AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 50 von 163<br />
Verbundenheit zu begründen 97 . Sofern eine juristische Person das Werk verwertet, kann unter<br />
den Teilnehmern aufgrund der persönlichen Beziehung zu der oder den für die juristische Per-<br />
son handelnden Personen eine persönliche Verbundenheit zustande kommen 98 . Demzufolge<br />
ist im Einzelfall stets zu prüfen, durch wen und welchem Kreis die Daten zugänglich gemacht<br />
werden sollen.<br />
b) Zugänglichmachung der an der Universität Göttingen erhobenen Daten<br />
Geht man davon aus, dass das jeweilige Institut bzw. die jeweilige Forschungsstelle die Daten<br />
selbst archiviert und zum Abruf bereit hält, so läge wohl keine öffentliche Zugänglichma-<br />
chung vor, solange nur die Mitarbeiter dieses Institutes oder der Forschungsstelle auf die Da-<br />
teien zugreifen könnten. Unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung wäre im Regelfall<br />
eine persönliche Beziehung der Mitarbeiter zu der Person, die die Daten archiviert und damit<br />
verwertet, grundsätzlich anzunehmen. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn die Daten<br />
zentral durch die Universität archiviert würden. In diesem Fall würde die Universität als Ver-<br />
werter gelten und es käme somit darauf an, ob die Mitarbeiter der Forschungsstelle in enger<br />
Verbundenheit zu den Personen, die für die Universität die Verwertung vornähmen, stünden.<br />
Dies wäre aber in den meisten Fällen zu verneinen. Der Fall, dass die archivierten Daten nur<br />
den Mitarbeitern einer Forschungsstelle zur Verfügung stehen, wird außerdem eher die Aus-<br />
nahme darstellen. Denn gerade im Rahmen der Langzeitarchivierung wissenschaftlicher Da-<br />
ten soll ja unter anderem erreicht werden, dass diese Daten anderen Wissenschaftlern und<br />
Forschungseinrichtungen zukommen, um die Forschung auf einem bestimmten Gebiet weiter<br />
voranzutreiben. Aus diesem Grund werden die archivierten Daten in der Regel auch außens-<br />
tehenden Wissenschaftlern im Rahmen nationaler und internationaler Kooperationen zur Ver-<br />
fügung gestellt werden, so dass es, sofern man überhaupt noch einen abgrenzbaren Personen-<br />
kreis annimmt, an der persönlichen Verbundenheit fehlen wird. Demnach wird also das <strong>Recht</strong><br />
der öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen der digitalen Langzeitarchivierung wissen-<br />
schaftlicher Primärdaten ebenfalls grundsätzlich betroffen sein.<br />
4. Zwischenergebnis zu A.I<br />
Im Rahmen der digitalen Langzeitarchivierung ist grundsätzlich in jedem Fall das <strong>Recht</strong> der<br />
Vervielfältigung nach § 16 UrhG betroffen, sofern ein urheberrechtlich oder leistungsrechtlich<br />
geschütztes Werk kopiert wird. Das besagte Nutzungsrecht steht dabei nicht nur dem Urheber<br />
97 Dreier in Dreier/Schulze, § 15 Rn. 43; Dustmann in Fromm/Nordemann, § 15 Rn. 34; v. Ungern-Sternberg in<br />
Schricker, § 15 Rn. 76; Heerma in Wandtke/Bullinger, § 15 Rn. 18.<br />
98 BGH GRUR 1975, 33, 34; Dreier in Dreier/Schulze, § 15 Rn. 43; v. Ungern-Sternberg in Schricker, § 15 Rn.<br />
73.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist