Verkehrsrichtplan Thierachern - Gemeinde Thierachern
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a) Festsetzung<br />
“F“ im Massnahmenkatalog<br />
b) Zwischenergebnis<br />
“Z“ im Massnahmenkatalog<br />
c) Vororientierung<br />
“V“ im Massnahmenkatalog<br />
Zur Strassenklassifizierung<br />
im Speziellen:<br />
Die als „Festsetzung“ definierten Richtplaninhalte sind für die <strong>Gemeinde</strong>behörden<br />
verbindlich. Die Koordination unter den Beteiligten ist abgeschlossen<br />
und es liegt ein Konsens oder ein formeller Beschluss vor.<br />
„Festsetzungen“ binden die <strong>Gemeinde</strong>behörden und allfällig weitere Beteiligte<br />
in der Sache und im Verfahren. Es sind nur geringfügige Abweichungen<br />
vom Richtplan zulässig. Grössere Abweichungen bedingen eine Abänderung<br />
des Richtplans mit entsprechendem Verfahren.<br />
Die als „Zwischenergebnis“ definierten Richtplaninhalte stellen ein Zwischenergebnis<br />
der Planung dar. Die Planung bzw. die Koordination ist im<br />
Gange. Über das weitere Vorgehen zur Lösung der Aufgabe besteht grundsätzlich<br />
Übereinstimmung unter den Partnern.<br />
„Zwischenergebnisse“ binden die <strong>Gemeinde</strong>bhörden und allfällig weitere<br />
Beteiligte im Verfahren. Inhaltlich sind Abweichungen durchaus möglich, die<br />
Zielformulierungen müssen jedoch im Wesentlichen unverändert bleiben.<br />
Das betreffende Vorhaben hat erst rudimentäre Konturen, und/oder es hat<br />
noch keine vertiefte Diskussion unter den (potentiellen) Beteiligten stattgefunden.<br />
Eine verstärkte Auseinandersetzung innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> und<br />
eine Koordination mit weiteren Stellen sind angezeigt.<br />
„Vororientierungen“ verpflichten die Partner zu einer offenen gegenseitigen<br />
Orientierung.<br />
Die Grundeigentümeranteile (GE-Anteile) an <strong>Gemeinde</strong>-Strassenbauten<br />
werden auf der Grundlage des Grundeigentümerbeitragsdekrets GBD Art.<br />
12 und des Baugesetzes BauG Art. 112 wie folgt festgelegt:<br />
Kantonsstrassen und<br />
Hauptverkehrsstrassen HVS: 0 - 20 %<br />
Sammelstrassen SS mit beschränkter<br />
Ortsverbindungsfunktion: 20 – 50 %<br />
Quartiersammelstrassen ohne<br />
Ortsverbindungsfunktion: 50 – 80 %<br />
Detailerschliessung: 100 %<br />
Im Anhang 1 ist der entsprechende Strassennetzplan mit der Einteilung der<br />
Strassen aufgeführt.