AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 43 von 163<br />
gen Personals und der erforderlichen Infrastruktur der Archivierungspflicht nachkommen<br />
würde 75 .<br />
IV. Dokumentationspflicht gem. § 10 Berufsordnung der Ärztekammer Nieder-<br />
sachsen<br />
Eine weitere (allerdings berufsständische) Dokumentationspflicht im medizinischen Bereich<br />
folgt aus der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Gem. § 10 Abs. 1 BerufsO<br />
Ärzte Niedersachsen haben Ärzte über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellun-<br />
gen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei sieht<br />
Abs. 3 der Norm eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren vor, soweit nicht nach gesetzli-<br />
chen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Darüber hinaus können sich<br />
längere Fristen vor allem daraus ergeben, dass die Informationen noch für spätere Behandlun-<br />
gen des Patienten benötigt werden 76 . Bei Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern<br />
oder anderen Speichermedien sind zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen gem. § 10 Abs. 5<br />
Satz 1 der Berufsordnung aber besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren<br />
Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Auch hierbei<br />
handelt es sich demnach genau genommen nicht um eine spezielle Pflicht zur elektronischen<br />
Archivierung, sondern einer Pflicht, überhaupt zu archivieren. Dabei ist festzuhalten, dass die<br />
Berufsordnung nicht nur Anwendung auf niedergelassene Ärzte Anwendung findet. Vielmehr<br />
stellt § 22 der Berufsordnung klar, dass ihre Regeln auch für Ärzte gelten, welche ihre ärztli-<br />
che Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-<br />
rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben. Die Berufsordnung findet demzufolge auch auf die<br />
am Universitätsklinikum Göttingen angestellten Ärzte Anwendung. Diese sind somit gem. §<br />
10 BerufsO Ärzte Niedersachsen standesrechtlich dazu verpflichtet, die in Ausübung ihres<br />
Berufes erhobenen Daten aufzubewahren. Im Rahmen von Daten, die durch ärztliche Unter-<br />
suchungen gewonnen werden, sind demzufolge die Ärzte für eine Archivierung verantwort-<br />
lich. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich zwangsläufig auch auf eine elektronische Archi-<br />
vierung, welche heutzutage wohl auch eher den Regelfall als die Ausnahme darstellen wird.<br />
V. Dokumentationspflicht als Nebenpflicht<br />
Darüber hinaus besteht eine Dokumentationspflicht in Form einer Nebenpflicht. Diese wird<br />
zum Teil aus dem Krankenhausaufnahme- bzw. Arztvertrag, teilweise auch aus dem Persön-<br />
lichkeitsrecht des Patienten und aus der ärztlichen Behandlungspflicht hergeleitet. Nach Auf-<br />
75<br />
Vgl. BGH NJW 1980, 2810, 2811; Schwarz/Schöpfl in Bamberger/Roth (Hrsg.), BGB, Bd. 1, § 31 Rn. 14<br />
76<br />
Roßnagel/Fischer-Dieskau/Jandt/Knopp, S. 85; Roßnagel/Schmücker, S. 86.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist