AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 71 von 163<br />
Der Lizenzgeber erhält für die Einräumung der oben bezeichneten <strong>Recht</strong>e eine Vergütung von<br />
. Eine Regelung, wonach kein Vergütungsanspruch besteht, wäre gem.<br />
§ 32 Abs. 3 Satz 1 UrhG unwirksam.<br />
<br />
b) Formulierungsvorschlag für künftig entstehende Werke<br />
Sofern die zu archivierenden Werke erst noch entstehen sollen, bietet es sich an, eine entspre-<br />
chende Klausel von vornherein in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Dies hat zum einen den<br />
Vorteil, dass man den Lizenzgeber eher zur Übertragung von Nutzungsrechten bewegen kann,<br />
da er ja am Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses interessiert ist. Somit wäre es unter<br />
Umständen sogar möglich, die Nutzungsrechte als ausschließliche Nutzungsrechte zu erlan-<br />
gen. Zum anderen folgt die Pflicht zur Übertragung zwar, wie bereits dargestellt, grundsätz-<br />
lich aus dem Arbeitsverhältnis. Jedoch gilt auch in dieser Hinsicht die sogenannte Zwecküber-<br />
tragungsregel, so dass die Nutzungsrechte nur in dem Umfang auf die Universität übergingen,<br />
in welchem diese sie zur Erfüllung ihres betrieblichen Zwecks benötigt 148 . Darüber hinaus,<br />
besteht die Pflicht zur Übertragung der Nutzungsrechte aufgrund des bloßen Bestehens eines<br />
Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wie ober festgestellt, nicht für Hochschulprofessoren und<br />
unter bestimmten Umständen auch nicht für wissenschaftliche Mitarbeiter. Insofern bietet sich<br />
eine Klausel, durch die die zur Archivierung erforderlichen Nutzungsrechte explizit einge-<br />
räumt werden, durchaus an. Die gleiche Vorgehensweise könnte beim Abschluss mit Dritten<br />
favorisiert werden, die ein bestimmtes Forschungsprojekt finanzieren, da aufgrund derartiger<br />
Drittmittelfinanzierungen, wie unter Frage 1 dargestellt, die finanzierende Einrichtung zu-<br />
meist Datenbankhersteller sein wird, sofern im Rahmen des Projektes schutzfähige Datenban-<br />
ken entstehen.<br />
Für eine derartige Klausel bietet sich folgende Formulierung an:<br />
§ X <strong>Recht</strong>eeinräumung<br />
X.1 überträgt der Univertät Göttingen die im Rahmen sei-<br />
ner Tätigkeit/im Rahmen des Projektes (Kommentar: hier kommt es darauf an, ob die Klausel<br />
in einen Arbeitsvertrag oder in einen Vertrag mit einer finanzierenden Institution eingefügt<br />
148<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 20; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 51; A. Nordemann in<br />
Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 27, 45: . einschränkend hingegen Zöllner in FS Hubmann, S. 523, 531.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist