Polen Juli 2012 - Bundesministerium der Justiz
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Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten<br />
I. Auslieferung<br />
Anhang II – Län<strong>der</strong>teil<br />
Herausgeber: <strong>Bundesministerium</strong> <strong>der</strong> <strong>Justiz</strong><br />
<strong>Polen</strong><br />
(Republik <strong>Polen</strong>)<br />
Stand: <strong>Juli</strong> <strong>2012</strong><br />
I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach <strong>der</strong> Regelung im nationalen Recht statt, durch<br />
die <strong>der</strong> Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen<br />
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. <strong>der</strong><br />
EU Nr. L 190 vom 18. <strong>Juli</strong> 2002, S. 1) umgesetzt wurde.<br />
Zu beachten sind:<br />
- die von <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und<br />
31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94, EJN 22,<br />
EUROJUST 43),<br />
- die von <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Republik <strong>Polen</strong> zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses<br />
abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 9328/04, COPEN 62,<br />
EJN 29, EUROJUST 39; EU-Ratsdokument 5912/08, COPEN 19, EJN 9,<br />
EUROJUST 14),<br />
Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.<br />
Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.<br />
I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen <strong>Justiz</strong>behörden<br />
bei<strong>der</strong> Staaten übermittelt.<br />
Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter<br />
Einschaltung <strong>der</strong> polnischen Generalstaatsanwaltschaft übermittelt werden.<br />
Der Europäische Haftbefehl sollte den polnischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung<br />
übermittelt werden.<br />
Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen <strong>Justiz</strong>behörden<br />
einerseits und <strong>der</strong> polnischen Generalstaatsanwaltschaft an<strong>der</strong>erseits übermittelt.<br />
I.3. Der Europäische Haftbefehl ist in die polnische Sprache zu übersetzen.<br />
I.4. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach <strong>der</strong> Verhaftung den<br />
polnischen Behörden vorliegen.<br />
II. Vollstreckungshilfe<br />
II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983<br />
über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98;<br />
1995 II S. 176; 1995 II S. 528) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember<br />
1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II<br />
S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens<br />
vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen an den gemein-
noch: <strong>Polen</strong><br />
samen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010,<br />
1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. <strong>der</strong> EU Nr.<br />
L 236 vom 23. September 2003; S. 50) statt.<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Übereinkommen sind zu beachten:<br />
- die von <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7,<br />
8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und<br />
Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),<br />
- die von <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Republik <strong>Polen</strong> zu Artikel 17 des erstgenannten Übereinkommens<br />
abgegebene Erklärung (BGBl. 1995 II S. 528).<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet im Verhältnis zu<br />
<strong>Polen</strong> <strong>der</strong> Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld)<br />
Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
des RB Geld finden sich unter:<br />
www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn_2036868/DE/Themen/Ordnungs__Bussgeld__Vo<br />
llstreckung/EUGeld/EUGeld__node.html?__nnn=true .<br />
II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für <strong>Justiz</strong> o<strong>der</strong> den<br />
<strong>Justiz</strong>ministerien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (Landesjustizverwaltungen) <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
einerseits und dem polnischen <strong>Justiz</strong>ministerium an<strong>der</strong>erseits übermittelt.<br />
II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen sowie den Unterlagen sind Übersetzungen in die polnische,<br />
englische o<strong>der</strong> französische Sprache beizufügen.<br />
III. Rechtshilfe<br />
III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen statt:<br />
a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen<br />
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1997 II S. 635) in Verbindung<br />
mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen<br />
(BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1996 II S. 1054),<br />
b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom<br />
19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen<br />
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010,<br />
1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. <strong>der</strong> EU<br />
Nr. L 236 vom 23. September 2003; S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),<br />
c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen<br />
den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379)<br />
in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen<br />
vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379).<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Übereinkommen sind zu beachten:<br />
- die von <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen<br />
abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen<br />
zu a) bezüglich Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel<br />
2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),
noch: <strong>Polen</strong><br />
zu c) bezüglich Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),<br />
- die von <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Republik <strong>Polen</strong> zu den Übereinkommen abgegebenen<br />
Vorbehalte und Erklärungen<br />
zu a) bezüglich Artikel 5, 7, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1997 II<br />
S. 635),<br />
zu c) bezüglich Artikel 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),<br />
- <strong>der</strong> Vertrag vom 17. <strong>Juli</strong> 2003 zwischen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland und <strong>der</strong><br />
Republik <strong>Polen</strong> über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom<br />
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung<br />
(BGBl. 2004 II S. 531, S. 1339) mit Ausnahme <strong>der</strong> Artikel 1, 2, 5, 10 Absätze<br />
1 und 4, 11 Absätze 3 und 4 sowie 13 Abs. 1, welche durch die diesbezüglichen<br />
Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des<br />
Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen<br />
den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union ersetzt worden sind.<br />
Rechtshilfe wird auch geleistet<br />
- in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. o<strong>der</strong> polnischem<br />
Recht als Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden<br />
geahndet werden, gegen <strong>der</strong>en Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges<br />
Gericht angerufen werden kann,<br />
- in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten<br />
nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,<br />
- in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen<br />
und ungerechtfertigte Verurteilungen,<br />
- in Gnadensachen,<br />
- in Adhäsionsverfahren,<br />
- bei <strong>der</strong> Zustellung von Urkunden bezüglich <strong>der</strong> Vollstreckung einer Strafe o<strong>der</strong> einer<br />
Maßregel <strong>der</strong> Sicherung und Besserung, <strong>der</strong> Einziehung einer Geldbuße o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Zahlung <strong>der</strong> Gerichtskosten,<br />
- bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vollstreckung<br />
einer Strafe o<strong>der</strong> Maßregel <strong>der</strong> Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung,<br />
den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe o<strong>der</strong> Maßregel <strong>der</strong> Sicherung<br />
und Besserung o<strong>der</strong> die Unterbrechung <strong>der</strong> Vollstreckung,<br />
- in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten<br />
o<strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person<br />
verantwortlich gemacht werden kann.<br />
III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke <strong>der</strong> Strafverfolgung werden unmittelbar<br />
zwischen den zuständigen <strong>Justiz</strong>behörden bei<strong>der</strong> Staaten übermittelt.
noch: <strong>Polen</strong><br />
Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet <strong>Polen</strong>s aufhalten,<br />
unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden<br />
vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.<br />
Ersuchen um vorübergehende Überstellung o<strong>der</strong> Durchbeför<strong>der</strong>ung von Häftlingen<br />
werden zwischen dem Bundesamt für <strong>Justiz</strong> o<strong>der</strong> den <strong>Justiz</strong>ministerien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
(Landesjustizverwaltungen) <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem polnischen<br />
<strong>Justiz</strong>ministerium an<strong>der</strong>erseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den<br />
<strong>Justiz</strong>behörden bei<strong>der</strong> Staaten übermittelt.<br />
Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1<br />
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von<br />
den deutschen <strong>Justiz</strong>behörden unmittelbar <strong>der</strong> zuständigen polnischen Behörde (EU-<br />
Ratsdokument 8848/10, COPEN 104, EJN 9, EUROJUST 44) übermittelt werden.<br />
Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 2<br />
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können nach<br />
Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch<br />
von Informationen aus dem Strafregister (ABl. <strong>der</strong> EU Nr. L 322 vom 9. Dezember<br />
2005, S. 33) auch unter Einschaltung des Bundesamtes für <strong>Justiz</strong> – Bundeszentralregister<br />
– den polnischen Behörden übermittelt werden. Dies ist auch für Ersuchen um<br />
Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen<br />
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen möglich.<br />
Ersuchen in Verfahren wegen NS-Verbrechen sind auf dem unmittelbaren Geschäftsweg<br />
an die Hauptkommission zur Verfolgung von Verbrechen gegen die polnische Nation<br />
(Glówna Komisja Ścigania Zbrodni przeciwko Narodowi Polskiemu) zu richten.<br />
III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke <strong>der</strong><br />
Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die polnische<br />
Sprache beizufügen.<br />
Bei Rechtshilfeersuchen an die polnische Hauptkommission zur Untersuchung <strong>der</strong><br />
Verbrechen am polnischen Volk kann auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet<br />
werden, wenn diese Stelle selbst für die Erledigung des Ersuchens zuständig ist. Das<br />
ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn die Hauptkommission Auskünfte aus eigenen Unterlagen<br />
erteilen kann.<br />
Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des<br />
Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen<br />
aus dem Strafregister in die polnische Sprache zu übersetzen.<br />
IV. Sonstiges<br />
IV.1. Deutsche Konsularbeamte in <strong>Polen</strong> können deutsche Staatsangehörige, die nicht<br />
gleichzeitig auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, vernehmen sowie ihnen<br />
Schriftstücke je<strong>der</strong> Art zustellen. An<strong>der</strong>e Staatsangehörige, die nicht die polnische<br />
Staatsangehörigkeit besitzen, können als Zeugen vernommen werden, falls sie sich<br />
freiwillig dazu bereit finden.<br />
IV.2. <strong>Polen</strong> ist Mitglied <strong>der</strong> Interpol.