AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 55 von 163<br />
findet, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind 108 . Sofern es<br />
sich also bei den archivierten Dateien um Datenbankwerke handelt, sind deren Elemente mit<br />
Hilfe elektronischer Hilfsmittel zugänglich. Damit findet 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG auf<br />
diese aber von vornherein keine Anwendung. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Schranke auf<br />
Lichtbilder, die an der Universität digitalisiert wurden und archiviert werden sollen, wie etwa<br />
Röntgenbilder, Anwendung findet. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Langzeit-<br />
archiv, das an der Universität angelegt werden soll, um ein Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2 UrhG handelt. Darunter versteht man eine nach sachlichen Gesichtspunkten vor-<br />
genommene Sammlung und Aufbewahrung von Geistesgut jeglicher Art 109 . Sofern die an der<br />
Universität Göttingen erhobenen wissenschaftlichen Primärdaten archiviert werden, stellt dies<br />
eine solche Sammlung von Geistesgut dar, die auch nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.<br />
Demzufolge handelt es sich bei dem geplanten Langzeitarchiv um ein Archiv im Sinne des §<br />
53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG. Wie aber auch bereits bei § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1UrhG ist auch<br />
hier wieder problematisch, dass es sich um ein „eigenes“ Archiv handeln muss. Dies ist aber<br />
wiederum nur dann der Fall, wenn es sich um ein betriebsinternes Archiv handelt, da ein<br />
Archiv, das auch Dritte benutzen können, nicht unter die Schranke des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />
2 fällt 110 . Sofern die archivierten Daten also auch außenstehenden Wissenschaftlern und For-<br />
schungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich bei dem Langzeitarchiv<br />
demnach nicht mehr um ein „eigenes“ Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG.<br />
Damit stellt sich die Frage, ob die Archivschranke wenigstens dann greifen würde, wenn die<br />
Daten ausschließlich den Mitarbeitern der Universität zur Verfügung stünden. Wäre dies der<br />
Fall, so könnten beispielsweise digitalisierte Röntgenbilder zumindest für Mitarbeiter der<br />
Universität bzw. der Forschungsstellen zugänglich gemacht werden, auch wenn der Urheber<br />
der Universität nicht das erforderliche Nutzungsrecht zur Vervielfältigung einräumt. In die-<br />
sem Fall wäre die Vervielfältigung nämlich nach § 53 Satz 1Abs. 2 Nr. 2 UrhG unter Um-<br />
ständen zulässig. Dazu müssten jedoch auch die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen der<br />
Norm vorliegen. So müsste für die Vervielfältigung nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 2 Satz<br />
1 Nr. 2 UrhG ein „eigenes Werkstück“ verwendet werden. Dies wäre im Regelfall wohl un-<br />
problematisch, da sich die als Vorlage dienenden Werkstücke, wie beispielsweise Röntgen-<br />
108<br />
Euler, AfP 2005, 474, 477.<br />
109<br />
BGH GRUR 1999, 324, 327 – Elektronische Pressespiegel; 1997, 459, 461 – CB-infobank I; Dreier in<br />
Dreier/Schulze, § 53 Rn. 27; Loewenheim in Schricker, § 53 Rn. 24; ders. in Loewenheim, § 31 Rn. 29.<br />
110<br />
BGH GRUR 1997, 459, 461 – CB-infobank I; LG Hamburg CR 1996, 734, 735; Dreier in Dreier/Schulze, §<br />
53 Rn. 27; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 53 Rn. 60; Loewenheim in Schricker, § 53 Rn. 25; Lüft in<br />
Wandtke/Bullinger, § 53 Rn. 30; Euler, AfP 2008, 474, 477.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist