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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 85 von 163<br />

können, ob ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB besteht, soll im Folgenden darauf einge-<br />

gangen werden, unter welchen Umständen ein Vertretenmüssen vorläge. Dabei ist zu beach-<br />

ten, dass der Vertragspartner die notwendigen Arbeiten zumeist nicht selbst vornehmen wird<br />

sondern sich dazu seiner Angestellten bedient. Damit stellt sich aber ferner die Frage, ob und<br />

wie ihm deren Fehlverhalten zuzurechnen ist.<br />

i. Eigenes Vertretenmüssen des Vertragspartners<br />

Dabei kommt zum einen ein eigenes Vertretenmüssen des Vertragspartners in Betracht, wenn<br />

dieser seine Angestellten nicht sorgfältig ausgesucht oder den Betriebsablauf nicht sorgfältig<br />

organisiert hat. Ist dies der Fall, so hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht<br />

gelassen und damit fahrlässig gehandelt, so dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hätte.<br />

Sofern es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person handelt, würde dieser ein<br />

solches Organisationsverschulden ihres Vorstands in analoger Anwendung des § 31 BGB als<br />

eigenes Verschulden zur Last fallen 170 .<br />

ii. Vertrtetenmüssen der Angestellten<br />

Sofern der Vertragspartner seine Angestellten jedoch unter Beachtung der erforderlichen<br />

Sorgfalt ausgesucht hat, kommt eine Zurechnung des Vertretenmüssens des Angestellten über<br />

§ 278 BGB in Betracht. Danach hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er<br />

sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eige-<br />

nes Verschulden. Handelt ein Angestellter des Vertragspartners also fahrlässig oder vorsätz-<br />

lich und hat dieser damit die Pflichtverletzung zu vertreten, so würde dieses Vertretenmüssen<br />

gem. § 278 BGB dem Vertragspartner zugerechnet werden, so dass dieser die Beschädigung<br />

des Datensatzes zu vertreten hätte.<br />

iii. Haftungsbeschränkung<br />

Da der Schuldner gem. § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit nur dann zu vertreten<br />

hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung nicht bestimmt ist, könnte der Vertragspartner<br />

versuchen, sein Vertretenmüssen durch entsprechende Klauseln in seinen Allgemeinen Ge-<br />

schäftsbedingungen (AGB) möglichst weit zu begrenzen. Damit stellt sich die Frage, inwie-<br />

weit dies möglich ist und wann derartige Klauseln unwirksam wären. Die Wirksamkeit von<br />

AGB richtet sich dabei grundsätzlich nach den §§ 307 ff. BGB. Da es sich bei der Universität<br />

Göttingen um eine Stiftung und damit um eine juristische Person öffentlichen <strong>Recht</strong>s handelt,<br />

170 Ellenberger in Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 31 Rn. 2, 3; Schwarz/Schöpflin<br />

in Bamberger Roth, Bd. 1, § 31 Rn. 1, 3;<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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