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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 65 von 163<br />

rung betroffenen Nutzungsrechte regelt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie<br />

Nutzungsrechte übertragen werden können.<br />

a) Umfang der übertragenen <strong>Recht</strong>e<br />

Das Urheberrecht sieht in § 29 UrhG vor, dass die Nutzungsrechte, die der Urheber an seinem<br />

Werk erlangt, übertragen werden können. Dabei hat der Urheber gem. § 31 Abs. 1 Satz 2<br />

UrhG die Möglichkeit, das Nutzungsrecht als ausschließliches oder einfaches <strong>Recht</strong> zu über-<br />

tragen. Ferner kann er die Übertragung räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränken.<br />

i. Einräumung als ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht<br />

Räumt der Urheber dem Erwerber ein einfaches Nutzungsrecht ein, so ist dieser berechtigt,<br />

das Werk auf die ihm gestattete Art zu nutzen. Er kann jedoch nicht andere von der Nutzung<br />

ausschließen 136 . Die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes stellt damit lediglich eine<br />

positive Nutzungserlaubnis dar. Überträgt der Urheber dem Erwerber das <strong>Recht</strong> jedoch als<br />

ausschließliches Nutzungsrecht, so darf der Erwerber das <strong>Recht</strong> nicht nur auf die ihm erlaubte<br />

Art nutzen, sondern darüber hinaus andere (auch den Urheber selbst) von der Nutzung aus-<br />

schließen 137 . Des Weiteren darf der Erwerber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes seiner-<br />

seits Dritten einfache Nutzungsrechte einräumen. Für die vorliegend in Betracht kommenden<br />

Fälle würde der Universität bereits die Einräumung der <strong>Recht</strong>e als einfache Nutzungsrechte<br />

genügen. Zum einen ist der Universität hauptsächlich gelegen, die Daten auf lange Sicht zu<br />

sichern und Wissenschaftlern der Universität und außenstehenden Forschungsstellen zugäng-<br />

lich zu machen, so dass es für sie ohne Belang ist, ob auch andere dieses <strong>Recht</strong> haben. Zum<br />

anderen möchte die Universität die <strong>Recht</strong>e auch selbst ausüben und nicht selbst Dritten eine<br />

Lizenz einräumen.<br />

Wird ein Nutzungsrecht übertragen, so kann der Inhaber die Übertragung gem. § 31 I 2 UrhG<br />

räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränken.<br />

ii. Räumliche Beschränkung<br />

Der Urheber kann dem Erwerber das Nutzungsrecht örtlich beschränkt übertragen. Der Er-<br />

werber darf das Werk dann zwar (als ausschließliches oder einfaches <strong>Recht</strong>) nutzen, jedoch<br />

nur an dem vom Urheber festgelegten Ort bzw. Staat. So kann der Urheber Nutzungsrechte an<br />

einem Werk beispielsweise mit der Beschränkung übertragen, dass die jeweilige Nutzung nur<br />

136<br />

Schricker in Schricker, § 31 Rn. 6; Spautz in Möhring/Niccolini, § 31 Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger,<br />

§ 31 Rn. 28.<br />

137<br />

J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 31 Rn. 92; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 31 Rn. 104;<br />

Spautz in Möhring/Niccolini, § 31 Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, § 31 Rn. 29.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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