Erläuterungen zum Muster-Reglement ... - Stadt Zürich
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<strong>Zürich</strong>, 25. Juli 2012<br />
<strong>Erläuterungen</strong> <strong>zum</strong><br />
<strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> Videoüberwachung<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong><br />
Datenschutzbeauftragter<br />
Beckenhofstrasse 59<br />
8006 <strong>Zürich</strong><br />
Tel 044 363 24 42<br />
www.stadtzuerich.ch/datenschutz<br />
Vor der Prüfung einer allfälligen <strong>Reglement</strong>spflicht ist in jedem Falle abzuklären, ob die geplante<br />
Videoüberwachung an sich zulässig ist, d.h. die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt<br />
sind (vgl. <strong>Erläuterungen</strong> <strong>zum</strong> Bericht über die Voraussetzungen der Videoüberwachung).<br />
Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht in folgenden Fällen eine <strong>Reglement</strong>spflicht:<br />
- bei Videoüberwachung mit Bild- oder Tonaufzeichnung (Art. 10 Abs. 1 DSV) und<br />
- bei Videoüberwachung ohne Bild- und/oder Tonaufzeichnung, falls in erheblichem<br />
Masse private oder öffentliche Interessen tangieren werden (Art. 10 Abs. 2 DSV).<br />
Sofern eine <strong>Reglement</strong>spflicht besteht, unterliegt das <strong>Reglement</strong> immer auch der Prüfungspflicht<br />
durch die oder den Datenschutzbeauftragte/-beauftragten sowie einer allfälligen Genehmigungspflicht<br />
durch den <strong>Stadt</strong>rat (Art. 10 Abs. 3 DSV).<br />
Das <strong>Reglement</strong> ist vor der Inbetriebnahme zu erstellen. Für Videoüberwachungen, die <strong>zum</strong><br />
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehen, sind innert einem Jahr gemäss Art. 10<br />
die erforderlichen <strong>Reglement</strong>e zu erstellen und der Datenschutzstelle zur Prüfung und allfälligen<br />
Genehmigung zu unterbreiten (Art. 20 Abs. 2 DSV).<br />
Nachfolgend werden die im <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> vorgeschlagenen Regelungen erläutert (Ziff.<br />
2.). Eine kurze Checkliste mit wesentlichen Fragestellungen, die für die Erstellung eines<br />
<strong>Reglement</strong> hilfreich sein können, befindet sich am Schluss dieses Dokuments (Ziff. 3.).<br />
1
2. Zum Inhalt gemäss <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> im Einzelnen<br />
Der Inhalt des <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong>s entspricht Art. 10 Abs. 1 lit. a - h DSV.<br />
Erlass <strong>Reglement</strong> Die Verantwortung und die Zuständigkeit für den Einsatz und die Umsetzung<br />
der Videoüberwachung liegt bei der Dienstchefin bzw. dem<br />
Dienstchef. Die <strong>Reglement</strong>e sind deshalb mindestens auf Stufe Dienstchef/in<br />
zu erlassen. (Vgl. auch Ausführungen <strong>zum</strong> Artikel "Verantwortung").<br />
Art. X<br />
Geltungsbereich<br />
Art. X<br />
Zweck der Videoüberwachung<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. b DSV<br />
Art. X<br />
Umfang und Art der<br />
Videoüberwachung<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. c und<br />
lit. d DSV<br />
Eine Regelung des Geltungsbereichs drängt sich auf, falls das <strong>Reglement</strong><br />
eine örtliche und/oder sachliche Einheit oder bspw. eine Kategorie<br />
von Liegenschaften regelt.<br />
So ist es bspw. möglich, <strong>Reglement</strong>e für Kategorien von Liegenschaften<br />
zu erstellen, sofern dort Videoüberwachung örtlich und zeitlich, hinsichtlich<br />
Zweck der Überwachung sowie Umfang und Art der Überwachung<br />
identisch sind, bspw. Videokameras in Eingangsbereichen von Amtshäusern,<br />
welche nur ausserhalb der Öffnungszeiten im Falle einer unberechtigten<br />
Zutrittsverschaffung ereignisgesteuert aufzeichnen. Unter<br />
diesen Bedingungen sind auch <strong>Reglement</strong>e für (mehrere) Schulgebäude,<br />
Alters- und Pflegeheime oder Wasserwerke denkbar.<br />
Entscheidend ist, dass jede einzelne Videoüberwachung einem bestimmten<br />
<strong>Reglement</strong> zugeordnet wird und dass für jedes <strong>Reglement</strong><br />
jederzeit nachvollziehbar feststeht, welche Videoüberwachungen gestützt<br />
darauf durchgeführt werden.<br />
Der Zweck - oder falls es mehrere sind, die Zwecke - der Videoüberwachung/en<br />
muss/müssen möglichst konkret umschrieben werden. Der<br />
Zweck der Videoüberwachung ist für die Bewertung der übrigen Regelungsbereiche<br />
entscheidend. Namentlich muss Umfang und Art der geplanten<br />
Videoüberwachung für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich<br />
und <strong>zum</strong>utbar sein.<br />
Werden (mehrere) Kameras zu verschiedenen Zwecken eingesetzt, so<br />
sind die verschiedenen Zwecke hier im Einzelnen aufzuführen (oder<br />
können im Rahmen eines Anhangs bei den jeweiligen Kameras ergänzt<br />
werden; vgl. dazu nachfolgend "Umfang und Art der Videoüberwachung").<br />
Da die Datenschutzstelle davon ausgeht, dass bei Videoüberwachungen<br />
regelmässig mehrere Kameras im Einsatz sind, verschiedene Orte<br />
in unterschiedlichem Umfang und auf verschiedene Art überwacht werden,<br />
stellt sie für die diesbezüglichen Ausführungen ein Formular zur<br />
Verfügung, welches dem <strong>Reglement</strong> als Anhang angefügt werden kann.<br />
Die Verwendung des Formulars ist aber nicht zwingend; bei wenigen<br />
2
(Evtl. als Anhang<br />
<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />
Kameras und/oder einfachen Verhältnissen kann die Umschreibung<br />
auch im <strong>Reglement</strong> selbst erfolgen.<br />
Eine entscheidende Rolle bei Umfang und Art der Videoüberwachung<br />
spielt der Zweck der Videoüberwachung. Der Umfang und die Art der<br />
Videoüberwachung müssen für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich<br />
und <strong>zum</strong>utbar sein. Besonderes Augenmerk liegt somit auf der Einhaltung<br />
des Verhältnismässigkeitsprinzips. Kurz: Die Videoüberwachung<br />
darf in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Art<br />
der Videoüberwachung nur so weit gehen, als dass der Schutzzweck<br />
erreicht wird. Es muss somit - entweder aus dem Anhang oder aus dem<br />
Text im <strong>Reglement</strong> - klar ersichtlich sein,<br />
a) was wird im Einzelnen überwacht wird<br />
Beschreibung der von der Videoüberwachung erfassten Bereiche und<br />
Örtlichkeiten, bspw. Eingangs-/Türbereich, Fassaden, Aussen-<br />
/Innenbereich, etc. Dabei ist darauf zu achten, dass Videokameras so<br />
zu positionieren sind, dass sie nur den für die Zweckerreichung notwendigen<br />
Bereich erfassen.<br />
Die Beschreibung der überwachten Bereiche kann auch mittels Situationsplänen<br />
geschehen, sofern die überwachten Bereiche daraus erkennbar<br />
sind.<br />
b) wann überwacht wird<br />
Beschrieb der Betriebszeiten bzw. Angabe zu den Überwachungszeiten,<br />
z.B. 19.00 Uhr - 6.00 Uhr (ausserhalb der Öffnungszeiten).<br />
Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind die Betriebszeiten auf<br />
die "vorfallgefährdeten" Zeiten (z.B. ausserhalb der Öffnungszeiten,<br />
nachts) zu beschränken.<br />
c) wie überwacht wird<br />
Beschrieb der Funktionalitäten der eingesetzten Geräte. Wesentlich ist,<br />
- ob die Videoüberwachung mit Bild- und/oder Tonaufzeichnung erfolgt.<br />
Falls die gleichen Örtlichkeiten sowohl mit als auch ohne Bildaufzeichnung<br />
überwacht werden sollen (sei es gleichzeitig oder sei<br />
es bspw. tagsüber ohne, nachts mit Bildaufzeichnung), ist klar darauf<br />
hinzuweisen und ist dies zu begründen.<br />
Dabei sind auch weitere Ausführungen zu den technischen Möglichkeiten<br />
und Einstellungen der Videokamera von Bedeutung, bspw.<br />
- ob Zoom-Möglichkeiten bestehen (bzw. Grad der Identifizierung von<br />
Personen);<br />
3
Art. X<br />
Verantwortung<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. a DSV<br />
- ob die Aufzeichnung bzw. Online-/Live-Übertragung ereignisgesteuert<br />
durch Bewegungsmelder erfolgt oder durch einen Befehl ausgelöst<br />
wird, bspw. durch Aufzeichnungsbefehl in der Überwachungszentrale<br />
o.ä.;<br />
- ob die Aufzeichnungen lokal oder in einer Überwachungszentrale<br />
aufgezeichnet werden;<br />
etc.<br />
Auch bezüglich der technischen Möglichkeiten hat sich die Videoüberwachung<br />
am Zweck zu orientieren und darf aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips<br />
nicht über das zu erreichende Ziel hinausschiessen.<br />
d) welche Personen von der Videoüberwachung betroffenen sind<br />
Umschreibung der Personengruppen, welche von der Videoüberwachung<br />
erfasst werden (bspw. Mitarbeitende, Lieferanten, Publikumsverkehr<br />
etc.).<br />
Einschränkungen einer geplanten Videoüberwachung können sich auch<br />
aufgrund der von der Videoüberwachung betroffenen Personen ergeben<br />
(bspw. bestehen arbeitsrechtliche Schranken betreffend der [Video-<br />
]Überwachung von Mitarbeitenden).<br />
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a DSV ist im <strong>Reglement</strong> auch die Verantwortung<br />
für die Videoüberwachung zu regeln. Im vorliegenden <strong>Muster</strong>-<br />
<strong>Reglement</strong> wird auf eine Regelung der Verantwortung in einem eigenen<br />
Artikel verzichtet, da davon ausgegangen wird, dass die Verantwortung<br />
für Einsatz und Umsetzung der Videoüberwachung bei der Dienstchefin<br />
bzw. dem Dienstchef liegt, welche/r auch das <strong>Reglement</strong> erlässt.<br />
Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine entsprechende Regelung ins <strong>Reglement</strong><br />
aufzunehmen.<br />
Im Übrigen hat die verantwortliche Person im <strong>Reglement</strong> (in den Artikeln<br />
"Einsichtnahme" und "Verwendung der Videoaufzeichnungen") folgende<br />
Zuständigkeiten zu regeln:<br />
- Wer im Ereignisfall über die Einsichtnahme entscheidet;<br />
- Welche Person/en Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben und<br />
somit die Auswertung vornehmen dürfen;<br />
- Wer über die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche<br />
entscheidet.<br />
Diese Zuständigkeiten sind in den nachfolgenden Bestimmungen "Einsichtnahme"<br />
und "Verwendung der Videoaufzeichnungen" festzulegen.<br />
4
Art. X<br />
Einsichtnahme<br />
Art. 9 Abs. 3 DSV<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. e DSV<br />
Die DSV hält abschliessend fest, in welchen Fällen ein rechtfertigender<br />
Anlass für die Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen gegeben ist. Gemäss<br />
Art. 9 Abs. 2 ist eine Einsichtnahme durch die zugriffsberechtigte/n<br />
Person/en nur zulässig, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für<br />
das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen<br />
ist. Es wird empfohlen, die gesetzliche Bestimmung von Art. 9 Abs. 2<br />
DSV im <strong>Reglement</strong> zu wiederholen (Abs. 1).<br />
Eine Einsichtnahme ist demnach nur zulässig, wenn im Zusammenhang<br />
mit einem Vorfall die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche<br />
zu prüfen ist. Ob Bildmaterial tatsächlich zur Geltendmachung<br />
derartiger Ansprüche gebraucht werden kann und ob solche Ansprüche<br />
auch tatsächlich geltend gemacht werden (können), wird sich oft erst<br />
nach Sichtung des Bildmaterials zeigen. Mit der Einschränkung auf die<br />
Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche wird sichergestellt,<br />
dass andere Gründe oder Absichten eine Einsichtnahme in aufgezeichnetes<br />
Bildmaterial nicht rechtfertigen (bspw. um einen Mitarbeitende<br />
zu überprüfen).<br />
Während für den Anlass der Einsichtnahme kein Regelungsspielraum<br />
besteht, ist im <strong>Reglement</strong> zu regeln:<br />
Abs. 2: Wer über die Einsichtnahme im Ereignisfall entscheidet. Es ist<br />
festzuhalten, wer in einem Ereignisfall darüber entscheidet, ob auf Videoaufzeichnungen<br />
überhaupt zugegriffen werden sollen. Der/die<br />
Dienstchef/in als verantwortliche/s Person/Organ kann diese Entscheidung<br />
selbst übernehmen oder aber an eine andere Person delegieren.<br />
In letzterem Falle sind die zuständigen Personen mittels Angabe ihrer<br />
Funktionen klar zu definieren.<br />
Abs. 3: Welche Person/en Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben.<br />
Dabei muss erkennbar sein, welche Personen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen<br />
haben. Die zugriffsberechtigten Personen sind mittels Angabe<br />
ihrer Funktionen klar zu definieren.<br />
Abs. 4 und 5: Wie die Einsichtnahme und Auswertung von Videoaufzeichnungen<br />
erfolgt. Zu reglementieren sind namentlich die zeitlichen<br />
und organisatorischen Modalitäten der Einsicht in Videoaufzeichnungen<br />
(bspw. 4-Augen-Prinzip).<br />
Das <strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong> sieht diesbezüglich vor, dass die Einsichtnahme<br />
immer schriftlich zu dokumentieren ist und diese Dokumentation gemäss<br />
Art. X Sicherheitsmassnahmen (Abs. 2) mindestens so lange wie<br />
die Protokolldaten aufzubewahren ist. Im Übrigen lässt es das <strong>Reglement</strong><br />
offen, ob bei jeder Einsichtnahme immer Bericht zuhanden der<br />
Dienstchefin bzw. des Dienstchefs zu erstatten ist, welche bzw. welcher<br />
gemäss <strong>Muster</strong>reglement über die Geltendmachung von Ansprüchen<br />
entscheidet. Sicherzustellen ist auf alle Fälle, dass die Dienstchefin bzw.<br />
der Dienstchef als verantwortliche Person jederzeit kontrollieren kann,<br />
ob die Bestimmungen über die Einsichtnahme in und die Auswertung<br />
5
Art. X<br />
Verwendung der<br />
Videoaufzeichnungen<br />
Art. 9 Abs. 3 DSV<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. e DSV<br />
von Videoaufzeichnungen eingehalten werden und die Bestimmungen<br />
in der Praxis auch einheitlich (und dem Gebot der Gleichbehandlung<br />
entsprechend) angewendet und umgesetzt werden.<br />
Zur Protokollierung der Zugriffe siehe unter "Sicherheitsmassnahmen".<br />
Die DSV hält nicht nur abschliessend fest, in welchen Fällen ein rechtfertigender<br />
Anlass für die Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen gegeben<br />
ist (Art. 9 Abs. 2; siehe auch oben "Einsichtnahme"), sondern auch<br />
zu welchem Zweck die Auswertung von Videoaufzeichnungen erfolgen<br />
darf: Gemäss Art. 9 Abs. 3 darf die Auswertung ausschliesslich zur Geltendmachung<br />
zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.<br />
Nachdem in Art. 9 Abs. 2 die Frage geklärt ist, welche Voraussetzungen<br />
für eine Einsichtnahme erfüllt sein müssen, muss die Anschlussfrage<br />
geklärt werden, zu welchen Zwecken nun das gesichtete Bildmaterial<br />
verwendet werden darf. Es ist angezeigt, die weitere Verwendung auf<br />
dieselben Zwecke einzuschränken, welche bereits in Abs. 2 für die Einsichtnahme<br />
definiert wurden. Ohne die Regelung in Abs. 3 bestünde die<br />
Gefahr, dass zwar der Grund für eine Einsichtnahme eingeschränkt<br />
wird, die weitere Verwendung (nach erfolgter berechtigter Einsichtnahme)<br />
dann aber nicht mehr. Wenn bspw. bei einer Sachbeschädigungen<br />
an einem Schulhaus das Bildmaterial gesichtet werden muss, um die<br />
Möglichkeit von Strafanzeige oder Schadenersatzforderung gegen die<br />
Verursacher/Täter abzuklären, dürfen die Aufzeichnungen nur zu diesem<br />
Zweck geprüft (Abs. 2) werden, die Bilder und Erkenntnisse jedoch<br />
- unabhängig von der Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Forderungen<br />
- nicht noch zusätzlich für allfällige schulische Disziplinarverfahren<br />
verwendet werden.<br />
Nicht zwingend ist dagegen die Einleitung eines Verfahrens bzw. das<br />
Erstatten einer Strafanzeige. D.h., die zivil- oder strafrechtlichen Ansprüche<br />
können auch ausserhalb der Einleitung eines formellen Verfahrens<br />
beigelegt werden (bspw. durch Begleichung der aus einer Sachbeschädigung<br />
entstanden Kosten durch den Täter).<br />
Abs. 1: Es wird empfohlen, die gesetzliche Bestimmung von Art. 9 Abs.<br />
3 DSV im <strong>Reglement</strong> zu wiederholen.<br />
Abs. 2: Regelungsbedürftig ist, wer über die Geltendmachung zivil- oder<br />
strafrechtlicher Ansprüche entscheidet und somit für die damit verbundene<br />
Verwendung der Videoaufzeichnungen zuständig ist. Gemäss<br />
<strong>Muster</strong>-<strong>Reglement</strong>, ist der/die Dienstchef/in als verantwortliche Person<br />
auch zuständig für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche. Diese<br />
Bestimmung entspricht auch StRB Nr. 1143 vom 1. Juli 1998 (AS<br />
172.130) betreffend die Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten<br />
<strong>zum</strong> Nachteil der <strong>Stadt</strong> (die von Dritten begangen werden, regelt) bzw.<br />
Art. 152 Abs. 2 AB PR (AS 177.101; bei Antragsdelikten, die von städti-<br />
6
Art. X<br />
Aufbewahrung und<br />
Datenlöschung<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. f DSV<br />
schen Angestellten begangen werden).<br />
Wird auf eine Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche<br />
verzichtet, sind die Videoaufzeichnungen umgehend zu löschen. Dies<br />
ergibt sich bereits daraus, dass damit der Zweck von Einsichtnahme<br />
und Auswertung hinfällig geworden ist.<br />
Abs. 3: Um die Verwendung von Videoaufzeichnungen gemäss Abs. 1<br />
und 2 sicherzustellen, regelt Abs. 3 die Erstellung von Kopien oder Auszügen.<br />
Abs. 1: Die Frage der Aufbewahrungsdauer von Bildaufzeichnungen<br />
ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches auch in zeitlicher<br />
Hinsicht eine nicht notwendige Datenbearbeitung (in Form der Aufbewahrung)<br />
verbietet. Diese Verhältnismässigkeitsprüfung ist abhängig<br />
vom jeweiligen Zweck der konkreten Videoüberwachung. Mit anderen<br />
Worten: Aufzeichnungen dürfen so lange aufbewahrt werden wie notwendig<br />
um bspw. Schäden festzustellen bzw. wie damit gerechnet werden<br />
kann, dass solche gemeldet werden. Zu berücksichtigen ist hier<br />
auch, dass eine allfällige Einsichtnahme innert diese Zeitspanne möglich<br />
sein muss.<br />
Neben der grundsätzlichen Regelung der Löschung ist auch die Art der<br />
Löschung zu regeln. Löschen bedeutet die unwiederbringliche Vernichtung<br />
des Bildmaterials (bspw. Löschung durch automatisches Überschreiben).<br />
Abs. 2: Werden Videoaufzeichnungen im Hinblick auf die Geltendmachung<br />
zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche geprüft, wird anschliessend<br />
aber auf eine Geltendmachung der Ansprüche verzichtet, sind diese<br />
umgehend zu löschen. Werden die Ansprüche ohne Einleitung eines<br />
formellen Verfahrens beglichen, sind die Aufzeichnung zu vernichten,<br />
sobald die Ansprüche hinfällig geworden sind.<br />
Weitere Vorschläge:<br />
x Die Videoaufzeichnungen sind automatisch spätestens nach 7 Tagen (168 Stunden)<br />
seit der Aufzeichnung zu löschen bzw. zu überschreiben. Von den Aufzeichnungen<br />
dürfen keine Kopien erstellt werden.<br />
x Das Bildmaterial wird gelöscht, sobald es für die Geltendmachung von Ansprüchen<br />
nicht mehr benötigt wird.<br />
oder:<br />
x Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens nach 96 Stunden seit der<br />
Aufzeichnung überschrieben. Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung nach Art.<br />
X. Die Videoaufnahmen dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie<br />
zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind. Das Bildmaterial ist bei … [Bezeichnung<br />
der konkreten Funktion] sicher aufzubewahren. Es dürfen keine weiteren<br />
Kopien der Aufzeichnungen erstellt werden.<br />
7
Art. X<br />
Sicherheitsmassnahmen<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. g DSV<br />
Art. X<br />
Kennzeichnung<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. h DSV<br />
(Evtl. als Anhang<br />
<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />
Art. X<br />
Änderungen<br />
Der allgemeine datenschutzrechtliche Grundsatz, dass das öffentliche<br />
Organ Informationen durch angemessene organisatorische und technische<br />
Massnahmen zu schützen hat (§ 7 IDG), gilt auch für die Datenbearbeitung<br />
durch Videoüberwachung.<br />
Diese Sicherheitsmassnahmen sind sowohl im Hinblick auf die Videokameras<br />
an sich als auch die Videoaufzeichnungen (und deren Aufbewahrung)<br />
zu treffen und im <strong>Reglement</strong> zu umschreiben.<br />
Im Rahmen des <strong>Reglement</strong>s wird verlangt, dass sich dieses zu Vorkehrungen<br />
zur Verhinderung von unberechtigten Zugriffen, Manipulationen<br />
und/oder Zweckentfremdungen bei der Videoüberwachung äussert. Dabei<br />
kann es sich um organisatorische (Aufbewahrung der Aufzeichnung<br />
in einem nur bestimmten Personen zugänglichen Raum) oder technische<br />
(z.B. durch Verschlüsselung, technische Protokollierung von<br />
Zugriffen etc.) Sicherheitsmassnahmen handeln.<br />
Die Anforderungen an die zu treffenden organisatorischen und technischen<br />
Sicherheitsmassnahmen sind umso höher, je sensibler die mit<br />
Videoüberwachung aufgezeichneten Personendaten und/oder je länger<br />
die Aufbewahrungsdauer sind.<br />
Aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erkennbarkeit der Datenbeschaffung<br />
(§ 12 IDG) folgt, dass auch die mit einer Videoüberwachung<br />
einhergehende Datenbearbeitung für die Betroffenen erkennbar<br />
sind.<br />
Der datenschutzrechtliche Grundsatz von § 12 IDG wird für die Videoüberwachung<br />
in Art. 9 Abs. 4 DSV dahingehend konkretisiert, dass Videoüberwachungen<br />
angemessen zu kennzeichnen sind. Diese Bestimmung<br />
ist im <strong>Reglement</strong> auf den konkreten Anwendungsfall bezogen<br />
umzusetzen.<br />
Die Ausführungen zur Kennzeichnung können auch in einem Anhang<br />
gemacht werden.<br />
Änderungen des <strong>Reglement</strong>s bzw. eines Anhangs sind der Datenschutzstelle<br />
vom verantwortlichen Organ vorgängig zur Prüfung zuzustellen.<br />
8
3. Checkliste<br />
Art. X<br />
Geltungsbereich<br />
Art. X<br />
Zweck der Videoüberwachung<br />
Art. X<br />
Umfang und Art der<br />
Videoüberwachung<br />
(Evtl. als Anhang<br />
<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />
Art. X<br />
Verantwortung<br />
Art. X<br />
Einsichtnahme<br />
Art. X<br />
Verwendung der<br />
Videoaufzeichnungen<br />
Art. X<br />
Aufbewahrung und<br />
Gilt die Videoüberwachung für eine örtliche und/oder sachliche<br />
Einheit?<br />
Kann auch von nicht involvierten Personen (Dritten) in genügend<br />
klarer Weise erkannt werden, wann das <strong>Reglement</strong> zur Anwendung<br />
kommt bzw. Geltung hat?<br />
Welchem/n Zweck/en dient die Videoüberwachung?<br />
Was wird im Einzelnen überwacht?<br />
Wann wird überwacht?<br />
Wie wird überwacht?<br />
Welche Personen sind davon betroffen?<br />
Wer ist für Einsatz, Durchführung und Auswertung der Videoüberwachung<br />
verantwortlich?<br />
Ist die Verantwortung nach Funktionen und personenunabhängig<br />
definiert?<br />
Wann darf in die Videoaufzeichnungen Einsicht genommen werden?<br />
(Antwort gesetzlich geregelt, Art. 9 Abs. 2 DSV)<br />
Wer entscheidet über die Einsichtnahme im Ereignisfall?<br />
Welche Person/en haben Zugriff auf die Videoaufzeichnungen?<br />
Wie erfolgt die Einsichtnahme und Auswertung von Videoaufzeichnungen?<br />
Sind Zuständigkeiten nach Funktionen und personenunabhängig<br />
definiert?<br />
Zu welchen Zwecken dürften Videoaufzeichnungen verwendet<br />
werden? (Antwort gesetzlich geregelt, Art. 9 Abs. 3 DSV)<br />
Wer entscheidet über die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher<br />
Ansprüche und die damit verbundene Verwendung oder<br />
Weitergabe der Aufzeichnungen an die verantwortlichen Stellen?<br />
Sind Zuständigkeiten nach Funktionen und personenunabhängig<br />
definiert?<br />
Wie lange werden die Aufzeichnungen gespeichert bzw. wann<br />
werden sie gelöscht?<br />
9
Datenlöschung Wie werden die Aufzeichnungen gelöscht?<br />
Art. X<br />
Sicherheitsmassnahmen<br />
Art. X<br />
Kennzeichnung<br />
(Evtl. als Anhang<br />
<strong>zum</strong> <strong>Reglement</strong>)<br />
Art. X<br />
Änderungen des<br />
<strong>Reglement</strong>s<br />
Art. X<br />
Inkrafttreten<br />
Welche organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen<br />
werden getroffen, um unerlaubte Zugriffe auf die Videokameras<br />
und Videoaufzeichnungen zu verhindern?<br />
Sind diese Massnahmen in Berücksichtigung der Sensibilität der<br />
Videoüberwachung genügend?<br />
Wodurch ist die Videoüberwachung für die Betroffenen erkennbar<br />
(gemacht)?<br />
Wer ist für Änderungen des <strong>Reglement</strong>s bzw. des Anhangs zuständig?<br />
Wie ist bei Änderungen einer der reglementarischen Bestimmungen<br />
oder des Anhangs vorzugehen?<br />
Wann tritt das vorliegende <strong>Reglement</strong> in Kraft?<br />
10