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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 53 von 163<br />

1. Gesetzliche Schranken<br />

Zunächst ist zu prüfen, ob die <strong>Recht</strong>e des Urhebers bzw. des Inhabers der Leistungsschutz-<br />

rechte einer gesetzlichen Schranke unterliegen. Dabei ist zum einen zwischen den urheber-<br />

rechtlichen Schranken der §§ 44a ff. UrhG, die aufgrund der Verweisung des § 72 UrhG auch<br />

auf die <strong>Recht</strong>e des Lichtbildners Anwendung finden (dazu a)) und den speziellen leistungs-<br />

schutzrechtlichen Schranken des § 87c UrhG zu unterscheiden (dazu b)).<br />

a) Urheberrechtliche Schranken der §§ 44a ff. UrhG<br />

Im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken kommen hinsichtlich der Vervielfältigung des<br />

Werkes grundsätzlich die Schranken der §§ 44a, 53, 55a UrhG in Betracht. Das <strong>Recht</strong> der<br />

öffentlichen Zugänglichmachung könnte dagegen durch die Schranke des § 52a UrhG be-<br />

schränkt sein.<br />

i. Schranke des § 44a UrhG<br />

Zunächst könnte hinsichtlich der Vervielfältigung der urheber- oder leistungsrechtlich ge-<br />

schützten Daten die Schranke des § 44a UrhG greifen. Diese bezieht sich ihrem Wortlaut nach<br />

jedoch nur auf vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend<br />

sind. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, nicht jeden technischen Vervielfältigungsvorgang,<br />

der im Wege der Onlineübermittlung geschützter Werke in Zwischenspeichern oder Routern<br />

erforderlich ist, unter das Vervielfältigungsrecht des Urhebers fallen zu lassen 103 . Im Rahmen<br />

der digitalen Langzeitarchivierung wird die zu archivierende Datei beim Speichern auf dem<br />

Datenträger jedoch gerade dauerhaft vervielfältigt. Dabei können sicherlich auch flüchtige<br />

Vervielfältigungen auftreten, so etwa, wenn die Datei mittels eines Netzwerkes an den Server<br />

der Archivierungseinrichtung gesendet wird. Hinsichtlich dieser Vervielfältigungen könnte §<br />

44a UrhG somit durchaus greifen. Die im Mittelpunkt dieser Betrachtung stehende (dauerhaf-<br />

te) Speicherung der zu archivierenden Datei auf einem anderen Speichermedium ist indes von<br />

dauerhafter Natur, so dass § 44a UrhG diesbezüglich keine Anwendung findet.<br />

ii. Schranke des § 53 UrhG<br />

In Betracht kommt ferner die Schranke des § 53 UrhG. Dabei scheidet Abs. 1 der Vorschrift<br />

von vornherein aus, da er seinem Wortlaut nach lediglich auf Vervielfältigungen zum privaten<br />

Gebrauch durch eine natürliche Person abstellt. Ein privater Gebrauch liegt nämlich nur dann<br />

vor, wenn das Vervielfältigungsstück von der Personen, welche es herstellt oder herstellen<br />

lässt, zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnissen, also zu außerberuflichen und außerer-<br />

103 Dreier in Dreier/Schulze, § 44a Rn. 1; Melichar/Loewenheim in Schricker, § 44a Rn. 1; Dreyer in<br />

Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 44a Rn. 5.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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