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Polen Juli 2012 - Bundesministerium der Justiz

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noch: <strong>Polen</strong><br />

Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet <strong>Polen</strong>s aufhalten,<br />

unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden<br />

vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.<br />

Ersuchen um vorübergehende Überstellung o<strong>der</strong> Durchbeför<strong>der</strong>ung von Häftlingen<br />

werden zwischen dem Bundesamt für <strong>Justiz</strong> o<strong>der</strong> den <strong>Justiz</strong>ministerien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

(Landesjustizverwaltungen) <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem polnischen<br />

<strong>Justiz</strong>ministerium an<strong>der</strong>erseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den<br />

<strong>Justiz</strong>behörden bei<strong>der</strong> Staaten übermittelt.<br />

Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1<br />

des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von<br />

den deutschen <strong>Justiz</strong>behörden unmittelbar <strong>der</strong> zuständigen polnischen Behörde (EU-<br />

Ratsdokument 8848/10, COPEN 104, EJN 9, EUROJUST 44) übermittelt werden.<br />

Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 2<br />

des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können nach<br />

Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch<br />

von Informationen aus dem Strafregister (ABl. <strong>der</strong> EU Nr. L 322 vom 9. Dezember<br />

2005, S. 33) auch unter Einschaltung des Bundesamtes für <strong>Justiz</strong> – Bundeszentralregister<br />

– den polnischen Behörden übermittelt werden. Dies ist auch für Ersuchen um<br />

Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen<br />

Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen möglich.<br />

Ersuchen in Verfahren wegen NS-Verbrechen sind auf dem unmittelbaren Geschäftsweg<br />

an die Hauptkommission zur Verfolgung von Verbrechen gegen die polnische Nation<br />

(Glówna Komisja Ścigania Zbrodni przeciwko Narodowi Polskiemu) zu richten.<br />

III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die polnische<br />

Sprache beizufügen.<br />

Bei Rechtshilfeersuchen an die polnische Hauptkommission zur Untersuchung <strong>der</strong><br />

Verbrechen am polnischen Volk kann auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet<br />

werden, wenn diese Stelle selbst für die Erledigung des Ersuchens zuständig ist. Das<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn die Hauptkommission Auskünfte aus eigenen Unterlagen<br />

erteilen kann.<br />

Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des<br />

Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen<br />

aus dem Strafregister in die polnische Sprache zu übersetzen.<br />

IV. Sonstiges<br />

IV.1. Deutsche Konsularbeamte in <strong>Polen</strong> können deutsche Staatsangehörige, die nicht<br />

gleichzeitig auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, vernehmen sowie ihnen<br />

Schriftstücke je<strong>der</strong> Art zustellen. An<strong>der</strong>e Staatsangehörige, die nicht die polnische<br />

Staatsangehörigkeit besitzen, können als Zeugen vernommen werden, falls sie sich<br />

freiwillig dazu bereit finden.<br />

IV.2. <strong>Polen</strong> ist Mitglied <strong>der</strong> Interpol.

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