AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 98 von 163<br />
b) Zwischenergebnis zu 2.<br />
Sofern ein Datenverlust aufgrund mangelhafter Hardware entsteht, kommen grundsätzlich<br />
Ansprüche gegen den Verkäufer bzw. gegen den Vermieter der Hardware in Betracht. Ein<br />
Schadensersatzanspruch wird jedoch häufig daran scheitern, dass der Verkäufer die Mangel-<br />
haftigkeit nicht zu vertreten hat bzw. der Vermieter sich von der gesetzlich vorgesehenen Ga-<br />
rantiehaftung für anfängliche Mängel freizeichnen kann. Eine Freizeichnung des Verkäufers<br />
und Vermieters von einfach fahrlässig verursachten Mängeln durch AGB würde einer gerich-<br />
tlichen AGB-Kontrolle demnach grundsätzlich nicht standhalten. Das Gleiche gilt erst <strong>Recht</strong><br />
für die Freizeichnung von grob fahrlässigem Verhalten oder gar Vorsatz.<br />
C. Ergebnis<br />
Sofern im Rahmen der einzelnen Archivierungsschritte Daten gelöscht oder beschädigt wer-<br />
den, kommt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB in Betracht. Sofern<br />
der Datenverlust durch einen Fehler eines Fremdunternehmens entstanden ist, an das die<br />
Archivierung ausgegliedert wurde, richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen diesen Ver-<br />
tragspartner. Dabei ist dem Unternehmen ein eventuelles Vertretenmüssen seiner Mitarbeiter<br />
zuzurechnen. Sofern der Datenfehler hingegen durch einen Mitarbeiter der Universität bzw.<br />
des LZA-Verbundes selbst verursacht wird, würde sich der Schadensersatzanspruch gegen<br />
diesen richten. Dabei wird der Arbeitnehmer aber aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden<br />
sog. „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ den Schaden nur dann komplett alleine tragen<br />
müssen, wenn er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Sofern die Schadenshöhe<br />
außer Verhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers steht, würde der Schaden sogar bei grob<br />
fahrlässigem Verhalten von Arbeitnehmer und LZA-Verbund bzw. Universität anteilig getra-<br />
gen werden.<br />
Beruht der Datenverlust hingegen nicht auf menschlichem Versagen, sondern auf mangelhaf-<br />
ter Hardware, so kommen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer<br />
bzw. den Vermieter der Hardware in Betracht. Diese müssen den Mangel jedoch zu vertreten<br />
haben, wobei eine Freizeichnung im Rahmen von AGB nur in Ausnahmefällen möglich ist.<br />
Frage 8:<br />
Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch<br />
Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden?<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist