Verkehrsrichtplan Thierachern - Gemeinde Thierachern
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1.3 Zielsetzung<br />
2<br />
� Weitere Forderungen betreffen ein zusammenhängendes, Kinderwagen<br />
taugliches Wegnetz, einen durchgehenden Fahrradweg nach Thun und<br />
die übersichtlichere Gestaltung der Egg-Kreuzung.<br />
� Viele wünschen zur Entlastung der Ortsdurchfahrt eine Umfahrung via<br />
Mülimatt.<br />
Die Anliegen wurden geprüft und nach Möglichkeit als Massnahmen im VRP<br />
berücksichtigt<br />
Mit der Überarbeitung des <strong>Verkehrsrichtplan</strong>s werden folgende Ziele verfolgt:<br />
� Funktionsfähige und siedlungsverträgliche Mobilität für Bevölkerung und<br />
Gewerbe ermöglichen<br />
� Gute Erschliessung mit öffentlichem Verkehr. Neueinzonungen nur dort,<br />
wo diese gewährleistet ist<br />
� Sicherheit aller VerkehrsteilnehmerInnen und Schutz von Leben und Gesundheit<br />
gewährleisten (Schulwegsicherung, Tempo 30-Zonen)<br />
� Lebensqualität, Wohnlichkeit und Schutz des Ortsbildes gewährleisten<br />
(motorisierter Individualverkehr mit Rücksicht auf Wohnqualität, Sicherheit<br />
und Umweltschutz)<br />
� Ortsumfahrung via Mülimatt und Leitsystem (Signalisation) für Durchgangsverkehr<br />
prüfen<br />
1.4 Bedeutung und Rechtswirkung des Richtplanes<br />
Rechtliche Grundlage Der Richtplan basiert auf Art. 68 BauG. Dieser bestimmt in Abs. 2 insbesondere,<br />
dass die Richtplanung die Nutzungszonen, die Erschliessung und<br />
der Verkehr aufeinander abzustimmen sind.<br />
Inhalt Der <strong>Verkehrsrichtplan</strong> bestimmt, unter Berücksichtigung des revidierten Zonenplans<br />
und Baureglements, die Strassenklassifizierung und hält die von<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Thierachern</strong> oder von anderen Stellen geplanten Massnahmen<br />
hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs, des öffentlichen Verkehrs,<br />
des Fahrradverkehrs und des FussgängerInnenverkehrs fest.<br />
Verbindlichkeit Je nach Massnahme hängt die Realisierung von der Zustimmung weiterer<br />
Amtsstellen und der Finanzierbarkeit ab. Es besteht deshalb kein Rechtsanspruch,<br />
dass alle Massnahmen realisiert werden können. Ein Richtplan ist<br />
verwaltungsanweisend, jedoch für Grundeigentümer nicht verbindlich. Der<br />
<strong>Verkehrsrichtplan</strong> bindet die <strong>Gemeinde</strong>behörde in unterschiedlichem Grad,<br />
je nach Stufe der Verbindlichkeit: