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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 60 von 163<br />

bzw. in Vorlesungen, so dass die Schranke des § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG im Rahmen der<br />

Langzeitarchivierung von Datenbanken nicht greift.<br />

v. Zwischenergebnis<br />

Sofern der Datenbankhersteller nicht die Universität, sondern ein außenstehender Dritter ist,<br />

kommt als Schranke für eine Vervielfältigung, wie sie im Rahmen der Langzeitarchivierung<br />

zur Speicherung der Datenbank auf dem Datenträger erforderlich ist, lediglich die Schranke<br />

des § 87c Abs. 1 Nr. 2 in Betracht. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die betref-<br />

fende Datenbank zuvor bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Des Weite-<br />

ren greift die Schranke nur dann wenn die Universität bzw. die universitäre Einrichtung nicht<br />

beabsichtigt, die Datenbank nach der Archivierung Außenstehenden zugänglich zu machen.<br />

Dies wird aber grundsätzlich nicht der Fall sein, da die Daten auch Fremdforschern zur Ver-<br />

fügung gestellt werden sollen.<br />

vi. Wesentliche Teile der Datenbank<br />

Zu beachten ist indes, dass selbst wenn die Schranke des § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG greifen<br />

sollte, dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zur Vervielfältigung der gesamten Daten-<br />

bank berechtigt. Vielmehr ist expressis verbis nur die Vervielfältigung eines „nach Art und<br />

Umfang wesentlichen Teils der Datenbank zulässig“. Dabei ist umstritten, ob sich die Schran-<br />

ke auch auf die gesamte Datenbank bezieht oder nur auf wesentliche Teile, wie der Wortlaut<br />

zunächst vermuten lässt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass unwesent-<br />

liche Teile der Datenbank ohnehin erlaubnisfrei genutzt werden dürfen, da § 87b Abs. 1 Satz<br />

1 UrhG dem Datenbankhersteller lediglich das ausschließliche <strong>Recht</strong> der Vervielfältigung,<br />

Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe der Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder<br />

Umfang wesentlichen Teil der Datenbank einräumt, unwesentliche Teile der Datenbank je-<br />

doch außen vor lässt 125 . Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Schranke des § 87c<br />

UrhG auch bei einer Vervielfältigung der gesamten Datenbank Anwendung finden würde. Als<br />

Begründung wird angeführt, die Formulierung in Art. 9 der Datenbankrichtlinie, die durch §<br />

87c in nationales <strong>Recht</strong> umgesetzt wurde, diene lediglich einer Klarstellung, da eine frühere<br />

Fassung der Richtlinie lediglich Schranken in Bezug auf unwesentliche Teile von Datenban-<br />

125<br />

Vogel in Schricker, § 87c Rn. 9; Decker in Möhring/Niccolini, § 87c Rn. 1; Dreier in Dreier/Schulze, § 87b<br />

Rn. 9; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 24; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 4; Thum in<br />

Wandtke/Bullinger, § 87c Rn. 10.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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