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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 55 von 163<br />

findet, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind 108 . Sofern es<br />

sich also bei den archivierten Dateien um Datenbankwerke handelt, sind deren Elemente mit<br />

Hilfe elektronischer Hilfsmittel zugänglich. Damit findet 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG auf<br />

diese aber von vornherein keine Anwendung. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Schranke auf<br />

Lichtbilder, die an der Universität digitalisiert wurden und archiviert werden sollen, wie etwa<br />

Röntgenbilder, Anwendung findet. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Langzeit-<br />

archiv, das an der Universität angelegt werden soll, um ein Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 UrhG handelt. Darunter versteht man eine nach sachlichen Gesichtspunkten vor-<br />

genommene Sammlung und Aufbewahrung von Geistesgut jeglicher Art 109 . Sofern die an der<br />

Universität Göttingen erhobenen wissenschaftlichen Primärdaten archiviert werden, stellt dies<br />

eine solche Sammlung von Geistesgut dar, die auch nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.<br />

Demzufolge handelt es sich bei dem geplanten Langzeitarchiv um ein Archiv im Sinne des §<br />

53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG. Wie aber auch bereits bei § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1UrhG ist auch<br />

hier wieder problematisch, dass es sich um ein „eigenes“ Archiv handeln muss. Dies ist aber<br />

wiederum nur dann der Fall, wenn es sich um ein betriebsinternes Archiv handelt, da ein<br />

Archiv, das auch Dritte benutzen können, nicht unter die Schranke des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

2 fällt 110 . Sofern die archivierten Daten also auch außenstehenden Wissenschaftlern und For-<br />

schungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich bei dem Langzeitarchiv<br />

demnach nicht mehr um ein „eigenes“ Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG.<br />

Damit stellt sich die Frage, ob die Archivschranke wenigstens dann greifen würde, wenn die<br />

Daten ausschließlich den Mitarbeitern der Universität zur Verfügung stünden. Wäre dies der<br />

Fall, so könnten beispielsweise digitalisierte Röntgenbilder zumindest für Mitarbeiter der<br />

Universität bzw. der Forschungsstellen zugänglich gemacht werden, auch wenn der Urheber<br />

der Universität nicht das erforderliche Nutzungsrecht zur Vervielfältigung einräumt. In die-<br />

sem Fall wäre die Vervielfältigung nämlich nach § 53 Satz 1Abs. 2 Nr. 2 UrhG unter Um-<br />

ständen zulässig. Dazu müssten jedoch auch die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen der<br />

Norm vorliegen. So müsste für die Vervielfältigung nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 2 Satz<br />

1 Nr. 2 UrhG ein „eigenes Werkstück“ verwendet werden. Dies wäre im Regelfall wohl un-<br />

problematisch, da sich die als Vorlage dienenden Werkstücke, wie beispielsweise Röntgen-<br />

108<br />

Euler, AfP 2005, 474, 477.<br />

109<br />

BGH GRUR 1999, 324, 327 – Elektronische Pressespiegel; 1997, 459, 461 – CB-infobank I; Dreier in<br />

Dreier/Schulze, § 53 Rn. 27; Loewenheim in Schricker, § 53 Rn. 24; ders. in Loewenheim, § 31 Rn. 29.<br />

110<br />

BGH GRUR 1997, 459, 461 – CB-infobank I; LG Hamburg CR 1996, 734, 735; Dreier in Dreier/Schulze, §<br />

53 Rn. 27; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 53 Rn. 60; Loewenheim in Schricker, § 53 Rn. 25; Lüft in<br />

Wandtke/Bullinger, § 53 Rn. 30; Euler, AfP 2008, 474, 477.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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