AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 89 von 163<br />
schädigt oder sogar löscht, wird es sich aber grundsätzlich um die Verletzung einer wesentli-<br />
chen Pflicht handeln, da der Hauptzweck des Vertrages die ordnungsgemäße Archivierung<br />
bzw. Bearbeitung der Daten oder Bereitstellung von Speicherplatz ist.<br />
d) Kausaler Schaden<br />
Damit müsste der Vertragspartner der Universität den aufgrund der Pflichtverletzung kausal<br />
entstandenen Schaden ersetzen. Ob überhaupt ein Schaden vorliegt, bestimmt sich dabei nach<br />
der sog. Differenzhypothese. Dabei wird die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten<br />
nach dem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Vermögenslage des Geschädigten<br />
verglichen, die zum gleichen Zeitpunkt ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. So-<br />
fern bei einer Subtraktion des Wertes des hypothetischen Vermögens von dem des tatsächli-<br />
chen Vermögens eine negative Differenz entsteht, ist ein Schaden gegeben 182 . Dieser müsste<br />
des Weiteren auch kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Dies ist der Fall, wenn die<br />
Pflichtverletzung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkre-<br />
ten Form entfiele 183 und der Eintritt des Schadens als Folge der Pflichtverletzung ferner nicht<br />
völlig unwahrscheinlich ist und außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt 184 . Ein<br />
Schaden der Universität kann dabei insbesondere in den Kosten bestehen, die für die Neuge-<br />
winnung der entsprechenden Daten anfallen würden.<br />
e) Schadensausgleich<br />
Im Rahmen des Schadensausgleichs, der sich nach den §§ 249 ff. BGB richtet, ist zu beach-<br />
ten, dass dieser nach dem Grundsatz der sogenannten „Naturalrestitution“ erfolgt. Danach<br />
bestimmt § 249 Abs. 1, dass der zum Schadensersatz verpflichtete den Zustand wiederherzus-<br />
tellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten<br />
wäre. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz folglich nicht besser gestellt werden als<br />
er ohne das schädigende Ereignis stünde. Auf der anderen Seite soll der Schädiger – anders<br />
als beispielsweise im anglo-amerikanischen <strong>Recht</strong>sraum – auch nicht bestraft werden. In den<br />
vorliegenden Fällen wäre der Vertragspartner gem. § 249 Abs. 1 BGB also verpflichtet, die<br />
beschädigten Daten zu reparieren oder diese neu zu erstellen bzw. gem. § 249 Abs. 2 BGB der<br />
Universität den dafür erforderlichen Betrag zu zahlen. Sofern die Datensätze jedoch irrepara-<br />
bel zerstört worden sind, wird eine Wiederherstellung allerdings regelmäßig nicht möglich<br />
182<br />
Oetker in Münchener Kommentar BGB, Bd. 2, § 249 Rn. 19; Schmidt in Bamberger/Roth, Bd. 1, § 249 Rn.<br />
11.<br />
183<br />
C. Schubert in Bamberger/Roth, Bd. 1, § 249 Rn. 44; Oetker in Münchener Kommentar, Bd. 1, § 249 Rn. 98.<br />
184<br />
Heinrichs in Palandt, § 249 Rn. 58 f; C. Schubert in Bamberger/Roth, Bd. 1, § 249 Rn. 46.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist