AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 64 von 163<br />
Diese wird jedoch in den meisten Fällen nicht greifen, verlangt sie doch, dass die Datenbank<br />
zuvor öffentlich zur Verfügung gestellt worden ist, was zumeist nicht der Fall sein wird.<br />
Selbst wenn die Schranke des § 87c UrhG aber greifen sollte, wäre danach auch nur die Ver-<br />
vielfältigung eines wesentlichen Teils und nicht der kompletten Datenbank gerechtfertigt. Da<br />
die Universität aber regelmäßig eine vollständige Archivierung der Datenbank anstreben wird,<br />
käme die Schranke des § 87c UrhG lediglich als Notlösung in Betracht.<br />
2. Öffentlich-rechtliche Pflicht zur Nutzungsrechtsübertragung<br />
Damit ist weiter zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Nutzungsrechtseinräu-<br />
mung für den <strong>Recht</strong>einhaber bestehen kann. Eine solche Ablieferungspflicht besteht bei-<br />
spielsweise im „Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek“ (DNBG) 134 . Dieses sieht je-<br />
doch nur Ablieferungspflichten gegenüber der Deutschen Nationalbibliothek vor. Eine ver-<br />
gleichbare Regelung, die eine Ablieferungspflicht gegenüber Universitäten vorsieht, existiert<br />
hingegen nicht. Demzufolge besteht für die Inhaber von Nutzungsrechten an wissenschaftli-<br />
chen Primärdaten zumindest keine öffentlich-rechtliche Pflicht, diese der Universität einzu-<br />
räumen.<br />
3. Einräumung der Nutzungsrechte durch den <strong>Recht</strong>einhaber<br />
Damit bliebe der Universität nur die Möglichkeit, sich die jeweiligen <strong>Recht</strong>e vom <strong>Recht</strong>ein-<br />
haber einräumen zu lassen. In Betracht kommt dabei zum einen eine Vereinbarung, Kraft de-<br />
rer sich der <strong>Recht</strong>einhaber im Vorfeld verpflichtet, der Universität die zur Vervielfältigung,<br />
Bearbeitung und öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen <strong>Recht</strong>e an den noch herzus-<br />
tellenden Daten zu übertragen 135 . Für bereits hergestellte Werke kann eine entsprechende<br />
Vereinbarung auch nachträglich geschlossen werden. Dabei bestünde zunächst das Problem,<br />
den <strong>Recht</strong>einhaber ausfindig zu machen. Dies gilt insbesondere für urheber- oder leistungs-<br />
rechtlich geschützte Daten, die bereits vor einem längeren Zeitraum erstellt wurden, da die<br />
<strong>Recht</strong>einhaber zwischenzeitlich oftmals Arbeitgeber und Wohnort gewechselt haben werden,<br />
so dass zu ihrer Ausfindigmachung ein unter Umständen hoher Recherchebedarf besteht. Die-<br />
ser entfällt auch dann nicht, wenn der <strong>Recht</strong>einhaber mittlerweile verstorben ist. Vielmehr<br />
sind die <strong>Recht</strong>e dann gem. § 1922 BGB auf seine <strong>Recht</strong>snachfolger übergegangen, da das<br />
Urheberrecht gem. § 28 Abs. 1 UrhG vererblich ist, so dass die Erben wiederum ausfindig<br />
gemacht werden müssten. Ist der jeweilige <strong>Recht</strong>einhaber ausfindig gemacht worden, muss<br />
mit diesem eine Vereinbarung getroffen werden, die den Übergang der durch die Archivie-<br />
134 Vgl. zum DNBG Heckmann/Weber, AfP 2008, 269.<br />
135 Vgl. Euler, AfP 2008, 474, 477.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist