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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 63 von 163<br />

theit der neuen Datenbank von dem Neubeginn der Schutzfrist erfasst ist 129 oder nur die Tei-<br />

le, die neu hinzugefügt worden sind 130 . Nach einer vermittelnden Ansicht soll zwar die Ge-<br />

samtheit der neuen Datenbank erfasst sein, bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Teil gem.<br />

§ 87b Abs.1 Satz 1UrhG genutzt worden ist, jedoch nur auf die Teile der Datenbank abgestellt<br />

werden, die noch nicht länger als 15 Jahre veröffentlicht sind bzw. deren Herstellung noch<br />

nicht länger als 15 Jahre zurückliegt, sofern sie noch nicht veröffentlicht worden sind 131 . Die<br />

Meinungen in der Literatur bezüglich des Schutzumfangs für neue Datenbanken divergieren<br />

also teilweise stark. Da die Frage auch noch nicht durch die <strong>Recht</strong>sprechung beantwortet<br />

wurde, sollte von der Verwertung einer Datenbank, deren Herstellung bzw. deren Veröffentli-<br />

chung zwar grundsätzlich schon länger als fünfzehn Jahre zurückliegt, zu deren Änderung<br />

aber zwischenzeitlich wesentliche Investitionen getätigt worden sind, ohne Zustimmung des<br />

<strong>Recht</strong>einhabers abgesehen werden 132 .<br />

c) Zwischenergebnis zu B.II.1<br />

Hinsichtlich der Vervielfältigung von wissenschaftlichen Primärdaten zum Zwecke der digita-<br />

len Langzeitarchivierung kommt für urheberrechtlich geschützte Werke, wenn überhaupt, nur<br />

die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG in Betracht. Diese wird gem. § 53 Abs. 5 Nr. 2<br />

UrhG jedoch kaum Anwendung finden, da in den meisten der – verhältnismäßig wenigen –<br />

Fälle, in denen überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz an wissenschaftlichen Primärdaten<br />

entsteht 133 , Datenbankwerke vorliegen, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel<br />

zugänglich sind. Auf diese ist die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 gem. § 53 Abs. 5 Nr. 2 je-<br />

doch nicht anwendbar. Somit bliebe die Anwendbarkeit der Schranke von vornherein auf<br />

Lichtbilder gem. § 72 UrhG oder sonstige urheberrechtliche Werke beschränkt. Dabei wird<br />

eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG auf diese Werke grundsätzlich daran<br />

scheitern, dass die archivierten Daten auch Dritten, nämlich Wissenschaftlern anderer For-<br />

schungseinrichtungen und Universitäten zugänglich gemacht und nicht nur für den internen<br />

Gebrauch archiviert werden sollen. Abschließend lässt sich damit festhalten, dass § 53 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 UrhG auf die Vervielfältigung der vorliegend relevanten Primärdaten in den sel-<br />

tensten Fällen anwendbar ist. Hinsichtlich des leistungsrechtlichen Schutzes des Datenbank-<br />

herstellers ist zu beachten, dass hier nur die Schranke des § 87c UrhG in Betracht kommt.<br />

129 So Decker in Möhring/Niccolini, § 87d Rn. 5Thum in Wandtke/Bullinger, § 87d Rn. 12;<br />

130 So Gaster, <strong>Recht</strong>sschutz von Datenbanken, Rn. 651 f.; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken – Di<br />

EG-Datenbankrichtlinie vor dem Hintergrund des nordischen <strong>Recht</strong>s, 1999, S. 269.<br />

131 Dreier in Dreier/Schulze, § 87d Rn. 8; Vogel in Schricker, § 87d Rn. 6; Leistner, S. 213b<br />

132 Zur Einholung der erforderlichen <strong>Recht</strong>e vom Datenbankhersteller s. unten A.II.3 Seite<br />

133 Siehe dazu Frage 1 CI und III.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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