AP Recht - KoLaWiss

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05.04.2013 Aufrufe

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 60 von 163 bzw. in Vorlesungen, so dass die Schranke des § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG im Rahmen der Langzeitarchivierung von Datenbanken nicht greift. v. Zwischenergebnis Sofern der Datenbankhersteller nicht die Universität, sondern ein außenstehender Dritter ist, kommt als Schranke für eine Vervielfältigung, wie sie im Rahmen der Langzeitarchivierung zur Speicherung der Datenbank auf dem Datenträger erforderlich ist, lediglich die Schranke des § 87c Abs. 1 Nr. 2 in Betracht. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die betref- fende Datenbank zuvor bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Des Weite- ren greift die Schranke nur dann wenn die Universität bzw. die universitäre Einrichtung nicht beabsichtigt, die Datenbank nach der Archivierung Außenstehenden zugänglich zu machen. Dies wird aber grundsätzlich nicht der Fall sein, da die Daten auch Fremdforschern zur Ver- fügung gestellt werden sollen. vi. Wesentliche Teile der Datenbank Zu beachten ist indes, dass selbst wenn die Schranke des § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG greifen sollte, dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zur Vervielfältigung der gesamten Daten- bank berechtigt. Vielmehr ist expressis verbis nur die Vervielfältigung eines „nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank zulässig“. Dabei ist umstritten, ob sich die Schran- ke auch auf die gesamte Datenbank bezieht oder nur auf wesentliche Teile, wie der Wortlaut zunächst vermuten lässt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass unwesent- liche Teile der Datenbank ohnehin erlaubnisfrei genutzt werden dürfen, da § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dem Datenbankhersteller lediglich das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe der Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank einräumt, unwesentliche Teile der Datenbank je- doch außen vor lässt 125 . Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Schranke des § 87c UrhG auch bei einer Vervielfältigung der gesamten Datenbank Anwendung finden würde. Als Begründung wird angeführt, die Formulierung in Art. 9 der Datenbankrichtlinie, die durch § 87c in nationales Recht umgesetzt wurde, diene lediglich einer Klarstellung, da eine frühere Fassung der Richtlinie lediglich Schranken in Bezug auf unwesentliche Teile von Datenban- 125 Vogel in Schricker, § 87c Rn. 9; Decker in Möhring/Niccolini, § 87c Rn. 1; Dreier in Dreier/Schulze, § 87b Rn. 9; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 24; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 4; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87c Rn. 10. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 61 von 163 ken gewährte 126 . Gegen diese Ansicht führt die wohl herrschende Ansicht in der Literatur an, dass die Datenbankrichtlinie in allen sonstigen Vorschriften auch die Gesamtheit erwähnt und nur in Art. 9 lediglich von dem wesentlichen Teil der Datenbank spricht. Auch der effektive Schutz des Datenbankherstellers, der durch Art. 9 erreicht werden soll spricht gegen eine Ausdehnung der Schranke auf die gesamte Datenbank 127 . Demzufolge dürfte auch bei Eingreifen der Schranke des § 87c UrhG nicht die komplette Da- tenbank archiviert werden. Dies bedürfte vielmehr der Genehmigung durch den Datenbank- hersteller. Im Rahmen der Langzeitarchivierung besteht jedoch zugegebenermaßen ein Inter- esse der Universität daran, sämtliche Daten bzw. komplette Datenbanken zu archivieren. Da es allerdings in dem Fall, in dem der Datenbankhersteller die Archivierung nicht genehmigt, für die Universität wohl immer noch besser ist, wenigstens einen wesentlichen Teil der Da- tenbank zu archivieren, als von einer Archivierung der Datenbank ganz abzusehen, kann die Schranke des § 87c UrhG in (wenn auch zugegebenermaßen wenigen) Ausnahmefällen für die Langzeitarchivierung der Datenbanken relevant werden. In diesen Fällen ist entscheidend, was unter einem „wesentlichen Teil“ zu verstehen ist bzw. ab wann die Datenbank als Gesam- theit betroffen ist. Dabei bietet die Datenbankrichtlinie selbst keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des wesentlichen Teils. Grundsätzlich wird es jedoch wohl kaum ausreichend sein, wenn die Datenbank beispielsweise bis auf einen oder nur sehr wenige Datensätze ver- vielfältigt wird. In diesen Fällen würde genau genommen zwar nicht die gesamte Datenbank vervielfältigt werden. Würde man dies aber ausreichen lassen, liefe die Begrenzung der Schranke auf wesentliche Teile quasi ins Leere. Ab wann noch von einem wesentlichen Teil die Rede ist und ab wann die Schwelle zur Gesamtheit erreicht ist, wird sich demzufolge nicht pauschal beantworten lassen, sondern von Fall zu Fall anhand qualitativer als auch quantitati- ver Merkmale unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von Art. 9 der Datenbankrichtlinie zu entscheiden sein. 126 Siehe Art. 8 Abs. 4 und 5 des 1. Richtlinienvorschlags, KOM (92) 24 endg. - SYN 393 v. 13.5.1992 sowie Art. 11 Abs. 5 und 6 des 2. Richtlinienvorschlags, KOM (93) 464 endg. - SYN 393 v. 4.10.1993; Decker in Möhring Niccolini, der seine Ansicht allerdings nicht begründet; Raue/Bensinger, MMR 1998, 507, 512. 127 Leistner, S. 200 f.; ebenso Gaster, CR 1997, 669, 674; 717, 721; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 3; Vogel in Schricker, § 87c Rn. 9; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87c Rn. 11, der allerdings einräumt, dass es Ausnahmen geben kann, in denen sich die Schranke auf die gesamte Datenbank bezieht. Dies allerdings auch nur im Rahmen von § 87c Abs.2; im Ergebnis ebenso Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 5. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 61 von 163<br />

ken gewährte 126 . Gegen diese Ansicht führt die wohl herrschende Ansicht in der Literatur an,<br />

dass die Datenbankrichtlinie in allen sonstigen Vorschriften auch die Gesamtheit erwähnt und<br />

nur in Art. 9 lediglich von dem wesentlichen Teil der Datenbank spricht. Auch der effektive<br />

Schutz des Datenbankherstellers, der durch Art. 9 erreicht werden soll spricht gegen eine<br />

Ausdehnung der Schranke auf die gesamte Datenbank 127 .<br />

Demzufolge dürfte auch bei Eingreifen der Schranke des § 87c UrhG nicht die komplette Da-<br />

tenbank archiviert werden. Dies bedürfte vielmehr der Genehmigung durch den Datenbank-<br />

hersteller. Im Rahmen der Langzeitarchivierung besteht jedoch zugegebenermaßen ein Inter-<br />

esse der Universität daran, sämtliche Daten bzw. komplette Datenbanken zu archivieren. Da<br />

es allerdings in dem Fall, in dem der Datenbankhersteller die Archivierung nicht genehmigt,<br />

für die Universität wohl immer noch besser ist, wenigstens einen wesentlichen Teil der Da-<br />

tenbank zu archivieren, als von einer Archivierung der Datenbank ganz abzusehen, kann die<br />

Schranke des § 87c UrhG in (wenn auch zugegebenermaßen wenigen) Ausnahmefällen für<br />

die Langzeitarchivierung der Datenbanken relevant werden. In diesen Fällen ist entscheidend,<br />

was unter einem „wesentlichen Teil“ zu verstehen ist bzw. ab wann die Datenbank als Gesam-<br />

theit betroffen ist. Dabei bietet die Datenbankrichtlinie selbst keine Anhaltspunkte für die<br />

Bestimmung des wesentlichen Teils. Grundsätzlich wird es jedoch wohl kaum ausreichend<br />

sein, wenn die Datenbank beispielsweise bis auf einen oder nur sehr wenige Datensätze ver-<br />

vielfältigt wird. In diesen Fällen würde genau genommen zwar nicht die gesamte Datenbank<br />

vervielfältigt werden. Würde man dies aber ausreichen lassen, liefe die Begrenzung der<br />

Schranke auf wesentliche Teile quasi ins Leere. Ab wann noch von einem wesentlichen Teil<br />

die Rede ist und ab wann die Schwelle zur Gesamtheit erreicht ist, wird sich demzufolge nicht<br />

pauschal beantworten lassen, sondern von Fall zu Fall anhand qualitativer als auch quantitati-<br />

ver Merkmale unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von Art. 9 der Datenbankrichtlinie<br />

zu entscheiden sein.<br />

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Siehe Art. 8 Abs. 4 und 5 des 1. Richtlinienvorschlags, KOM (92) 24 endg. - SYN 393 v. 13.5.1992 sowie<br />

Art. 11 Abs. 5 und 6 des 2. Richtlinienvorschlags, KOM (93) 464 endg. - SYN 393 v. 4.10.1993; Decker in<br />

Möhring Niccolini, der seine Ansicht allerdings nicht begründet; Raue/Bensinger, MMR 1998, 507, 512.<br />

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Leistner, S. 200 f.; ebenso Gaster, CR 1997, 669, 674; 717, 721; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 3; Vogel<br />

in Schricker, § 87c Rn. 9; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87c Rn. 11, der allerdings einräumt, dass es Ausnahmen<br />

geben kann, in denen sich die Schranke auf die gesamte Datenbank bezieht. Dies allerdings auch nur im<br />

Rahmen von § 87c Abs.2; im Ergebnis ebenso Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 5.<br />

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