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Erläuterungen zum Muster-Reglement ... - Stadt Zürich

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<strong>Zürich</strong>, 25. Juli 2012<br />

<strong>Erläuterungen</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> Videoüberwachung<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong><br />

Datenschutzbeauftragter<br />

Beckenhofstrasse 59<br />

8006 <strong>Zürich</strong><br />

Tel 044 363 24 42<br />

www.stadtzuerich.ch/datenschutz<br />

Vor der Prüfung einer allfälligen <strong>Reglement</strong>spflicht ist in jedem Falle abzuklären, ob die geplante<br />

Videoüberwachung an sich zulässig ist, d.h. die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt<br />

sind (vgl. <strong>Erläuterungen</strong> <strong>zum</strong> Bericht über die Voraussetzungen der Videoüberwachung).<br />

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht in folgenden Fällen eine <strong>Reglement</strong>spflicht:<br />

- bei Videoüberwachung mit Bild- oder Tonaufzeichnung (Art. 10 Abs. 1 DSV) und<br />

- bei Videoüberwachung ohne Bild- und/oder Tonaufzeichnung, falls in erheblichem<br />

Masse private oder öffentliche Interessen tangieren werden (Art. 10 Abs. 2 DSV).<br />

Sofern eine <strong>Reglement</strong>spflicht besteht, unterliegt das <strong>Reglement</strong> immer auch der Prüfungspflicht<br />

durch die oder den Datenschutzbeauftragte/-beauftragten sowie einer allfälligen Genehmigungspflicht<br />

durch den <strong>Stadt</strong>rat (Art. 10 Abs. 3 DSV).<br />

Das <strong>Reglement</strong> ist vor der Inbetriebnahme zu erstellen. Für Videoüberwachungen, die <strong>zum</strong><br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehen, sind innert einem Jahr gemäss Art. 10<br />

die erforderlichen <strong>Reglement</strong>e zu erstellen und der Datenschutzstelle zur Prüfung und allfälligen<br />

Genehmigung zu unterbreiten (Art. 20 Abs. 2 DSV).<br />

Nachfolgend werden die im <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> vorgeschlagenen Regelungen erläutert (Ziff.<br />

2.). Eine kurze Checkliste mit wesentlichen Fragestellungen, die für die Erstellung eines<br />

<strong>Reglement</strong> hilfreich sein können, befindet sich am Schluss dieses Dokuments (Ziff. 3.).<br />

1


2. Zum Inhalt gemäss <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> im Einzelnen<br />

Der Inhalt des <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong>s entspricht Art. 10 Abs. 1 lit. a - h DSV.<br />

Erlass <strong>Reglement</strong> Die Verantwortung und die Zuständigkeit für den Einsatz und die Umsetzung<br />

der Videoüberwachung liegt bei der Dienstchefin bzw. dem<br />

Dienstchef. Die <strong>Reglement</strong>e sind deshalb mindestens auf Stufe Dienstchef/in<br />

zu erlassen. (Vgl. auch Ausführungen <strong>zum</strong> Artikel "Verantwortung").<br />

Art. X<br />

Geltungsbereich<br />

Art. X<br />

Zweck der Videoüberwachung<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. b DSV<br />

Art. X<br />

Umfang und Art der<br />

Videoüberwachung<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. c und<br />

lit. d DSV<br />

Eine Regelung des Geltungsbereichs drängt sich auf, falls das <strong>Reglement</strong><br />

eine örtliche und/oder sachliche Einheit oder bspw. eine Kategorie<br />

von Liegenschaften regelt.<br />

So ist es bspw. möglich, <strong>Reglement</strong>e für Kategorien von Liegenschaften<br />

zu erstellen, sofern dort Videoüberwachung örtlich und zeitlich, hinsichtlich<br />

Zweck der Überwachung sowie Umfang und Art der Überwachung<br />

identisch sind, bspw. Videokameras in Eingangsbereichen von Amtshäusern,<br />

welche nur ausserhalb der Öffnungszeiten im Falle einer unberechtigten<br />

Zutrittsverschaffung ereignisgesteuert aufzeichnen. Unter<br />

diesen Bedingungen sind auch <strong>Reglement</strong>e für (mehrere) Schulgebäude,<br />

Alters- und Pflegeheime oder Wasserwerke denkbar.<br />

Entscheidend ist, dass jede einzelne Videoüberwachung einem bestimmten<br />

<strong>Reglement</strong> zugeordnet wird und dass für jedes <strong>Reglement</strong><br />

jederzeit nachvollziehbar feststeht, welche Videoüberwachungen gestützt<br />

darauf durchgeführt werden.<br />

Der Zweck - oder falls es mehrere sind, die Zwecke - der Videoüberwachung/en<br />

muss/müssen möglichst konkret umschrieben werden. Der<br />

Zweck der Videoüberwachung ist für die Bewertung der übrigen Regelungsbereiche<br />

entscheidend. Namentlich muss Umfang und Art der geplanten<br />

Videoüberwachung für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich<br />

und <strong>zum</strong>utbar sein.<br />

Werden (mehrere) Kameras zu verschiedenen Zwecken eingesetzt, so<br />

sind die verschiedenen Zwecke hier im Einzelnen aufzuführen (oder<br />

können im Rahmen eines Anhangs bei den jeweiligen Kameras ergänzt<br />

werden; vgl. dazu nachfolgend "Umfang und Art der Videoüberwachung").<br />

Da die Datenschutzstelle davon ausgeht, dass bei Videoüberwachungen<br />

regelmässig mehrere Kameras im Einsatz sind, verschiedene Orte<br />

in unterschiedlichem Umfang und auf verschiedene Art überwacht werden,<br />

stellt sie für die diesbezüglichen Ausführungen ein Formular zur<br />

Verfügung, welches dem <strong>Reglement</strong> als Anhang angefügt werden kann.<br />

Die Verwendung des Formulars ist aber nicht zwingend; bei wenigen<br />

2


(Evtl. als Anhang<br />

<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />

Kameras und/oder einfachen Verhältnissen kann die Umschreibung<br />

auch im <strong>Reglement</strong> selbst erfolgen.<br />

Eine entscheidende Rolle bei Umfang und Art der Videoüberwachung<br />

spielt der Zweck der Videoüberwachung. Der Umfang und die Art der<br />

Videoüberwachung müssen für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich<br />

und <strong>zum</strong>utbar sein. Besonderes Augenmerk liegt somit auf der Einhaltung<br />

des Verhältnismässigkeitsprinzips. Kurz: Die Videoüberwachung<br />

darf in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Art<br />

der Videoüberwachung nur so weit gehen, als dass der Schutzzweck<br />

erreicht wird. Es muss somit - entweder aus dem Anhang oder aus dem<br />

Text im <strong>Reglement</strong> - klar ersichtlich sein,<br />

a) was wird im Einzelnen überwacht wird<br />

Beschreibung der von der Videoüberwachung erfassten Bereiche und<br />

Örtlichkeiten, bspw. Eingangs-/Türbereich, Fassaden, Aussen-<br />

/Innenbereich, etc. Dabei ist darauf zu achten, dass Videokameras so<br />

zu positionieren sind, dass sie nur den für die Zweckerreichung notwendigen<br />

Bereich erfassen.<br />

Die Beschreibung der überwachten Bereiche kann auch mittels Situationsplänen<br />

geschehen, sofern die überwachten Bereiche daraus erkennbar<br />

sind.<br />

b) wann überwacht wird<br />

Beschrieb der Betriebszeiten bzw. Angabe zu den Überwachungszeiten,<br />

z.B. 19.00 Uhr - 6.00 Uhr (ausserhalb der Öffnungszeiten).<br />

Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind die Betriebszeiten auf<br />

die "vorfallgefährdeten" Zeiten (z.B. ausserhalb der Öffnungszeiten,<br />

nachts) zu beschränken.<br />

c) wie überwacht wird<br />

Beschrieb der Funktionalitäten der eingesetzten Geräte. Wesentlich ist,<br />

- ob die Videoüberwachung mit Bild- und/oder Tonaufzeichnung erfolgt.<br />

Falls die gleichen Örtlichkeiten sowohl mit als auch ohne Bildaufzeichnung<br />

überwacht werden sollen (sei es gleichzeitig oder sei<br />

es bspw. tagsüber ohne, nachts mit Bildaufzeichnung), ist klar darauf<br />

hinzuweisen und ist dies zu begründen.<br />

Dabei sind auch weitere Ausführungen zu den technischen Möglichkeiten<br />

und Einstellungen der Videokamera von Bedeutung, bspw.<br />

- ob Zoom-Möglichkeiten bestehen (bzw. Grad der Identifizierung von<br />

Personen);<br />

3


Art. X<br />

Verantwortung<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. a DSV<br />

- ob die Aufzeichnung bzw. Online-/Live-Übertragung ereignisgesteuert<br />

durch Bewegungsmelder erfolgt oder durch einen Befehl ausgelöst<br />

wird, bspw. durch Aufzeichnungsbefehl in der Überwachungszentrale<br />

o.ä.;<br />

- ob die Aufzeichnungen lokal oder in einer Überwachungszentrale<br />

aufgezeichnet werden;<br />

etc.<br />

Auch bezüglich der technischen Möglichkeiten hat sich die Videoüberwachung<br />

am Zweck zu orientieren und darf aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips<br />

nicht über das zu erreichende Ziel hinausschiessen.<br />

d) welche Personen von der Videoüberwachung betroffenen sind<br />

Umschreibung der Personengruppen, welche von der Videoüberwachung<br />

erfasst werden (bspw. Mitarbeitende, Lieferanten, Publikumsverkehr<br />

etc.).<br />

Einschränkungen einer geplanten Videoüberwachung können sich auch<br />

aufgrund der von der Videoüberwachung betroffenen Personen ergeben<br />

(bspw. bestehen arbeitsrechtliche Schranken betreffend der [Video-<br />

]Überwachung von Mitarbeitenden).<br />

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a DSV ist im <strong>Reglement</strong> auch die Verantwortung<br />

für die Videoüberwachung zu regeln. Im vorliegenden <strong>Muster</strong>-<br />

<strong>Reglement</strong> wird auf eine Regelung der Verantwortung in einem eigenen<br />

Artikel verzichtet, da davon ausgegangen wird, dass die Verantwortung<br />

für Einsatz und Umsetzung der Videoüberwachung bei der Dienstchefin<br />

bzw. dem Dienstchef liegt, welche/r auch das <strong>Reglement</strong> erlässt.<br />

Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine entsprechende Regelung ins <strong>Reglement</strong><br />

aufzunehmen.<br />

Im Übrigen hat die verantwortliche Person im <strong>Reglement</strong> (in den Artikeln<br />

"Einsichtnahme" und "Verwendung der Videoaufzeichnungen") folgende<br />

Zuständigkeiten zu regeln:<br />

- Wer im Ereignisfall über die Einsichtnahme entscheidet;<br />

- Welche Person/en Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben und<br />

somit die Auswertung vornehmen dürfen;<br />

- Wer über die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche<br />

entscheidet.<br />

Diese Zuständigkeiten sind in den nachfolgenden Bestimmungen "Einsichtnahme"<br />

und "Verwendung der Videoaufzeichnungen" festzulegen.<br />

4


Art. X<br />

Einsichtnahme<br />

Art. 9 Abs. 3 DSV<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. e DSV<br />

Die DSV hält abschliessend fest, in welchen Fällen ein rechtfertigender<br />

Anlass für die Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen gegeben ist. Gemäss<br />

Art. 9 Abs. 2 ist eine Einsichtnahme durch die zugriffsberechtigte/n<br />

Person/en nur zulässig, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für<br />

das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen<br />

ist. Es wird empfohlen, die gesetzliche Bestimmung von Art. 9 Abs. 2<br />

DSV im <strong>Reglement</strong> zu wiederholen (Abs. 1).<br />

Eine Einsichtnahme ist demnach nur zulässig, wenn im Zusammenhang<br />

mit einem Vorfall die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche<br />

zu prüfen ist. Ob Bildmaterial tatsächlich zur Geltendmachung<br />

derartiger Ansprüche gebraucht werden kann und ob solche Ansprüche<br />

auch tatsächlich geltend gemacht werden (können), wird sich oft erst<br />

nach Sichtung des Bildmaterials zeigen. Mit der Einschränkung auf die<br />

Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche wird sichergestellt,<br />

dass andere Gründe oder Absichten eine Einsichtnahme in aufgezeichnetes<br />

Bildmaterial nicht rechtfertigen (bspw. um einen Mitarbeitende<br />

zu überprüfen).<br />

Während für den Anlass der Einsichtnahme kein Regelungsspielraum<br />

besteht, ist im <strong>Reglement</strong> zu regeln:<br />

Abs. 2: Wer über die Einsichtnahme im Ereignisfall entscheidet. Es ist<br />

festzuhalten, wer in einem Ereignisfall darüber entscheidet, ob auf Videoaufzeichnungen<br />

überhaupt zugegriffen werden sollen. Der/die<br />

Dienstchef/in als verantwortliche/s Person/Organ kann diese Entscheidung<br />

selbst übernehmen oder aber an eine andere Person delegieren.<br />

In letzterem Falle sind die zuständigen Personen mittels Angabe ihrer<br />

Funktionen klar zu definieren.<br />

Abs. 3: Welche Person/en Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben.<br />

Dabei muss erkennbar sein, welche Personen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen<br />

haben. Die zugriffsberechtigten Personen sind mittels Angabe<br />

ihrer Funktionen klar zu definieren.<br />

Abs. 4 und 5: Wie die Einsichtnahme und Auswertung von Videoaufzeichnungen<br />

erfolgt. Zu reglementieren sind namentlich die zeitlichen<br />

und organisatorischen Modalitäten der Einsicht in Videoaufzeichnungen<br />

(bspw. 4-Augen-Prinzip).<br />

Das <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> sieht diesbezüglich vor, dass die Einsichtnahme<br />

immer schriftlich zu dokumentieren ist und diese Dokumentation gemäss<br />

Art. X Sicherheitsmassnahmen (Abs. 2) mindestens so lange wie<br />

die Protokolldaten aufzubewahren ist. Im Übrigen lässt es das <strong>Reglement</strong><br />

offen, ob bei jeder Einsichtnahme immer Bericht zuhanden der<br />

Dienstchefin bzw. des Dienstchefs zu erstatten ist, welche bzw. welcher<br />

gemäss <strong>Muster</strong>reglement über die Geltendmachung von Ansprüchen<br />

entscheidet. Sicherzustellen ist auf alle Fälle, dass die Dienstchefin bzw.<br />

der Dienstchef als verantwortliche Person jederzeit kontrollieren kann,<br />

ob die Bestimmungen über die Einsichtnahme in und die Auswertung<br />

5


Art. X<br />

Verwendung der<br />

Videoaufzeichnungen<br />

Art. 9 Abs. 3 DSV<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. e DSV<br />

von Videoaufzeichnungen eingehalten werden und die Bestimmungen<br />

in der Praxis auch einheitlich (und dem Gebot der Gleichbehandlung<br />

entsprechend) angewendet und umgesetzt werden.<br />

Zur Protokollierung der Zugriffe siehe unter "Sicherheitsmassnahmen".<br />

Die DSV hält nicht nur abschliessend fest, in welchen Fällen ein rechtfertigender<br />

Anlass für die Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen gegeben<br />

ist (Art. 9 Abs. 2; siehe auch oben "Einsichtnahme"), sondern auch<br />

zu welchem Zweck die Auswertung von Videoaufzeichnungen erfolgen<br />

darf: Gemäss Art. 9 Abs. 3 darf die Auswertung ausschliesslich zur Geltendmachung<br />

zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.<br />

Nachdem in Art. 9 Abs. 2 die Frage geklärt ist, welche Voraussetzungen<br />

für eine Einsichtnahme erfüllt sein müssen, muss die Anschlussfrage<br />

geklärt werden, zu welchen Zwecken nun das gesichtete Bildmaterial<br />

verwendet werden darf. Es ist angezeigt, die weitere Verwendung auf<br />

dieselben Zwecke einzuschränken, welche bereits in Abs. 2 für die Einsichtnahme<br />

definiert wurden. Ohne die Regelung in Abs. 3 bestünde die<br />

Gefahr, dass zwar der Grund für eine Einsichtnahme eingeschränkt<br />

wird, die weitere Verwendung (nach erfolgter berechtigter Einsichtnahme)<br />

dann aber nicht mehr. Wenn bspw. bei einer Sachbeschädigungen<br />

an einem Schulhaus das Bildmaterial gesichtet werden muss, um die<br />

Möglichkeit von Strafanzeige oder Schadenersatzforderung gegen die<br />

Verursacher/Täter abzuklären, dürfen die Aufzeichnungen nur zu diesem<br />

Zweck geprüft (Abs. 2) werden, die Bilder und Erkenntnisse jedoch<br />

- unabhängig von der Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Forderungen<br />

- nicht noch zusätzlich für allfällige schulische Disziplinarverfahren<br />

verwendet werden.<br />

Nicht zwingend ist dagegen die Einleitung eines Verfahrens bzw. das<br />

Erstatten einer Strafanzeige. D.h., die zivil- oder strafrechtlichen Ansprüche<br />

können auch ausserhalb der Einleitung eines formellen Verfahrens<br />

beigelegt werden (bspw. durch Begleichung der aus einer Sachbeschädigung<br />

entstanden Kosten durch den Täter).<br />

Abs. 1: Es wird empfohlen, die gesetzliche Bestimmung von Art. 9 Abs.<br />

3 DSV im <strong>Reglement</strong> zu wiederholen.<br />

Abs. 2: Regelungsbedürftig ist, wer über die Geltendmachung zivil- oder<br />

strafrechtlicher Ansprüche entscheidet und somit für die damit verbundene<br />

Verwendung der Videoaufzeichnungen zuständig ist. Gemäss<br />

<strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong>, ist der/die Dienstchef/in als verantwortliche Person<br />

auch zuständig für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche. Diese<br />

Bestimmung entspricht auch StRB Nr. 1143 vom 1. Juli 1998 (AS<br />

172.130) betreffend die Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten<br />

<strong>zum</strong> Nachteil der <strong>Stadt</strong> (die von Dritten begangen werden, regelt) bzw.<br />

Art. 152 Abs. 2 AB PR (AS 177.101; bei Antragsdelikten, die von städti-<br />

6


Art. X<br />

Aufbewahrung und<br />

Datenlöschung<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. f DSV<br />

schen Angestellten begangen werden).<br />

Wird auf eine Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche<br />

verzichtet, sind die Videoaufzeichnungen umgehend zu löschen. Dies<br />

ergibt sich bereits daraus, dass damit der Zweck von Einsichtnahme<br />

und Auswertung hinfällig geworden ist.<br />

Abs. 3: Um die Verwendung von Videoaufzeichnungen gemäss Abs. 1<br />

und 2 sicherzustellen, regelt Abs. 3 die Erstellung von Kopien oder Auszügen.<br />

Abs. 1: Die Frage der Aufbewahrungsdauer von Bildaufzeichnungen<br />

ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches auch in zeitlicher<br />

Hinsicht eine nicht notwendige Datenbearbeitung (in Form der Aufbewahrung)<br />

verbietet. Diese Verhältnismässigkeitsprüfung ist abhängig<br />

vom jeweiligen Zweck der konkreten Videoüberwachung. Mit anderen<br />

Worten: Aufzeichnungen dürfen so lange aufbewahrt werden wie notwendig<br />

um bspw. Schäden festzustellen bzw. wie damit gerechnet werden<br />

kann, dass solche gemeldet werden. Zu berücksichtigen ist hier<br />

auch, dass eine allfällige Einsichtnahme innert diese Zeitspanne möglich<br />

sein muss.<br />

Neben der grundsätzlichen Regelung der Löschung ist auch die Art der<br />

Löschung zu regeln. Löschen bedeutet die unwiederbringliche Vernichtung<br />

des Bildmaterials (bspw. Löschung durch automatisches Überschreiben).<br />

Abs. 2: Werden Videoaufzeichnungen im Hinblick auf die Geltendmachung<br />

zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche geprüft, wird anschliessend<br />

aber auf eine Geltendmachung der Ansprüche verzichtet, sind diese<br />

umgehend zu löschen. Werden die Ansprüche ohne Einleitung eines<br />

formellen Verfahrens beglichen, sind die Aufzeichnung zu vernichten,<br />

sobald die Ansprüche hinfällig geworden sind.<br />

Weitere Vorschläge:<br />

x Die Videoaufzeichnungen sind automatisch spätestens nach 7 Tagen (168 Stunden)<br />

seit der Aufzeichnung zu löschen bzw. zu überschreiben. Von den Aufzeichnungen<br />

dürfen keine Kopien erstellt werden.<br />

x Das Bildmaterial wird gelöscht, sobald es für die Geltendmachung von Ansprüchen<br />

nicht mehr benötigt wird.<br />

oder:<br />

x Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens nach 96 Stunden seit der<br />

Aufzeichnung überschrieben. Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung nach Art.<br />

X. Die Videoaufnahmen dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie<br />

zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind. Das Bildmaterial ist bei … [Bezeichnung<br />

der konkreten Funktion] sicher aufzubewahren. Es dürfen keine weiteren<br />

Kopien der Aufzeichnungen erstellt werden.<br />

7


Art. X<br />

Sicherheitsmassnahmen<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. g DSV<br />

Art. X<br />

Kennzeichnung<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. h DSV<br />

(Evtl. als Anhang<br />

<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />

Art. X<br />

Änderungen<br />

Der allgemeine datenschutzrechtliche Grundsatz, dass das öffentliche<br />

Organ Informationen durch angemessene organisatorische und technische<br />

Massnahmen zu schützen hat (§ 7 IDG), gilt auch für die Datenbearbeitung<br />

durch Videoüberwachung.<br />

Diese Sicherheitsmassnahmen sind sowohl im Hinblick auf die Videokameras<br />

an sich als auch die Videoaufzeichnungen (und deren Aufbewahrung)<br />

zu treffen und im <strong>Reglement</strong> zu umschreiben.<br />

Im Rahmen des <strong>Reglement</strong>s wird verlangt, dass sich dieses zu Vorkehrungen<br />

zur Verhinderung von unberechtigten Zugriffen, Manipulationen<br />

und/oder Zweckentfremdungen bei der Videoüberwachung äussert. Dabei<br />

kann es sich um organisatorische (Aufbewahrung der Aufzeichnung<br />

in einem nur bestimmten Personen zugänglichen Raum) oder technische<br />

(z.B. durch Verschlüsselung, technische Protokollierung von<br />

Zugriffen etc.) Sicherheitsmassnahmen handeln.<br />

Die Anforderungen an die zu treffenden organisatorischen und technischen<br />

Sicherheitsmassnahmen sind umso höher, je sensibler die mit<br />

Videoüberwachung aufgezeichneten Personendaten und/oder je länger<br />

die Aufbewahrungsdauer sind.<br />

Aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erkennbarkeit der Datenbeschaffung<br />

(§ 12 IDG) folgt, dass auch die mit einer Videoüberwachung<br />

einhergehende Datenbearbeitung für die Betroffenen erkennbar<br />

sind.<br />

Der datenschutzrechtliche Grundsatz von § 12 IDG wird für die Videoüberwachung<br />

in Art. 9 Abs. 4 DSV dahingehend konkretisiert, dass Videoüberwachungen<br />

angemessen zu kennzeichnen sind. Diese Bestimmung<br />

ist im <strong>Reglement</strong> auf den konkreten Anwendungsfall bezogen<br />

umzusetzen.<br />

Die Ausführungen zur Kennzeichnung können auch in einem Anhang<br />

gemacht werden.<br />

Änderungen des <strong>Reglement</strong>s bzw. eines Anhangs sind der Datenschutzstelle<br />

vom verantwortlichen Organ vorgängig zur Prüfung zuzustellen.<br />

8


3. Checkliste<br />

Art. X<br />

Geltungsbereich<br />

Art. X<br />

Zweck der Videoüberwachung<br />

Art. X<br />

Umfang und Art der<br />

Videoüberwachung<br />

(Evtl. als Anhang<br />

<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />

Art. X<br />

Verantwortung<br />

Art. X<br />

Einsichtnahme<br />

Art. X<br />

Verwendung der<br />

Videoaufzeichnungen<br />

Art. X<br />

Aufbewahrung und<br />

Gilt die Videoüberwachung für eine örtliche und/oder sachliche<br />

Einheit?<br />

Kann auch von nicht involvierten Personen (Dritten) in genügend<br />

klarer Weise erkannt werden, wann das <strong>Reglement</strong> zur Anwendung<br />

kommt bzw. Geltung hat?<br />

Welchem/n Zweck/en dient die Videoüberwachung?<br />

Was wird im Einzelnen überwacht?<br />

Wann wird überwacht?<br />

Wie wird überwacht?<br />

Welche Personen sind davon betroffen?<br />

Wer ist für Einsatz, Durchführung und Auswertung der Videoüberwachung<br />

verantwortlich?<br />

Ist die Verantwortung nach Funktionen und personenunabhängig<br />

definiert?<br />

Wann darf in die Videoaufzeichnungen Einsicht genommen werden?<br />

(Antwort gesetzlich geregelt, Art. 9 Abs. 2 DSV)<br />

Wer entscheidet über die Einsichtnahme im Ereignisfall?<br />

Welche Person/en haben Zugriff auf die Videoaufzeichnungen?<br />

Wie erfolgt die Einsichtnahme und Auswertung von Videoaufzeichnungen?<br />

Sind Zuständigkeiten nach Funktionen und personenunabhängig<br />

definiert?<br />

Zu welchen Zwecken dürften Videoaufzeichnungen verwendet<br />

werden? (Antwort gesetzlich geregelt, Art. 9 Abs. 3 DSV)<br />

Wer entscheidet über die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher<br />

Ansprüche und die damit verbundene Verwendung oder<br />

Weitergabe der Aufzeichnungen an die verantwortlichen Stellen?<br />

Sind Zuständigkeiten nach Funktionen und personenunabhängig<br />

definiert?<br />

Wie lange werden die Aufzeichnungen gespeichert bzw. wann<br />

werden sie gelöscht?<br />

9


Datenlöschung Wie werden die Aufzeichnungen gelöscht?<br />

Art. X<br />

Sicherheitsmassnahmen<br />

Art. X<br />

Kennzeichnung<br />

(Evtl. als Anhang<br />

<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />

Art. X<br />

Änderungen des<br />

<strong>Reglement</strong>s<br />

Art. X<br />

Inkrafttreten<br />

Welche organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen<br />

werden getroffen, um unerlaubte Zugriffe auf die Videokameras<br />

und Videoaufzeichnungen zu verhindern?<br />

Sind diese Massnahmen in Berücksichtigung der Sensibilität der<br />

Videoüberwachung genügend?<br />

Wodurch ist die Videoüberwachung für die Betroffenen erkennbar<br />

(gemacht)?<br />

Wer ist für Änderungen des <strong>Reglement</strong>s bzw. des Anhangs zuständig?<br />

Wie ist bei Änderungen einer der reglementarischen Bestimmungen<br />

oder des Anhangs vorzugehen?<br />

Wann tritt das vorliegende <strong>Reglement</strong> in Kraft?<br />

10

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