AP Recht - KoLaWiss

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05.04.2013 Aufrufe

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 92 von 163 der Universität Speicherplatz zur Verfügung stellt, läge dem ein Mietvertrag zugrunde 188 . In diesem Fall würde die Pflicht zur regelmäßigen Wartung der Server wohl direkt aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgen, wonach der Vermieter die Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat 189 . In diesem Fall wäre der vertragsgemäße Ge- brauch die Speicherung der zur Archivierung bestimmten Daten auf den angemieteten Spei- chermedien. Zu beachten ist, dass der Vertragspartner in diesen Fällen nicht nach § 280 Abs. 1 BGB sondern nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen könnte. Bedeutung hat dies im Rahmen des Vertretenmüssens. Sofern die vom Vertragspartner zur Verfügung ge- stellten Speichermedien nämlich schon bei der Überlassung mangelhaft wären, würde der Vertragspartner, sofern aufgrund dieses Mangels ein Datenverlust entstünde, der Universität gem. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB und der darin enthaltenen Garantiehaftung auch dann haften, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hätte. Sofern der Mangel erst später auftritt, müsste der Vermieter Schadensersatz leisten, sofern er die Umstände, die zur Mangelhaftigkeit der Spei- chermedien geführt haben – wozu auch die nicht ordnungsgemäße Durchführung von War- tungsarbeiten zählt – zu vertreten hat. Zu beachten ist, dass das Vertretenmüssen von der Uni- versität im Rahmen eines Prozesses bewiesen werden müsste, da die oben angesprochene Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen des § 536a BGB keine Anwen- dung findet. II. Archivierung innerhalb des LZA-Verbundes Sofern der Fehler innerhalb der Universität auftritt, ist fraglich, wer dann für den entstehenden Schaden haftet. Auch hier ist wieder danach zu unterscheiden, ob der Fehler durch menschli- ches Fehlverhalten (dazu 1.) entstanden ist oder durch Materialversagen (dazu 2.). 1. Datenfehler aufgrund menschlichen Fehlverhaltens Sofern der Datenfehler innerhalb der Universität auftritt, kommt auch hier zum einen ein menschliches Fehlverhalten in Betracht, wie es bereits unter B.I.1. dargestellt worden ist. Al- lerdings wäre hier der Schädiger ein Angestellter der Universität sein, so dass sich eventuelle Schadensersatzansprüche nur gegen diesen selbst richten könnten. Als Anspruchsgrundlage käme auch hier wieder zunächst § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Be- tracht. Das zugrunde liegende Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB wäre dabei 188 Schneider, F. Rn. 216 189 Schneider F. Rn. 221. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 93 von 163 der zugrunde liegende Arbeitsvertrag zwischen der Universität und dem Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag, so dass die Gewährleistungsvorschriften des Werk- vertrags gem. §§ 634 ff. BGB von vornherein ausscheiden 190 . a) Pflichtverletzung des Arbeitnehmers Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Datensätze der Universität nicht zu beschädigen, folgt wiederum gem. § 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sich nicht ohnehin eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag findet. b) Vertretenmüssen des Arbeitnehmers Sofern die Pflichtverletzung jedoch von einem eigenen Arbeitnehmer erfolgt ist, wird es oft- mals an dessen Vertretenmüssen mangeln. Grundsätzlich würde auch der Arbeitnehmer gem. § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Im Rahmen von Arbeits- verhältnissen ist diesbezüglich jedoch der Grundsatz des sog. „innerbetrieblichen Schadens- ausgleichs“, der in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Verletzungshand- lungen und Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis angewandt wird 191 , zu beachten. Nach dem Grundsatz des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ hat der Ar- beitnehmer leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten 192 . Im Falle von mittlerer Fahrlässigkeit tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden anteilig. Lediglich bei grober Fahrlässig- keit und bei vorsätzlichem Handeln trägt der Arbeitnehmer den Schaden allein. Dabei kann jedoch auch bei grob fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers eine Schadensteilung in Be- tracht kommen, wenn zwischen dem Schadensrisiko und dem Verdienst des Arbeitnehmers ein grobes Missverhältnis besteht 193 . Sofern der Datenfehler also auf leicht fahrlässigem Ver- halten des Arbeitnehmers bei einer betriebsbezogenen Tätigkeit beruht, so steht der Universi- tät mangels Vertretenmüssen des Arbeitnehmers kein Anspruch gem. § 280 I 1 BGB zu. Vielmehr müsste sie den entstandenen Schaden selbst tragen. Sofern dem Arbeitnehmer zwar keine leichte sondern einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, hätte die Universität einen Scha- densersatzanspruch auf zumindest teilweisen Ersatz des entstandenen Schadens. Lediglich bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers könnte somit ein Anspruch auf Ausgleich des gesamten Schadens gegen den Arbeitnehmer entstehen. Zu beachten ist 190 Sprau in Palandt, Vorb v § 633 Rn. 2; Voit in Palandt, § 631 Rn. 4. 191 BAG NJW 2003, 377, 378; NJW 1993, 1732; Weidenkaff in Palandt, § 611 Rn. 152 ff; Fuchs in Bamberger/Roth (Hrsg.), Bd. 2, 2. Aufl. 2008, § 611 Rn. 93 f. 192 Fuchs in Bamberger/Roth, Bd. 2, § 611 Rn. 94; Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weidenreich, BGB Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 276 Rn. 20; Weidenkaff in Palandt, § 611 Rn. 157. 193 BAG NJW 1990, 468, 469 f.; NZA 1999, 263; Fuchs in Bamberger/Roth, Bd. 2, § 611 Rn. 94. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 92 von 163<br />

der Universität Speicherplatz zur Verfügung stellt, läge dem ein Mietvertrag zugrunde 188 . In<br />

diesem Fall würde die Pflicht zur regelmäßigen Wartung der Server wohl direkt aus § 535<br />

Abs. 1 Satz 2 BGB folgen, wonach der Vermieter die Mietsache in dem zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat 189 . In diesem Fall wäre der vertragsgemäße Ge-<br />

brauch die Speicherung der zur Archivierung bestimmten Daten auf den angemieteten Spei-<br />

chermedien. Zu beachten ist, dass der Vertragspartner in diesen Fällen nicht nach § 280 Abs.<br />

1 BGB sondern nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen könnte. Bedeutung hat<br />

dies im Rahmen des Vertretenmüssens. Sofern die vom Vertragspartner zur Verfügung ge-<br />

stellten Speichermedien nämlich schon bei der Überlassung mangelhaft wären, würde der<br />

Vertragspartner, sofern aufgrund dieses Mangels ein Datenverlust entstünde, der Universität<br />

gem. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB und der darin enthaltenen Garantiehaftung auch dann haften,<br />

wenn er den Mangel nicht zu vertreten hätte. Sofern der Mangel erst später auftritt, müsste der<br />

Vermieter Schadensersatz leisten, sofern er die Umstände, die zur Mangelhaftigkeit der Spei-<br />

chermedien geführt haben – wozu auch die nicht ordnungsgemäße Durchführung von War-<br />

tungsarbeiten zählt – zu vertreten hat. Zu beachten ist, dass das Vertretenmüssen von der Uni-<br />

versität im Rahmen eines Prozesses bewiesen werden müsste, da die oben angesprochene<br />

Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen des § 536a BGB keine Anwen-<br />

dung findet.<br />

II. Archivierung innerhalb des LZA-Verbundes<br />

Sofern der Fehler innerhalb der Universität auftritt, ist fraglich, wer dann für den entstehenden<br />

Schaden haftet. Auch hier ist wieder danach zu unterscheiden, ob der Fehler durch menschli-<br />

ches Fehlverhalten (dazu 1.) entstanden ist oder durch Materialversagen (dazu 2.).<br />

1. Datenfehler aufgrund menschlichen Fehlverhaltens<br />

Sofern der Datenfehler innerhalb der Universität auftritt, kommt auch hier zum einen ein<br />

menschliches Fehlverhalten in Betracht, wie es bereits unter B.I.1. dargestellt worden ist. Al-<br />

lerdings wäre hier der Schädiger ein Angestellter der Universität sein, so dass sich eventuelle<br />

Schadensersatzansprüche nur gegen diesen selbst richten könnten.<br />

Als Anspruchsgrundlage käme auch hier wieder zunächst § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Be-<br />

tracht. Das zugrunde liegende Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB wäre dabei<br />

188 Schneider, F. Rn. 216<br />

189 Schneider F. Rn. 221.<br />

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