AP Recht - KoLaWiss

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05.04.2013 Aufrufe

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 62 von 163 vii. Quellenangabe Zu beachten ist schließlich, dass auch bei Eingreifen der Schranke des § 87c Abs. 1 Nr.2 die ursprüngliche Quelle des archivierten Teils der Datenbank anzugeben ist. Dies folgt aus § 87c Abs. 1 Satz 2 UrhG. viii. Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes Auch wenn für die Archivierung der jeweiligen Datenbank im konkreten Fall keine Schranke greift, kann die Nutzung durch die Universität auch ohne Zustimmung des Datenbankherstel- lers zulässig sein, wenn die Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes abgelaufen ist. Die Rech- te des Datenbankherstellers erlöschen gem. § 87e Satz 1 UrhG fünfzehn Jahre nach der Veröf- fentlichung der Datenbank. Der Schutz erlischt ferner gem. § 87e Satz 1 Alt. 2 UrhG fünfzehn Jahre nach der Herstellung der Datenbank, wenn diese nicht innerhalb dieser Frist veröffent- licht worden ist. Soll also eine Datenbank archiviert werden, für die im konkreten Fall keine der Schranken des § 87c UrhG greift, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese Daten- bank bereits veröffentlicht worden ist. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits fünfzehn Jahre vergangen sind. Ist dies der Fall, so kann die Datenbank durch die Universität genutzt und damit auch archiviert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Ist die Datenbank hingegen nicht veröffentlicht worden, so ist zu prüfen, ob seit der Herstellung der Datenbank bereits fünfzehn Jahre ver- gangen sind. Bei der Fristberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Berechnung der Frist gem. § 87d Satz 2 UrhG nach § 69 UrhG erfolgt. Damit beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist. In den vorliegenden Fällen ist das also entweder die Veröffentlichung oder die Herstellung der Datenbank. Ferner ist zu beachten, dass sich die Dauer des Schutzes von Datenbanken, die kontinuierlich ergänzt oder gepflegt werden, verlängert, da gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG eine Datenbank, deren Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geändert wird, als neue Datenbank gilt, sofern diese Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert 128 . Sind also wesentliche Änderungen im Sinne des § 87a UrhG vorgenommen worden, so beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die wesentliche Änderung vorgenommen wurde, für die neue Datenbank eine neue Frist zu laufen. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob die Gesam- 128 Dreier in Dreier/Schulze, § 87d Rn. 6; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der Datenbankrichtlinie. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 63 von 163 theit der neuen Datenbank von dem Neubeginn der Schutzfrist erfasst ist 129 oder nur die Tei- le, die neu hinzugefügt worden sind 130 . Nach einer vermittelnden Ansicht soll zwar die Ge- samtheit der neuen Datenbank erfasst sein, bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Teil gem. § 87b Abs.1 Satz 1UrhG genutzt worden ist, jedoch nur auf die Teile der Datenbank abgestellt werden, die noch nicht länger als 15 Jahre veröffentlicht sind bzw. deren Herstellung noch nicht länger als 15 Jahre zurückliegt, sofern sie noch nicht veröffentlicht worden sind 131 . Die Meinungen in der Literatur bezüglich des Schutzumfangs für neue Datenbanken divergieren also teilweise stark. Da die Frage auch noch nicht durch die Rechtsprechung beantwortet wurde, sollte von der Verwertung einer Datenbank, deren Herstellung bzw. deren Veröffentli- chung zwar grundsätzlich schon länger als fünfzehn Jahre zurückliegt, zu deren Änderung aber zwischenzeitlich wesentliche Investitionen getätigt worden sind, ohne Zustimmung des Rechteinhabers abgesehen werden 132 . c) Zwischenergebnis zu B.II.1 Hinsichtlich der Vervielfältigung von wissenschaftlichen Primärdaten zum Zwecke der digita- len Langzeitarchivierung kommt für urheberrechtlich geschützte Werke, wenn überhaupt, nur die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG in Betracht. Diese wird gem. § 53 Abs. 5 Nr. 2 UrhG jedoch kaum Anwendung finden, da in den meisten der – verhältnismäßig wenigen – Fälle, in denen überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz an wissenschaftlichen Primärdaten entsteht 133 , Datenbankwerke vorliegen, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Auf diese ist die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 gem. § 53 Abs. 5 Nr. 2 je- doch nicht anwendbar. Somit bliebe die Anwendbarkeit der Schranke von vornherein auf Lichtbilder gem. § 72 UrhG oder sonstige urheberrechtliche Werke beschränkt. Dabei wird eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG auf diese Werke grundsätzlich daran scheitern, dass die archivierten Daten auch Dritten, nämlich Wissenschaftlern anderer For- schungseinrichtungen und Universitäten zugänglich gemacht und nicht nur für den internen Gebrauch archiviert werden sollen. Abschließend lässt sich damit festhalten, dass § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG auf die Vervielfältigung der vorliegend relevanten Primärdaten in den sel- tensten Fällen anwendbar ist. Hinsichtlich des leistungsrechtlichen Schutzes des Datenbank- herstellers ist zu beachten, dass hier nur die Schranke des § 87c UrhG in Betracht kommt. 129 So Decker in Möhring/Niccolini, § 87d Rn. 5Thum in Wandtke/Bullinger, § 87d Rn. 12; 130 So Gaster, Rechtsschutz von Datenbanken, Rn. 651 f.; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken – Di EG-Datenbankrichtlinie vor dem Hintergrund des nordischen Rechts, 1999, S. 269. 131 Dreier in Dreier/Schulze, § 87d Rn. 8; Vogel in Schricker, § 87d Rn. 6; Leistner, S. 213b 132 Zur Einholung der erforderlichen Rechte vom Datenbankhersteller s. unten A.II.3 Seite 133 Siehe dazu Frage 1 CI und III. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 62 von 163<br />

vii. Quellenangabe<br />

Zu beachten ist schließlich, dass auch bei Eingreifen der Schranke des § 87c Abs. 1 Nr.2 die<br />

ursprüngliche Quelle des archivierten Teils der Datenbank anzugeben ist. Dies folgt aus § 87c<br />

Abs. 1 Satz 2 UrhG.<br />

viii. Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes<br />

Auch wenn für die Archivierung der jeweiligen Datenbank im konkreten Fall keine Schranke<br />

greift, kann die Nutzung durch die Universität auch ohne Zustimmung des Datenbankherstel-<br />

lers zulässig sein, wenn die Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes abgelaufen ist. Die Rech-<br />

te des Datenbankherstellers erlöschen gem. § 87e Satz 1 UrhG fünfzehn Jahre nach der Veröf-<br />

fentlichung der Datenbank. Der Schutz erlischt ferner gem. § 87e Satz 1 Alt. 2 UrhG fünfzehn<br />

Jahre nach der Herstellung der Datenbank, wenn diese nicht innerhalb dieser Frist veröffent-<br />

licht worden ist. Soll also eine Datenbank archiviert werden, für die im konkreten Fall keine<br />

der Schranken des § 87c UrhG greift, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese Daten-<br />

bank bereits veröffentlicht worden ist. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu prü-<br />

fen, ob seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits fünfzehn Jahre vergangen sind. Ist<br />

dies der Fall, so kann die Datenbank durch die Universität genutzt und damit auch archiviert<br />

und öffentlich zugänglich gemacht werden. Ist die Datenbank hingegen nicht veröffentlicht<br />

worden, so ist zu prüfen, ob seit der Herstellung der Datenbank bereits fünfzehn Jahre ver-<br />

gangen sind. Bei der Fristberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Berechnung der Frist<br />

gem. § 87d Satz 2 UrhG nach § 69 UrhG erfolgt. Damit beginnt die Frist mit dem Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist. In<br />

den vorliegenden Fällen ist das also entweder die Veröffentlichung oder die Herstellung der<br />

Datenbank.<br />

Ferner ist zu beachten, dass sich die Dauer des Schutzes von Datenbanken, die kontinuierlich<br />

ergänzt oder gepflegt werden, verlängert, da gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG eine Datenbank,<br />

deren Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geändert wird, als neue Datenbank gilt, sofern<br />

diese Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert 128 . Sind also<br />

wesentliche Änderungen im Sinne des § 87a UrhG vorgenommen worden, so beginnt jeweils<br />

mit Ablauf des Jahres, in dem die wesentliche Änderung vorgenommen wurde, für die neue<br />

Datenbank eine neue Frist zu laufen. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob die Gesam-<br />

128<br />

Dreier in Dreier/Schulze, § 87d Rn. 6; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der Datenbankrichtlinie.<br />

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