AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 46 von 163<br />
B. Urheberrechtliche und leistungsrechtliche Zulässigkeit der Kopie und Verarbei-<br />
tung der Daten<br />
Wie in Frage 1 dargestellt, wird der Fall, dass an wissenschaftlichen Primärdaten ein urheber-<br />
rechtlicher Schutz entsteht, nur selten eintreten. Wenn überhaupt, kommt ein urheberrechtli-<br />
cher Schutz an Datenbankwerken, in denen die Daten eingefügt wurden, in Betracht. Da je-<br />
doch die Möglichkeit der Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht grundsätzlich<br />
ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kopie<br />
eines Werkes, das ausnahmsweise doch urheberrechtlichen Schutz erlangt hat, zulässig ist.<br />
Die gleiche Frage stellt sich für Werke, die einen leistungsrechtlichen Schutz genießen, was,<br />
vor allem bei Datenbanken, aber auch bei digitalisierten Röntgenbildern der Fall sein kann.<br />
I. Betroffene Nutzungsrechte<br />
Im Rahmen der urheber- und leistungsrechtlichen Zulässigkeit einer Kopie stellt sich dabei<br />
zunächst die Frage, welche Nutzungsrechte hiervon betroffen sein können.<br />
1. Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG<br />
In Betracht kommt zunächst eine Beeinträchtigung des Vervielfältigungsrecht gem. § 16<br />
UrhG. Der Wortlaut der Norm definiert das Vervielfältigungsrecht als „das <strong>Recht</strong>, Vervielfäl-<br />
tigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in wel-<br />
chem Verfahren und in welcher Zahl“. Unter einer Vervielfältigung versteht man dabei „jede<br />
körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf<br />
irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen“ 81 . Die Kopie einer<br />
Datei bzw. deren Speicherung auf einem anderen Datenträgerstellt stellt demzufolge eine<br />
Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar 82 . Dabei ist die Anzahl der gefertigten Kopien<br />
unerheblich, so dass schon die Erstellung einer einzigen Kopie unter den Vervielfältigungsbe-<br />
griff des § 16 UrhG fällt 83 . Die Kopie einer urheber- oder leistungsrechtlich geschützten Datei<br />
im Rahmen der Langzeitarchivierung stellt demzufolge eine Vervielfältigung im Sinne des §<br />
16 UrhG dar. Gem. § 15 Abs.1 Nr. 1 UrhG steht dieses <strong>Recht</strong> jedoch ausschließlich dem Ur-<br />
heber zu. Das Gleiche gilt für den Datenbankhersteller gem. § 87b Abs. 1 Alt.1 UrhG. Dabei<br />
81 BT-Drucks. IV/270, 47; BGH NJW 1955, 1276; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 16 Rn. 6; Dustmann in<br />
Fromm/Nordemann, § 16 Rn. 9; Heerma in Wandtke/Bullinger, § 16 Rn. 2.<br />
82 BGH GRUR 1999, 325, 327; OLG Frankfurt a.M. CR 1997, 275, 276; KG GRUR 2002, 252, 253; Loewenheim<br />
in Loewenheim, § 20 Rn. 4, 11; Kroitzsch in Möhring/Niccolini, § 16 Rn. 4;<br />
83 BGHZ 18, 44, 46, Dustmann in Fromm/Nordemann, § 16 Rn. 10; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 16 Rn.<br />
10; Loewenheim in Loewenheim, § 20 Rn. 4.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist