Teilrevision der Ortsplanung - Gemeinde Thierachern
Teilrevision der Ortsplanung - Gemeinde Thierachern
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8 Verkehrsrichtplan<br />
Ausgangslage Der bestehende Verkehrsrichtplan (VRP) aus dem Jahre 1994 wird mit <strong>der</strong><br />
<strong>Teilrevision</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsplanung</strong> bis ins Jahr 2008 durch einen aktuellen Verkehrsrichtplan<br />
abgelöst werden.<br />
Grundlage Im Jahre 1998 wurde eine Verkehrsstudie erarbeitet, <strong>der</strong>en Massnahmen<br />
eine gute Grundlage für den Verkehrsrichtplan bilden.<br />
Zielsetzungen Mit <strong>der</strong> Überarbeitung des Verkehrsrichtplans werden folgende Ziele verfolgt:<br />
Bedeutung und Rechtswirkung<br />
des Richtplanes<br />
Selbständiges Planungsinstrument<br />
16<br />
� Funktionsfähige und siedlungsverträgliche Mobilität für Bevölkerung und<br />
Gewerbe ermöglichen<br />
� Gute Erschliessung mit öffentlichem Verkehr. Neueinzonungen nur dort,<br />
wo diese gewährleistet ist<br />
� Sicherheit aller VerkehrsteilnehmerInnen und Schutz von Leben und Gesundheit<br />
gewährleisten (Schulwegsicherung, Tempo 30-Zonen)<br />
� Lebensqualität, Wohnlichkeit und Schutz des Ortsbildes gewährleisten<br />
(motorisierter Individualverkehr mit Rücksicht auf Wohnqualität, Sicherheit<br />
und Umweltschutz)<br />
� Ortsumfahrung via Mülimatt und Leitsystem (Signalisation) für Durchgangsverkehr<br />
prüfen<br />
Der Richtplan basiert auf Art. 68 BauG. Dieser bestimmt in Abs. 2 insbeson<strong>der</strong>e,<br />
dass die Richtplanung die Nutzungszonen, die Erschliessung und<br />
<strong>der</strong> Verkehr aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen sind.<br />
Der Verkehrsrichtplan bestimmt, unter Berücksichtigung des revidierten Zonenplans<br />
und Baureglements, die Strassenklassifizierung und hält die von<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Thierachern</strong> o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en Stellen geplanten Massnahmen<br />
hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs, des öffentlichen Verkehrs,<br />
des Fahrradverkehrs und des FussgängerInnenverkehrs fest.<br />
Ein Richtplan ist verwaltungsanweisend, jedoch für Grundeigentümer nicht<br />
verbindlich. Der Verkehrsrichtplan bindet die <strong>Gemeinde</strong>behörde je nach Stufe<br />
<strong>der</strong> Verbindlichkeit in unterschiedlichem Grad. Die Umsetzung <strong>der</strong> geplanten<br />
Massnahmen ist letztlich von <strong>der</strong>en Finanzierbarkeit sowie <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> mitbeteiligten Personen und Amtsstellen abhängig. Es kann<br />
kein "Rechtsanspruch" auf die Umsetzung aller Massnahmen abgeleitet<br />
werden.<br />
Der in enger Abstimmung mit <strong>der</strong> <strong>Teilrevision</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsplanung</strong> erarbeitete<br />
Verkehrsrichtplan ist ein selbständiges Planungsinstrument. Er besteht aus<br />
einem Bericht mit Massnahmenkatalog, dem Konzeptplan Massnahmen und<br />
dem Verkehrsnetzplan.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beschliesst den Verkehrsrichtplan in eigener Kompetenz<br />
Das Amt für <strong>Gemeinde</strong>n und Raumordnung genehmigt den Verkehrsrichtplan<br />
zusammen mit den Zonenplan- und Baureglementsän<strong>der</strong>ungen.