Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung - DIAG MAV
Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung - DIAG MAV
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Dienstvereinbarungen<br />
Die Dienstvereinbarung ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb <strong>der</strong><br />
Betriebsverfassung; sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber und <strong>Mitarbeitervertretung</strong><br />
abgeschlossen und dient in erster Linie <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Mitbestimmungsrechte. Die<br />
Dienstvereinbarung ist das „Gesetz <strong>der</strong> Einrichtung“.<br />
Die Dienstvereinbarung ist ein privatrechtlicher, kollektiver Normenvertrag, <strong>der</strong> zwischen<br />
Dienstgeber und <strong>der</strong> Belegschaft - vertreten durch die <strong>Mitarbeitervertretung</strong> - abgeschlossen<br />
wird und kraft gesetzlicher Ermächtigung unmittelbar und zwingend die betrieblichen<br />
Arbeitsverhältnisse gestaltet. Dieser Vertrag bindet nicht nur die Unterzeichner, son<strong>der</strong>n auch<br />
die von ihnen vertretenen Parteien - im Falle des Dienstgebers also auch künftige Erwerber;<br />
im Falle <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong> auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die <strong>MAV</strong><br />
nicht gewählt haben, und auch diejenigen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterschrift <strong>der</strong> Einrichtung<br />
noch gar nicht angehört haben.<br />
Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend zugunsten <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse.<br />
Zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist keine Abweichung durch Individualvereinbarung<br />
möglich. Verzicht auf Rechte, die dem Dienstnehmer durch Dienstvereinbarungen eingeräumt<br />
werden, bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong>; es ist keine Verwirkung <strong>der</strong><br />
Rechte möglich.<br />
Eine Dienstvereinbarung geht arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor, jedenfalls<br />
soweit diese Absprachen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Günstigere Absprachen sind<br />
stets zulässig, es gilt das Günstigkeitsprinzip.<br />
Es gilt für das Verhältnis von Dienstvereinbarungen untereinan<strong>der</strong>: Speziell vor Allgemein,<br />
Jung vor Alt, kein Günstigkeitsvergleich.<br />
Dienstvereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 Nrn 2 bis 13 Rahmen-<strong>MAV</strong>O gelten auch nach<br />
einer Kündigung so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. In<br />
Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, ob und in welchem<br />
Umfang darin begründete Rechte <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei<br />
Außerkrafttreten <strong>der</strong> Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende<br />
Nachwirkung ist ausgeschlossen.<br />
Eine Dienstvereinbarung außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches des § 38 Rahmen-<br />
<strong>MAV</strong>O ist nichtig (siehe auch §§ 28, 55 <strong>MAV</strong>O). Die Erklärung des Dienstgebers, die zu<br />
einer nichtigen Dienstvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes<br />
Vertragsangebot an die Mitarbeiter umgedeutet werden, wenn beson<strong>der</strong>e Umstände darauf<br />
schließen lassen, dass <strong>der</strong> Dienstgeber sich unabhängig von <strong>der</strong><br />
betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die<br />
Mitarbeiter annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151<br />
BGB, siehe BAG, Urt. v. 24.1.1996,1 AZR 597/95).<br />
Folgende Regelungen können ausschließlich durch Dienstvereinbarung getroffen werden<br />
(§ 38 Abs. 1 Nrn 1, 2, 3 Rahmen <strong>MAV</strong>O):<br />
- Festlegung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 1 Satz 3 auf bis<br />
zu 52 Wochen,