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Anstellungsreglement Asana Gruppe AG - Spital Leuggern

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<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong><br />

Inkraftsetzung am 1. Juli 2011


Inhaltsverzeichnis<br />

0. Vorwort 4<br />

1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 4<br />

1.1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 4<br />

2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 5<br />

2.1 Anstellung, Beginn 5<br />

2.2 Probezeit 5<br />

2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 5<br />

2.4 Befristetes Arbeitsverhältnis 5<br />

2.5 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen 5<br />

2.6 Erreichen der Altersgrenze / Pensionierung 6<br />

2.7 Fristlose Kündigung 6<br />

3. Rechte und Pflichten 6<br />

3.1 Sorgfalts- und Treuepflicht 6<br />

3.2 Nebenbeschäftigung 6<br />

3.3 Schutz der persönlichen Integrität 7<br />

3.4 Gleichstellung 7<br />

3.5 Gesundheitsschutz, Unfallverhütung 7<br />

3.6 Eintrittsuntersuchung, Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit 8<br />

3.7 Datenschutz 8<br />

3.8 Haftung 8<br />

3.9 Schweigepflicht / Berufsgeheimnis 9<br />

3.10 Meldepflicht 9<br />

3.11 Annahme von Geschenken 9<br />

3.12 Berufskleidung, Berufsausrüstung 9<br />

3.13 Personalzimmer 9<br />

3.14 Nutzung der Informatikmittel 10<br />

3.15 Zuweisung anderer Arbeit und Versetzung 10<br />

3.16 Spesen 10<br />

3.17 Personalentwicklung 10<br />

3.17.1 Mitarbeitergespräch 11<br />

3.18 Arbeitszeugnis 11<br />

3.19 Mitwirkungsrechte 11<br />

3.20 Ärztliche Behandlung und Pflege im eigenen Betrieb 11<br />

3.21 Rückgabepflicht 11<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 1<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


4. Arbeitszeit 12<br />

4.1 Arbeitszeit für nicht ärztliches Personal 12<br />

4.2 Arbeitszeit für ärztliches Personal 12<br />

4.3 Arbeitszeitmodelle, Gestaltung der Arbeitszeit 12<br />

4.3.1 Arbeit nach Dienstplan 12<br />

4.3.2 Flexible Arbeitszeit 12<br />

4.4 Arbeitszeitkontrolle 12<br />

4.5 Überstunden 12<br />

4.6 Überzeit 13<br />

4.7 Nachtarbeit, Sonntagsarbeit 13<br />

4.8 Sonntagsarbeit 13<br />

4.9 Entschädigung für Nachtarbeit 13<br />

4.10 Pikettdienst 13<br />

4.11 Pausen 14<br />

4.12 Ruhezeiten und Ruhetage 14<br />

5. Lohn und Zulagen 15<br />

5.1 Lohnzahlung / 13. Monatslohn 15<br />

5.2 Zulagen für Arbeit in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen 15<br />

5.3 Zulage für Pikettdienst 15<br />

5.4 Zulagenanspruch während Ferien 15<br />

5.5 Dienstaltersgeschenk 15<br />

5.6 Lohnrückbehalt 16<br />

5.7 Lohnabtretung 16<br />

5.8 Familienzulagen 16<br />

6. Ferien und Urlaub 17<br />

6.1 Ferienanspruch 17<br />

6.2 Ferienbezug 17<br />

6.3 Feriensaldo bei Austritt 17<br />

6.4 Ferienverhinderung 18<br />

6.5 Ferienkürzung 18<br />

6.6 Feiertage 18<br />

6.7 Unbezahlter Urlaub 18<br />

6.8 Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub 19<br />

6.9 Bezahlter Urlaub 19<br />

6.10 Therapien 20<br />

7. Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung, Versicherungen 20<br />

7.1 Meldepflicht Arztzeugnis 20<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 2<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


7.2 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall 21<br />

7.3 Krankentaggeldversicherung 21<br />

7.4 Schwangerschaft, Mutterschaft 21<br />

7.5 Unfallversicherung 22<br />

7.6 Lohnanspruch bei schweizerischem Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst-<br />

leistungen 22<br />

7.7 Krankenpflegeversicherung 23<br />

7.8 Berufliche Vorsorge 23<br />

7.9 Lohnzahlung im Todesfall 23<br />

8. Schlussbestimmungen 24<br />

8.1 Änderungen 24<br />

8.2 Inkrafttreten 24<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 3<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


0. Vorwort<br />

Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> mit den beiden Spitälern <strong>Leuggern</strong> und Menziken sorgt für eine hochstehende<br />

medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in ihrer Region.<br />

An den beiden Standorten in <strong>Leuggern</strong> und Menziken arbeiten rund 600 Mitarbeitende. Sie erbringen<br />

kompetent, freundlich und engagiert Dienstleistungen für unsere Patientinnen und Patienten<br />

wie auch für unsere Bewohnerinnen und Bewohner in den angegliederten Pflegeheimen.<br />

Als einer der grössten Arbeitgeber im Zurzibiet wie auch im Wynental wollen wir für unser Personal<br />

ein fairer und zuverlässiger Partner sein, der interessante und herausfordernde Arbeit zu attraktiven<br />

Anstellungsbedingungen bietet.<br />

Die Personalpolitik der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> richtet sich nach folgenden Grundsätzen:<br />

Sie hat zum Ziel, menschlich und fachlich kompetentes Personal zu gewinnen und zu erhalten.<br />

Sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeitenden, indem sie diese entsprechend ihrer<br />

Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert.<br />

Sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen.<br />

Sie berücksichtigt die Erfüllung von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und fördert flexible<br />

Arbeitszeitmodelle.<br />

1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen<br />

1.1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen<br />

Das vorliegende <strong>Anstellungsreglement</strong> gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im folgenden<br />

“Mitarbeitende” genannt) der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong>, Spitäler <strong>Leuggern</strong> und Menziken (im Folgenden<br />

“Arbeitgeber” genannt). Ausgenommen sind Unterassistenten sowie Praktikanten und Aushilfen<br />

mit einer Anstellungsdauer von weniger als 3 Monaten. Es bildet einen integrierenden Bestandteil<br />

des Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeitenden als Arbeitnehmer und der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong><br />

als Arbeitgeber, unter Vorbehalt gesetzlicher Vorschriften.<br />

Widersprechen Bestimmungen dieses Reglements vertraglich vereinbarten Bestimmungen, gilt die<br />

für den Mitarbeitenden günstigere Regelung.<br />

Kann dem Reglement oder seinen Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden,<br />

gelten ergänzend die Bestimmungen der Schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere des<br />

Obligationenrechts (OR), namentlich speziell das Arbeitsvertragsrecht (Art. 319ff. OR), des Arbeitsgesetzes<br />

(ArG) und seiner Ausführungsverordnungen, des Gleichstellungsgesetzes (GIG),<br />

des Familienzulagengesetzes (FamZG) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG).<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 4<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

2.1 Anstellung, Beginn<br />

Die Anstellung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Jede Änderung<br />

des Vertrages bedarf der schriftlichen Form. Im Einzelarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten des<br />

Mitarbeitenden von diesem Reglement abgewichen werden.<br />

Bei ausländischen Mitarbeitenden bedarf es für die Gültigkeit des Vertrages der erforderlichen Bewilligungen<br />

(Arbeits-, Aufenthalts-, Niederlassungsbewilligung etc.) durch die zuständigen schweizerischen<br />

Behörden.<br />

Tritt der Mitarbeitende am vereinbarten Datum ohne wichtigen Grund die Stelle beim Arbeitgeber<br />

nicht an oder verlässt er sie fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Entschädigung in der Höhe eines<br />

Viertels des vereinbarten Monatslohns verlangen. Weitergehende Schadenersatzforderungen des<br />

Arbeitgebers bleiben vorbehalten.<br />

2.2 Probezeit<br />

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Probezeit bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />

drei Monate. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von bis zu sechs<br />

Monaten gilt eine Probezeit von einem Monat, bei befristeten Arbeitsverhältnissen von mehr als<br />

sechs Monaten gilt eine Probezeit von drei Monaten.<br />

Bei Absenzen während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig<br />

übernommen gesetzlichen Pflicht verlängert sich diese um die Dauer der Absenzen.<br />

2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Die Kündigungsfristen betragen unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung im Arbeitsvertrag:<br />

a) Während der Probezeit: 7 Tage<br />

b) Nach Ablauf der Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Monats<br />

c) Fristlos beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 337 OR<br />

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Werktag vor Beginn der<br />

Kündigungsfrist im Besitze des Mitarbeitenden bzw. des Arbeitgebers sein.<br />

2.4 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf. Soll das Arbeitsverhältnis nach dem Vertragsende weitergeführt werden, muss ein<br />

neuer Arbeitsvertrag erstellt werden.<br />

Die maximale Dauer der Befristung, inklusive allfällige Verlängerungen, beträgt drei Jahre. Für die<br />

Überführung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird ein neuer Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen.<br />

2.5 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen<br />

Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit schriftlich aufgelöst werden.<br />

Ein schriftlich abgefasster Aufhebungsvertrag regelt alle relevanten Punkte der Vertragsauflösung.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 5<br />

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2.6 Erreichen der Altersgrenze / Pensionierung<br />

Der Eintritt in den Altersruhestand richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung<br />

(AHVG).<br />

Die Mitarbeitenden treten auf Ende des Monats, in dem sie die ordentliche Altersgrenze erreichen,<br />

in den Ruhestand. Das Arbeitsverhältnis erlischt ohne vorangehende Kündigung automatisch.<br />

Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rentenalter hinaus.<br />

Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung muss mindestens ein halbes Jahr vor Erreichen des ordentlichen<br />

Rentenalters beim Arbeitgeber eingereicht werden. Im Falle einer Weiterbeschäftigung wird<br />

ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.<br />

Eine vorzeitige Pensionierung ist möglich, hat aber eine rentenschmälernde Konsequenz. Der Verlust<br />

wird von der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> nicht abgedeckt. Für nähere Abklärungen wenden sich die<br />

Mitarbeitenden bitte frühzeitig (mindestens ein Jahr vor dem gewünschten Austrittsdatum) an die<br />

Personalabteilung.<br />

2.7 Fristlose Kündigung<br />

Aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit<br />

fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung hat unmittelbar nach Kenntnis des wichtigen Grundes<br />

schriftlich zu erfolgen.<br />

3. Rechte und Pflichten<br />

3.1 Sorgfalts- und Treuepflicht<br />

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig, gewissenhaft und<br />

nach bestem Wissen und Können auszuführen und die Reglemente, Weisungen und Instruktionen<br />

des Arbeitgebers zu befolgen. Die Mitarbeitenden müssen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers<br />

in guten Treuen wahren.<br />

Die Mitarbeitenden haben die ihnen anvertrauten bzw. zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, Materialien,<br />

Berufskleider und Einrichtungen mit der entsprechenden Sorgfalt zu behandeln. Schäden<br />

an Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.<br />

3.2 Nebenbeschäftigung<br />

Eine Nebenbeschäftigung ist nur gestattet, wenn dadurch die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber<br />

nicht verletzt oder die Firma nicht konkurrenziert wird und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes<br />

eingehalten werden. Sie bedürfen der vorgängigen Bewilligung des Arbeitgebers (Direktion<br />

und Leitung Personal), wenn<br />

a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,<br />

b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung bei der <strong>Asana</strong><br />

<strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> mehr als ein Vollpensum ergibt oder<br />

c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 6<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


3.3 Schutz der persönlichen Integrität<br />

Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Er nimmt auf deren Gesundheit<br />

gebührend Rücksicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.<br />

Sexuelle Belästigung verletzt die Persönlichkeit und Würde von Personen. Als sexuelle Belästigung<br />

gilt jede Handlung und/oder Aussage mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht<br />

ist. Darunter fallen nach Art. 4 des Gleichstellungsgesetzes (GIG) insbesondere Drohungen, das<br />

Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen<br />

eines Entgegenkommens sexueller Art.<br />

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird in keiner Art und Weise toleriert. Belästigende Mitarbeitende<br />

haben mit Sanktionen zu rechnen. Als Sanktion kann, je nach Schwere der Verfehlung, eine<br />

Verwarnung, eine Versetzung, eine ordentliche oder in schwerwiegenden Fällen eine fristlose Entlassung<br />

ausgesprochen werden. Betroffene Mitarbeitende erhalten Beratung und Unterstützung.<br />

Ansprechstellen für betroffene Mitarbeitende sind vorgesetzte Stellen oder Mitglieder der <strong>Spital</strong>leitung,<br />

insbesondere die Leitung Personal. Erfährt der Arbeitgeber ohne eine Meldung von sexueller<br />

Belästigung greift er von sich aus ein. Vorgesetzte sind in ihrem Verantwortungsbereich für eine<br />

belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre zuständig.<br />

3.4 Gleichstellung<br />

Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> bekennt sich zur Gleichstellung von Frau und Mann. Mitarbeitende werden<br />

aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt in irgendeiner Weise benachteiligt, namentlich<br />

nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Mitarbeiterinnen,<br />

auf eine Schwangerschaft.<br />

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung<br />

der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.<br />

3.5 Gesundheitsschutz, Unfallverhütung<br />

Im Interesse eines umfassenden Schutzes von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden sowie<br />

zur wirksamen Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten trifft der Arbeitgeber alle<br />

Massnahmen:<br />

die nach der Erfahrung notwendig<br />

nach dem Stand der Technik möglich<br />

den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.<br />

Vorschriften über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die entsprechende<br />

Einrichtung der Arbeitsplätze und Schutzvorrichtungen, die Abgabe der nötigen Schutzausrüstung<br />

und -kleider, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die zweckmässige Instruktion der<br />

Mitarbeitenden.<br />

In Ergänzung zu den Vorkehrungen des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz verpflichten sich<br />

alle Mitarbeitenden in gleichem Masse die geltenden Vorschriften einzuhalten. Sie tragen die notwendigen<br />

Schutzkleider und befolgen alle entsprechenden Instruktionen. Sicherheitsvorschriften<br />

wie das Rauchverbot im Gebäude und das Verbot, unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen zu<br />

arbeiten, sind ebenfalls strikte einzuhalten.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 7<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


3.6 Eintrittsuntersuchung, Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit<br />

Die Mitarbeitenden haben sich gemäss Aufgebot einer personalärztlichen Eintrittsuntersuchung zu<br />

unterziehen. Der Eintrittscheck ist für Mitarbeitende mit direktem Patientenkontakt obligatorisch.<br />

Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die Fragen zum Gesundheitszustand wahrheitsgetreu und vollständig<br />

auszufüllen.<br />

Mitarbeitende, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten, haben auf Verlangen Anspruch auf<br />

medizinische Untersuchung und Beratung. Der Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung<br />

kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren geltend gemacht werden. Nach Vollendung<br />

des 45. Altersjahres steht den Mitarbeitenden dieses Recht jährlich zu.<br />

Die Kosten der medizinischen Untersuchung und Beratung wie auch der Eintrittsuntersuchung<br />

trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Mitarbeitenden<br />

dafür aufkommt.<br />

3.7 Datenschutz<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich:<br />

die Bearbeitung personalbezogener Daten auf das betrieblich Notwendige zu beschränken,<br />

den Zugang zu personalbezogenen Daten auf jene Mitarbeitenden zu beschränken, die aufgrund<br />

ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben müssen,<br />

Auskünfte über die Mitarbeitenden nur zu erteilen, wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig<br />

darum ersucht oder mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,<br />

den Mitarbeitenden auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Daten zu gewähren,<br />

fehlerhafte personalbezogene Daten zu berichtigen.<br />

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Funktion personalbezogene Daten<br />

erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für den Schutz dieser Daten die Verantwortung<br />

und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu<br />

treffen.<br />

3.8 Haftung<br />

Die Mitarbeitenden sind für Sach- und Personenschäden gegenüber Dritten aus der ihnen übertragenen<br />

Arbeit durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers versichert. Die Versicherungsprämien<br />

trägt der Arbeitgeber.<br />

Die Mitarbeitenden haften persönlich für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig dem<br />

Arbeitgeber zufügen. Davon ausgenommen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit.<br />

Schäden, welche auf einer angeordneten Geschäftsfahrt mit dem eigenen Fahrzeug oder einem<br />

Firmenfahrzeug entstehen, sind durch eine Versicherung des Arbeitgebers gedeckt.<br />

Jeder Schadenfall ist sofort der Verwaltung (Leiter Finanzen) zu melden.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 8<br />

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3.9 Schweigepflicht / Berufsgeheimnis<br />

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über betriebsinterne Angelegenheiten Verschwiegenheit zu<br />

wahren. Insbesondere dürfen Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche<br />

Verhältnisse von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen nicht Dritten zugänglich gemacht<br />

werden.<br />

Diese Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.<br />

Das Berufsgeheimnis ist strikte zu wahren.<br />

Die Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

3.10 Meldepflicht<br />

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Personalabteilung unverzüglich sämtliche<br />

Daten mitzuteilen, die für eine Nachführung der Personalakte erforderlich sind. Insbesondere müssen<br />

Änderungen der Wohnadresse, des Zivilstands, die Geburt von Kindern und Adoptionen sowie<br />

alle für den Bezug von Familienzulagen relevanten Änderungen gemeldet werden. Ausländische<br />

Mitarbeitende müssen zudem eine allfällige Einbürgerung oder der Erhalt der Niederlassungsbewilligung<br />

melden.<br />

Ebenfalls sind Abschlüsse von berufsbezogenen Aus-, Zusatz- und Weiterbildungen der zuständigen<br />

Personalabteilung zu melden.<br />

Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden, und es ist über den<br />

weiteren Verlauf regelmässig zu informieren. Sämtliche Berufs- und Nichtberufsunfälle sind zusätzlich<br />

der Personalabteilung zu melden. Bagatell-Unfälle ohne Arbeitsverhinderung sind aus versicherungstechnischen<br />

Gründen ebenfalls der Personalabteilung zu melden.<br />

3.11 Annahme von Geschenken<br />

Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder andere Personen, im Zusammenhang mit ihrer<br />

Stellung, von Dritten Geschenke oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich<br />

versprechen zu lassen. Übliche Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert (unter Fr. 100.-) sind<br />

davon ausgenommen. Geschenke in Form von Bargeld sind in die Teamkasse der Abteilung zu<br />

geben. Naturalgeschenke gehören der Abteilung.<br />

3.12 Berufskleidung, Berufsausrüstung<br />

Wo spezifische Arbeitskleidung und/oder Berufsausrüstung erforderlich ist, wird diese vom Arbeitgeber<br />

zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Abgabe und Tragweise der Berufskleidung.<br />

Ein Namensschild steht jedem Mitarbeitenden zur Verfügung. Dieses muss während der<br />

Arbeitszeit ständig und gut sichtbar getragen werden.<br />

3.13 Personalzimmer<br />

Für die Benützung eines Personalzimmers wird der Mietzins gemäss Mietvertrag vom Lohn in Abzug<br />

gebracht. Das Mietverhältnis erlischt automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Zudem<br />

gelten die Kündigungsfristen gemäss Mietvertrag.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 9<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


3.14 Nutzung der Informatikmittel<br />

Die Mitarbeitenden dürfen Internet, E-Mail, Telefon und Telefax nur in dringenden Fällen oder zum<br />

Bagatellgebrauch für private Zwecke nutzen. Die Nutzung ist auf ein Minimum zu beschränken. Sie<br />

soll nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. Das Herunterladen von Programmen<br />

ist untersagt. Das Surfen auf rechtswidrigen Websites oder auf solchen mit sexistischen, pornografischen<br />

und rassistischen Inhalten ist untersagt. Der Arbeitgeber überprüft die Einhaltung dieser<br />

Nutzungsregelung stichprobenweise anonym.<br />

Besteht ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche Nutzung der angeführten betrieblichen Einrichtungen,<br />

kann die <strong>Spital</strong>leitung nach vorhergehender Information des Personals eine personenbezogene<br />

Überprüfung anordnen.<br />

Die Sanktionen bei Verstössen gegen diese Nutzungsregelung reichen je nach Schwere des Missbrauchs<br />

von einer Verwarnung bis zur fristlosen Entlassung bei der Nutzung von Websites mit<br />

rechtswidrigen, sexistischen, pornografischen oder rassistischen Inhalten.<br />

3.15 Zuweisung anderer Arbeit und Versetzung<br />

Zur Sicherung geordneter Betriebsabläufe können Mitarbeitende nach vorgängiger Absprache für<br />

längstens sechs Monate über einen vereinbarten Aufgabenbereich hinaus für andere zumutbare<br />

Aufgaben eingesetzt oder intern auch an einen anderen Standort der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> versetzt<br />

werden. Gehalt und übrige Dienstleistungen bleiben davon unberührt.<br />

Eine dauernde Änderung der Funktion bedingt einen neuen Arbeitsvertrag respektive eine Vertragsänderung.<br />

Der Arbeitgeber übernimmt die durch die Versetzung bedingten zusätzlichen Auslagen. Bei einem<br />

allfällig weiteren Arbeitsweg wird die Differenz zum bisherigen Arbeitsweg an die Arbeitszeit angerechnet.<br />

3.16 Spesen<br />

Mitarbeitende, die im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs sind oder Auslagen tätigen, haben einen<br />

Anspruch auf Vergütung. Die Details sind in einem separaten Spesenreglement geregelt.<br />

3.17 Personalentwicklung<br />

Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> bekennt sich in ihrer Personalpolitik zur Entwicklung der fachlichen und<br />

persönlichen Kompetenzen ihrer Mitarbeitenden. Die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sind<br />

sowohl auf die Unternehmensstrategie, als auch auf die Befähigung der Mitarbeitenden im operativen<br />

Geschäft ausgerichtet.<br />

Interne Weiterbildungsmassnahmen können unter anderem umfassen:<br />

Gezielte Ausbildung am Arbeitsplatz<br />

Bereicherung des Aufgabengebietes (job enrichment)<br />

Erweiterung des Aufgabengebietes (job enlargement)<br />

Wechsel des Aufgabengebietes (job rotation)<br />

Schulungen, Kurse<br />

Bereitstellung von Fachliteratur<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 10<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


Ein separates Weiterbildungsreglement dient einer einheitlichen Regelung bei der Teilnahme an<br />

externen Kursen, Tagungen und Weiterbildungen und die damit verbundenen Beiträge des Arbeitgebers<br />

für solche Veranstaltungen sowie die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen.<br />

Bei angeordneter oder betrieblich notwendiger Fort- und Weiterbildung werden die Kosten vom<br />

Arbeitgeber getragen; ebenso wird die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt.<br />

3.17.1 Mitarbeitergespräch<br />

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rückmeldungen bezüglich ihrer Arbeitsleistung und ihrem<br />

Arbeitsverhalten in Form von periodischen Gesprächen über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und<br />

Verhalten. Mindestens einmal pro Jahr findet das standardisierte Mitarbeitergespräch statt.<br />

3.18 Arbeitszeugnis<br />

Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer<br />

des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Beim Austritt des Mitarbeitenden<br />

soll das Arbeitszeugnis am letzten Arbeitstag, spätestens bei Vertragsende, übergeben<br />

oder zugestellt werden.<br />

Auf Verlangen des Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

zu beschränken (Arbeitsbestätigung).<br />

3.19 Mitwirkungsrechte<br />

Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> verfügt über eine Arbeitnehmervertretung. Aus den Mitarbeitenden, die diesem<br />

Reglement unterliegen, wird eine Arbeitnehmervertretung gebildet. Grösse, Zusammensetzung,<br />

Wahlmodus, Wahlkreise, Wählbarkeitsvoraussetzungen, Minderheitenschutz und Organisation<br />

werden in einem separaten Reglement über die Arbeitnehmervertretung geregelt. Deren<br />

Rechte, Pflichten und Mitwirkungsmöglichkeiten liegen im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes.<br />

3.20 Ärztliche Behandlung und Pflege im eigenen Betrieb<br />

Wenn der Mitarbeitende im Krankheitsfall die Dienste des Arbeitgebers beansprucht, hat er hierfür<br />

die Taxen und Gebühren gemäss Taxordnung zu entrichten.<br />

Mitarbeitenden wird bei einem krankheitsbedingten Aufenthalt resp. Wochenbett die Möglichkeit<br />

geboten, im <strong>Spital</strong> <strong>Leuggern</strong> oder <strong>Spital</strong> Menziken - soweit verfügbar - ein Zimmer in einer höheren<br />

Pflegeklasse (1 Stufe höher) zu beziehen, als dies ihre Krankenkasse vorsieht. Dies gilt auch bei<br />

einem unfallbedingten Aufenthalt von Mitarbeitenden, welche nicht über den Arbeitgeber gegen<br />

Nichtberufsunfälle versichert sind. Voraussetzung dafür ist ein bestehendes resp. ungekündigtes<br />

Arbeitsverhältnis bei <strong>Spital</strong>eintritt.<br />

3.21 Rückgabepflicht<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Berufskleider<br />

und -ausrüstung, Utensilien und Geräte wie Laptops, Mobiltelefone, Badges, Schlüssel,<br />

Firmenkreditkarten etc. unaufgefordert zurückzugeben. Ebenso sind sämtliche Akten, Dokumente,<br />

Arbeitsergebnisse, Daten, Datenträger und Software dem Arbeitgeber unaufgefordert zurückzugeben.<br />

Mitarbeitende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben mit der Geltendmachung<br />

allfälliger Schadenersatzforderungen und/oder mit weiteren Massnahmen zu rechnen.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 11<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


4. Arbeitszeit<br />

4.1 Arbeitszeit für nicht ärztliches Personal<br />

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt bei einem Vollpensum 42 Stunden.<br />

Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung im Einzelarbeitsvertrag.<br />

4.2 Arbeitszeit für ärztliches Personal<br />

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für ärztliches Personal inkl. Ärzte in Ausbildung beträgt<br />

50 Stunden. Davon ausgenommen sind Leitende Ärzte und Chefärzte, für welche besondere<br />

Arbeitszeit-Bestimmungen gelten.<br />

4.3 Arbeitszeitmodelle, Gestaltung der Arbeitszeit<br />

Die Ausgestaltung der Arbeitszeit soll den Bedürfnissen der Patienten und Kunden, der Mitarbeitenden<br />

und dem Arbeitgeber Rechnung tragen. Die Gliederung der Arbeitszeit richtet sich nach<br />

den Bedürfnissen zur Sicherstellung eines 24-Stunden-Betriebes.<br />

Das Arbeitszeitreglement der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> regelt die Einzelheiten.<br />

4.3.1 Arbeit nach Dienstplan<br />

Aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen arbeitet die Mehrheit der Mitarbeitenden nach<br />

Dienstplänen. Diese sind rechtzeitig, mindestens vier Wochen im Voraus zu bestimmen und den<br />

Mitarbeitenden zugänglich zu machen.<br />

4.3.2 Flexible Arbeitszeit<br />

Mitarbeitende mit diesem Arbeitszeitmodell können im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen ihre<br />

Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Kundenbedürfnisse<br />

zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Weisungen der Vorgesetzten zur Gewährleistung<br />

des Dienstbetriebes.<br />

4.4 Arbeitszeitkontrolle<br />

Die Verantwortung für die korrekte Erfassung der persönlichen Arbeitszeit liegt bei den Mitarbeitenden.<br />

Die Arbeitszeitkontrolle obliegt in erster Linie den Vorgesetzten.<br />

4.5 Überstunden<br />

Als Überstundenarbeit gilt die Arbeitszeit, welche die betriebsübliche oder vereinbarte Arbeitszeit<br />

überschreitet, jedoch nicht länger dauert als die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeit<br />

von 50 Stunden pro Woche.<br />

Wenn es der Betrieb erfordert, können Mitarbeitende über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus zu<br />

Überstundenarbeit soweit verpflichtet werden, als sie diese zu leisten vermögen und sie nach Treu<br />

und Glauben zugemutet werden kann. Überstunden können nur auf Anordnung des Vorgesetzten<br />

geleistet werden und sind durch die vorgesetzte Stelle zu bestätigen.<br />

Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. Überstunden werden nur dann in bar ausbezahlt,<br />

wenn ein Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 12<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


Die Auszahlung muss vom Vorgesetzten beantragt und von seinem Bereichsleiter, zusammen mit<br />

der Leitung Personal, bewilligt werden.<br />

Die Kompensation von Überstunden kann von den Vorgesetzten einseitig und kurzfristig angeordnet<br />

werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen sinnvoll ist. Dabei wird auf die Wünsche der<br />

Mitarbeitenden soweit möglich Rücksicht genommen.<br />

4.6 Überzeit<br />

Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, welche über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit<br />

von 50 Stunden hinaus geleistet wird.<br />

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf um insgesamt maximal 140 Stunden pro Jahr überschritten<br />

werden. Kann Überzeit aus betrieblichen Gründen nicht durch Freizeit von gleicher Dauer ausgerichtet<br />

werden, so ist ein Lohnzuschlag von 25% auszurichten.<br />

4.7 Nachtarbeit, Sonntagsarbeit<br />

Nacht- und Sonntagsarbeit ist von den Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Anstellung/Funktion zu<br />

verrichten, wobei die entsprechenden Freizeiten und Ausgleichsruhezeiten innerhalb der gesetzlichen<br />

Fristen zu gewähren sind. Es gelangen die einschlägigen Regelungen gemäss Arbeitsgesetz<br />

und den Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2) zur Anwendung.<br />

4.8 Sonntagsarbeit<br />

Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen gem. Ziffer 6.6. Bei sämtlichen Berufsgruppen<br />

mit Tätigkeiten im direkten Patientenkontakt gehören auch ausnahmsweise Einsätze<br />

an Sonn- oder Feiertagen zu den ordentlich, vertraglich vereinbarten Aufgaben und werden nicht<br />

gesondert abgegolten, soweit Zuschläge nicht gesetzlich zwingend sind.<br />

4.9 Entschädigung für Nachtarbeit<br />

Mitarbeitende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend (in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr)<br />

Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr leisten, wird ein Zeitzuschlag von 10%<br />

angerechnet.<br />

4.10 Pikettdienst<br />

Als Pikettdienst gilt diejenige Zeit, in der sich die Mitarbeitenden ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit<br />

bereit halten für die Behebung von Störungen, für Hilfeleistungen in Notsituationen, für<br />

Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse.<br />

Pikettdienst liegt vor, wenn sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Betriebes für allfällige Arbeitseinsätze<br />

bereithalten müssen, so dass sie in der Regel innert 31 Minuten einsatzbereit sind.<br />

Diese Zeit kann bis auf 20 Minuten herabgesetzt werden, sofern dies zur Aufrechterhaltung der<br />

Einsatzfähigkeit notwendig ist. Details sind am jeweiligen Standort abteilungsspezifisch zu regeln.<br />

Die Arbeitszeit im Pikettdienst setzt sich aus der Wegzeit und der tatsächlich geleisteten Einsatzzeit<br />

zusammen. Ist die Interventionszeit kürzer als 30 Minuten, haben die Mitarbeitenden Anspruch<br />

auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit (gemäss Art. 8a ArGV2).<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 13<br />

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4.11 Pausen<br />

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:<br />

eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden;<br />

eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden;<br />

eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.<br />

Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Mitarbeitenden eine Kaffeepause<br />

von längstens 15 Minuten pro Halbtag (4 Stunden) machen, die als Arbeitszeit gilt. Die Mitarbeitenden<br />

bleiben während der Kaffeepause abrufbereit.<br />

4.12 Ruhezeiten und Ruhetage<br />

Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 aufeinander folgende Stunden betragen.<br />

Die Ausnahmebestimmungen gemäss Arbeitsgesetz bleiben vorbehalten.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 14<br />

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5. Lohn und Zulagen<br />

5.1 Lohnzahlung / 13. Monatslohn<br />

Der Lohn wird monatlich ausbezahlt. Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden Anspruch auf<br />

einen 13. Monatslohn. Die Auszahlung des 13. Monatslohns erfolgt im Dezember. Bei Ein- oder<br />

Austritt im Verlaufe des Jahres erfolgt die Auszahlung pro rata temporis. Bei Arbeitnehmenden im<br />

Stundenlohn ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn anteilmässig enthalten.<br />

Für im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende wird der Lohnanspruch während der Ferien durch<br />

einen prozentualen Zuschlag auf dem ordentlichen Grundlohn (inkl. regelmässige Zulagen) abgegolten.<br />

Dieser Zuschlag wird in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen.<br />

5.2 Zulagen für Arbeit in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen<br />

Für geleistete Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie für geleistete Arbeitszeit an<br />

Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung geleistet wird,<br />

wird eine Zulage gemäss den Ausführungen im Arbeitszeitreglement ausgerichtet. Als Feiertage<br />

gelten die Tage gemäss Ziffer 6.6.<br />

5.3 Zulage für Pikettdienst<br />

Für Pikettdienst wird eine Zulage gemäss den Ausführungen im Arbeitszeitreglement ausgerichtet.<br />

Die Pikettzulage kann nicht mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit kumuliert<br />

werden.<br />

5.4 Zulagenanspruch während Ferien<br />

Die Mitarbeitenden haben während der Ferien Anspruch auf Lohn einschliesslich der Zulagen<br />

(gemäss Ziffer 5.2 und 5.3). Die Auszahlung des Ferienzuschlags erfolgt monatlich und wird in der<br />

Lohnabrechnung separat ausgewiesen.<br />

5.5 Dienstaltersgeschenk<br />

Als Anerkennung und Honorierung mehrjähriger Diensttreue bezahlt die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> folgende<br />

Prämien:<br />

nach 5 Dienstjahren: Fr. 500.-<br />

nach 10 Dienstjahren: Fr. 1’000.-<br />

nach 15 Dienstjahren 1 Monatslohn oder 4 Wochen Urlaub (wahlweise)<br />

nach 20 Dienstjahren: Fr. 2’000.-<br />

nach 25 Dienstjahren: Fr. 2’500.-<br />

nach 30 Dienstjahren: 1 Monatslohn oder 4 Wochen Urlaub (wahlweise)<br />

nach 35 und 40 Dienstjahren: Fr. 2’500.-<br />

Für den Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk sind die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstjahre<br />

massgebend. Sämtliche nachgewiesenen Dienstjahre in Betrieben der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> (<strong>Spital</strong><br />

<strong>Leuggern</strong> und <strong>Spital</strong> Menziken) und der Falkenstein <strong>Asana</strong> <strong>AG</strong> werden für die Berechnung zusammengezählt.<br />

Die Lehr- und Praktikumsjahre werden mitgezählt. Unbezahlter Urlaub wird nicht<br />

angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem unbezahlten Urlaub nicht fortgeführt wird.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 15<br />

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Als Bemessungsgrundlage für das Dienstaltersgeschenk gilt der Lohn bei Vollendung des betreffenden<br />

Dienstjahres und das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten 12 Monate.<br />

Das Dienstaltersgeschenk nach 15 und 30 Dienstjahren kann ganz oder halb als Urlaub bezogen<br />

werden. Der Urlaub ist in der Regel spätestens im auf die Entstehung des Anspruchs folgenden<br />

Kalenderjahr zu beziehen.<br />

Hat der Mitarbeitende im Kalenderjahr der Pensionierung Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk,<br />

wird ihm dieses im Monat, in dem er in den Ruhestand tritt, voll ausbezahlt.<br />

5.6 Lohnrückbehalt<br />

Zur Deckung von allfälligen Schadenersatzansprüchen oder Forderungen kann der Arbeitgeber<br />

eine angemessene Sicherstellung verlangen. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf<br />

aber nicht mehr als ein Zehntel und im Gesamten nicht mehr als der Lohn einer Arbeitswoche zurückbehalten<br />

werden.<br />

5.7 Lohnabtretung<br />

Künftige Lohnforderungen dürfen Mitarbeitende nicht an Dritte abtreten, ausser zur Sicherstellung<br />

familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten (vgl. Art. 325 OR).<br />

5.8 Familienzulagen<br />

Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 16<br />

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6. Ferien und Urlaub<br />

6.1 Ferienanspruch<br />

Der jährliche Ferienanspruch beträgt:<br />

bis und mit 20. Altersjahr: 25 Tage<br />

ab dem 21. Altersjahr: 22 Tage<br />

ab dem 50. Altersjahr: 27 Tage<br />

ab dem 60. Altersjahr: 30 Tage<br />

Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.<br />

Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet. Erfolgt der Ein- oder Austritt während<br />

des Jahres, berechnet sich der Ferienanspruch nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aufgerundet<br />

auf einen halben Tag.<br />

6.2 Ferienbezug<br />

Ferien sind frühzeitig zu planen und in der Regel innerhalb des laufenden Kalenderjahres zu beziehen.<br />

In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber Ausnahmen bewilligen, wobei maximal fünf<br />

Ferientage auf das neue Jahr übertragen werden dürfen. Wenigstens zwei Ferienwochen pro Kalenderjahr<br />

müssen zusammenhängend bezogen werden.<br />

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei auf die Wünsche des Mitarbeitenden<br />

soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Mitarbeitenden<br />

mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, die Ferien in den Schulferien<br />

zu beziehen.<br />

Ferien dienen der Erholung. Leisten Mitarbeitende während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen<br />

Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann der<br />

Ferienlohn verweigert oder zurückverlangt werden.<br />

6.3 Feriensaldo bei Austritt<br />

Das Ferienguthaben ist grundsätzlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Ferien,<br />

die aus betrieblichen Gründen oder in Folge von Krankheit oder Unfall nicht vor Austritt bezogen<br />

werden können, werden ausbezahlt.<br />

Haben Mitarbeitende bis zum Zeitpunkt des Austritts mehr Ferien bezogen, als ihnen pro rata zugestanden<br />

hätte, ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferientage mit dem Gehaltsguthaben<br />

des Mitarbeitenden zu verrechnen, ausser bei Entlassungen aus betrieblichen<br />

Gründen.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 17<br />

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6.4 Ferienverhinderung<br />

Krankheit oder Unfall, die den vorgesehenen Ferienantritt verhindern oder überdauern, ergeben<br />

Anspruch auf Ferienverschiebung.<br />

Kann dem Ferienzweck der Erholung infolge Krankheit oder Unfall unverschuldeterweise nicht<br />

mehr entsprochen werden, werden die verlorenen Ferientage nachgewährt, sofern die Erholungszeit,<br />

ärztlich bescheinigt, um mindestens drei Tage verhindert war. Der Nachbezug der verlorenen<br />

Ferientage ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.<br />

Die vorgesetzte Stelle ist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit sofort zu orientieren. Soweit ärztliche<br />

Zeugnisse im Ausland ausgestellt werden, sind diese auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder<br />

Englisch abzufassen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen.<br />

6.5 Ferienkürzung<br />

Bei Abwesenheit infolge unbezahltem Urlaub oder unentschuldigter Absenzen wird der Ferienanspruch<br />

anteilmässig gekürzt.<br />

Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militär oder Schwangerschaft während mehr als drei<br />

Monaten wird die Feriendauer im entsprechenden Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat<br />

um je 1/12 gekürzt. Verschiedene Absenzen während eines Kalenderjahres werden zusammengezählt.<br />

Bei ununterbrochener Abwesenheit über das Jahresende hinaus wird die Ferienkürzung weiter<br />

gezogen.<br />

6.6 Feiertage<br />

Als Feiertage am Standort <strong>Leuggern</strong> gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,<br />

Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26.<br />

Dezember) sowie Fronleichnam, Allerheiligen (1. November), Heilig Abend (1/2 Tag) und Silvester<br />

(1/2 Tag).<br />

Als Feiertage am Standort Menziken gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,<br />

Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26.<br />

Dezember) sowie 1. Mai (Nachmittag), Heilig Abend und Silvester.<br />

Weitere arbeitsfreie Tage können durch den Arbeitgeber festgelegt werden.<br />

Der Anspruch auf Feiertage von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden besteht im Umfang des Beschäftigungsgrades.<br />

Krankheit, Unfall, Militärdienst oder andere persönliche Verhinderungen an einem Feiertag bilden<br />

keinen Grund zum Nachbezug.<br />

6.7 Unbezahlter Urlaub<br />

Unbezahlter Urlaub ist antrags- und bewilligungspflichtig. Der Arbeitgeber kann auf Antrag des<br />

Mitarbeitenden unbezahlter Urlaub gewähren, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.<br />

Das Gesuch muss rechtzeitig (abhängig von Dienst- und Ferienplanung) via Vorgesetzten bei der<br />

Personalabteilung eingereicht werden. Unfall oder Krankheit während eines unbezahlten Urlaubs<br />

geben keinen Anspruch auf Vergütungen irgendwelcher Art sowie weder auf Abbruch, Verschiebung,<br />

Verkürzung noch auf Verlängerung des unbezahlten Urlaubs.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 18<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


Mitarbeitende bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben Anspruch auf einen jährlichen unbezahlten<br />

Jugendurlaub bis maximal fünf Tage für ausserschulische Jugendarbeit. Dabei muss es sich um<br />

unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten bzw. um die hierfür notwendige<br />

Aus- und Weiterbildung handeln (z.B. Sportbewegung des Bundes „Jugend+Sport“). Der unbezahlte<br />

Jugendurlaub kann durch die Leitung Personal in Absprache mit der vorgesetzten Stelle des<br />

Mitarbeitenden bewilligt werden.<br />

6.8 Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub<br />

Wünschen die Mitarbeitenden während des unbezahlten Urlaubs die Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes<br />

(Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, Pensionskasse) haben sie<br />

folgende Leistungen zu erbringen:<br />

Bei Urlaubsdauer von höchstens 30 Tagen die üblichen Arbeitnehmerbeiträge<br />

Bei Urlaubsdauer von über 30 Tagen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge<br />

Vor Antritt eines unbezahlten Urlaubs melden die Mitarbeitenden den gewünschten Versicherungsmodus<br />

bei der zuständigen Personalabteilung.<br />

6.9 Bezahlter Urlaub<br />

Die nachfolgend aufgeführten Ereignisse geben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:<br />

Eigene Hochzeit 3 Tage<br />

Hochzeit in der eigenen Familie (Kind/Stiefkind, Eltern, Geschwister) 1 Tag<br />

Vaterschaftsurlaub (bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes) 3 Tage<br />

Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts (Wohnungswechsel) 1 Tag pro Jahr<br />

Orientierungstag über Militär- und Schutzdienst,<br />

Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1 Tag<br />

Militärische Rekrutierung, Inspektion gemäss Aufgebot<br />

Vorstellungsgespräche im gekündigten Arbeitsverhältnis erforderliche Zeit<br />

(nach Absprache)<br />

Bei Todesfällen:<br />

Ehepartner/Lebenspartner, eigene Kinder, Adoptiv- oder Stiefkinder 3 Tage<br />

Eltern 2 Tage<br />

Geschwister, Schwiegereltern/Eltern des Lebenspartners, weitere<br />

Familienangehörige sowie Verwandte 1 Tag<br />

In allen anderen Fällen: Teilnahme an der Bestattung max. ½ Tag<br />

Die Zeitanrechnung erfolgt gemäss Beschäftigungsgrad.<br />

Die Mitarbeitenden haben die Vorgesetzten zu informieren, sobald sie vom Zeitpunkt Kenntnis<br />

haben. Fällt das Ereignis in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag, so wird der Urlaub vor-<br />

oder nachgewährt. Die oben erwähnten bezahlten Urlaubstage sind ereignisgebunden und müssen<br />

innert 14 Tagen nach dem Ereigniseintritt bezogen werden. Ansonsten verfallen sie.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 19<br />

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Für die Pflege von erkrankten, im gleichen Haushalt lebenden Kindern, kann – soweit die Pflege<br />

nicht anderweitig organisiert werden kann - bis zu drei Tage Urlaub gewährt werden. Der Anspruch<br />

besteht pro Ereignis, insgesamt aber nicht mehr als fünf bezahlte Tage pro Kalenderjahr. Ein ärztliches<br />

Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes ist vorzuweisen. Im Wiederholungsfall oder<br />

bei Absenzen von länger als einem Tag, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Ersatzbemühungen<br />

(Partner/in, Eltern, Nachbarn) getroffen werden.<br />

Für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen wird dem Mitarbeitenden<br />

maximal fünf bezahlte Tage pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung muss vom Vorgesetzten<br />

und der Leitung Personal erteilt werden.<br />

Der Direktor am jeweiligen Standort kann, zusammen mit der Leitung Personal, bei Vorliegen wichtiger<br />

persönlicher Gründe im Einzelfall weiteren bezahlten Urlaub bis maximal fünf Tage pro Kalenderjahr<br />

bewilligen.<br />

Arzt-, Zahnarzt- und Behördenbesuche müssen nach Möglichkeit in der Freizeit erfolgen. Soweit<br />

dies nachweislich nicht möglich ist (z.B. Notfall, Vollzeitpensum), hat der Mitarbeitende Anspruch<br />

auf eine Zeitgutschrift von einer Stunde pro Besuch, sofern er den Termin nachweisen kann. Das<br />

Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrankte Kinder bei Arztbesuchen etc. zu begleiten.<br />

6.10 Therapien<br />

Ärztlich verordnete (Langzeit-)Therapien werden wie Krankheit behandelt. Diese sind nach Möglichkeit<br />

in Randzeiten anzusetzen. Für Zeitgutschriften ist der Leitung Personal ein ärztliches<br />

Zeugnis vorzulegen.<br />

7. Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung, Versicherungen<br />

7.1 Meldepflicht Arztzeugnis<br />

Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsverhinderung die vorgesetzte Stelle sofort zu benachrichtigen<br />

und die voraussichtliche Dauer bekannt zu geben.<br />

Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so haben die Mitarbeitenden unaufgefordert der vorgesetzten<br />

Stelle ein Arztzeugnis vorzulegen. Sofern der Mitarbeitende seiner Pflicht nicht nachkommt<br />

ist der Vorgesetzte in der Pflicht, den Mitarbeitenden entsprechend anzuweisen. Die vorgesetzte<br />

Stelle leitet nach Einsicht das Arztzeugnis unmittelbar an die Personalabteilung weiter.<br />

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, ist der Mitarbeitende verpflichtet, monatlich ein neues Arztzeugnis,<br />

ohne jeweilige Aufforderung, an die Personalabteilung zu senden.<br />

Das Arztzeugnis muss Beginn, voraussichtliches Ende sowie den Grad der Arbeitsunfähigkeit<br />

beinhalten.<br />

Es steht dem Arbeitgeber frei, schon vor Ablauf der drei Tage ein ärztliches Zeugnis zu verlangen.<br />

Dauert die Krankheit länger als 14 Tage, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die weitere Lohnzahlung<br />

von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit,<br />

so kann der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung fordern, um bestehende<br />

Zweifel auszuschliessen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 20<br />

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7.2 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall<br />

Eine Lohnfortzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten<br />

wurde.<br />

Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird den Mitarbeitenden der<br />

volle Lohn (100%) während längstens sechs Monaten (180 Tagen) weiter ausgerichtet. Sofern die<br />

Arbeitsunfähigkeit weiter andauert, werden ab dem 181. Tag bis zum 730. Tag 90% des Lohnes<br />

bezahlt gemäss den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.<br />

Bei Unfall gelten im Minimum die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Unfallversicherungsgesetz<br />

(UVG).<br />

Arbeitsverhinderungen im selben Kalenderjahr als Folge derselben oder anderer Krankheiten oder<br />

Unfälle werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet.<br />

7.3 Krankentaggeldversicherung<br />

Der Arbeitgeber stellt bei Krankheit die Lohnfortzahlung sicher (siehe Ziffer 7.2). Die Lohnfortzahlung<br />

wird ganz oder teilweise über eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Kranken-<br />

Taggeldversicherung abgedeckt. Die Mitarbeitenden bezahlen maximal die Hälfte der dafür erforderlichen<br />

Prämien.<br />

Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen aus rein privaten Taggeldversicherungen,<br />

sind dem Arbeitgeber abzutreten.<br />

Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt<br />

werden.<br />

Ab Bezug der AHV-Rente, spätestens ab Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters werden<br />

die Lohnfortzahlungen noch während höchstens 180 Tagen ausgerichtet. Mit vollendetem 70. Altersjahr<br />

wird der Krankenlohn gemäss OR-Minimum ausgerichtet (Berner Skala).<br />

Endet das Arbeitsverhältnis, so können die Mitarbeitenden gemäss den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen<br />

vom Übertrittsrecht in die Einzelversicherung Gebrauch machen. Der Lohnanspruch<br />

gegenüber dem Arbeitgeber dauert längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

7.4 Schwangerschaft, Mutterschaft<br />

Bei Absenzen infolge einer ärztlich attestierten Schwangerschaft richtet sich die Lohnfortzahlung<br />

nach den Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Lohnfortzahlung dauert<br />

längstens bis zum Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs.<br />

Bei Niederkunft hat die Mitarbeiterin Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16<br />

Wochen. Für die schwangere Mitarbeiterin gilt folgende Regelung:<br />

Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestätigten Geburtstermin.<br />

Unmittelbar vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs sind alle Kompensationstage zu beziehen.<br />

Nach Ablauf der 16 Wochen Mutterschaftsurlaub sind alle bis dato aufgelaufenen Ferien zu<br />

beziehen. Pensumswechsel treten erst nach dem Ferienbezug in Kraft.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 21<br />

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Während dem Mutterschaftsurlaub wird der bisherige Lohn bezahlt. Die Mutterschaftsentschädigung<br />

gemäss EOG wird dem Arbeitgeber ausbezahlt, sofern während der Entschädigungsdauer<br />

ein Arbeitsverhältnis besteht. Es obliegt der Mutter, das Anmeldeformular der EO für eine Mutterschaftsentschädigung<br />

auszufüllen und der Personalabteilung innert 6 Wochen nach der Niederkunft<br />

abzugeben. Ein Verstoss gegen diese Pflicht führt zur Kürzung der Lohnfortzahlung.<br />

Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20.00 Uhr und 06.00<br />

Uhr nicht beschäftigt werden. Während der ersten sieben Monate der Schwangerschaft kann eine<br />

Arbeitnehmerin, die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeitet, verlangen, stattdessen für eine<br />

gleichwertige Tagesarbeit eingesetzt zu werden (Art. 35b Abs. 1 ArG).<br />

Mitarbeiterinnen dürfen während 8 Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis und mit der<br />

16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.<br />

Im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes gilt das Stillen am Arbeitsort als Arbeitszeit.<br />

Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

7.5 Unfallversicherung<br />

Die Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Berufsunfällen mit Einschluss von Berufskrankheiten<br />

sowie von Nichtberufsunfällen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert.<br />

Gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen sind Mitarbeitende mit Teilzeitanstellung, deren wöchentliche<br />

Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt, nicht versichert. Für diese Mitarbeitenden<br />

gelten Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg als Berufsunfälle. Für Nichtberufsunfälle haben diese<br />

Mitarbeitenden eigene Versicherungen abzuschliessen.<br />

Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung<br />

gehen zu Lasten der Mitarbeitenden.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit Stellenantritt und endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach<br />

dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Mitarbeitende, welche<br />

innerhalb dieser 30 Tage keine neue Arbeitsstelle antreten, müssen sich gemäss UVG selber für<br />

die Folgen von Nichtberufsunfällen versichern. Dasselbe gilt auch für unbezahlte Urlaube von<br />

mehr als 30 Tagen. Für eine Verlängerung des Versicherungsschutzes können die Mitarbeitenden<br />

eine Abredeversicherung abschliessen (max. 180 Tage). Entsprechende Unterlagen können in der<br />

Personalabteilung bezogen werden.<br />

7.6 Lohnanspruch bei schweizerischem Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienstleistungen<br />

Während des Wiederholungskurses haben Mitarbeitende Anspruch auf den vollen Lohn.<br />

Während der Rekrutenschule und der Leistung von Zivildienst wird Lohn mindestens in der Höhe<br />

der EO-Entschädigung ausbezahlt.<br />

Während anderen Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienstleistungen, zu denen Mitarbeitende<br />

verpflichtet sind, wird der volle Lohn ausgerichtet. Die Lohnzahlung ist an die Bedingung geknüpft,<br />

dass Mitarbeitende die Unterlagen zum Bezuge des Erwerbsersatzes dem Arbeitgeber einreichen.<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 22<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


Für Dienstleistungen, die im gleichen Kalenderjahr die Dauer einer Rekrutenschule und eines<br />

Wiederholungskurses übersteigen, wird Lohn mindestens in der Höhe der EO-Entschädigung ausbezahlt.<br />

Während des freiwilligen Militärdienstes wird Lohn mindestens in der Höhe der EO-Entschädigung<br />

ausbezahlt.<br />

Während der Zeit, da Lohn ausbezahlt wird, fällt die Erwerbsausfallentschädigung bis zur Höhe<br />

des Lohnes dem Arbeitgeber zu.<br />

7.7 Krankenpflegeversicherung<br />

Die Mitarbeitenden haben sich für die Krankenpflege gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung<br />

(KVG) auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.<br />

7.8 Berufliche Vorsorge<br />

Arbeitnehmer haben sich gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-<br />

und Invalidenvorsorge, bei der Personalvorsorge des Arbeitgebers gegen die wirtschaftlichen<br />

Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern.<br />

Die Versicherungsbedingungen der Vorsorgeeinrichtung bilden einen integrierenden Bestandteil<br />

des Arbeitsvertrages.<br />

7.9 Lohnzahlung im Todesfall<br />

Beim Tod eines Mitarbeitenden wird der Lohn in erster Linie dem Ehegatten/-gattin, eingetragenen<br />

Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben, den Verwandten in auf-<br />

oder absteigender Linie, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, noch für einen<br />

Monat für jedes volle Dienstjahr, höchstens jedoch für sechs Monate vom Todestag an ausgerichtet.<br />

Den nächsten und ausschliesslichen Anspruch auf die Lohnzahlung hat der Ehegatte/-gattin<br />

und eingetragene Partner. Im Übrigen entscheidet die gesetzliche Erbfolge.<br />

Diese Bestimmung findet auf Mitarbeitende, die einem befristeten Arbeitsverhältnis unterstehen,<br />

keine Anwendung. Bei diesen richtet sich der Lohnnachgenuss nach OR (Art. 338).<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 23<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11


8. Schlussbestimmungen<br />

8.1 Änderungen<br />

Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> behält sich vor, die vorliegenden Bestimmungen den sich ändernden Verhältnissen<br />

anzupassen. Änderungen dieses Reglements werden in geeigneter Form publiziert.<br />

Damit die persönlichen Exemplare immer dem neusten Stand entsprechen, wird empfohlen, die<br />

neu herausgegebenen Blätter auszuwechseln und abzulegen. Zudem ist ein jeweils aktuelles<br />

Exemplar dieses Reglements auf dem Intranet abgelegt und kann in Papierform bei der Personalabteilung<br />

bezogen werden.<br />

Können sich Mitarbeitende mit den Bestimmungen oder späteren Änderungen nicht einverstanden<br />

erklären, haben sie dies innert Monatsfrist, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, der Personalabteilung<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

8.2 Inkrafttreten<br />

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Juli 2011 in Kraft und ersetzt die Allgemeinen Arbeitsbestimmungen<br />

der VAKA vom 1. September 2005.<br />

<strong>Leuggern</strong>/Menziken, im Februar 2011<br />

<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 24<br />

Version 1.0 / gültig ab 01.07.11

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