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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 46 von 163<br />

B. Urheberrechtliche und leistungsrechtliche Zulässigkeit der Kopie und Verarbei-<br />

tung der Daten<br />

Wie in Frage 1 dargestellt, wird der Fall, dass an wissenschaftlichen Primärdaten ein urheber-<br />

rechtlicher Schutz entsteht, nur selten eintreten. Wenn überhaupt, kommt ein urheberrechtli-<br />

cher Schutz an Datenbankwerken, in denen die Daten eingefügt wurden, in Betracht. Da je-<br />

doch die Möglichkeit der Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht grundsätzlich<br />

ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kopie<br />

eines Werkes, das ausnahmsweise doch urheberrechtlichen Schutz erlangt hat, zulässig ist.<br />

Die gleiche Frage stellt sich für Werke, die einen leistungsrechtlichen Schutz genießen, was,<br />

vor allem bei Datenbanken, aber auch bei digitalisierten Röntgenbildern der Fall sein kann.<br />

I. Betroffene Nutzungsrechte<br />

Im Rahmen der urheber- und leistungsrechtlichen Zulässigkeit einer Kopie stellt sich dabei<br />

zunächst die Frage, welche Nutzungsrechte hiervon betroffen sein können.<br />

1. Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG<br />

In Betracht kommt zunächst eine Beeinträchtigung des Vervielfältigungsrecht gem. § 16<br />

UrhG. Der Wortlaut der Norm definiert das Vervielfältigungsrecht als „das <strong>Recht</strong>, Vervielfäl-<br />

tigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in wel-<br />

chem Verfahren und in welcher Zahl“. Unter einer Vervielfältigung versteht man dabei „jede<br />

körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf<br />

irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen“ 81 . Die Kopie einer<br />

Datei bzw. deren Speicherung auf einem anderen Datenträgerstellt stellt demzufolge eine<br />

Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar 82 . Dabei ist die Anzahl der gefertigten Kopien<br />

unerheblich, so dass schon die Erstellung einer einzigen Kopie unter den Vervielfältigungsbe-<br />

griff des § 16 UrhG fällt 83 . Die Kopie einer urheber- oder leistungsrechtlich geschützten Datei<br />

im Rahmen der Langzeitarchivierung stellt demzufolge eine Vervielfältigung im Sinne des §<br />

16 UrhG dar. Gem. § 15 Abs.1 Nr. 1 UrhG steht dieses <strong>Recht</strong> jedoch ausschließlich dem Ur-<br />

heber zu. Das Gleiche gilt für den Datenbankhersteller gem. § 87b Abs. 1 Alt.1 UrhG. Dabei<br />

81 BT-Drucks. IV/270, 47; BGH NJW 1955, 1276; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 16 Rn. 6; Dustmann in<br />

Fromm/Nordemann, § 16 Rn. 9; Heerma in Wandtke/Bullinger, § 16 Rn. 2.<br />

82 BGH GRUR 1999, 325, 327; OLG Frankfurt a.M. CR 1997, 275, 276; KG GRUR 2002, 252, 253; Loewenheim<br />

in Loewenheim, § 20 Rn. 4, 11; Kroitzsch in Möhring/Niccolini, § 16 Rn. 4;<br />

83 BGHZ 18, 44, 46, Dustmann in Fromm/Nordemann, § 16 Rn. 10; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 16 Rn.<br />

10; Loewenheim in Loewenheim, § 20 Rn. 4.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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