AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 72 von 163<br />
werden soll) entstehenden Nutzungsrechte an den entstehenden Werken oder Datenbanken an<br />
die Universität Göttingen. Dies gilt insbesondere für das <strong>Recht</strong> der Vervielfältigung, insbe-<br />
sondere der Speicherung auf Datenträgern (insbes. CD-ROM, DVD, HD-DVD, Blu-Ray-<br />
Disc) und in Datenbanken, der Bearbeitung des Werkes, insbesondere der Umwandlung in ein<br />
anderes Format, auch wenn dies qualitative Einschränkungen zur Folge haben sollte, und der<br />
öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes, insbesondere dieses in offenen und geschlosse-<br />
nen elektronischen Netzwerken zum Download und Ausdruck durch Dritte bereitzuhalten.<br />
X.2 Die in § 1.1 bezeichneten <strong>Recht</strong>e werden der Universität Göttingen ohne räumliche Be-<br />
schränkung für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes zum Zwecke der Langzeit-<br />
archivierung und des nicht kommerziellen wissenschaftlichen Austauschs als einfache Nut-<br />
zungsrechte eingeräumt. (Kommentar: Natürlich wäre es auch möglich, eine weitergehende<br />
<strong>Recht</strong>eübertragung zu vereinbaren. Allerdings bestünde dann die Gefahr, dass der Vertrags-<br />
partner von der Unterzeichnung abgeschreckt würde.)<br />
X.3 Der Lizenzgeber stimmt einer Übertragung der bezeichneten <strong>Recht</strong>e an Dritte durch<br />
die Lizenznehmerin zu.<br />
C. Ergebnis<br />
Wie die obigen Ausführungen zeigen, wird in den Fällen der digitalen Langzeitarchivierung<br />
von wissenschaftlichen Daten, die einem urheber- oder leistungsrechtlichen Schutz unterlie-<br />
gen, nur selten eine gesetzliche Schranke greifen. Dies liegt in erster Linie daran, dass die<br />
Dateien auch Wissenschaftlern, die nicht an der Universität beschäftigt sind, zugänglich ge-<br />
macht werden sollen, um so im Rahmen von internationalen und nationalen Kooperationen<br />
Daten und Erkenntnisse auszutauschen. Ein solcher Austausch ist aber für die Universität<br />
notwendig, um auf wissenschaftlicher Ebene konkurrenzfähig zu bleiben. Dies ist gerade in<br />
Zeiten, in denen Forschungsprojekte oftmals nur mithilfe von Drittmittelgebern realisiert wer-<br />
den können, von existenzieller Bedeutung. Von daher müsste von Seiten des Gesetzgebers die<br />
Schranke des § 53 Abs. 2 UrhG dahingehend erweitert werden, dass die Archivierung nicht<br />
nur für eigenen Zwecke erfolgen darf, sondern die archivierten Daten auch anderen Wissen-<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist