AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 93 von 163<br />
der zugrunde liegende Arbeitsvertrag zwischen der Universität und dem Arbeitnehmer. Dabei<br />
handelt es sich um einen Dienstvertrag, so dass die Gewährleistungsvorschriften des Werk-<br />
vertrags gem. §§ 634 ff. BGB von vornherein ausscheiden 190 .<br />
a) Pflichtverletzung des Arbeitnehmers<br />
Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Datensätze der Universität nicht zu beschädigen, folgt<br />
wiederum gem. § 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sich<br />
nicht ohnehin eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag findet.<br />
b) Vertretenmüssen des Arbeitnehmers<br />
Sofern die Pflichtverletzung jedoch von einem eigenen Arbeitnehmer erfolgt ist, wird es oft-<br />
mals an dessen Vertretenmüssen mangeln. Grundsätzlich würde auch der Arbeitnehmer gem.<br />
§ 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Im Rahmen von Arbeits-<br />
verhältnissen ist diesbezüglich jedoch der Grundsatz des sog. „innerbetrieblichen Schadens-<br />
ausgleichs“, der in ständiger <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesarbeitsgerichts für Verletzungshand-<br />
lungen und Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis angewandt wird 191 ,<br />
zu beachten. Nach dem Grundsatz des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ hat der Ar-<br />
beitnehmer leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten 192 . Im Falle von mittlerer Fahrlässigkeit<br />
tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden anteilig. Lediglich bei grober Fahrlässig-<br />
keit und bei vorsätzlichem Handeln trägt der Arbeitnehmer den Schaden allein. Dabei kann<br />
jedoch auch bei grob fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers eine Schadensteilung in Be-<br />
tracht kommen, wenn zwischen dem Schadensrisiko und dem Verdienst des Arbeitnehmers<br />
ein grobes Missverhältnis besteht 193 . Sofern der Datenfehler also auf leicht fahrlässigem Ver-<br />
halten des Arbeitnehmers bei einer betriebsbezogenen Tätigkeit beruht, so steht der Universi-<br />
tät mangels Vertretenmüssen des Arbeitnehmers kein Anspruch gem. § 280 I 1 BGB zu.<br />
Vielmehr müsste sie den entstandenen Schaden selbst tragen. Sofern dem Arbeitnehmer zwar<br />
keine leichte sondern einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, hätte die Universität einen Scha-<br />
densersatzanspruch auf zumindest teilweisen Ersatz des entstandenen Schadens. Lediglich bei<br />
vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers könnte somit ein Anspruch<br />
auf Ausgleich des gesamten Schadens gegen den Arbeitnehmer entstehen. Zu beachten ist<br />
190<br />
Sprau in Palandt, Vorb v § 633 Rn. 2; Voit in Palandt, § 631 Rn. 4.<br />
191<br />
BAG NJW 2003, 377, 378; NJW 1993, 1732; Weidenkaff in Palandt, § 611 Rn. 152 ff; Fuchs in Bamberger/Roth<br />
(Hrsg.), Bd. 2, 2. Aufl. 2008, § 611 Rn. 93 f.<br />
192<br />
Fuchs in Bamberger/Roth, Bd. 2, § 611 Rn. 94; Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weidenreich, BGB Kommentar,<br />
2. Aufl. 2007, § 276 Rn. 20; Weidenkaff in Palandt, § 611 Rn. 157.<br />
193<br />
BAG NJW 1990, 468, 469 f.; NZA 1999, 263; Fuchs in Bamberger/Roth, Bd. 2, § 611 Rn. 94.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist