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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 50 von 163<br />

Verbundenheit zu begründen 97 . Sofern eine juristische Person das Werk verwertet, kann unter<br />

den Teilnehmern aufgrund der persönlichen Beziehung zu der oder den für die juristische Per-<br />

son handelnden Personen eine persönliche Verbundenheit zustande kommen 98 . Demzufolge<br />

ist im Einzelfall stets zu prüfen, durch wen und welchem Kreis die Daten zugänglich gemacht<br />

werden sollen.<br />

b) Zugänglichmachung der an der Universität Göttingen erhobenen Daten<br />

Geht man davon aus, dass das jeweilige Institut bzw. die jeweilige Forschungsstelle die Daten<br />

selbst archiviert und zum Abruf bereit hält, so läge wohl keine öffentliche Zugänglichma-<br />

chung vor, solange nur die Mitarbeiter dieses Institutes oder der Forschungsstelle auf die Da-<br />

teien zugreifen könnten. Unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung wäre im Regelfall<br />

eine persönliche Beziehung der Mitarbeiter zu der Person, die die Daten archiviert und damit<br />

verwertet, grundsätzlich anzunehmen. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn die Daten<br />

zentral durch die Universität archiviert würden. In diesem Fall würde die Universität als Ver-<br />

werter gelten und es käme somit darauf an, ob die Mitarbeiter der Forschungsstelle in enger<br />

Verbundenheit zu den Personen, die für die Universität die Verwertung vornähmen, stünden.<br />

Dies wäre aber in den meisten Fällen zu verneinen. Der Fall, dass die archivierten Daten nur<br />

den Mitarbeitern einer Forschungsstelle zur Verfügung stehen, wird außerdem eher die Aus-<br />

nahme darstellen. Denn gerade im Rahmen der Langzeitarchivierung wissenschaftlicher Da-<br />

ten soll ja unter anderem erreicht werden, dass diese Daten anderen Wissenschaftlern und<br />

Forschungseinrichtungen zukommen, um die Forschung auf einem bestimmten Gebiet weiter<br />

voranzutreiben. Aus diesem Grund werden die archivierten Daten in der Regel auch außens-<br />

tehenden Wissenschaftlern im Rahmen nationaler und internationaler Kooperationen zur Ver-<br />

fügung gestellt werden, so dass es, sofern man überhaupt noch einen abgrenzbaren Personen-<br />

kreis annimmt, an der persönlichen Verbundenheit fehlen wird. Demnach wird also das <strong>Recht</strong><br />

der öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen der digitalen Langzeitarchivierung wissen-<br />

schaftlicher Primärdaten ebenfalls grundsätzlich betroffen sein.<br />

4. Zwischenergebnis zu A.I<br />

Im Rahmen der digitalen Langzeitarchivierung ist grundsätzlich in jedem Fall das <strong>Recht</strong> der<br />

Vervielfältigung nach § 16 UrhG betroffen, sofern ein urheberrechtlich oder leistungsrechtlich<br />

geschütztes Werk kopiert wird. Das besagte Nutzungsrecht steht dabei nicht nur dem Urheber<br />

97 Dreier in Dreier/Schulze, § 15 Rn. 43; Dustmann in Fromm/Nordemann, § 15 Rn. 34; v. Ungern-Sternberg in<br />

Schricker, § 15 Rn. 76; Heerma in Wandtke/Bullinger, § 15 Rn. 18.<br />

98 BGH GRUR 1975, 33, 34; Dreier in Dreier/Schulze, § 15 Rn. 43; v. Ungern-Sternberg in Schricker, § 15 Rn.<br />

73.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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