AP Recht - KoLaWiss

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05.04.2013 Aufrufe

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 94 von 163 schließlich, dass die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gem. § 619a BGB im Ar- beitsverhältnis keine Anwendung zu Lasten des Arbeitnehmers findet. 2. Datenfehler aufgrund Materialverschleißes Sofern der Datenfehler aufgrund eines Materialfehlers hervorgerufen worden ist, kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei der defekten Hardware um Eigentum der Universität han- delt oder um gemietete oder geleaste Geräte. Sofern sich die defekte Hardware im Eigentum der Universität befindet, käme ein Anspruch gegen den Verkäufer gem. §§ 280 Abs. 1, 433 Abs. 1 im Rahmen des Ersatzes des sog. Mangelfolgeschadens in Betracht. Der Verkäufer müsste den Mangel der Hardware allerdings zu vertreten haben, was jedoch gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerleglich vermutet wird. Sofern der Verkäufer nicht beweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, könnte die Universität den Ersatz des durch den Datenver- lust entstandenen Schaden von dem Verkäufer verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch würde neben eventuellen Nacherfüllungsansprüchen der Universität nach den §§ 437 ff. BGB stehen und nach der regelmäßigen Frist des § 195 innerhalb von drei Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Universität Kenntnis davon erlangt hat, verjähren. Zu beachten ist, dass auch hier ein Mitverschulden der Universität gem. § 254 Abs. 1 BGB vom Schadensersatzanspruch abzuziehen wäre. Dabei wäre ein Verschuldensbeitrag eines Mitarbeiters dieser wiederum gem. § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB zuzurech- nen. Ein Mitverschulden könnte dabei insbesondere darin bestehen, dass der Mangel nicht rechtzeitig dem Verkäufer angezeigt wurde. Ferner könnte auch in diesen Fällen eine Pflicht zur Erstellung von Sicherungskopien als Sorgfaltspflicht bestehen. Sofern die Universität die Hardware gemietet hätte, käme ein Schadensersatzanspruch gem. § 536 a Abs. 1 BGB in Betracht. Sofern der Mangel bereits bei Überlassung der Hardware vor- gelegen hätte, müsste der Vermieter unabhängig vom Vertretenmüssen des Mangels für den entstandenen Schaden haften. Sofern der Schaden erst nach Überlassung der Hardware ent- standen wäre, müsste er jedoch nur dann haften, wenn er den Umstand, auf dem der Mangel beruht, zu vertreten hat oder er mit der Beseitigung des Mangels in Verzug kommt. a) Haftungsbegrenzung durch AGB Dabei stellt sich auch hier wieder die Frage, ob der Vertragspartner die Haftung im Rahmen seiner AGB begrenzen kann. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob zwischen der Universität und dem Dritten ein Kaufvertrag oder ein Mietvertrag vorliegt. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 95 von 163 i. Haftungsbegrenzung im Rahmen eines Kaufvertrages Zu beachten ist, dass das Verhalten des Verkäufers im konkreten Fall zunächst auch als fahr- lässig einzustufen sein müsste. Dies ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass er eine man- gelhafte Sache geliefert hat. Insbesondere trifft den Verkäufer nicht von vornherein eine Pflicht, die Kaufsache zu überprüfen 194 . Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise gelten, wenn es sich um besonders anfällige oder hochwertige Produkte handelt oder der Verkäufer eine besondere Sachkunde aufweist 195 . Im Einzelfall ist also zu prüfen, ob es sich bei der mangelhaften Hardwarekomponente um ein besonders fehleranfälliges oder hochwertiges Produkt handelt oder ob der Verkäufer eine besondere Sachkunde aufweist, was in den hier besprochenen Fällen durchaus zutreffen kann, da die Universität die Hardware im Regelfall bei spezialisierten Großhändlern erwerben wird, bei denen eine solche Sachkunde wohl im Normalfall vorausgesetzt werden kann. Ein eventuelles Verschulden des Herstellers wird dem Verkäufer allerdings nicht gem. § 278 BGB zugerechnet, da es sich bei ihm nicht um den Er- füllungsgehilfen des Verkäufers handelt 196 . Hat der Verkäufer dadurch, dass er die Kaufsache zuvor nicht geprüft hat, ausnahmsweise also doch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, könnte seine Haftung dennoch aufgrund der AGB auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt sein. Auch hier muss zunächst geprüft werden, ob die Uni- versität eine solche Haftungsfreizeichnung gegen sich gelten lassen müsste. (1) Freizeichnung von der Haftung bei grob fahrlässigem Verhalten Der Verkäufer kann seine Haftung aufgrund der Indizwirkung des § 309 Nr. 7 b) BGB nicht für grob fahrlässiges Handeln ausschließen. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden 197 . (2) Begrenzung für einfache Fahrlässigkeit Die Wirksamkeit einer Klausel, die die Haftung des Verkäufers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, würde davon abhängen, ob die Universität durch diese gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen würde. Zu beachten ist dabei, dass der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dies würde damit eine Freizeichnung für die Haftung der Ver- 194 BGH NJW 1968, 2238, 2239; 1981, 1269, 1270; Heinrichs in Palandt, § 280 Rn. 19; Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinreich, § 280 Rn. 65. 195 Heinrichs in Palandt, § 280 Rn. 19. H.P. Westermann in Münchener Kommentar BGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2008, § 280 Rn. 70. 196 OLG Köln NJW-RR 2006, 677; Weidenkaff in Palandt, § 437 Rn. 37; S. Lorenz, ZGS 2004, 408, 410. 197 Siehe oben Seite 91. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 94 von 163<br />

schließlich, dass die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gem. § 619a BGB im Ar-<br />

beitsverhältnis keine Anwendung zu Lasten des Arbeitnehmers findet.<br />

2. Datenfehler aufgrund Materialverschleißes<br />

Sofern der Datenfehler aufgrund eines Materialfehlers hervorgerufen worden ist, kommt es<br />

zunächst darauf an, ob es sich bei der defekten Hardware um Eigentum der Universität han-<br />

delt oder um gemietete oder geleaste Geräte. Sofern sich die defekte Hardware im Eigentum<br />

der Universität befindet, käme ein Anspruch gegen den Verkäufer gem. §§ 280 Abs. 1, 433<br />

Abs. 1 im Rahmen des Ersatzes des sog. Mangelfolgeschadens in Betracht. Der Verkäufer<br />

müsste den Mangel der Hardware allerdings zu vertreten haben, was jedoch gem. § 280 Abs.<br />

1 Satz 2 BGB widerleglich vermutet wird. Sofern der Verkäufer nicht beweisen kann, dass er<br />

den Mangel nicht zu vertreten hat, könnte die Universität den Ersatz des durch den Datenver-<br />

lust entstandenen Schaden von dem Verkäufer verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch<br />

würde neben eventuellen Nacherfüllungsansprüchen der Universität nach den §§ 437 ff. BGB<br />

stehen und nach der regelmäßigen Frist des § 195 innerhalb von drei Jahren ab Ablauf des<br />

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Universität Kenntnis davon erlangt hat,<br />

verjähren. Zu beachten ist, dass auch hier ein Mitverschulden der Universität gem. § 254 Abs.<br />

1 BGB vom Schadensersatzanspruch abzuziehen wäre. Dabei wäre ein Verschuldensbeitrag<br />

eines Mitarbeiters dieser wiederum gem. § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB zuzurech-<br />

nen. Ein Mitverschulden könnte dabei insbesondere darin bestehen, dass der Mangel nicht<br />

rechtzeitig dem Verkäufer angezeigt wurde. Ferner könnte auch in diesen Fällen eine Pflicht<br />

zur Erstellung von Sicherungskopien als Sorgfaltspflicht bestehen.<br />

Sofern die Universität die Hardware gemietet hätte, käme ein Schadensersatzanspruch gem. §<br />

536 a Abs. 1 BGB in Betracht. Sofern der Mangel bereits bei Überlassung der Hardware vor-<br />

gelegen hätte, müsste der Vermieter unabhängig vom Vertretenmüssen des Mangels für den<br />

entstandenen Schaden haften. Sofern der Schaden erst nach Überlassung der Hardware ent-<br />

standen wäre, müsste er jedoch nur dann haften, wenn er den Umstand, auf dem der Mangel<br />

beruht, zu vertreten hat oder er mit der Beseitigung des Mangels in Verzug kommt.<br />

a) Haftungsbegrenzung durch AGB<br />

Dabei stellt sich auch hier wieder die Frage, ob der Vertragspartner die Haftung im Rahmen<br />

seiner AGB begrenzen kann. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob zwischen der Universität<br />

und dem Dritten ein Kaufvertrag oder ein Mietvertrag vorliegt.<br />

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