
Bestimmungen des Gesellschaftervertrages dann sinngemäß.<br />
2. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Emittentin wird<br />
das nach Liquidation verbleibende Vermögen im Verhältnis der<br />
Beteiligungshöhen an die Anleger ausgeschüttet.<br />
§ 24<br />
Schriftform<br />
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer<br />
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur<br />
schriftlich außer Kraft gesetzt werden.<br />
§ 25<br />
Schlussbestimmungen<br />
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertra-<br />
ges als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit des<br />
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare<br />
Bestimmung ist so zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirt-<br />
schaftliche Zweck erreicht wird; dasselbe gilt hinsichtlich etwaiger<br />
Vertragslücken.<br />
Mannheim, 11.12.2009<br />
Stephan Huß, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />
diese handelnd für<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Sascha Müller, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />
diese handelnd für<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Jutta Knittel, Geschäftsführerin der J. Knittel<br />
Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH
ANLAGE 1 ZUM GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
Investitionskriterien<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Die nachfolgenden Investitionskriterien stellen die Rahmenbedingungen<br />
des Fonds dar, welche die Geschäftsführung zu Leitlinien<br />
für die Investitionstätigkeit erklärt:<br />
a) Für die Investition kommen ausschließlich in Deutschland<br />
befindliche Photovoltaik-Anlagen infrage, bevorzugt werden<br />
fertiggestellte Anlagen erworben. Die Anlagen müssen die<br />
Voraussetzungen für die Erlangung der gesetzlichen Einspeisevergütung<br />
nach EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer<br />
Energien) vorweisen und für die Einspeisung ins deutsche<br />
Stromnetz ausgerüstet sein.<br />
b) Zu jeder für den Erwerb infrage kommenden Photovoltaik-Anlage<br />
muss eine Einspeisezusage des örtlichen Netzbetreibers<br />
vorliegen.<br />
c) Als Investitionsobjekte kommen sowohl eine einzelne Freilandanlage<br />
als auch mehrere Freiland- bzw. Dachanlagen – auch in<br />
Kombination – infrage. Die Photovoltaik-Anlage wird in der Regel<br />
von einem Generalunternehmer errichtet. In dem zu schließenden<br />
Vertrag mit dem Generalunternehmer wird ein Festpreis<br />
vereinbart. Bei Freilandanlagen müssen vor Vertragsschluss<br />
sämtliche erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen<br />
sowie die erforderlichen Pachtverträge vorliegen. Im Falle von<br />
Dachanlagen muss zusätzlich zum Dachnutzungsvertrag und der<br />
Absicherung im Grundbuch ein Gutachten zur Statik vorliegen,<br />
welches die Eignung des Daches bescheinigt.<br />
d) Es dürfen nur kristalline Solarmodule verwendet werden, keine<br />
Dünnschichttechnik und keine Module mit umweltbelastenden<br />
Schadstoffen wie Cadmium. Die Module sind zertifiziert (CE,<br />
TÜV oder IEC). Die Module müssen eine Leistungsgarantie<br />
von mindestens 90 % für die ersten 10 Jahre und mindestens<br />
80 % für die darauffolgenden 10 Jahre vorweisen. Es werden<br />
nur Module mit einer geringen Leistungstoleranz von maximal<br />
+ bzw. –3 % verbaut. Zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen<br />
liegen entsprechende Dokumentationen vor. Die Module müs-<br />
sen über öffentlich zugängliche Ertragshistorien in Form von<br />
Datenreihen verfügen. Die Wechselrichter erfüllen mindestens<br />
einen der nachfolgenden Standards: DIN EN, CE, VDE oder TÜV.<br />
e) Als Kalkulationsgrundlage liegt mindestens ein Gutachten<br />
einer unabhängigen Prüfinstitution zu den prognostizierten<br />
Erträgen vor.<br />
f) Die prognostizierten Nettoerlöse aus Einspeisevergütung im<br />
ersten vollen Betriebsjahr und gemäß gutachterlicher Leistung<br />
nach vorstehender Ziffer e) müssen im Verhältnis zu den In-<br />
vestitionskosten (ohne eventuelle Pachtzahlungen) mindes-<br />
tens 9,75 % erwirtschaften.<br />
g) Für jede zu erwerbende Anlage muss eine Finanzierungszusage<br />
vorliegen.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter ist zur Durchführung von<br />
Investitionen ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss berech-<br />
tigt, sofern die vorgenannten Investitionskriterien erfüllt werden.<br />
107 |
| 108<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
zwischen der<br />
J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft<br />
Treuhandgesellschaft mbH<br />
- nachfolgend Treuhänderin genannt -<br />
und<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
- nachfolgend Emittentin genannt -<br />
Präambel<br />
Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln die Rechtsbezie-<br />
hungen zwischen der J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treu-<br />
handgesellschaft mbH, Eschwege (nachstehend „Treuhänderin“<br />
genannt) und jedem der Treugeber, die entsprechend dem Betei-<br />
ligungsangebot an der<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
(nachfolgend „Emittentin“ genannt),<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim,<br />
mittelbar über die Treuhänderin eine Beteiligung erwerben. Der<br />
Gesellschaftsvertrag der Emittentin in seiner endgültigen Fassung<br />
vom 11.12.2009 (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“) ist Grundlage<br />
und Bestandteil dieses Treuhandvertrages.<br />
Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Emittentin berechtigt, ihre Beteiligung an der Emittentin bis<br />
zur dort aufgeführten Höhe durch einseitige Erklärung gegenüber<br />
der Geschäftsführung der Emittentin zu erhöhen. Die Geschäfts-<br />
führung der Emittentin ist berechtigt, das Kommanditkapital der<br />
Emittentin darüber hinaus um weitere maximal 1.649.500 EUR zu<br />
erhöhen. Zusätzlich zu der gesellschaftsrechtlichen Einlage ist von<br />
den Anlegern ein Agio in Höhe von 3 % zu leisten. Die Einlage (ex-<br />
klusive Agio) wird in Höhe von 0,20 EUR pro 1,00 EUR als Haftsum-<br />
me in das Handelsregister der Emittentin eingetragen.<br />
Die Treuhänderin ist gemäß § 3 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertra-<br />
ges der Emittentin berechtigt, die von ihr übernommene Kom-<br />
manditeinlage vollständig oder teilweise für Dritte – nachfolgend<br />
Treugeber genannt – nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwal-<br />
tungsvertrages zu halten und für diese zu verwalten.<br />
§ 1<br />
Zustandekommen des Treuhandvertrages<br />
1. Der Treuhandvertrag kommt zustande, wenn die Treuhänderin<br />
das in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot des Treu-<br />
gebers annimmt. Die Emittentin hat dem Beitritt durch die<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen bereits zugestimmt.<br />
Der Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklä-<br />
rung. Der Treugeber wird über die erfolgte Annahme von der<br />
Treuhänderin informiert. Mit der Annahme kommen zugleich<br />
der Treuhandvertrag mit der Treuhänderin und damit die mit-<br />
telbare Beteiligung an der Emittentin zustande. Zur Fristwah-<br />
rung einer Ablehnungserklärung genügt die durch Poststempel<br />
belegte Absendung.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag und damit zugleich<br />
seine indirekte Beteiligung an der Emittentin gemäß der in der<br />
Beitrittserklärung enthaltenen schriftlichen Belehrung wider-<br />
rufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-<br />
dung an die Treuhänderin.<br />
2. Unbeschadet des Rechts zur Kündigung nach Maßgabe von<br />
§ 9 Ziffer 7 dieses Vertrages ist die Treuhänderin berechtigt,<br />
aus wichtigem Grund von diesem Treuhandvertrag zurückzutreten.<br />
Ein solcher Rücktritt gilt zugleich für die mittelbare Beteiligung<br />
des Treugebers an der Emittentin mit Wirkung für die Emittentin<br />
und Mitgesellschafter. Wenn der Treugeber den Rücktrittsgrund<br />
zu vertreten hat, hat er die entstehenden Kosten und Schäden der<br />
Treuhänderin sowie der Emittentin zu tragen. Die Treuhänderin ist<br />
berechtigt, solche Ersatzansprüche, auch im Namen und für Rech-<br />
nung der Emittentin, gegen eventuelle Rückzahlungsansprüche<br />
des Treugebers aufzurechnen.<br />
§ 2<br />
Treuhandverhältnis<br />
1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt die Treuhänderin<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, im<br />
Rahmen des Gesellschaftsvertrages für seine Rechnung und<br />
nach Maßgabe seiner Beitrittserklärung, eine Kommanditbe-<br />
teiligung an der Emittentin zu erwerben, zu halten und unei-<br />
gennützig zu verwalten.
Die Treuhänderin übernimmt und verwaltet für den Treugeber<br />
die Kommanditbeteiligung in Höhe des in der Beitrittserklä-<br />
rung gezeichneten Betrages an der Emittentin und hält diese<br />
treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Auftrag, im Inter-<br />
esse und für Rechnung des Treugebers.<br />
Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die Treuhänderin<br />
Treuhandverträge auch mit anderen Treugebern abschließt und<br />
für diese Teile der Kommanditbeteiligung an der Emittentin<br />
treuhänderisch hält und uneigennützig verwaltet.<br />
2. Die Höhe der für den Treugeber zu haltenden Kommanditbe-<br />
teiligungen ergibt sich aus dessen in der Beitrittserklärung<br />
angegebener gezeichneter Pflichteinlage, die mindestens<br />
10.000 EUR betragen und durch 1.000 ganzzahlig ohne Rest<br />
teilbar sein soll. Geringere Einlagen sind mit Zustimmung der<br />
Geschäftsführung der Emittentin zulässig.<br />
Die Treuhänderin hält die Kommanditbeteiligung im Außen-<br />
verhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und ist als<br />
Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Sie tritt ge-<br />
genüber Dritten in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Ver-<br />
hältnis zur Emittentin und den Mitgesellschaftern. Der Treuge-<br />
ber ist wirtschaftlich so an der Emittentin beteiligt, als wenn er<br />
unmittelbar Kommanditist wäre.<br />
3. Die Treuhänderin führt ein Register der Treugeber, das fol-<br />
gende Mindestangaben enthält: Namen, Vornamen, Anschrift,<br />
Bankverbindung, Finanzamt und Steuernummer sowie Höhe<br />
der jeweiligen Beteiligung. Der Treugeber ist verpflichtet,<br />
Änderungen seiner persönlichen Daten der Treuhänderin oder<br />
einem von dieser benannten Dritten unverzüglich mitzutei-<br />
len. Erklärungen der Treuhänderin gegenüber den Treugebern<br />
werden fünf Kalendertage nach Absendung an die zuletzt<br />
mitgeteilte und im Treugeberregister eingetragene Anschrift<br />
wirksam. Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit<br />
einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages personen-<br />
bezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und genutzt<br />
werden.<br />
4. Der Treugeber hat Anspruch auf Einsicht in das Register, so-<br />
weit Daten oder Angaben über seine Person betroffen sind. Ein<br />
Einsichtsrecht im Hinblick auf Daten oder Angaben über die<br />
übrigen Treugeber ist ausgeschlossen. Anderen Personen als<br />
der Emittentin, der Treuhänderin, deren verbundenen Unter-<br />
nehmen und Erfüllungsgehilfen, Steuerberatern, Wirtschafts-<br />
prüfern und dem zuständigen Finanzamt darf die Treuhänderin<br />
keine Auskünfte über die Beteiligungen und die Eintragungen<br />
in dem Register erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrück-<br />
lich schriftlich zugestimmt hat, gesetzliche Bestimmungen die<br />
Treuhänderin hierzu verpflichten oder dies zur Erfüllung der<br />
sich aus dem Treuhandvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Emittentin ergebenden Pflichten unerlässlich ist.<br />
§ 3<br />
Pflichten der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat die Rechte, die ihr aufgrund des für Rech-<br />
nung des Treugebers gehaltenen Treuhandanteils an der Emit-<br />
tentin nach außen hin zustehen, insbesondere das Stimmrecht,<br />
gemäß den Weisungen des Treugebers auszuüben, sofern die-<br />
se nicht im Widerspruch zu den Gesetzen oder den Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrages der Emittentin oder dieses Vertra-<br />
ges stehen. Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber<br />
anzuhören, ehe sie Handlungen vornimmt, die rechtlich oder<br />
wirtschaftlich für die Anteile oder den Treugeber von beson-<br />
derer Bedeutung sind. Sie ist berechtigt, sich zur Ausführung<br />
der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen<br />
und entsprechende Vollmachten zu erteilen.<br />
Die Treuhänderin wird dabei insbesondere folgende Tätigkeiten<br />
wahrnehmen, sofern nicht im Einzelfall eine berufsrechtliche<br />
Erlaubnis erforderlich ist:<br />
• Abwicklung der Beitrittsannahme<br />
• Übernahme von Registerfunktionen für die Anleger<br />
• Pflege der Treugeberdaten<br />
• Steuerung des Zahlungsverkehrs (Einzahlungen<br />
und Auszahlungen)<br />
• Erteilung von Informationen über den<br />
laufenden Fondsbetrieb<br />
• Erteilung von individuellen Anlegerinformationen<br />
2. Die Treuhänderin darf Tatsache und Inhalt der Treuhandschaft<br />
sowie persönliche Daten nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />
Treugebers gegenüber Dritten offenbaren, es sei denn, dies<br />
ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben bzw. zur Erfüllung der<br />
sich aus dem Treuhandvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Emittentin ergebenden Pflichten unerlässlich.<br />
109 |
| 110<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung der<br />
Emittentin den Treugeber über alle wesentlichen Angelegenheiten<br />
der Emittentin unterrichtet zu halten und alle Unterlagen,<br />
Erläuterungen und Auskünfte über die Emittentin und<br />
die Anteile an ihn weiterzuleiten, soweit dem gesetzliche oder<br />
vertragliche Pflichten gegenüber der Emittentin oder den<br />
Mitgesellschaftern nicht entgegenstehen. Die hierdurch entstehenden<br />
Kosten (insbesondere Versand- und Druckkosten)<br />
sind Kosten der Emittentin.<br />
3. Die Treuhänderin hat zur verwaltungsmäßigen Entlastung der<br />
Emittentin sämtliche auf die Anteile entfallenden Zahlungen,<br />
insbesondere Auszahlungen und das Abfindungsguthaben,<br />
unverzüglich an den Treugeber abzuführen oder sonst nach<br />
dessen Weisung damit zu verfahren.<br />
4. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von<br />
ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. Der<br />
getrennten Verwaltung ist Genüge getan, wenn sich der Kapitalstand<br />
aus dem Mittelverwendungskontrollkonto ergibt.<br />
5. Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen wahrzunehmen.<br />
Die Informations- und Kontrollrechte nach § 19 des<br />
Gesellschaftsvertrages gegenüber der Emittentin bzw. ihrer<br />
Geschäftsführung können vom Treugeber selbst und unmittelbar<br />
wahrgenommen werden. Die Treuhänderin ist daher nicht<br />
verpflichtet, diese Rechte in Bezug auf den Treugeber wahrzunehmen.<br />
§ 4<br />
Pflichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber ist verpflichtet, die in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Pflichteinlage zzgl. Agio (zusammen „Einlage“) auf<br />
das in der Beitrittserklärung genannte Konto (Mittelverwendungskontrollkonto)<br />
in voller Höhe einzuzahlen. Der Treugeber<br />
verpflichtet sich zur fristgerechten Erbringung seiner Einlage<br />
gemäß der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung.<br />
Mit vollständiger Einzahlung auf das in der Beitrittserklärung<br />
bezeichnete Konto der Emittentin hat er seine Einlage mit<br />
schuldbefreiender Wirkung erbracht.<br />
2. Der Treugeber und seine Rechtsnachfolger stellen die Treuhänderin<br />
von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten<br />
frei, die für diese bei pflichtgemäßer Erfüllung des Treuhandverhältnisses<br />
aus dem Halten des Treuhandanteils entstehen,<br />
bzw. erstattet der Treuhänderin auf erstes Anfordern den Gegenwert,<br />
soweit diese bereits Leistungen erbracht hat. Kommt<br />
der Treugeber mit der Einzahlung der ihm obliegenden Einlage<br />
ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Treuhänderin berechtigt,<br />
vom abgeschlossenen Treuhandvertrag zurückzutreten<br />
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder<br />
neben der Erfüllung der Beitrittsvereinbarung monatlich 1 %<br />
Verzugszinsen und Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden<br />
Schadens zu verlangen. Die Treuhänderin selbst ist<br />
berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihre Einlageverpflichtung<br />
durch Abtretung an Erfüllungs statt an die Emittentin zu erfüllen.<br />
3. Die Treugeber sind Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB. Auf<br />
ihr Verhältnis untereinander sind daher die §§ 705 f. und 741 f.<br />
BGB nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.<br />
§ 5<br />
Gesellschafterversammlung der Emittentin<br />
1. Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in der<br />
Gesellschafterversammlung der Emittentin Weisungen des<br />
jeweiligen Treugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts<br />
einzuholen. Die Treuhänderin kann den Treugebern Abstimmungsvorschläge<br />
unterbreiten.<br />
2. Derartige Weisungen an die Treuhänderin werden schriftlich<br />
erteilt. Soweit eine Weisung von dem Treugeber erteilt wurde,<br />
ist die Treuhänderin verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen,<br />
es sei denn, die Befolgung der Weisung würde zu einer<br />
Verletzung der gesellschaftsrechtlichen oder gesetzlichen<br />
Verpflichtungen der Treuhänderin führen. Geht der Treuhänderin<br />
keine ausdrückliche Weisung des Treugebers zu, enthält<br />
sie sich der Stimme.<br />
3. Unabhängig von der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin<br />
ist diese berechtigt, Treugeber, die nicht selbst an Gesellschafterversammlungen<br />
der Emittentin teilnehmen, in den<br />
Gesellschafterversammlungen im Hinblick auf die Herstellung<br />
der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung zu vertreten.
4. Dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin entsprechend wird<br />
die Treuhänderin unterschiedlich nach zustimmenden, ableh-<br />
nenden und sich enthaltenden Weisungen der Treugeber ab-<br />
stimmen.<br />
5. Soweit Weisungen von dem Treugeber ausnahmsweise nicht<br />
rechtzeitig eingeholt werden können, weil bei der Emitten-<br />
tin Beschlüsse anstehen, die keinen Aufschub dulden, ist die<br />
Treuhänderin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
selbstständig zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei<br />
die berechtigten Interessen des Treugebers sowie die sich aus<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin ergebenden Rechte<br />
und Verpflichtungen zu beachten und gegebenenfalls ge-<br />
geneinander abzuwägen. In Fällen, in denen die Treuhänderin<br />
nicht mehr rechtzeitig Weisungen einholen konnte, hat sie den<br />
Treugeber über ihre Entscheidungen und ihr Handeln unver-<br />
züglich zu unterrichten.<br />
6. Eine Entscheidung und Abstimmung der Treuhänderin nach<br />
eigenem Ermessen der Treuhänderin gemäß Ziffer 5 wegen<br />
besonderer Eilbedürftigkeit ist bei folgenden Beschlussge-<br />
genständen ausgeschlossen:<br />
a) Erwerb von Beteiligungen, die nicht den den Kommandi-<br />
tisten und Treugebern mitgeteilten Investitionskriterien<br />
gemäß Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin<br />
entsprechen<br />
b) Änderung des Gesellschaftsvertrages der Emittentin<br />
c) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Emittentin oder dessen<br />
wesentliche Änderung<br />
d) Veräußerung von Anteilen der Anlageobjekte sowie erworbener<br />
Objektgesellschaften<br />
e) Gründung von Gesellschaften gemäß § 9 Ziffer 4a des<br />
Gesellschaftsvertrags der Emittentin<br />
f) Ausschluss der Komplementärin<br />
g) Anpassung der Investitionskriterien<br />
§ 6<br />
Übertragung von Anteilen<br />
1. Die Verfügung über die Rechtsposition als Treugeber ist der<br />
Komplementärin der Emittentin in jedem Falle anzuzeigen<br />
und setzt ihre Zustimmung voraus. Sie kann ihre Zustimmung<br />
nur aus wichtigem Grund verweigern. Im Übrigen gelten die<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Emittentin, insbesondere<br />
§ 14.<br />
2. Übertragungen von Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung<br />
können nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.<br />
§ 7<br />
Bevollmächtigung des Treugebers<br />
1. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht,<br />
soweit rechtlich zulässig das Stimmrecht aus der Beteiligung<br />
an der Emittentin auszuüben. Soweit der Treugeber von dieser<br />
Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treuhänderin von der<br />
Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />
2. Die Vollmacht kann nur in Verbindung mit der Kündigung dieses<br />
Vertrages widerrufen werden.<br />
§ 8<br />
Tod eines Treugebers<br />
1. Bei Tod eines Treugebers wird der Treuhandvertrag mit dessen<br />
Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen<br />
Begünstigten (nachfolgend einheitlich „Erben“ genannt) fortgesetzt.<br />
Diese müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
oder in einer sonstigen durch die Treuhänderin akzeptierten<br />
Form legitimieren. § 18 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages gilt<br />
entsprechend.<br />
Der Treugeber verpflichtet sich, durch eine entsprechende<br />
qualifizierte Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass im Falle<br />
seines Todes eine Aufspaltung seiner Beteiligung in Beträge<br />
unterhalb 10.000 EUR nicht erfolgt und etwaige Teilbeträge<br />
durch 1.000 ganzzahlig ohne Rest teilbar sind.<br />
2. Hat der Treugeber für seinen Todesfall eine Nachfolgeregelung<br />
im Sinne von vorstehender Ziffer 1 nicht getroffen, gilt Folgendes:<br />
Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, eine Auseinan-<br />
111 |
| 112<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
dersetzung herbeizuführen, bei der Beteiligungen entstehen,<br />
die jeweils mindestens 10.000 EUR betragen und durch 1.000<br />
ganzzahlig ohne Rest teilbar sind.<br />
3. Im Verhältnis zur Treuhänderin wie auch zur Emittentin gilt als<br />
Rechtsnachfolger hinsichtlich der Beteiligung des verstorbenen<br />
Treugebers, wer sich durch Vorlage eines geeigneten<br />
Erbausweises (in der Regel Erbscheins) legitimiert. Werden<br />
der Emittentin ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge,<br />
des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt,<br />
so ist die Treuhänderin berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />
seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden stützt,<br />
diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten im<br />
Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
4. Werden mehrere Erben eines Treugebers, die bislang noch<br />
nicht als Treugeber beteiligt waren, Treugeber, so können sie<br />
ihre Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte nur einheitlich<br />
durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Mehrere<br />
Erben eines Treugebers sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich<br />
einen gemeinsamen Vertreter gegenüber der Treuhänderin<br />
zu benennen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />
ist, ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte<br />
der betroffenen Treugeber in den Angelegenheiten, in denen<br />
sie nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen<br />
werden können, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und<br />
Verlust; die Treuhänderin ist während dieses Zeitraumes jedoch<br />
berechtigt, Auszahlungen an die Erben unverzinslich einzubehalten.<br />
Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Treugeber, ein<br />
Mitglied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker<br />
oder ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes<br />
Mitglied der rechtsberatenden, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe sein.<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Mit der Einreichung der Beitrittserklärung kann der Treugeber<br />
frühestens mit Wirkung zum 30.6.2010 zugleich die Umwandlung<br />
seiner treuhänderischen Beteiligung in eine unmittelbare<br />
Beteiligung an der Emittentin als Kommanditist verlangen. In<br />
diesem Fall hat der Treugeber der Geschäftsführung der Emittentin<br />
auf seine Kosten eine unwiderrufliche und über den Tod<br />
hinausgehende notariell beglaubigte Handelsregistervoll-<br />
macht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, an denen<br />
ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet ist, zu erteilen.<br />
Hierzu gehören insbesondere:<br />
• Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten einschließlich<br />
des Vollmachtgebers selbst<br />
• Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern<br />
• Änderung der Beteiligungsverhältnisse und des Kapitals der<br />
Emittentin<br />
• Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Emittentin sowie<br />
weiteren eintragungsfähigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen<br />
• Liquidation der Emittentin<br />
• Löschung der Emittentin<br />
Alle mit einer solchen Übertragung verbundenen Kosten und<br />
Gebühren hat der jeweilige Treugeber zu zahlen. Nachfolgende<br />
Ziffer 2 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.<br />
2. Im Übrigen kann der Treugeber den Treuhandvertrag mit einer<br />
Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Treuhänderin kündigen.<br />
Die Kündigung wird wirksam mit Überlassen der für die<br />
Umschreibung erforderlichen, notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht<br />
mit den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen.<br />
Kündigt der Treugeber, wird die Treuhänderin den für<br />
den Treugeber gehaltenen Anteil ihrer Kommanditbeteiligung<br />
auf diesen übertragen. Kosten, die durch die Beendigung des<br />
Treuhandvertrages und die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />
entstehen, trägt der Treugeber.<br />
3. Wird der Treuhandvertrag von so vielen Treugebern gekündigt,<br />
dass die verbleibenden Treugeber insgesamt weniger als 10 %<br />
des ursprünglich von der Treuhänderin übernommenen Kapitals<br />
der Emittentin halten, ist die Treuhänderin berechtigt, den<br />
Treuhandvertrag gegenüber allen verbliebenen Treugebern<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres<br />
zu kündigen. Die Treugeber sind in diesem Falle verpflichtet,<br />
die entsprechenden Kommanditbeteiligungen auf ihre Kosten<br />
selbst zu übernehmen. Alle Kommanditisten/ehemaligen<br />
Treugeber haben dann für die Wahrnehmung ihrer Rechte und<br />
Erfüllung ihrer Pflichten aus ihrer Beteiligung eigenständig<br />
Sorge zu tragen.
4. Das Recht des Treugebers zur Kündigung dieses Vertrages<br />
durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund bleibt unbe-<br />
rührt.<br />
5. Der Treugeber kann, ohne dieses Vertragsverhältnis vollstän-<br />
dig zu kündigen, von der Treuhänderin jederzeit verlangen,<br />
die treuhänderisch gehaltene Beteiligung entsprechend den<br />
Bestimmungen von Ziffer 2 an ihn zu übertragen und seine<br />
Eintragung als Direktkommanditist in das Handelsregister zu<br />
bewirken und die Kommanditbeteiligung des Treugebers in<br />
offener Stellvertretung zu verwalten (Verwaltungsmandat).<br />
Die in diesem Treuhandvertrag zwischen der Treuhänderin und<br />
dem Treugeber geregelten Rechte und Pflichten gelten dann in<br />
entsprechender Weise fort, soweit sich nicht aus der Natur der<br />
dann unmittelbaren Beteiligung des Treugebers an der Emit-<br />
tentin zwingend etwas anderes ergibt. Alle im Zusammenhang<br />
mit der Eintragung des bisherigen Treugebers als Direktkom-<br />
manditist und der entsprechenden Kapitalherabsetzung der<br />
Treuhänderin entstehenden Kosten gehen zulasten des Treu-<br />
gebers.<br />
6. Der Treuhandvertrag endet mit Löschung der Emittentin, ohne<br />
dass es einer besonderen Kündigung bedarf.<br />
7. Die Treuhänderin ist berechtigt, den Treuhandvertrag aus<br />
wichtigem Grund zu kündigen.<br />
8. FürdenFallderEröffnungdesInsolvenzverfahrensüberihrVer-<br />
mögen sowie den Fall der Ablehnung der Eröffnung des Insol-<br />
venzverfahrens mangels Masse tritt die Treuhänderin hiermit<br />
die für den Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommandit-<br />
beteiligung an diesen ab. Der Treugeber ist in diesem Fall ver-<br />
pflichtet, der Treuhänderin auf Anforderung unverzüglich eine<br />
notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht vorzulegen.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfah-<br />
rens mangels Masse abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />
der Treuhänderin Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
in die Kommanditbeteiligung eingeleitet werden oder der<br />
Treuhandvertrag sonst aus einem wichtigen Grund endet, der<br />
von der Treuhänderin zu vertreten ist. Der Treugeber nimmt die<br />
aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an.<br />
9. Soweit nach den vorstehenden oder sonstigen Bestimmungen<br />
die Rechtsposition als Treugber in eine unmittelbare Beteili-<br />
gung als Kommanditist umgewandelt wird, ist der Übergang im<br />
Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />
des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />
§ 10<br />
Vergütung der Treuhänderin/Kosten der Verwaltung/<br />
Sonderbetriebsausgaben<br />
1. Für ihre Tätigkeit als Treuhänderin und die Erfüllung der damit<br />
verbundenen Aufgaben erhält die Treuhänderin eine jährliche<br />
Vergütung gemäß § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages. Die<br />
Treugeber selbst schulden der Treuhänderin keine unmittel-<br />
bare Vergütung. Jedoch werden einem Treugeber zusätzliche<br />
Leistungen der Treuhänderin zugunsten dieses Treugebers<br />
(z. B. im Zusammenhang mit Erbfällen oder Nachmeldungen<br />
von Sonderbetriebsausgaben) gesondert in Rechnung ge-<br />
stellt.<br />
2. Bei dem Treugeber in einer Rechnungsperiode etwa entste-<br />
hende persönliche Sonderbetriebsausgaben in Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung sind der Treuhänderin bis spätestens zum<br />
25. März des jeweiligen Folgejahres schriftlich mitzuteilen. Für<br />
eine Berücksichtigung der verspätet eingehenden Mitteilun-<br />
gen kann keine Gewähr übernommen werden. Die Treuhänderin<br />
behält sich vor, bei verspätet eingehenden Mitteilungen dem<br />
jeweiligen Treugeber maximal 100 EUR zuzüglich Umsatzsteuer<br />
in Rechnung zu stellen.<br />
3. Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist in die<br />
Emittentin ist er zum Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten<br />
verpflichtet.<br />
§ 11<br />
Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat weder die im <strong>Verkaufsprospekt</strong> der An-<br />
bieterin enthaltenen Informationen noch den Inhalt des Ver-<br />
kaufsprospektes bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />
und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt des<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong>es, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und<br />
die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung. Die Treuhän-<br />
derin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit der Be-<br />
teiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />
113 |
| 114<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
Sie steht nicht für den Inhalt und das Zustandekommen des<br />
Gesellschaftsvertrages der Emittentin ein und trifft auch<br />
keine Aussage über die Bonität und die Werthaltigkeit der<br />
Emittentin.<br />
2. Darüber hinaus haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />
für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich, soweit<br />
ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt<br />
werden kann oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />
(Kardinalpflichten) vorliegt. Im letzten Fall ist die<br />
Haftung auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.<br />
Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn ihre Erfüllung<br />
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht<br />
und wenn der Auftraggeber auf ihre Einhaltung regelmäßig<br />
vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbegrenzungen<br />
gelten nicht, sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund<br />
gesetzlicher Bestimmungen zwingend haften.<br />
§ 12<br />
Verjährung<br />
1. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Treuhänderin und<br />
ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen<br />
gelten, innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung der<br />
haftungsbegründenden Tatsachen und sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Hinsichtlich<br />
der Haftung für Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem<br />
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht.<br />
2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />
und der Durchführung dieses Treuhandvertrages verjähren in<br />
fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je nachdem welches Ereignis<br />
zuerst eintritt, entweder mit der Auflösung der Emittentin<br />
oder mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses.<br />
§ 13<br />
Schlussbestimmungen/Datenschutz<br />
1. Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen<br />
vorgesehen sind, gelten für den Treugeber die für Kommanditisten<br />
geltenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend. Für den Fall abweichender oder sich widersprechender<br />
Regelungen gelten die Bedingungen des Gesellschaftsvertrages<br />
vorrangig.<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />
teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag eine<br />
Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen<br />
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen<br />
Bestimmungen oder zur Auffüllung einer Lücke soll eine<br />
angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich,<br />
dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt<br />
haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt<br />
haben würden, wenn sie die Angelegenheit bedacht hätten.<br />
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages – jedoch nicht der Abschluss<br />
dieses Treuhandvertrages – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.<br />
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für<br />
sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der<br />
Treuhänderin, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann.<br />
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
Mannheim, den 11.12.2009<br />
Jutta Knittel, Geschäftsführerin der J. Knittel<br />
Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH<br />
Stephan Huß, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />
diese handelnd für<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Sascha Müller, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />
diese handelnd für<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung der<br />
Beitrittserklärung und Annahme durch die Treuhänderin bei.
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />
zwischen der<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
- nachfolgend Emittentin genannt -<br />
und<br />
J. Knittel Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH<br />
- nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt -<br />
Präambel<br />
Kapitalanlegern wird nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes<br />
sowie der betreffenden Vertrags- und sonstigen Zeichnungsun-<br />
terlagen angeboten, als Treugeber der Emittentin beizutreten.<br />
Die Summe der Beteiligungen der Kapitalanleger beträgt dabei<br />
3.299.000 EUR. Die Geschäftsführung hat das Recht, das Kom-<br />
manditkapital der Emittentin um weitere maximal 3.300.000 EUR<br />
zu erhöhen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, das Komman-<br />
ditkapital bis zum Ende der Platzierungsfrist um maximal weitere<br />
1.649.500 EUR zu erhöhen.<br />
Neben der Zahlung der jeweiligen Pflichteinlage ist von den Kom-<br />
manditisten ein Agio in Höhe von 3 % einzuzahlen.<br />
Gegenstand der Emittentin sind der Bau oder Erwerb, der Betrieb<br />
und die Verwertung von Photovoltaik-Anlagen sowie alle damit in<br />
Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen. Dabei ist<br />
die Emittentin zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,<br />
die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen<br />
geeignet sind.<br />
Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesell-<br />
schaftereinlagen wird Folgendes vereinbart:<br />
§ 1<br />
Mittelverwendungskonto<br />
1. Die Emittentin hat entsprechend den maßgeblichen Verträ-<br />
gen und Zeichnungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag vom<br />
11.12.2009, Treuhandvertrag vom 11.12.2009, Beitrittser-<br />
klärung, <strong>Verkaufsprospekt</strong>) ein Konto bei der Südwestbank<br />
VERTRAGSWERKE<br />
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />
15<br />
Schwäbisch Hall, Konto-Nr. 579 409 007, BLZ 600 907 00<br />
eingerichtet. Auf dieses Konto sind sämtliche Pflichteinlagen<br />
zzgl. Agio der Treugeber und der Gründungskommanditistin<br />
einzuzahlen.<br />
Das Emissionskapital dient zum großen Teil zur Finanzierung<br />
des Baus beziehungsweise des Erwerbs von Photovoltaik-Anlagen,<br />
die den Investitionskriterien der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />
der Emittentin entsprechen. Weiterhin werden<br />
Gründungs-, Anlauf- und Vertriebskosten der Emittentin mit<br />
diesem Kapital gezahlt. Der Zweck solcher Zahlungen ist im<br />
<strong>Verkaufsprospekt</strong> sowie in den dem Gesellschaftsvertrag als<br />
Anlage 1 beigefügten Investitionskriterien definiert.<br />
2. Die Vertretungsberechtigung hinsichtlich des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
ist im Sinne der Mittelverwendungskontrolle<br />
so auszugestalten, dass die Emittentin nur zusammen<br />
mit der Mittelverwendungskontrolleurin zeichnungs- und<br />
verfügungsbefugt ist. Die kontoführende Bank ist anzuweisen,<br />
dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen/<br />
Kontovollmachten jeweils der schriftlichen Zustimmung des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs bedürfen.<br />
3. Die kontoführende Bank, welche zusammen mit der Anweisung<br />
eine Kopie dieses Vertrages erhält, hat die Kenntnis der Regelungen<br />
der Ziffer 2 schriftlich zu bestätigen.<br />
§ 2<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird eine bestimmungsgemäße<br />
Freigabe der Pflichteinlage und des Agios erst dann<br />
vornehmen, wenn die Finanzierung der Emittentin wie folgt<br />
nachgewiesen ist:<br />
• schriftliche Erklärung der Treuhänderin über den Beitritt zur<br />
Emittentin als Treuhandkommanditistin mit einer Pflichteinlage<br />
von mindestens 1.000.000 EUR (Mindesteinlage) bzw.<br />
Vorlage einer Platzierungsgarantie für einen eventuell noch<br />
ausstehenden Teilbetrag der Mindesteinlage<br />
• Nachweis, dass das Kommanditkapital der Gründungskommanditistin<br />
der Emittentin in Höhe von 1.000 EUR eingezahlt<br />
ist<br />
115 |
| 116<br />
15<br />
VERTRAGSWERKE<br />
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />
2. Die Mittelverwendungskontrolleurin prüft die Übereinstimmung<br />
der einzelnen Zahlungen mit den Angaben des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es,<br />
den Investitionskriterien in der Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Emittentin und den entsprechenden<br />
Verträgen und Honorarvereinbarungen. Sie ist zur Freigabe von<br />
Zahlungen nur berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen<br />
an die dort vorgesehenen Empfänger (sofern genannt) in der<br />
dort genannten Höhe gehen und darüber hinaus die in Ziffer 1<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus wird<br />
sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht die<br />
Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern<br />
oder die Werthaltigkeit von Garantien prüfen. Ferner<br />
prüft die Mittelverwendungskontrolleurin nicht, ob die von der<br />
Emittentin erwünschten Zahlungen und vorgelegten Unterlagen<br />
rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder<br />
steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich<br />
oder sinnvoll sind.<br />
Für den Fall, dass einzelne in der Investitionsrechnung der<br />
Emittentin aufgeführte Kosten, die grundsätzlich der Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegen, direkt von der Emittentin<br />
bezahlt wurden, ist der Mittelverwendungskontrolleurin die<br />
Zahlung nachzuweisen.<br />
Werden der Mittelverwendungskontrolleurin Rechnungen<br />
über Honorare, Vergütungen und sonstige Kosten inklusive<br />
Umsatzsteuer vorgelegt, die jedoch im Investitionsplan als<br />
Nettobeträge ausgewiesen waren, kann die in den Rechnungen<br />
ausgewiesene Umsatzsteuer mit überwiesen werden, allerdings<br />
nur so lange, wie die kumulierten Umsatzsteuerbeträge<br />
die nicht in Anspruch genommene Liquiditätsreserve nicht<br />
übersteigen und eine Umsatzsteuerzwischenfinanzierung nicht<br />
abgeschlossen oder zugesagt worden ist.<br />
Überschreitungen der in der Investitionsrechnung der Emittentin<br />
unter Mittelverwendung definierten Positionen – soweit<br />
sie Festpreise oder feste Vergütungen sind – sind nicht<br />
zulässig. Soweit zuzuordnende Positionen des Investitionsplanes<br />
hinsichtlich ihrer Gesamthöhe kalkuliert bzw. geschätzt<br />
wurden, kann der Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten<br />
Betrag und dem diesbezüglich tatsächlich benötigten Betrag<br />
freigegeben werden, wenn der tatsächlich benötigte Betrag<br />
höchstens 25 % oberhalb des kalkulierten Wertes liegt.<br />
3. Voraussetzung der Mittelfreigabe ist, dass der Emittentin entsprechende<br />
Mittel zur Verfügung stehen (Eigen- und/oder<br />
Fremdmittel).<br />
4. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten bzw. sonstigen gesetzlichen<br />
Verpflichtungen sind fällig.<br />
5. Für den Fall, dass die Mittelverwendungskontrolleurin die<br />
Mitwirkung an Verfügungen über das Konto der Emittentin<br />
verweigert bzw. Verfügungen nicht freigibt, ist auf Antrag der<br />
Mittelverwendungskontrolleurin und/oder der Geschäftsführung<br />
über die Verfügung über Gelder durch Gesellschafterbeschluss<br />
zu entscheiden. Die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
hat dem Beschluss der Gesellschafterversammlung entsprechend<br />
zu handeln.<br />
6. Die Emittentin verpflichtet sich, der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
im Zusammenhang mit der Anforderung der Freigabe<br />
den Verwendungszweck mitzuteilen und schriftliche Nachweise,<br />
insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen<br />
und dergleichen, vorzulegen, denen der Verwendungszweck,<br />
die Höhe des Geldbetrags und die Kontoverbindung<br />
des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Verauslagt die<br />
Emittentin oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten<br />
Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise<br />
vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus<br />
denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich<br />
ist, auf die die Erstattung erfolgen soll. Darüber hinaus ist zu<br />
gewährleisten, dass die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit<br />
– auch auf elektronischem Wege – Einblick in das Mittelverwendungskonto<br />
und sämtliche Kontounterlagen nehmen<br />
kann. Auf Verlangen ist der Mittelverwendungskontrolleurin<br />
seitens der Geschäftsführung der Emittentin bzw. der Treuhänderin<br />
ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung<br />
zu stellen, die zur Zeichnung der Anforderungen der Mittelfreigabe<br />
berechtigt sind, und die Vertretungsberechtigung<br />
dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen.<br />
Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise<br />
zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien<br />
oder die Einsichtnahme. Die Prüfung, ob die vorgelegten<br />
Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen oder<br />
die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von<br />
zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand<br />
der Mittelverwendung.<br />
Die Mittelverwendungskontrolleurin hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass anhand ihrer Aufzeichnungen jederzeit festgestellt werden<br />
kann, welche Einzahlungen auf dem o. g. Konto eingegangen<br />
bzw. welche Auszahlungen von diesem Konto erfolgt sind.
7. Nach Abschluss der Auszahlungen hat die Mittelverwendungs-<br />
kontrolleurin über die Verwendung sämtlicher Geldmittel der<br />
Emittentin vollständige Rechenschaft abzulegen.<br />
§ 3<br />
Vergütung und Haftung<br />
1. Maßgeblich für die Mittelverwendungskontrolleurin sind<br />
ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages unter<br />
Beachtung der Angaben des <strong>Verkaufsprospekt</strong>es, der Investi-<br />
tionskriterien in der Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Emittentin und der entsprechenden Verträge und Honorarver-<br />
einbarungen mit Dritten.<br />
2. Für ihre Tätigkeit erhält die Mittelverwendungskontrolleurin<br />
eine Vergütung von 3.500 EUR p. a. zzgl. der jeweils gesetzlich<br />
gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Vergütung ist<br />
zum 30.06.2010 zur Zahlung fällig, sofern es die Liquiditätsla-<br />
ge der Emittentin zulässt, spätestens aber zum 31.12.2010.<br />
3. Die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auf vor-<br />
sätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Dies gilt<br />
nicht im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit. Gegen die Mittelverwendungs-<br />
kontrolleurin können Schadenersatzansprüche erst geltend<br />
gemacht werden, wenn die Emittentin, die Gesellschafter oder<br />
die Treugeber anderweitig Ersatz nicht zu erreichen vermögen.<br />
Dies gilt nicht im Fall grober Fahrlässigkeit und von Vorsatz.<br />
Alle Schadenersatzansprüche gegenüber der Mittelverwen-<br />
dungskontrolleurin verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt<br />
an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit nicht<br />
kraft Gesetzes die Ansprüche einer kürzeren Verjährung unter-<br />
liegen.<br />
Etwaige Schadenersatzansprüche der Emittentin, von Gesell-<br />
schaftern oder Treugebern gegen die Mittelverwendungskon-<br />
trolleurin sind auf einen Betrag von insgesamt 1.000.000 EUR<br />
begrenzt, soweit die Mittelverwendungskontrolleurin nicht<br />
gegen ihr obliegende wesentliche Pflichten verstoßen hat oder<br />
ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.<br />
§ 4<br />
Vertragsdauer<br />
1. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Bei einer Kündigung sind die auf dem Mittelverwendungs-<br />
konto befindlichen Guthaben der Auszahlungskontrolle einer<br />
anderen Mittelverwendungskontrolle zu unterstellen.<br />
2. Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich ausschließ-<br />
lich auf die Investitionsphase und ist mit der Auskehrung der<br />
Pflichteinlagen sowie des Agios und der Anforderung nach<br />
§ 2 Ziffer 7 abgeschlossen.<br />
§ 5<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche im Zusammen-<br />
hang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist,<br />
soweit zulässig, Kassel.<br />
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder<br />
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der Schriftform. Die Schriftformvereinbarung kann ihrerseits<br />
nur schriftlich aufgehoben werden.<br />
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages – auch nur teilweise<br />
– unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültig-<br />
keit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertrags-<br />
parteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung<br />
eine unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine solche<br />
zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich<br />
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches<br />
gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />
Mannheim, den 11.12.2009<br />
Stephan Huß, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />
diese handelnd für<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Sascha Müller, Geschäftsführer der SID 1 GmbH,<br />
diese handelnd für<br />
Solar Invest Deutschland 1 GmbH & Co. KG<br />
Jutta Knittel, Geschäftsführerin der J. Knittel<br />
Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH<br />
117 |
| 118
Abschreibung/AfA<br />
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) soll den Wertverlust eines<br />
Wirtschaftsgutes widerspiegeln. Die Berechnung erfolgt nach<br />
gesetzlichen Vorschriften. Die AfA mindert das zu versteuern-<br />
de Einkommen, ohne dass Ausgaben damit verbunden sind. In<br />
der AfA-Tabelle werden die gewöhnlichen Nutzungsdauern der<br />
gebräuchlichsten Wirtschaftsgüter dargestellt.<br />
Agio<br />
Aufgeld: Geldbetrag, der von einem Kapitalgeber zusätzlich zu der<br />
vereinbarten Kapitaleinlage an die Gesellschaft zu zahlen ist.<br />
Anleger<br />
Treugeber, der eine Kapitalanlage in Höhe der Zeichnungssumme<br />
(inklusive Agio) der Fondsgesellschaft für die Finanzierung der<br />
vorgegebenen Investition zur Verfügung stellt.<br />
Auszahlung<br />
Geldbetrag, den eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus-<br />
zahlt. Die Auszahlungen einer Kommanditgesellschaft stellen<br />
handelsrechtlich und steuerlich sogenannte Entnahmen dar und<br />
können höher oder niedriger als der Gewinn sein.<br />
Beirat<br />
Gesetzlich nicht vorgeschriebenes Organ einer Gesellschaft, häufig<br />
mit Beratungs- und Überwachungsaufgaben, meistens ohne das<br />
Recht zur Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung.<br />
Beitrittserklärung<br />
Zeichnungsschein, der dem Beteiligungsprospekt als Anlage bei-<br />
gefügt ist. Der Anleger tritt mit der Unterzeichnung der Beteili-<br />
gungsgesellschaft mit dem in der Beitrittserklärung eingesetzten<br />
Betrag bei. Erst mit der Annahme durch den Treuhänder ist der<br />
Beitritt des Anlegers wirksam; der Anleger erhält eine Annahmeer-<br />
klärung der Treuhandgesellschaft (siehe Treuhandgesellschaft).<br />
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit<br />
GLOSSAR<br />
Entsteht durch Eintragung im entsprechenden Grundbuch und ge-<br />
währt dem Begünstigten das Recht, das betreffende Grundstück<br />
vereinbarungsgemäß zu nutzen.<br />
Bonität<br />
Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit eines Unternehmens<br />
oder einer Person.<br />
Buchwert<br />
Wert eines Vermögensgegenstandes in den Geschäftsbüchern<br />
oder in der Bilanz eines Unternehmens. Bewertet wird nach den<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten, korrigiert um Ab-<br />
schreibungen und Zuschreibungen, entsprechend den handels-<br />
und steuerrechtlichen Vorschriften. Der Buchwert weicht oft<br />
vom tatsächlich erzielbaren Marktpreis oder Verkehrswert ab.<br />
Abschreibungssätze sind nicht immer abhängig von der tatsächli-<br />
chen Wertminderung.<br />
Degradation<br />
Altersbedingte Minderung des Wirkungsgrades von Solarzellen.<br />
Die Degradation wird in % p. a. angegeben.<br />
Direktkommanditist<br />
Kommanditist, der sich direkt und nicht über Treuhänder an der<br />
Gesellschaft beteiligt.<br />
Eigenkapital<br />
Dem Unternehmen von seinen Eigentümern, im Gegensatz zu<br />
Fremdkapital, ohne zeitliche Beschränkung und ohne feste<br />
Verzinsung zur Verfügung gestelltes Kapital.<br />
16<br />
119 |
| 120<br />
19<br />
Einspeisevergütung<br />
Gem. EEG festgelegter Vergütungssatz für eingespeisten Strom aus<br />
erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz der Energie-<br />
versorgungsunternehmen. Für im Jahr 2009 in Betrieb gegangene<br />
Freilandanlagen werden z. B. 0,3194 EUR/kWh vergütet.<br />
Elektrolumineszenz-Prüfung<br />
Solarzellen werden vergleichbar einer Röntgenmessung<br />
geprüft. Fehlerhafte Zellen, z. B. mit Mikro-Rissen oder Mikro-<br />
Fehlstrukturen, können somit aussortiert werden. Ein starker Leis-<br />
tungsabfall oder sogar ein Totalausfall können somit langfristig<br />
vermieden werden.<br />
Emittent/in<br />
Firmen oder öffentliche Institutionen, welche Beteiligungsmög-<br />
lichkeiten an Unternehmen (z. B. Kommanditbeteiligungen/<br />
Aktien/Obligationen) herausgeben, um Fremd- oder Eigenkapital<br />
zu beschaffen.<br />
Energieversorgungsunternehmen (EVU)<br />
Ein Unternehmen, das elektrische Energie erzeugt und/oder die<br />
Verteilung von Strom, Erdgas und Wärme für die Verbraucher vor-<br />
nimmt und sicherstellt.<br />
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)<br />
Das „Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien“ regelt in<br />
Deutschland die Vergütung für Erzeuger und die Abnahmever-<br />
pflichtung der Energieversorgungsunternehmen für Strom, der<br />
ausschließlich aus erneuerbaren Energien hergestellt wurde.<br />
Fungibilität<br />
Möglichkeit, einen Vermögensgegenstand (z. B. einen Komman-<br />
ditanteil) zu veräußern und zu übertragen. Bei Geschlossenen<br />
Fonds ist die Fungibilität (Verfügbarkeit, Übertragbarkeit und<br />
Handelbarkeit) eingeschränkt.<br />
Generalunternehmer<br />
Alle notwendigen Leistungen, angefangen mit der Bauplanung<br />
und -leistung über die Koordination sämtlicher notwendiger Ge-<br />
werke bis hin zu Überwachung der Bautätigkeit, übernimmt ein<br />
Unternehmer.<br />
GLOSSAR<br />
Geschlossener Fonds<br />
Gesellschaften, die eine fest definierte Summe, das Fondskapital,<br />
zur Finanzierung größerer Investitionsobjekte an mehrere Anleger<br />
emittieren.<br />
Gesellschafter<br />
Durch die Beteiligung an einem Geschlossenen Fonds wird der<br />
Anleger zum Gesellschafter. Ist der Fonds in der Rechtsform einer<br />
Kommanditgesellschaft gegründet, nennt man den Gesellschafter<br />
Kommanditist.<br />
Gesellschafterversammlung<br />
Jährliche, regelmäßige (ordentliche) oder seltener unregelmäßige<br />
(außerordentliche) Versammlung der Fondsgesellschafter. We-<br />
sentliches, durch den Gesellschaftsvertrag geregeltes Forum der<br />
Anlegermitbestimmung.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Geschäftsgrundlage für die Kapitalanlage. Regelt insbeson-<br />
dere Unternehmensziel, Kapitaleinlagen, Rechte und Pflichten<br />
von Gesellschaftern und Geschäftsführung, Ergebnisverteilung,<br />
Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsrechte der Anleger,<br />
Anteilsübertragung, Kündigung und Abfindungsguthaben sowie<br />
Auflösung (Liquidation) der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Globalstrahlung<br />
Die gesamte auftreffende Sonneneinstrahlung an der Erdober-<br />
fläche auf eine horizontale Fläche.<br />
GmbH & Co. KG<br />
Rechtsform, die in ihrer Konstruktion eine Personengesellschaft<br />
und eine Kommanditgesellschaft ist und an der eine GmbH als<br />
Komplementärin, d. h. als persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
allein oder zusammen mit anderen Komplementären beteiligt ist.
Hafteinlage oder Haftsumme<br />
Der Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister einge-<br />
tragen ist und der die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber<br />
Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt.<br />
Haftung des Kommanditisten<br />
Nach der vollständigen Erbringung der Kommanditeinlage ist die<br />
Haftung der Kommanditisten bis auf die Wiedereinlage erfolgter<br />
Auszahlungen ausgeschlossen.<br />
Halbleiter<br />
Materialen, die unter Zufuhr von Wärme oder Licht elektrisch leit-<br />
fähig werden.<br />
Handelsregister (HR)<br />
Öffentlich geführtes Verzeichnis für Kaufleute und Handelsge-<br />
sellschaften. In das beim Registergericht (Amtsgericht) geführte<br />
Handelsregister sind bestimmte Vorgänge einzutragen, deren Ein-<br />
tragungspflicht sich aus dem Handelsgesetzbuch und verschiede-<br />
nen anderen Gesetzen ergibt.<br />
Initiator/Anbieter<br />
Anbieter, der allein oder zusammen mit anderen Anbietern ein<br />
Investitionsprojekt auflegt (initiiert) oder der öffentlich privates<br />
Anlagekapital für ein solches Projekt einwirbt.<br />
Kilowatt /peak (kWp)<br />
Leistungsangabe bei Photovoltaik-Modulen unter Standard-<br />
Testbedingungen. Die Standard-Testbedingungen definieren sich<br />
nach den STC (Standard Test Conditions) wie folgt: Die Zellentem-<br />
peratur der Module entspricht 25° C bei einer Bestrahlungsstärke<br />
von 1.000 W/qm und einer Luftmasse von 1,5.<br />
Kilowattstunde (kWh)<br />
Maßeinheit der Arbeit bzw. Leistung. Eine Wattstunde entspricht<br />
der Energie, die eine Maschine mit einer Leistung von einem Watt<br />
in einer Stunde aufnimmt oder abgibt. Eine Kilowattstunde ist das<br />
Tausendfache der Wattstunde.<br />
Kommanditgesellschaft (KG)<br />
Eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern,<br />
wovon mindestens einer mit seinem gesamten Vermögen haftet<br />
(dies ist der Komplementär) und einer bis zur Höhe seiner Einlage<br />
(dies ist der Kommanditist).<br />
Kommanditist<br />
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Personengesell-<br />
schaft), der grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Kommanditein-<br />
lage haftet (Anleger).<br />
Komplementär<br />
Der Komplementär ist der voll haftende Gesellschafter einer Kom-<br />
manditgesellschaft. Seine Haftung umfasst sein gesamtes Vermö-<br />
gen. Übernimmt eine GmbH die Stellung eines Komplementärs, ist<br />
das Haftungsrisiko auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.<br />
Liquidation<br />
Beendigung einer Gesellschaft unter Einstellung sämtlicher Ge-<br />
schäfte, Befriedigung aller Gläubiger und Verteilung des Restver-<br />
mögens unter allen Gesellschaftern.<br />
Liquiditätsreserve<br />
Gesamtheit aller Barmittel einer Gesellschaft, um unvorhergese-<br />
henen Ausgaben finanzieren zu können.<br />
Megawatt (MW)<br />
1 MW = 1.000 kW (siehe kWh)<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Kontrolle der Verwendung der von Kapitalanlegern eingezahlten<br />
Gelder, z. B. durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Modul<br />
Ein Solarmodul verwandelt Sonnenlicht in elektrische Energie und<br />
besteht aus mehreren Solarzellen, die untereinander verschaltet<br />
sind.<br />
Nennleistung<br />
Leistung, mit der eine Photovoltaik-Anlage unter standardisierten<br />
Testbedingungen (siehe „Kilowatt/peak“) Strom produziert. Die<br />
Nennleistung wird vom Hersteller der Photovoltaik-Anlagen häu-<br />
fig in kWp angegeben.<br />
121 |
| 122<br />
19<br />
GLOSSAR
Niederspannung<br />
Stromspannungen zwischen 230 V/400 V (der im Haushalt übliche<br />
Bereich).<br />
Performance-Ratio (PR)<br />
Qualitätsmaßstab, wie gut die Ausnutzung der eingestrahlten Son-<br />
nenenergie ist. Die Leistung beeinflussen z. B. Beschattungen aus<br />
der unmittelbaren Umgebung, Eigenwärme der Module, Wechsel-<br />
richter-, Transformations- und Leitungsverluste und Leistungs-<br />
schwankungen der Solarmodule.<br />
Photovoltaik<br />
Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie.<br />
Platzierungsgarantie<br />
Zusicherung gegenüber der Gesellschaft, dass das Fondskapital<br />
eines Geschlossenen Fonds zu einer vertraglich vereinbarten Höhe<br />
gezeichnet wird. Bedeutet zusätzliche Sicherheit für den Anleger<br />
im Hinblick auf das Erreichen des Investitionsziels.<br />
Primärenergie<br />
Energie, die bei Prozessen verbraucht wird, die der eigentlichen<br />
Energiegewinnung vorgeschaltet sind.<br />
Prognoserechnung<br />
In der prognostizierten Liquiditätsrechnung werden die kalkulier-<br />
ten Einnahmenüberschüsse der Fondsgesellschaft dargestellt, aus<br />
denen die prognostizierten Auszahlungen der Fondsgesellschaft<br />
an die Anleger gezahlt werden sollen. In der steuerlichen Prog-<br />
nose wird auf Basis der prognostizierten Liquiditätsrechnung das<br />
voraussichtliche steuerliche Ergebnis dargestellt.<br />
Sensitivitätsanalyse<br />
Darstellung der Auswirkungen von etwaigen nicht planbaren oder<br />
beeinflussbaren zukünftigen Veränderungen wesentlicher Ein-<br />
flussfaktoren auf künftige Entwicklungen der Wirtschaftlichkeit<br />
der Kapitalanlage (unterschiedliche Szenarien).<br />
Silizium<br />
Rohsilizium wird aus Quarzsand gewonnen. Silizium ist das zweit-<br />
häufigste chemische Element der Erdkruste.<br />
Solarstrom<br />
Die Sonnenenergie wird mithilfe von Solarmodulen in elektrischen<br />
Strom umgewandelt.<br />
Spezifischer Ertrag<br />
Der spezifische Ertrag gibt an, wie viel Energie (kWh) bei einer<br />
Photovoltaik-Anlage pro installierte Leistung (kWp) eingespeist<br />
wurde. Der spezifische Ertrag wird in Kilowattstunden pro Kilowatt<br />
peak (kWh/kWp) gemessen. Es können somit Anlagen unter-<br />
schiedlichster Größen miteinander verglichen werden.<br />
Steuerliches Ergebnis<br />
Positiver oder negativer Saldo der Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />
(GuV) eines Unternehmens unter steuerrechtlichen Bedingungen,<br />
welcher vom handelsrechtlichen Ergebnis abweicht.<br />
String<br />
Photovoltaik-Module, die in Reihe geschaltet sind.<br />
Stromgestehungskosten<br />
Kosten, die für die Umwandlung einer Energieform in elektrischen<br />
Strom entstehen.<br />
Transformator<br />
Übersetzt (transformiert) bei Photovoltaik-Anlagen die produ-<br />
zierte Niederspannung in die zur Einspeisung in das öffentliche<br />
Energieversorgungsnetz notwendige Mittelspannung.<br />
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Treugeber<br />
Eine Person, die Eigentum an Sachen und/oder Rechten auf einen<br />
Treuhänder überträgt, sodass diesem die volle Rechtsstellung<br />
eines Eigentümers verliehen wird.<br />
Treuhänder/Treuhandkommanditistin<br />
Der Treuhänder ist eine natürliche oder juristische Person. Er ver-<br />
pflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Anleger (= Treuge-<br />
ber), gemäß Treuhandvertrag über die ihm anvertrauten Anlage-<br />
gelder zu verfügen. Der Treuhänder kann bei Geschlossenen Fonds<br />
unterschiedliche Funktionen übernehmen, z. B. die Kontrolle über<br />
die ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder oder die<br />
Begründung und Verwaltung der Beteiligung. Der Treuhandvertrag<br />
ist regelmäßig im Beteiligungsprospekt abgedruckt. Der Treuhänder<br />
kann zugleich als Treuhandkommanditist fungieren. In diesem Fall wird<br />
er anstelle des Anlegers in das Handelsregister eingetragen. Für den<br />
Anleger bietet sich der Vorteil einer Beteiligung, ohne nach außen in<br />
Erscheinung zu treten.<br />
Treuhandgesellschaft<br />
Unternehmen, welches Rechte oder Sachen als Eigenrechte emp-<br />
fängt, mit der Bestimmung, sie nur im Interesse des Treugebers<br />
zu gebrauchen. Geldmittel, die verwaltet werden, werden auf ein<br />
Treuhandkonto (Anderkonto) eingezahlt.<br />
Volt (V)<br />
Einheit für elektrische Spannung, benannt nach dem italienischen<br />
Physiker Alessandro Volta.<br />
Wafer<br />
Siliziumscheiben, aus denen mittels verschiedener technischer<br />
Verfahren Solarzellen und hieraus wiederum Solarmodule herge-<br />
stellt werden.<br />
Wechselrichter<br />
Der Wechselrichter wandelt den von den Solarzellen erzeugten<br />
Gleichstrom in Wechselstrom mit Niederspannung um. Bei klei-<br />
neren Anlagen erfolgt die Einspeisung meist direkt über einen<br />
Hausanschluss in das öffentliche Stromnetz. Bei großen Anlagen<br />
erfolgt die Einspeisung über Transformatoren direkt in das Mittel-<br />
spannungsnetz der Energieversorgungsunternehmen.<br />
Wirkungsgrad<br />
Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis der erzeugten Leistung in Be-<br />
zug auf die einfallende Sonnenstrahlung einer Solarzelle. Je höher<br />
der Wirkungsgrad einer Solarzelle ist, desto größer ist der Strom-<br />
ertrag bei identischer Fläche.
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12/2009