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Verkehrsrichtplan Thierachern - Gemeinde Thierachern

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a) Festsetzung<br />

“F“ im Massnahmenkatalog<br />

b) Zwischenergebnis<br />

“Z“ im Massnahmenkatalog<br />

c) Vororientierung<br />

“V“ im Massnahmenkatalog<br />

Zur Strassenklassifizierung<br />

im Speziellen:<br />

Die als „Festsetzung“ definierten Richtplaninhalte sind für die <strong>Gemeinde</strong>behörden<br />

verbindlich. Die Koordination unter den Beteiligten ist abgeschlossen<br />

und es liegt ein Konsens oder ein formeller Beschluss vor.<br />

„Festsetzungen“ binden die <strong>Gemeinde</strong>behörden und allfällig weitere Beteiligte<br />

in der Sache und im Verfahren. Es sind nur geringfügige Abweichungen<br />

vom Richtplan zulässig. Grössere Abweichungen bedingen eine Abänderung<br />

des Richtplans mit entsprechendem Verfahren.<br />

Die als „Zwischenergebnis“ definierten Richtplaninhalte stellen ein Zwischenergebnis<br />

der Planung dar. Die Planung bzw. die Koordination ist im<br />

Gange. Über das weitere Vorgehen zur Lösung der Aufgabe besteht grundsätzlich<br />

Übereinstimmung unter den Partnern.<br />

„Zwischenergebnisse“ binden die <strong>Gemeinde</strong>bhörden und allfällig weitere<br />

Beteiligte im Verfahren. Inhaltlich sind Abweichungen durchaus möglich, die<br />

Zielformulierungen müssen jedoch im Wesentlichen unverändert bleiben.<br />

Das betreffende Vorhaben hat erst rudimentäre Konturen, und/oder es hat<br />

noch keine vertiefte Diskussion unter den (potentiellen) Beteiligten stattgefunden.<br />

Eine verstärkte Auseinandersetzung innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> und<br />

eine Koordination mit weiteren Stellen sind angezeigt.<br />

„Vororientierungen“ verpflichten die Partner zu einer offenen gegenseitigen<br />

Orientierung.<br />

Die Grundeigentümeranteile (GE-Anteile) an <strong>Gemeinde</strong>-Strassenbauten<br />

werden auf der Grundlage des Grundeigentümerbeitragsdekrets GBD Art.<br />

12 und des Baugesetzes BauG Art. 112 wie folgt festgelegt:<br />

Kantonsstrassen und<br />

Hauptverkehrsstrassen HVS: 0 - 20 %<br />

Sammelstrassen SS mit beschränkter<br />

Ortsverbindungsfunktion: 20 – 50 %<br />

Quartiersammelstrassen ohne<br />

Ortsverbindungsfunktion: 50 – 80 %<br />

Detailerschliessung: 100 %<br />

Im Anhang 1 ist der entsprechende Strassennetzplan mit der Einteilung der<br />

Strassen aufgeführt.

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