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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 72 von 163<br />

werden soll) entstehenden Nutzungsrechte an den entstehenden Werken oder Datenbanken an<br />

die Universität Göttingen. Dies gilt insbesondere für das <strong>Recht</strong> der Vervielfältigung, insbe-<br />

sondere der Speicherung auf Datenträgern (insbes. CD-ROM, DVD, HD-DVD, Blu-Ray-<br />

Disc) und in Datenbanken, der Bearbeitung des Werkes, insbesondere der Umwandlung in ein<br />

anderes Format, auch wenn dies qualitative Einschränkungen zur Folge haben sollte, und der<br />

öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes, insbesondere dieses in offenen und geschlosse-<br />

nen elektronischen Netzwerken zum Download und Ausdruck durch Dritte bereitzuhalten.<br />

X.2 Die in § 1.1 bezeichneten <strong>Recht</strong>e werden der Universität Göttingen ohne räumliche Be-<br />

schränkung für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes zum Zwecke der Langzeit-<br />

archivierung und des nicht kommerziellen wissenschaftlichen Austauschs als einfache Nut-<br />

zungsrechte eingeräumt. (Kommentar: Natürlich wäre es auch möglich, eine weitergehende<br />

<strong>Recht</strong>eübertragung zu vereinbaren. Allerdings bestünde dann die Gefahr, dass der Vertrags-<br />

partner von der Unterzeichnung abgeschreckt würde.)<br />

X.3 Der Lizenzgeber stimmt einer Übertragung der bezeichneten <strong>Recht</strong>e an Dritte durch<br />

die Lizenznehmerin zu.<br />

C. Ergebnis<br />

Wie die obigen Ausführungen zeigen, wird in den Fällen der digitalen Langzeitarchivierung<br />

von wissenschaftlichen Daten, die einem urheber- oder leistungsrechtlichen Schutz unterlie-<br />

gen, nur selten eine gesetzliche Schranke greifen. Dies liegt in erster Linie daran, dass die<br />

Dateien auch Wissenschaftlern, die nicht an der Universität beschäftigt sind, zugänglich ge-<br />

macht werden sollen, um so im Rahmen von internationalen und nationalen Kooperationen<br />

Daten und Erkenntnisse auszutauschen. Ein solcher Austausch ist aber für die Universität<br />

notwendig, um auf wissenschaftlicher Ebene konkurrenzfähig zu bleiben. Dies ist gerade in<br />

Zeiten, in denen Forschungsprojekte oftmals nur mithilfe von Drittmittelgebern realisiert wer-<br />

den können, von existenzieller Bedeutung. Von daher müsste von Seiten des Gesetzgebers die<br />

Schranke des § 53 Abs. 2 UrhG dahingehend erweitert werden, dass die Archivierung nicht<br />

nur für eigenen Zwecke erfolgen darf, sondern die archivierten Daten auch anderen Wissen-<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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