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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 49 von 163<br />

3. <strong>Recht</strong> der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG<br />

Des Weiteren könnte das <strong>Recht</strong> der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG be-<br />

troffen sein. Zu bedenken ist, dass die Dateien nicht lediglich kopiert und archiviert werden,<br />

sondern dass ein Beweggrund für eine digitale Langzeitarchivierung auch die Verfügbarma-<br />

chung gewonnener Daten für außenstehende Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen<br />

im Rahmen von nationalen und internationalen Kooperationen ist. Damit stellt sich aber die<br />

Frage, ob bzw. ab wann dadurch das <strong>Recht</strong> der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist.<br />

Gem. § 19a UrhG ist das <strong>Recht</strong> der öffentlichen Zugänglichmachung „das <strong>Recht</strong>, das Werk<br />

drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es<br />

Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Dabei<br />

wird der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung auch durch die Formulierung<br />

„…öffentlich wiederzugeben…“ in § 87b UrhG erfasst 95 . Die folgenden Überlegungen bezie-<br />

hen sich damit sowohl auf Datenbankwerke als auch auf Datenbanken nach § 87a UrhG sowie<br />

auf Lichtbilder nach § 72 I, der auf den ersten Teil des UrhG und damit auf § 19a UrhG ver-<br />

weist. Sofern Personen und Institutionen auf die archivierten Daten zugreifen können, wird<br />

dies über offene oder geschlossene Netzwerke geschehen, so dass die Daten unabhängig von<br />

Ort und Zeit anderen zugänglich sind. Für die Frage, ob das <strong>Recht</strong> nach § 19a UrhG betroffen<br />

ist, kommt es also entscheidend darauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Zugänglich-<br />

machung an Mitglieder der Öffentlichkeit vorliegt und wann es sich lediglich um eine interne<br />

Zugänglichmachung handelt.<br />

a) Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 19a UrhG<br />

Bei der Bestimmung des Begriffs der Öffentlichkeit im Rahmen von § 19a UrhG kann auf die<br />

Legaldefinition in § 15 Abs. 3 UrhG zurückgegriffen werden 96 . Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist<br />

eine Wiedergabe dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffent-<br />

lichkeit bestimmt ist“. Wer zur Öffentlichkeit gehört, regelt in diesem Zusammenhang § 15<br />

Abs. 3 Satz 2 UrhG. Danach gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das<br />

Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahr-<br />

nehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Eine<br />

persönliche Verbundenheit liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn die Beziehungen<br />

zum Verwerter oder untereinander stark genug sind, um das Bewusstsein einer persönlichen<br />

95 Loewenheim in Schricker, § 87b Rn. 28; ders. in Loewenheim, § 43 Rn. 21; Kotthoff in<br />

Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87b Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, § 87b Rn. 3.<br />

96 Dustmann in Fromm/Nordemann, § 19a Rn. 12; v. Ungern-Sternberg in Schricker, § 19a Rn. 48; Dreyer in<br />

Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 19a Rn. 9.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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