AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 48 von 163<br />
von Datenbanken das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG ebenfalls betroffen sein könnte. Des<br />
Weiteren muss im Falle einer Datenbank geprüft werden, ob diese nicht gleichzeitig die Vor-<br />
aussetzungen eines Datenbankwerkes erfüllt, da ein Werk gleichzeitig Datenbank i.S.d. § 87a<br />
UrhG und Datenbankwerk i.S.d. § 4 Abs. 2 UrhG sein kann 90 . Beim Lichtbildner ergibt sich<br />
die Anwendbarkeit von § 23 UrhG hingegen unproblematisch aus dem Verweis in § 72 Abs. 2<br />
UrhG auf die Vorschriften des ersten Teils des UrhG, wozu auch § 23 UrhG zählt 91 . Damit ist<br />
die Frage, ob eine Migration eine Bearbeitung oder Umgestaltung i.S.d. § 23 Satz 2 UrhG<br />
darstellt, für die urheberrechtliche Zulässigkeit und juristisch sicheren Ausgestaltung der digi-<br />
talen Langzeitarchivierung von wissenschaftlichen Primärdaten von Bedeutung.<br />
Unter einer Bearbeitung versteht man dabei eine Veränderung des Originalwerkes, bei der das<br />
Werk geändert bzw. verändert wird, wobei die Veränderung nicht völlig unerheblich sein<br />
darf 92 . Bei der Frage, ob im Falle einer Migration oder Konvertierung der Datei eine Bearbei-<br />
tung im Sinne des § 23 UrhG vorliegt, muss danach differenziert werden, ob sich bei der<br />
Überführung in ein anderes Dateiformat der geistige Inhalt des Werkes ändert. Ist dies nicht<br />
der Fall, so liegt nach Ansicht der <strong>Recht</strong>sprechung grundsätzliche keine Bearbeitung nach §<br />
23 UrhG, sondern lediglich eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG vor, da es nicht zu einer<br />
Änderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks des Werkes komme 93 . Handelt es sich<br />
hingegen um eine verlustbehaftete Konvertierung, so wäre das Bearbeitungsrecht nach § 23<br />
UrhG zumindest dann betroffen, wenn die Konvertierung eine weit reichende Beeinträchti-<br />
gung des Werkes nach sich zöge 94 . Dies wird allerdings in den vorliegend relevanten Fällen<br />
von Datenbankwerken und vor allem bei digitalisierten Röntgenbildern, bei denen es ja gera-<br />
de auf eine hohe Qualität ankommt, wohl auszuschließen sein, so dass das Bearbeitungsrecht<br />
des § 23 UrhG bei der Archivierung wissenschaftlicher Primärdaten in der Regel nicht betrof-<br />
fen sein wird.<br />
90<br />
Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 49; Vogel in Schricker, Vor 87a ff. Rn. 32; Thum in Wandtke/Bullinger,<br />
Vor §§ 87a ff. Rn. 29.<br />
91<br />
Schulze in Dreier/Schulze, § 72 Rn. 16; Vogel in Schricker, § 23 UrhG; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, §<br />
72 Rn. 11, 12.<br />
92<br />
BGH GRUR 2002, 532, 534; GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion; GRUR 1994, 41,43 – Videozweitauswertung;<br />
Loewenheim in Schricker, § 23 Rn. 6; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 23 Rn. 8.<br />
93<br />
BGH GRUR 2002, 532, 534; GRUR 1990, 669, 673; Euler, AfP 2008, 474, 481; a.A. Hoeren, <strong>Recht</strong>sfragen<br />
zu Langzeitarchivierung (LZA) und zum Anbieten von digitalen Dokumenten durch Archivbibliotheken unter<br />
besonderer Berücksichtigung von Online-Hochschulschriften, 2005, S. 7 f., abrufbar unter:<br />
http://www.langzeitarchivierung.de/downloads/mat/hoeren.pdf .<br />
94<br />
Upmeier, in: Neuroth/Liegmann/Oßwald/Scheffel/Jehn/Strathmann (Hrsg.), Nestor, Eine kleine Enzyklopädie<br />
der digitalen Langzeitarchivierung, Version 1.2, 2008, S. 2-6, abrufbar unter:<br />
http://www.langzeitarchivierung.de/modules.php?op=modload&name=PagEd&file=index&page_id=2#section1<br />
8; Heckmann/Weber, AfP 2008, 269, 274.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist