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Teilrevision der Ortsplanung - Gemeinde Thierachern

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8 Verkehrsrichtplan<br />

Ausgangslage Der bestehende Verkehrsrichtplan (VRP) aus dem Jahre 1994 wird mit <strong>der</strong><br />

<strong>Teilrevision</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsplanung</strong> bis ins Jahr 2008 durch einen aktuellen Verkehrsrichtplan<br />

abgelöst werden.<br />

Grundlage Im Jahre 1998 wurde eine Verkehrsstudie erarbeitet, <strong>der</strong>en Massnahmen<br />

eine gute Grundlage für den Verkehrsrichtplan bilden.<br />

Zielsetzungen Mit <strong>der</strong> Überarbeitung des Verkehrsrichtplans werden folgende Ziele verfolgt:<br />

Bedeutung und Rechtswirkung<br />

des Richtplanes<br />

Selbständiges Planungsinstrument<br />

16<br />

� Funktionsfähige und siedlungsverträgliche Mobilität für Bevölkerung und<br />

Gewerbe ermöglichen<br />

� Gute Erschliessung mit öffentlichem Verkehr. Neueinzonungen nur dort,<br />

wo diese gewährleistet ist<br />

� Sicherheit aller VerkehrsteilnehmerInnen und Schutz von Leben und Gesundheit<br />

gewährleisten (Schulwegsicherung, Tempo 30-Zonen)<br />

� Lebensqualität, Wohnlichkeit und Schutz des Ortsbildes gewährleisten<br />

(motorisierter Individualverkehr mit Rücksicht auf Wohnqualität, Sicherheit<br />

und Umweltschutz)<br />

� Ortsumfahrung via Mülimatt und Leitsystem (Signalisation) für Durchgangsverkehr<br />

prüfen<br />

Der Richtplan basiert auf Art. 68 BauG. Dieser bestimmt in Abs. 2 insbeson<strong>der</strong>e,<br />

dass die Richtplanung die Nutzungszonen, die Erschliessung und<br />

<strong>der</strong> Verkehr aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen sind.<br />

Der Verkehrsrichtplan bestimmt, unter Berücksichtigung des revidierten Zonenplans<br />

und Baureglements, die Strassenklassifizierung und hält die von<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Thierachern</strong> o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en Stellen geplanten Massnahmen<br />

hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs, des öffentlichen Verkehrs,<br />

des Fahrradverkehrs und des FussgängerInnenverkehrs fest.<br />

Ein Richtplan ist verwaltungsanweisend, jedoch für Grundeigentümer nicht<br />

verbindlich. Der Verkehrsrichtplan bindet die <strong>Gemeinde</strong>behörde je nach Stufe<br />

<strong>der</strong> Verbindlichkeit in unterschiedlichem Grad. Die Umsetzung <strong>der</strong> geplanten<br />

Massnahmen ist letztlich von <strong>der</strong>en Finanzierbarkeit sowie <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>der</strong> mitbeteiligten Personen und Amtsstellen abhängig. Es kann<br />

kein "Rechtsanspruch" auf die Umsetzung aller Massnahmen abgeleitet<br />

werden.<br />

Der in enger Abstimmung mit <strong>der</strong> <strong>Teilrevision</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsplanung</strong> erarbeitete<br />

Verkehrsrichtplan ist ein selbständiges Planungsinstrument. Er besteht aus<br />

einem Bericht mit Massnahmenkatalog, dem Konzeptplan Massnahmen und<br />

dem Verkehrsnetzplan.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beschliesst den Verkehrsrichtplan in eigener Kompetenz<br />

Das Amt für <strong>Gemeinde</strong>n und Raumordnung genehmigt den Verkehrsrichtplan<br />

zusammen mit den Zonenplan- und Baureglementsän<strong>der</strong>ungen.

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