AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 44 von 163<br />
fassung der <strong>Recht</strong>sprechung handelt es sich der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht<br />
um eine „selbstverständliche therapeutische Pflicht“ 77 . Dabei stellt die <strong>Recht</strong>sprechung an die<br />
Form der Dokumentation keine speziellen Anforderungen, so dass auch eine digitale Doku-<br />
mentation zur Erfüllung der Nebenpflicht zulässig ist 78 . Die Pflicht zur Dokumentation trifft<br />
dabei zum einen den behandelnden Arzt, zum anderen auch das Klinikum als Vertragspartner<br />
des Krankenhausaufnahmevertrages 79 . Darüber hinaus wird in <strong>Recht</strong>sprechung und Literatur<br />
die überwiegende Auffassung vertreten, dass unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungs-<br />
vertrags eine allgemeine Verpflichtung zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens so-<br />
wie pflegerischer Maßnahmen besteht 80<br />
B. Ergebnis<br />
Eine Dokumentationspflicht für die im Rahmen dieses Gutachtens relevanten wissenschaftli-<br />
chen Primärdaten ergibt sich demnach grundsätzlich nur für Daten, die am Universitätsklini-<br />
kum erhoben wurden. Relevant sind dabei vor allem § 28 Abs. 4 RöntgV, § 42 StrlSchV so-<br />
wie die von <strong>Recht</strong>sprechung und Literatur als Nebenpflicht aus dem Krankenhausaufnahme-<br />
vertrag abgeleitete Dokumentationspflicht. Darüber hinaus folgt aus § 1 GenTAufzV eine<br />
Aufzeichnungspflicht für den Fall, dass gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchge-<br />
führt werden, was wohl auch vor allem das Universitätsklinikum aber unter Umständen auch<br />
naturwissenschaftliche Fakultäten betrifft. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Do-<br />
kumentationspflichten nicht speziell um Pflichten zu einer digitalen Langzeitarchivierung<br />
handelt. Allerdings wird das Klinikum bzw. die Universitäten die betreffenden Daten in den<br />
meisten Fällen aufgrund des allgemeinen technischen Fortschrittes in digitaler Form und, wie<br />
oben aufgezeigt, für einen längeren Zeitraum speichern, so dass von einer digitalen Langzeit-<br />
archivierung dieser Daten gesprochen werden kann. Verantwortlich für die Dokumentation<br />
von Röntgenbildern und damit auch, sofern sie durchgeführt wird, für eine digitale Archivie-<br />
rung dieser Daten, ist zum einen der Vorstand Universität, zum anderen der oder die Strahlen-<br />
schutzbeauftragten. Für die Archivierung von Behandlungs- und Untersuchungsdaten sind<br />
zum einen der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Universität als auch der jeweilige be-<br />
handelnde Arzt verantwortlich. Sofern die Daten nicht vom Klinikum, sondern von einer Fa-<br />
77<br />
BGH NJW 1978, 2337, 2338 f.; 1986, 2365; 1988, 762, 763; 1987, 1482, 1483.<br />
78<br />
Uhlenbruck/Schlund in Laufs/Uhlenbruck, § 59 Rn. 11; Ortner/Geis, MedR 1997, 337, 338.<br />
79<br />
so auch b; BGH NJW 1988, 762, 763; Kern, MedR 2000, 347, 348.<br />
80<br />
BGH NJW 1986, 2365, 2366; 1988, 762; OLG Zweibrücken MedR 2000, 233, 235; Uhlenbruck/Schlund in<br />
Laufs/Uhlenbruck, § 59 Rn. 2; Kern, MedR 2000, 347, 348; Höftberger, MedR 2000, 505, 508 f.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist