AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 96 von 163<br />
letzung einer wesentlichen Pflicht darstellen, was nach gefestigter höchstrichterlicher <strong>Recht</strong>-<br />
sprechung jedoch nicht zulässig wäre 198 . Damit könnte der Verkäufer sich nicht von der Haf-<br />
tung für einen fahrlässig verursachten Mangelfolgeschaden befreien.<br />
Sofern den Verkäufer also durch die Lieferung einer mangelhaften Sache ausnahmsweise<br />
fahrlässig gehandelt hat, scheidet der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens also auch<br />
nicht aufgrund einer Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit aus.<br />
ii. Begrenzung der Haftung im Rahmen eines Mietvertrages<br />
Denkbar ist ferner, dass die Universität die defekte Hardware gemietet hatte. Auch hier könn-<br />
te der Vermieter versuchen, durch entsprechende Klauseln im Vertrag seine Haftung weitest-<br />
gehend auszuschließen.<br />
(1) Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung<br />
Da der Vermieter gem. § 536a Abs.1 Alt.1 BGB für Mängel, die bei Überlassung der Miets-<br />
ache bereits vorlagen, verschuldensunabhängig haftet, könnte der Vermieter versuchen, diese<br />
Garantiehaftung durch seine AGB auf eine verschuldensabhängige Haftung zu beschränken.<br />
Diese Klausel wäre jedoch gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, sofern sie mit<br />
wesentlichen Grundgedanken der Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Die<br />
für Schadensersatzansprüche untypische Garantiehaftung des § 536 Abs. 1 Alt. 1 BGB stellt<br />
jedoch gerade kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, sondern<br />
eine Ausnahme 199 . Somit wäre ein Ausschluss der Garantiehaftung für anfängliche Mängel an<br />
der Mietsache zulässig 200 .<br />
(2) Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit<br />
Da der Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden generell unzulässig ist, wäre eine de-<br />
rartige Klausel auch im Rahmen eines Mietvertrages unzulässig 201 .<br />
(3) Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit<br />
Schließlich stellt sich die Frage, ob einen Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit<br />
zulässig ist oder ob der Vermieter auch haften muss, wenn er die Umstände, auf denen der<br />
Mangel beruht, leicht oder einfach fahrlässig zu vertreten hat. Eine solche Klausel wäre un-<br />
198<br />
Siehe oben Seite 92 Fn. 177.<br />
199<br />
BGH NJW-RR 1993, 519, 520; Häublein in Münchener Kommentar BGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2008, § 536a Rn.<br />
21; Feldhahn in Prütting/Wegen/Weinreich, § 536a Rn.3.<br />
200<br />
BGH NJW-RR 1993, 519, 520; 2002, 3232; Weidenkaff in Palandt, § 536a Rn. 7; G. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen,<br />
§ 309 Nr. 7 Rn. 41; Feldhahn in Prütting/Wegen/Weinreich, § 536a Rn. 3.<br />
201<br />
Zur Unwirksamkeit der Freizeichnung für grobe Fahrlässigkeit siehe schon oben S. 91.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist