AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss AP Recht - KoLaWiss
KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 62 von 163 vii. Quellenangabe Zu beachten ist schließlich, dass auch bei Eingreifen der Schranke des § 87c Abs. 1 Nr.2 die ursprüngliche Quelle des archivierten Teils der Datenbank anzugeben ist. Dies folgt aus § 87c Abs. 1 Satz 2 UrhG. viii. Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes Auch wenn für die Archivierung der jeweiligen Datenbank im konkreten Fall keine Schranke greift, kann die Nutzung durch die Universität auch ohne Zustimmung des Datenbankherstel- lers zulässig sein, wenn die Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes abgelaufen ist. Die Rech- te des Datenbankherstellers erlöschen gem. § 87e Satz 1 UrhG fünfzehn Jahre nach der Veröf- fentlichung der Datenbank. Der Schutz erlischt ferner gem. § 87e Satz 1 Alt. 2 UrhG fünfzehn Jahre nach der Herstellung der Datenbank, wenn diese nicht innerhalb dieser Frist veröffent- licht worden ist. Soll also eine Datenbank archiviert werden, für die im konkreten Fall keine der Schranken des § 87c UrhG greift, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese Daten- bank bereits veröffentlicht worden ist. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits fünfzehn Jahre vergangen sind. Ist dies der Fall, so kann die Datenbank durch die Universität genutzt und damit auch archiviert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Ist die Datenbank hingegen nicht veröffentlicht worden, so ist zu prüfen, ob seit der Herstellung der Datenbank bereits fünfzehn Jahre ver- gangen sind. Bei der Fristberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Berechnung der Frist gem. § 87d Satz 2 UrhG nach § 69 UrhG erfolgt. Damit beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist. In den vorliegenden Fällen ist das also entweder die Veröffentlichung oder die Herstellung der Datenbank. Ferner ist zu beachten, dass sich die Dauer des Schutzes von Datenbanken, die kontinuierlich ergänzt oder gepflegt werden, verlängert, da gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG eine Datenbank, deren Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geändert wird, als neue Datenbank gilt, sofern diese Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert 128 . Sind also wesentliche Änderungen im Sinne des § 87a UrhG vorgenommen worden, so beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die wesentliche Änderung vorgenommen wurde, für die neue Datenbank eine neue Frist zu laufen. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob die Gesam- 128 Dreier in Dreier/Schulze, § 87d Rn. 6; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der Datenbankrichtlinie. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 63 von 163 theit der neuen Datenbank von dem Neubeginn der Schutzfrist erfasst ist 129 oder nur die Tei- le, die neu hinzugefügt worden sind 130 . Nach einer vermittelnden Ansicht soll zwar die Ge- samtheit der neuen Datenbank erfasst sein, bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Teil gem. § 87b Abs.1 Satz 1UrhG genutzt worden ist, jedoch nur auf die Teile der Datenbank abgestellt werden, die noch nicht länger als 15 Jahre veröffentlicht sind bzw. deren Herstellung noch nicht länger als 15 Jahre zurückliegt, sofern sie noch nicht veröffentlicht worden sind 131 . Die Meinungen in der Literatur bezüglich des Schutzumfangs für neue Datenbanken divergieren also teilweise stark. Da die Frage auch noch nicht durch die Rechtsprechung beantwortet wurde, sollte von der Verwertung einer Datenbank, deren Herstellung bzw. deren Veröffentli- chung zwar grundsätzlich schon länger als fünfzehn Jahre zurückliegt, zu deren Änderung aber zwischenzeitlich wesentliche Investitionen getätigt worden sind, ohne Zustimmung des Rechteinhabers abgesehen werden 132 . c) Zwischenergebnis zu B.II.1 Hinsichtlich der Vervielfältigung von wissenschaftlichen Primärdaten zum Zwecke der digita- len Langzeitarchivierung kommt für urheberrechtlich geschützte Werke, wenn überhaupt, nur die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG in Betracht. Diese wird gem. § 53 Abs. 5 Nr. 2 UrhG jedoch kaum Anwendung finden, da in den meisten der – verhältnismäßig wenigen – Fälle, in denen überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz an wissenschaftlichen Primärdaten entsteht 133 , Datenbankwerke vorliegen, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Auf diese ist die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 gem. § 53 Abs. 5 Nr. 2 je- doch nicht anwendbar. Somit bliebe die Anwendbarkeit der Schranke von vornherein auf Lichtbilder gem. § 72 UrhG oder sonstige urheberrechtliche Werke beschränkt. Dabei wird eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG auf diese Werke grundsätzlich daran scheitern, dass die archivierten Daten auch Dritten, nämlich Wissenschaftlern anderer For- schungseinrichtungen und Universitäten zugänglich gemacht und nicht nur für den internen Gebrauch archiviert werden sollen. Abschließend lässt sich damit festhalten, dass § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG auf die Vervielfältigung der vorliegend relevanten Primärdaten in den sel- tensten Fällen anwendbar ist. Hinsichtlich des leistungsrechtlichen Schutzes des Datenbank- herstellers ist zu beachten, dass hier nur die Schranke des § 87c UrhG in Betracht kommt. 129 So Decker in Möhring/Niccolini, § 87d Rn. 5Thum in Wandtke/Bullinger, § 87d Rn. 12; 130 So Gaster, Rechtsschutz von Datenbanken, Rn. 651 f.; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken – Di EG-Datenbankrichtlinie vor dem Hintergrund des nordischen Rechts, 1999, S. 269. 131 Dreier in Dreier/Schulze, § 87d Rn. 8; Vogel in Schricker, § 87d Rn. 6; Leistner, S. 213b 132 Zur Einholung der erforderlichen Rechte vom Datenbankhersteller s. unten A.II.3 Seite 133 Siehe dazu Frage 1 CI und III. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
- Seite 11 und 12: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 13 und 14: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 15 und 16: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 17 und 18: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 19 und 20: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 21 und 22: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 23 und 24: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 25 und 26: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 27 und 28: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 29 und 30: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 31 und 32: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 33 und 34: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 35 und 36: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 37 und 38: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 39 und 40: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 41 und 42: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 43 und 44: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 45 und 46: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 47 und 48: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 49 und 50: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 51 und 52: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 53 und 54: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 55 und 56: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 57 und 58: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 59 und 60: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 61: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 65 und 66: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 67 und 68: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 69 und 70: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 71 und 72: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 73 und 74: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 75 und 76: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 77 und 78: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 79 und 80: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 81 und 82: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 83 und 84: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 85 und 86: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 87 und 88: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 89 und 90: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 91 und 92: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 93 und 94: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 95 und 96: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 97 und 98: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 99 und 100: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 101 und 102: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 103 und 104: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 105 und 106: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 107 und 108: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 109 und 110: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
- Seite 111 und 112: KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seit
<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 62 von 163<br />
vii. Quellenangabe<br />
Zu beachten ist schließlich, dass auch bei Eingreifen der Schranke des § 87c Abs. 1 Nr.2 die<br />
ursprüngliche Quelle des archivierten Teils der Datenbank anzugeben ist. Dies folgt aus § 87c<br />
Abs. 1 Satz 2 UrhG.<br />
viii. Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes<br />
Auch wenn für die Archivierung der jeweiligen Datenbank im konkreten Fall keine Schranke<br />
greift, kann die Nutzung durch die Universität auch ohne Zustimmung des Datenbankherstel-<br />
lers zulässig sein, wenn die Dauer des leistungsrechtlichen Schutzes abgelaufen ist. Die Rech-<br />
te des Datenbankherstellers erlöschen gem. § 87e Satz 1 UrhG fünfzehn Jahre nach der Veröf-<br />
fentlichung der Datenbank. Der Schutz erlischt ferner gem. § 87e Satz 1 Alt. 2 UrhG fünfzehn<br />
Jahre nach der Herstellung der Datenbank, wenn diese nicht innerhalb dieser Frist veröffent-<br />
licht worden ist. Soll also eine Datenbank archiviert werden, für die im konkreten Fall keine<br />
der Schranken des § 87c UrhG greift, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese Daten-<br />
bank bereits veröffentlicht worden ist. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu prü-<br />
fen, ob seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits fünfzehn Jahre vergangen sind. Ist<br />
dies der Fall, so kann die Datenbank durch die Universität genutzt und damit auch archiviert<br />
und öffentlich zugänglich gemacht werden. Ist die Datenbank hingegen nicht veröffentlicht<br />
worden, so ist zu prüfen, ob seit der Herstellung der Datenbank bereits fünfzehn Jahre ver-<br />
gangen sind. Bei der Fristberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Berechnung der Frist<br />
gem. § 87d Satz 2 UrhG nach § 69 UrhG erfolgt. Damit beginnt die Frist mit dem Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist. In<br />
den vorliegenden Fällen ist das also entweder die Veröffentlichung oder die Herstellung der<br />
Datenbank.<br />
Ferner ist zu beachten, dass sich die Dauer des Schutzes von Datenbanken, die kontinuierlich<br />
ergänzt oder gepflegt werden, verlängert, da gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG eine Datenbank,<br />
deren Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geändert wird, als neue Datenbank gilt, sofern<br />
diese Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert 128 . Sind also<br />
wesentliche Änderungen im Sinne des § 87a UrhG vorgenommen worden, so beginnt jeweils<br />
mit Ablauf des Jahres, in dem die wesentliche Änderung vorgenommen wurde, für die neue<br />
Datenbank eine neue Frist zu laufen. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob die Gesam-<br />
128<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 87d Rn. 6; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der Datenbankrichtlinie.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist