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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 64 von 163<br />

Diese wird jedoch in den meisten Fällen nicht greifen, verlangt sie doch, dass die Datenbank<br />

zuvor öffentlich zur Verfügung gestellt worden ist, was zumeist nicht der Fall sein wird.<br />

Selbst wenn die Schranke des § 87c UrhG aber greifen sollte, wäre danach auch nur die Ver-<br />

vielfältigung eines wesentlichen Teils und nicht der kompletten Datenbank gerechtfertigt. Da<br />

die Universität aber regelmäßig eine vollständige Archivierung der Datenbank anstreben wird,<br />

käme die Schranke des § 87c UrhG lediglich als Notlösung in Betracht.<br />

2. Öffentlich-rechtliche Pflicht zur Nutzungsrechtsübertragung<br />

Damit ist weiter zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Nutzungsrechtseinräu-<br />

mung für den <strong>Recht</strong>einhaber bestehen kann. Eine solche Ablieferungspflicht besteht bei-<br />

spielsweise im „Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek“ (DNBG) 134 . Dieses sieht je-<br />

doch nur Ablieferungspflichten gegenüber der Deutschen Nationalbibliothek vor. Eine ver-<br />

gleichbare Regelung, die eine Ablieferungspflicht gegenüber Universitäten vorsieht, existiert<br />

hingegen nicht. Demzufolge besteht für die Inhaber von Nutzungsrechten an wissenschaftli-<br />

chen Primärdaten zumindest keine öffentlich-rechtliche Pflicht, diese der Universität einzu-<br />

räumen.<br />

3. Einräumung der Nutzungsrechte durch den <strong>Recht</strong>einhaber<br />

Damit bliebe der Universität nur die Möglichkeit, sich die jeweiligen <strong>Recht</strong>e vom <strong>Recht</strong>ein-<br />

haber einräumen zu lassen. In Betracht kommt dabei zum einen eine Vereinbarung, Kraft de-<br />

rer sich der <strong>Recht</strong>einhaber im Vorfeld verpflichtet, der Universität die zur Vervielfältigung,<br />

Bearbeitung und öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen <strong>Recht</strong>e an den noch herzus-<br />

tellenden Daten zu übertragen 135 . Für bereits hergestellte Werke kann eine entsprechende<br />

Vereinbarung auch nachträglich geschlossen werden. Dabei bestünde zunächst das Problem,<br />

den <strong>Recht</strong>einhaber ausfindig zu machen. Dies gilt insbesondere für urheber- oder leistungs-<br />

rechtlich geschützte Daten, die bereits vor einem längeren Zeitraum erstellt wurden, da die<br />

<strong>Recht</strong>einhaber zwischenzeitlich oftmals Arbeitgeber und Wohnort gewechselt haben werden,<br />

so dass zu ihrer Ausfindigmachung ein unter Umständen hoher Recherchebedarf besteht. Die-<br />

ser entfällt auch dann nicht, wenn der <strong>Recht</strong>einhaber mittlerweile verstorben ist. Vielmehr<br />

sind die <strong>Recht</strong>e dann gem. § 1922 BGB auf seine <strong>Recht</strong>snachfolger übergegangen, da das<br />

Urheberrecht gem. § 28 Abs. 1 UrhG vererblich ist, so dass die Erben wiederum ausfindig<br />

gemacht werden müssten. Ist der jeweilige <strong>Recht</strong>einhaber ausfindig gemacht worden, muss<br />

mit diesem eine Vereinbarung getroffen werden, die den Übergang der durch die Archivie-<br />

134 Vgl. zum DNBG Heckmann/Weber, AfP 2008, 269.<br />

135 Vgl. Euler, AfP 2008, 474, 477.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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