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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 98 von 163<br />

b) Zwischenergebnis zu 2.<br />

Sofern ein Datenverlust aufgrund mangelhafter Hardware entsteht, kommen grundsätzlich<br />

Ansprüche gegen den Verkäufer bzw. gegen den Vermieter der Hardware in Betracht. Ein<br />

Schadensersatzanspruch wird jedoch häufig daran scheitern, dass der Verkäufer die Mangel-<br />

haftigkeit nicht zu vertreten hat bzw. der Vermieter sich von der gesetzlich vorgesehenen Ga-<br />

rantiehaftung für anfängliche Mängel freizeichnen kann. Eine Freizeichnung des Verkäufers<br />

und Vermieters von einfach fahrlässig verursachten Mängeln durch AGB würde einer gerich-<br />

tlichen AGB-Kontrolle demnach grundsätzlich nicht standhalten. Das Gleiche gilt erst <strong>Recht</strong><br />

für die Freizeichnung von grob fahrlässigem Verhalten oder gar Vorsatz.<br />

C. Ergebnis<br />

Sofern im Rahmen der einzelnen Archivierungsschritte Daten gelöscht oder beschädigt wer-<br />

den, kommt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB in Betracht. Sofern<br />

der Datenverlust durch einen Fehler eines Fremdunternehmens entstanden ist, an das die<br />

Archivierung ausgegliedert wurde, richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen diesen Ver-<br />

tragspartner. Dabei ist dem Unternehmen ein eventuelles Vertretenmüssen seiner Mitarbeiter<br />

zuzurechnen. Sofern der Datenfehler hingegen durch einen Mitarbeiter der Universität bzw.<br />

des LZA-Verbundes selbst verursacht wird, würde sich der Schadensersatzanspruch gegen<br />

diesen richten. Dabei wird der Arbeitnehmer aber aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden<br />

sog. „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ den Schaden nur dann komplett alleine tragen<br />

müssen, wenn er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Sofern die Schadenshöhe<br />

außer Verhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers steht, würde der Schaden sogar bei grob<br />

fahrlässigem Verhalten von Arbeitnehmer und LZA-Verbund bzw. Universität anteilig getra-<br />

gen werden.<br />

Beruht der Datenverlust hingegen nicht auf menschlichem Versagen, sondern auf mangelhaf-<br />

ter Hardware, so kommen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer<br />

bzw. den Vermieter der Hardware in Betracht. Diese müssen den Mangel jedoch zu vertreten<br />

haben, wobei eine Freizeichnung im Rahmen von AGB nur in Ausnahmefällen möglich ist.<br />

Frage 8:<br />

Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch<br />

Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden?<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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