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HDH Schweißtechnik Katalog 2013
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7 ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN STAND: 01. 01. <strong>2013</strong> I. Maßgebende Bedingungen Sämtliche Lieferungen, Verkaufsgeschäfte und Leistungen im Rahmen der gegenwärtigen und zukünftigen Ge schäftsbeziehungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen unserer Vertragspartner sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die vorbehaltliche Lieferung, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Soweit diese Bedingungen mit denen des Vertragspartners nicht übereinstimmen, ist der Vertrags partner mit der vorrangigen Geltung dieser Bedingungen einverstanden. II. Angebot und Auftrag Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere Bestätigung wirksam und bedingen ggf. eine NachzahlungAngebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere unseren Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht und das Eigentum an ihnen. Unser Vertragspartner ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen für Zwecke in seinem Unternehmen zu verwenden. Er hat daran kein Zurück behal tungsrecht. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. III. Preise Die in Angeboten genannten Preise sind freibleibend; sie verstehen sich in Euro zzgl. Mehr wert steuer. Maßgebend sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise gelten ab Lager, ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Versicherung und sonstigen Nebenkosten. Im An gebot nicht enthaltene Werklohnarbeiten werden gesondert berechnet. Rohmaterial-, Legierungs- und Teuerungszuschläge werden bei Bedarf tagesaktuell im Anhänge ver fahren berechnet. Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Preiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen ein treten, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen. IV. Zahlungen Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Soweit innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum die Zahlung geleistet wird, kann bei Verkaufsgeschäften 2% Skonto in Abzug gebracht werden. Werklohnrechnungen sind sofort und rein netto zu bezahlen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt der Verzug automatisch nach 30 Tagen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Vertragspartner kommt in jedem Fall spätestens nach den gesetzlichen Be stim mungen in Verzug. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit einem den Basissatz um 8 Prozent punkte übersteigenden Zinssatz zu berechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt. Überdies berechtigt uns ein Zahlungsverzug des Vertragspartners, bei Teillieferungen die Weiterlieferung zu verweigern. Die Zahlungen sind ohne Abzug und spesen- und kostenfrei mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die auf der Rechnung angegebenen Konten einzuzahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto maßgeblich. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilleistungen entsprechend den bereits erbrachten Lei stun gen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rech nung bedeutet nicht, dass wir den Auftrag damit vollständig abgerechnet hat. Beanstandungen unserer Rech nungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mit zuteilen. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist sofortige Barzahlung bereits gelieferter Waren aus diesem und allen anderen Kontrakten mit dem selben Vertragspartner und – dies hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware – Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zur sofortigen Be zah lung bzw. Voraus zahlung oder Sicherheitsleistung die weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Kommt der Ver trags partner dem Ver langen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Kalen der tagen nach, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. Dieser beträgt pauschaliert 40 % vom Wert der noch nicht erbrachten Leistungen, es sei denn, der Vertrags partner weist nach, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder beim Vertragsabschluss Umstände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheinen ließen, diese uns jedoch erst nach Vertragsschluss bekannt wurden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und gilt erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt unser Vertragspartner. Sollte der Ausgleich unserer Forderungen durch Zahlungsmittel in Form von Bargeld, Schecks oder Überwei sungen in Verbindung mit Gefälligkeitswechseln vorgenommen werden, so werden die Zahlungsmittel Bargeld, Schecks und Überweisungen entgegengenommen, die Wechsel jedoch nicht. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen oder aufgrund von Mängelrügen unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Aufrechnung nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt. V. Leistungsmodalitäten und Mitwirkungspflichten des Kunden Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir nur die vertraglich fest definierten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der uns üblichen Handhabung erstellt. Wir sind berechtigt, Leistungen auf Dritte (für deren Qualifikation wir einstehen) zu übertragen. Soweit zur Durchführung der Leistung Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen. Der Vertragspartner hat uns alle für die Durchführung der Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben und die von uns erbrachten Leistungen kontinuierlich zu prüfen und auf mögliche Risiken, Fehlerquellen und besondere Schadensmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Lei stun gen auf deren Voll ständig keit und Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen verlängern die Leistungs zeiten angemessen. Änderungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt sind, sind ungültig und bedingen ggf. eine Nach zahlung. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Vertragspartners als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, in analoger Anwendung des § 670 BGB vom Vertragspartner Wertersatz zu verlangen. VI. Lieferzeiten Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart. Alle Fristen beginnen erst nach Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen und rechtzeitiger Erbringung der Leistungen des Kunden. Wir sind zu Teillieferungen – soweit dem anderen Teil zumutbar – berechtigt. Sind wir an der Einhaltung des Leistungstermins gehindert, verschiebt sich der Leistungstermin um eine ange messene Frist. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt oder dem Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen sowie Lieferschwierigkeiten aus mangelnder Selbstbelieferung. Das Vorgenannte gilt nicht, wenn wir die Ver zögerung zu vertreten haben. Dies ist nicht der Fall, soweit nach Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Eine Nachfrist darf uns frühestens vier Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin gesetzt werden. Sie hat per Einschreiben zu erfolgen, muss angemessen sein und mindestens sechs Wochen betragen, soweit dies dem Vertrags partner zumutbar ist. Entschädigungsansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung und/oder Nichtleistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lie fe rung von uns zu vertreten ist. Es gilt Ziffer 2 Satz 4. Der Vertragspartner ist auf Verlangen verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht. Aufträge und Bestellungen werden unter dem Vorbehalt von Herstellungs- und Liefermöglichkeit angenommen. Liefer verzögerungen unserer Lieferanten sind von uns in keinem Falle zu vertreten, soweit wir nicht gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend haften. VII. Versicherung, Gefahrübergang, Entgegennahme Lieferungen erfolgen auf Rechnung unseres Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Versendung auf Gefahr des Vertragspartners; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Die Gefahr geht mit Versandbereitschaft bzw. spätestens mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei der Versendung der Sache durch unser eigenes Personal, soweit diese Ver sendungsart vertraglich vorgesehen ist. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes, abzuschließen. Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand sofort zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich anzuzeigen, er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. VIII. Leistungsannahme/Abnahme Soweit eine Leistung der Abnahme bedarf, ist der Vertragspartner hierzu binnen 10 Werktagen nach Zugang verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zum vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich be einträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, unbeschadet des Rechtes des Vertragspartners auf angemessene Mängelbeseitigung. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Vertragspartner nicht binnen 10 Werktagen nach deren Zugang in schriftlicher Form spezifizierte Vorbehalte erhebt. Nimmt der Vertragspartner die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen ab Nutzungsbeginn als erfolgt. Erweist sich eine Abnahmeverweigerung als unberechtigt, fallen dem Vertragspartner die daraus resultierenden Mehrkosten, insb. Überprüfungsaufwendungen zur Last. Wir haften bei Annahmeverzug nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Sache. 7.24 IX. Sonderanfertigungen Sonderbeschaffungen und feste Bestellungen können nicht zurückerstattet werden. X. Beanstandungen, Gewährleistung Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahren über gangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehler hafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 12 Monaten. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Für private Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate, bei gebrauchten Sachen 12 Monate. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Der Vertragspartner hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zah lungs bedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner uns stets zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelrüge befreit. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Hausanschrift des Vertrags partners erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche ge mäß Art. IX Ziffer 1 Satz 2 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, auf nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Ein flüsse wie z. B. chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner oder Dritte an der Sache unsachgemäß Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Sofern die Ware von uns auf Wunsch des Vertragspartners umgebaut oder verändert wurde, übernehmen wir keine Haftung und Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die aufgrund des Umbaus oder der Veränderung auch gegenüber Dritten eintreten. Dies gilt nicht, sofern wir gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend haften. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Vertragspartner gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion oder Umbauanleitung beruhen. Sie gilt zudem nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Bedingungen und bei ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen. 7. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Aus gleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Vertragspartners wurde bei der Preisbildung entsprechend berück sichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen Pauschalabschlag als angemessen. 8. Weitergehende oder andere als in Art. VII geregelte Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Die Ziffern 1 bis 8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Vertragspartners auf Nachbesserung, Ersatz lieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Wir sind stets berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung für den Vertragspartner keinen erheblichen Nachteil darstellt. XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Rücktritt 1. Wird uns oder dem Vertragspartner die jeweils obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgende Maßgabe: ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Scha densersatzanspruch des Vertragspartners auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher infolge der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadens ersatz ansprüche des Vertragspartners, die über die genannte Grenze von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Das Recht des Vertrags partners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Ziffer 2 Satz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag ange messen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ergebnisses unverzüglich dem Vertragspartner mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. XII. Haftung Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Von Ansprüchen Dritter hat der Vertragspartner uns freizustellen. Soweit dem Vertragspartner nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Ziffer 1. Unabhängig davon ist der Vertragspartner verpflichtet, hinreichende Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen. XIII. Eigentumsvorbehalt 1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwaige Fälle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zu Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzubeziehen, sobald der Unternehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sorgsam zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, insb. hat er diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Wasser- und Brandschäden ausreichend zu versichern. XIV. Patent- und Urheberrechte An allen im Zusammenhang mit der Begründung bzw. im Laufe der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Erläuterungen sowie Einführungs- oder Schulungsunterlagen etc, behalten wir uns das Urheberrecht und – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt wurde – Eigen tumsrecht vor. Soweit im Zuge der Durchführung der vertragsgemäßen Leistung durch uns schutzwürdige Ergebnisse entstehen, stehen diese uns zu. Wir räumen dem Vertragspartner hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht übertragen. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Wir erhalten ein kostenloses, nichtausschließliches Nutzungsrecht an allen während der Vertragsdurchführung hervorgebrachten Urheber- und/ oder Schutzrechten, an denen der Vertragspartner als Miturheber beteiligt ist. Wir können diese ungehindert an der Bearbeitung weiterer Aufträge Dritter einsetzen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstigen Schutzrechte können nicht haftbar gemacht werden. XV. Datenverarbeitung und Vertraulichkeit Wir speichern personenbezogene Daten über Kunden im Rahmen automatischer Datenverarbeitung nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise unberechtigt zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen und Dritten nicht zugänglich machen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die zum Zeitpunkt des Vertrags ab schlus ses bereits im Besitz der Öffentlichkeit waren oder in Folge von späteren Publikationen oder dergleichen in den Besitz der Öffentlichkeit gelangen oder – ohne unmittelbar vom Vertragspartner zu stammen – bereits zum Zeit punkt des Abschlusses im Besitz des anderen Vertragspartners waren bzw. diesem von anderer Seite bekannt gemacht werden. Sie erlischt außerdem 5 Jahre nach Auftragsbeendigung. XVI. Abtretungsregelung, Erfüllungsort, Gerichtsstand Der Vertragspartner kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtreten. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Köln. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Köln. XVII. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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Drehtische 3.2, 3.3 Rollenbock-/Beh
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Stabelektroden EUROTRODE ® E 7006
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