AP Recht - KoLaWiss

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KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 56 von 163 bilder, regelmäßig im Eigentum der Universität befinden werden. Aber auch von der SUB erstellte Digitalisate befinden sich im Regelfall im Eigentum der Universität, so dass die Vor- aussetzung eines „eigenen Werkstückes“ grundsätzlich gegeben sein wird. Darüber hinaus müsste die Archivierung jedoch auch geboten sein 111 . In der Gesetzesbegrün- dung wurde dafür als Beispiel die Aufnahme eines Bibliothekenbestandes auf Mikrofilm ge- nannt, um Platz zu sparen 112 . Die Archivierung darf nach der Begründung aber beispielsweise nicht dazu dienen, den Bibliotheksbestand zu erweitern 113 . Der deutsche Gesetzgeber hat in- soweit also keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Art. 5 Abs. 2 c) der Europäischen Rich- tlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts gemacht. Sofern an der Universität Göttingen erhobene Primärdaten bzw. in der Staats- und Universitätsbibliothek erstellte Digitalisate archiviert werden, soll dies zur langfristigen Sicherstellung dieser Daten für Forschung und Wissenschaft dienen, womit klassische Archivierungszwecke verfolgt würden. Solange die Archive also nicht zu gewerblichen Zwecken unter Verfolgung kommerzieller Ziele angelegt werden, dürfte die Vervielfältigung auch geboten sein 114 . Somit würde die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zumindest hinsichtlich der Vervielfältigung von Lichtbildern greifen, so- fern das Archiv nur zu betriebsinternen Zwecken genutzt würde. Da dies in der Regel aber nicht der Fall sein wird, scheidet § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG als Schranke für die Archivierung an der Universität Göttingen grundsätzlich aus. iii. Dauer des urheberrechtlichen Schutzes Hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes ist jedoch ferner zu beachten, dass dieser zeit- lich begrenzt ist. Gem. § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht nämlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dabei beginnt die Frist gem. § 69 UrhG mit Ablauf des Jahres, in dem der Urheber verstirbt. Sofern also ausnahmsweise ein urheberrechtlich geschütztes Werk etwa in Form eines Datenbankwerkes vorliegt und die Universität nicht Inhaberin der Nutzungsrechte ist, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Urheber nicht bereits länger als siebzig Jahre verstorben ist. Allerdings wird dies in den vorliegend relevanten Fällen wohl so gut wie nie zutreffen. 111 Euler, AfP 2008, 474, 477. 112 BT-Drucks. IV/270 S. 73; Euler, AfP 2008, 474, 477. 113 BT-Drucks. IV/270 S. 73; Euler, AfP 2008, 474, 477. 114 Vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 53 Rn. 54; Loewenheim in Schricker, § 53 Rn. 26; Lüft in Wand- tke/Bullinger, § 53 Rn. 28 f. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 57 von 163 b) Beschränkung des leistungsrechtlichen Schutzes Das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers wird ebenfalls gesetzlich beschränkt. Da- bei sind die Schranken der §§ 45 ff. UrhG nicht anwendbar, da diese sich ausschließlich auf das Urheberrecht und nicht auf verwandte Schutzrechte, wie dem Recht des Datenbankhers- tellers beziehen 115 . Vielmehr sieht das Gesetz in § 87c UrhG spezielle Schranken für die Ver- vielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank unter bestimm- te Voraussetzungen als zulässig an. Zum anderen werden die Rechte des Datenbankherstellers durch § 87d UrhG zeitlich begrenzt. Sofern nicht die Universität, sondern ein außenstehender Dritter Datenbankhersteller ist, wäre somit zu prüfen, ob es dessen Zustimmung zur Archivie- rung überhaupt bedarf oder ob seine Rechte nicht einer der Schranken des § 87c UrhG unter- liegen oder gem. § 87d UrhG bereits erloschen sind. i. Öffentliche zur Verfügungstellung der Datenbank Dabei greift die Schranke des § 87c UrhG jedoch nicht bei allen Datenbanken. Vielmehr folgt aus Art. 9 der Datenbankrichtlinie im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung von § 87c UrhG, dass die dort aufgeführten Schranken nur auf bereits der Öffentlichkeit zur Verfü- gung gestellten Datenbanken Anwendung finden 116 . Demzufolge beziehen sich die nachfol- genden Ausführungen nur auf solche Datenbanken, die vor ihrer Archivierung bereits öffent- lich zugänglich gemacht worden sind. Dabei folgt aus § 87b UrhG, dass eine solche öffentli- che zur Verfügungstellung nur durch den Datenbankhersteller bzw. nur mit dessen Genehmi- gung erfolgen kann 117 . Insofern stellt sich zunächst die Frage, was unter einer öffentlichen zur Verfügungstellung zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang ist ein Rückgriff auf den Öf- fentlichkeitsbegriff des § 6 UrhG möglich 118 . Danach wäre die Datenbank der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn vom Datenbankherstellers die Möglichkeit geschaffen wurde, dass die Allgemeinheit das Werk wahrnehmen kann 119 . Demzufolge müsste im Einzelfall jeweils geprüft werden, ob dies auf die Datenbank, die archiviert werden soll (und deren Herstellerin 115 OLG Dresden ZUM 2001, 595, 597; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 1; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 18; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 1; Vogel in Schricker, § 87c Rn. 1. 116 Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 24; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 4; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 3.Vogel in Schricker, § 87c Rn. 6. 117 EuGH GRUR 2005, 244, 249 Tz. 62; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 3; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 4; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87c Rn. 17. 118 Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 2; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 198, 202 Fn. 948; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 3; 119 LG Frankfurt GRUR 1987, 168, 169 – Krankheiten auf Rezept; KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß; OLG Frankfurt ZUM 1996, 697, 701 – Yellow Submarine; Marquardt in Wandtke/Bullinger, § 6 Rn. 5; siehe zum Begriff der Öffentlichkeit auch W. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 6 Rn. 10. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 57 von 163<br />

b) Beschränkung des leistungsrechtlichen Schutzes<br />

Das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers wird ebenfalls gesetzlich beschränkt. Da-<br />

bei sind die Schranken der §§ 45 ff. UrhG nicht anwendbar, da diese sich ausschließlich auf<br />

das Urheberrecht und nicht auf verwandte Schutzrechte, wie dem <strong>Recht</strong> des Datenbankhers-<br />

tellers beziehen 115 . Vielmehr sieht das Gesetz in § 87c UrhG spezielle Schranken für die Ver-<br />

vielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank unter bestimm-<br />

te Voraussetzungen als zulässig an. Zum anderen werden die <strong>Recht</strong>e des Datenbankherstellers<br />

durch § 87d UrhG zeitlich begrenzt. Sofern nicht die Universität, sondern ein außenstehender<br />

Dritter Datenbankhersteller ist, wäre somit zu prüfen, ob es dessen Zustimmung zur Archivie-<br />

rung überhaupt bedarf oder ob seine <strong>Recht</strong>e nicht einer der Schranken des § 87c UrhG unter-<br />

liegen oder gem. § 87d UrhG bereits erloschen sind.<br />

i. Öffentliche zur Verfügungstellung der Datenbank<br />

Dabei greift die Schranke des § 87c UrhG jedoch nicht bei allen Datenbanken. Vielmehr folgt<br />

aus Art. 9 der Datenbankrichtlinie im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung von §<br />

87c UrhG, dass die dort aufgeführten Schranken nur auf bereits der Öffentlichkeit zur Verfü-<br />

gung gestellten Datenbanken Anwendung finden 116 . Demzufolge beziehen sich die nachfol-<br />

genden Ausführungen nur auf solche Datenbanken, die vor ihrer Archivierung bereits öffent-<br />

lich zugänglich gemacht worden sind. Dabei folgt aus § 87b UrhG, dass eine solche öffentli-<br />

che zur Verfügungstellung nur durch den Datenbankhersteller bzw. nur mit dessen Genehmi-<br />

gung erfolgen kann 117 . Insofern stellt sich zunächst die Frage, was unter einer öffentlichen zur<br />

Verfügungstellung zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang ist ein Rückgriff auf den Öf-<br />

fentlichkeitsbegriff des § 6 UrhG möglich 118 . Danach wäre die Datenbank der Öffentlichkeit<br />

zugänglich gemacht, wenn vom Datenbankherstellers die Möglichkeit geschaffen wurde, dass<br />

die Allgemeinheit das Werk wahrnehmen kann 119 . Demzufolge müsste im Einzelfall jeweils<br />

geprüft werden, ob dies auf die Datenbank, die archiviert werden soll (und deren Herstellerin<br />

115<br />

OLG Dresden ZUM 2001, 595, 597; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 1; Czychowski in<br />

Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 18; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 1; Vogel in Schricker, § 87c Rn. 1.<br />

116<br />

Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 24; Dreier in Dreier/Schulze, § 87c Rn. 4; Kotthoff in<br />

Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 3.Vogel in Schricker, § 87c Rn. 6.<br />

117<br />

EuGH GRUR 2005, 244, 249 Tz. 62; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 3; Dreier in<br />

Dreier/Schulze, § 87c Rn. 4; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87c Rn. 17.<br />

118<br />

Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87c Rn. 2; Leistner, Der <strong>Recht</strong>sschutz von Datenbanken im deutschen<br />

und europäischen <strong>Recht</strong>, 2000, S. 198, 202 Fn. 948; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87c Rn. 3;<br />

119<br />

LG Frankfurt GRUR 1987, 168, 169 – Krankheiten auf Rezept; KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß;<br />

OLG Frankfurt ZUM 1996, 697, 701 – Yellow Submarine; Marquardt in Wandtke/Bullinger, § 6 Rn. 5; siehe<br />

zum Begriff der Öffentlichkeit auch W. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 6 Rn. 10.<br />

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