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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 83 von 163<br />

ten Arbeitsschritte Fehler auftreten. Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen ein Daten-<br />

verlust nicht aufgrund menschlichen Versagens eintritt, sondern aufgrund mangelhaftem Ma-<br />

terials, wie etwa defekten Festplatten oder anderen Speichermedien, so dass sich auch hier die<br />

Frage stellt, wer in einem solchen Fall haften muss.<br />

Im Rahmen der Frage, wer für einen Fehler haftet, ist dabei daher danach zu differenzieren,<br />

ob der Fehler durch einen Dritten verursacht worden ist (dazu I.) oder durch interne Fehler im<br />

Rahmen des LZA-Verbundes (dazu II.).<br />

I. Archivierung durch Dritte<br />

Zunächst ist denkbar, dass der Datenfehler durch innere Einflüsse verursacht wird. Dies kann<br />

durch menschliches Fehlverhalten (dazu 1.), wie beispielsweise dem versehentlichen Löschen<br />

eines Datensatzes oder durch Materialfehler (dazu 2.) geschehen, wobei Letzteres auch wiede-<br />

rum auf menschliches Fehlverhalten, wie etwa unterlassener Wartungsarbeiten zurückzufüh-<br />

ren sein kann.<br />

1. Datenfehler aufgrund menschlichen Fehlverhaltens<br />

Ein Datenfehler kann zunächst durch menschliches Fehlverhalten entstehen. Unter Berück-<br />

sichtigung der einzelnen Archivierungseinheiten und der ihnen zufallenden Aufgaben ist da-<br />

bei zunächst denkbar, dass eine Datei vollständig gelöscht wird. Dies wäre insbesondere im<br />

Rahmen des Ingest denkbar, wohin die Daten zunächst vom Datenproduzenten gesendet wer-<br />

den, bevor sie von dort an das „Data Management“ und das „Archival Storage“ weitergesen-<br />

det werden. Darüber hinaus wäre aber auch denkbar, dass die Daten zwar nicht beschädigt<br />

werden, ihnen jedoch die falsche Identifikationsdatei zugeordnet wird. Darüber hinaus könnte<br />

ein Datenverlust auch im Rahmen der Migration oder durch Fehler bei der Erneuerung der<br />

Hardware durch das „Archival Storage“ entstehen. Tritt ein Datenfehler auf, stellt sich die<br />

Frage, wer für diesen Fehler haftet und vor allem gegenüber wem. Dabei ist danach zu diffe-<br />

renzieren, ob die Universität die Archivierung selbst vornimmt, oder ob die Archivierung oder<br />

zumindest Teile davon an außenstehende Firmen ausgelagert werden.<br />

Sofern die Universität die Archivierung oder zumindest Teile davon an außenstehende Dritte<br />

übertragen würde, läge dem ein Vertrag zugrunde, kraft dessen sich der Dritte zur Archivie-<br />

rung beziehungsweise zu einzelnen Arbeitsschritten, die zur Archivierung erforderlich sind,<br />

gegen die Zahlung einer Vergütung verpflichten würde. Sofern Datenfehler bei dem Dritten<br />

auftreten, käme damit eine Haftung des Dritten gegenüber der Universität gem. § 280 Abs. 1<br />

BGB in Betracht. Danach kann der Gläubiger Ersatz für den durch die Pflichtverletzung des<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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