AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 88 von 163<br />
diesen Grundsätzen festzuhalten 178 . Dabei ist zwar zu beachten, dass in den entschiedenen<br />
Fällen oftmals § 309 Nr. 7 BGB direkt Anwendung fand, da die Klausel gegenüber Verbrau-<br />
chern gestellt wurde. Im Rahmen des Haftungsausschlusses für die Verletzung wesentlicher<br />
Pflichten differenziert die <strong>Recht</strong>sprechung allerdings kaum zwischen dem Geschäftsverkehr<br />
mit Verbrauchern und dem mit Unternehmern 179 . Insofern ist davon auszugehen, dass die<br />
Haftungsfreizeichnung, sofern sie auch die Verletzung wesentlicher Pflichten erfasst, unwirk-<br />
sam ist. Eine Freizeichnung für „einfach“ fahrlässige Pflichtverletzungen nicht wesentlicher<br />
Pflichten wäre demnach möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die AGB des Vertragspartners<br />
die Haftungsbeschränkung ausdrücklich auf unwesentliche Pflichten beziehen müssten. Eine<br />
pauschale Haftungsfreizeichnung, wonach der Vertragspartner „lediglich Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit zu vertreten hat“, würde hingegen unwirksam sein. Zum einen würde unter eine<br />
solche Klausel auch die gerade angesprochene Verletzung wesentlicher Pflichten fallen. Zum<br />
anderen würde eine solche Klausel auch eine Haftungsbeschränkung für Schäden aufgrund<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit umfassen. Aufgrund des Verbo-<br />
tes der geltungserhaltenden Reduktion von AGB, dass aus § 305c Abs. 2 BGB folgt, wäre<br />
eine solche Klausel insgesamt unwirksam, so dass auch eine Haftungsbeschränkung für eine<br />
fahrlässig verursachte Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten von der Unwirk-<br />
samkeit erfasst würde 180 . Der Vertragspartner könnte sich ferner auch nicht durch eine sog.<br />
salvatorische Klausel behelfen, wonach die Haftung nur ausgeschlossen ist, „soweit der Aus-<br />
schluss gesetzlich zulässig ist“ 181 .<br />
(3) Zwischenergebnis<br />
Eine Haftungsbeschränkung durch den Vertragspartner auf grob fahrlässige Pflichtverletzun-<br />
gen und Vorsatz ist damit wohl nur hinsichtlich nicht wesentlicher Pflichten möglich. Sofern<br />
eine haftungsbeschränkende Klausel einen generellen Haftungsausschluss für leicht fahrlässi-<br />
ges Verhalten vorsieht, ohne die Verletzung wesentlicher Pflichten sowie die Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Haftungsbefreiung auszunehmen, wäre die<br />
Klausel insgesamt unwirksam. Sofern die Pflichtverletzung darin besteht, dass der Vertrags-<br />
partner Daten, die er archivieren bzw. zum Zwecke einer Archivierung bearbeiten soll, be-<br />
178<br />
BGH NJW 2005, 422, 424; 2005, 1774 unter II.1.; NJW-RR 2005, 1496, 1505 f; A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen,<br />
§ 307 Rn. 289.<br />
179<br />
Als Beispiele für das Verbot der Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr siehe nur BGH NJW<br />
1985, 3016; NJW-RR 1988, 559; NJW 1993, 335 ; NJW-RR 1993, 560.<br />
180<br />
BGHZ 93, 29, 48; Spindler in Spindler, Teil IV Rn. 342.<br />
181<br />
BGHZ 93, 29 ,48; NJW 1996, 1407.; LG Köln, CR 2003, 697, 698; Basedow in Münchener Kommentar<br />
BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 305 Rn. 71; § 306 Rn. 29; Schmidt in Bamberger/Roth, Bd. 1, § 306 Rn. 17; Spindler<br />
in Spindler, Teil IV Rn. 335.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist