AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 42 von 163<br />
und entsprechendes Personal zur Verfügung zu stellen hat. Strahlenschutzverantwortlicher im<br />
Rahmen der StrlSchV ist dabei, wer einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV bedarf. Dies dürf-<br />
te in den vorliegenden Fällen vor allem die Universität als Trägerin des Universitätsklinikums<br />
und von Einrichtungen der Physikalischen Fakultät und sonstigen Einrichtungen sein, an de-<br />
nen mit ionisierenden Strahlen gearbeitet wird. Da es sich bei der Universität um eine juristi-<br />
sche Personen handelt, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen gem. § 31<br />
Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch die Vorstände der Universität wahrgenommen. Demzufolge<br />
sind diese auch für die Archivierung der Aufzeichnungen verantwortlich.<br />
III. Dokumentationspflicht gem. § 1 der Verordnung über Aufzeichnungen bei<br />
gentechnischen Arbeiten oder über Freisetzungen (GenTAufzV)<br />
Eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht besteht ferner gem. § 1 GenTAufzV für den-<br />
jenigen, der gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt. Die inhaltlichen Anforde-<br />
rungen an diese Aufforderungen sind in § 2 GenTAufzV geregelt. Die Form der Aufzeich-<br />
nungen ist in § 3 der Verordnung geregelt. Dieser sieht in Absatz 2 Satz 1 auch die Möglich-<br />
keit einer Aufzeichnung auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern vor. Die Dauer der<br />
Aufbewahrungspflicht hängt dabei gem. § 4 GenTAufzV von der Sicherheitsstufe der durch-<br />
geführten Arbeiten ab und liegt zwischen zehn und dreißig Jahren jeweils nach Beendigung<br />
der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen. Demnach besteht für die Aufzeichnun-<br />
gen eine Pflicht zur Aufbewahrung. Damit stellt sich, wie auch schon bei den vorangegange-<br />
nen Normen, die Frage, wer für die Archivierung verantwortlich ist. Die Aufbewahrungs-<br />
pflicht gem. § 1 GenTAufzV richtet sich seinem Wortlaut nach an denjenigen, der<br />
„…gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt…“. Dies wäre im vorliegenden Fall<br />
die jeweilige Fakultät bzw. das Institut, das Forschungen im Bereich der Gentechnik durch-<br />
führt. Die einzelnen Fakultäten sind jedoch nicht einzeln rechtsfähig, sondern vielmehr nur<br />
nichtrechtsfähiger Teil der Universität, die als Stiftung organisiert ist. Damit ist die Universi-<br />
tät Adressatin der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Diese handelt gem. §§ 87, 26<br />
BGB durch ihren Vorstand. Demzufolge wäre auch im Rahmen der GenTAufzV der Vorstand<br />
der Universität für die Archivierung verantwortlich. Auch hier gilt aber, dass der Vorstand die<br />
Archivierung nicht persönlich vornehmen muss, sondern durch Bereitstellung des notwendi-<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist