AP Recht - KoLaWiss
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KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 66 von 163 in der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch im Ausland erlaubt ist. In Bezug auf die vorliegend relevanten Fälle könnte sich die Universität somit die erforderlichen Nutzungs- rechte räumlich beschränkt einräumen lassen, da sie die angestrebten Verwertungshandlungen wohl nur im Inland durchführen wird. Dies hätte den Vorteil, dass sich der Rechteinhaber unter Umständen schneller dazu bereit erklären würde, eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. iii. Zeitliche Beschränkung Der Urheber kann die Rechteübertragung ferner zeitlich beschränken. In diesem Fall wird das jeweilige Nutzungsrecht nur für den vereinbarten Zeitraum übertragen. Eine zeitlich be- schränkte Nutzungsrechtseinräumung wäre für die Universität hingegen nahezu wertlos, da gerade für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aber auch der Vervielfältigung im Rahmen der Migration, der Universität an einer zeitlich unbeschränkte Rechteeinräumung gelegen ist, um eine effektive Archivierung der Daten auf lange Sicht vornehmen zu können. iv. Inhaltliche Beschränkung Schließlich kann der Urheber das zu übertragende Nutzungsrecht auch inhaltlich beschränken. So kann er beispielsweise die Art und Weise des Vertriebswegs oder der Werkvermittlung festlegen. Diesbezüglich könnte man dem Rechteinhaber eine Vereinbarung anbieten, wonach die Nutzungsrechte lediglich im Rahmen der Archivierung und des Austauschs mit anderen Wissenschaftlern und Forschungsinstituten, nicht jedoch zu kommerziellen Zwecken ausgeübt werden dürfen. b) Einräumung der Nutzungsrechte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Eine besondere Konstellation kann sich ergeben, wenn der Inhaber der Nutzungsrechte zur Universität in einem Angestelltenverhältnis steht. In diesem Fall könnte sich eine Pflicht für den Arbeitnehmer zur Übertragung der Rechte aus dem Arbeitsvertrag bestehen. Unter wel- chen Voraussetzungen dies der Fall ist, soll im Folgenden dargestellt werden. Der Arbeitnehmer ist aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeits- ergebnis zur Übertragung der Nutzungsrechte verpflichtet, die er in Erfüllung seiner Ver- pflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstvertrag erworben hat 138 . Dabei erfolgt die Einräu- mung der Nutzungsrechte regelmäßig im Voraus bei Abschluss des Arbeits- oder Dienstver- 138 BGH GRUR 1991, 523, 525; 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 18; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 43 Rn. 7, 13; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 1; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 37; Wandtke, GRUR 1999, 390, 392. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 67 von 163 trages 139 , spätestens jedoch mit Ablieferung des Werkes 140 . Sofern der Urheber eines Werkes bzw. der Datenbankhersteller oder Lichtbildner in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis zur Universität stand, wäre er also gegenüber der Universität grundsätzlich zur Übertragung der Nutzungsrechte verpflichtet. Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit diese Grundsätze nicht auf Hoch- schulprofessoren übertragen werden können, da die Veröffentlichung von Forschungsergeb- nissen nicht mehr zum Aufgabenbereich von Professoren gehört 141 . Handelt es sich bei dem Urheber des Datenbankwerkes oder dem Datenbankherstellers also um einen Hochschulpro- fessor, so ist die Universität nicht Inhaberin der entsprechenden Nutzungsrechte geworden. Dazu zählen auch außerplanmäßige, Honorar- und Gastprofessoren 142 . Das gleiche gilt für wissenschaftliche Mitarbeiter, sofern es sich bei den zu archivierenden Daten bzw. Datenban- ken oder Datenbankwerken um ihre eigene wissenschaftliche Arbeit handelt. Auch in diesen Fällen greift der Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG 143 . Daraus folgt, dass eine Pflicht zur Übertra- gung der Nutzungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses in den hier untersuchten Fällen an der Universität Göttingen nur dann bestehen wird, wenn der Rechtsinhaber diese in Ausübung einer weisungsgebundenen Tätigkeit erlangt hat 144 . Da in den meisten Fällen, in denen wis- senschaftliche Primärdaten erhoben werden, jedoch Professoren oder wissenschaftliche Mi- tarbeiter tätig werden, kommt eine Pflicht zur Übertragung der Nutzungsrechte nur bei Letzte- ren in Betracht, sofern diese im konkreten Fall weisungsabhängig tätig werden. c) Anspruch auf angemessene Vergütung Sofern der Rechteinhaber der Universität die benötigten Rechte überträgt, hat er gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sofern die Höhe der Ver- gütung nicht bestimmt ist, gilt gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG die angemessene Vergütung als vereinbart. Wann dies der Fall ist, regelt wiederum § 32 Abs. 2 Satz UrhG. Danach ist die Vergütung dann angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, in- 139 Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 19; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 46; 140 BGH GRUR 1974, 480, 483 – Hummelrechte; ; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 30. 141 BGH GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien; 1985, 529, 530 – Happening; OLG Karlsruhe GRUR 1988, 536, 537 – Hochschulprofessor; Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 12; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 31, 65; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 43. 142 Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 12; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 63. 143 Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 12; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 63; Wandtke in Wandtke/Bullinger, § 43 Rn. 40. 144 A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 9; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 63; Rehbinder in FS Hubmann, 1985, S. 359, 370. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
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trages 139 , spätestens jedoch mit Ablieferung des Werkes 140 . Sofern der Urheber eines Werkes<br />
bzw. der Datenbankhersteller oder Lichtbildner in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis<br />
zur Universität stand, wäre er also gegenüber der Universität grundsätzlich zur Übertragung<br />
der Nutzungsrechte verpflichtet. Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3<br />
GG verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit diese Grundsätze nicht auf Hoch-<br />
schulprofessoren übertragen werden können, da die Veröffentlichung von Forschungsergeb-<br />
nissen nicht mehr zum Aufgabenbereich von Professoren gehört 141 . Handelt es sich bei dem<br />
Urheber des Datenbankwerkes oder dem Datenbankherstellers also um einen Hochschulpro-<br />
fessor, so ist die Universität nicht Inhaberin der entsprechenden Nutzungsrechte geworden.<br />
Dazu zählen auch außerplanmäßige, Honorar- und Gastprofessoren 142 . Das gleiche gilt für<br />
wissenschaftliche Mitarbeiter, sofern es sich bei den zu archivierenden Daten bzw. Datenban-<br />
ken oder Datenbankwerken um ihre eigene wissenschaftliche Arbeit handelt. Auch in diesen<br />
Fällen greift der Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG 143 . Daraus folgt, dass eine Pflicht zur Übertra-<br />
gung der Nutzungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses in den hier untersuchten Fällen an<br />
der Universität Göttingen nur dann bestehen wird, wenn der <strong>Recht</strong>sinhaber diese in Ausübung<br />
einer weisungsgebundenen Tätigkeit erlangt hat 144 . Da in den meisten Fällen, in denen wis-<br />
senschaftliche Primärdaten erhoben werden, jedoch Professoren oder wissenschaftliche Mi-<br />
tarbeiter tätig werden, kommt eine Pflicht zur Übertragung der Nutzungsrechte nur bei Letzte-<br />
ren in Betracht, sofern diese im konkreten Fall weisungsabhängig tätig werden.<br />
c) Anspruch auf angemessene Vergütung<br />
Sofern der <strong>Recht</strong>einhaber der Universität die benötigten <strong>Recht</strong>e überträgt, hat er gem. § 32<br />
Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sofern die Höhe der Ver-<br />
gütung nicht bestimmt ist, gilt gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG die angemessene Vergütung als<br />
vereinbart. Wann dies der Fall ist, regelt wiederum § 32 Abs. 2 Satz UrhG. Danach ist die<br />
Vergütung dann angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht,<br />
was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, in-<br />
139 Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 19; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 46;<br />
140<br />
BGH GRUR 1974, 480, 483 – Hummelrechte; ; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 30.<br />
141<br />
BGH GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien; 1985, 529, 530 – Happening; OLG Karlsruhe GRUR<br />
1988, 536, 537 – Hochschulprofessor; Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 12; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 31,<br />
65; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 43.<br />
142<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 12; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 63.<br />
143<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 12; Rojahn in Schricker, § 43 Rn. 63; Wandtke in Wandtke/Bullinger, § 43<br />
Rn. 40.<br />
144<br />
A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, § 43 Rn. 9; Rojahn in Schricker,<br />
§ 43 Rn. 63; Rehbinder in FS Hubmann, 1985, S. 359, 370.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist