Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung - DIAG MAV

Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung - DIAG MAV Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung - DIAG MAV

11.04.2013 Aufrufe

Das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO bezüglich Arbeitszeit (insbes. tägliche Dauer und Lage) bezweckt, dass die Interessen der Mitarbeiter vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen Erfordernissen berücksichtigt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Daneben bietet dieses Beteiligungsrecht die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 26 Abs. 1 S. 2 MAVO), insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird (siehe dazu auch A 7.3 Direktionsrecht). Arbeitszeitmaßnahmen ohne Zustimmung der MAV gemäß § 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12 Rahmen-MAVO sind unwirksam; die Mitarbeiter brauchen während der durch solche Maßnahmen angeordneten Zeit nicht zu arbeiten. Danach bestehen für die Mitarbeitervertretung die folgenden Beteiligungsrechte im Rahmen der Mitbestimmung (§ 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12; § 37 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12 Rahmen MAVO): - bei Festlegung bzw. Änderung des Ausgleichszeitraums gemäß § 3 Satz 2 ArbZG (Ausgleichszeitraum für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus, nicht zu verwechseln mit dem Ausgleichszeitraum gemäß AVR Anlage 5 § 1), - bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage, - bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, - bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen Dienstnehmer beschäftigt werden sollen, - bei der Aufstellung von Dienstplänen (BAG Beschluss vom 18.4.1989 - 1 ABR 2/88, KAG Mainz M9/07 Sp Mitbestimmung Dienstplan - einstweilige Verfügung - Verpflichtung des Antragsgegners zur Nichtanwendung von Dienstplänen), - bei Abweichungen von festgelegten Grundsätzen zur Lage und Gestaltung der Arbeitszeit: Die Betriebsparteien können sich darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die Dienstpläne entsprechen müssen und die Aufstellung der einzelnen Dienstpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Dienstgeber überlassen (BAG 18.10.1986 1 ABR 11/85); der Mitarbeitervertretung sind die Dienstpläne in solchen Fällen jedoch auf Antrag vorzulegen, damit diese die Einhaltung der vereinbarten Grundsätze nachvollziehen kann, - bei der Gestaltung von gleitenden Arbeitszeiten (Gleitspannen, Kernarbeitszeiten), - bei der Änderung von Arbeitszeiten aus besonderen Gründen (z. B. Besprechungstermine, Tag der offenen Tür, Dienstreisen), - bei der Regelung der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer oder mehreren Schichten geleistet werden soll; einschließlich der Schichtplangestaltung, Abweichungen von bereits aufgstellten Schichtplänen, Wegfall von Schichten, - bei Anordnung, stillschweigender Vereinbarung bzw. Duldung von Überstunden und Mehrarbeitsstunden (Hinweis: Dagegen ist der Abbau von Überstunden nicht zustimmungspflichtig (BAG 25.10. 1977 - 1 AZR 452/74),

- bei der Festlegung der Höchstgrenze für Vertretungsstunden in einer Privatschule gegenüber vollbeschäftigten Lehrern (die Frage, ob die Anordnung von Überstunden erforderlich ist, ist nicht tendenzspezifisch, BAG vom 13.6.1989 - 1 ABR 15/88), - bei der Einführung und Festlegung der zeitlichen Lage von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft: Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt dem Mitbestimmungsrecht. Sind die Arbeitnehmer verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu leisten, werden sie in ihrer Freizeitgestaltung beschränkt. Sie müssen ihren Aufenthalt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers ausrichten und jederzeit mit einem Einsatz rechnen. Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers gebietet es daher nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen (BAG Beschluss vom 21.12.1982 - 1 ABR 14/81, BAG Beschluss vom 29.02.2000 1 ABR 15/99, BAG Beschluss vom 22.7.2003 1 ABR 28/02), - bei der Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes (§ 36 Abs. 1 Nr. 12 Rahmen-MAVO iVm AVR Anlage 5 § 9 Abs. 1 c), - Bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden, - bei der Festlegung der Pausen, auch der vergüteten Kurzpausen (BAG Beschluss vom 1.7.2003 1 ABR 20/02), - bei Teilzeitbeschäftigten auf die Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit mit Verteilung auf die einzelnen Wochentage, die Festlegung arbeitsfreier Tage, ob zusammenhängend oder in Schichten (geteilter Dienst) gearbeitet werden soll, auf die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (BAG Beschluss vom 23.7.1996 - 1 ABR 13/96), - bei der Ausgestaltung der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) bei Teilzeitbeschäftigten (BAG Beschluss vom 28.9.1988 - 1 ABR 41/87), - bei der Festlegung von Betriebsurlaub (Betriebsferien). Zu beachten: Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt. Aber: Die Unvorhersehbarkeit liegt nicht vor, wenn bei der Einrichtung aufgrund ihrer Aufgaben häufig solche Ereignisse auftreten, die besondere Arbeitszeitregelungen erfordern.

Das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-<strong>MAV</strong>O bezüglich Arbeitszeit (insbes.<br />

tägliche Dauer und Lage) bezweckt, dass die Interessen <strong>der</strong> Mitarbeiter vor allem an <strong>der</strong><br />

Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen Erfor<strong>der</strong>nissen berücksichtigt und zu<br />

einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Daneben bietet dieses Beteiligungsrecht<br />

die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter<br />

hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 26 Abs. 1 S. 2<br />

<strong>MAV</strong>O), insbes. <strong>der</strong> Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird (siehe dazu auch<br />

A 7.3 Direktionsrecht).<br />

Arbeitszeitmaßnahmen ohne Zustimmung <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> gemäß § 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12<br />

Rahmen-<strong>MAV</strong>O sind unwirksam; die Mitarbeiter brauchen während <strong>der</strong> durch solche<br />

Maßnahmen angeordneten Zeit nicht zu arbeiten.<br />

Danach bestehen für die <strong>Mitarbeitervertretung</strong> die folgenden <strong>Beteiligungsrechte</strong> im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Mitbestimmung (§ 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12; § 37 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12 Rahmen <strong>MAV</strong>O):<br />

- bei Festlegung bzw. Än<strong>der</strong>ung des Ausgleichszeitraums gemäß § 3 Satz 2 ArbZG<br />

(Ausgleichszeitraum für die Verlängerung <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit über acht Stunden<br />

hinaus, nicht zu verwechseln mit dem Ausgleichszeitraum gemäß AVR Anlage 5 § 1),<br />

- bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage,<br />

- bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> konkreten Lage <strong>der</strong> täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit,<br />

- bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Höchstzahl von Tagen in <strong>der</strong> Woche, an denen Dienstnehmer<br />

beschäftigt werden sollen,<br />

- bei <strong>der</strong> Aufstellung von Dienstplänen (BAG Beschluss vom 18.4.1989 - 1 ABR 2/88,<br />

KAG Mainz M9/07 Sp Mitbestimmung Dienstplan - einstweilige Verfügung -<br />

Verpflichtung des Antragsgegners zur Nichtanwendung von Dienstplänen),<br />

- bei Abweichungen von festgelegten Grundsätzen zur Lage und Gestaltung <strong>der</strong><br />

Arbeitszeit: Die Betriebsparteien können sich darauf beschränken, Grundsätze<br />

festzulegen, denen die Dienstpläne entsprechen müssen und die Aufstellung <strong>der</strong><br />

einzelnen Dienstpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Dienstgeber überlassen<br />

(BAG 18.10.1986 1 ABR 11/85); <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong> sind die Dienstpläne in<br />

solchen Fällen jedoch auf Antrag vorzulegen, damit diese die Einhaltung <strong>der</strong><br />

vereinbarten Grundsätze nachvollziehen kann,<br />

- bei <strong>der</strong> Gestaltung von gleitenden Arbeitszeiten (Gleitspannen, Kernarbeitszeiten),<br />

- bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Arbeitszeiten aus beson<strong>der</strong>en Gründen (z. B.<br />

Besprechungstermine, Tag <strong>der</strong> offenen Tür, Dienstreisen),<br />

- bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer o<strong>der</strong> mehreren<br />

Schichten geleistet werden soll; einschließlich <strong>der</strong> Schichtplangestaltung,<br />

Abweichungen von bereits aufgstellten Schichtplänen, Wegfall von Schichten,<br />

- bei Anordnung, stillschweigen<strong>der</strong> Vereinbarung bzw. Duldung von Überstunden<br />

und Mehrarbeitsstunden (Hinweis: Dagegen ist <strong>der</strong> Abbau von Überstunden nicht<br />

zustimmungspflichtig (BAG 25.10. 1977 - 1 AZR 452/74),

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