AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 73 von 163<br />
schaftlern zur Verfügung gestellt werden dürfen. Eine ähnliche Problematik besteht für Ge-<br />
dächtnisinstitutionen, wie der Deutschen Nationalbibliothek, die zwar urheberrechtliche ge-<br />
schützte Werke archiviert, diese jedoch nicht öffentlich zugänglich machen darf. Insofern ist<br />
zu erwarten, dass diese Thematik auch im Rahmen des sog. Dritten Korbs, der bereits vom<br />
Gesetzgeber angekündigt worden ist, Beachtung erfahren wird. Zu beachten ist jedoch, dass<br />
die Einschränkung von § 53 Abs. 5 UrhG auf der europäischen Datenbankrichtlinie beruht<br />
und der nationale Gesetzgeber daher in seinem Entscheidungsspielraum beschränkt ist. Von<br />
daher ist wohl ausgeschlossen, dass der nationale Gesetzgeber eine Schranke schafft, kraft<br />
derer auch Datenbankwerke zu Archivzwecken vervielfältigt und öffentlich zugänglich ge-<br />
macht werden dürfen. Da in den Fällen von wissenschaftlichen Primärdaten jedoch in den<br />
seltensten Fällen ein Datenbankwerk entstehen wird 149 , wird § 53 Abs. 5 UrhG wohl ohnehin<br />
kaum eine praktische Rolle für die Langzeitarchivierung wissenschaftlicher Primärdaten spie-<br />
len.<br />
Änderungsbedarf besteht wohl auch hinsichtlich der Schranke des § 87c UrhG, da dieser sich<br />
nur auf wesentliche Teile der Datenbank bezieht, jedoch nicht die gesamte Datenbank erfasst.<br />
Da auch diese Norm der Umsetzung der Datenbankrichtlinie dient, wäre aber auch hier ein<br />
Handeln auf europäischer Ebene erforderlich, da der nationale Gesetzgeber an die Richtlinie<br />
gebunden ist und diese eine Vervielfältigung der gesamten Datenbank gerade nicht vorsieht.<br />
Abzuwarten bleibt, wie sich die Antworten auf das sogenannte Grünbuch der Europäischen<br />
Kommission in diesem Zusammenhang auswirken werden. Letztendlich wäre aber eine<br />
Archivierung der Datenbanken und der öffentlichen Zugänglichmachung von Datenbanken<br />
aufgrund der nach § 87e UrhG beschränkten Schutzdauer nach spätestens 30 Jahren möglich.<br />
Damit bleibt festzuhalten, dass in den Fällen, in denen an wissenschaftlichen Primärdaten ein<br />
urheberrechtlicher- oder leistungsrechtlicher Schutz entsteht und die Universität nicht <strong>Recht</strong>e-<br />
inhaber ist und auch keine Verpflichtung des <strong>Recht</strong>einhabers zur Übertragung der Nutzungs-<br />
rechte besteht, eine Gesetzesänderung aufgrund der europäischen Vorgaben nur schwer mög-<br />
lich ist. Die Universität sollte daher versuchen, sich frühzeitig die benötigten <strong>Recht</strong>e einräu-<br />
men zu lassen.<br />
149 Siehe oben Frage 1 S 37.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist