Anstellungsreglement Asana Gruppe AG - Spital Leuggern
Anstellungsreglement Asana Gruppe AG - Spital Leuggern
Anstellungsreglement Asana Gruppe AG - Spital Leuggern
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<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong><br />
Inkraftsetzung am 1. Juli 2011
Inhaltsverzeichnis<br />
0. Vorwort 4<br />
1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 4<br />
1.1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 4<br />
2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 5<br />
2.1 Anstellung, Beginn 5<br />
2.2 Probezeit 5<br />
2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 5<br />
2.4 Befristetes Arbeitsverhältnis 5<br />
2.5 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen 5<br />
2.6 Erreichen der Altersgrenze / Pensionierung 6<br />
2.7 Fristlose Kündigung 6<br />
3. Rechte und Pflichten 6<br />
3.1 Sorgfalts- und Treuepflicht 6<br />
3.2 Nebenbeschäftigung 6<br />
3.3 Schutz der persönlichen Integrität 7<br />
3.4 Gleichstellung 7<br />
3.5 Gesundheitsschutz, Unfallverhütung 7<br />
3.6 Eintrittsuntersuchung, Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit 8<br />
3.7 Datenschutz 8<br />
3.8 Haftung 8<br />
3.9 Schweigepflicht / Berufsgeheimnis 9<br />
3.10 Meldepflicht 9<br />
3.11 Annahme von Geschenken 9<br />
3.12 Berufskleidung, Berufsausrüstung 9<br />
3.13 Personalzimmer 9<br />
3.14 Nutzung der Informatikmittel 10<br />
3.15 Zuweisung anderer Arbeit und Versetzung 10<br />
3.16 Spesen 10<br />
3.17 Personalentwicklung 10<br />
3.17.1 Mitarbeitergespräch 11<br />
3.18 Arbeitszeugnis 11<br />
3.19 Mitwirkungsrechte 11<br />
3.20 Ärztliche Behandlung und Pflege im eigenen Betrieb 11<br />
3.21 Rückgabepflicht 11<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 1<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
4. Arbeitszeit 12<br />
4.1 Arbeitszeit für nicht ärztliches Personal 12<br />
4.2 Arbeitszeit für ärztliches Personal 12<br />
4.3 Arbeitszeitmodelle, Gestaltung der Arbeitszeit 12<br />
4.3.1 Arbeit nach Dienstplan 12<br />
4.3.2 Flexible Arbeitszeit 12<br />
4.4 Arbeitszeitkontrolle 12<br />
4.5 Überstunden 12<br />
4.6 Überzeit 13<br />
4.7 Nachtarbeit, Sonntagsarbeit 13<br />
4.8 Sonntagsarbeit 13<br />
4.9 Entschädigung für Nachtarbeit 13<br />
4.10 Pikettdienst 13<br />
4.11 Pausen 14<br />
4.12 Ruhezeiten und Ruhetage 14<br />
5. Lohn und Zulagen 15<br />
5.1 Lohnzahlung / 13. Monatslohn 15<br />
5.2 Zulagen für Arbeit in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen 15<br />
5.3 Zulage für Pikettdienst 15<br />
5.4 Zulagenanspruch während Ferien 15<br />
5.5 Dienstaltersgeschenk 15<br />
5.6 Lohnrückbehalt 16<br />
5.7 Lohnabtretung 16<br />
5.8 Familienzulagen 16<br />
6. Ferien und Urlaub 17<br />
6.1 Ferienanspruch 17<br />
6.2 Ferienbezug 17<br />
6.3 Feriensaldo bei Austritt 17<br />
6.4 Ferienverhinderung 18<br />
6.5 Ferienkürzung 18<br />
6.6 Feiertage 18<br />
6.7 Unbezahlter Urlaub 18<br />
6.8 Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub 19<br />
6.9 Bezahlter Urlaub 19<br />
6.10 Therapien 20<br />
7. Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung, Versicherungen 20<br />
7.1 Meldepflicht Arztzeugnis 20<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 2<br />
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7.2 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall 21<br />
7.3 Krankentaggeldversicherung 21<br />
7.4 Schwangerschaft, Mutterschaft 21<br />
7.5 Unfallversicherung 22<br />
7.6 Lohnanspruch bei schweizerischem Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst-<br />
leistungen 22<br />
7.7 Krankenpflegeversicherung 23<br />
7.8 Berufliche Vorsorge 23<br />
7.9 Lohnzahlung im Todesfall 23<br />
8. Schlussbestimmungen 24<br />
8.1 Änderungen 24<br />
8.2 Inkrafttreten 24<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 3<br />
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0. Vorwort<br />
Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> mit den beiden Spitälern <strong>Leuggern</strong> und Menziken sorgt für eine hochstehende<br />
medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in ihrer Region.<br />
An den beiden Standorten in <strong>Leuggern</strong> und Menziken arbeiten rund 600 Mitarbeitende. Sie erbringen<br />
kompetent, freundlich und engagiert Dienstleistungen für unsere Patientinnen und Patienten<br />
wie auch für unsere Bewohnerinnen und Bewohner in den angegliederten Pflegeheimen.<br />
Als einer der grössten Arbeitgeber im Zurzibiet wie auch im Wynental wollen wir für unser Personal<br />
ein fairer und zuverlässiger Partner sein, der interessante und herausfordernde Arbeit zu attraktiven<br />
Anstellungsbedingungen bietet.<br />
Die Personalpolitik der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> richtet sich nach folgenden Grundsätzen:<br />
Sie hat zum Ziel, menschlich und fachlich kompetentes Personal zu gewinnen und zu erhalten.<br />
Sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeitenden, indem sie diese entsprechend ihrer<br />
Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert.<br />
Sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen.<br />
Sie berücksichtigt die Erfüllung von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und fördert flexible<br />
Arbeitszeitmodelle.<br />
1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen<br />
1.1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen<br />
Das vorliegende <strong>Anstellungsreglement</strong> gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im folgenden<br />
“Mitarbeitende” genannt) der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong>, Spitäler <strong>Leuggern</strong> und Menziken (im Folgenden<br />
“Arbeitgeber” genannt). Ausgenommen sind Unterassistenten sowie Praktikanten und Aushilfen<br />
mit einer Anstellungsdauer von weniger als 3 Monaten. Es bildet einen integrierenden Bestandteil<br />
des Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeitenden als Arbeitnehmer und der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong><br />
als Arbeitgeber, unter Vorbehalt gesetzlicher Vorschriften.<br />
Widersprechen Bestimmungen dieses Reglements vertraglich vereinbarten Bestimmungen, gilt die<br />
für den Mitarbeitenden günstigere Regelung.<br />
Kann dem Reglement oder seinen Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden,<br />
gelten ergänzend die Bestimmungen der Schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere des<br />
Obligationenrechts (OR), namentlich speziell das Arbeitsvertragsrecht (Art. 319ff. OR), des Arbeitsgesetzes<br />
(ArG) und seiner Ausführungsverordnungen, des Gleichstellungsgesetzes (GIG),<br />
des Familienzulagengesetzes (FamZG) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG).<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 4<br />
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2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
2.1 Anstellung, Beginn<br />
Die Anstellung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Jede Änderung<br />
des Vertrages bedarf der schriftlichen Form. Im Einzelarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten des<br />
Mitarbeitenden von diesem Reglement abgewichen werden.<br />
Bei ausländischen Mitarbeitenden bedarf es für die Gültigkeit des Vertrages der erforderlichen Bewilligungen<br />
(Arbeits-, Aufenthalts-, Niederlassungsbewilligung etc.) durch die zuständigen schweizerischen<br />
Behörden.<br />
Tritt der Mitarbeitende am vereinbarten Datum ohne wichtigen Grund die Stelle beim Arbeitgeber<br />
nicht an oder verlässt er sie fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Entschädigung in der Höhe eines<br />
Viertels des vereinbarten Monatslohns verlangen. Weitergehende Schadenersatzforderungen des<br />
Arbeitgebers bleiben vorbehalten.<br />
2.2 Probezeit<br />
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Probezeit bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />
drei Monate. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von bis zu sechs<br />
Monaten gilt eine Probezeit von einem Monat, bei befristeten Arbeitsverhältnissen von mehr als<br />
sechs Monaten gilt eine Probezeit von drei Monaten.<br />
Bei Absenzen während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig<br />
übernommen gesetzlichen Pflicht verlängert sich diese um die Dauer der Absenzen.<br />
2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Die Kündigungsfristen betragen unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung im Arbeitsvertrag:<br />
a) Während der Probezeit: 7 Tage<br />
b) Nach Ablauf der Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Monats<br />
c) Fristlos beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 337 OR<br />
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Werktag vor Beginn der<br />
Kündigungsfrist im Besitze des Mitarbeitenden bzw. des Arbeitgebers sein.<br />
2.4 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung<br />
bedarf. Soll das Arbeitsverhältnis nach dem Vertragsende weitergeführt werden, muss ein<br />
neuer Arbeitsvertrag erstellt werden.<br />
Die maximale Dauer der Befristung, inklusive allfällige Verlängerungen, beträgt drei Jahre. Für die<br />
Überführung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird ein neuer Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen.<br />
2.5 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen<br />
Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit schriftlich aufgelöst werden.<br />
Ein schriftlich abgefasster Aufhebungsvertrag regelt alle relevanten Punkte der Vertragsauflösung.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 5<br />
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2.6 Erreichen der Altersgrenze / Pensionierung<br />
Der Eintritt in den Altersruhestand richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung<br />
(AHVG).<br />
Die Mitarbeitenden treten auf Ende des Monats, in dem sie die ordentliche Altersgrenze erreichen,<br />
in den Ruhestand. Das Arbeitsverhältnis erlischt ohne vorangehende Kündigung automatisch.<br />
Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rentenalter hinaus.<br />
Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung muss mindestens ein halbes Jahr vor Erreichen des ordentlichen<br />
Rentenalters beim Arbeitgeber eingereicht werden. Im Falle einer Weiterbeschäftigung wird<br />
ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.<br />
Eine vorzeitige Pensionierung ist möglich, hat aber eine rentenschmälernde Konsequenz. Der Verlust<br />
wird von der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> nicht abgedeckt. Für nähere Abklärungen wenden sich die<br />
Mitarbeitenden bitte frühzeitig (mindestens ein Jahr vor dem gewünschten Austrittsdatum) an die<br />
Personalabteilung.<br />
2.7 Fristlose Kündigung<br />
Aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit<br />
fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung hat unmittelbar nach Kenntnis des wichtigen Grundes<br />
schriftlich zu erfolgen.<br />
3. Rechte und Pflichten<br />
3.1 Sorgfalts- und Treuepflicht<br />
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig, gewissenhaft und<br />
nach bestem Wissen und Können auszuführen und die Reglemente, Weisungen und Instruktionen<br />
des Arbeitgebers zu befolgen. Die Mitarbeitenden müssen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers<br />
in guten Treuen wahren.<br />
Die Mitarbeitenden haben die ihnen anvertrauten bzw. zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, Materialien,<br />
Berufskleider und Einrichtungen mit der entsprechenden Sorgfalt zu behandeln. Schäden<br />
an Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.<br />
3.2 Nebenbeschäftigung<br />
Eine Nebenbeschäftigung ist nur gestattet, wenn dadurch die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber<br />
nicht verletzt oder die Firma nicht konkurrenziert wird und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes<br />
eingehalten werden. Sie bedürfen der vorgängigen Bewilligung des Arbeitgebers (Direktion<br />
und Leitung Personal), wenn<br />
a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,<br />
b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung bei der <strong>Asana</strong><br />
<strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> mehr als ein Vollpensum ergibt oder<br />
c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 6<br />
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3.3 Schutz der persönlichen Integrität<br />
Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Er nimmt auf deren Gesundheit<br />
gebührend Rücksicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.<br />
Sexuelle Belästigung verletzt die Persönlichkeit und Würde von Personen. Als sexuelle Belästigung<br />
gilt jede Handlung und/oder Aussage mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht<br />
ist. Darunter fallen nach Art. 4 des Gleichstellungsgesetzes (GIG) insbesondere Drohungen, das<br />
Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen<br />
eines Entgegenkommens sexueller Art.<br />
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird in keiner Art und Weise toleriert. Belästigende Mitarbeitende<br />
haben mit Sanktionen zu rechnen. Als Sanktion kann, je nach Schwere der Verfehlung, eine<br />
Verwarnung, eine Versetzung, eine ordentliche oder in schwerwiegenden Fällen eine fristlose Entlassung<br />
ausgesprochen werden. Betroffene Mitarbeitende erhalten Beratung und Unterstützung.<br />
Ansprechstellen für betroffene Mitarbeitende sind vorgesetzte Stellen oder Mitglieder der <strong>Spital</strong>leitung,<br />
insbesondere die Leitung Personal. Erfährt der Arbeitgeber ohne eine Meldung von sexueller<br />
Belästigung greift er von sich aus ein. Vorgesetzte sind in ihrem Verantwortungsbereich für eine<br />
belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre zuständig.<br />
3.4 Gleichstellung<br />
Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> bekennt sich zur Gleichstellung von Frau und Mann. Mitarbeitende werden<br />
aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt in irgendeiner Weise benachteiligt, namentlich<br />
nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Mitarbeiterinnen,<br />
auf eine Schwangerschaft.<br />
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung<br />
der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.<br />
3.5 Gesundheitsschutz, Unfallverhütung<br />
Im Interesse eines umfassenden Schutzes von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden sowie<br />
zur wirksamen Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten trifft der Arbeitgeber alle<br />
Massnahmen:<br />
die nach der Erfahrung notwendig<br />
nach dem Stand der Technik möglich<br />
den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.<br />
Vorschriften über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die entsprechende<br />
Einrichtung der Arbeitsplätze und Schutzvorrichtungen, die Abgabe der nötigen Schutzausrüstung<br />
und -kleider, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die zweckmässige Instruktion der<br />
Mitarbeitenden.<br />
In Ergänzung zu den Vorkehrungen des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz verpflichten sich<br />
alle Mitarbeitenden in gleichem Masse die geltenden Vorschriften einzuhalten. Sie tragen die notwendigen<br />
Schutzkleider und befolgen alle entsprechenden Instruktionen. Sicherheitsvorschriften<br />
wie das Rauchverbot im Gebäude und das Verbot, unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen zu<br />
arbeiten, sind ebenfalls strikte einzuhalten.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 7<br />
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3.6 Eintrittsuntersuchung, Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit<br />
Die Mitarbeitenden haben sich gemäss Aufgebot einer personalärztlichen Eintrittsuntersuchung zu<br />
unterziehen. Der Eintrittscheck ist für Mitarbeitende mit direktem Patientenkontakt obligatorisch.<br />
Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die Fragen zum Gesundheitszustand wahrheitsgetreu und vollständig<br />
auszufüllen.<br />
Mitarbeitende, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten, haben auf Verlangen Anspruch auf<br />
medizinische Untersuchung und Beratung. Der Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung<br />
kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren geltend gemacht werden. Nach Vollendung<br />
des 45. Altersjahres steht den Mitarbeitenden dieses Recht jährlich zu.<br />
Die Kosten der medizinischen Untersuchung und Beratung wie auch der Eintrittsuntersuchung<br />
trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Mitarbeitenden<br />
dafür aufkommt.<br />
3.7 Datenschutz<br />
Der Arbeitgeber verpflichtet sich:<br />
die Bearbeitung personalbezogener Daten auf das betrieblich Notwendige zu beschränken,<br />
den Zugang zu personalbezogenen Daten auf jene Mitarbeitenden zu beschränken, die aufgrund<br />
ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben müssen,<br />
Auskünfte über die Mitarbeitenden nur zu erteilen, wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig<br />
darum ersucht oder mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,<br />
den Mitarbeitenden auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Daten zu gewähren,<br />
fehlerhafte personalbezogene Daten zu berichtigen.<br />
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Funktion personalbezogene Daten<br />
erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für den Schutz dieser Daten die Verantwortung<br />
und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu<br />
treffen.<br />
3.8 Haftung<br />
Die Mitarbeitenden sind für Sach- und Personenschäden gegenüber Dritten aus der ihnen übertragenen<br />
Arbeit durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers versichert. Die Versicherungsprämien<br />
trägt der Arbeitgeber.<br />
Die Mitarbeitenden haften persönlich für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig dem<br />
Arbeitgeber zufügen. Davon ausgenommen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit.<br />
Schäden, welche auf einer angeordneten Geschäftsfahrt mit dem eigenen Fahrzeug oder einem<br />
Firmenfahrzeug entstehen, sind durch eine Versicherung des Arbeitgebers gedeckt.<br />
Jeder Schadenfall ist sofort der Verwaltung (Leiter Finanzen) zu melden.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 8<br />
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3.9 Schweigepflicht / Berufsgeheimnis<br />
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über betriebsinterne Angelegenheiten Verschwiegenheit zu<br />
wahren. Insbesondere dürfen Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche<br />
Verhältnisse von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen nicht Dritten zugänglich gemacht<br />
werden.<br />
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.<br />
Das Berufsgeheimnis ist strikte zu wahren.<br />
Die Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
3.10 Meldepflicht<br />
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Personalabteilung unverzüglich sämtliche<br />
Daten mitzuteilen, die für eine Nachführung der Personalakte erforderlich sind. Insbesondere müssen<br />
Änderungen der Wohnadresse, des Zivilstands, die Geburt von Kindern und Adoptionen sowie<br />
alle für den Bezug von Familienzulagen relevanten Änderungen gemeldet werden. Ausländische<br />
Mitarbeitende müssen zudem eine allfällige Einbürgerung oder der Erhalt der Niederlassungsbewilligung<br />
melden.<br />
Ebenfalls sind Abschlüsse von berufsbezogenen Aus-, Zusatz- und Weiterbildungen der zuständigen<br />
Personalabteilung zu melden.<br />
Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden, und es ist über den<br />
weiteren Verlauf regelmässig zu informieren. Sämtliche Berufs- und Nichtberufsunfälle sind zusätzlich<br />
der Personalabteilung zu melden. Bagatell-Unfälle ohne Arbeitsverhinderung sind aus versicherungstechnischen<br />
Gründen ebenfalls der Personalabteilung zu melden.<br />
3.11 Annahme von Geschenken<br />
Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für sich oder andere Personen, im Zusammenhang mit ihrer<br />
Stellung, von Dritten Geschenke oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich<br />
versprechen zu lassen. Übliche Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert (unter Fr. 100.-) sind<br />
davon ausgenommen. Geschenke in Form von Bargeld sind in die Teamkasse der Abteilung zu<br />
geben. Naturalgeschenke gehören der Abteilung.<br />
3.12 Berufskleidung, Berufsausrüstung<br />
Wo spezifische Arbeitskleidung und/oder Berufsausrüstung erforderlich ist, wird diese vom Arbeitgeber<br />
zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Abgabe und Tragweise der Berufskleidung.<br />
Ein Namensschild steht jedem Mitarbeitenden zur Verfügung. Dieses muss während der<br />
Arbeitszeit ständig und gut sichtbar getragen werden.<br />
3.13 Personalzimmer<br />
Für die Benützung eines Personalzimmers wird der Mietzins gemäss Mietvertrag vom Lohn in Abzug<br />
gebracht. Das Mietverhältnis erlischt automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Zudem<br />
gelten die Kündigungsfristen gemäss Mietvertrag.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 9<br />
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3.14 Nutzung der Informatikmittel<br />
Die Mitarbeitenden dürfen Internet, E-Mail, Telefon und Telefax nur in dringenden Fällen oder zum<br />
Bagatellgebrauch für private Zwecke nutzen. Die Nutzung ist auf ein Minimum zu beschränken. Sie<br />
soll nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. Das Herunterladen von Programmen<br />
ist untersagt. Das Surfen auf rechtswidrigen Websites oder auf solchen mit sexistischen, pornografischen<br />
und rassistischen Inhalten ist untersagt. Der Arbeitgeber überprüft die Einhaltung dieser<br />
Nutzungsregelung stichprobenweise anonym.<br />
Besteht ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche Nutzung der angeführten betrieblichen Einrichtungen,<br />
kann die <strong>Spital</strong>leitung nach vorhergehender Information des Personals eine personenbezogene<br />
Überprüfung anordnen.<br />
Die Sanktionen bei Verstössen gegen diese Nutzungsregelung reichen je nach Schwere des Missbrauchs<br />
von einer Verwarnung bis zur fristlosen Entlassung bei der Nutzung von Websites mit<br />
rechtswidrigen, sexistischen, pornografischen oder rassistischen Inhalten.<br />
3.15 Zuweisung anderer Arbeit und Versetzung<br />
Zur Sicherung geordneter Betriebsabläufe können Mitarbeitende nach vorgängiger Absprache für<br />
längstens sechs Monate über einen vereinbarten Aufgabenbereich hinaus für andere zumutbare<br />
Aufgaben eingesetzt oder intern auch an einen anderen Standort der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> versetzt<br />
werden. Gehalt und übrige Dienstleistungen bleiben davon unberührt.<br />
Eine dauernde Änderung der Funktion bedingt einen neuen Arbeitsvertrag respektive eine Vertragsänderung.<br />
Der Arbeitgeber übernimmt die durch die Versetzung bedingten zusätzlichen Auslagen. Bei einem<br />
allfällig weiteren Arbeitsweg wird die Differenz zum bisherigen Arbeitsweg an die Arbeitszeit angerechnet.<br />
3.16 Spesen<br />
Mitarbeitende, die im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs sind oder Auslagen tätigen, haben einen<br />
Anspruch auf Vergütung. Die Details sind in einem separaten Spesenreglement geregelt.<br />
3.17 Personalentwicklung<br />
Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> bekennt sich in ihrer Personalpolitik zur Entwicklung der fachlichen und<br />
persönlichen Kompetenzen ihrer Mitarbeitenden. Die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sind<br />
sowohl auf die Unternehmensstrategie, als auch auf die Befähigung der Mitarbeitenden im operativen<br />
Geschäft ausgerichtet.<br />
Interne Weiterbildungsmassnahmen können unter anderem umfassen:<br />
Gezielte Ausbildung am Arbeitsplatz<br />
Bereicherung des Aufgabengebietes (job enrichment)<br />
Erweiterung des Aufgabengebietes (job enlargement)<br />
Wechsel des Aufgabengebietes (job rotation)<br />
Schulungen, Kurse<br />
Bereitstellung von Fachliteratur<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 10<br />
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Ein separates Weiterbildungsreglement dient einer einheitlichen Regelung bei der Teilnahme an<br />
externen Kursen, Tagungen und Weiterbildungen und die damit verbundenen Beiträge des Arbeitgebers<br />
für solche Veranstaltungen sowie die damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen.<br />
Bei angeordneter oder betrieblich notwendiger Fort- und Weiterbildung werden die Kosten vom<br />
Arbeitgeber getragen; ebenso wird die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt.<br />
3.17.1 Mitarbeitergespräch<br />
Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rückmeldungen bezüglich ihrer Arbeitsleistung und ihrem<br />
Arbeitsverhalten in Form von periodischen Gesprächen über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und<br />
Verhalten. Mindestens einmal pro Jahr findet das standardisierte Mitarbeitergespräch statt.<br />
3.18 Arbeitszeugnis<br />
Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer<br />
des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Beim Austritt des Mitarbeitenden<br />
soll das Arbeitszeugnis am letzten Arbeitstag, spätestens bei Vertragsende, übergeben<br />
oder zugestellt werden.<br />
Auf Verlangen des Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
zu beschränken (Arbeitsbestätigung).<br />
3.19 Mitwirkungsrechte<br />
Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> verfügt über eine Arbeitnehmervertretung. Aus den Mitarbeitenden, die diesem<br />
Reglement unterliegen, wird eine Arbeitnehmervertretung gebildet. Grösse, Zusammensetzung,<br />
Wahlmodus, Wahlkreise, Wählbarkeitsvoraussetzungen, Minderheitenschutz und Organisation<br />
werden in einem separaten Reglement über die Arbeitnehmervertretung geregelt. Deren<br />
Rechte, Pflichten und Mitwirkungsmöglichkeiten liegen im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes.<br />
3.20 Ärztliche Behandlung und Pflege im eigenen Betrieb<br />
Wenn der Mitarbeitende im Krankheitsfall die Dienste des Arbeitgebers beansprucht, hat er hierfür<br />
die Taxen und Gebühren gemäss Taxordnung zu entrichten.<br />
Mitarbeitenden wird bei einem krankheitsbedingten Aufenthalt resp. Wochenbett die Möglichkeit<br />
geboten, im <strong>Spital</strong> <strong>Leuggern</strong> oder <strong>Spital</strong> Menziken - soweit verfügbar - ein Zimmer in einer höheren<br />
Pflegeklasse (1 Stufe höher) zu beziehen, als dies ihre Krankenkasse vorsieht. Dies gilt auch bei<br />
einem unfallbedingten Aufenthalt von Mitarbeitenden, welche nicht über den Arbeitgeber gegen<br />
Nichtberufsunfälle versichert sind. Voraussetzung dafür ist ein bestehendes resp. ungekündigtes<br />
Arbeitsverhältnis bei <strong>Spital</strong>eintritt.<br />
3.21 Rückgabepflicht<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Berufskleider<br />
und -ausrüstung, Utensilien und Geräte wie Laptops, Mobiltelefone, Badges, Schlüssel,<br />
Firmenkreditkarten etc. unaufgefordert zurückzugeben. Ebenso sind sämtliche Akten, Dokumente,<br />
Arbeitsergebnisse, Daten, Datenträger und Software dem Arbeitgeber unaufgefordert zurückzugeben.<br />
Mitarbeitende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben mit der Geltendmachung<br />
allfälliger Schadenersatzforderungen und/oder mit weiteren Massnahmen zu rechnen.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 11<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
4. Arbeitszeit<br />
4.1 Arbeitszeit für nicht ärztliches Personal<br />
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt bei einem Vollpensum 42 Stunden.<br />
Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung im Einzelarbeitsvertrag.<br />
4.2 Arbeitszeit für ärztliches Personal<br />
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für ärztliches Personal inkl. Ärzte in Ausbildung beträgt<br />
50 Stunden. Davon ausgenommen sind Leitende Ärzte und Chefärzte, für welche besondere<br />
Arbeitszeit-Bestimmungen gelten.<br />
4.3 Arbeitszeitmodelle, Gestaltung der Arbeitszeit<br />
Die Ausgestaltung der Arbeitszeit soll den Bedürfnissen der Patienten und Kunden, der Mitarbeitenden<br />
und dem Arbeitgeber Rechnung tragen. Die Gliederung der Arbeitszeit richtet sich nach<br />
den Bedürfnissen zur Sicherstellung eines 24-Stunden-Betriebes.<br />
Das Arbeitszeitreglement der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> regelt die Einzelheiten.<br />
4.3.1 Arbeit nach Dienstplan<br />
Aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen arbeitet die Mehrheit der Mitarbeitenden nach<br />
Dienstplänen. Diese sind rechtzeitig, mindestens vier Wochen im Voraus zu bestimmen und den<br />
Mitarbeitenden zugänglich zu machen.<br />
4.3.2 Flexible Arbeitszeit<br />
Mitarbeitende mit diesem Arbeitszeitmodell können im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen ihre<br />
Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Kundenbedürfnisse<br />
zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Weisungen der Vorgesetzten zur Gewährleistung<br />
des Dienstbetriebes.<br />
4.4 Arbeitszeitkontrolle<br />
Die Verantwortung für die korrekte Erfassung der persönlichen Arbeitszeit liegt bei den Mitarbeitenden.<br />
Die Arbeitszeitkontrolle obliegt in erster Linie den Vorgesetzten.<br />
4.5 Überstunden<br />
Als Überstundenarbeit gilt die Arbeitszeit, welche die betriebsübliche oder vereinbarte Arbeitszeit<br />
überschreitet, jedoch nicht länger dauert als die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeit<br />
von 50 Stunden pro Woche.<br />
Wenn es der Betrieb erfordert, können Mitarbeitende über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus zu<br />
Überstundenarbeit soweit verpflichtet werden, als sie diese zu leisten vermögen und sie nach Treu<br />
und Glauben zugemutet werden kann. Überstunden können nur auf Anordnung des Vorgesetzten<br />
geleistet werden und sind durch die vorgesetzte Stelle zu bestätigen.<br />
Ein Überstundenzuschlag ist nicht geschuldet. Überstunden werden nur dann in bar ausbezahlt,<br />
wenn ein Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 12<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
Die Auszahlung muss vom Vorgesetzten beantragt und von seinem Bereichsleiter, zusammen mit<br />
der Leitung Personal, bewilligt werden.<br />
Die Kompensation von Überstunden kann von den Vorgesetzten einseitig und kurzfristig angeordnet<br />
werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen sinnvoll ist. Dabei wird auf die Wünsche der<br />
Mitarbeitenden soweit möglich Rücksicht genommen.<br />
4.6 Überzeit<br />
Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, welche über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit<br />
von 50 Stunden hinaus geleistet wird.<br />
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf um insgesamt maximal 140 Stunden pro Jahr überschritten<br />
werden. Kann Überzeit aus betrieblichen Gründen nicht durch Freizeit von gleicher Dauer ausgerichtet<br />
werden, so ist ein Lohnzuschlag von 25% auszurichten.<br />
4.7 Nachtarbeit, Sonntagsarbeit<br />
Nacht- und Sonntagsarbeit ist von den Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Anstellung/Funktion zu<br />
verrichten, wobei die entsprechenden Freizeiten und Ausgleichsruhezeiten innerhalb der gesetzlichen<br />
Fristen zu gewähren sind. Es gelangen die einschlägigen Regelungen gemäss Arbeitsgesetz<br />
und den Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2) zur Anwendung.<br />
4.8 Sonntagsarbeit<br />
Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen gem. Ziffer 6.6. Bei sämtlichen Berufsgruppen<br />
mit Tätigkeiten im direkten Patientenkontakt gehören auch ausnahmsweise Einsätze<br />
an Sonn- oder Feiertagen zu den ordentlich, vertraglich vereinbarten Aufgaben und werden nicht<br />
gesondert abgegolten, soweit Zuschläge nicht gesetzlich zwingend sind.<br />
4.9 Entschädigung für Nachtarbeit<br />
Mitarbeitende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend (in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr)<br />
Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr leisten, wird ein Zeitzuschlag von 10%<br />
angerechnet.<br />
4.10 Pikettdienst<br />
Als Pikettdienst gilt diejenige Zeit, in der sich die Mitarbeitenden ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit<br />
bereit halten für die Behebung von Störungen, für Hilfeleistungen in Notsituationen, für<br />
Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse.<br />
Pikettdienst liegt vor, wenn sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Betriebes für allfällige Arbeitseinsätze<br />
bereithalten müssen, so dass sie in der Regel innert 31 Minuten einsatzbereit sind.<br />
Diese Zeit kann bis auf 20 Minuten herabgesetzt werden, sofern dies zur Aufrechterhaltung der<br />
Einsatzfähigkeit notwendig ist. Details sind am jeweiligen Standort abteilungsspezifisch zu regeln.<br />
Die Arbeitszeit im Pikettdienst setzt sich aus der Wegzeit und der tatsächlich geleisteten Einsatzzeit<br />
zusammen. Ist die Interventionszeit kürzer als 30 Minuten, haben die Mitarbeitenden Anspruch<br />
auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit (gemäss Art. 8a ArGV2).<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 13<br />
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4.11 Pausen<br />
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:<br />
eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden;<br />
eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden;<br />
eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.<br />
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Mitarbeitenden eine Kaffeepause<br />
von längstens 15 Minuten pro Halbtag (4 Stunden) machen, die als Arbeitszeit gilt. Die Mitarbeitenden<br />
bleiben während der Kaffeepause abrufbereit.<br />
4.12 Ruhezeiten und Ruhetage<br />
Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 aufeinander folgende Stunden betragen.<br />
Die Ausnahmebestimmungen gemäss Arbeitsgesetz bleiben vorbehalten.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 14<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
5. Lohn und Zulagen<br />
5.1 Lohnzahlung / 13. Monatslohn<br />
Der Lohn wird monatlich ausbezahlt. Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden Anspruch auf<br />
einen 13. Monatslohn. Die Auszahlung des 13. Monatslohns erfolgt im Dezember. Bei Ein- oder<br />
Austritt im Verlaufe des Jahres erfolgt die Auszahlung pro rata temporis. Bei Arbeitnehmenden im<br />
Stundenlohn ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn anteilmässig enthalten.<br />
Für im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende wird der Lohnanspruch während der Ferien durch<br />
einen prozentualen Zuschlag auf dem ordentlichen Grundlohn (inkl. regelmässige Zulagen) abgegolten.<br />
Dieser Zuschlag wird in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen.<br />
5.2 Zulagen für Arbeit in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen<br />
Für geleistete Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie für geleistete Arbeitszeit an<br />
Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung geleistet wird,<br />
wird eine Zulage gemäss den Ausführungen im Arbeitszeitreglement ausgerichtet. Als Feiertage<br />
gelten die Tage gemäss Ziffer 6.6.<br />
5.3 Zulage für Pikettdienst<br />
Für Pikettdienst wird eine Zulage gemäss den Ausführungen im Arbeitszeitreglement ausgerichtet.<br />
Die Pikettzulage kann nicht mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit kumuliert<br />
werden.<br />
5.4 Zulagenanspruch während Ferien<br />
Die Mitarbeitenden haben während der Ferien Anspruch auf Lohn einschliesslich der Zulagen<br />
(gemäss Ziffer 5.2 und 5.3). Die Auszahlung des Ferienzuschlags erfolgt monatlich und wird in der<br />
Lohnabrechnung separat ausgewiesen.<br />
5.5 Dienstaltersgeschenk<br />
Als Anerkennung und Honorierung mehrjähriger Diensttreue bezahlt die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> folgende<br />
Prämien:<br />
nach 5 Dienstjahren: Fr. 500.-<br />
nach 10 Dienstjahren: Fr. 1’000.-<br />
nach 15 Dienstjahren 1 Monatslohn oder 4 Wochen Urlaub (wahlweise)<br />
nach 20 Dienstjahren: Fr. 2’000.-<br />
nach 25 Dienstjahren: Fr. 2’500.-<br />
nach 30 Dienstjahren: 1 Monatslohn oder 4 Wochen Urlaub (wahlweise)<br />
nach 35 und 40 Dienstjahren: Fr. 2’500.-<br />
Für den Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk sind die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstjahre<br />
massgebend. Sämtliche nachgewiesenen Dienstjahre in Betrieben der <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> (<strong>Spital</strong><br />
<strong>Leuggern</strong> und <strong>Spital</strong> Menziken) und der Falkenstein <strong>Asana</strong> <strong>AG</strong> werden für die Berechnung zusammengezählt.<br />
Die Lehr- und Praktikumsjahre werden mitgezählt. Unbezahlter Urlaub wird nicht<br />
angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem unbezahlten Urlaub nicht fortgeführt wird.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 15<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
Als Bemessungsgrundlage für das Dienstaltersgeschenk gilt der Lohn bei Vollendung des betreffenden<br />
Dienstjahres und das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten 12 Monate.<br />
Das Dienstaltersgeschenk nach 15 und 30 Dienstjahren kann ganz oder halb als Urlaub bezogen<br />
werden. Der Urlaub ist in der Regel spätestens im auf die Entstehung des Anspruchs folgenden<br />
Kalenderjahr zu beziehen.<br />
Hat der Mitarbeitende im Kalenderjahr der Pensionierung Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk,<br />
wird ihm dieses im Monat, in dem er in den Ruhestand tritt, voll ausbezahlt.<br />
5.6 Lohnrückbehalt<br />
Zur Deckung von allfälligen Schadenersatzansprüchen oder Forderungen kann der Arbeitgeber<br />
eine angemessene Sicherstellung verlangen. Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf<br />
aber nicht mehr als ein Zehntel und im Gesamten nicht mehr als der Lohn einer Arbeitswoche zurückbehalten<br />
werden.<br />
5.7 Lohnabtretung<br />
Künftige Lohnforderungen dürfen Mitarbeitende nicht an Dritte abtreten, ausser zur Sicherstellung<br />
familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten (vgl. Art. 325 OR).<br />
5.8 Familienzulagen<br />
Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 16<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
6. Ferien und Urlaub<br />
6.1 Ferienanspruch<br />
Der jährliche Ferienanspruch beträgt:<br />
bis und mit 20. Altersjahr: 25 Tage<br />
ab dem 21. Altersjahr: 22 Tage<br />
ab dem 50. Altersjahr: 27 Tage<br />
ab dem 60. Altersjahr: 30 Tage<br />
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.<br />
Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet. Erfolgt der Ein- oder Austritt während<br />
des Jahres, berechnet sich der Ferienanspruch nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aufgerundet<br />
auf einen halben Tag.<br />
6.2 Ferienbezug<br />
Ferien sind frühzeitig zu planen und in der Regel innerhalb des laufenden Kalenderjahres zu beziehen.<br />
In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber Ausnahmen bewilligen, wobei maximal fünf<br />
Ferientage auf das neue Jahr übertragen werden dürfen. Wenigstens zwei Ferienwochen pro Kalenderjahr<br />
müssen zusammenhängend bezogen werden.<br />
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei auf die Wünsche des Mitarbeitenden<br />
soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Mitarbeitenden<br />
mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, die Ferien in den Schulferien<br />
zu beziehen.<br />
Ferien dienen der Erholung. Leisten Mitarbeitende während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen<br />
Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann der<br />
Ferienlohn verweigert oder zurückverlangt werden.<br />
6.3 Feriensaldo bei Austritt<br />
Das Ferienguthaben ist grundsätzlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Ferien,<br />
die aus betrieblichen Gründen oder in Folge von Krankheit oder Unfall nicht vor Austritt bezogen<br />
werden können, werden ausbezahlt.<br />
Haben Mitarbeitende bis zum Zeitpunkt des Austritts mehr Ferien bezogen, als ihnen pro rata zugestanden<br />
hätte, ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferientage mit dem Gehaltsguthaben<br />
des Mitarbeitenden zu verrechnen, ausser bei Entlassungen aus betrieblichen<br />
Gründen.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 17<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
6.4 Ferienverhinderung<br />
Krankheit oder Unfall, die den vorgesehenen Ferienantritt verhindern oder überdauern, ergeben<br />
Anspruch auf Ferienverschiebung.<br />
Kann dem Ferienzweck der Erholung infolge Krankheit oder Unfall unverschuldeterweise nicht<br />
mehr entsprochen werden, werden die verlorenen Ferientage nachgewährt, sofern die Erholungszeit,<br />
ärztlich bescheinigt, um mindestens drei Tage verhindert war. Der Nachbezug der verlorenen<br />
Ferientage ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.<br />
Die vorgesetzte Stelle ist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit sofort zu orientieren. Soweit ärztliche<br />
Zeugnisse im Ausland ausgestellt werden, sind diese auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder<br />
Englisch abzufassen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen.<br />
6.5 Ferienkürzung<br />
Bei Abwesenheit infolge unbezahltem Urlaub oder unentschuldigter Absenzen wird der Ferienanspruch<br />
anteilmässig gekürzt.<br />
Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militär oder Schwangerschaft während mehr als drei<br />
Monaten wird die Feriendauer im entsprechenden Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat<br />
um je 1/12 gekürzt. Verschiedene Absenzen während eines Kalenderjahres werden zusammengezählt.<br />
Bei ununterbrochener Abwesenheit über das Jahresende hinaus wird die Ferienkürzung weiter<br />
gezogen.<br />
6.6 Feiertage<br />
Als Feiertage am Standort <strong>Leuggern</strong> gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,<br />
Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26.<br />
Dezember) sowie Fronleichnam, Allerheiligen (1. November), Heilig Abend (1/2 Tag) und Silvester<br />
(1/2 Tag).<br />
Als Feiertage am Standort Menziken gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,<br />
Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26.<br />
Dezember) sowie 1. Mai (Nachmittag), Heilig Abend und Silvester.<br />
Weitere arbeitsfreie Tage können durch den Arbeitgeber festgelegt werden.<br />
Der Anspruch auf Feiertage von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden besteht im Umfang des Beschäftigungsgrades.<br />
Krankheit, Unfall, Militärdienst oder andere persönliche Verhinderungen an einem Feiertag bilden<br />
keinen Grund zum Nachbezug.<br />
6.7 Unbezahlter Urlaub<br />
Unbezahlter Urlaub ist antrags- und bewilligungspflichtig. Der Arbeitgeber kann auf Antrag des<br />
Mitarbeitenden unbezahlter Urlaub gewähren, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.<br />
Das Gesuch muss rechtzeitig (abhängig von Dienst- und Ferienplanung) via Vorgesetzten bei der<br />
Personalabteilung eingereicht werden. Unfall oder Krankheit während eines unbezahlten Urlaubs<br />
geben keinen Anspruch auf Vergütungen irgendwelcher Art sowie weder auf Abbruch, Verschiebung,<br />
Verkürzung noch auf Verlängerung des unbezahlten Urlaubs.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 18<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
Mitarbeitende bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben Anspruch auf einen jährlichen unbezahlten<br />
Jugendurlaub bis maximal fünf Tage für ausserschulische Jugendarbeit. Dabei muss es sich um<br />
unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten bzw. um die hierfür notwendige<br />
Aus- und Weiterbildung handeln (z.B. Sportbewegung des Bundes „Jugend+Sport“). Der unbezahlte<br />
Jugendurlaub kann durch die Leitung Personal in Absprache mit der vorgesetzten Stelle des<br />
Mitarbeitenden bewilligt werden.<br />
6.8 Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub<br />
Wünschen die Mitarbeitenden während des unbezahlten Urlaubs die Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes<br />
(Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, Pensionskasse) haben sie<br />
folgende Leistungen zu erbringen:<br />
Bei Urlaubsdauer von höchstens 30 Tagen die üblichen Arbeitnehmerbeiträge<br />
Bei Urlaubsdauer von über 30 Tagen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge<br />
Vor Antritt eines unbezahlten Urlaubs melden die Mitarbeitenden den gewünschten Versicherungsmodus<br />
bei der zuständigen Personalabteilung.<br />
6.9 Bezahlter Urlaub<br />
Die nachfolgend aufgeführten Ereignisse geben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:<br />
Eigene Hochzeit 3 Tage<br />
Hochzeit in der eigenen Familie (Kind/Stiefkind, Eltern, Geschwister) 1 Tag<br />
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes) 3 Tage<br />
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts (Wohnungswechsel) 1 Tag pro Jahr<br />
Orientierungstag über Militär- und Schutzdienst,<br />
Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1 Tag<br />
Militärische Rekrutierung, Inspektion gemäss Aufgebot<br />
Vorstellungsgespräche im gekündigten Arbeitsverhältnis erforderliche Zeit<br />
(nach Absprache)<br />
Bei Todesfällen:<br />
Ehepartner/Lebenspartner, eigene Kinder, Adoptiv- oder Stiefkinder 3 Tage<br />
Eltern 2 Tage<br />
Geschwister, Schwiegereltern/Eltern des Lebenspartners, weitere<br />
Familienangehörige sowie Verwandte 1 Tag<br />
In allen anderen Fällen: Teilnahme an der Bestattung max. ½ Tag<br />
Die Zeitanrechnung erfolgt gemäss Beschäftigungsgrad.<br />
Die Mitarbeitenden haben die Vorgesetzten zu informieren, sobald sie vom Zeitpunkt Kenntnis<br />
haben. Fällt das Ereignis in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag, so wird der Urlaub vor-<br />
oder nachgewährt. Die oben erwähnten bezahlten Urlaubstage sind ereignisgebunden und müssen<br />
innert 14 Tagen nach dem Ereigniseintritt bezogen werden. Ansonsten verfallen sie.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 19<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
Für die Pflege von erkrankten, im gleichen Haushalt lebenden Kindern, kann – soweit die Pflege<br />
nicht anderweitig organisiert werden kann - bis zu drei Tage Urlaub gewährt werden. Der Anspruch<br />
besteht pro Ereignis, insgesamt aber nicht mehr als fünf bezahlte Tage pro Kalenderjahr. Ein ärztliches<br />
Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes ist vorzuweisen. Im Wiederholungsfall oder<br />
bei Absenzen von länger als einem Tag, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Ersatzbemühungen<br />
(Partner/in, Eltern, Nachbarn) getroffen werden.<br />
Für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen wird dem Mitarbeitenden<br />
maximal fünf bezahlte Tage pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung muss vom Vorgesetzten<br />
und der Leitung Personal erteilt werden.<br />
Der Direktor am jeweiligen Standort kann, zusammen mit der Leitung Personal, bei Vorliegen wichtiger<br />
persönlicher Gründe im Einzelfall weiteren bezahlten Urlaub bis maximal fünf Tage pro Kalenderjahr<br />
bewilligen.<br />
Arzt-, Zahnarzt- und Behördenbesuche müssen nach Möglichkeit in der Freizeit erfolgen. Soweit<br />
dies nachweislich nicht möglich ist (z.B. Notfall, Vollzeitpensum), hat der Mitarbeitende Anspruch<br />
auf eine Zeitgutschrift von einer Stunde pro Besuch, sofern er den Termin nachweisen kann. Das<br />
Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrankte Kinder bei Arztbesuchen etc. zu begleiten.<br />
6.10 Therapien<br />
Ärztlich verordnete (Langzeit-)Therapien werden wie Krankheit behandelt. Diese sind nach Möglichkeit<br />
in Randzeiten anzusetzen. Für Zeitgutschriften ist der Leitung Personal ein ärztliches<br />
Zeugnis vorzulegen.<br />
7. Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung, Versicherungen<br />
7.1 Meldepflicht Arztzeugnis<br />
Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsverhinderung die vorgesetzte Stelle sofort zu benachrichtigen<br />
und die voraussichtliche Dauer bekannt zu geben.<br />
Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so haben die Mitarbeitenden unaufgefordert der vorgesetzten<br />
Stelle ein Arztzeugnis vorzulegen. Sofern der Mitarbeitende seiner Pflicht nicht nachkommt<br />
ist der Vorgesetzte in der Pflicht, den Mitarbeitenden entsprechend anzuweisen. Die vorgesetzte<br />
Stelle leitet nach Einsicht das Arztzeugnis unmittelbar an die Personalabteilung weiter.<br />
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, ist der Mitarbeitende verpflichtet, monatlich ein neues Arztzeugnis,<br />
ohne jeweilige Aufforderung, an die Personalabteilung zu senden.<br />
Das Arztzeugnis muss Beginn, voraussichtliches Ende sowie den Grad der Arbeitsunfähigkeit<br />
beinhalten.<br />
Es steht dem Arbeitgeber frei, schon vor Ablauf der drei Tage ein ärztliches Zeugnis zu verlangen.<br />
Dauert die Krankheit länger als 14 Tage, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die weitere Lohnzahlung<br />
von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit,<br />
so kann der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung fordern, um bestehende<br />
Zweifel auszuschliessen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 20<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
7.2 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall<br />
Eine Lohnfortzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten<br />
wurde.<br />
Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird den Mitarbeitenden der<br />
volle Lohn (100%) während längstens sechs Monaten (180 Tagen) weiter ausgerichtet. Sofern die<br />
Arbeitsunfähigkeit weiter andauert, werden ab dem 181. Tag bis zum 730. Tag 90% des Lohnes<br />
bezahlt gemäss den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.<br />
Bei Unfall gelten im Minimum die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Unfallversicherungsgesetz<br />
(UVG).<br />
Arbeitsverhinderungen im selben Kalenderjahr als Folge derselben oder anderer Krankheiten oder<br />
Unfälle werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet.<br />
7.3 Krankentaggeldversicherung<br />
Der Arbeitgeber stellt bei Krankheit die Lohnfortzahlung sicher (siehe Ziffer 7.2). Die Lohnfortzahlung<br />
wird ganz oder teilweise über eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Kranken-<br />
Taggeldversicherung abgedeckt. Die Mitarbeitenden bezahlen maximal die Hälfte der dafür erforderlichen<br />
Prämien.<br />
Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen aus rein privaten Taggeldversicherungen,<br />
sind dem Arbeitgeber abzutreten.<br />
Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt<br />
werden.<br />
Ab Bezug der AHV-Rente, spätestens ab Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters werden<br />
die Lohnfortzahlungen noch während höchstens 180 Tagen ausgerichtet. Mit vollendetem 70. Altersjahr<br />
wird der Krankenlohn gemäss OR-Minimum ausgerichtet (Berner Skala).<br />
Endet das Arbeitsverhältnis, so können die Mitarbeitenden gemäss den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen<br />
vom Übertrittsrecht in die Einzelversicherung Gebrauch machen. Der Lohnanspruch<br />
gegenüber dem Arbeitgeber dauert längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
7.4 Schwangerschaft, Mutterschaft<br />
Bei Absenzen infolge einer ärztlich attestierten Schwangerschaft richtet sich die Lohnfortzahlung<br />
nach den Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Lohnfortzahlung dauert<br />
längstens bis zum Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs.<br />
Bei Niederkunft hat die Mitarbeiterin Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16<br />
Wochen. Für die schwangere Mitarbeiterin gilt folgende Regelung:<br />
Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestätigten Geburtstermin.<br />
Unmittelbar vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs sind alle Kompensationstage zu beziehen.<br />
Nach Ablauf der 16 Wochen Mutterschaftsurlaub sind alle bis dato aufgelaufenen Ferien zu<br />
beziehen. Pensumswechsel treten erst nach dem Ferienbezug in Kraft.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 21<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
Während dem Mutterschaftsurlaub wird der bisherige Lohn bezahlt. Die Mutterschaftsentschädigung<br />
gemäss EOG wird dem Arbeitgeber ausbezahlt, sofern während der Entschädigungsdauer<br />
ein Arbeitsverhältnis besteht. Es obliegt der Mutter, das Anmeldeformular der EO für eine Mutterschaftsentschädigung<br />
auszufüllen und der Personalabteilung innert 6 Wochen nach der Niederkunft<br />
abzugeben. Ein Verstoss gegen diese Pflicht führt zur Kürzung der Lohnfortzahlung.<br />
Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20.00 Uhr und 06.00<br />
Uhr nicht beschäftigt werden. Während der ersten sieben Monate der Schwangerschaft kann eine<br />
Arbeitnehmerin, die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeitet, verlangen, stattdessen für eine<br />
gleichwertige Tagesarbeit eingesetzt zu werden (Art. 35b Abs. 1 ArG).<br />
Mitarbeiterinnen dürfen während 8 Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis und mit der<br />
16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.<br />
Im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes gilt das Stillen am Arbeitsort als Arbeitszeit.<br />
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
7.5 Unfallversicherung<br />
Die Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Berufsunfällen mit Einschluss von Berufskrankheiten<br />
sowie von Nichtberufsunfällen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert.<br />
Gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen sind Mitarbeitende mit Teilzeitanstellung, deren wöchentliche<br />
Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt, nicht versichert. Für diese Mitarbeitenden<br />
gelten Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg als Berufsunfälle. Für Nichtberufsunfälle haben diese<br />
Mitarbeitenden eigene Versicherungen abzuschliessen.<br />
Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung<br />
gehen zu Lasten der Mitarbeitenden.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Stellenantritt und endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach<br />
dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Mitarbeitende, welche<br />
innerhalb dieser 30 Tage keine neue Arbeitsstelle antreten, müssen sich gemäss UVG selber für<br />
die Folgen von Nichtberufsunfällen versichern. Dasselbe gilt auch für unbezahlte Urlaube von<br />
mehr als 30 Tagen. Für eine Verlängerung des Versicherungsschutzes können die Mitarbeitenden<br />
eine Abredeversicherung abschliessen (max. 180 Tage). Entsprechende Unterlagen können in der<br />
Personalabteilung bezogen werden.<br />
7.6 Lohnanspruch bei schweizerischem Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienstleistungen<br />
Während des Wiederholungskurses haben Mitarbeitende Anspruch auf den vollen Lohn.<br />
Während der Rekrutenschule und der Leistung von Zivildienst wird Lohn mindestens in der Höhe<br />
der EO-Entschädigung ausbezahlt.<br />
Während anderen Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienstleistungen, zu denen Mitarbeitende<br />
verpflichtet sind, wird der volle Lohn ausgerichtet. Die Lohnzahlung ist an die Bedingung geknüpft,<br />
dass Mitarbeitende die Unterlagen zum Bezuge des Erwerbsersatzes dem Arbeitgeber einreichen.<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 22<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
Für Dienstleistungen, die im gleichen Kalenderjahr die Dauer einer Rekrutenschule und eines<br />
Wiederholungskurses übersteigen, wird Lohn mindestens in der Höhe der EO-Entschädigung ausbezahlt.<br />
Während des freiwilligen Militärdienstes wird Lohn mindestens in der Höhe der EO-Entschädigung<br />
ausbezahlt.<br />
Während der Zeit, da Lohn ausbezahlt wird, fällt die Erwerbsausfallentschädigung bis zur Höhe<br />
des Lohnes dem Arbeitgeber zu.<br />
7.7 Krankenpflegeversicherung<br />
Die Mitarbeitenden haben sich für die Krankenpflege gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung<br />
(KVG) auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.<br />
7.8 Berufliche Vorsorge<br />
Arbeitnehmer haben sich gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-<br />
und Invalidenvorsorge, bei der Personalvorsorge des Arbeitgebers gegen die wirtschaftlichen<br />
Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern.<br />
Die Versicherungsbedingungen der Vorsorgeeinrichtung bilden einen integrierenden Bestandteil<br />
des Arbeitsvertrages.<br />
7.9 Lohnzahlung im Todesfall<br />
Beim Tod eines Mitarbeitenden wird der Lohn in erster Linie dem Ehegatten/-gattin, eingetragenen<br />
Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben, den Verwandten in auf-<br />
oder absteigender Linie, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, noch für einen<br />
Monat für jedes volle Dienstjahr, höchstens jedoch für sechs Monate vom Todestag an ausgerichtet.<br />
Den nächsten und ausschliesslichen Anspruch auf die Lohnzahlung hat der Ehegatte/-gattin<br />
und eingetragene Partner. Im Übrigen entscheidet die gesetzliche Erbfolge.<br />
Diese Bestimmung findet auf Mitarbeitende, die einem befristeten Arbeitsverhältnis unterstehen,<br />
keine Anwendung. Bei diesen richtet sich der Lohnnachgenuss nach OR (Art. 338).<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 23<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11
8. Schlussbestimmungen<br />
8.1 Änderungen<br />
Die <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> behält sich vor, die vorliegenden Bestimmungen den sich ändernden Verhältnissen<br />
anzupassen. Änderungen dieses Reglements werden in geeigneter Form publiziert.<br />
Damit die persönlichen Exemplare immer dem neusten Stand entsprechen, wird empfohlen, die<br />
neu herausgegebenen Blätter auszuwechseln und abzulegen. Zudem ist ein jeweils aktuelles<br />
Exemplar dieses Reglements auf dem Intranet abgelegt und kann in Papierform bei der Personalabteilung<br />
bezogen werden.<br />
Können sich Mitarbeitende mit den Bestimmungen oder späteren Änderungen nicht einverstanden<br />
erklären, haben sie dies innert Monatsfrist, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, der Personalabteilung<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
8.2 Inkrafttreten<br />
Das vorliegende Reglement tritt am 1. Juli 2011 in Kraft und ersetzt die Allgemeinen Arbeitsbestimmungen<br />
der VAKA vom 1. September 2005.<br />
<strong>Leuggern</strong>/Menziken, im Februar 2011<br />
<strong>Anstellungsreglement</strong> <strong>Asana</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>AG</strong> 24<br />
Version 1.0 / gültig ab 01.07.11