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Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung - DIAG MAV

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Dienstvereinbarungen<br />

Die Dienstvereinbarung ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb <strong>der</strong><br />

Betriebsverfassung; sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber und <strong>Mitarbeitervertretung</strong><br />

abgeschlossen und dient in erster Linie <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Mitbestimmungsrechte. Die<br />

Dienstvereinbarung ist das „Gesetz <strong>der</strong> Einrichtung“.<br />

Die Dienstvereinbarung ist ein privatrechtlicher, kollektiver Normenvertrag, <strong>der</strong> zwischen<br />

Dienstgeber und <strong>der</strong> Belegschaft - vertreten durch die <strong>Mitarbeitervertretung</strong> - abgeschlossen<br />

wird und kraft gesetzlicher Ermächtigung unmittelbar und zwingend die betrieblichen<br />

Arbeitsverhältnisse gestaltet. Dieser Vertrag bindet nicht nur die Unterzeichner, son<strong>der</strong>n auch<br />

die von ihnen vertretenen Parteien - im Falle des Dienstgebers also auch künftige Erwerber;<br />

im Falle <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong> auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die <strong>MAV</strong><br />

nicht gewählt haben, und auch diejenigen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterschrift <strong>der</strong> Einrichtung<br />

noch gar nicht angehört haben.<br />

Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend zugunsten <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse.<br />

Zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist keine Abweichung durch Individualvereinbarung<br />

möglich. Verzicht auf Rechte, die dem Dienstnehmer durch Dienstvereinbarungen eingeräumt<br />

werden, bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong>; es ist keine Verwirkung <strong>der</strong><br />

Rechte möglich.<br />

Eine Dienstvereinbarung geht arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor, jedenfalls<br />

soweit diese Absprachen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Günstigere Absprachen sind<br />

stets zulässig, es gilt das Günstigkeitsprinzip.<br />

Es gilt für das Verhältnis von Dienstvereinbarungen untereinan<strong>der</strong>: Speziell vor Allgemein,<br />

Jung vor Alt, kein Günstigkeitsvergleich.<br />

Dienstvereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 Nrn 2 bis 13 Rahmen-<strong>MAV</strong>O gelten auch nach<br />

einer Kündigung so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. In<br />

Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, ob und in welchem<br />

Umfang darin begründete Rechte <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei<br />

Außerkrafttreten <strong>der</strong> Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende<br />

Nachwirkung ist ausgeschlossen.<br />

Eine Dienstvereinbarung außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches des § 38 Rahmen-<br />

<strong>MAV</strong>O ist nichtig (siehe auch §§ 28, 55 <strong>MAV</strong>O). Die Erklärung des Dienstgebers, die zu<br />

einer nichtigen Dienstvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes<br />

Vertragsangebot an die Mitarbeiter umgedeutet werden, wenn beson<strong>der</strong>e Umstände darauf<br />

schließen lassen, dass <strong>der</strong> Dienstgeber sich unabhängig von <strong>der</strong><br />

betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die<br />

Mitarbeiter annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151<br />

BGB, siehe BAG, Urt. v. 24.1.1996,1 AZR 597/95).<br />

Folgende Regelungen können ausschließlich durch Dienstvereinbarung getroffen werden<br />

(§ 38 Abs. 1 Nrn 1, 2, 3 Rahmen <strong>MAV</strong>O):<br />

- Festlegung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 1 Satz 3 auf bis<br />

zu 52 Wochen,

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