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Mitteilungen und Informationen von der GLB an ihre Mitglieder Nr. 2 ...

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36<br />

Unter uns, <strong>Nr</strong>. 2/2010<br />

Tierschutzverordnung: Was bis am<br />

1. September 2013 geän<strong>der</strong>t werden muss<br />

Beitrag <strong>von</strong> Christi<strong>an</strong> Hauert, überregionaler Ökonomieberater / ­pl<strong>an</strong>er<br />

Am 1. September 2008 trat die neue Tierschutzverordnung<br />

in Kraft. Einige Än<strong>der</strong>ungen<br />

waren sofort gültig.<br />

Für einschneiden<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen wurden<br />

Überg<strong>an</strong>gsfristen mit entsprechenden Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen<br />

geschaffen.<br />

Folgend beschreibe ich einige Än<strong>der</strong>ungen, die<br />

per 2013 gelten. Die Tierschutzverordnung umfasst<br />

168 Seiten. Die <strong>von</strong> mir gewählten Beispiele<br />

sind Ausschnitte, die Auflistung ist nicht<br />

vollständig! Weitere Angaben sind unter<br />

www.tiererichtighalten.ch zu finden.<br />

Rin<strong>der</strong>:<br />

– Kuhplätze mit einer St<strong>an</strong>dplatzbreite unter<br />

1,10m o<strong>der</strong> einer St<strong>an</strong>dplatzlänge unter<br />

1,65m müssen umgebaut werden. Plätze,<br />

die diesen Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen entsprechen,<br />

dürfen weiterbetrieben werden. Wird<br />

die Einrichtung grossteils erneuert, müssen<br />

die Masse für neu eingerichtete Ställe beachtet<br />

werden.<br />

– Bei Laufställen muss die w<strong>an</strong>dständige Liegeboxe<br />

ein Innenmass <strong>von</strong> mindestens 1,20<br />

/ 2,40m aufweisen.<br />

– Elektrobügel dürfen nur für Kühe sowie bei<br />

über 18 Monate alten Rin<strong>der</strong>n eingesetzt<br />

werden. Das Lager muss generell mind.<br />

1,75m l<strong>an</strong>g sein.<br />

– Ab 2013 dürfen keine neuen Elektrobügel<br />

eingebaut werden.<br />

– Kälber müssen je<strong>der</strong>zeit Zug<strong>an</strong>g zu Wasser<br />

haben. Rohfaserversorgung für Kälber muss<br />

gewährleistet sein. Stroh gilt dabei nicht.<br />

– Verbot <strong>von</strong> Einflächenbuchten mit Tiefstreue<br />

zur Grossviehmast für Rin<strong>der</strong> über 4 Monate.<br />

– Abtrennen <strong>von</strong> Kälbern bei <strong>der</strong> Anbindehaltung<br />

<strong>von</strong> Mutter­ <strong>und</strong> Ammenkühen.<br />

– Ab 2013 muss im Laufstall eine Abkalbebox<br />

vorh<strong>an</strong>den sein. Bei BTS ist die Anbindehaltung<br />

verboten.

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