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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 89 von 163<br />

schädigt oder sogar löscht, wird es sich aber grundsätzlich um die Verletzung einer wesentli-<br />

chen Pflicht handeln, da der Hauptzweck des Vertrages die ordnungsgemäße Archivierung<br />

bzw. Bearbeitung der Daten oder Bereitstellung von Speicherplatz ist.<br />

d) Kausaler Schaden<br />

Damit müsste der Vertragspartner der Universität den aufgrund der Pflichtverletzung kausal<br />

entstandenen Schaden ersetzen. Ob überhaupt ein Schaden vorliegt, bestimmt sich dabei nach<br />

der sog. Differenzhypothese. Dabei wird die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten<br />

nach dem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Vermögenslage des Geschädigten<br />

verglichen, die zum gleichen Zeitpunkt ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. So-<br />

fern bei einer Subtraktion des Wertes des hypothetischen Vermögens von dem des tatsächli-<br />

chen Vermögens eine negative Differenz entsteht, ist ein Schaden gegeben 182 . Dieser müsste<br />

des Weiteren auch kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Dies ist der Fall, wenn die<br />

Pflichtverletzung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkre-<br />

ten Form entfiele 183 und der Eintritt des Schadens als Folge der Pflichtverletzung ferner nicht<br />

völlig unwahrscheinlich ist und außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt 184 . Ein<br />

Schaden der Universität kann dabei insbesondere in den Kosten bestehen, die für die Neuge-<br />

winnung der entsprechenden Daten anfallen würden.<br />

e) Schadensausgleich<br />

Im Rahmen des Schadensausgleichs, der sich nach den §§ 249 ff. BGB richtet, ist zu beach-<br />

ten, dass dieser nach dem Grundsatz der sogenannten „Naturalrestitution“ erfolgt. Danach<br />

bestimmt § 249 Abs. 1, dass der zum Schadensersatz verpflichtete den Zustand wiederherzus-<br />

tellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten<br />

wäre. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz folglich nicht besser gestellt werden als<br />

er ohne das schädigende Ereignis stünde. Auf der anderen Seite soll der Schädiger – anders<br />

als beispielsweise im anglo-amerikanischen <strong>Recht</strong>sraum – auch nicht bestraft werden. In den<br />

vorliegenden Fällen wäre der Vertragspartner gem. § 249 Abs. 1 BGB also verpflichtet, die<br />

beschädigten Daten zu reparieren oder diese neu zu erstellen bzw. gem. § 249 Abs. 2 BGB der<br />

Universität den dafür erforderlichen Betrag zu zahlen. Sofern die Datensätze jedoch irrepara-<br />

bel zerstört worden sind, wird eine Wiederherstellung allerdings regelmäßig nicht möglich<br />

182<br />

Oetker in Münchener Kommentar BGB, Bd. 2, § 249 Rn. 19; Schmidt in Bamberger/Roth, Bd. 1, § 249 Rn.<br />

11.<br />

183<br />

C. Schubert in Bamberger/Roth, Bd. 1, § 249 Rn. 44; Oetker in Münchener Kommentar, Bd. 1, § 249 Rn. 98.<br />

184<br />

Heinrichs in Palandt, § 249 Rn. 58 f; C. Schubert in Bamberger/Roth, Bd. 1, § 249 Rn. 46.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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