AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 82 von 163<br />
Archivinhalts. Außerdem ist dieser Arbeitsbereich verantwortlich für die Erstellung und<br />
Erhaltung von Archivierungsstandards und einer einheitlichen Archivierungspolitik, sowie für<br />
die Betreuung und Unterstützung der Nutzer des Archivierungssystems 167<br />
V. Preservation Planning<br />
Das sog. „Preservation Planning“ stellt sicher, dass die gespeicherten Informationen den Nut-<br />
zern langfristig zugänglich bleiben. In diesem Zusammenhang wird der Archivinhalt regel-<br />
mäßig evaluiert, um unter Berücksichtigung der gegenwärtigen technischen Veränderungen<br />
den Archivinhalt gegebenenfalls zu migrieren. Des Weiteren werden vom „Preservation Plan-<br />
ning“ auch Empfehlungen für Archivierungsstandards erarbeitet, sowie Änderungen und<br />
Entwicklungen im Bereich der technischen Ausstattung und den Anforderungen der Nutzer<br />
beobachtet 168 . Das „Preservation Planning“ stellt damit sicher, dass die archivierten Daten<br />
langfristig abrufbar sind, so dass die in ihnen enthaltenen Informationen auch in ferner Zu-<br />
kunft noch zugänglich sind. Dies ist insbesondere mit Blick auf die rasante technische Ent-<br />
wicklung im IT-Bereich bei einem auf Dauer angelegten Archivierungsprojekt zwingend er-<br />
forderlich.<br />
VI. „Access“<br />
Der „Access“ stellt wiederum die Schnittstelle zwischen dem Archiv und dessen Nutzern dar.<br />
Hier gehen die Anfragen der Nutzer nach den gesuchten Daten ein und werden beantwortet.<br />
Darüber hinaus gibt diese Arbeitsstelle Auskunft über die Existenz, den Speicherort und die<br />
Verfügbarkeit der gewünschten Datei. Im Rahmen des „Access“ ist es auch möglich, zu kont-<br />
rollieren, wer Zugriff auf die Dateien haben darf.<br />
B. Umsetzung der einzelnen Arbeitsschritte<br />
Neben der Frage, welche Maßnahmen in den oben dargestellten Arbeitsschritten vorgenom-<br />
men werden, kommt es für die Frage der Haftung vor allem darauf an, von wem diese Ar-<br />
beitsschritte ergriffen werden.<br />
Dabei ist zum einen denkbar, dass die Universität die komplette Archivierung selbständig<br />
übernimmt. Denkbar wäre aber auch, dass einzelne Arbeitsschritte an Dritte ausgelagert wer-<br />
den. Damit stellt sich jedoch die Frage, wer haften muss, wenn im Rahmen der oben genann-<br />
167 Consultative Committee for Space Data Systems (ccsds), S. 4-2.<br />
168 Consultative Committee for Space Data Systems (ccsds), S. 4-2.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist