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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 59 von 163<br />

beabsichtigt ist 122 . Somit würde die Schranke des § 87c Abs. 1 Nr.2 UrhG nur dann greifen,<br />

wenn die Universität bzw. die universitäre Einrichtung nicht beabsichtigt, die Datenbank nach<br />

der Archivierung Außenstehenden, wie etwa anderen Universitäten oder Forschungsstellen,<br />

mit denen Kooperationen bestehen, zugänglich zu machen.<br />

Schließlich müsste die Vervielfältigung der zu archivierenden Datenbank nach dem Wortlaut<br />

des § 87c Abs.1 Nr.2 UrhG auch geboten sein, wobei die Formulierung mit der in § 53 UrhG<br />

übereinstimmt, so dass man sich an den dafür bestehenden Ansichten in der Literatur orientie-<br />

ren kann 123 . Geboten wäre die Vervielfältigung zum Zwecke der Archivierung demnach,<br />

wenn die wissenschaftliche Arbeit dies erfordert und der Erwerb oder die Ausleihe des<br />

Exemplars unzumutbar erscheint oder nicht problemlos möglich wäre 124 . Die hier in Frage<br />

stehenden Datenbanken sind zum einen für die wissenschaftliche Arbeit an der Universität<br />

erforderlich, da sich auf der Grundlage dieser Daten oftmals erst neue Erkenntnisse, sei es im<br />

naturwissenschaftlichen oder auch geisteswissenschaftlichen Bereich, ziehen lassen und eine<br />

langfristige Archivierung dieser Daten damit unumgänglich erscheint. Des Weiteren ist es den<br />

Forschungseinrichtungen der Universität wohl gerade in Zeiten knapper Budgets und anges-<br />

pannter Haushaltslagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 GG veran-<br />

kerten Wissenschaftsfreiheit nicht zumutbar und darüber hinaus wohl oftmals auch nicht mög-<br />

lich, Datenbanken käuflich zu erwerben. Die Archivierung von Datenbanken wäre in den hier<br />

relevanten Fällen demnach grundsätzlich auch geboten.<br />

iv. Schranke des § 87c Abs.1 Nr.3<br />

Ferner könnte das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers durch § 87c Abs. 1 Nr. 3<br />

UrhG beschränkt werden. Danach ist die Vervielfältigung für die Benutzung zur Veranschau-<br />

lichung des Unterrichts zulässig, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Dabei<br />

umfasst der Begriff Unterricht auch Veranstaltungen an Hochschulen wie etwa Vorlesungen,<br />

so dass eine Anwendung von Nr. 3 auf die im Rahmen dieser Untersuchung relevanten Fälle<br />

nicht von vornherein ausscheidet. Allerdings dienen Vervielfältigungen im Rahmen einer<br />

Langzeitarchivierung nicht oder zumindest nicht ausschließlich der Benutzung im Unterricht<br />

122<br />

BGHZ 134, 250, 257 f. – CB Infobank I; Decker in Möhring/Niccolini, § 53 Rn. 18; Dreier in<br />

Dreier/Schulze, § 87c Rn. 9; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, §§ 53 Rn. 16; siehe auch BT-Drucks. 10/837<br />

S.9.<br />

123<br />

Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 8; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 8; Vogel in<br />

Schricker, § 87c Rn. 13; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 10; Decker in Möhring/Niccolini, § 87c Rn. 4.<br />

124<br />

Dreier in Dreier/Schulze, § 53 Rn. 23; Loewenheim in Schricker, § 53 Rn. 23; Lüft in Wandtke/Bullinger, §<br />

53 Rn. 27, 29; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 53 Rn. 19.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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